Das Zahlungsdienstegesetz


Tesis, 2011

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Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2007/64/EG)
2.1. Rechtslage in der europäischen Gemeinschaft vor Inkrafttreten der Zahlungsdiensterichtlinie
2.2. Der Vorschlag der Europäischen Kommission über Zahlungsdienste im Binnenmarkt
2.2.1. Motivation, Hintergründe und Ziele
2.3. Stellungnahmen und Kritik Am Vorschlag der Europäischen Kommission
2.4. Wesentliche Inhalte der Zahlungsdiensterichtlinie
2.5. Die Rolle der Zahlungsdiensterichtlinie iZm „Single Euro Payments Area“
2.6. Auswirkung auf die bis dato bestehende europäische Rechtslage und Verhältnis zu bestehenden Rechtsakten

3. Allgemeines zum ZaDiG

4. Der Anwendungsbereich des ZaDiG
4.1. Der sachliche Anwendungsbereich
4.2. Der persönliche Anwendungsbereich
4.3. Der örtliche Anwendungsbereich
4.3.1. Anzuwendendes Recht mangels Rechtswahl
4.3.2. Anzuwendendes Recht bei Rechtswahl

5. Zahlungsinstitute
5.1. Leistungsumfang
5.2. Konzessionsverfahren
5.3. Haftung für zurechenbare Dritte

6. Rahmenvertrag und Einzelzahlungen
6.1. Rahmenvertrag und Einzelzahlungen innerhalb von Rahmenverträgen
6.2. Einzelzahlungen außerhalb von Rahmenverträgen

7. Informationspflichten
7.1. Allgemeines (Sprache und Form) (§ 26 )
7.2. Arten von Informationen
7.3. Mitteilungspflicht - Zugänglichmachen
7.4. Informationspflichten bei Rahmenverträge
7.5. Informationspflichten bei Einzelzahlungen außerhalb von Rahmenverträgen
7.6. Ausnahmen für E-Geld und Kleinbetragsinstrumente

8. Änderungen des Rahmenvertrages - § 29

9. Kündigungen des Rahmenvertrages - § 30

10. Entgelte
10.1. Aufwandersatz
10.2. Entgelt ieS
10.3. Verbot von Zuschlägen für bestimmten Zahlungsinstrumenten / Zahlscheingebühren

11. Ausführungsfristen und Werterstellung
11.1. Ausführungsfristen
11.2. Wertstellung

12. Autorisierung von Zahlungsvorgängen
12.1. Zustimmung / Autorisierung
12.2. Widerruf

13. Sorgfaltspflichten
13.1. Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstleisters
13.2. Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers

14. Haftung
14.1. Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
14.1.1. Kein Verschulden des Zahlers - § 44 Abs 1
14.1.2. Verschulden des Zahlers - § 44 Abs 2
14.2. Erstattung eines autorisierten Zahlungsvorganges - § 45
14.3. Haftung für fehlerhafte Ausführung - § 46
14.3.1. Haftung bei Push-Zahlungen - Abs 1 und Abs 2
14.3.1.1. Haftung des Zahlungsdienstleister des Zahlers
14.3.1.2. Haftung des Zahlungsdienstleisters des Empfängers
14.3.1.3. Haftung bei Push-Zahlungen - Abs 3 und Abs 4

15. Resumée

16. Bibliographie

Verweis:

§§ ohne Angaben des Gesetzes beziehen sich auf das ZaDiG; Art ohne Angaben der Richtlinien beziehen sich auf die Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG

1. EINLEITUNG

Am 01.11.2009 ist das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG)1, welches aufgrund der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG2 erlassen wurde, in Kraft getreten. Ziel der Zahlungsdiensterichtlinie ist es, einen europaweiten einheitlichen rechtlichen Rahmen für Zahlungsdienste zu schaffen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungssysteme zu gewährleisten. Eben dieses Ziel liegt auch dem Zahlungsdienstegesetz zugrunde. Dieses soll eine wettbewerbs- und kundenfreundlichere Abwicklung bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen sichern. Die neuen Bestimmungen bringen einige Neuerungen mit sich, beispielsweise klarere Entgeltvereinbarungen, andere Entgeltänderungsmöglichkeiten, günstigere Kündigungsbestimmungen, die Schaffung einer Rügeobliegenheit bei Missbrauch oder fehlerhafter Zahlungsdurchführung, die Schaffung von klaren Ausführungsfristen für Überweisungen, kürzere Überweisungsfristen, günstigere Wertstellungsvorschriften, Änderungen der Haftungsregelungen bei Missbräuchen und Verlängerungen der Widerspruchsfristen. Das ZaDiG umfasst alle innerstaatlichen und grenzüberschreitenden relevanten Zahlungsdienste, wie etwa Barein- und Barauszahlungen auf bzw von Zahlungskonten, Führung von Zahlungskonten, Zahlungen mit Kredit- und Bankomatkarten, Lastschriften, Überweisungen, Daueraufträge, Kreditkartenzahlungen, etc. Es regelt die Rechte und Pflichten bei der Erbringung von Zahlungsdiensten, wie Informationspflichten, Zahlscheingebühren, Bestimmungen über die Änderungen von Rahmenverträgen und Kündigungen sowie die Ausführung von Zahlungsvorgängen. Ebenso behandelt es

Haftungsbestimmungen für bspw nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, Bankomatkartenmissbrauch und für fehlerhafte Ausführung von Zahlungsvorgängen. Trotz dieser detaillierten Bestimmungen blieben einige Fragen zum Anwendungsbereich des neuen Gesetzes teilweise noch offen, wie beispielsweise die Anwendbarkeit des ZaDiG auf „Online- Sparkonten“ oder die Bestimmungen hinsichtlich der umstrittenen Zahlscheingebühren.

