Kollektivverträge für Musiker und daraus ausgewählte arbeitsrechtliche Besonderheiten


Diploma Thesis, 2008

105 Pages, Grade: 1


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Die Musiklandschaft in Österreich
II. 1. Bundesorchester
II. 2. Orchester der Gebietskörperschaften
II. 3. Festspiele
II. 4. Orchester als eigene Rechtsträger

III. Arbeitsrechtliche Grundlagen für die Beschäftigung von Musikern
III. 1. Gesetze
III. 2. Der Kollektivvertrag
III. 2.1. Das Verhältnis Kollektivvertrag - Gesetz
III. 3. Betriebsvereinbarungen
III. 4. Die Orchesterordnung
III. 5. Einzeldienstvertrag

IV. Aufbau und Themen der Kollektivverträge für Musiker
IV. 1. Präambel
IV. 1.1. Kollektivvertragsfähigkeit
IV. 1.1.1. Kollektivvertragsfähigkeit kraft Gesetzes
IV. 1.1.2. Kollektivvertragsfähigkeit kraft Zuerkennung
IV. 1.1.3. Verhältnis der gesetzlichen und freiwilligen Kollektivvertragsfähigen Körperschaften
IV.1.2. Kollektivvertragsparteien
IV.1.2.1. Der österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien und Freie Berufe
IV.1.2.2. Der Theatererhalterverband
IV.1.2.3. Der Veranstalterverband Österreich
IV.1.2.4. Weitere Arbeitgebervertretungen
IV.1.2.5. Besonderheit mehrerer Vertragsparteien
IV. 2. Gliederung der Musiker-Kollektivverträge
IV.2.1. Allgemeine Bestimmungen
IV.2.1.1. Geltungsbereich
IV.2.1.1.1. Räumlicher Geltungsbereich
IV.2.1.1.2. Persönlicher Geltungsbereich
IV.2.1.1.3. Geltungsdauer
IV.2.1.1.4. Fachlicher Geltungsbereich
IV.2.1.1.5. Kollektivvertragsunterworfenheit
IV.2.1.1.5.1. Kollektivvertragsangehörigkeit
IV.2.1.1.5.2. Außenseiterwirkung
IV.2.1.2. Aushändigung des Kollektivvertrages
IV.2.1.3. Wirkung des Kollektivvertrages auf die Dienstverhältnisse
IV.2.1.4. Aufgabe des Orchesters
IV.2.1.5. Paritätischer Schlichtungsausschuss
IV.2.2. Stand des Orchesters - Aufnahme und Einreihung
IV.2.2.1. Dienstverhältnis, Stellenplan
IV.2.2.2. Stellenausschreibung und Aufnahme
IV.2.2.3. Die Probespielkommission
IV.2.2.4. Anrechnung von Vordienstzeiten für die Einordnung in die Bezugsordnung
IV.2.2.5. Dienstvertrag
IV.2.2.6. Die Besonderheiten des Dienstverhältnisses
IV.2.2.7. Das Weisungsrecht
IV.2.2.8. Bestellung von Dirigenten
IV.2.3. Die Dienstpflicht
IV.2.3.1. Mitwirkungspf^ichten
IV.2.3.2. Künstlerische Leistungsverpflichtungen
IV.2.3.2.1. Allgemeine Bestimmungen
IV.2.3.2.2.Bühnendienste
IV.2.3.3. Verwertung dienstlich erbrachter Leistungen im Sinne des URHG
IV.2.3.4. Nebenbeschäftigung
IV.2.4. Die Arbeitszeit
IV.2.4.1. Das Dienstlimit
IV.2.4.2. Die Dienstdauer
IV.2.4.2.1. Zeitausmaß eines Dienstes für den Konzertbetrieb
IV.2.4.2.2. Zeitausmaß eines Dienstes für den Theaterbetrieb
IV.2.4.3. Die tägliche Arbeitszeit
IV.2.4.4. Die wöchentliche Arbeitszeit
IV.2.4.5. Die Ruhezeiten
IV.2.4.6. Nachtarbeit
IV.2.4.7. Die Mehrarbeit
IV.2.4.8. Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen
IV.2.5. Dienstfreie Zeiten
IV.2.5.1. Urlaub
IV.2.5.2. Dienstverhinderung
IV.2.5.3. Dienst- und Pflegefreistellung
IV.2.6. Arbeitsort
IV.2.7. Bezüge
IV.2.8. Sonstiges
IV.2.8.1. Beistellung, Instandhaltung, Reparatur und Neuanschaffung von Musikinstrumenten
IV.2.8.2. Haftung für abgelegte Gegenstände
IV.2.8.3. Bekleidung
IV. 2.9. Änderung und Beendigung des Dienstverhältnisses
IV.2.9.1. Umreihung von Funktionen
IV.2.9.2. Ende des Dienstverhältnisses
IV.2.9.3. Die Abfertigung
IV.2.9.4. Sterbekostenbeitrag
IV.2.9.5. Zeugnis -73­

V. Rechtliche Einschätzung
V. 1. Regelungsbef^gnis
V. 2. Normierung der Regelungsbefugnis für Kollektivverträge im ArbVG
V. 2.1. Obligatorischer T eil des Kollektivverträge
V. 2.2. Normativer Teil des Kollektivvertrages
V. 2.3. Betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten

VI. Vereinbarkeit mit zwingendem Arbeitsrecht oder anderen Beurteilungsmaßstäben
VI. 1. Normen mit zweiseitig zwingender Wirkung
VI. 1.1. Geltungsdauer
VI. 1.2. Aushändigung des Kollektivvertrages
VI. 1.3. Wirkung auf die Dienstverträge
VI. 1.4. Schiedsgericht
VI. 2. Normen mit einseitig, relativ zwingender Wirkung

VII. Erfahrungen mit den genannten Kollektivverträgen aus der Praxis
VII. 1. Vorteile
VII. 2. Nachteile
VII. 3. Stand der Kollektivverträge
VIII. Fazit

I. Einleitung

Musik ist eine Ausdrucks form, die auf eine Jahrtausend alte Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte zurückblickt. Sie basiert auf Gehörempfindungen, die durch die Eigenart der Schallerregung einer Schallquelle und die davon ausgehende Schallverbindung vom Ohr physiologisch aufgenommen wird. In der Folge wird der Schall im Bereich des Psychologischen bewusst und erlebt1. Die musikalische Schallquelle hat ihren Ursprung im Musikinstrument. Als solches ist auch die Stimme zu bezeichnen2. Die Wissenschaft geht daher davon aus, dass mit dem Einsetzen der Stimme des Menschen, sozusagen als Urinstrument, auch die Musik entstand 3. Einhergehend mit der Musikentwicklung war die Entstehung des Tanzes4. Aus Beidem, Musik und Tanz, entstanden Rituale zur Erzeugung von Trance- und Entrückungszuständen sowie zur Kommunikation mit Geistern und Gottheiten5. Musik war also eng mit Ritualen religiöser oder allgemein kultureller Art verbunden und diente neben der Kommunikation der Menschen untereinander auch der Entwicklung oder Fortentwicklung von Kulturen. Gebäude, wie Kirchen, wurden so gebaut, dass die Musik in ihr optimale akustische Voraussetzungen fand, um sich voll entfalten zu können. Schließlich nahm die Musik an der Stilisierung und Erziehung teil, durch die hohe Kulturen zu ihrem Niveau aufstiegen und auf ihm beharrten6 7. Sie wirkte unter anderem an der Einübung leib­seelischer Haltungen mit, wie durch Bilder von Tanz mit Musik und Berichten über Tanz- und Musikunterricht bezeugt ist8. Musik wurde zum Ausdruck und Teil der Lebenskultur sowie später Beitrag zu Luxus und Dekadenz9. An den Kirchen und Höfen wurden Berufsmusiker eingestellt, die entweder zum Lobe Gottes oder aber zur Unterhaltung und Belustigung sowie zur Repräsentation von Glanz und Macht der Herrscher10 musizierten. Solche Berufsmusiker haben die Ausbildung anspruchsvoller musikalischer Techniken im Gesang und Instrumentenspiel begünstigt11. Die Entwicklung der Musik hat sich bis heute fortgesetzt und ihre Bedeutung beibehalten. In ihr spiegelt sich immer auch die Entwicklung und der Stand der Kultur wieder, in der sie entstanden ist.

