Interim Financial Reporting österreichischer kapitalmarktorientierter Unternehmen


Mémoire (de fin d'études), 2007

202 Pages, Note: 1


Extrait


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Diplomarbeit

Mag. (FH) Robert STIEBER

Eingereicht von:

Unternehmensrechnung und Revision im Fachbereich:

Fachhochschul-Masterstudiengang am

Wirtschaftsberatung

Kurzzusammenfassung:

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Schlagworte (mind. 3, max. 6):

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Abstract:

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Keywords (at least 3, max. 6):

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Vorwort

Diese Diplomarbeit soll einen Beitrag zur Kapitalmarktforschung in Österreich leisten und gleichzeitig eine aktuelle Anleitung für die berichterstattenden Unternehmen bieten.

1. Einleitung

1.1. Einführung in die Problemstellung

1.2. Untersuchungsgegenstand und Zielsetzung

Diese Arbeit verfolgt die Zielsetzung, einen aktuellen Überblick über den derzeitigen Stand der Regelungen zur Zwischenberichterstattung am österreichischen Kapitalmarkt zu geben. Dieser kann zB einem Unternehmen, welches ein „Going Public“ anstrebt, einen ersten umfassenden Einblick in die Thematik bieten. Aufgrund der bereits erwähnten Dynamik auf diesem Gebiet soll der aktuellste Stand wiedergegeben werden. Als ein immer wichtiger werdendes Instrument der Information der Anteilseigner, soll die unterjährige Publizität als integrierter Bestandteil eines effektiven

Investor Relations Systems betrachtet werden. Hierbei wird speziell auf die Anforderungen an österreichische börsenotierte Kapitalgesellschaften eingegangen. Es soll zu einer zusammenfassenden Darstellung auf Basis der gesetzlichen Vorschriften

und der Literatur kommen. Darüber hinaus soll das aktuelle unterjährige Publizitätsverhalten, sowie die Konformität der Finanzberichte mit den entsprechenden Vorschriften der im Amtlichen Handel der Wiener Börse vertretenen Aktiengesellschaften mittels Analyse der publizierten Zwischenberichte dieser Unternehmen untersucht werden. Das resultierende Ergebnis soll den Status quo der Zwischenberichterstattung darstellen und mögliche Defizite oder Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen.

1.3. Forschungsfragen und Hypothesenbildung

Welche Regelungen der Zwischenberichterstattung börsenotierter Unterneh- sind am österreichischen Kapitalmarkt zu beachten?

Inwieweit entsprechen die tatsächlich publizierten Zwischenberichte den je- anwendbaren Vorschriften?

Da sich der österreichische Kapitalmarkt in den letzten Jahren sehr stark weiterent- hat und eine Anpassung an internationale Standards relativ rasch erfolgte, kann von klaren Regeln für die Zwischenberichterstattung ausgegangen werden. Aufgrund der Stärkung der IFRS durch die Europäische Union ist anzunehmen, dass auch in Österreich bereits eine Umstellung der Zwischenberichterstattung auf den IAS/IFRS-Standard erfolgt ist und dieses System in Verbindung mit zusätzlich anwendbaren nationalen gesetzlichen Bestimmungen hauptsächlich Anwendung findet. Bezüglich der Konformität der veröffentlichten Zwischenberichte mit dem jeweils angewandten Berichtssystem kann davon ausgegangen werden, dass diese zum Groß- teil den Anforderungen entsprechen. Aufgrund einer fehlenden Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer werden in Detailbereichen Defizite auftreten. Weiters ist anzunehmen, dass Qualität sowie Konformität der unterjährigen Finanzberichte vom jeweiligen Börsensegment abhängig sind. Hinsichtlich der Betrachtung der Zwischenberichterstattung als Instrument der Investor Relations führt eine verstärkt vorgeschriebene Publizität zu einer verbesserten Information der Anleger.

2. Grundlagen des Interim Financial Reportings

Dieses Kapitel behandelt die theoretischen Grundlagen zur Zwischenberichterstat- und beschäftigt sich nach einigen Begriffsabgrenzungen mit den Funktionen, der Zielsetzung und der Zielgruppe des Interim Financial Reportings, sowie den theoretischen Grundkonzepten der unterjährigen Erfolgsermittlung und den Grundsätzen der unterjährigen Berichterstattung. Basis für die folgende Betrachtung ist die Orientierung an den Anforderungen der Rechnungslegung und nicht an den Ansprü- chen der Investor Relations, die zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden.

2.1. Begriffsabgrenzungen

Wird im Rahmen dieser Arbeit von International Financial Reporting Standards (IFRS) gesprochen, bezieht sich dies sowohl auf die International Financial Reporting Standards (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB) nach 2001, als auch auf die nach wie vor gültigen International Accounting Standards

(IAS) des ehemaligen International Accounting Standards Committee (IASC). Wer- die IFRS-Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) erwähnt, schließt dies auch die bis 2002 verlautbarten Interpretationen des Standing Interpretations Committee (SIC) mit ein.

hier als Publizität bezeichnet. Unternehmensinformationen gehen dabei über reine Rechnungslegungsdaten hinaus und umfassen sämtliche Darstellungen des Unternehmens nach außen. Entscheidend dabei ist nicht die tatsächliche Aufnahme dieser Informationen, sondern die Möglichkeit, davon Kenntnis zu erlangen. 2

Im Rahmen dieser Arbeit ist unter Kapitalmarktorientierung die Zulassung von Wertpapieren eines Unternehmens zum Handel auf einem geregelten Markt in der Europäischen Union zu verstehen. 4

2.2. Funktionen

Funktion sind die Investor Relations-Zielsetzungen zu sehen. 6

Entwicklung der Geschäftstätigkeit der abgelaufenen Periode, sondern bezieht auch die Aussichten auf die verbleibenden Monate des Geschäftsjahres mit ein. 9

