Das deutsche Enforcementverfahren im internationalen Vergleich: eine kritische Analyse


Tesis, 2007

89 Páginas, Calificación: 1.7


Extracto


INHALTSVERZEICHNIS

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Hintergrund
1.2 Definition von Enforcement
1.3 Abgrenzung des Themas und Gang der Arbeit

2 Das deutsche Enforcementverfahren
2.1 Allgemein
2.2 Enforcement-Institutionen
2.2.1 Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung
2.2.1.1 Rechtsform und Zweck
2.2.1.2 Organe
2.2.2 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
2.2.2.1 Rechtsform und Zweck
2.2.2.2 Organe
2.3 Rahmenbedingungen der Prüfung
2.3.1 Geprüfte Unternehmen
2.3.2 Prüfungsgegenstand und -maßstab
2.4 Das Prüfverfahren
2.4.1 Allgemein
2.4.2 Unternehmensauswahl
2.4.3 Prüfungsablauf
2.5 Sanktionsmechanismen
2.6 Finanzierung

3 Ausländische Enforcementverfahren
3.1 Länderauswahl
3.2 Vereinigte Staaten von Amerika
3.2.1 Allgemein
3.2.2 Securities and Exchange Commission
3.2.2.1 Rechtsform und Zweck
3.2.2.2 Organe
3.2.3 Rahmenbedingungen der Prüfung
3.2.3.1 Geprüfte Unternehmen
3.2.3.2 Prüfungsgegenstand und -maßstab
3.2.4 Das Prüfverfahren
3.2.4.1 Unternehmensauswahl
3.2.4.2 Prüfungsablauf
3.2.5 Sanktionsmechanismen
3.2.6 Finanzierung
3.3 Großbritannien
3.3.1 Allgemein
3.3.2 Financial Reporting Review Panel
3.3.2.1 Rechtsform und Zweck
3.3.2.2 Organe
3.3.3 Rahmenbedingungen der Prüfung
3.3.3.1 Geprüfte Unternehmen
3.3.3.2 Prüfungsgegenstand und -maßstab
3.3.4 Das Prüfverfahren
3.3.4.1 Allgemein
3.3.4.2 Unternehmensauswahl
3.3.4.3 Prüfungsablauf
3.3.5 Sanktionsmechanismen
3.3.6 Finanzierung
3.4 Frankreich
3.4.1 Allgemein
3.4.2 Autorité des Marchés Financiers
3.4.2.1 Rechtsform und Zweck
3.4.2.2 Organe
3.4.3 Rahmenbedingungen der Prüfung
3.4.3.1 Geprüfte Unternehmen
3.4.3.2 Prüfungsgegenstand und -maßstab
3.4.4 Das Prüfverfahren
3.4.4.1 Unternehmensauswahl
3.4.4.2 Prüfungsablauf
3.4.5 Sanktionsmechanismen
3.4.6 Finanzierung

4 Vergleich der wesentlichen Eckpunkte
4.1 Allgemein
4.2 Vergleich der Enforcement-Institutionen
4.3 Vergleich der Rahmenbedingungen der Prüfung
4.4 Vergleich der Prüfverfahren
4.4.1 Unternehmensauswahl
4.4.2 Prüfungsablauf
4.5 Vergleich der Sanktionsmechanismen
4.6 Vergleich der Finanzierung

5 Zusammenfassende Würdigung und Ausblick

Anhang: Synoptischer Vergleich

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der verwendeten Rechtsvorschriften

Eidesstattliche Erklärung

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Systematisierung von Enforcement-Definitionen

Abbildung 2: Organisation der DPR-Prüfstelle

Abbildung 3: Marktkapitalisierung an europäischen Börsen

Abbildung 4: Am Enforcement beteiligte Organe der SEC

Abbildung 5: Am Enforcement beteiligte Einheiten der AMF

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Hintergrund

Die Rechnungslegung der Unternehmen in der Bundesrepublik Deutsch- land hat in den vergangenen Jahren starke Veränderungen erfahren. Zu nennen sei hier beispielhaft das Auseinanderdriften von Handels- und Steuerbilanz, der zunehmende Einfluss angelsächsischer Bilanzierungs- formen sowie die steigenden Offenlegungserfordernisse, die unter anderem der wachsende Hunger von Investoren nach umfassender Information mit sich bringt. Ferner erhöht die Globalisierung der Märkte den Harmonisie- rungsdruck zwischen den verschiedenen Rechnungslegungsformen.1 Das fortschreitende Konvergenzprojekt2 des International Accounting Standards Board (IASB) und des US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB) ist hierzu ein leuchtendes Beispiel. Aber auch im deutschen Handelsrecht lassen tief greifende Veränderungen nicht mehr lange auf sich warten.3 Die Bilanzierung der Unternehmen soll einheitlich und unab- hängig vom Sitz der Firmenzentrale, also über Grenzen hinweg vergleich- bar, erfolgen. Hierzu sind aber nicht nur einheitliche Regeln erforderlich, auch deren Durchsetzung ist zu gewährleisten.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Rechnungslegungsnormen teilweise nicht beachtet wurden. Spektakuläre Unternehmensschieflagen wurden hierdurch begünstigt.4 Selbst nach der qualitativen Verbesserung der Ab- schlussprüfung durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unter- nehmensbereich (KonTraG)5 sowie ergänzend das Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinien-Gesetz (KapCoRiLiG)6 wurden in Deutschland etliche Bilanzdelikte7 bekannt.8 Die EU-Kommission hatte bereits im Jahr 2000 die Notwendigkeit einer effektiven Normdurchsetzung betont;9 in der EU- Verordnung vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards10 wurde diese explizit gefordert. Auch die Bundesregierung identifizierte in ihrem Maßnahmenkatalog zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes als Problemfelder unter anderem die Bereiche „Unabhängigkeit des Abschlussprüfers“11 und „Normdurchsetzung“.12 Ersteres wurde inzwischen durch die Verabschie- dung des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG)13 weiter gestärkt.14 Und auch die Gewährleistung der Normdurchsetzung war Gegenstand legislati- ver Bemühungen, hierfür wurde das so genannte Enforcementverfahren ins Leben gerufen.

1.2 Definition von Enforcement

Der Begriff „Enforcement“ ist in keinem Gesetz kodifiziert. Allgemein lässt sich Enforcement mit Erzwingung, Durchsetzung oder Geltendmachung übersetzen. Bezogen auf die Rechnungslegung wird der Begriff in der Literatur allerdings unterschiedlich definiert.