Es scheint somit erstmals gelungen zu sein, „einheitliche Informations-, Verhaltens- und Haftungsregeln für sämtliche Zahlungsdienste, seien es nun Überweisungen, Zahlungen mittels Kreditkarte, Mobiltelefon oder Lastschriftverfahren oder Geldtransfergeschäfte, unabhängig von der Höhe des Betrages und grundsätzlich - mit wenigen Ausnahmen betreffend die Haftung bei Zahlungen, die au ß erhalb des EWR erfolgen - unabhängig davon, ob die Zahlungen innerhalb Österreichs oder grenzüberschreitend erfolgen.“ 3

Die vorhandene Literatur zu diesem Thema befasst sich - meist nur im Rahmen weniger Seiten - nur mit den wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes. Der bisher einzige Kurzkommentar zum Zahlungsdienstegesetz, verfasst von Iris Leixner, erschien im Jahre 2009. Ziel dieser Diplomarbeit ist, die Bestimmungen des ZaDiG im Überblick darzustellen, zu erörtern sowie diese auch im Vergleich mit der vorher geltenden Rechtslage zu besprechen. Der Schwerpunkt wird vor allem auf den Bestimmungen über die Haftung bei der Erbringung von Zahlungsdiensten, über die beschleunigte und transparente Ausführung von diesen, über die Informationspflichten, Zahlscheingebühren sowie auf den Bestimmungen über die Änderungen des Rahmenvertrages und Kündigungen liegen. Im Rahmen dieser Diplomarbeit soll auch auf die neuesten Urteile im Rahmen der neuen Bestimmungen des ZaDiG, wie beispielsweise auf das Urteil betreffend die Verbandsklage des VKI gegen einen Mobilfunkbetreiber (GZ 18 Cg 14/10p beim Handelsgericht Wien) und gegen ein Fitnessstudio (GZ 2 R 18/10x beim OLG Wien), eingegangen werden. Ebenso sollen die durch das ZaDiG bewirkten Änderungen anderer Gesetzesbestimmungen dargestellt werden und auf noch offene Fragen und Problemstellungen (bspw. die Anwendbarkeit auf „online- Sparkonten“ oder die umstrittene Bestimmung hinsichtlich der Zahlscheingebühren) hingewiesen werden.

Nicht Inhalt dieser Diplomarbeit sind, mit Ausnahme der Konzessionsbestimmungen der Zahlungsinstitute, die aufsichtsrechtlichen Regelungen des ZaDiG. Dies betrifft im Besonderen va die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des ZaDiG.

Diese Arbeit zeichnet sich als reine Literaturstudie aus, wobei sowohl Primär- als auch Sekundärliteratur herangezogen wurden. Bei der Primärliteratur handelt es sich vorrangig um Gesetzesmaterialien des Nationalrates, den Gesetzestext des Zahlungsdienstegesetzes und anderer Gesetze (wie bspw.: BWG4, KSchG5, etc) sowie die Richtlinie 2007/64/EG.

Folgende forschungsleitende Fragestellung führt durch diese Diplomarbeit:

Wie wurde die RL 2007/64/EG, sogenannte Zahlungsdiensterichtlinie, durch denösterreichischen Gesetzgeber im Detail umgesetzt?

Anhand dieser forschungsleitenden Fragestellung ergeben sich folgende zentrale Fragestellungen und Detailfragen:

- Welchen Zweck verfolgte die Zahlungsdienstrichtlinie bzw welche Motivation stand hinter dem Erlass einer solchen?
- Was ist der Gegenstand und Anwendungsbereich dieser Richtlinie?
- Welche Änderungen brachte der Erlass dieser Richtlinie auf bestehende europäische Richtlinien?
- Welchen Zweck, welches Ziel verfolgt das Zahlungsdienstegesetz?
- Wie definieren sich der Gegenstand und der Anwendungsbereich dieses Gesetzes?
- Wie definiert das ZaDiG Zahlungsdienstleister?
- Welche Bestimmungen zur Transparenz der Vertragsbedingungen wurden durch das ZaDiG eingeführt und inwieweit besteht hier ein Unterschied zur alten Rechtslage?
- Welche Informationspflichten obliegen Zahlungsdiensteleister und inwieweit besteht hier ein Unterschied zur alten Rechtslage?
- Welche Rechte und Pflichten haben Nutzer und Zahlungsdiensteleister bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdienstleistungen?
- Besteht eine Rückerstattungspflicht des Zahlungsdiensteleisters? Wenn ja, in welchen Fällen bzw unter welchen Voraussetzungen?
- Welche Änderungen ergaben sich betreffend der Ausführungs- bzw Durchführungsfristen von Zahlungsvorgängen?
- Welche Haftungsbestimmungen sieht das ZaDiG bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsvorganges vor?
- Welchen Einfluss übte das ZaDiG auf bestehende Gesetze aus?
- Wurde die betreffende Materie nunmehr umfassend und detailliert geregelt?
- Bestehen noch Unklarheiten, offene Fragen oder Lücken (ua hinsichtlich der Anwendbarkeit des ZaDiG (bspw auf Online-Sparkonten?)

2. DIE ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE (RL 2007/64/EG)

Wie eingangs bereits erwähnt, stellen Zahlungsdienste in unserer Gesellschaft einen sehr wichtigen Bereich dar. Vor allem durch die Notwendigkeit der Nutzung von Zahlungsdiensten sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Bereich und der sich daraus ergebenden Häufigkeit der Inanspruchnahme musste, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Zahlungsdienste, ein entsprechender, harmonisierter Rechtsrahmen für das gesamte Gemeinschaftsgebiet geschaffen werden. Deshalb erließen das Europäische Parlament und der Rat am 13.November 2007 die Richtlinie 2007/64/EG (die sogenannte Zahlungsdiensterichtlinie), welche am 01.November 2009 in Österreich durch das sogenannte Zahlungsdienstegesetz in nationales Recht transformiert wurde. Die Zahlungsdiensterichtlinie verfolgt das Ziel, „ auf Gemeinschaftsebene einen modernen und kohärenten rechtlichen Rahmen für Zahlungsdienste zu schaffen, der neutral ist und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungssysteme gewährleistet.6 Die Richtlinie weicht zu diesem Zweck vom bisher bestehenden Prinzip der Mindestharmonisierung im Bankensektor ab. Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie bei der Umsetzung sind nur in den dort ausdrücklich genannten Fällen möglich.7

2.1. RECHTSLAGE IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT VOR INKRAFTTRETEN DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE

Vor In-Kraft-Treten der Zahlungsdiensterichtlinie erfolgte eine Regelung des Zahlungsverkehrs im europäischen Gemeinschaftsgebiet nur durch wenige, unzureichende gemeinschaftsrechtliche Akte: Die Richtlinie 97/5/EG8 vom 27.01.1997 über grenzüberschreitende Überweisungen, regelte Mindestinformationspflichten und Mindestvorschriften für die Ausführung grenzüberschreitender Überweisungen. Ziel dieser Richtlinie war eine schnellere, zuverlässigere und kostengünstigere Überweisung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes.9