Verbindungsfunktion. 10

Die Prognosefunktion verfolgt das Ziel, mittels Veröffentlichung unterjähriger Fi- eine verbesserte Prognose des Jahresergebnisses und der zu erwartenden Dividende zu ermöglichen. 12

Obwohl der Zwischenbericht ein eigenständiges Publizitätsinstrument darstellt, be- aufgrund der geforderten Information ein enger Bezug zum Jahresabschluss. Zum einen umfasst die Jahresberichterstattung auch den Zeitraum des Zwischenberichts, andererseits determiniert die Entwicklung in der unterjährigen Periode die im Jahresabschluss abzubildenden Aktivitäten des Unternehmens. Demnach besteht also ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Daten des Zwischenberichts und jenen des Jahresabschlusses. 14

2.3. Zielsetzung

Während die (handelsrechtliche) jährliche Rechnungslegung - historisch bedingt - hauptsächlich gläubigerorientiert ist, weist die Zwischenberichterstattung eine eindeutige Kapitalmarktorientierung auf. 17 Aus Kapitalmarktsicht kommt dem Interim Financial Reporting bei der Preiswürdigkeitsbeurteilung und der Abschätzung von Dividendenzahlungen eine wichtige Bedeutung zu. 18 Die Ziele der unterjährigen Berichterstattung konkretisieren sich im Anleger- und im Funktionenschutz, wobei die jährliche Rechnungslegung unter der Zweckbestimmung des Gläubigerschutzes steht. 19

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Abb. 1: Ziele der unterjährigen Rechnungslegung 20

Aus der gesetzgeberischen Intention und der historischen Entwicklung lassen sich zum einen der Anleger- oder Individualschutz und zum anderen der Funktionenschutz, als Schutz der Funktionsfähigkeit des Marktes, identifizieren. 21

Gewährleistung der Voraussetzungen für eine rationale, vollinformierte Anla- des Investors

Schutz des Anlegers vor nachteiligen späteren Veränderungen Sicherstellung der laufenden Informationsversorgung als Basis für eine Revision der getätigten Anlageentscheidung

Aufrechterhaltung der Exit-Möglichkeit

Allokative Effizienz: Sicherung der Steuerungsleistung des Kapitalmarktes; Kapital hat dorthin zu fließen, wo es am dringendsten gebraucht und am ertragsreichsten eingesetzt werden kann.

Operationale Effizienz: Minimierung der Kosten für die Bereitstellung und den Vertrieb der Anlagemöglichkeiten (Minimierung der Transaktionskosten).

Institutionelle Effizienz: Bildung, Erhaltung und Festigung des Vertrauens der Investoren in die Stabilität und Integrität des Marktes und Gewährleistung eines freien Marktzuganges für alle Teilnehmer.

Ein weiteres Ziel des Funktionenschutzes ist die Schaffung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit eines einheitlichen (europäischen) Kapitalmarktes durch die Zwischenberichterstattung. 26

2.4. Zielgruppen

Aufgrund der wachsenden Bedeutung und des steigenden Interesses an unterjähri- Berichten erscheint die zB von Alvarez/Wotschofsky 29 oder Coenenberg 30 definierte Zielgruppe, die sich nur auf aktuelle und potenzielle Investoren beschränkt, als zu eng. Die teilweise Einbeziehung von externen Adressaten (Gläubiger, Lieferanten, Arbeitnehmer) sowie internen Adressaten (Unternehmensleitung, Mitarbeiter) erscheint sinnvoll.

Diese Ansicht scheint auch das IASB zu vertreten, indem in der Zielsetzung von IAS

2.5. Grundkonzepte unterjähriger Erfolgsermittlung

werden, soll zu Beginn überblicksmäßig auf das grundsätzliche System der Unternehmenspublizität eingegangen werden.

der Unternehmenspublizität: 33

Veröffentlichung)?

Wann werden Unternehmensinformationen publiziert und welchen Zeitraum decken sie jeweils ab (Zeitpunkt und -raum der Veröffentlichung)? Welche Unternehmensinformationen werden publiziert (Inhalt der Veröffentlichung)?“

Die folgende Grafik systematisiert diese Punkte:

Unterscheidung der Unternehmenspublizität nach

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- Gesetzl. Publizitätspflicht - Regelmäßige Publizität - Quantitative Publizität

- Freiwillige Publizität - Unregelmäßige Publizität - Qualitative Publizität

Zeitliche Perspektive:

- Vergangenheitsorientierte Publizität

- Zukunftsorientierte Publizität

Abb. 2: Systematisierung der Unternehmenspublizität 34

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Die Veröffentlichung von Unternehmensinformationen folgt entweder betriebswirt- Kalkül (zB als Investor Relations-Maßnahme) oder wird gesetzlich erzwungen. An der Grenze dieser Publizitätsgründe sind bspw. privatrechtliche Vereinbarungen mit Börsen für das Listing in speziellen Handelssegmenten anzusetzen, die wohl einen gewissen kollektivvertraglichen Zwangscharakter aufweisen. Die Zwischenberichterstattung ist hinsichtlich Zeitpunkt und -raum den regelmäßigen Publizitätsinstrumenten zuzuordnen. Hier kann den Unternehmen eine in immer gleichen Abständen und unter Beachtung bestimmter Fristen wiederholte Offenlegung vorgeschrieben werden, oder die Unternehmen nehmen diese auf freiwilliger Basis vor. Hinsichtlich des Inhalts der Veröffentlichungen können einerseits nach der formalen Struktur quantitative oder qualitative Daten unterschieden werden. Die geforderten Rechenwerke der Rechnungslegung (Bilanz, GuV, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung und Teile des Anhangs) sowie freiwillig publizierte Daten wie Kennzahlen, Arbeitnehmerangaben etc. spiegeln quantitative Daten wider. Groß- teile der Anhangsangaben, der Lagebericht und alle sonstigen Daten stellen qualitative Informationen dar, die Grenze ist jedoch auch hier fließend (zB bei den Anhangsangaben). Andererseits ist eine Unterscheidung nach der zeitlichen Perspektive in vergangenheits- und zukunftsorientierte Informationen möglich. Die Unternehmenspublizität in der Rechnungslegung basiert zum Großteil auf vergangenheitsorientierten Angaben, jedoch finden immer mehr Aussagen über die künftige Entwicklung des berichtenden Unternehmens, teilweise aufgrund gesetzlicher Vorgaben, teilweise aber auch freiwillig, in die Berichterstattung Einzug. 35