Im weiteren Sinne ist Enforcement die Gesamtheit aller Maßnahmen und Prozesse die sicherstellen, dass Jahresabschlüsse und Lageberichte den maßgeblichen Rechnungslegungsregeln entsprechen.15 Dieses Enforcement i.w.S. beinhaltet die folgenden Elemente:

1. Klar abgefasste Rechnungslegungsstandards,
2. zeitnahe Auslegung und Anleitung zur Umsetzung,
3. gesetzliche Abschlussprüfung,
4. Kontrolle durch eine dritte Aufsichtsinstanz und
5. wirksame Sanktionen.16

Daneben wird Enforcement in der Literatur häufig auch enger gefasst. Das Committee of European Securities Regulators (CESR)17 beschreibt En- forcement als

“ Monitoring compliance of the financial information … and taking appropri- ate measures in case of infringements discovered in the course of en- forcement. ” 18

Der Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach- Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. (AKEU) versteht unter der Enfor- cement-Einrichtung eine „über die Abschlussprüfung hinausgehende … Institution als Maßnahme zur Verbesserung der Qualität der deutschen beziehungsweise europäischen Finanzberichterstattung“19. Demgegenüber definiert die Bundesregierung Enforcement im Sinne des Bilanzkontrollge- setzes (BilKoG)20 als „Überwachung der Rechtmäßigkeit konkreter Unter- nehmensabschlüsse durch eine außerhalb des Unternehmens stehende, nicht mit dem gesetzlichen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer)21 identische unabhängige Stelle“22. Unter dieses Enforcement i.e.S.23 lassen sich dann lediglich die oben genannten Punkte 4. und 5. subsumieren.24 Zusammen- fassend ergibt sich folgendes Bild:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Systematisierung von Enforcement-Definitionen25

Auf europäischer Ebene werden durch einen Ausschuss des CESR26, dem CESR-FIN27, Handlungsempfehlungen in Form von Standards herausge- geben, deren Ziel insbesondere eine Harmonisierung der EnforcementAktivitäten in den Mitgliedstaaten ist.28

1.3 Abgrenzung des Themas und Gang der Arbeit

Verständliche und strukturierte Rechnungslegungsstandards sind das Fun- dament eines wirksamen Enforcements. Diese sowie deren eindeutige und über Landesgrenzen hinweg einheitliche Interpretation werden im Folgen- den vorausgesetzt. Da alle betrachteten Enforcement-Systeme die Ab- schlussprüfung als zwingenden Bestandteil vorsehen, soll hierauf nicht weiter eingegangen werden. Somit wird ausschließlich das Enforcement im engeren Sinne untersucht, also die Kontrolle durch eine von Unternehmen und Abschlussprüfer (möglichst) unabhängige Instanz29 einschließlich de- ren Sanktionsmechanismen.

Betrachtet wird die Prüfung von Einzel- bzw. Konzernabschlüssen, wäh- rend die Prüfung anderer Veröffentlichungen, beispielsweise von Wertpa- pierverkaufsprospekten, nicht Gegenstand dieser Arbeit ist. Unberücksich- tigt bleiben auch Aufsichtsinstanzen, die der Steuerermittlung bzw. -prüfung dienen oder deren Aufgabe die gezielte Überwachung bestimmter Bran- chen (z.B. Bankenaufsicht) oder Berufsgruppen (Aufsicht über Abschluss- prüfer)30 ist.

Vorgestellt werden unterschiedliche nationale Lösungen, Besonderheiten werden herausgearbeitet und kritisch gewürdigt. Den ersten Schwerpunkt bildet die Vorstellung des deutschen Enforcementverfahrens. Die Gliede- rung erfolgt hierbei möglichst unabhängig von deutschen Besonderheiten. Nach dem gleichen Schema folgt dann die Darstellung der Enforcement- verfahren ausgewählter anderer Nationen. Auf einen phasenweisen Ver- gleich wurde zur Gewährleistung der Übersichtlichkeit zugunsten eines sich anschließenden separaten Abschnitts verzichtet.31 Dieser zweite Schwer- punkt orientiert sich ebenfalls am festgelegten Schema und beinhaltet auch eine kritische Bewertung der Unterschiede. Abschließend werden die ge- wonnenen Erkenntnisse zusammenfassend gewürdigt und ein Ausblick auf die nächste Zukunft des Enforcements gewagt.

2 Das deutsche Enforcementverfahren

2.1 Allgemein

Mit dem im Rahmen des BilKoG eingefügten sechsten Abschnitt32 im drit- ten Buch des Handelsgesetzbuches (HGB) wurde die Rechtsgrundlage für das deutsche Enforcement geschaffen. Als Ziel wurde die Vermeidung von Bilanzmanipulationen genannt bzw. im Falle dennoch aufgetretener Unre- gelmäßigkeiten deren Aufdeckung und Veröffentlichung. Hierdurch sollte das Vertrauen der Anleger in die Richtigkeit wichtiger Kapitalmarktinforma- tionen gestärkt und die Integrität und Stabilität des deutschen Kapital- markts33 gefördert werden. Das BilKoG ist ein Artikelgesetz, geändert bzw. ergänzt wurden das Handelsgesetzbuch (HGB), das Aktiengesetz (AktG), das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und das Finanzdienstleistungsauf- sichtsgesetz (FinDAG).34

Beim deutschen Enforcementverfahren wurden erstmals private und ho- heitliche Elemente zu einer Zwei-Stufen-Lösung kombiniert.35 Auf der ers- ten Stufe wird die privatrechtlich organisierte, vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Vertrag anerkannte Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR)36 tätig. Dieser obliegt die sachverständige Kontrolle der Unterneh- men. Die in der Presse auch „Bilanzpolizei“37 genannte DPR begegnet den Unternehmen dabei rechtlich auf gleicher Ebene und ist auf deren freiwilli- ge Mitwirkung angewiesen. Durch die auf der zweiten Stufe gegebenenfalls eingreifende Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird der DPR aber ein präventiv wirkendes Abschreckungspotenzial verliehen.38 Die BaFin fungiert im Bedarfsfall als Instanz mit hoheitlichen Durchset- zungsinstrumenten und als Sanktionsstelle. Dieses Zwei-Säulen-Modell setzt auf die Selbstregulierung der Wirtschaft,39 ohne auf eine durchset- zungsfähige Sanktionsinstanz zu verzichten.40

2.2 Enforcement-Institutionen

2.2.1 Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung

2.2.1.1 Rechtsform und Zweck

Die DPR wurde am 14. Mai 2004 in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Sitz in Berlin gegründet.41 Als Zweck des Vereins sind der Sat- zung einerseits die Trägerschaft einer weisungsunabhängigen Prüfstelle und andererseits die fachliche Zusammenarbeit mit anderen Enforcement- Einrichtungen zu entnehmen.42 Die DPR soll den fachlichen Teil des Enfor- cements der Rechnungslegung und Finanzberichterstattung von der Über- prüfung bis zur Fehlerbeseitigung durch die betroffenen Unternehmen übernehmen und die BaFin als kompetenter Gutachter bei der Einleitung von Sanktionsmaßnahmen unterstützen.

Die Anerkennung der DPR als national zuständige, privatrechtlich organi- sierte Einrichtung zur Prüfung von Verstößen gegen Rechnungslegungs- vorschriften erfolgte durch das BMJ im Einvernehmen mit dem BMF auf der Grundlage des § 342b HGB am 30. März 2005.43 Im Anerkennungsvertrag verpflichtet sich die DPR44, die Satzung und die Verfahrensordnung der interessierten Öffentlichkeit im Internet45 dauerhaft zugänglich zu machen. Darüber hinaus veröffentlicht die DPR Tätigkeitsberichte46 und informiert präventiv in Fachzeitschriften über Prüfungsschwerpunkte, -feststellungen und mögliche Fehlerquellen.47

2.2.1.2 Organe

Die Organe der DPR sind gemäß Satzung

1. der Vorstand,
2. der Nominierungsausschuss,
3. die Prüfstelle und
4. die Mitgliederversammlung.48

Der Vorstand der DPR besteht aus fünf Mitgliedern. Die Vorstandsmitglie- der sind ehrenamtlich tätig und für allgemeine Vereinsbelange, wie die Ver- öffentlichung von Jahresberichten und Jahresabschlüssen, zuständig. Eine Weisungsbefugnis gegenüber der Prüfstelle besteht laut Satzung nicht.49

Auch die Mitglieder des Nominierungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie sind unter anderem für die Wahl der Mitglieder der Prüfstelle zu- ständig, wobei diese der Zustimmung durch das BMJ im Einvernehmen mit dem BMF bedarf.