Weiters erfolgte eine rechtliche Vereinheitlichung dieses Bereichs nur durch die Empfehlung 87/598/EWG10 vom 08.12. 1987, durch welche ein Verhaltenskodex im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs empfohlen wurde, die Empfehlung 88/590/EWG11 vom

17.11.1988 zu Zahlungssystemen, insbesondere zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern, die Empfehlung 97/489/EG12 vom 30.07.1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden, insbesondere zu dem Schutz der Kunden, die Zahlungsverifikationen, sprich Zahlungskarten, benutzen. Durch die Verordnung 2560/2001/EG13 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.12.2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro wurde der Unterschied zwischen grenzüberschreitenden Zahlungen und Inlandszahlungen aufgehoben. Eine Angleichung der nationalen Rechtssysteme erfolgte dennoch nicht.14

2.2. DER VORSCHLAG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ÜBER ZAHLUNGSDIENSTE IM BINNENMARKT

Die bisher bestehenden europäischen Rechtsakte bzw Empfehlungen sind zum einen bereits veraltet und können somit nicht die aktuellen Bedürfnisse der Nutzer und Anbieter von Zahlungsdiensten befriedigen. Zum anderen regeln diese nur bestimmte Teilbereiche des Zahlungsverkehrs. Aus diesen Gründen wurde am 01.12.2005 ein Vorschlag der Kommission im Rahmen der Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 97/7/EG15, 2000/12/EG16 und 2002/65/EG17 vorgelegt.

2.2.1. MOTIVATION, HINTERGRÜNDE UND ZIELE

Wie einleitend angeführt, ist die Bedeutung der Zahlungsdienstleistungen sowohl national als auch in der Europäischen Gemeinschaft von zentraler Bedeutung. Bislang bestand eine Vielzahl unterschiedlicher nationaler Regelungen im Bereich der Zahlungsdienste. Die Regelungsunterschiede im Zahlungsverkehr konnten trotz gemeinsamer Währung sowie der Harmonisierungsversuche der bislang geltenden europäischen Rechtsakte, nicht überwunden werden.18 Diese Fragmentierung bewirkte hohe Kosten, Unsicherheiten und Risiken für die Nutzer von Zahlungsdiensten sowie langwierige Ausführungs- bzw Durchführungswege. Ziel der Richtlinie ist demnach die Schaffung eines EU-weiten Binnenmarktes für den Zahlungsverkehr.19

Jährlich werden in der Europäischen Gemeinschaft 231 Mrd. Transaktionen, sowohl bargeldlos als auch in Form von Barzahlungen, in der Höhe von insgesamt 52 Billionen EUR getätigt. Um diese Nutzung sicher und effizient gewährleisten zu können, müssen entsprechende Zahlungsverkehrssysteme etabliert werden. Aufgrund der bisherigen Rechtslage, dh vor In-Kraft-Treten der Zahlungsdiensterichtlinie, verzeichneten die Volkswirtschaften jedoch vielmehr hohe Kosten und ineffiziente Funktionsweisen. Notwendig erschien es daher auch in diesem Bereich den Wettbewerb zu steigern, um bessere Skaleneffekte, eine höhere Wettbewerbsfähigkeit des Finanzsektors bzw der Wirtschaft insgesamt und folglich auch eine Kostenreduzierung zu erreichen. Durch die Zahlungsdiensterichtlinie erhoffte sich die Kommission eine deutlich vermehrte Nutzung elektronischer Zahlungsmöglichkeiten, „als Alternative zu den teuren Barzahlungen“.20 Die Kommission stellte entsprechend der einhelligen Meinung fest, dass bei Vorhandensein moderner elektronischer Zahlungsmittel der Konsum und somit auch das Wirtschaftswachstum angeregt werden. Sie stellte in Aussicht, dass „mit einer Modernisierung der Zahlungssysteme und der vermehrten Nutzung der kostengünstigsten Zahlungsdienste [ … ] sich, wie die Erfahrungen einiger Länder zeigen, die Kosten für die Abwicklung von Zahlungsvorgängen in weniger als zehn Jahren halbieren“ 21 lassen würden. Ein weiterer positiver Effekt, der sich durch eine einheitliche Regelung der Zahlungsdienste im Binnenmarkt einstellen würde, ist die verbesserte Sicherheit für die Nutzer.22 Durch harmonisierte Regelungen soll durch verbesserte Transparenz und verschärfte Informationspflichten die Sicherheit der Nutzung von Zahlungsdiensten verbessert werden.

Ein europäischer rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste fördert eine europaweite Standardisierung der technischen und rechtlichen Anforderung und bewirkt so eine schnellere und wirtschaftlichere automatisierbare Zahlungsabwicklung. Dies gewährleistet sowohl den Unternehmen als auch den Privaten erhebliche Abwicklungs- und Kostenvorteile. Gleichzeitig soll durch die Zahlungsdiensterichtlinie der Wettbewerb dadurch gesteigert werden, dass neue Anbieter, die sogenannten Zahlungsinstitute, auf dem Markt zugelassen werden (vgl. hierzu Kapitel 5).23

Somit stellen sich durch eine einheitliche Rahmenregelung betreffend den Zahlungsverkehr im Gemeinschaftsraum zusammengefasst vorwiegend Effizienz-, Kosten- und Sicherheitsvorteile, sowohl für Zahlungsdiensteanbieter als auch Zahlungsdienstenutzer ein. Durch die unterschiedlichen nationalen Regelungen betreffend den Zahlungsverkehr, ist das Zahlungsverkehrssystem in der Gemeinschaft unzureichend ausgestaltet und kann so auch das Potential des Binnenmarktes nicht vollständig genutzt werden. Aufgrund des fehlenden Wettbewerbes der nationalen Zahlungssysteme war eine ausreichend effiziente Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungen nicht möglich bzw mit wesentlich höheren Kosten als nationale Zahlungsvorgänge verbunden.24