im Rahmen der unterjährigen Berichterstattung die zentrale Fragestellung. Der Ausgangspunkt dafür wurde in den USA gesetzt. Dort wurden die beiden fundamentalen Konzeptionen, der integrative Ansatz und der diskrete Ansatz, entwickelt. Durch den in den USA für die Zwischenberichterstattung implementierten integrativen Ansatz und dessen kontroverse Diskussion entstand der kombinierte Ansatz als Bindeglied der beiden erstgenannten Methoden. Die unterschiedlichen Methoden

tragen der jeweiligen Stellung des Zwischenberichts im Verhältnis zum Jahresab- Rechnung und sind demnach Ausprägung der Verbindungsfunktion. 36

2.5.1. Integrativer Ansatz

Der integrative Ansatz sieht die Zwischenberichtsperiode als einen integralen Be- des Gesamtjahres an. Es wird unterstellt, dass der Jahresabschluss im Interessensmittelpunkt der Investoren steht. Demnach dient der Zwischenbericht nur als Instrument der Überbrückung zweier aufeinander folgender Jahresabschlüsse. Dadurch werden Schwankungen geglättet und damit die auszuweisenden Zahlen verstetigt. 38 Der integrative Ansatz nimmt Abgrenzungen und Schätzungen im Hinblick auf den Jahresabschluss vor. 39 Andernfalls wäre die Glättung der Komponenten nicht möglich, da die Größenordnung der Bezugsbasis für die Allokation von Aufwendungen und Erträgen nicht bekannt wäre. 40 Diesem Ansatz kommt die Aufgabe zu, den Anlegern eine möglichst verlässliche Prognose des Jahresergebnisses und der damit verbundenen Dividendenzahlung zu ermöglichen. Die unterjährig veröffentlichten Erfolgszahlen haben sich deshalb an den erwarteten jährlichen Erfolgsgrößen zu orientieren und sind damit als Teil des Jahreserfolgs zu interpretieren. 41 Die anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden lösen sich daher weitgehend von jenen, die im Jahresabschluss verwendet werden. 42

ten, sondern die zeitanteiligen geschätzten Jahresumsatzerlöse, sodass unterjährige Umsätze in gleicher Höhe entstehen. Da auch die Aufwendungen entsprechend geglättet werden, weisen sämtliche Zwischenperioden ein gleich hohes Ergebnis aus. 43

Der nahe liegende Kritikpunkt des integrativen Ansatzes liegt darin, dass eine reine Beurteilung des Ergebnisses des Geschäftsverlaufs der Zwischenperiode und die Entwicklung der unterjährigen Ergebnisse nicht möglich sind. Weiters sind die anzuwendenden Abgrenzungsmethoden mit denen des Jahresabschlusses nicht vereinbar. 45

Vorteile:

Geringere Variation der Gewinne in den einzelnen Perioden als beim diskre- Ansatz

Prognosemöglichkeit des Jahreserfolgs durch dementsprechende Zuordnung der Aufwendungen der Unterperioden zu den Zwischenumsätzen

Gewinnglättungen

Unterschiedliche Definition der Positionen (Vermögensgegenstände, Verbind- Erträge und Aufwendungen) im Zwischenabschluss und Jahresabschluss

2.5.2. Diskreter Ansatz

Der diskrete Ansatz behandelt die Zwischenperiode als abgeschlossene und vom Jahresabschluss unabhängige Berichtsperiode. Die Hauptaufgabe dieser Methode liegt in der Darstellung des Ergebnisses und des Geschäftsverlaufs der jeweiligen Zwischenperiode. Um die Entwicklungen während des Jahres ursächlich und objektiv darstellen zu können, ist die Erfolgsabgrenzung nach Maßgabe der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) vorzunehmen, die auf die unterjährige Erfolgsermittlung zu übertragen sind. Aufgrund der strengen Stichtagsbezogenheit dieses Ansatzes können erhebliche unterjährige Ergebnisschwankungen resultieren, selbst dann, wenn das Ergebnis des Geschäftsjahres von dem des Vorjahres nicht wesentlich abweicht. 47 Es kommt im Gegensatz zum integrativen Ansatz zu keiner Glättung unterjähriger Diskontinuitäten. Die Eigenständigkeit des diskreten Ansatzes bezieht sich nur auf den Berichtszeitraum, nicht aber auf die Methoden der Rechnungslegung, die denen des Jahresabschlusses entsprechen. Diese werden lediglich auf die kürzere Periode umgelegt. 48 Die Berichterstattung ist im Gegensatz zur integrativen Methode nicht prospektiv, sondern tendenziell retrospektiv. Durch die alleinige Betrachtung der Zwischenberichtsperiode mit möglichen einhergehenden Ergebnisschwankungen besteht allerdings die Gefahr der Missinterpretation des Periodenergebnisses im Hinblick auf das Gesamtjahr. Dies kann aber auf der anderen Seite für den Adressaten im Sinne einer objektiven und vergleichbaren Ergebnisermittlung nützlich sein. Bei Kenntnis der Geschäftszyklen des Unternehmens ermöglicht ein diskret abgegrenztes Zwischenergebnis eine fundierte Beurteilung der Erfolgsaussichten. 49

Vorteile:

Die Aufwandserfassung verändert sich mit der Länge der Berichtsperiode Anwendung identer Schätz- und Abgrenzungsmethoden wie im Jahresabschluss

Einheitliche Definition der Positionen (Vermögensgegenstände, Verbindlich- Erträge und Aufwendungen) im Zwischenabschluss und Jahresabschluss

kürzere Berichtszeiträume, bedingt durch saisonale Einflüsse

Überlastung der letzten unterjährigen Berichtsperiode mit typischen Jah- (zB Ertragsteuern, Rückstellungen)

Zur Veranschaulichung des diskreten Ansatzes anhand von IAS 34 wird auf die Dar- ausgewählter Beispiele von Wagenhofer zurückgegriffen: 53

der Abschreibungsmethode des Jahresabschlusses zugeordnet

(zB lineare Abschreibung im Jahresabschluss - lineare Abschreibung im Zwi-

Außerplanmäßige Abschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn in einer folgenden Zwischenperiode der Grund dafür wieder wegfällt.