Das 20. und heutige 21. Jahrhundert ist durch eine rasant steigende Informationsflut gekennzeichnet, in der neben der Dichte der Entwicklungen auch das Tempo und die technische Qualität zunimmt, mit der die Adressaten erreicht werden können12. In einer solchen Zeit stellt sich die Frage nach dem Stellenwert einzelner Kommunikationsangebote ganz neu. Während früher die Musik ein gesellschaftliches Ereignis mitgestaltete oder dieses sogar bildete, Kommunikation unterstützte oder bildete, kann man heute Musik zu Hause von Tonträgern oder über Medien wie das Fernsehen oder den Computer „konsumieren“. Das Kommunikationsmittel Musik, wie es einmal in Gesangsvereinen, Musikkapellen, Orchestern oder einfachen Laiengruppen bestand, gibt es in früherer Größe nur noch vereinzelt. Die Musik scheint im Verhältnis in einem höheren Maße zu einem Konsumgut als zu einem Kommunikationsmittel geworden zu sein.

Das hat Auswirkungen auf die Musik und somit auf Musiker 13, die von ihrer Musik leben. Sie finden sich in einer Zeit, in der Musik, ebenso wie die technische Entwicklung, schnelllebig und ortsungebunden geworden ist. Konzerte finden nicht mehr lediglich im ortsansässigen Konzerthaus oder Theater statt. Vielmehr sind zum Überleben der Orchester Tourneen erforderlich, damit der Bekanntheitsgrad gesteigert und die Referenzen erweitert werden. Die Musik wird bestimmt von der Nachfrage und hier ist zu beobachten, dass Musikveranstalter, früher Kirchen und Adelige, heute große Kirchen und Firmen, viel schneller auf Veränderungen und Einflüsse reagieren müssen. Die Folge davon ist, dass es nur noch verhältnismäßig wenige Berufsmusiker im Angestelltenverhältnis gibt. Vielmehr ist die weit überwiegende Zahl an Musikern freiberuflich tätig und spielt von Engagement zu Engagement.

Vor allem in der klassischen Musik aber lassen sich einzelne „Inseln“ erkennen, auf denen noch Berufsmusiker in einem festen Angestelltenverhältnis engagiert sind. Das ist sicher bedingt dadurch, dass dieser Musikstil lediglich dann zu wirklicher Qualität gelangt, wenn Musiker lange zusammen musizieren und es verstehen, die Schallwellen ihrer Instrumente auf die der anderen perfekt abzustimmen. Eine technische Aussteuerung ist in dieser Musik, wenn auch möglich, so doch von dem verhältnismäßig kleinen und elitären Zuhörerkreis nicht erwünscht. Vielmehr ist diese Musik von einem unverfälschten natürlichen Klang gekennzeichnet, für die seine Liebhaber bereit sind, viel Geld auszugeben um eine große Zahl an Musikern zu engagieren.

Dennoch sind solche Orchester und Opernhäuser, die ihre Künstler in einem Angestelltenverhältnis engagieren, nicht von der Entwicklung außerhalb ihrer Musik frei. Vielmehr versuchen sie, sich in dieser Entwicklung zu behaupten, nicht ohne auch an dieser teilzunehmen. Dies zeigt sich beispielsweise in den Musiker-Kollektivverträgen, in denen Musiker als Angestellte arbeiten. In diesen gibt es Besonderheiten gegenüber anderen Verträgen, bedingt vor allem durch die besonderen Anforderungen, die für den Beruf des Musikers charakteristisch sind.

Ziel dieser Arbeit ist es, diese arbeitsrechtlichen Besonderheiten von ausgewählten Musiker-Kollektivverträgen darzustellen und diese näher zu erörtern.

II. Die Musiklandschaft in Österreich

Die Musiklandschaft in Österreich ist äußerst vielfältig und unübersichtlich. Allein die einzelnen Musikstile lassen sich schwer ausmachen, zumal die Musiklandschaft ständig in Bewegung und auf der Suche nach Neuem ist und sich so permanent neue Musik entwickelt, die den Anspruch erhebt, einen eigenen Stil darzustellen. Von Rock über Pop und Schlager sowie Volksmusik, R&B, Techno und House bis hin zu Swing, Jazz und klassischer Musik sind alle nur denkbaren Musikstile in Österreich vertreten und in jedem Bereich arbeiten Berufsmusiker, die mit ihrer Musik ihren Lebensunterhalt verdienen. Die meisten davon sind freiberuflich tätig, stehen also in keinem festen Arbeitsverhältnis, sondern arbeiten für unterschiedliche Auftraggeber, je nach Engagement. Einige von ihnen sind jedoch in einem dauerhaften und festen Arbeitsverhältnis, in dem sie einem Kollektivvertrag unterfallen.

Ich möchte mich in der vorliegenden Arbeit dem Bereich der klassischen Musik, insbesondere dem Orchesterwesen widmen. Zwar ist die Musiklandschaft in der klassischen Musik in Österreich immer noch schwer zu übersehen, so sind derzeit allein 388 Komponisten in Österreich gemeldet14, es gibt 42 Symphonieorchester, 61 Kammerorchester, 9 Orchester für Musik der Gegenwart, 14 Unterhaltungsorchester und 4 andere, nicht in diese Klassifizierung fallende Orchester15. Darüber hinaus gibt es verschiedene Musiker, die sich zu kleinen Ensembles zusammenschließen und entweder ständig oder projektbezogen arbeiten und häufig keine feste Produktions- und Aufführungsstätte haben. Solche Ensembles spielen häufig auf Festivals, von denen es jährlich in Österreich 84, allein in Salzburg 15 gibt16. Jedoch arbeiten in diesem Bereich unter anderem Musiker, die Kollektivverträgen unterliegen.

Überwiegend sind die Orchester in Österreich in Form von Vereinen konstituiert. Jedoch gibt es Orchester, die Bundesorchester sind, die Gebietskörperschaften als Träger haben oder als GmbH auftreten.

II. 1. Bundesorchester

Zunächst gibt es Bundesorchester, wie das Bühnenorchester der österreichischen Bundestheater. Es ist ein Orchester, dass, um einen den künstlerischen Bedürfnissen aller Bundestheater gerecht werdenden flexiblen Klangkörper zu erhalten, 1973 gegründet wurde. Es verfolgt dabei den Zweck, Bühnenmusiken auf und hinter der Szene aller Bundestheater aufzuführen 17. Die in diesem Orchester beschäftigten Musiker setzten sich aus der Bühnenmusik der Wiener Staatsoper, die auch die Bühnenmusiken der Volksoper zu spielen hatte, und dem Burgtheaterorchester 18 zusammen. Die Bundestheater und das Orchester als ein Teil von ihnen unterstanden ursprünglich der letztinstanzlichen Entscheidungsgewalt der Bundestheaterbehörde, später dem Österreichischen Bundestheater-Verband19. In der Saison 1999/2000 fand eine Ausgliederung der Bundestheater in einen Verband von fünf eigenständigen GmbHs unter Führung der Bundestheater Holding GmbH statt, um den Anforderungen der verschärften Wettbewerbssituation und Öffnung der Märkte in der gewünschten Form gerecht werden zu können20. Sie ist das Ergebnis einer Strukturreform von 1996, die in ein Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater, das Bundestheaterorganisationsgesetz, mündete 21. Nunmehr gliedern sich die Bundestheater in die Burgtheater GmbH, Wiener Staatsoper GmbH, Volksoper Wien GmbH und Theaterservice GmbH. Im Rahmen dieser Umstrukturierung wurde das Bühnenorchester der österreichischen Bundestheater der Direktion der Wiener Staatsoper unterstellt 22.

II.2. Orchester der Gebietskörperschaften

Neben den eben erwähnten Bundesorchestem gibt es Orchester, die an Bühnen von Gebietskörperschaften, also Länder, Stadtgemeinden, Städte und Mischformen angeschlossen sind oder in Kooperation mit diesen spielen. Darunter fällt beispielsweise das Mozarteum Orchester Salzburg, dass das Salzburger Landestheater bei seinen Aufführungen begleitet. Auch das Symphonieorchester Vorarlberg 23, das Bruckner Orchester Linz 24, das Tiroler Symphonieorchester25 sowie das Kärntner Symphonieorchester26, die sogar organisatorisch mit dem Tiroler Landestheater beziehungsweise dem Stadt Theater Klagenfurt zusammengefasst sind sowie das Grazer Philharmonische Orchester27 spielen mit den jeweiligen Landes- oder Stadttheatern gemeinsam. Dabei sind sie jedoch selbstständig in Vereinen oder GmbHs organisiert und gehen lediglich eine Kooperation mit den Theatern ein. Insofern ist die Bezeichnung „Orchester der Gebietskörperschaften“ nicht ganz richtig, da die Orchester und auch die Theater als eigene Rechtsträger auftreten. Jedoch sind sie zu einem erheblichen Teil von den jeweiligen Gebietskörperschaften subventioniert28.