Die Prüfstelle ist das mit dem Enforcement betraute Organ und somit die „Exekutive“ der DPR. Sie besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und 13 Mitgliedern.50 Die Aufbauorganisation der Prüfstelle ist der folgenden Abbildung zu entnehmen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Organisation der DPR-Prüfstelle51

Die Mitglieder nehmen hauptamtlich die Aufgaben nach den §§ 342b ff. HGB wahr. Entsprechend wurden an die personelle Besetzung hohe Anforderungen hinsichtlich der fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie in Bezug auf die Unabhängigkeit und Integrität gestellt.52 Daneben besteht die Möglichkeit, Dritte auf Honorarbasis mit Prüftätigkeiten zu beauftragen.53 Die Prüfstelle beschäftigt ferner einen Geschäftsführer, einen Geschäftsstellenleiter und vier weitere Mitarbeiter.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie die Mitglieder des Nominierungsausschusses. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederver- sammlung eine Stimme. Vereinsmitglieder der DPR sind Berufs- und Inter- essensverbände aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Banken, Industrie und Anlegerschutz. Gem. § 4 Abs. 3 der Satzung sind Mitgliedschaften von Unternehmen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und natürlichen Perso- nen nicht möglich.

Die Mitglieder des Vorstands und des Nominierungsausschusses rekrutieren sich überwiegend aus Finanzvorständen börsennotierter Unternehmen sowie aus Funktionären von Berufs- und Interessenverbänden aus den Bereichen Finanzdienstleistungen und Prüfungswesen.54

2.2.2 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

2.2.2.1 Rechtsform und Zweck

Die BaFin55 ist die zweite am deutschen Enforcementverfahren beteiligte Einrichtung. Gesetzliche Grundlage für ihr Mitwirken sind die §§ 37n bis 37u WpHG. Als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts unter- steht sie der Rechts- und Fachaufsicht des BMF.56 Sie stellt damit die viel- fach geforderte staatliche Instanz im Enforcementverfahren dar.57 Seit der Gründung im Mai 2002 vereinigt sie die Aufsicht über Banken und Finanz- dienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel. Sitz der Bundesan- stalt ist Bonn und Frankfurt am Main. Die BaFin finanziert sich über Umla- gen und Gebühren, die von den beaufsichtigten Unternehmen erhoben werden.58

Zentrales Anliegen der BaFin ist die Sicherstellung eines „funktionsfähigen, stabilen und integren Finanzsystems“59 in der BRD. Sie wacht über die Zahlungsfähigkeit der Banken und Versicherungen und bekämpft unlautere Finanzgeschäfte. Der BaFin obliegt auch die Zusammenarbeit mit Wertpa- pieraufsichtsinstanzen anderer Staaten.60 Des Weiteren vertritt sie als Mit- glied in internationalen Gremien deutsche Interessen, zu nennen ist hier insbesondere das CESR. Die Aufgaben der BaFin innerhalb des Enforce- mentverfahrens wurden durch den neuen Abschnitt 11 des WpHG mit dem Titel „Überwachung von Unternehmensabschlüssen“ definiert.61

2.2.2.2 Organe

Der BaFin steht nach der Satzung der Präsident als geschäftsführendes Organ vor.62 Dieser wird vom Verwaltungsrat überwacht und unterstützt. Die BaFin ist in die Organisationseinheiten Bankenaufsicht, Versicherungs- aufsicht und Wertpapieraufsicht bzw. Asset-Management gegliedert. Sek- torübergreifende Aufgaben werden von sog. Querschnittsabteilungen wahr- genommen. Zuständig für das Enforcementverfahren ist das in der Organi- sationseinheit Wertpapieraufsicht / Asset-Management angesiedelte Refe- rat WA 15 „Bilanzkontrolle“. Insgesamt wird das Enforcement innerhalb der BaFin von 12 Personen betreut.63

2.3 Rahmenbedingungen der Prüfung

2.3.1 Geprüfte Unternehmen

Dem Enforcement unterliegen „Unternehmen, deren Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 WpHG an einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen“64 sind. Im Fokus stehen der- zeit somit ausschließlich kapitalmarktorientierte Unternehmen. Als Wertpa- piere im Sinne dieser Vorschrift gelten Aktien, Schuldverschreibungen, Ge- nussscheine, Optionsscheine sowie andere Wertpapiere, die mit Aktien und Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt ge- handelt werden können. Kapitalanlagegesellschaften, die Anteile an In- vestmentfonds ausgeben, werden nicht erfasst. Unternehmen unterliegen mithin dann dem Enforcement, wenn sie den deutschen Kapitalmarkt in Anspruch nehmen und ihre Wertpapiere zum Zeitpunkt der Prüfung zum Handel an der Börse zugelassen sind. Es kommt nicht auf den Stichtag des Abschlusses an. Denkbar ist somit auch, dass der Abschluss eines Stich- tages geprüft wird, obwohl die Zulassung zum Handel erst in der Folgepe- riode erfolgt.65

Der Gesetzeswortlaut schließt auch Unternehmen mit Sitz im Ausland ein, sofern die übrigen Kriterien erfüllt sind. Ausgenommen sind unter anderem nicht rechnungslegende Unternehmen sowie öffentliche Institutionen wie Bund und Länder. Insgesamt unterliegen dem Enforcement in Deutschland über 1.200 Unternehmen, von rund 250 dieser Unternehmen werden Wertpapiere auch an ausländischen Börsen notiert.66

2.3.2 Prüfungsgegenstand und -maßstab

Die DPR prüft den zuletzt festgestellten Jahresabschluss und den zugehö- rigen Lagebericht oder im Falle eines Konzerns den zuletzt festgestellten Konzernabschluss und den zugehörigen Konzernlagebericht.67 Auch Halb- jahresabschlüsse68 können vom Enforcementverfahren erfasst werden, während sonstige Zwischenabschlüsse unberücksichtigt bleiben.69 Der Prü- fung unterliegen die genannten Veröffentlichungen im Ganzen, d.h. auch darin gemachte freiwillige Angaben. Jedoch werden im konkreten Fall re- gelmäßig nur solche Posten geprüft, die als kritisch bzw. risikobehaftet ein- gestuft werden.70 Der Prüfungsumfang entspricht nicht dem einer Ab- schlussprüfung gemäß § 317 HGB. Nicht geprüft wird beispielsweise das interne Kontroll- und Überwachungssystem71 oder die Buchführung der Unternehmen im Allgemeinen.72 In den konkret gewählten Einzelbereichen wird die Prüfungsintensität jedoch regelmäßig an den Prüfungsstandards des Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW) ausgerichtet.73

Prüfungsmaßstab sind die gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder der sonstigen durch Ge- setz zugelassenen Rechnungslegungsstandards.74 Zu prüfen sind Ab- schlüsse, die nach dem deutschen Handelsrecht erstellt wurden oder die nach den durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernomme- nen International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS; sh. § 315a HGB) erstellt wurden; aber auch Abschlüsse, die auf sonstigen internatio- nal anerkannten, ausländischen Rechnungslegungsstandards beruhen.75 Zu nennen wären hier insbesondere die US-amerikanischen Standards (US-GAAP), die von zusätzlich in den USA gelisteten Unternehmen ange- wandt werden.76 Die Prüfungen konzentrieren sich stets auf ausgewählte, erfahrungsgemäß fehlerträchtige Bilanzierungsfragen. Fehler können sich im Hinblick auf den Ansatz, den Ausweis oder die Bewertung von Vermö- genswerten und Verpflichtungen oder bei den sonstigen geforderten Anga- ben, insbesondere in Anhang und Lagebericht, ergeben.