Aufwendungen, die in der Zwischenperiode die Ansatzkriterien als Vermö- genswert nicht erfüllen, sind nicht aktivierbar, auch wenn die Erfüllung der Kriterien im weiteren Verlauf des Geschäftsjahres noch zu erwarten ist.

Größere jährliche Instandhaltungsaufwendungen, die immer eine gewisse Zwischenperiode belasten, dürfen weder abgegrenzt noch rückgestellt werden.

Erfolgsabhängige Jahresprämien dürfen in der Zwischenperiode nur ange- werden, wenn bereits eine diesbezügliche Verpflichtung des Unternehmens besteht.

Der Ertragsteueraufwand wird gem. IAS 34.30 auf Basis des Zwischenergeb- mit dem durchschnittlich zu erwartenden Ertragsteueransatz ermittelt.

Basierend auf den Kritikpunkten des integrativen und des diskreten Ansatzes wurde der kombinierte Ansatz entwickelt. Dieser fußt auf dem Discussion Memorandum des Financial Accounting Standards Board (FASB) aus dem Jahre 1978. Das Ziel dieses Ansatzes ist es, mit Hilfe der Zwischenberichterstattung sowohl eine Prognose des Jahresergebnisses zu ermöglichen, als auch den Geschäftsverlauf und die Situation der Zwischenperiode objektiv darzustellen. Nach dieser Methode erfolgt die Ertragsabgrenzung (Umsatzerlöse) grundsätzlich nach dem Realisationsprinzip und demnach dem diskreten Ansatz. Die entsprechenden Aufwandskomponenten werden Kategorien zugewiesen, die entweder integrativ oder diskret erfasst werden. 54 Hierbei sind die umsatzbezogenen Aufwendungen wie die Umsatzerlöse abzugrenzen (d.h. diskret), die zeitraumbezogenen Aufwendungen (und auch die sonstigen Erträge) zeitanteilig abzugrenzen (d.h. integrativ). Aufwendungen und Erträge ohne direkten Zusammenhang mit Unternehmensleistungen werden in der Periode ihres Zustandekommens als realisiert betrachtet, außer es würde eine willkürliche Perio-

denzuordnung erfolgen. Dann wäre auch eine Abgrenzung im Hinblick auf die Ge- möglich. Schließlich kann in allen Fällen zeitanteilig der erwartete Jahresbetrag angesetzt werden, in denen die exakte zeitliche Abgrenzung aus Wirtschaftlichkeitsgründen unterbleibt. 55

2.6. Grundsätze unterjähriger Berichterstattung

„true and fair view“, die Wesentlichkeit und die Vergleichbarkeit iVm mit der Stetigkeit eine wichtige Rolle. 57

In Anlehnung an die Generalnorm des § 88 Abs. 1 BörseG, in der eine, den tatsäch- Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit und des Ergebnisses der Gesellschaft gefordert wird, leitet sich unmittelbar der Grundsatz des „true and fair view“ ab. Der Generalnorm für den Zwischenbericht kommt die Funktion eines „overriding principle“ zu. 58

Der Grundsatz der Wesentlichkeit - der implizit auch im Grundsatz des „true and fair view“ enthalten ist - gilt unter Beachtung seiner spezifischen Zielsetzung für den Zwischenbericht in besonderem Maße. 59 Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck

vor allem darin, dass im Rahmen der Zwischenberichterstattung die Aufstellung ei- verkürzten Abschlusses möglich ist, was im Vergleich zum Jahresabschluss zu einer deutlich reduzierten Informationspflicht führt. Im Zwischenbericht kommt subjektiven Einschätzungen, wie Bilanzierungsannahmen oder Schätzungen, eine höhere Bedeutung zu als im objektiv ausgerichteten Jahresabschluss. Damit dies der Verlässlichkeit und Vollständigkeit nicht abträglich ist, haben die im Zwischenbericht getroffenen Annahmen auf einer vernünftigen und nachvollziehbaren Grundlage zu erfolgen. 60

Ein weiteres Gebot ist der Grundsatz der Vergleichbarkeit. Hier wird der erweiterte Ansatz von Köster aufgegriffen, bei welchem die Vergleichbarkeit nicht nur innerhalb des Instruments des Zwischenberichts, sondern zusätzlich in Bezug zum Jahresabschluss definiert wird. 61 Diese Vergleichbarkeit wird insbesondere durch die Bestimmungen des BörseG und von IAS 34 deutlich, wobei entsprechende Zahlenangaben und Erläuterungen mit Vergleichen des Vorjahres versehen werden müssen. Allgemein wird die Vergleichbarkeit durch die Einhaltung der materiellen und formellen Stetigkeit erreicht. Durchbrechungen der Stetigkeit werden in den Regelwerken sehr restriktiv gehandhabt. 62

Busse von Colbe/Reinhard definieren die Stetigkeit als einen eigenen Grundsatz. Die Beachtung des Stetigkeitsgrundsatzes ist demnach die Voraussetzung für die Aussagefähigkeit des Zwischenberichts. Die Zielsetzung des Zwischenberichts, nämlich die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Lage und des Geschäftsverlaufs, kann nur erreicht werden, wenn dieser einen Vergleich mit den Zwischenberichten des Vorjahres und dem Jahresabschluss zulässt. Hier besteht wiederum die Verbindung zum Grundsatz der Vergleichbarkeit. 63