II.3. Festspiele

In Österreich gibt es jährlich 84 verschiedene Musikfestivals und Festspiele. Träger dieser Veranstaltungen sind öffentliche Gebietskörperschaften. Was als Festspiel oder Festival bezeichnet werden kann, ist schwierig festzustellen, eine abschließende Definition der Begriffe Festspiele oder Festivals gibt es nicht29. Vielmehr können die konstitutiven Merkmale des Festspielbegriffs nur durch eine Beschreibung der Eigenschaften eines Festspiels oder einem Vergleich mit konkurrierenden Erscheinungsformen gewonnen werden30. Festspiele oder Festivals sind wiederkehrende Veranstaltungen von festlichen Tagen oder Wochen, die zur Pflege von Musik, Oper, Tanz, Theater, Film und anderem durchgeführt werden31. Sie verfolgen dabei den Zweck, Aufführungen von besonderer Qualität oder solche mit für den Repertoirebetrieb nicht erreichbaren Besetzungen möglich zu machen32. Dabei wird auf feste Strukturen, wie ein bestehendes Ensemble, vorgegebene Abonnements oder überbetriebliche Vertriebsformen zugunsten Projekt bezogener Teams und Organisationsformen verzichtet und es werden kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse für künstlerisches, technisches und evtl. administratives Personal unter besonderen Arbeitsbedingungen und mit entsprechend höheren Vergütungen eingegangen33.

II.4. Orchester als eigene Rechtsträger

Die weit überwiegende Zahl der Orchester in Österreich sind als eigene Rechtsträger in Form von Vereinen oder GmbH’s konstituiert. Sie fallen somit unter das Vereinsgesetz beziehungsweise das GmbH-Gesetz.

III. Arbeitsrechtliche Grundlagen für die Beschäftigung von Musikern

Beschäftigungsverhältnisse, in denen Musiker arbeiten, sind sehr vielfältig, so dass auch die Frage danach, welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf sie Anwendung finden nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere festzustellen, ob das Bürgerliche Gesetzbuch, das Angestelltengesetz, das Schauspielergesetz, ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zur Anwendung kommen. Zur Beantwortung dieser Frage wird im konkreten Fall von einer Hierarchie der Rechtsnormen, einem Stufenbau, von oben nach unten ausgegangen. In diesem Stufenbau unterscheidet man der Rangfolge nach Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und Einzeldienstvertrag. Berücksichtigung muss dabei das Günstigkeitsprinzip34 finden. Dieses in § 3 (1) ArbVG festgelegte Prinzip gewährleistet, dass Sondervereinbarungen, etwa durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag, lediglich dann getroffen werden dürfen, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger, als im Kollektivvertrag geregelt oder aber in diesem gar nicht geregelt sind35.

III.1. Gesetze

Zur arbeitsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse von Musikern sind insbesondere die im Folgenden aufgeführten Rechtsquellen von Bedeutung.

- Art. 17a StGG36: Auf verfassungsrechtlicher Ebene ist die Freiheit, die Vermittlung sowie Lehre der Kunst, sogenannte Kunstfreiheit normiert. Diese hat keinen Gesetzesvorbehalt, ist jedoch an immanente Grundrechtsschranken gebunden. Dem Gesetzgeber ist es damit untersagt, Regelungen, die intentional auf die Einengung der künstlerischen Freiheit gerichtet sind, zu treffen37. Er darf mithin künstlerische Bewegungen weder unterdrücken, noch diese verordnen38.

- SchauspG: Das Schauspielergesetz ist eine Rechtsquelle mit einfachem Gesetzesrang39, das auf die Besonderheiten der Arten von Dienstverhältnissen an Theaterbühnen hin erstellt wurde. Österreich ist damit das einzige Land, das für Theaterangehörige, die künstlerische Dienste leisten, ein eigenes Sonderrecht geschaffen hat40. Es ist ein Spezialgesetz und geht als solches dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ der allgemeineren Norm vor41. Als solches enthält es sowohl absolut zwingende42 als auch relativ zwingende Normen. Absolut zwingende Normen können durch einzelvertragliche Regelungen gemäß dem Ordnungsprinzip nicht abgeändert werden, die relativ zwingenden Normen hingegen sind nach dem Günstigkeitsprinzip abänderbar43. Gemäß § 1 Abs. 1 SchauspG ist zwingende Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes, dass ein Dienstverhältnis von Personen vorliegt. Diese müssen sich einem Theaterunternehmer zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder mehreren Kunstgattungen bei der Aufführung von Bühnenwerken verpflichtet haben, sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nimmt. Das SchauspG hat als Normadressaten Bühnenmitglieder44 und alle Personen, die sich zur Leistung künstlerischer Tätigkeiten an den Theaterunternehmer binden45. Als solche sind in der nicht taxativen Aufzählung46 auch Kapellmeister und Musiker genannt.

Kapellmeister ist derjenige, der eine Aufführung musikalisch vorbereitet, mit den Musikern einstudiert und mit den Darstellern und dem Orchester probt, sowie schließlich die Aufführung leitet47. Dieser wird durch Studienleiter und Korrepetitoren unterstützt, die ebenfalls ausgebildete Kapellmeister sind. In großen Häusern obliegt die Einstudierung eines Chores einem Chordirektor, der ebenfalls ein Kapellmeister ist, in kleineren Häusern wird diese Aufgabe auch vom 1. Kapellmeister übernommen. In unserem heutigen landläufigen Sprachgebrauch ist der Begriff des Kapellmeisters dem des Dirigenten gewichen. In großen Opernhäusern wird oftmals auch der Titel des „Maestro“ verliehen . 48

Als Musiker hingegen werden nicht nur die Mitglieder des Orchesters, welches die Theater- oder Opernaufführungen im Orchestergraben begleitet, bezeichnet, sondern vielmehr auch Mitglieder der Bühnenmusik. Dies sind solche, die auf der Bühne in Kostüm und Maske instrumental agieren. Darunter fallen auch Choristen, die zumeist als Gruppe auftreten, öfter aber auch als Solisten49 kleinere Partien übernehmen50.

- Das Angestelltengesetz (AngG)51: Das AngG gilt gemäß seines § 1 Abs. 1 für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zu Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder Kanzleiarbeiten angestellt sind. Der Begriff des Kaufmanns ist in diesem Zusammenhang im handelsrechtlichen Sinn zu verstehen 52. Unter kaufmännischen Diensten sind alle Dienstleistungen zu verstehen, die ihrer Art nach zu den typischen Tätigkeiten eines Kaufmannes gehören und für die Führung des Betriebes eine gewisse, also nicht bloß untergeordnete Bedeutung haben 53. Musiker unterfallen diesem Begriff nicht. Vielmehr ist ihre Tätigkeit den höheren, nicht kaufmännischen Diensten zuzuordnen. Als höhere Dienste sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die eine höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit erfordern, sowie die Fähigkeit zu Beurteilung und Vergleichung der von den Arbeitern geleisteten Arbeiten54. Zu ihrer Ausübung bedarf es einer größeren Selbstständigkeit und Denkfähigkeit55. Unter die Ausübung solcher Dienste fallen auch die Dienstleistungen von Musikern56. Dies gilt jedoch nur insoweit, als es sich nicht aus der Zeit, dem Ort oder anderen Umständen ergibt, dass es bei den Aufführungen, zu denen der Dienstnehmer verpflichtet ist, nicht auf die richtige Wiedergabe der aufzuführenden Tonstücke nach Tonhöhe und Zeitmaß ankommt57.

- Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) 58: Das ABGB findet dann auf Musiker Anwendung, wenn sie nicht dem Schauspielergesetz oder dem Angestelltengesetz unterfallen oder diese keine Regelung für den entsprechenden Regelungsgegenstand enthalten. Weiterhin ist Gewohnheitsrecht im Sinne des § 10 ABGB zu berücksichtigen, das neben dem gesetzten Recht anwendbar ist. Dies jedoch nur dann, wenn der Bühnendienstvertrag keine Regelung enthält59.

- Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)60: Durch das ArbVG wird die innerbetriebliche Vertretung der Dienstnehmer geregelt. Daraus geht deren Bestellungsmodus, die Wahl und die Organisation hervor, sowie Informations- und Mitspracherechte der Betriebsräte bei der Unternehmensführung. Eine Sonderregelung für Theaterbetriebe ergibt sich aus § 133 ArbVG, die auch für Musiker im konkreten Fall von Bedeutung ist. So gilt für den Fall einer Beschäftigung von mehr als 50 Arbeitnehmern durch einen Theaterunternehmer, die dem SchauspG unterliegen, dass für diese Betriebsräte zu wählen sind, getrennt nach darstellendem und nicht darstellendem Personal. Dabei muss jedoch jede Gruppe mindestens 20 Arbeitnehmer umfassen. Die Bestimmungen über die Errichtung eines Zentralbetriebsrates sind in Theaterunternehmen gemäß § 133 Abs. 6 ArbVG nicht anzuwenden.

