Schuldrechtlicher und normativer Teil des Tarifvertrages

Abgrenzung und wesentliche Inhalte


Seminararbeit, 2006

22 Seiten, Note: 1.7


Leseprobe


Frank Thiele
Seminararbeit
Thema:
Schuldrechtlicher und normativer Teil des Tarifvertrages ­ Abgrenzung und
wesentliche Inhalte
Stuttgart, 03.03.2006

2
Inhaltsverzeichnis
Verzeichnis der Abkürzungen 3
1. Einführung 4
2. Die Abgrenzung des schuldrechtlichen und normativen Teils des
Tarifvertrages 5
3. Die wesentlichen Inhalte des schuldrechtlichen und normativen Teils
des Tarifvertrages 7
3.1 Die wesentlichen Inhalte des normativen Teils
des Tarifvertrages
7
3.1.1 Die Inhaltsnormen 7
3.1.2 Die Abschlussnormen 8
3.1.3 Die Beendigungsnormen 9
3.1.4 Die Betriebsnormen 9
3.1.5 Die betriebsverfassungsrechtlichen Normen 10
3.1.6 Die Normen über gemeinsame Einrichtungen 10
3.2 Die wesentlichen Inhalte des schuldrechtlichen Teils des
Tarifvertrages 11
3.2.1 Die Friedenspflicht
11
3.2.2 Die Einwirkungspflicht 12
3.2.3 Weitere Pflichten 13
3.2.4 Die Differenzierungs- und Außenseiterklauseln 15
4. Die Abgrenzung des Dienstvertrages
§ 611 ff. BGB zum Tarifvertrag
15
4.1 Der Beginn 15
4.2 Das Wesen 15
4.3 Die Kündigung des Dienstvertrages 17
5. Fazit 17
Literaturverzeichnis 19

3
Verzeichnis der Abkürzungen
...Euro
§/§§...Paragraph/Paragraphen
a.a.O. ...am angegebenen Ort
Abs. ...Absatz
Art. ...Artikel
Aufl. ...Auflage
BAG...Bundesarbeitsgericht
BAT...Bundes ­ Angestellten-
tarifvertrag
BetrVG...
Betriebsverfassungsgesetz
BGB...Bürgerliches Gesetzbuch
BGH...Bundesgerichtshof
bspw. ...beispielsweise
DB...Der Betrieb
d.h. ...das heißt/dass heißt
et al. ...et alies (= und andere)
etc. ...et cetera (= und so weiter)
ff. ...fort folgende
GG...Grundgesetz
Hs...Halbsatz
i.V.m. ...in Verbindung mit
NJW...Neue Juristische Wochen-
schrift
TVG...Tarifvertragsgesetz
vgl. ...vergleiche
u.a. ...unter anderem
z.B. ...zum Beispiel
ZIP...Zeitschrift für Wirtschafts-
recht