3. Systeme des Interim Financial Reportings

3.1. Rechnungslegungssysteme

einzelwirtschaftlich-orientiertes System und ein gesamtwirtschaftlichorientiertes System vornehmen, was grob mit dem fallspezifischen bzw. dem legistischen Rechtssystem zusammenfällt. 65 In den meisten Klassifikationen zeigt sich eine große Nähe der britischen und US-amerikanischen Rechnungslegung auf der einen Seite und der kontinentaleuropäischen Rechnungslegung (v.a. Deutschland und Österreich) auf der anderen Seite. 66 Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Unterschiede der Systeme dieser beiden (Staaten-)Gruppen:

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Tab. 1: Unterschiede in den wichtigsten Faktoren für Rechnungslegungssysteme 67

Das Rechtssystem hat auf die Rechnungslegungssysteme großen Einfluss. Unter- wird einerseits in das fallspezifische Rechtssystem (common law, case law) der angloamerikanischen Staaten. Die Rechnungslegung wird hier wenig gesetzlich geregelt und diese Lücken werden durch Standards „privater“ Vereinigungen geschlossen. Detailfragen werden durch die Gerichtsbarkeit geklärt. Auf der anderen Seite steht das legistische Rechtssystem (code law), das sich in Kontinentaleuropa wieder findet, basierend auf der römischen Rechtstradition. Die Rechnungslegung ist gesetzlich festgelegt, wird im Detail, jedoch auf hohem Abstraktionsniveau, geregelt. Hier besteht großes Beharrungsvermögen; Flexibilität wird durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ermöglicht. Basierend auf der historischen Entwicklung befindet sich das Rechnungslegungsrecht der angloamerikanischen Staaten in großer Nähe zum Kapitalmarktrecht. Anlegerschutz und Information sind der Hauptzweck. Für die kontinentaleuropäischen Staaten ist die Rechnungslegung Teil des Gesellschaftsrechts, und durch den Gläubigerschutz geprägt. Ein weiterer Faktor zur Bestimmung der Unterschiede ist das Sanktionssystem der Staaten. Damit soll die Durchsetzung der Regeln gewährleistet werden. Wichtig ist ebenfalls die Art der Beziehungen zwischen Unternehmen und Kapitalgebern. Erfolgt die Finanzierung hauptsächlich über Eigenkapital, besteht hoher Bedarf an veröffentlichten Informationen, wenn es eine große Anzahl anonymer Aktionäre gibt (zB USA). In der Schweiz oder in Frankreich besteht hingegen eher ein Interesse an der Bekanntgabe von möglichst wenigen Informationen, da hier meist wenige Anteilseigner (Familien, Staat

oder ausländische Konzerne) die Eigenkapitalien zur Verfügung stellen. Erfolgt die Finanzierung primär über Fremdkapital wie zB in Deutschland oder Österreich, besteht auch wenig Interesse an der Veröffentlichung von Rechnungslegungsinformationen. Hier steht der Gläubigerschutz vor dem Schutz der Anteilseigner. Nicht zuletzt hat der Einfluss des Steuersystems Auswirkungen auf die Rechnungslegung. In großen Teilen Kontinentaleuropas hat das Maßgeblichkeitsprinzip eine vorherrschende Stellung. Aufgrund der realwirtschaftlichen Konsequenzen ist hier der Einzelabschluss viel wichtiger als der Konzernabschluss. In den angloamerikanischen Staaten hat der Konzernabschluss hingegen eine wesentlich höhere Stellung, weil ihm ein überlegener Informationscharakter zukommt. 68

3.1.1. Angloamerikanisches Rechnungslegungssystem (US-GAAP)

Im Mittelpunkt der amerikanischen Rechnungslegung steht der Informationswert der gesamten externen Berichterstattung für den Kapitalmarkt. In erster Linie sollen den Investoren entscheidungsrelevante Informationen zur Verfügung gestellt werden („decision usefulness“) und diese sind in einer Weise darzustellen, die einen möglichst sicheren Eindruck in die finanzwirtschaftliche Lage des Unternehmens („fair presentation“) ermöglichen. Demnach gibt es hier nur die Informationsfunktion des Jahresabschlusses, die andere Funktionen, die den kontinentaleuropäisch geprägten Abschluss charakterisieren, überlagern. Das Vorsichtsprinzip fällt wesentlich geringer aus und wird vom Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung („accrual principle“) dominiert, wobei die Bildung von willkürlichen stillen Reserven vermieden werden soll. Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte mit den entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten gibt es mit Hinweis auf eine „fair presentation“ nahezu

nicht. Dadurch kommt der Eindeutigkeit der Rechnungslegung eine besondere Be- zu, was auch den entscheidenden Vorteil darstellt. Der Grundsatz der Maß- geblichkeit des Abschlusses für die Steuerbemessung bzw. die Funktion der handelsrechtlichen Bilanzierung an sich ist dem angloamerikanischen System wesensfremd und es erfolgt eine strikte Trennung zwischen Handels- und Steuerbilanz. Von den Bestandteilen des Jahresabschlusses steht die Gewinn- und Verlustrechnung, das sog. Income Statement voran. Die nach Liquiditätsgesichtspunkten gegliederte Bilanz hat nachrangige Bedeutung. Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung sind Pflicht und auch die Anhangangaben, die sog. „notes“, fallen umfangreicher als zB im HGB/UGB aus. Wie bereits erwähnt, hat der Konzernabschluss im Sinne der „fair presentation“ eine viel höhere Bedeutung als im kontinentaleuropäischen Rechnungslegungssystem. 69

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Abb. 3: Grundstruktur des angloamerikanischen Rechnungslegungssystems 70

Bedingt durch die Orientierung an den Interessen der Anleger und die zu gewährleis- Aufsicht über die Geschäfte an den Börsen, liegt diesem Rechnungslegungssystem die Erhaltung des Unternehmens am Kapitalmarkt zugrunde. Daraus lässt sich die primäre Ausrichtung des Jahresabschlusses auf die Interessen der Eigenkapitalgeber ableiten. 71

Aufgrund der geringen Ausrichtung an eine Information der Investoren, hat die konti- Rechnungslegung hauptsächlich folgende drei Funktionen zu erfüllen: Informationsfunktion, Ausschüttungsbemessungsfunktion und Steuerbemessungsfunktion. Durch das Schlagwort des „true and fair view“ stellt die Informationsfunktion auf die Investoren- bzw. Adressateninformation ab. Diese Funktion kann jedoch durch die beiden anderen Funktionen eingeschränkt werden.