2.4 Das Prüfverfahren

2.4.1 Allgemein

Der Prüfungsorganisation der DPR liegt eine Verfahrensordnung zugrunde, die vom BMJ und BMF gem. § 342b Abs. 1 HGB genehmigt werden muss.77 Teil A der Verfahrensordnung definiert die Aufbauorganisation, im Teil B werden die Unabhängigkeitsvoraussetzungen sowie Zuständigkeiten im Prüfverfahren und im Teil C der Ablauf des Prüfverfahrens festgelegt.78 Die Kammern sind für die Prüfverfahren zuständig und stellen insbesonde- re das abschließende Prüfungsergebnis fest. Durch die Zugehörigkeit des Präsidiums zu jeder Kammer soll prüfstellenweit eine kontinuierliche Ur- teilsfindung gewährleistet werden.79 Dem von der Kammer benannten fall- verantwortlichen Prüfer obliegt die eigentliche Prüfung des Unternehmens. Unterstützt wird er bei Bedarf durch einen weiteren Prüfer, schließlich wird der Prüfungsbericht noch durch einen Berichtskritiker qualitätsgesichert.

2.4.2 Unternehmensauswahl

Das deutsche Enforcementverfahren hat sowohl eine reaktive als auch eine präventive Komponente.80 Die Auswahl der zu prüfenden Unternehmen aus dem oben beschriebenen Kreis potenzieller Kandidaten erfolgt auf drei Wegen, diese sind

1. reaktive Anlassprüfung,
2. auf Verlangen der BaFin und
3. proaktive Stichprobenprüfung.

Reaktive Anlassprüfung: Die DPR muss beim Vorliegen konkreter An- haltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften tätig werden (§ 342b Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 HGB). Diese tatsächlichen Um- stände können sich zum Beispiel durch Informationen von Abschlussadres- saten wie Gläubigern, Aktionären oder Arbeitnehmern ergeben, aber auch aus der Berichterstattung in den Medien81.82 Ein aus drei Mitgliedern der Prüfstelle gebildeter Vorprüfungsausschuss83 hat zu beurteilen, ob die er- haltenen Informationen die Einleitung einer Prüfung rechtfertigen.84 Nicht ausreichend sind Vermutungen, Spekulationen oder Hypothesen.85 Die Informationsweitergabe durch unternehmensinterne Personen wird in der Literatur als Whistleblowing bezeichnet.86 Die Zulässigkeit der Verwertung solcher Informationen durch die Prüfstelle wird in der Literatur bejaht;87 fraglich ist jedoch, ob unter den gegebenen Umständen Arbeitnehmer zur Weitergabe derartiger Informationen bereit sind. Aufgrund der für den Mit- arbeiter drohenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen88 ist ein ausgiebiges Whistleblowing in Deutschland wohl nicht zu erwarten.89

Von der Prüfung kann die DPR Abstand nehmen, wenn, unter dem Blick- winkel der korrekten Information des Kapitalmarkts, offensichtlich kein öf- fentliches Interesse an einer Prüfung besteht, weil etwa der Fehler als un- wesentlich90 angesehen wird. Erfolgt eine reaktive Prüfung, beschränkt sich der Prüfungsumfang grundsätzlich auf den Sachverhalt, zu dem Anhalts- punkte auf Fehler vorliegen, eine Ausweitung des Prüfungsumfangs ist jedoch jederzeit möglich.91

Auf Verlangen der BaFin: Eine Prüfung durch die DPR hat auch zu erfolgen, wenn die BaFin dies anordnet. So könnte die BaFin beispielsweise im Rahmen der Finanzaufsicht Informationen über das Fehlverhalten eines beaufsichtigten Unternehmens erlangen. Insoweit lässt sich dieser Punkt als Spezialfall der reaktiven Prüfung eingruppieren, mit dem Unterschied, dass hier allein die BaFin beurteilt, ob die Anhaltspunkte konkret genug sind bzw. ob ein öffentliches Interesse vorliegt.

Proaktive Stichprobenprüfung: Die Prüfstelle hat im Einvernehmen mit den Ministerien für Justiz und Finanzen Grundsätze für die Stichprobenprü- fung92 festgelegt. Die Stichprobenauswahl orientiert sich am CESR Stan- dard Nr. 1.93 Die Grundlage bildet eine Risikoeinschätzung in Kombination mit einer Rotation:94

- 15 - 20 % der Stichproben erfolgen bewusst unter Risikogesichtspunkten. Auswahlkriterien sind hierbei unternehmensindividuelle Umstände, die als besonders risikobehaftet angesehen werden wie erstmaliges Listing oder außergewöhnliche Transaktionen im Berichtsjahr.

- 80 - 85 % der Stichproben werden nach Börsensegmenten geschichtet per Zufallsgenerator gezogen. Hierdurch wird sichergestellt, dass DAX- sowie M-, Tec- und S-DAX-Unternehmen etwa alle vier bis fünf Jahre und sonstige Unternehmen innerhalb von zehn Jahren geprüft werden.

Das gewählte Stichprobenverfahren stellt sicher, dass alle kapitalmarktori- entierten Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums einmal ge- prüft werden (Full Coverage).95 Da es sich aber um eine Stichprobe ohne Zurücklegen handelt,96 wird für einmal geprüfte Unternehmen das Enfor- cement de facto für den verbleibenden Zeitraum ausgesetzt.97 Abschlüsse, die bereits auf Basis einer Anlassprüfung Gegenstand des Enforcements waren, werden nicht berücksichtigt, Halbjahresabschlüsse werden bei der Stichprobenauswahl generell nicht geprüft.98

Ein Unternehmensabschluss ist dem Enforcementverfahren dann nicht unterworfen, wenn eine Sonderprüfung gemäß § 258 Abs. 1 AktG bean- tragt wurde oder eine Nichtigkeitsklage99 nach den §§ 249, 256 AktG an- hängig ist.100 Die gesellschaftseigenen Kontrollmechanismen haben mithin eine höhere Priorität als das externe Enforcement, ferner soll die Gefahr divergierender Entscheidungen ausgeschlossen werden.101 Umgekehrt wird ein im Rahmen des Enforcement festgestellter und veröffentlichter Fehler allerdings im Anschluss die Kontrolle per Nichtigkeitsklage oder Sonderprü- fung sehr wohl erheblich erleichtern.102

2.4.3 Prüfungsablauf

Die Prüfung auf der ersten Stufe des Enforcement erfolgt durch die Prüfstelle der DPR auf freiwilliger Basis. Die Unternehmen werden de jure nicht zur Mitwirkung gezwungen, vielmehr erfolgt eine förmliche Anfrage, ob das Unternehmen zur Mitarbeit bereit ist. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist die Annahme, dass der weit überwiegende Teil der Untersuchungsfälle in konsensualer Kooperation mit den betroffenen Unternehmen geklärt und staatliche Intervention somit vermieden werden kann.103

Zur Gewährleistung der Kooperationsbereitschaft unterliegen die Mitarbei- ter der Prüfstelle gem. § 342c Abs. 1 HGB einer Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich aller Erkenntnisse, die während der Prüfung erlangt werden. Hiervon ausgenommen sind lediglich gesetzlich begründete Mitteilungs- pflichten.