- Das Arbeitszeitgesetz (AZG)61: Das AZG schützt den Arbeitnehmer vor übermäßiger Inanspruchnahme seiner Leistung. Es wird, im Gegensatz zum Arbeitsruhegesetz (ARG)62 zur Gänze auf Bühnendienstverträge, die im SchauspG geregelt sind, angewandt.

- Weitere innerstaatliche Gesetze: Über die bislang genannten Gesetze finden für Musiker das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)63 64, das Mutterschutzgesetz (MSchG)65, das Väterkarenzgesetz (VKG)66, das Gleichbehandlungsgesetz (GleichbG)67 sowie das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)68 Anwendung.

- Gemeinschaftsrecht: Zu berücksichtigen ist ferner, dass Gemeinschaftsrecht vom österreichischen Arbeitsrecht abweichen und dieses überlagern kann. Insofern besteht Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Es geht dem innerstaatlichen Recht vor und verdrängt dieses. Handelt es sich jedoch um Richtlinien, so sind durch diese lediglich die zur Ausführung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung berufenen Organe gebunden69. Ist ein Auslegungsspielraum durch innerstaatliches Recht eingeräumt, so ist möglichst eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung zu wählen70.

III.2. Der Kollektivvertrag

Gemäß § 2 Abs. 1 ArbVG sind Kollektivverträge Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden71. Es sind Gesamtvereinbarungen, in denen Arbeitsbedingungen geregelt werden72.

Zum Abschluss von Kollektivverträgen sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer berechtigt, wenn sie die Voraussetzung der Gegnerunabhängigkeit erfüllen und die Regelung von Arbeitsbedingungen von ihrem Aufgabenkreis umfasst ist73 74. Durch ein Auftreten des Arbeitnehmerverbandes als Vertragspartner, kann der wirtschaftlichen Übermacht des Arbeitsgebers gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer, der wirtschaftlich und persönlich vom Arbeitgeber abhängig ist75, mittels des Kollektivvertrages entgegengewirkt werden76. Der Kollektivvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag77 und unterliegt damit der bürgerlich-rechtlichen Vertragsfreiheit78. Jedoch regelt er durch seine Bestimmungen „die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer79 unmittelbar rechtsverbindlich80, so dass diese durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden können. Auch Sondervereinbarungen in den betreffenden Angelegenheiten, sofern sie nicht ohnehin durch den Kollektivvertrag ausgeschlossen sind, erlangen nur Gültigkeit, wenn der Arbeitnehmer durch sie begünstigt wird.81 Der Kollektivvertrag geht somit dem Arbeitsvertrag vor82 und ist wie ein Gesetz, also unter Anwendung der §§ 6 und 7 ABGB, auszulegen83. Zwar wird die Vertragsfreiheit bei Abschluss eines Arbeitsvertrages bejaht, sie wird jedoch durch die zwingende Wirkung und den Vorrang der kollektivvertraglichen Normen auf der Ebene des individuellen Vertragsabschlusses wieder eingeschränkt84. Die faktisch bestehende Gestaltungsmacht des Arbeitsgebers bei einem Vertragsabschluss eines Arbeitsvertrages wird somit beschränkt, worin eine wesentliche Bedeutung des Kollektivvertrags liegt.

Darüber hinaus kommt dem Kollektivvertrag wirtschaftspolitische Bedeutung zu. Er sorgt für verbindliche Regelungen von Arbeitsbedingungen innerhalb seines Geltungsbereiches, schafft in diesem Standards und sorgt so bei allen Arbeitnehmern und Arbeitgebern für die Gleichheit von Wettbewerbs- und Produktionsbedingungen. Auch eine Konkurrenz auf Kosten des Lohns oder sonstiger Ansprüche der Arbeitnehmer wird durch sie verhindert85.

Eine weitere Bedeutung des Kollektivvertrages liegt in der durch ihn bewirkten Typisierung der Arbeitsvertragsinhalte86. Durch eine aus den Festlegungen der Kollektivverträge entwickelte Schematisierung der Vertragsinhalte werden Vertragsabschlüsse erleichtert und die Vertragsinhalte insbesondere für Arbeitnehmer berechenbar 87.

Schließlich wird durch den Kollektivvertrag in Betrieben, die durch seinen Geltungsbereich erfasst sind, eine Friedensordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht garantiert88. Durch seinen Abschluss können Arbeitskämpfe verhindert werden. Er dient jedoch mitunter auch als rechtliches Instrument, einen solchen Arbeitskampf zu beenden89. Während der Dauer seiner Gültigkeit ist der Kollektivvertrag ein Garant dafür, dass Arbeitskämpfe unterbleiben90.

III.2.1. Das Verhältnis Kollektivvertrag - Gesetz

Da, wie gerade angesprochen, ein Kollektivvertrag wie ein Gesetz auszulegen ist, soll im Folgenden kurz das Verhältnis zwischen Kollektivverträgen und dem Gesetz dargestellt werden.

Sowohl Kollektivverträge als auch arbeitsrechtliche Normen zielen auf die Regelung der Arbeitsbedingungen ab. Dabei ergibt sich jedoch aus dem Stufenbau der Rechtsordnung, dass das Gesetzesrecht über den kollektivvertraglichen Normen steht.

Für die Klärung des Verhältnisses zwischen Gesetz und Kollektivvertrag bedarf es auf der Gesetzesstufe der Unterscheidung, ob dispositives oder zwingendes Recht vorliegt. Ist der Fall gegeben, dass dispositives Recht vorliegt, so geht der Kollektivvertrag dem Gesetz vor. Anders verhält es sich, wenn eine Regelung durch zwingendes Recht getroffen wird. In diesem Fall ist wiederum zu unterscheiden, ob es sich um eine relativ oder eine absolut zwingende Norm handelt. Ist der Fall gegeben, dass eine Kollektivvertrag gegen eine relativ zwingende Norm verstößt, so ist die kollektivvertragliche Bestimmung absolut nichtig91, sofern die gesetzliche Regelung günstiger ist. Die Nichtigkeit bezieht sich jedoch nicht auf den gesamten Kollektivvertrag, sondern vielmehr nur auf den Teil, der mit der gesetzlichen Regelung konkurriert92. Dieser Teil wird dann durch die gesetzlichen Normen ersetzt. Ist die kollektivvertragliche Bestimmung gleich günstig wie die gesetzliche Norm, so bleibt der Vorrang des Kollektivvertrages bestehen 93.

Hingegen besteht gar keine Regelungskompetenz für den Kollektivvertrag in dem Fall, dass die entsprechende Regelung durch zweiseitiges oder absolutes zwingendes Gesetz getroffen wird. Das bedeutet, dass auch eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung kollektivvertraglich nicht getroffen werden kann.

In dem Fall, dass für eine kollektivvertragliche Regelung keine konkurrierende gesetzliche Bestimmung besteht, hat der Kollektivvertrag eine absolute Regelungsfreiheit. Lediglich eine Beschränkung nach § 879 (1) ABGB ist möglich.

III.3. Die Betriebsvereinbarung

Die Betriebsvereinbarung ist ein Instrument der kollektiven Rechtssetzung auf betrieblicher Ebene94. Sie ist gemäß § 29 ff ArbVG eine schriftliche Vereinbarung zwischen Betriebsinhaber und dem jeweils zuständigen Betriebsrat95, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. Eine Betriebsvereinbarung stellt in der betrieblichen Praxis ein wichtiges Instrument der Mitbestimmung im Betrieb dar96. Das Arbeitsverfassungsgesetz sieht folgende verschiedene Arten von Betriebsvereinbarungen vor:

- die notwendige Betriebsvereinbarung97
- die notwendig erzwingbare Betriebsvereinbarung98
- die erzwingbare Betriebsvereinbarung99
- die fakultative Betriebsvereinbarung100.

Der Inhalt der Betriebsvereinbarungen lässt sich in einen normativen und einen obligatorischen Teil einteilen. Der normative Teil schafft objektives Recht, während der obligatorische Inhalt Verpflichtungen zwischen den beiden vertragschließenden Parteien schafft. Innerhalb ihres Geltungsbereiches sind Betriebsvereinbarungen unmittelbar rechtsverbindlich101. Normative Wirkung entfaltet die Betriebsvereinbarung jedoch lediglich dann, wenn sie ordnungsgemäß im Betrieb kundgemacht102, sie also an einer für alle Arbeitnehmer zugänglichen Stelle zur Einsicht aufgelegt wird103.