Folgende Darstellung soll die Grundstruktur der Zielsetzungen des handelsrechtli- Rechnungslegungssystems wiedergeben:

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Abb. 4: Grundstruktur des kontinentaleuropäischen Rechnungslegungssystems 73

die Erhaltung des Unternehmens als Ganzes („going concern“) zugrunde. Hauptgrund dafür ist die Absicht des Gesetzgebers, ergebnisabhängige Mittelabflüsse (Dividenden) zu unterbinden, die letztlich zu Lasten der Gläubiger und der Realisierung ihrer Ansprüche gingen. Gleiches gilt für die Ansprüche der Finanzbehörden. Konsequenz daraus ist, basierend auf dem übergeordneten Prinzip der Vorsicht sowie der damit verbundenen Realisation und Imparität, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. 74

3.1.3. Rechnungslegung nach internationalen Standards (IFRS)

IFRS und US-GAAP weisen die gleiche Rechnungslegungsphilosophie auf, die maß- gebliche Zielsetzung ist auch hier der Informationszweck. Dieser wird erreicht durch

Hinsichtlich der Bestandteile des Jahresabschlusses entsprechen sich US-GAAP und IFRS weitgehend. Die IFRS-Rechnungslegung ist zweifelsohne dem angloamerikanischen Rechnungslegungskreis zuzuordnen. 76 Ein Unterschied besteht darin, dass die Regelungsdichte der IFRS weitaus geringer als bei den US-GAAP ist 77 , was den Vorteil der Flexibilität darstellt. 78 Die IFRS versuchen grundsätzliche Regelungen zu treffen, während die US-GAAP eher einzelfallorientiert sind. Jedoch sind spezifische Regelungen für bestimmte Branchen noch ausständig. 79 Ein IFRS-Abschluss soll einen Einblick in die Vermögens- und Finanzlage („financial position“) sowie die Veränderungen der Lage („changes in financial position“) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit („performance“) ermöglichen. 80

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Abb. 5: Grundstruktur Rechnungslegung nach IFRS 81

Im Vergleich zu den US-GAAP wird auch im IFRS-Bereich an der Erhaltung des Un- als Grundvoraussetzung festgehalten. 82 Das Framework der IFRS nennt ausdrücklich folgende Adressaten: derzeitige und potenzielle Investoren, Arbeitnehmer, Kreditgeber, Lieferanten und weitere Kreditoren, Kunden, Regierungen sowie deren Institutionen und die Öffentlichkeit. 83 Tatsächlich dominiert aber die Orientierung an der Unternehmenserhaltung im Kapitalmarkt. Dies lässt sich dadurch begründen, dass das IASB überwiegend aus Vertretern der angloamerikanischen Länder besteht und auch dass das IASB an einer Akzeptanz ihrer Standards durch die US-amerikanische Securities Exchange Commission (SEC) bemüht ist. Eine fehlende Gläubigerorientierung der IFRS ist auch anhand des Fehlens eines Imparitätsprinzips erkenntlich. Ebenfalls fremd ist diesem System eine Beachtung von Interessen der Finanzverwaltung und übersieht daher jegliche steuerlichen Anforderungen. Jedoch wird eine steuerlich begründete Rechnungslegung innerhalb von IFRS-Abschlüssen nicht ausgeschlossen. Die IFRS sind darauf ausgerichtet, das im Unternehmen gebundene und verfügbare Vermögen auszuweisen und unter paritätischer Abwägung von Chancen und Risiken das Periodenergebnis zu zeigen. Das IASB geht davon aus, dass der Jahresabschluss einen „true and fair view“ vermittelt und eine „fair presentation“ ermöglicht. Im Unterschied zur handels-

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/unternehmensrechtlichen Rechnungslegung stehen durch die Anforderung der „de- usefulness“ die Informationsanforderungen der Eigenkapitalgeber im Vordergrund. 84

3.2. Normengebung, Rechtsetzung und beeinflussende Institutio-

3.2.1. Normengebung in den USA

Aufgrund des Fehlens von bundesstaatenübergreifenden gesetzlichen Regelungen zur Rechnungslegung in den USA fiel der SEC eine bedeutende Rolle in der Anerkennung von Rechnungslegungsgrundsätzen bzw. von Jahresabschlüssen zu. Die SEC ist grundsätzlich berechtigt, eigenständig Grundsätze zur Rechnungslegung festzusetzen und die Börsenzulassung von Unternehmen an die Einhaltung dieser Grundsätze zu binden. 87 Von den tatsächlich veröffentlichten Regeln sind generell die Regulation S-X (Form, Inhalt, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen und Quartalsabschlüssen) und die Regulation S-K (über den Jahres- und Quartalsabschluss hinaus geforderte Informationen) bedeutend. 88

Hauptsächlich hat die SEC die Erarbeitung und Änderung von Rechnungslegungs- jedoch ab 1973 dem unabhängigen FASB übertragen. Dieses wird von einer privaten Stiftung, der Financial Accounting Foundation, finanziert und überwacht. Das FASB erlässt in einem förmlichen Verfahren die SFAS (Statements of Financial Accounting Standards), die Hauptquelle der formellen US-GAAP. Zur eigenen Entlastung wurde 1984 die Emerging Issue Task Force (EITF) gegründet, welche für dringende, nicht grundsätzliche Probleme der Rechnungslegung schnelle Lösungen finden soll. 89 Folgende Institutionen nehmen ebenfalls Einfluss auf die Weiterentwicklung der US-GAAP: 90

Der Berufsverband der amerikanischen Wirtschaftsprüfer erlässt sog. Statements of Position, die vom FASB anerkannt werden. Des Weiteren haben die entwickelten Prüfungsgrundsätze Einfluss auf die Entwicklung der Rechnungslegung. AAA (American Accounting Association) Zusammenschluss der Hochschullehrer und des Rechnungswesens FEI (Financial Executives Institute) Vereinigung von Managern des Finanz- und Rechnungswesens GASB (Governmental Accounting Standards Board) Dieses Beratungsgremium dient der Reglementierung der Rechnungslegung von staatlichen Organisationen und Kommunen.