Die Absicht zur Aufnahme der Prüfung wird auch der BaFin angezeigt. Er- klärt sich das Unternehmen zur Mitwirkung bereit, werden von der zustän- digen Kammer der Prüfstelle der fallverantwortliche Prüfer und der Be- richtskritiker eingesetzt.104 Der fallverantwortliche Prüfer führt sämtliche Prüfungshandlungen durch, fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Prüfbericht zusammen und bereitet die Entscheidungsfindung der zustän- digen Kammer vor. Die DPR fordert zu Prüfungszwecken häufig die folgen- den Unterlagen an:105 Konzernabschlüsse bzw. Jahresabschlüsse und La- geberichte der vergangenen drei Geschäftsjahre,106 Prüfungsberichte, Quartalsabschlüsse des lfd. Jahres, Bewertungsgutachten, Aufsichtsrats- protokolle und Verträge zu Einzelsachverhalten.

Nach Abschluss der Prüfung wird das Prüfungsergebnis dem Unternehmen mitgeteilt. Werden einvernehmlich Fehler festgestellt,107 sind diese vom Unternehmen nebst Begründung unverzüglich in den aus den Regelungen zur Ad hoc-Publizität108 bekannten Medien und im elektronischen Bundesanzeiger publik zu machen.109

Verweigert das Unternehmen die Mitwirkung110 oder herrschen unter- schiedliche Ansichten über das Prüfungsergebnis, informiert die DPR im Sinne eines Eskalationsmechanismus die BaFin (zweite Stufe)111. Die Ba- Fin wird auch dann tätig, wenn sie mit dem Ergebnis der Prüfung der DPR unzufrieden ist oder erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Prü- fungsergebnisses oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prü- fung bestehen (§ 37p Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpHG). Daneben ist bei Unternehmen, die der BaFin aufsichtsrechtlich unterstehen, ein jederzeiti- ges „Ansichziehen“ der Prüfung möglich. Die BaFin kann selbst prüfen oder sich anderer Einrichtungen (etwa der DPR-Prüfstelle) und Personen bedie- nen und hierbei die Prüfung mit hoheitlichen Mitteln anordnen und durch- setzen. Im Gegensatz zur ersten Stufe des Enforcementverfahrens sind die Abschlussprüfer112 auf der zweiten Stufe gegenüber der BaFin zur Auskunft verpflichtet.113

Ergibt die Prüfung der BaFin, dass wesentliche Verstöße gegen die anzu- wendenden Rechnungslegungsnormen vorliegen,114 wird die Fehlerhaftig- keit der Rechnungslegung formal festgestellt115 und die Bekanntmachung analog zum Fall einvernehmlich festgestellter Fehler durch das Unterneh- men selbst angeordnet.116 Eine Fehlerveröffentlichung kann mangels öf- fentlichem Interesse unterbleiben oder auch auf Antrag des Unternehmens, wenn die Fehlerveröffentlichung berechtigten Interessen des Unterneh- mens schadet (§ 37q Abs. 2 S. 3 WpHG), eine zeitliche Verzögerung durch das Unternehmen ist nicht möglich.

Die Korrektur der festgestellten Fehler hat entsprechend den Regelungen des jeweiligen Rechnungslegungssystems zu erfolgen und ist grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des Enforcements.117 Gegebenenfalls ergeben sich auch für den Abschlussprüfer Konsequenzen hinsichtlich des geleisteten Bestätigungsvermerks.118

2.5 Sanktionsmechanismen

Die Prüfstelle selbst hat keinerlei Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Unternehmen. Verweigern diese die Mitarbeit oder versuchen Unterneh- men die Prüfungshandlungen zu verschleppen, bleibt der Prüfstelle, wie bereits erwähnt, lediglich die Eskalation an die BaFin.119 Bisher musste dieser Weg jedoch nicht beschritten werden. Dies kann auch nicht verwun- dern, da auf der zweiten Stufe die BaFin die Prüfung eben durch die DPR (als Verwaltungshelferin) mit hoheitlichen Mitteln anordnen kann120 und somit für die Unternehmen de facto eine Mitwirkungspflicht gegenüber der Prüfstelle besteht. Die BaFin vermittelt der DPR somit indirekt durchaus genügend Durchsetzungskraft.121

Entscheidet sich das Unternehmen zur freiwilligen Mitwirkung, sind die ge- setzlichen Vertreter des Unternehmens sowie die von diesen benannten sonstigen auskunftsberechtigten Personen verpflichtet, richtige und voll- ständige Angaben zu machen. Ein Zuwiderhandeln kann mit einer Geldbu- ße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 342e i.V.m. § 342b Abs. 4 HGB).

Kooperiert das Unternehmen nicht mit der DPR, kann die BaFin die Anord- nung der Prüfung und die Begründung bekannt machen. Hierdurch kann es zu einem Reputationsverlust des Unternehmens und bei dessen Wertpa- pieren zu negativen Marktreaktionen kommen.122 Kursverluste wirken sich dann häufig negativ auf die Vergütung der Unternehmensführung aus. Die- ser ökonomische Sanktionsmechanimus im Sinne eines drohenden Repu- tationsverlustes wird adverse Publizität123 genannt. Im Falle einer erzwun- genen Fehlerveröffentlichung wird dieser regelmäßig noch stärker ausfal- len. Das Ausmaß und die Bedeutung der mit der Fehlerveröffentlichung einhergehenden negativen Kapitalmarktreaktionen werden in der Literatur kontrovers diskutiert.124

Die förmliche Fehlerfeststellung durch die BaFin ist ebenso wie die Anordnung zur Fehlerveröffentlichung ein Verwaltungsakt,125 gegen den das betroffene Unternehmen zunächst Widerspruch und bei dessen Erfolglosigkeit Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt einlegen kann. Beide Reaktionen des Unternehmens haben jedoch keine aufschiebende Wirkung (§ 37t Abs. 2 WpHG bzw. § 37u Abs. 1 S. 2 WpHG).

Die BaFin kann darüber hinaus hoheitliche Verfügungen in Form von Zwangsmaßnahmen durchführen, in geringem Umfang Zwangsgelder an- drohen respektive Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängen. Außerdem sind festgestellte Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begrün- den, an die für die Verfolgung zuständigen Behörden zu melden. Die Veröffentlichung von Fehlern geht auch zu Lasten der Reputation des testierenden Wirtschaftsprüfers.126 Auch wenn dessen Tätigkeit nicht unmit- telbar Gegenstand des Enforcementverfahrens ist, erfolgt inzident eine Kontrolle,127 die auch Rückschlüsse über die Prüfungsqualität zulässt.128 Tatsachen, die eine Berufspflichtverletzung des Abschlussprüfers vermuten lassen, sind sowohl von der DPR als auch von der BaFin der Wirt- schaftsprüferkammer129 mitzuteilen (§ 342b Abs. 8 S. 2 HGB bzw. § 37r Abs. 2 S. 1 WpHG).

2.6 Finanzierung

Die Finanzierung der DPR erfolgt auf Basis des im Voraus zu erstellenden Wirtschaftsplans, der der Genehmigung durch das BMF und das BMJ be- darf (§ 342d HGB). Der sich hieraus ergebende Finanzbedarf wird von der BaFin bevorschusst.

Die Kosten des Verfahrens werden, soweit sie nicht durch Gebühren, ge- sonderte Erstattungen und sonstige Einnahmen gedeckt werden können, von den kapitalmarktorientierten Unternehmen per Umlage erhoben (§ 17d Abs. 1 S. 1 FinDAG).130 Nach der von BMF und BMJ erlassenen Verord- nung131 orientiert sich die Höhe der Umlage an den inländischen Börsen- umsätzen des umlagepflichtigen Unternehmens im Verhältnis zur Gesamt- höhe der Börsenumsätze.132 Ferner wurden als Mindestumlagebetrag 250 Euro und als Höchstumlagebetrag 15.000 Euro festgelegt.133

Die genannten Regelungen stellen die finanzielle Unabhängigkeit gegenüber den zu prüfenden Unternehmen sicher.134 Für das Kalenderjahr 2006 betrugen die Kosten der Prüfstelle 3,5 Mio. Euro,135 das Gesamtbudget des Enforcements in Deutschland 6,5 Mio. Euro.136 Für 2007 werden Gesamtausgaben in Höhe von 7,8 Mio. Euro geplant.