Nach zahlreichen Konsultationsverfahren interessierter Fachkreise und der Ausarbeitung von Mitteilungen, Arbeitsunterlagen sowie Durchführung mehrere Umfragen wurde schlussendlich der Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG nach der Einholung von Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie der Europäischen Zentralbank gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag25 von der Kommission am 01.12.2005 vorgelegt.26

2.3. STELLUNGNAHMEN UND KRITIK AM VORSCHLAG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

Der Vorschlag der Kommission zur Zahlungsdiensterichtlinie wurde aufgrund des Beschlusses des Rates vom 18.01.2006 dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) gem Art 47 Abs 2 und Artikel 95 EG-Vertrag zur Stellungnahme vorgelegt.27 Ebenso wurde am 19.01.2006 die Europäische Zentralbank (EZB) mit der Abgabe einer Stellungnahme gem Art 105 Abs 4 erster Gedankenstrich iVm Art 105 Abs 2 vierter Gedankenstrich sowie Art 105 Abs 5 des EG-Vertrages betraut.28

Der EWSA teilt in seiner Stellungnahme vom 13.09.2006, welche mit 191 gegen 1 Stimme bei 3 Stimmenthaltungen verabschiedet wurde, grundsätzlich seine Zustimmung zur Richtlinie mit. Ebenso wie die Kommission sah der EWSA, dass eine einheitliche gemeinschaftsweite Regelung für die Verwirklichung des Binnenmarktes in der Gemeinschaft, insbesondere für einen einwandfrei funktionierenden Binnenmarkt für Zahlungsdienste wesentlich sei. Jedoch äußerte sich der EWSA auch durchaus kritisch zu dem von der Kommission vorgeschlagenen Umfang der Richtlinie, vor allem mit der Begründung, dass diese über den erforderlichen rechtlichen Rahmen hinausgeht. In diesem Sinne regt der EWSA an, dass die Instrumente der Selbst- und Co-Regulierung stärker berücksichtigt werden sollten. Er hält fest, dass es lediglich notwendig sei eine einheitliche Rechtsgrundlage für das grenzüberschreitende Lastschriftverfahren zu schaffen. Die Regelungen aus dem Titel II des Vorschlages der Kommission betreffend den Zahlungsdiensteleistern und dem Titel IV betreffend der Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten deutete er als notwendig, jedoch überarbeitungsbedürftig. Der EWSA gibt weiters zu bedenken, dass der von der Kommission vorgeschlagene Umfang der Zahlungsdiensterichtlinie durch die bürokratischen Erfordernisse im Ergebnis eher zu einer Kostenerhöhung führen würde. Ebenso weist er auf die seines Erachtens noch ungelösten Probleme hin, wie beispielsweise die Sicherheit des elektronischen Zahlungsverkehrs und damit zusammenhängende Aspekte. Aus diesen Gründen empfahl der EWSA eine Reihe von Anpassungen an den Richtlinienvorschlag.29

Die EZB begrüßt in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2006 den Richtlinienvorschlag der Kommission.30 Die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften zum Zahlungsverkehr erschweren die Umsetzung der SEPA-Initiative (siehe hierzu Kapitel 2.5). Eine Harmonisierung der Vorschriften ist daher Grundlage für das erfolgreiche Umsetzen dieser Initiative. Um alle Vorteile harmonisierter Rechtsvorschriften nutzen zu können, regte die EZB jedoch an, den Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlages jenem der E-Geld Richtlinie anzugleichen.31 Sie macht auch weiters darauf aufmerksam, dass die Umsetzung der SEPA-Initiative (geplant bis Ende 2010) durch eine Verzögerung beim Erlass der Richtlinie gefährdet wird. Vor allem diesbezüglich sind die Titel III und IV des Richtlinienvorschlages in den Augen der EZB von entscheidender Bedeutung. Diese beinhalten Informationsvorschriften bzw -anforderungen, Regeln über die Zulassung von Zahlungsdienstleistern, die Ausführung von Zahlungsdiensten und die Haftung bei den Zahlungsvorgängen. Auch die EZB empfahl daher eine Reihe von Anpassungsvorschlägen.32

2.4. WESENTLICHE INHALTE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE

Im Rahmen dieses Kapitels wird nur in Grundzügen auf die wesentlichen Bestimmungen der Zahlungsdiensterichtlinie eingegangen bzw stellt dieses Kapitel einen Überblick über diese dar. Die einzelnen Bestimmungen sowie deren Auslegung werden in den Kapiteln 3 ff. im Rahmen der in nationales Recht umgesetzten Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdienstegesetz) detailliert behandelt.

Die Zahlungsdiensterichtlinie umfasst insgesamt 96 Artikel, unterteilt in 6 Titel:
- Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen,
- Zahlungsdiensteleister,
- Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste,
- Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten,
- Durchführungsmaßnahmen und Zahlungsverkehrsausschuss sowie
- Schlussbestimmungen

Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst Zahlungsdienste, die innerhalb der Gemeinschaft geleistet werden, wobei die Bestimmungen des Titel III (Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten) sowie des Titel IV (Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten) nur dann zur Anwendung kommen, wenn sowohl Zahlungsdienstleister als auch Zahlungsempfänger in einem Mitgliedsstaat der Gemeinschaft ansässig sind (Art 2). Artikel 3 definiert bestimmte Tätigkeiten, die ebenso wie Zahlung in und aus Drittstaaten (Art 2 Abs 1) vom Anwendungsbereich, ausgenommen sind, beispielsweise direkte Bargeldzahlungen vom Zahler an den Empfänger, gewerbsmäßige Transporte von Banknoten und Münzen sowie deren Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe, etc (Art 3). Die Zahlungsdienste im Sinne dieser Richtlinie sind im Anhang zu dieser aufgelistet. Dies sind insbesondere Bareinzahlungen und -abhebungen von einem Zahlungskonto, Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften, Kreditkartenzahlungen, etc.33

Die Zahlungsdiensterichtlinie unterscheidet in Art 1 verschiedene Kategorien von Zahlungsdiensteleister:
- Kreditinstitute iSv Art 4 Nr. 1 lit. a der Richtlinie 2006/48/EG34,
- E-Geld-Institute iSv Art 1 Abs 3 lit. a der Richtlinie 2000/46/EG35,
- Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind,
- Zahlungsinstitute im Sinne dieser Richtlinie,
- die Europäische Zentralbank und nationale Zentralbanken sowie die Mitgliedsstaaten oder ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie nicht im Rahmen ihrer Behördeneigenschaft handeln.