Die komplexe Struktur der Quellen der US-GAAP wird oft im sog. „House of GAAP“ dargestellt:

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Abb. 6: House of GAAP 91

Das Zustandekommen der US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätze orien- sich demnach stärker am Adressatenkreis. Da die Börsenaufsichtsbehörde als Hauptinstitution über den Regeln wacht, ist die Hauptausrichtung der US-GAAP auf den Kapitalmarkt unschwer erkennbar. Auf jeden Fall ist zu betonen, dass es sich bei den US-GAAP aber nach wie vor um nationale Regelungen handelt. 92

Die IAS wurden von dem 1973 auf freiwilliger Basis von nationalen Berufsverbänden der „accountancy profession“ gegründeten IASC erstellt. Durch die breite institutionelle Fundierung des damaligen IASC bot sich eine wesentliche Grundlage für die Akzeptanz der verabschiedeten Standards, obwohl die IAS (damals) keinen Gesetzescharakter hatten und für Unternehmen nicht verpflichtend anzuwenden waren.

Kraft für die Durchsetzung gab einerseits die fachliche Überzeugung von der Zweckmäßigkeit und andererseits die internationale Verbreitung. 93 In den Jahren 2000 und 2001 wurde die Organisationsstruktur des bisherigen IASC fundamental geändert und der neue „Standard Setting Body“, das IASB (International Accounting Standards Board) nahm seine Tätigkeit auf. Als Exekutivorgan kommt dem IASB eine zentrale Stellung bei der Erstellung, Änderung und Überwachung der IFRS zu. Seit 2001 ist die International Accounting Standards Committee Foundation (IASCF) die neue Dachorganisation, die von 22 Trustees geleitet wird. Das IASB wird vom Board of Trustees ernannt und besteht aus 14 Personen. Als Beratungsinstanz wird das Board vom Standards Advisory Council unterstützt. Zur qualifizierten international einheitlichen Kommentierung der IFRS wurde 2002 das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) eingerichtet, welches das Standing Interpretations Committee (SIC) ablöste. 94

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Abb. 7: Struktur des IASB 95

Details zur Organisation des IASB und den angelagerten Institutionen finden sich in der entsprechenden Literatur bzw. auf der Homepage des IASB (www.iasb.org).

a) „to develop, in the public interest, a single set of high quality, understandable and enforceable global accounting standards that require high quality, transparent and comparable information in financial statements and other financial reporting to help participants in the world’s capital markets and other users make economic decisions;

b) to promote the use and rigorous application of those standards;

c) in fulfilling the objectives associated with (a) and (b), to take account of, as appropriate, the special needs of small and medium-sized entities and emerging economies; and

d) to bring about convergence of national accounting standards and International Accounting Standards and International Financial Reporting Standards to high

quality solutions.” 96

Das Regelwerk setzt das IASB in Form von Standards fest. Sie werden gültig, nach- sie ein geregeltes Verfahren, den sog. „due process“ durchlaufen haben und vom Board mit der erforderlichen Stimmenmehrheit verabschiedet worden sind. Das Verfahren ist öffentlich und die Standards werden vor ihrem Verabschieden veröffentlicht. Jede Organisation und jede Einzelperson hat die Möglichkeit sich dazu zu äußern. 98

Das Normierungssystem der IFRS lässt sich in folgender Abbildung veranschauli-

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- Bilanzierungsfähigkeit und Gewinnrealisierung

- qualitativen Anforderungen an Jahresabschlüsse

Abb. 8: Normierungssystem der IFRS 99

In der nachstehenden Grafik werden die Grundsätze des Frameworks übersichtlich dargestellt:

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Abb. 9: Grundsätze des IFRS-Frameworks 101

3.2.3. Rechtsetzung in der Europäischen Union

Das Ziel der EU war die Harmonisierung der Rechnungslegung in den Mitgliedstaa- durch die Entwicklung von Rechnungslegungsvorschriften und nicht die Schaffung einheitlicher Rechnungslegungsregeln. Die rechtliche Grundlage dazu ist die Förderung des Grundprinzips der Niederlassungsfreiheit. In den 1970er und 1980er Jahren wurden die 4. EG-Richtlinie (Bilanzrichtlinie) und die 7. EG-Richtlinie (Konzernrichtlinie) erlassen, doch es stellte sich heraus, dass diese Rechtsetzungsmittel ein viel zu wenig stringentes Rechnungslegungssystem boten. Ein Grund dafür liegt im Kompromisscharakter von Richtlinien und in der großen Zahl an Wahlrechten. Dadurch erhielten die Mitgliedstaaten und Unternehmen einen so großen Spielraum, dass der Anspruch nach einer Vereinheitlichung nicht erfüllt werden konnte. 103