3 Ausländische Enforcementverfahren

3.1 Länderauswahl

Die einzelstaatliche Analyse von Enforcementinstanzen ist die adäquate Basis für einen methodischen Vergleich zum deutschen Enforcementver- fahren. Für die Auswahl der zu untersuchenden Länder wurde insbesonde- re die Bedeutung des Kapitalmarkts im internationalen Vergleich zugrunde gelegt. Deshalb ist an erster Stelle das Enforcementverfahren des weltweit größten und am weitesten entwickelten Kapitalmarkts137, der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), zu untersuchen. Daran schließt sich das En- forcement von Großbritannien an. Dies ist einerseits damit zu begründen, dass in Großbritannien hinsichtlich des Enforcements ein gänzlich anderer Weg beschritten wird. Andererseits gehört der britische Kapitalmarkt zu den größten in Europa, wie folgende Statistik zeigt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Marktkapitalisierung an europäischen Börsen138

Ferner verfügen beide Länder über etablierte Enforcementverfahren mit langjähriger Erfahrung, wie noch im Folgenden zu zeigen sein wird. Sie eignen sich deshalb in besonderer Weise für einen Vergleich mit dem jungen deutschen Enforcementverfahren.

Die Kapitalmarktstatistik rechtfertigt in einem weiteren Schritt auch die Ana- lyse des Enforcements in Frankreich. Für Frankreich spricht ferner, dass es bisher offensichtlich von größeren Bilanzskandalen verschont geblieben ist. Möglicherweise ein Indiz für ein besonders wirksames Enforcement. Im Folgenden wird das Enforcement der USA, Großbritanniens und Frank- reichs vorgestellt, ehe dann ein Vergleich mit dem deutschen Enforcemen- tansatz folgt.

3.2 Vereinigte Staaten von Amerika

3.2.1 Allgemein

In den Vereinigten Staaten von Amerika wird dem Enforcement schon seit der Weltwirtschaftskrise in den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts gro- ße Aufmerksamkeit geschenkt. Seinerzeit wurde die Funktionsfähigkeit des Marktmechanismus durch zahlreiche betrügerische Informationsverschleie- rungen beeinträchtigt. Letztlich trug dieser Umstand zu dem Marktversagen bei, der 1929 im Börsenkrach gipfelte.139 Zur Kapitalmarktregulierung wur- den daraufhin unter anderem zwei Gesetze erlassen, der Securities Act (SA) von 1933 sowie der Securities Exchange Act (SEA) von 1934.140 Mit der Securities and Exchange Commission (SEC) wurde durch den US- amerikanischen Kongress 1934 eine mit weit reichenden Kompetenzen ausgestattete Einrichtung zur Aufsicht über die Rechnungslegung börsen- notierter Unternehmen geschaffen.141 Dieser werden in der Literatur im Vergleich zu anderen US-amerikanischen Behörden sehr positive Attribute zugeschrieben.142 Ihr allein obliegt das Enforcementverfahren in den USA. Trotz der langjährigen Enforcementerfahrung der SEC kam es in der jünge- ren Vergangenheit in den USA wiederholt zu großen Bilanzskandalen.143 Zu nennen sind hier insbesondere die Fälle Enron144 und WorldCom.145 Die Folgen dieser Insolvenzen für Mitarbeiter, Anteilseigner, Gläubiger und Abschlussprüfer sind hinlänglich bekannt. Der amerikanische Gesetzgeber nahm dies zum Anlass, die offensichtlich nicht ausreichenden Rechnungs- legungs- und Enforcementregeln zu überarbeiten.146 Unter anderem wurde der so genannte „Sarbanes-Oxley Act of 2002“ (SOA)147 verabschiedet.148 Dieser Act gilt in den USA als das wichtigste Gesetz im Bereich des Kapi- talmarktrechts seit Gründung der SEC149 und wirkt auch über die US- amerikanischen Grenzen hinweg auf ausländische Emittenten und Ab- schlussprüfer.150 Im Folgenden wird das aktuelle US-amerikanische Enfor- cement i.e.S. vorgestellt.

3.2.2 Securities and Exchange Commission

3.2.2.1 Rechtsform und Zweck

Die SEC ist eine unabhängige Bundesbehörde mit Sitz in Washington, DC. Sie ist als überparteiliche Instanz außerhalb des Einflussbereichs der Regierung angesiedelt und dem Kongress151 zur Rechenschaft verpflichtet.152 Ferner unterliegt die SEC der Kontrolle des General Accounting Office (GAO), einer 1921 gegründeten Einrichtung des Bunds zur Überwachung der Aufgaben und Tätigkeiten von Bundesorganen. Das GAO fungiert als Untersuchungsinstanz des Kongresses und informiert diesen sowie die Öffentlichkeit über seine Feststellungen.153

Die SEC nennt als übergeordnete Ziele den Anlegerschutz, die Sicherstel- lung der Kapitalmarktintegrität sowie die Erleichterung der Kapitalbil- dung.154 Zu den wesentlichen Aufgaben zählen hierbei die Aufsicht über das Börsengeschehen (Börsenaufsicht) und der Erlass von Rechnungsle- gungsvorschriften.155 Zur Durchsetzung ihrer Aufgaben ist sie mit einer Fül- le von legislativen, judikativen und exekutiven Befugnissen ausgestattet. Die Normsetzung wurde von der SEC ausgegliedert und auf im Zeitablauf wechselnde private Institutionen156 übertragen.157 Seit 1973 erfolgt die Normsetzung durch das FASB. Jedoch kann die SEC nach wie vor eigene Standards aufstellen, wenn sie FASB-Normen für unzweckmäßig hält. Die- se SEC-Verlautbarungen sind von den Unternehmen dann vorrangig an- zuwenden.158

3.2.2.2 Organe

Die Leitung der SEC besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Kommissaren (Commission). Sie werden vom US-amerikanischen Präsi- denten ernannt und vom US Senat bestätigt, zur Wahrung der politischen Neutralität sind hierbei allerdings verschiedene Restriktionen zu beach- ten.159 Die Position eines Kommissars wurde in der Vergangenheit über- wiegend mit Juristen besetzt, Wirtschaftsprüfer160 waren bisher die Aus-

[...]


1 Vgl. WÜSTEMANN/KIERZEK (2006), S. 14 ff.

2 Vgl. FASB/IASB (2006).

3 Geplant ist ein Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, vgl. Börsenzeitung vom 19.01.2007.

4 Bspw. der Fall Holzmann, vgl. MATTHEUS (2001), S. 7 ff., oder die Fälle Flowtex und HypoVereinsbank, vgl. hierzu WÜSTEMANN (2001), S. 19 ff.

5 Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.04.1998 (BGBl. I 1998, S. 786), vgl. hierzu ERNST (1999), S. 1 ff.

6 Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinien-Gesetz (KapCoRiLiG) vom 24.02.2000 (BGBl. I 2000, S. 154), vgl. GRAUMANN (2002), S. 619 f.

7 Bilanzdelikte sind Rechnungslegungsverstöße, unabhängig davon, ob diese vorsätzlich erfolgen, vgl. HALLER/BERNAIS (2005), S. 19.