III.4. Die Orchesterordnung

Die Orchesterordnung tritt in unterschiedlichen Formen auf. Bei Laienorchestern oder auch kleineren Ensembles stellt sie zumeist eine Satzung dar, in der die juristische Persönlichkeit der Gruppe, deren Vertretung nach außen, ihre Ziele und dergleichen geregelt sind. Meist bei Berufsorchestern erfüllt die Orchesterordnung eine andere Funktion. Sie ist eine Vorschrift über das Dienst- und Besoldungsrecht der Angehörigen des Orchesters104 und regelt als solche Spielzeiten, Bezahlung, Einstellung neuer Musiker und dergleichen. Sie ähnelt inhaltlich in ihrer Ausführung und dem Regelungsgehalt in großen Teilen einem Kollektivvertrag, kann jedoch nicht mit einem solchen verglichen werden, da die Orchesterordnung als solche keinen Vertrag darstellt, vielmehr einseitig von Seiten der Orchesterorganisation ergangen ist. Sie kann jedoch sehr wohl Vertragsbestandteil, zum Beispiel durch Eingliederung in einen Kollektiv-105 oder auf Einzeldienstvertrag werden.

III.5. Der Einzeldienstvertrag

In Österreich besteht eine Vertragsfreiheit. Die Vertragsparteien legen somit selbst fest, welchen Inhalt ein Vertrag, also auch ein. Seine Grenzen findet diese Privatautonomie in der in § 879 ABGB Arbeitsvertrag haben soll106 festgelegten Sittenwidrigkeitsklausel einerseits und der Unmöglichkeit107 andererseits108. Dabei sind die Arbeitsverträge nach ihrem faktischen Inhalt, nicht lediglich nach den im Vertragstext verwandten Bezeichnungen zu beurteilen. Tritt eine Unmöglichkeit erst später ein, so ist dies lediglich eine Leistungsstörung und wird nach der Sphärentheorie beurteilt109.

Die Auslegung von Dienstverträgen erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 914, 863 und 915 ABGB. § 914 ABGB gilt dabei nicht nur für Verträge aller Rechtsgebiete des Privatrechts, sondern vielmehr auch für die Auslegung von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen110.

IV. Aufbau und Themen der Kollektivverträge für Musiker

Wie bereits erwähnt, haben sich Musiker und Orchester mit ihrer Umgebung und den wirtschaftlichen Gegebenheiten der heutigen Zeit auseinanderzusetzen, sich dieser in gewissem Maße anzupassen und eine Flexibilität anzueignen, die ihnen ihre Existenz sichert. Musik ist ein Kulturgut. Sie entsteht aus einer Gesellschaft, aus deren Handeln und Denken. Sie ist aber auch von dieser abhängig. In Zeiten knapper Kassen wird die Kultur spürbar weniger gefördert, als in Zeiten des Überflusses. Da sich Zeiten sehr schnell und unverhofft ändern können, beispielsweise durch Eintritt einer Natur- oder aber auch menschlich verursachten Katastrophe, muss es den Musikern und Musikgruppen möglich sein, auf diese Situationen so zu reagieren, dass sie einerseits selbst überleben, andererseits die Entwicklung und Veränderung in der Gesellschaft in der Musik und deren Interpretation darstellen aber auch fördern können.

Eine Folge dieser Situation ist einerseits, dass Musiker viele Reisen auf sich nehmen müssen, da sich ihre Wirkungsstätten nicht mehr nur ausschließlich an einem Ort befinden.

Andererseits bedeutet es, dass Musiker nicht mehr ausschließlich an einem Veranstaltungsort, wie beispielsweise einem Theater oder Opernhaus, spielen. Vielmehr gehen sie mit anderen Musik-, Opern- oder Theaterhäusern eine Symbiose ein und unterstützen sich gegenseitig, was ein erhebliches Maß an Geld einspart und eine gewisse Anzahl an Engagements garantiert.

Orchester spielen über Theater- oder Opernvorführungen hinaus aber auch ein eigenes Programm, sichern sich damit eigene Zuhörerschaft und können sich so auf einen bestimmten Stil spezialisieren oder aber ihr Repertoire erweitern, was wiederum Mäzene anspricht oder sie für andere Zuhörer interessant macht. Und schließlich spielen Orchestermusiker oft über ihre Anstellung beim Orchester hinaus in eigenen Ensembles oder nehmen fallweise Engagements an. Das ermöglicht einerseits ein höheres Einkommen auf Seiten der Musiker und bietet ihnen die Chance, ihren Bekanntheitsgrad zu erweitern und sich einen Namen zu machen. Andererseits profitieren auch Orchester von dieser Situation. Denn Musiker, die in kleinen Ensembles oder überhaupt alleine als Solisten oder engagierte Aushilfsmusiker ihr Geld verdienen wollen, werden dies nur erfolgreich tun können, wenn sie ein gewisses Niveau erreichen, halten oder vielmehr zu verbessern suchen. Davon wiederum profitieren die Orchester, so dass auch deren Niveau steigt, ohne dass sie durch die Steigerung des Niveaus unmittelbar ihre Musiker höher bezahlen müssten.

Dabei ergeben sich einige Besonderheiten, die sich in anderen Kollektivverträgen nicht finden lassen.

Die angesprochenen Besonderheiten sollen im Folgenden näher dargestellt werden.

Als Grundlage zur Ausarbeitung dieser dienen folgende Kollektivverträge:

- Kollektivvertrag Mozarteum Orchester, Mai 1977 mit Zusatzkollektivverträgen (Stand: 02.06.2003)
- Kollektivvertrag für Musiker vom Veranstalterverband Österreich (Stand: 01.05.2008)
- Kollektivvertrag zwischen dem Land Steiermark und der Stadtgemeinde Graz einerseits und der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, andererseits über das Dienstverhältnis der Angehörigen des Grazer Philharmonischen Orchesters vom 10. November 1967 in der Fassung der Novellen vom 1. Jänner 1982, 1. Jänner 1989, 1. Jänner 1991 sowie der Novelle vom 1. September 1998.
- Kollektivvertrag zwischen dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer einerseits und der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker,111 andererseits über das Dienstverhältnis der Angehörigen des Grazer Philharmonischen Orchesters, 01.09.2007
- Kollektivvertrag und Dienstordnung des Bruckner-Orchesters Linz zwischen dem Land Oberösterreich und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, 21.08.2001
- Kollektivvertrag Künstler zwischen dem Theatererhalterverband Österreich und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, 24.11.1999

Weitere Anhaltspunkte zur Darstellung der Besonderheiten der Dienstverhältnisse von Musikern liefert die Orchesterordnung der Städtischen Orchesters der Landeshauptstadt Innsbruck, in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 20.9.1951, 6.7.1956, 23.6.1960, 27.3.1969, 26.7.1979, 25.6.1982, 28.6.1984 und 11.12.1985.

IV.1. Präambel

Den Regelungen der Kollektivverträge vorgelagert ist die Bezeichnung der vertragschließenden Parteien. Diese Parteien müssen, um als Kollektivvertragsparteien Kollektivverträge abschließen zu können, gewisse Voraussetzungen erfüllen, damit ihnen die Kollektivvertragsfähigkeit zugesprochen wird.

IV.1.1. Kollektivvertragsfähigkeit

Die Kollektivvertragsfähigkeit ist die über die normale Rechtsfähigkeit hinausgehende, ausdrücklich durch Gesetz verliehene Fähigkeit, Kollektivverträge mit normativer Wirkung für die erfassten Arbeitsverhältnisse im gesetzlichen Rahmen abzuschließen, zu ändern oder zu beenden112. Diese Fähigkeit beruht entweder unmittelbar auf dem Gesetz oder aber auf behördlicher Zuerkennung durch das Bundeseinigungsamt113.

IV.1.1.1. Kollektivvertragsfähigkeit kraft Gesetzes

Zum Abschluss von Kollektivverträgen sind kraft Gesetzes zum einen die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ermächtigt, sofern die Voraussetzung der Gegnerunabhängigkeit erfüllt ist und sie für die Regelung der Arbeitsbedingungen zuständig ist114. Zum anderen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts ermächtigt, sofern sie nicht einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören115. Durch diese Regelung wird einem einzelnen Arbeitgeber eine Kollektivvertragsfähigkeit für die mit ihm abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse zugesprochen, weshalb sie eine Ausnahme darstellt116.

IV.1.1.2. Kollektivvertragsfähigkeit kraft Zuerkennung

Auf Antrag der betreffenden Körperschaft sind kraft Zuerkennung durch das Bundeseinigungsamt freiwillige Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber kollektivvertragsfähig, sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind117. Darüber hinaus gilt dies für Vereine, die hinsichtlich ihrer Mitglieder- und Arbeitnehmerzahl sowie ihres Tätigkeitsumfanges eine maßgebende Bedeutung haben und nicht selbst einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören 118.