Ab 1994 verfolgte die Europäische Union im Rechtsetzungsprozess für eine einheit- Rechnungslegung eine neue Strategie, indem der Harmonisierungsprozess des IASC gewürdigt und eine stärkere Involvierung der EU bei der Entwicklung von IFRS gefordert wurde. Für europäische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung sollte die Möglichkeit geschaffen werden, einen international anerkannten Abschluss zu legen, ohne einen weiteren Abschluss aufgrund der Richtlinien und nationalen Bestimmungen aufstellen zu müssen. Dadurch schlug sich die EU auf die Seite von IFRS und sprach sich gegen die US-GAAP aus. Die EU versuchte mit dieser Strategie sicherzustellen, dass die IFRS auch mit den bestehenden Richtlinien im Einklang

stehen, und ab 1996 lässt sich auch dieser Einfluss in einigen beschlossenen IFRS- erkennen. 105

Nachdem im Jahr 2000 die IFRS von der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) anerkannt wurden, schlug die EU vor, von allen börsenotierten Unternehmen in der EU eine verpflichtende Aufstellung der Konzernabschlüsse ab 2005 nach IFRS zu verlangen. Dies mündete 2002 in der IAS-Verordnung. 109

Die verpflichtende Anwendung von IFRS wird durch das sog. Endorsement- begleitet, welches nun erläutert wird. 111

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Abb. 10: Anerkennungsverfahren der IFRS in der EU 112

„Die Anerkennung der IAS/IFRS für die EU soll durch ein besonderes EU- der Komitologie, erfolgen. Dabei wird die EU-Kommission in einem Basisrechtsakt ermächtigt, zu diesem Rechtsakt in einem vereinfachten Verfahren Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Hierbei legt die Kommission ihren Vorschlag für die Anerkennung (oder Ablehnung) eines IAS/IFRS einem Regelungsausschuss (Accounting Regulatory Committee - ARC) vor. Dieser besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz der Kommission. Stimmt der Ausschuss dem Anerkennungsvorschlag der Kommission zu, trifft die Kommission die Vorkehrungen für die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes in der EU. Sollte sich das ARC dem Vorschlag der Kommission nicht anschließen, hat die Kommission im Rahmen des Komitologieverfahrens den EU-Rat mit ihrem Vorschlag zu befassen. Der Rat kann den Kommissionsvorschlag billigen oder mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. Ein Technischer Ausschuss (EFRAG - European Financial Reporting Advisory Group), bestehend aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, soll die Kommission bei der Einführung der IAS/IFRS in der EU mit seiner Technical Expert Group (EFRAGTEG) beraten. Die EU-Kommission hat in der EFRAG Beobachtersta-

tus. Die EFRAG soll mit dem IASB in Kontakt stehen, um schon bei der Entwicklung eines neuen oder Änderung eines bestehenden IAS/IFRS auf die Belange der EU hinzuwirken. Um auch bankbezogene und bankenaufsichtliche Aspekte einfließen zu lassen, wurde dem BAC Unterausschuss für Bilanzierung des Beratenden Bankenausschusses der EU (Banking Advisory Committee - BAC), der die Kommission in allen Banken- und Bankenaufsichtsfragen berät, ein Beobachterstatus bei der EFRAG-TEG eingeräumt.“ 113

Im Zusammenhang mit der Zwischenberichterstattung, welche in Österreich im Bör- also kapitalmarktrechtlich, kodifiziert ist, sind gewissermaßen darüber die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches und die GoB als bestimmendes Rechnungslegungssystem zu sehen. Die dementsprechenden Anmerkungen wurden bereits in Kapitel 3.1.2. angeführt.

Wie bereits mehrmals erwähnt übt v.a. die EU großen Einfluss auf den Rechtset- in Österreich aus. Ein Überblick dazu findet sich in Egger/Samer/Bertl. 115

4. Vorschriften zum Interim Financial Reporting

4.1. Zwischenberichterstattung nach IAS 34

zelabschlüsse, enthält. 116 Damit sind die IFRS ins Zentrum der Betrachtung gerückt und genießen damit auch Vorbildcharakter für nationale und europäische Standardisierungs- und Harmonisierungsvorhaben. 117 Dies ist auch der Grund warum im Rahmen dieser Arbeit das Hauptaugenmerk auf den Regelungen der IFRS liegt. Den US-GAAP kommt demnach jene Bedeutung zu, dass sie maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung der IFRS nehmen. 118

lung enthält detaillierte Bestimmungen zur Zwischenberichterstattung mit dem Ziel, die Aussagefähigkeit von Zwischenberichten zu erhöhen und den Nutzen für Investoren zu steigern. 119 Durch die Vergabe eines eigenen Standards wurde diesem Thema eine besondere Bedeutung verliehen. 120 Der Standard beinhaltet aber keine Vorschriften darüber, ob und in welchen Zeitabständen Zwischenberichte aufzustellen sind. Dies wird dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber, den Börsen und anderen Institutionen überlassen. In Österreich müssen bereits seit 1999 bestimmte börsenotierte Unternehmen Quartalsberichte vorlegen. Durch die Transparenzrichtlinie wollte die Europäische Kommission ebenfalls eine Verpflichtung zur Quartalsberichterstattung einführen, dies scheiterte jedoch und sieht nun nur eine „Zwischenmitteilung der Geschäftsführung“ für Quartale vor. Die nationalen Gesetze und sonstigen Bestimmungen bzw. privatrechtlichen Vereinbarungen sind auch für die Bestimmung der Veröffentlichungsfristen relevant, IAS 34 sieht hier nur eine Empfehlung vor. 121

Fin de l'extrait de 202 pages

Résumé des informations

Titre
Interim Financial Reporting österreichischer kapitalmarktorientierter Unternehmen
Université
University of Applied Sciences Wiener Neustadt (Austria)
Note
1
Auteur
Année
2007
Pages
202
N° de catalogue
V186360
ISBN (ebook)
9783656998181
ISBN (Livre)
9783869431345
Taille d'un fichier
11353 KB
Langue
allemand
Mots clés
interim, financial, reporting, unternehmen
Citation du texte
Mag. (FH), M.A. Robert Stieber (Auteur), 2007, Interim Financial Reporting österreichischer kapitalmarktorientierter Unternehmen , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/186360

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