4
1. Einführung
Tarifverträge sind Kollektivverträge, die eine spezifisch arbeitsrechtliche
Rechtsquelle bilden und für den Inhalt des Arbeitsverhältnisses von größter
praktischer Bedeutung sind.
1
Der Tarifvertrag hat seine Rechtsgrundlage im TVG (Tarifvertragsgesetz).
2
So begründet ein Tarifvertrag nicht nur zwischen Tarifsvertragsparteien
schuldrechtliche Beziehungen, sondern setzt in seinem normativen Teil für
seinen Geltungsbereich objektives Recht für Inhalt, Abschluß oder
Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
3
§ 2 TVG stellt klar, wer in einem
Tarifvertrag als Vertragspartei in Betracht kommt. Auf Arbeitnehmerseite sind
dies Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite entweder der einzelne
Arbeitgeber oder Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände).
4
Damit ein Tarifvertrag wirksam ist, muß neben der Tariffähigkeit (Fähigkeit
einen Tarifvertrag als Vertragspartei abzuschließen) auch die
Tarifzuständigkeit gegeben sein. Letztere bezeichnet die Zuständigkeit der
Verbände für einen abzuschließenden Tarifvertrag; z.B. können Verbände
der Metallindustrie keine Tarifverträge für den öffentlichen Dienst
abschließen.
5
Das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen,
geht aus der Tarifautonomie hervor, die verfassungsrechtlich durch das
Koalitionsgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG garantiert ist. Die Tarifautonomie
hat den Sinn, dass die Ordnung des Arbeitslebens vorrangig selbständig
durch die Tarifvertragsparteien festgelegt wird und nicht durch den
Gesetzgeber.
6
Tarifverträge unterliegen als privatrechtliche Verträge dem
allgemeinen Vertragsrecht nach §§ 145 ff. BGB und gemäß § 1 Abs. 2 TVG
ist für sie die Schriftform vorgeschrieben.
7
Tarifverträge können sehr unterschiedliche Inhalte haben; je nach ihrem
Gegenstand unterscheidet man Mantel- oder Rahmentarifverträge, Gehalts-
oder Lohntarifverträge, Tarifverträge über einzelne Entgeltformen oder
Gegenstände (Gratifikationen, Urlaub, etc.). Durch Umstrukturierungs- und
1
Vgl. Krause, Rüdiger, Arbeitsrecht, 1. Aufl., Baden-Baden 2005, S. 97.
2
Vgl. Bährle, Ralph Jürgen, Arbeitsrecht, Stuttgart 1997, S. 207.
3
Vgl. Jauernig, Othmar, BGB, 11. Aufl., München 2004, S. 751.
4
Vgl. Tippelskirch, Gerhard von, Arbeitsrecht gezielt umsetzen, Regensburg 2004, S. 165.
5
Vgl. Arentzen, Ute et al., Gabler ­ Wirtschaftslexikon, 13. Aufl., Wiesbaden 1995, S. 3230 und 3238.
6
Vgl. Reinert, Hans Jochen/Schulz, Klaus-Peter, Arbeitsrecht, 3. Aufl., Baden-Baden 2001, S. 136.
7
Vgl. Jung, Hans, Personalwirtschaft, 6. Aufl., München 2005, S. 71.

5
Rationalisierungsmaßnahmen bekommen Tarifverträge über
Rationalisierungsschutz oder Beschäftigungssicherung immer größere
Bedeutung.
8
2. Die Abgrenzung des schuldrechtlichen und normativen Teils des
Tarifvertrages
Unabhängig vom konkreten Gegenstand eines Tarifvertrages bestimmt § 1
Abs. 1 TVG den zulässigen Inhalt eines Tarifvertrages. Danach kann also ein
Tarifvertrag einen schuldrechtlichen bzw. obligatorischen und/oder einen
normativen Teil haben.
9
Nach der Formulierung des § 1 Abs. 1 TVG regelt der Tarifvertrag ,,die
Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen,
die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen
sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen
können."
10
Es ist im Gesetz selbst eine grundsätzliche Aufteilung angesprochen:
Zum einen gibt es in Tarifverträgen Abmachungen, die nur die beiden
Tarifvertragsparteien berechtigen und verpflichten. Beispielsweise kann
vereinbart werden, dass man sich bei Meinungsverschiedenheiten über den
Tarifvertrag zusammensetzt und verhandelt oder wie gegen Mitglieder
vorgegangen werden soll, die sich nicht an den Tarifvertrag halten. Klauseln
dieser Art stellen den schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages.
11
Zum anderen handelt es sich um Rechtsnormen, die wie ein Gesetz auf die
tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse einwirken; er wird als der normative
Teil des Tarifvertrages bezeichnet.
12
Die Normen bilden den eigentlichen und hauptsächlichen Inhalt des
Tarifvertrages, werden aber stets durch die Friedens- und Einwirkungspflicht
(siehe Punkte 3.2.1 und 3.2.2) ergänzt, die Leistungen betreffen, die die
Tarifparteien einander schulden. Insoweit fehlt der schuld-rechtliche Teil nie.
8
Vgl. Goebel, Franz ­ Michael et al., Arbeitsrecht, Bonn 2005, S. 340.
9
Vgl. ebenda
10
Richardi, Reinhard, Arbeitsgesetze, 62. Aufl., München 2003, S. 555.
11
Vgl. Däubler, Wolfgang, Arbeitsrecht. Ratgeber für Beruf, Praxis und Studium, 3. Aufl., Frankfurt/Main
2001, S.
43.
12
Vgl. Lipperheide, Peter J., Arbeitsrecht, Köln 2004, S. 191.