IV.1.1.3. Verhältnis der gesetzlichen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Körperschaften

Es besteht nun im Verhältnis zwischen den gesetzlichen und den freiwilligen kollektivvertragsfähigen Körperschaften ein bedingter Vorrang für die freiwillige kollektivvertragsfähige Körperschaft119. Ist ein Kollektivvertrag mit einer freiwilligen Berufsvereinigung vorhanden, so verliert die gesetzliche Interessenvertretung bezüglich der Mitglieder dieser Berufsvereinigung ihre Kollektivvertragsfähigkeit für den Geltungsbereich und die Dauer des bestehenden Kollektivvertrages 120. Dies gilt nicht für die Mitglieder, die nicht der freiwilligen Berufsvereinigung beigetreten sind. Mit diesen kann ein eigener Kollektivvertrag abgeschlossen werden.

IV.1.2. Kollektivvertragsparteien

Zum Abschluss eines Kollektivvertrages bedarf es, wie bereits erwähnt, zweier kollektivvertragsfähiger Körperschaften, je eine auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. Auf Arbeitgeberseite sind dies die Gebietskörperschaften, die maßgeblich für die Finanzierung der Orchester aufkommen. Sie werden oft vertreten durch in der Folge näher zu erwähnende Arbeitgeberverbände. Die Arbeitnehmerseite wird vertreten durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien und Freie Berufe, Sektion Musiker sowie der Theatererhalterverband und der Veranstalterverband Österreich.

IV. 1.2.1. Der österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien und Freie Berufe

Der österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) bezeichnet sich selbst als eine überparteiliche Interessenvertretung unselbstständiger Erwerbstätiger 121. Dabei vertritt er mit seinen Einzelgewerkschaften die wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Interessen aller ArbeitnehmerInnen gegenüber Arbeitgebern, Staat und Parteien 122. Tatsächlich ist der ÖGB immer noch, trotz stark gesunkener Mitgliederzahlen 123, die wichtigste freiwillige Berufsvereinigung auf Arbeitnehmerseite in Österreich. Er ist als privatrechtlicher Verein organisiert, dem Rechtspersönlichkeit zukommt124. Seine Kollektivvertragsfähigkeit ergibt sich dabei aus § 4 Abs. 2, 3 ArbVG, demzufolge Berufsvereinigungen, die auf freier Mitgliedschaft beruhen, kollektivvertragsfähig sind, wenn sie aufgrund ihrer Statuten ihre Aufgabe darin sehen, Arbeitsbedingungen zu regeln. Darüber hinaus müssen sie eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung besitzen, in einem größeren fachlichen und räumlichen Geltungsbereich tätig werden und in der Interessenvertretung von der Gegnerseite unabhängig sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wie beim ÖGB der Fall, erkennt das Bundeseinigungsamt die Kollektivvertragsfähigkeit zu.

Der ÖGB gliedert sich in 9 Gewerkschaften, die als rechtsfähige Zweigvereine konstituiert werden können, jedoch rechtlich als Organe des Gewerkschaftsbundes anzusehen sind125. Die kleinste dieser neun Gewerkschaften ist die Gewerkschaft Kunst, Medien und Freie Berufe. Sie gliedert sich wiederum in die drei Bereiche Sektionen (berufsbezogen), Landesorganisationen (regional) und Abteilungen126. Sie ist bei Abschluss der Kollektivverträge Kollektivvertragspartner und überwacht überdies die Einhaltung der Kollektivverträge127. Als solche wird sie mit der Sektion Musik auch im Bereich der Musiker­Kollektivverträge tätig.

IV.1.2.2. Der Theatererhalterverband

Der Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte stellt die Dachvereinigung für die bedeutendsten Bundesländerbühnen Österreichs dar128. Als solche verfolgt er das Ziel, die Existenzbedingungen und das künstlerische Ansehen seiner Bühnen zu fördern, deren Interessen zu wahren129 sowie die Vielfalt der österreichischen Theaterlandschaft und das kulturelle Angebot zu erhalten, zu pflegen und zu fördern130. Dabei thematisiert der Theatererhalterverband alle künstlerischen, technischen, organisatorischen und kulturpolitischen Fragen, die die Theater und deren Orchester betreffen131. Als Mitglied der Performing Arts Employers Associations League Europe132, der Vereinigung der europäischen Theater- und Orchesterverbände, beteiligt er sich an Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Union und hat Beobachterstatus bei der World Intellectual Property Organisation133, die sich mit dem Schutz geistigen Eigentums auf internationalem Gebiet befasst 134.

Aus § 2 seiner Vereinsstatuten geht hervor, dass der Theatererhalterverband ein gemeinsames Vorgehen der von seinen Mitgliedern erhaltenen oder finanziell gestützten Theaterbetriebe und deren zugehörigen Einrichtungen in wirtschaftlichen und künstlerischen Angelegenheiten herbeiführen soll135. Darüber hinaus schließt er Vereinbarungen über das Dienstverhältnis des künstlerischen, des technischen und des sonstigen Theaterpersonals mit den betreffenden Gewerkschaften zum Beispiel durch Kollektivverträge ab136. Er tritt dabei für den Dienstgeber als Vertrag schließende Partei auf. Überdies bemüht er sich, Subventionen und Zuwendungen zur Erhaltung der Mitgliederbühnen vom Bund zu erreichen137.

IV.1.2.3. Der Veranstalterverband Österreich

Neben dem Theatererhalterverband der österreichischen Bundesländer und Städte, der seinen Zuständigkeitsbereich in bedeutenden Bundesländerbühnen Österreichs hat, gibt es auch den Veranstalterverband Österreich. Dessen Hauptaufgabe besteht in der Vertretung und Beratung aller gewerblichen Betriebe und privater Veranstalter, die musikalische und literarische Urheberrechte nutzen. Um öffentliche musikalische oder literarische Aufführungen durch Musiker, Langspielplatte, Tonband, CD, Video, Music-Clips, Radio oder Fernsehen durchführen zu können138, bedarf es des Erwerbs der Urheberrechte dieser Werke. Dies geschieht durch Abschluss von Verträgen mit den Verwertungsgesellschaften, insbesondere der Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger139. Die Verhandlungen über die Höhe der zu entrichtenden Tarife, die für die Nutzung von Urheberrechten zu bezahlen sind, sowie den Abschluss der entsprechenden Gesamtverträge durchzuführen, ist Aufgabe des Veranstalterverbandes Österreich140. Mitgliedern des Verbandes erwächst daraus eine Ermäßigung auf die jeweils gültigen Urheberrechts-Entgelte. Darüber hinaus verfügt der Veranstalterverband Österreich über die Kollektivvertragsfähigkeit und ist damit Sozialpartner der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe, Sektion Musiker141.

IV.1.2.4. Weitere Arbeitgebervertretungen

Neben dem Theatererhalterverband, der als Arbeitgeberorganisation auftritt142, und dem Veranstalterverband gibt es weitere Arbeitgebervertretungen bei all jenen Orchestern und Musikgruppen, die nicht Mitglieder eines der beiden Verbände sind oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht waren. Überwiegend sind dies die Länder, in denen die jeweiligen Orchester ansässig sind. So wurde der Kollektivvertrag des Mozarteum Orchesters von 1977, überarbeitet 2002, auf Arbeitgeberseite vom Land Salzburg unterfertigt. Gleiches gilt für den Kollektivvertrag des Bruckner-Orchesters Linz von 2001, bei dem das Land Oberösterreich auf Arbeitgeberseite aufgetreten ist. Beide sind zu jeweils 50% Gesellschafter der Theaterholding Graz/Steiermark GmbH143.

IV.1.2.5. Besonderheit mehrerer Vertragsparteien

Bei den meisten Kollektivverträgen ist festzustellen, dass lediglich zwei Vertragsparteien den Abschluss des Kollektivvertrages vorgenommen haben144. Dies sind zum einen auf der Arbeitgeberseite das entsprechende Land oder der Theatererhalter- oder Veranstalterverband Österreich, auf der anderen Seite der österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien und Freie Berufe, Sektion Musik. Bei dem alten Kollektivvertrag des Grazer Philharmonischen Orchesters von 1998 hingegen ist die Besonderheit zu beobachten, dass drei Vertragsparteien den Kollektivvertrag abgeschlossen haben. Auf der Arbeitnehmerseite ist dies die Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe, Sektion Musik. Auf der Arbeitgeberseite sind dies jedoch zwei Parteien, das Land Steiermark und die Stadtgemeinde Graz. Dies stellt deshalb eine Besonderheit dar, weil hier zwei verschiedene Gebietskörperschaften als Träger und Kollektivvertragsparteien auf Arbeitgeberseite auftraten. Mit 01.09.2007 ist für das Grazer Philharmonische Orchester ein neuer Kollektivvertrag in Kraft getreten, bei dem diese Konstellation nicht mehr gegeben ist. Bis zum 31.08.2004 waren die Vereinigten Bühnen Graz eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, die zu jeweils 50% Eigentümer von Stadt und Land war. Mit dem 01.09.2004 erfolgte eine Betriebsaufspaltung der Vereinigten Bühnen Graz von einer GesBR in verschiedene Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Unter dem Dach der Theaterholding Graz/Steiermark GmbH wurden vier Tochtergesellschaften gegründet145, unter anderem die Opernhaus Graz GmbH, zu der auch das Grazer Philharmonische Orchester gehört. Durch die Gründung der Opernhaus Graz GmbH entstand eine eigene Rechtspersönlichkeit mit Zuständigkeit des Theatererhalterverbandes. Damit ist in dem neuen Kollektivvertrag von 01.09.2007 nunmehr der Theatererhalterverband als Arbeitgebervertretung Kollektivvertragspartei. Jedoch sind das Land Steiermark und die Stadt Graz zu jeweils 50% Träger der Theaterholding geblieben und somit auch Träger des Orchesters146.