Die neue Kategorie der Zahlungsdienstleister, die sogenannten Zahlungsinstitute, wurde durch diese Richtlinie eingeführt. Zahlungsinstitute werden gem Art 4 Z 4 als juristische Personen, die nach Artikel 10 eine Zulassung für die gemeinschaftsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten erhalten haben. Die Voraussetzungen für die Zulassung als Zahlungsinstitut sind in den Artikel 5 ff geregelt. Für die Zulassung als Zahlungsinstitut ist eine entsprechende Antragstellung bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates erforderlich. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gem Art 5 wird einer in einem Mitgliedsstaat ansässigen juristischen Person die Zulassung als Zahlungsinstitut gem Art 10 der Richtlinie mit Bescheid gewährt, welche jedoch auch gem Art 12 wieder entzogen werden kann (vgl. hierzu Kapitel 5).36

Titel III (Art. 30 ff) der Richtlinie regelt die Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste. Zahlungsdiensteleister müssen den Nutzern entgeltfreie Informationen zur Verfügung stellen sowie die Vertragsbedingungen transparent gestalten. Die Richtlinie statuiert hierzu in den Art 35 ff verschiedene Informationspflichten, die den Erfordernissen der Nutzer unter Bedachtnahme auf die praktische bzw technische Handhabbarkeit und der Kosteneffizienz entsprechen müssen.37 Unterschieden werden hier Informationspflichten bei Einzelzahlungen und Rahmenverträgen. Vor allem hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Informationspflichten auf Kleinstunternehmer (Art 30), der Beweislast bzgl. den Anforderungen über die Bereitstellung von Informationen (Art 33) sowie bei den Ausnahmen von den Informationsanforderungen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und elektronisches Geld (Art 34) haben die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung großen Spielraum. Es handelt sich hier um sogenannte Fakultativbestimmungen. Die Mitgliedsstaaten können hier vorsehen, dass die Bestimmungen über Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflicht für Zahlungsdienste auf Kleinstunternehmer nicht angewendet werden. Ebenso haben die Mitgliedstaaten die Option die Beweislast dem Zahlungsdiensteleister zuzusprechen. Mitgliedsstaaten können ebenso die Kleinbetragsgrenze gem Art 34 der Richtlinie auf bis zu € 500,00 anheben.

Titel IV der Richtlinie statuiert Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten. Hierdurch soll vor allem das Vertrauen der Nutzer in elektronische Zahlungssysteme gestärkt werden sowie die Leistungsfähigkeit und Akzeptanz dieser Systeme gesichert werden. Einen wesentlichen Regelungspunkt in diesem Titel stellt die Autorisierung von Zahlungsvorgängen, die Rechtsfolgen von nicht autorisierten oder fehlerhaft durchgeführten Zahlungsvorgängen sowie die unbefugte Verwendung von Zahlungsinstrumenten, Erstattungsansprüchen sowie die Ausführung von Zahlungsvorgängen dar. Die Bestimmungen des Art IV sind zwingend, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstenutzer um einen Verbraucher handelt. Jedoch sieht die Zahlungsdiensterichtlinie auch hier einen größeren Umsetzungsspielraum für die Mitgliedsstaaten vor. Diese können den zwingenden Charakter dieser Vorschriften nicht nur für Verbraucher sondern auch für Kleinstunternehmer vorsehen.38

2.5. DIE ROLLE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE IZM „SINGLE EURO PAYMENTS AREA“

Die thematisierte Zahlungsdiensterichtlinie stellt die rechtliche Grundlage für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, der sogenannten ‚Single Euro Payments Area‘ (kurz: SEPA) dar und ist somit ein entscheidender Schritt hin zur Verwirklichung desselben.39 SEPA ist eine Initiative des europäischen Bankensektors,40 welche auf die Integration der nationalen Zahlungsverkehrssysteme und -produkte in der Euro-Zone abzielt.41 Ziel ist die Schaffung einheitlicher technischer Standards im Zahlungsverkehrsbereich.42 Durch den Euroraum wurden im Gegensatz zu den elektronischen Zahlungen nur die Barzahlungen erleichtert. Die SEPA-Initiative zielt daher auf die Vereinfachung aller elektronischen Zahlungsmittel, wie Kreditkarten- oder Bankomatkartenzahlungen bzw Banküberweisungen, innerhalb der europäischen Gemeinschaft, ab. Die ersten SEPA-Produkte führten die Banken mit 01.01.2008 ein. Vollständig umgesetzt soll diese Initiative Ende 2010 sein.43

Die EZB und die Kommission definieren „ SEPA als einen integrierten Markt für Zahlungsdienstleistungen, der einem effektiven Wettbewerb unterliegt und bei dem innerhalb des Euroraums nicht zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungen unterschieden wird.“ 44 Erst bei endgültiger Umsetzung der SEPA-Initiative wird die Einführung des Euro abgeschlossen sein, somit erst, „ wenn Verbraucher, Unternehmer und Regierungen innerhalb des Euro-Währungsgebietes bargeldlose Zahlungen von einem einzigen Konto irgendwo im Eurogebiet vornehmen können und hierbei einheitliche Zahlungsinstrumente ebenso einfach, effizient und sicher einsetzen können wie heute die Instrumente auf nationaler Ebene.45 Notwendig ist es, offene und einheitliche Standards, Förderung des Wettbewerbs, transparenter Preise und kosteneffizientere Dienstleistungen zu etablieren, um so eine kontinuierliche Verbesserung von Zahlungsdienstleistungen zu gewährleisten. Für die erfolgreiche Umsetzung der SEPA-Initiative und somit auch die erfolgreiche Einführung des Euros als gemeinsame Währung ist eine Standardisierung der Zahlungsverkehrsdienstleistungen und deren Abwicklung erforderlich.46 Insofern ist die Harmonisierung der bis dato 27 unterschiedlichen nationalen Regelungen hinsichtlich der Zahlungsdienste im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie ein bedeutender und notwendiger Schritt, die SEPA - Initiative und die Einführung des Euros erfolgreich umzusetzen.