8 Vgl. KROMMES (2006), S. 62 ff.

9 EUROPÄISCHE KOMMISSION (2000), S. 10.

10 EUROPÄISCHE UNION (2002), Erwägungsgrund Nr. 16.

11 Vgl. hierzu BALLWIESER (2001), S. 100; BÖCKING (2003), S. 685 ff.

12 BUNDESREGIERUNG (2003), Nr. 5 und Nr. 6, Der Maßnahmenkatalog konkretisiert das 10- Punkte-Programm für Unternehmensintegrität und Anlegerschutz der Bundesregierung vom 28.08.2002; vgl. SEIBERT (2003), S. 696 ff.

13 Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (BilReG) vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, S. 3166).

14 Vgl. QUICK (2006), S. 45 ff.

15 Vgl. TIELMANN (2001a), S. 1625; FEE (2001), S. 8.

16 Vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION (2000), S. 10; VAN HULLE (2001), S. 30.

17 CESR ist die Organisation der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden.

18 CESR (2003), Principle 2.

19 AKEU (2002), S. 2173.

20 Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (BilKoG) vom 15.12.2004 (BGBl. I 2004, S. 3408).

21 Zur Stellung des Abschlussprüfers im System der Unternehmensüberwachung vgl. SCHRUFF (2001), S. 150 f.

22 BUNDESREGIERUNG (2003), Nr. 6.

23 Vgl. FEE (2002), S. 29 ff.

24 Vgl. ZIMMERMANN (2003), S. 354.

25 Quelle: Eigene Erstellung.

26 Informationen zum CESR sind im Internet abrufbar unter: http://www.europefesco.org.

27 Der CESR-FIN ist die Koordinationsstelle für die operativen Aktivitäten der EU- Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung und Einhaltung der IFRS.

28 Vgl. WOLF (2004), S. 245 f.

29 Dritter Baustein der Corporate Governance, vgl. HOMMELHOFF/MATTHEUS (2004a), S. 93.

30 Vgl. m.w.N. MARTEN et al. (2006), S. 23.

31 Eine tabellarische Gegenüberstellung ist dem Anhang zu entnehmen.

32 Titel: „Prüfstelle für Rechnungslegung“, sh. Artikel 1 des BilKoG.

33 Kapitalmarkt ist der Ort, an dem längerfristige Finanzierungsobjekte gehandelt werden, vgl. KRESS (1996), S. 30.

34 Für eine tabellarische Übersicht vgl. MEYER (2005), S. 44.

35 Vgl. zum „Zwei-Säulen Modell“ erstmals HOMMELHOFF (2001a), S. 39 ff.; ERNST (2004), S. 936.

36 International tritt die DPR als „Financial Reporting Enforcement Panel“ (FREP) auf.

37 Vgl. Börsen-Zeitung vom 10.11.2006; Wirtschaftswoche vom 18.11.2004, S. 203.

38 Vgl. PELLENS et al. (2004a), S. 1.

39 Vgl. HOMMELHOFF/MATTHEUS (2004a), S. 94.

40 Vgl. GABRIEL/ERNST (2004), S. 104.

41 Vgl. SCHEFFLER (2006a), S. 14.

42 Vgl. DPR (2004), § 2.

43 Vgl. BMJ/DPR (2005), Anerkennungsvertrag, § 1.

44 Vgl. BMJ/DPR (2005), § 1 Abs. 3.

45 Sämtliche Informationen sind unter http://www.frep.info zu veröffentlichen.

46 Vgl. DPR (2006); DPR (2007).

47 Vgl. BERGER (2006), S. 2473.

48 Ein Personenverzeichnis ist abrufbar unter: http://www.frep.info/personenverzeichnis.php.

49 Vgl. DPR (2004), § 7.

50 Stand 23.01.2007.

51 Quelle: in Anlehnung an PWC (2006), S. 9.

52 Vgl. DPR (2006), S. 3.

53 Mit neun größeren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wurde ein Rahmenabkommen zur ggfs. kurzfristigen Bereitstellung von Fachleuten geschlossen, der „Prüferpool“ umfasst ca. 180 namentlich genannte Prüfer, vgl. SCHEFFLER (2006a), S. 14.

54 Vgl. GRAUMANN (2005), S. 1379.

55 Rechtsgrundlage der BaFin ist das Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht (FinDAG) vom 22. April 2002. Die BaFin beschäftigt ca. 1.600 Mitarbeiter.

56 Vgl. §§ 1 und 2 FinDAG.

57 Vgl. HÜTTEN/LORSON (2002), S. 127 f. ; BAETGE (2002), S.1; KÜTING (2002), S.1.

58 Vgl. § 13 ff. FinDAG.

59 Http://www.bafin.de (Abfrage: 03.12.2006).

60 Vgl. § 7 Abs. 1 WpHG.

61 Vgl. Artikel 3 des BilKoG.

62 Vgl. BAFIN (2002), § 2.

63 Gemäß Auskunft von Michael Schulz, Mitarbeiter des Referats Bilanzkontrolle der BaFin, vom 02.02.2007.

64 § 342b Abs. 2 S. 2 HGB.

65 Vgl. GELHAUSEN/HÖNSCH (2005), S. 512.

66 Vgl. DPR (2006), S. 15; BAFIN (2006), S. 180.

67 Vgl. § 342b Abs. 2 S. 1 HGB, § 37o Abs. 1 S. 4 WpHG.

68 Den Unternehmen wird nach dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 15.12.2006 (TUG) die prüferische Durchsicht freigestellt (§ 37w Abs. 5 S. 1 WpHG).

69 Vgl. BEIERSDORF/BUCHHEIM (2006), S. 1676 f.

70 Vgl. SCHEFFLER (2006a), S. 16.

71 Vgl. MARTEN et al. (2003), S. 499 ff.

72 Vgl. SCHEFFLER (2006b), S. 6 f.

73 Vgl. LENZ (2004), S. 219 ff.

74 § 342b Abs. 2 S. 1 HGB, § 37n WpHG.

75 Vgl. LENZEN/KLEINERT (2004), S. R 50.

76 Aber auch weitere ausländische Rechnungslegungsregeln, vgl. KÄMPFER (2005), S. 14.

77 Vgl. DPR (2004), § 9.

78 Vgl. DPR (2005b).

79 Vgl. SCHEFFLER (2006a), S. 15.

80 Vgl. BÖCKEM (2000a), S. 1191.

81 Der Medienausschuss sichtet hierzu Berichte in der Wirtschaftspresse und in weiteren Medien, vgl. DPR (2006), S. 10.

82 Zudem unterrichtet die Wirtschaftsprüferkammer die Prüfstelle über festgestellte Rech- nungslegungsfehler, vgl. DPR (2006), S. 7.