Eine ähnliche Konstellation der Aufteilung der Trägerschaft, wenn gleich dort ein Kollektivvertrag erst verhandelt wird, findet sich beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck, bei dem bis zur Gründung der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck jeweils das Land Tirol und die Stadt Innsbruck 50% der Trägerschaft teilten. Seit der Gründung der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH 2005 hat es eine Verschiebung der Anteile in Richtung Land Tirol gegeben. Demnach hält das Land Tirol nun 55% Anteile an der GmbH, die Stadt Innsbruck hingegen 45%147. Die Bediensteten der Stadt Innsbruck, die bis dahin ihren Dienst im Tiroler Symphonieorchester ausübten, können nunmehr unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Stadt Innsbruck der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck zur Dienstleistung zugewiesen werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist148. Es ist jedoch auch hier zu erwarten, dass bei einem künftigen Kollektivvertragsabschluss der Theatererhalterverband, wie bei allen anderen Theaterorchestern auch, als Kollektivvertragspartei auf Arbeitgeberseite auftritt.

Für die angesprochene Teilung der Trägerschaft zwischen Land und Stadt liegen die Gründe wohl hauptsächlich im Mitspracherecht. Je mehr Anteile der jeweilige Träger hat, umso mehr Einfluss kann er ausüben.

IV.2. Gliederung der Musiker-Kollektivverträge

Die Musiker-Kollektivverträge lassen einen Aufbau erkennen, der sich in allen Verträgen ihrer Art ähnelt. Sie lassen im wesentlichen einen Aufbau erkennen, der wie folgt unterteilt werden kann:

1. Allgemeine Bestimmungen
2. Stand des Orchesters - Aufnahme und Einreihung
3. Dienstpflichten
4. Arbeitszeiten
5. Dienstfreie Zeiten
6. Arbeitsorte
7. Bezüge
8. Sonstiges
9. Änderungen und Beendigungen des Dienstverhältnisses Im Folgenden sollen diese Abschnitte näher beleuchtet werden.

[...]


1 vgl. Fellerer, Einführung in die Musikwissenschaft, 13

2 vgl. Fellerer, Einführung in die Musikwissenscahft, 13

3 vgl. Seebaß in Musikgeschichte Österreichs, 19f.

4 vgl. Sachs, Weltgeschichte des Tanzes, Vorwort

5 vgl. Seebaß in Musikgeschichte Österreichs, 19f.

6 vgl.Wiora, Ideen zur Geschichte der Musik, 134

7 Beispiele hierfür sind die Stellung der Musik in der konfuzianischen Ethik und in der Paideia bei Platon und Aristoteles;

8 z.B. Hickmann in Musikerkenntnis und Musikerziehung, 55-63

9 vgl.Wiora, Ideen zur Geschichte der Musik, 134

10 vgl.Wiora, Ideen zur Geschichte der Musik, 135

11 vgl.Wiora, Ideen zur Geschichte der Musik, 136

12 Schaper, Musikgeschichte compact, Teil 2, 180;

13 Bei den in dieser Arbeit verwandten personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Musiker, Dienstnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter;

14 Music information center austria, http://www.mica.at/composerdb/details/Composer.asp?Letter=all&Cat=composer;

15 BPD Austria - „Musik in Österreich. Von den ältesten Spuren bis zur Gegenwart. Ein Überblick“. http://www.bka.gv.at/DocView.axd?Cobld=3459 (11.07.2008), 71ff.;

16 BPD Austria - „Musik in Österreich. Von den ältesten Spuren bis zur Gegenwart. Ein Überblick“. http://www.bka.gv.at/DocView.axd?Cobld=3459 (11.07.2008), 68f.;

17 http://www.bundestheater-holding.at/Content.Node2/holding/60.php (17.07.2008);

18 http://www.bundestheater-holding.at/Content.Node2/holding/60.php (17.07.2008);

19 http://www.bundestheater-holding.at/Content.Node2/holding/60.php (17.07.2008;

20 http://www.bundestheater-holding.at/Content.Node2/holding/60.php (17.07.2008);

21 http://www.bundestheater-holding.at/Content.Node2/holding/60.php (17.07.2008);

22 http://www.bundestheater-holding.at/Content.Node2/holding/60.php (17.07.2008):

23 http://www.landestheater.org/, Rubrik: Haus - Mitarbeiterinnen (17.07.2008);

24 http://www.landestheater-linz.at/509 DE-Ensemble-Bruckner-Orchester- Linz.610C7C563022bc30e2af006f6cf4dd0156e2df12 (17.07.2008);

25 http://www.tsoi.at/kontakt.php (17.07.2008);

26 http://www.stadttheater-klagenfurt.at/880theaterorchester.html (17.07.2008);

27 http://www.buehnen-graz.com/oper/ensemble.php?bereich=7 (17.07.2008);

28 vgl. die eigene Nennung der „Kultur Niederösterreich“ unter den Sponsoren des Landestheaters Niederösterreich unter http://www.landestheater.net/partner/foerderer-und-sponsoren (17.B7.2008);

29 Willnauer, Festspiele und Festivals in Deutschland, 2;

30 Willnauer, Festspiele und Festivals in Deutschland, 2;

31 Schüler Duden, 105;

32 Riemann Musiklexikon, 283;

33 Willnauer, Festspiele und Festivals in Deutschland, 13;

34 Schrank/Mazal, Arbeitsrecht, 9;

35 Radner/Jud/Hauser, Arbeitsrecht, 709;

36 Staatsgrundgesetz vom 21.12.1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, BGBl 1867/142 idF StGBl 1920/303, BGBl 1920/1, 1974/8, 1982/262, 1988/684;

37 Mayer, Bundes-Verfassungsrecht (2007) Art. 17a II 1, II 2 StGG;

38 Mayer, Bundes-Verfassungsrecht (2007) Art. 17a II 2 StGG;

39 Bundesgesetz vom 13.07.1922, bGbI 1922/441;

40 Schwarz/Berger/Veigl/Pernegger, Darstellende Berufe, 18 und 31;

41 Schwarz, Historische Entwicklung und aktueller Stand des Schauspielrechts, 88;

42 vgl. § 45 SchSpG;

43 Schwarz, Historische Entwicklung und aktueller Stand des Schauspielrechts, 88;

44 Starlinger, Atypische Arbeitsverhältnisse im Theaterbereich in Österreich, 32;

45 Schwarz, Historische Entwicklung und aktueller Stand des Schauspielrechts, 83;

46 Schwarz, Historische Entwicklung und aktueller Stand des Schauspielrechts, 83ff; Kapfer/Bündsdorf, Schauspielergesetz, 12 f., § 1 Anm 12-15;

47 Kapfer/Bündsdorf, 12, § 1 Anm 15;

48 beispielsweise an der Mailänder Scala;

49 sog. Choristen mit Soloverpflichtung;

50 Beispielsweise die Rolle des „Parpignol“ in „La Bohème“ von Giacomo Pucchini, die aus einem gesungen Satz besteht;

51 BGBl 1921/292;

52 Lindmayr, Angestelltengesetze, S. 2 Rn. 3;

53 Dittrich/Tades, Angestelltengesetz, S. 16 § 1 E 40; SZ 51/187 = Arb 9749;

54 vgl. SZ 6/394; Kapfer, Angestelltengesetz, S. 11;

55 vgl. Arb 8631 = ZAS 1970/18, 145 (Canaris);

56 Lindmayr, Angestelltengesetz, S. 9 Rn 14; LG Innsbruck 23.10.1991,42 Cga 107/91;

57 JB 37 SZ 12/205 = Arb 4031; SZ 31/45 = Arb 6846;

58 Kaiserliches Patent vom 01.Juni 1811, JGS Nr. 946; Mazal, Arbeitsrecht, Kodex, 28. Auflage (2006) 27; Dittrich/ Tades, ABGB I (2005) 1 ff;

59 vgl. § 50 SchSpG;

60 BGBl 1974/22;

61 BGBl 1969/461; Mazal, Arbeitsrecht, Kodex, 28. Auflage (2006) 697 ff;

62 BGBl 1983/144;

63 BGBL 1975/218;

64 vgl. § 3 Abs. 4 AuslBG;