2.6. AUSWIRKUNG AUF DIE BIS DATO BESTEHENDE EUROPÄISCHE RECHTSLAGE UND VERHÄLTNIS ZU BESTEHENDEN RECHTSAKTEN

Die Zahlungsdiensterichtlinie ändert die Richtlinien 97/7/EG (Richtlinie über Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz), 2005/60/EG (Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) sowie 2006/48/EG (Richtlinie über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute) und hebt die Richtlinie 97/5/EG (Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen) auf. Die Änderung der drei oben genannten Richtlinien betreffen nur kleinere Änderungen im Sinne der Anpassung an die neue Richtlinie. Art 89 ff der Zahlungsdiensterichtlinie konkretisiert diese genauer. Die sogenannte Überweisungsrichtlinie, welche für das österreichische Überweisungsgesetz die Grundlage bildete, wird gem Art 93 der Zahlungsdiensterichtlinie aufgehoben.

Wie in Kapitel 2.1. bereits erläutert, schafften die bestehenden europäischen Rechtsakte nur fragmentierte Harmonisierung der unterschiedlichen nationalen Regelungen, insofern die Änderung der genannten Richtlinien bzw die Aufhebung der Überweisungsrichtlinie erforderlich war.

3. ALLGEMEINES ZUM ZADIG

Aufgrund eines Ministerialentwurfes des Bundesministeriums für Finanzen im vorparlamentarischen Verfahren wurde vom Nationalrat am 26.05.2009 eine Regierungsvorlage zum Zahlungsdienstegesetz eingebracht, welche sodann am 16.06.2009 im Nationalrat sowie am 02.07.2009 im Bundesrat beschlossen wurde.47

Der Finanzausschuss bestätigt in seinem Bericht über die Regierungsvorlage zum Zahlungsdienstegesetz die Sinnhaftigkeit der europäischen Zielsetzung eines einheitlichen Rechtsrahmens für den Zahlungsverkehr. Bei der Umsetzung der Richtlinie wurde vor allem auf die richtliniennahe Umsetzung, speziell in Bezug auf Systematik und Terminologien, Wert gelegt. Lediglich in Fällen, in denen die einzelnen Bestimmungen zu weit gefasst sind und so dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip widersprechen würden, bzw in Fällen in denen eine Anpassung an den deutschen Sprachgebrauch im Sinne von Textmängeln notwendig war, fand eine Angleichung statt.48

Die Auswirkungen des neuen Zahlungsdienstegesetzes auf die Wirtschaft sind nach Meinung des Finanzausschusses durchaus positiv einzustufen. Zum einen wurde, wie bereits erwähnt, im Sinne einer Maximalharmonisierung auf eine richtliniennahe Umsetzung großen Wert gelegt. Zum anderen sieht der Finanzausschuss aufgrund der neuen Kategorie der Zahlungsdiensteleister (Zahlungsinstitute) eine Möglichkeit zur Schaffung neuer Arbeitsplätze sowie in weiterer Folge auch positive Effekte auf den Wirtschaftsstandort Österreich und dessen Wettbewerbsfähigkeit. Auch wenn durch die notwendigen Umstellungen in der Anfangsphase höhere Kosten verursacht werden, werden diese durch die Skaleneffekte, ausgelöst durch effizientere Abläufe und niedrigere Folgekosten, wieder aufgehoben werden. Insbesondere ist auch die gesteigerte Rechtssicherheit als ein deutlicher Vorteil zu nennen.49

Das neue Zahlungsdienstegesetz trat am 01.11.2009 in Kraft (siehe hierzu § 79 ZaDiG) und wurde im Bundesgesetzblatt I, Nr. 66/2009 kundgemacht. Das ZaDiG gliedert sich, wie auch die Richtlinie selbst, in zwei wesentliche Bereiche:

Zum einen folgen den allgemeinen Bestimmungen die aufsichtsrechtlichen Regelungen für die neu eingeführte Kategorie der Zahlungsinstitute. Zum anderen enthält das ZaDiG die Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten.50

Die Zuordnung der einzelnen materiellrechtlichen Bestimmungen des ZaDiG zu einzelnen Rechtsbereichen ist mitunter schwierig. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das ZaDiG sowohl aufsichtsrechtliche (va 2. Hauptstück) als auch zivilrechtliche Bestimmungen (Bestimmungen zur Vertragsgestaltung) enthält. Einzelnen Bestimmungen, wie bspw. § 39, weisen auch Schutzgesetzcharakter auf.51

Das ZaDiG ist in folgende 5 Hauptstücke unterteilt:
1. Hauptstück - Allgemeine Bestimmungen
2. Hauptstück - Zahlungsinstitute
3. Hauptstück - Zahlungsdienste
4. Hauptstück - Insolvenzbestimmungen, Aufsicht und internationale Zusammenarbeit
5. Hauptstück - Übergangs- und Schlussbestimmungen

4. DER ANWENDUNGSBEREICH DES ZADIG

§ 1 Abs 1 legt jene Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister) und regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden, sowie den Zugang zu Zahlungssystemen.

Folglich dürfen nur jene Zahlungsdiensteleister Zahlungsdienste in Österreich gewerblich erbringen, die entweder eine Konzession nach dem ZaDiG (sogenannte Zahlungsinstitute) erhalten haben oder nach einem anderen Gesetz, wie BWG oder E-Geldgesetz52 dazu berechtigt sind. Für die neue Kategorie der Zahlungsdiensteleister, die Zahlungsinstitute, ist das ZaDiG zur Gänze anwendbar. Für andere Zahlungsdiensteleister, die eben ihre Zulassung aufgrund eines anderen Gesetzes haben, bestimmt § 2 den Anwendungsbereich bzw nimmt diese von bestimmten Regelungen aus. Das ZaDiG definiert konkret jene Tätigkeiten, die als Zahlungsdienste unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen bzw nimmt einige in § 2 Abs 3 hiervon aus.53 Es regelt primär das Verhältnis zwischen den Zahlungsdienstleistern und dem Endkunden. Die Verhältnisse zwischen einzelnen Zahlungsdienstleistern bleiben größten Teils von den Bestimmungen unberührt. Örtlich beschränkt sich der Anwendungsbereich auf alle Zahlungsdienstleistungen, die innerhalb der Gemeinschaft geleistet werden.54