83 Vgl. ausführlich BRÄUTIGAM/HEYER (2006), S. 188 ff.

84 Vgl. GROS (2006), S. 248.

85 Vgl. ZÜLCH (2005a), S. 5.

86 Vgl. NEAR et al. (2004), S. 220 m.w.N.; PELLENS et al. (2004a), S. 2.

87 Vgl. BRÄUTIGAM/HEYER (2006), S. 190.

88 Vgl. GELHAUSEN/HÖNSCH (2005), S. 514.

89 Mit anderer Meinung AMSHOFF/NEUHAUS (2005), S. 378.

90 Vgl. zu Kriterien der Wesentlichkeit MAYER-WEGELIN (2006), S. 8 ff.

91 Vgl. für ein Beispiel BUNDESREGIERUNG (2006), S. 4.

92 Vgl. DPR (2005a).

93 Vgl. CESR (2003); WOLF (2004), S. 245.

94 Vgl. zum Folgenden DPR (2005a), S. 2 ff.

95 Vgl. DPR (2006), S. 13.

96 Vgl. BUNDESREGIERUNG (2006), S. 6.

97 Ablehnend BAETGE et al. (2004), S. 213.

98 Vgl. BEIERSDORF/RAHE (2007), S. 100; BOSSE (2007), S. 46.

99 Hierzu ausführlich HENNRICHS (2004), S. 386 ff.

100 Vgl. MATTHEUS/SCHWAB (2004a), S. 1100.

101 Vgl. MERKT (2006), Rn 11 zu § 342b HGB.

102 Vgl. MOCK (2005), S. 990.

103 Vgl. TIELMANN (2001b), S. 63.; HOMMELHOFF (2002), S. 1.

104 Vgl. DPR (2005b), § 17 Verfahrensordnung.

105 Vgl. FLADT/ROESE (2006), S. 10.; SCHEFFLER (2006a), S. 17.

106 Lt. Aussage von Roland Bockmann, Fachreferent der DPR, (Telefonat vom 28.11.2006).

107 Nach Mattheus/Schwab darf der Vorstand einer Aktiengesellschaft Rechnungslegungs- fehler gegenüber der DPR nicht anerkennen, vgl. MATTHEUS/SCHWAB (2004b), S. 1980 ff.

108 Vgl. zu Ad hoc-Publizitätspflichten im Zuge von Enforcementverfahren ausführlich ASS- MANN (2006), S. 261 ff.; allgemein SIMON (2005), S. 13.; PIRNER/LEBHERZ (2007), S. 25 f.

109 Vgl. KPMG (2005), S. 7; zu Formerfordernissen vgl. GAHLEN/SCHÄFER (2006), S. 1622.

110 BRÄUTIGAM/HEYER (2006), S. 192, sehen auch in der Weigerung, den Abschlussprüfer hinzuzuziehen, eine Verweigerung der Mitwirkung.

111 Zur Schnittstelle zwischen DPR und BaFin vgl. HOMMELHOFF/MATTHEUS (2004a), S. 98 ff.

112 Zur Einbindung des Abschlussprüfers in das Verfahren vgl. KÄMPFER (2005), S. 15.

113 Vgl. § 37o Abs. 4 WpHG.

114 Wesentlich können Fehler auch ohne Auswirkung auf das Unternehmensergebnis sein, vgl. SCHAIER (2006), S. 204.

115 Vgl. zu den Folgen eines nichtigen Jahresabschlusses MÜLLER (2004), S. 421 ff.

116 Vgl. SCHEFFLER (2006b), S. 7.

117 Vgl. MATTHEUS/SCHWAB (2004a), S. 1101 ff.; Zur Fehlerkorrektur nach IAS/IFRS vgl. PELLENS et al. (2004b), S. 745 ff.

118 Vgl. hierzu die IDW-Prüfungshinweise, IDW (2006), S. 1314 ff.

119 Vgl. SCHEFFLER (2006a), S. 19.

120 Vgl. § 37o Abs. 3 S. 1 WpHG.

121 Vgl. BAETGE/LIENAU (2004), S. 2278.

122 Vgl. ZÜLCH (2005a), S. 6.

123 Adverse Publizität ist mithin eine Sanktion durch den Marktmechanismus.

124 Vgl. BÖCKEM (2000b), S. 85 ff., m.w.N.

125 Vgl. zu den rechtlichen Folgen für Aktionäre MATTHEUS/SCHWAB (2004b), S. 1976 f.

126 Vgl. BAETGE et al. (2004), S. 214; BIGUS (2006), S. 32 ff.

127 Vgl. WESTHOFF (2003), S. 2134.

128 Vgl. BÖCKING/DUTZI (2006), S. 11.

129 Die Wirtschaftsprüferkammer ist die Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüfer.

130 Vgl. GELHAUSEN/HÖNSCH (2005), S. 511 f.

131 Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (BilKoUmV, BGBl 2005 I S. 1259).

132 Vgl. § 6 BilKoUmV.

133 Vgl. § 7 BilKoUmV.

134 Vgl. ZÜLCH (2005b), S. 567.

135 Bei einem Budget von 5 Mio. Euro, vgl. DPR (2007), S. 10.

136 Vgl. für die Zahlenangaben BAFIN (2007), S. 10.

137 Vgl. BÖCKING (2003), S. 695.

138 Quelle: Federation of European Securities Exchanges, S. 4 und 5, abrufbar unter: http://www.fese.be/en/?inc=page&id=10 (Abfrage: 16.12.2006); Die Börse Euronext ent- stand am 22.9.2000 aus der Fusion der Pariser, Brüsseler und Amsterdamer Börsen.

139 Im Herbst 1929 fiel der Marktwert aller an der New York Stock Exchange gehandelten Aktien von 89 Mrd. auf 18 Mrd. US-Dollar, vgl. KLINGAMAN (1990), S. 276 ff.

140 Vgl. ASCHINGER (1995), S. 237 f.

141 Vgl. HALLER (1994), S. 32.

142 Vgl. KIEFER (2003), S. 27, m.w.N.

143 Vgl. zu den Ursachen SUNDER (2003), S. 141 ff.

144 Vgl. ZIMMERMANN (2002), S. 573 ff.

145 Weitere bei KROMMES (2006), S. 62 ff.

146 Zu Auswirkungen auf die Wirtschaftsprüfung vgl. JUSTENHOVEN/KRAWIETZ (2006), S. 62 ff.

147 Abrufbar unter: http://www.pcaobus.org/About_the_PCAOB/Sarbanes_Oxley_Act_of _2002.pdf (Abfrage: 09.12..2006); zum SOA allgemein vgl. WOLF (2003), S. 2035 ff.

148 Benannt nach den US-amerikanischen Kongressmitgliedern Paul S. Sarbanes und Mi- chael G. Oxley.

149 Vgl. HENSSLER (2003), S. 255; zu den Konsequenzen des SOA für die Wirtschaftsprüfung vgl. LENZ (2002), S. 2270 ff.

150 Zu den Auswirkungen in Deutschland vgl. LANFERMANN/MAUL (2002), S. 1725 ff.

151 Der Kongress ist die Legislative, bestehend aus dem Repräsentantenhaus und dem Senat. Eine Gesetzesvorlage bedarf zur Annahme der Mehrheit in beiden Plenen.

152 Vgl. PELLENS et al. (2004b), S. 56.

153 Abrufbar unter: http://www.gao.gov.

154 Vgl. http://www.sec.gov/about/whatwedo.shtml (Abfrage: 09.12.2006).

155 Vgl. BUCHHOLZ (2004), S. 4.

156 Für Einzelheiten vgl. ZEFF (1995), S. 55 ff.

157 Vgl. BÖCKEM (2000b), S. 106.

158 Vgl. BÖCKEM (2000b), S. 107, m.w.N.

159 Vgl. Section 4A Securities Exchange Act (SEA); maximal drei Kommissionsmitglieder dürfen der gleichen politischen Partei angehören.

160 Wirtschaftsprüfer werden in den USA Certified Public Accountant genannt.

Final del extracto de 89 páginas

Detalles

Título
Das deutsche Enforcementverfahren im internationalen Vergleich: eine kritische Analyse
Universidad
University of Hagen
Calificación
1.7
Autor
Año
2007
Páginas
89
No. de catálogo
V186389
ISBN (Ebook)
9783869437354
ISBN (Libro)
9783869431512
Tamaño de fichero
875 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
enforcementverfahren, vergleich, analyse
Citar trabajo
Ivan Andric (Autor), 2007, Das deutsche Enforcementverfahren im internationalen Vergleich: eine kritische Analyse, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/186389

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