65 BGBl 1979/221;

66 BGBl 1989/651;

67 BGBl 2004/66;

68 BGBl 1985/104;

69 Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I (1998) 47;

70 Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I (1998) 47;

71 Cerny, Arbeitsverfassungsrecht, Bd 2, 34;

72 Cerny, Arbeitsverfassungsrecht, Bd 2, 34;

73 vgl. § 4 Abs. 1 ArbVG;

74 Feil/Wennig, Bühnenrecht 36, Rn 49; Walter/Löschnigg, Arbeitsrecht, 90 f.;

75 Brodil/Risak/Wolf, Arbeitsrecht in Grundzügen, Rn 41; Schrank/Mazal, Arbeitsrecht, 1

76 Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht, Bd 2, 101

77 Cerny, Arbeitsverfassungsrecht, Bd 2, 37;

78 Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht, Bd 2, 101;

79 vgl. § 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG;

80 vgl. § 11 ArbVG;

81 vgl. § 2 Abs. 1 ArbVG;

82 Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht, Bd 1, 99

83 OGH 22.10.1974, Arb 9281; 01.02.1977, Arb 9567; 08.11.1977, Arb 9653; 03.11.1981, Arb 10.062; 19.03.1985, Arb 10.447; 18.02.1986, Arb. 10.494; 12.07.1989, Arb 10.815; 13.07.1994, Arb 11.230;

84 Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht, Bd 2, 101;

85 Cerny, Arbeitsverfassungsrecht, Bd 2, 36;

86 Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht, Bd 2, 101;

87 Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht, Bd 2, 102;

88 Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht, Bd 2, 102;

89 Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht, Bd 2, 102;

90 Strasser, Die Rechtsgrundlage der tariflichen Friedenspflicht, RdA 1965, 401ff; Borkowetz, Kollektivvertragsgesetz, 54ff;

91 OGH 12.06.1969, Arb 8662; OGH 26.04.1983, Arb 10.244;

92 OGH 1972/Arb 9039 = JBl 1973, 277;

93 OGH 1958/JBl 1958, 632;

94 Eichinger/Kreil/Sacherer, Basiswissen Arbeits- und Sozialrecht, 194;

95 Brodil/Risak/Wolf, Arbeitsrecht (2003), 49;

96 Cerny in: Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht, 162;

97 vgl. § 96 ArbVG;

98 vgl. § 96 a ArbVG;

99 vgl. § 97 Abs. I Z.1 bis 6a ArbVG;

100 vgl. § 97 Abs. I Z. 7 bis 26 ArbVG;

101 Eichinger/Kreil/Sacherer, Basiswissen Arbeits- und Sozialrecht, 195;

102 sog. Publizitätserfordernis;

103 vgl. § 30 ArbVG;

104 vgl. beispielsweise die Orchesterordnung des Innsbrucker Symphonieorchesters;

105 vgl. Orchesterordnung des ORF-Orchesters, die eine Anlage zum Kollektivvertrag des ORF darstellt und somit Kollektivvertragsbestandteil ist; siehe auch § 2 Abs. 3 des Kollektivvertrags für Musiker zwischen der GKMfB und dem Veranstalterverband Österreich;

106 Radner/Jud/Hauser, Arbeitsrecht, Rn 3;

107 vgl. Dittrich/Tades, ABGB I (2005) 308f;

108 der Grund liegt in der Natur der Sache;

109 vgl. § 878 ABGB

110 OGH 12.06.2001, 4 Ob 46/01w;

111 Rummel in: Rummel, ABGB I (2000) § 914 Rn 1a f.;

112 Schrank/Mazal, Arbeitsrecht, 12;

113 Rebhahn, Kollektivvertragsfähigkeit und Erstreckung von Kollektivverträgen in rechtsvergleichender Sicht, DRdA 2001, 103;

114 vgl. § 4 Abs. 1 ArbVG;

115 vgl. § 7 ArbVG;

116 Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht, 92;

117 vgl. § 4 Abs. 2 ArbVG;

118 vgl. § 4 Abs. 3 ArbVG;

119 vgl. § 6 ArbVG;

120 Schrank/Mazal, Arbeitsrecht,15;

121 vgl. § 1 der Statuten des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in der Fassung vom Jänner 2007; siehe auch http://www.oegb.at/servlet/BlobServer?blobcol=urldokument&blobheadername1=content- type&blobheadername2=content- disposition&blobheadervalue1=application%2Fpdf&blobheadervalue2=inline%3B+filename%3D%22Statuten% 252C Leitbild%252C Organe%252C Aufbau und Gesch%25C3%25A4ftsordnung des %25C3%2596GB.pdf %22&blobkey=id&blobnocache=false&blobtable=Dokument&blobwhere=1197995194593 (17.07.2008)

122 http://www.oegb.at/servlet/ContentServer?pagename=OEGBZ/Page/OEGBZ Index&n=pEGBZ 2 (17.07.2008);

123 APA-OTS: Hundstorfer: Steuerreform muss vorgezogen werden, Utl.: ÖGB konnte in der zweiten Hälfte 2007 Mitgliederrückgang eindämmen (07.03.2008), vgl. http://www.ots.at/presseaussendung.php?schluessel=OTS 20080307 OTS0274 (17.07.2008)

124 vgl. § 2 der Statuten des ÖGB in der Fassung vom Jänner 2007;

125 Tomandl/Marhold, Die Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer in Österreich in: Mosler/Bernhard (Hrsg), Die Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer in Österreich (1980), 682;

126 http://www.kmsfb.at/servlet/ContentServer?pagename=S02/Page/Index&n=S02 2.1 (17.07.2008);

127 http://www.kmsfb.at/servlet/ContentServer?pagename=S02/Page/Index&n=S02 2.1 (17.07.2008);

128 http://www.theatererhalterverband.at/ (24.07.2008);

129 http://www.theatererhalterverband.at/ (24.07.2008);

130 http://www.theatererhalterverband.at/de/ziele aufgaben/ (24.07.2008);

131 http://www.theatererhalterverband.at/de/ziele aufgaben/ (24.07.2008);

132 kurz: PEARLE;

133 kurz: WIPO;

134 http://www.theatererhalterverband.at/de/ziele aufgaben/ (24.07.2008);

135 http://www.theatererhalterverband.at/de/ziele aufgaben/ (24.07.2008);

136 http://www.theatererhalterverband.at/de/ziele aufgaben/ (24.07.2008);

137 http://www.theatererhalterverband.at/de/ziele aufgaben/ (24.07.2008);

138 wie beispielsweise Veranstaltungen oder regelmäßiger Betrieb in Diskotheken, Heurigen, Hotels mit Tanzmusik, Jazz-Clubs und Bars oder Gastgewerbe- und Handelsbetrieben mit Hintergrundmusik, sowie Ball- und Livekonzertveranstaltungen;

139 kurz: AKM;

140 http://www.vvat.at/index.php?option=com content&task=view&id=59&Itemid=67 (24.07.2008);

141 http://www.vvat.at/index.php?option=com content&task=view&id=59&Itemid=67 (24.07.2008);

142 http://www.theatererhalterverband.at/ (24.07.2008);

143 http://www.theaterholding.at/ (24.07.2008);

144 vgl. beispielsweise Kollektivvertrag des Bruckner Orchesters Linz oder Kollektivvertrag des Mozarteum Orchesters Salzburg;

145 Das Opernhaus Graz GmbH, das Schauspielhaus Graz GmbH, die NextLiberty, Jugendtheater GmbH sowie die Theaterservice Graz GmbH;

146 http://www.theaterholding.at/#allgemein a2 (16.09.2008);

147 Innsbruck informiert - April 2005, S. 5, http://www.innsbruck.at/io30/download/Dokumente/Content/Medienservice/Innsbruck%20Informiert/Jahr%202 005/Magazin April.pdf?disposition=inline (26.09.2008)

148 vgl. § 1 Gesetz vom 12. Mai 2005 über die Zuweisung von Bediensteten der Stadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck (Landesgesetzblatt Tirol, Stück 24/ Jahrgang 2005, Nr. 57.;

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Details

Title
Kollektivverträge für Musiker und daraus ausgewählte arbeitsrechtliche Besonderheiten
College
University of Salzburg
Grade
1
Author
Year
2008
Pages
105
Catalog Number
V186548
ISBN (eBook)
9783656997177
ISBN (Book)
9783656997313
File size
1035 KB
Language
German
Keywords
kollektivverträge, musiker, besonderheiten
Quote paper
Magister Georg Dittrich (Author), 2008, Kollektivverträge für Musiker und daraus ausgewählte arbeitsrechtliche Besonderheiten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/186548

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Title: Kollektivverträge für Musiker und daraus ausgewählte arbeitsrechtliche Besonderheiten



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