4.1. DER SACHLICHE ANWENDUNGSBEREICH

Das ZaDiG ist nur bei gewerblicher Erbringung von Zahlungsdiensten anwendbar, wobei hier für die Beurteilung der Gewerblichkeit - wie auch im BWG - § 2 Abs 1 UStG herangezogen wird. Gewerblich ist demnach jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (vgl. § 2 Abs 1 UStG). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, die Tätigkeit muss jedoch insgesamt auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein, unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft bloß mittelbar zur Erzielung von Einnahmen dient.55 Daher sind kostenlose Erbringungen von Zahlungsdiensten nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst.56 Unter Nachhaltigkeit der Tätigkeit iSd Gesetzes ist die Wiederholungsabsicht oder die tatsächlich wiederholte Erbringung zu verstehen.57

Nicht vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst sind jene Zahlungsdienstleister, die als Ausnahmen iSd § 2 Abs 3 genannt werden. „Die Anwendung dieses Bundesgesetzes soll auf Zahlungsdienstleister beschränkt werden, deren Geschäftsgegenstand oder Geschäftszweck (auch) darin besteht, für Zahlungsdienstnutzer Zahlungsdienste zu erbringen [ … ]“ 58

Zusammenfassend kann man daher sagen, dass der Zahlungsvorgang selbst ein wesentliches Element für den sachlichen Anwendungsbereich des ZaDiG darstellt.59 In diesem Sinn fallen dreipersonale Verhältnisse, bei denen die Erbringung von Zahlungsdiensten nicht im Vordergrund steht, wie beispielsweise beim Leasing oder bei Sendungen per Nachnahme60, aber auch bei Zahlungsvorgängen im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen oder deren Einlösung oder Veräußerung (§ 2 Abs 3 Z 9) nicht in den Anwendungsbereich des ZaDiG. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen, der gewerbliche Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe, Geldwechselgeschäfte im Sinne des § 1 Abs 1 Z 22 BWG61 sind ebenso vom Anwendungsbereich ausgenommen.

§ 1 Abs 2 bestimmt jene Tätigkeiten, die Zahlungsdienste im Sinne des ZaDiG darstellen. Vom Anwendungsbereich des Zahlungsdienstegesetzes sind demgemäß Ein- und Auszahlungsgeschäfte, Zahlungsgeschäfte wie Lastschrift-, Zahlungskarten- und Überweisungsgeschäfte, Zahlungsinstrumentegeschäfte, Finanztransfergeschäfte sowie digitalisierte Zahlungsgeschäfte erfasst.62

Ein- und Auszahlungsgeschäfte umfassen lediglich den Sachverhalt der Bareinzahlung und Barbehebung von einem Zahlungskonto, die Führung eines Zahlungskontos sowie die damit in Zusammenhang stehenden Dienste. Nicht unter § 1 Abs 2 Z 1 fallen daher Zahlungsvorgänge, die der Übermittlung von Geldbeträgen von einem Zahlungskonto auf ein anderes dienen. Die Barabhebung von einem Zahlungskonto mittels Zahlungs- oder Kreditkarte fällt hingegen sowohl unter Z 1 als auch Z 2 (Zahlungskartengeschäft - siehe unten). Wesentlich für die Abgrenzung der Z 1 ist somit das Zahlungskonto selbst, unter welchem gem § 3 Z 13 ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird verstanden wird.63 In diesem Sinne fallen auch Einzahlungen auf ein Bausparkonto, das ausschließlich der Anzahlung dient, nicht unter Z 164.

Die in § 1 Abs 2 Z 2 erwähnten Zahlungsgeschäfte (Lastschriftgeschäfte,

Zahlungskartengeschäfte, Überweisungsgeschäfte) dienen dem Geldtransfer. Hierunter sind sogenannte Push-Transaktionen, insbesondere Überweisungsgeschäfte, sogenannte Pull- Transaktionen, vor allem Lastschriftverfahren sowie Kartenzahlungen ohne Kreditlinie zu verstehen. Bei diesen Zahlungsdiensten steht die Ausführung der Zahlungsvorgänge, vor allem der Bezahlungscharakter, im Vordergrund.65 In diesem Zusammenhang wird gem § 3 Z 7 auf die Perspektive des Zahlers abgestellt. 66 Somit sind auch Überweisungen mit Bezahlungsfunktion auf Sparkonten auf der Seite des Zahlers unter Z 2 zu subsumieren, jedoch liegt hingegen auf der Seite des Empfängers aufgrund der fehlenden Zahlungsfunktion des Kontos kein Zahlungsdienst vor.67 Bei Lastschriftgeschäften wird das Zahlungskonto des Zahlers, ausgelöst durch den Zahlungsempfänger (sogenannte Pulltransaktion), etwa aufgrund einer Einzugsermächtigung68 belastet. Diese Durchführung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlers, wobei diese gegenüber dem (auslösenden) Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister aber auch gegenüber dem eigenen Zahlungsdienstleister kundgetan werden kann. Unter Zahlungskartengeschäften werden Zahlungsvorgänge verstanden, bei denen das Zahlungskonto vom Zahler unter Verwendung einer Zahlungskarte oder ähnlichem Instrument belastet wird. Hierunter fällt somit die Durchführung von Überweisungen auf ein Empfängerkonto, jedoch auch die Barabhebung vom Zahlungskonto mittels Zahlungskarte (vgl. oben). Überweisungsgeschäfte werden, mit dem Ziel der Transaktion eines Geldbetrages von einem Zahlungskonto auf ein anderes, vom Zahler ausgelöst.69

Unter Zahlungsgeschäfte mit Kreditgewährung (§ 1 Abs 2 Z 3) versteht das ZaDiG alle Kartenzahlungen mittels Zahlungskarte mit Zahlungsaufschub, mittels Kreditkarte sowie Überweisungen und Lastschriftverfahren unter Ausnützung eines Überziehungsrahmens.70 Somit sind hier alle Zahlungsgeschäfte gem § 1 Abs 2 Z 2 unter Gewährung eines Kredit- bzw Überziehungsrahmens zu nennen. Die Kreditierung der Zahlung darf gem § 5 Abs 5 Z 2 maximal 12 Monate betragen.71