6
Die Normen können hingegen fehlen. Auch ein Vertrag, der etwa nur aus
einer Schlichtungs- oder Schiedsvereinbarung besteht, ist ein Tarifvertrag.
13
Der schuldrechtliche Teil enthält also keine Rechtsnormen, sondern
vertragliche Vereinbarungen, deren Verletzung z.B. schuldrechtliche
Ansprüche auf Erfüllung oder auf Schadensersatz oder eine fristlose
Kündigung zur Folge haben kann.
14
Aufgrund seines vertraglichen Zustandekommens hat jeder Tarifvertrag wie
andere Schuldverträge auch einen schuldrechtlichen Inhalt für das Verhältnis
der Tarifvertragsparteien zueinander, auch wenn dazu keine ausdrücklichen
Vereinbarungen getroffen worden sind, vgl. § 1 Abs. 1 Hs 1 TVG.
15
Die Wirkung der Tarifnormen ist in § 4 TVG beschrieben. Es ergeben sich
eine unmittelbare und eine zwingende Wirkung. Aus der unmittelbaren
Wirkung folgt, dass die Norm automatisch das einzelne Arbeitsverhältnis
erfasst. Die Tarifnorm wirkt auf den Arbeitsvertrag ein, ohne dass es auf die
Kenntnis oder den Willen der Arbeitsvertragsparteien ankommt. Die
zwingende Wirkung bedeutet, dass die Norm nicht durch eine Vereinbarung
im Arbeitsvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgelegt werden kann.
16
Abweichende Vereinbarungen vom Tarifvertrag sind in einem Arbeitsvertrag
nur zulässig, soweit sie eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung
enthalten als der Tarifvertrag selbst (Günstigkeitsprinzip § 4 Abs. 3 TVG).
17
Die Tarifvertragsparteien stecken den Geltungsbereich der konkreten
Tarifnormen im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Organisations- und
Tarifzuständigkeit (z.B. Handel, Banken und Versicherungen) selbst ab, und
zwar räumlich (z.B. Niedersachsen), betrieblich (z.B. Großhandel), fachlich
(z.B. Verkaufspersonal), persönlich (z.B. nicht Auszubildende) und zeitlich
(z.B. vom 1.1.2002 ­ 31.12.2004).
18
Die Tarifgebundenheit innerhalb des
Geltungsbereiches der jeweiligen Tarifnormen bestimmt der Gesetzgeber.
Tarifgebunden sind laut § 3 Abs. 1 TVG die Mitglieder der
Tarifvertragsparteien sowie der Arbeitgeber, der selbst den Tarifvertrag
geschlossen hat. Eine Ausnahme besteht, wenn der Tarifvertrag für
13
Vgl. Gamillscheg, Franz, Kollektives Arbeitsrecht. Band 1, München 1997, S. 538.
14
Vgl. Wörlen, Rainer/Kokemoor, Axel, Arbeitsrecht, 7. Aufl., Köln 2005, S. 203.
15
Vgl. Dütz, Wilhelm, Arbeitsrecht, 10. Aufl., München 2005, S. 245 und 246.
16
Vgl. Brox, Hans et al., Arbeitsrecht, 16. Aufl., Stuttgart 2004, S. 223 und 224.
17
Vgl. Wörlen, Rainer/Metzler-Müller, Karin, Zivilrecht. 1000 Fragen und Antworten, Köln 2004, S. 263.
18
Vgl. Otto, Hans Jörg, Arbeitsrecht, 3. Aufl., Berlin 2003, S. 270 und 271.
Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Schuldrechtlicher und normativer Teil des Tarifvertrages
Untertitel
Abgrenzung und wesentliche Inhalte
Hochschule
AKAD-Fachhochschule Pinneberg (ehem. Rendsburg)
Note
1.7
Autor
Jahr
2006
Seiten
22
Katalognummer
V186346
ISBN (eBook)
9783869437613
ISBN (Buch)
9783656993728
Dateigröße
614 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
schuldrechtlicher, teil, tarifvertrages, abgrenzung, inhalte
Arbeit zitieren
Frank Thiele (Autor:in), 2006, Schuldrechtlicher und normativer Teil des Tarifvertrages, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/186346

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