Zahlungsinstrumentegeschäfte umfassen gem § 1 Abs 2 Z 4 die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von solchen. Vorsicht ist hier bei der Differenzierung zum Zahlungskartengeschäft gem § 1 Abs 2 Z 2 lit b geboten, da hierunter die Ausführung einer Zahlungskartenzahlung im Sinne einer Abbuchung vom Zahlungskonto und die Weiterleitung der Zahlung fallen. Zahlungsinstrumentegeschäfte betreffen lediglich die Ausgabe von Zahlungskarten, die Annahme, dh der Abschluss des Vertragsunternehmens zur Akzeptanz der Karte sowie die Abrechnung, dh die Zahlung der Forderung an das Vertragsunternehmen.72 Unter einem Zahlungsinstrument im Sinne dieses Gesetzes ist gem § 3 Z 21 jedes personalisierte Instrument oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleiter vereinbart wurde und das oder der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen. Nicht in den Anwendungsbereich der Z 4 fallen jedoch die Ausgabe oder Abrechnung anderer Zahlungsmittel, wie beispielsweise Schecks, Wechsel, Gutscheine, Postanweisungen, etc.73

Finanztransfergeschäfte gem § 1 Abs 1 Z 5 sind Zahlungstransferdienste, dh einfache Zahlungsdienste, die in der Regel auf Bargeld beruhen, welches der Zahler seinem Zahlungsdiensteleister übergibt, mit dem Ziel, diesen Betrag einem Zahlungsempfänger direkt bzw einem im Auftrag des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister weiter zu leiten.74 Der Anweisende, dh der Zahler hat hier kein Konto beim Finanztransferanbieter75. Im Vergleich zur alten Rechtslage (§ 1 Abs 1 Z 23 BWG76 ) schließt die nunmehrige Definition sämtliche Möglichkeiten der Übertragung ein.77

Unter digitalisierte Zahlungsgeschäfte versteht das ZaDiG „ Zahlungen mittels Mobiltelefon oder Festnetztelefon, tragbarer PCs, die Zahlung von Parkscheinen oder Kinokarten mittels Mobiltelefon, die Bezahlung von Gütern aus einem Automaten mittels Mobiltelefon sowie die Bezahlung des Taxis mittels Mobiltelefon.78 Hier wird also die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorganges über ein Telekommunikations- oder IT-Gerät übermittelt und wird die Bezahlung nicht unmittelbar an den Unternehmer sondern über den Betreiber dieses Telekommunikations- oder IT-Systems bzw -Netzes durchgeführt.79 Vom Anwendungsbereich mit umfasst sind auch die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen es sich um elektronisches Geld80 im Sinne des E-GeldG (Definition § 2 Z 58 BWG) handelt, nicht jedoch die Ausgabe von elektronischem Geld oder die Regeln über die Aufsicht über E-Geld-Institute. Die Ausgabe von E-Geld ist somit kein Zahlungsdienst im Sinne dieses Gesetzes.81

Der sachliche Anwendungsbereich des ZaDiG ist sehr detailliert und umfassend geregelt, jedoch sind noch einige Fragen hierzu offen, wie beispielsweise die Anwendbarkeit des ZaDiG auf Online-Sparkonten.

4.2. DER PERSÖNLICHE ANWENDUNGSBEREICH

§ 1 Abs 3 definiert jene Personen bzw Institutionen, welche als Zahlungsdiensteleister im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind. Wie eingangs bereits kurz erläutert unterscheidet das ZaDiG zwischen jenen Zahlungsdiensteleistern, die ihre Zulassung nach dem ZaDiG selbst erhalten haben und jenen, die ihre Konzession bereits aufgrund anderer Gesetze halten. Hierunter sind Kreditinstitute iSd BWG, Zahlungsinstitute iSd ZaDiG, E-Geld-Institute iSd E- Geldgesetzes, die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs, die Europäische Zentralbank bzw die nationalen Zentralbanken, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde tätig sind, der Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Zahlungsdienste erbringen sowie natürliche oder juristische Personen gem Art 26 der Zahlungsdiensterichtlinie. § 2 Abs 1 schließt die Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die EZB und die nationalen Zentralbanken, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln, den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn diese hoheitlich handeln sowie die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft aus.

Hinsichtlich der persönlichen Anwendbarkeit der Bestimmungen des ZaDiG auf Zahlungsdiensteleister ist daher zu prüfen, ob nicht bereits eine entsprechende Aufsicht aufgrund eines anderen Bundesgesetzes, wie dem BWG oder E-Geldgesetz gegeben ist.82 Kreditinstitute sind beispielsweise gem § 2 Abs 2 Z 1 von den Aufsichtsanforderungen nach dem 2. Hauptstück des ZaDiG ausgenommen, da sie für die Erbringung gleicher Dienstleistungen bereits dem BWG unterliegen (vgl. hier §§ 4 ff BWG). Gleiches gilt für E- Geldinstitute, die den Aufsichtsbestimmungen des E-Geldgesetzes unterliegen sowie im Rahmen institutioneller Ausnahmen für die EZB, Zentralbanken, Gebietskörperschaften, die Post83 sowie für den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn diese im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handeln. Alle anderen Zahlungsdiensteleister, die Zahlungsdienste im Sinne des ZaDiG erbringen, benötigen eine Konzession gem § 7 bzw eine gleichwertige Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat gem Art 10 der Zahlungsdiensterichtlinie und unterliegen daher allen Bestimmungen des ZaDiG.84

Die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des ZaDiG, dh Informationspflichten, Haftung- und Erstattungspflichten, Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgänge (siehe Kapitel 7 bis 14) sind bei Erbringung von Zahlungsdiensten jedenfalls für alle in Österreich niedergelassene Zahlungsdiensteleister, unabhängig davon aufgrund welchen Gesetz diese die Konzession zur Erbringung von Zahlungsdienste halten, verbindlich (§ 1 Abs 1 und 3 iVm §§ 26 ff).85

Das ZaDiG ist sowohl auf Geschäfte zwischen Zahlungsdienstleister und Verbraucher als auch auf Geschäfte zwischen Zahlungsdienstleister und Unternehmer anzuwenden. „ Allerdings sind zahlreiche Bestimmungen im Verhältnis zu Unternehmerkunden dispositiv und nur gegenüber Verbrauchern relativ zwingendes Recht.86 (vgl. hierzu Kap. …)

[...]


1 Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten BGBL I 66/2009 idF BGBL I 107/2010

2 Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl L 319 vom 05.12.2007, 1 - 36

3 Leixner, Zahlungsdienstegesetz Kurzkommentar, 3

4 Bundesgesetz über das Bankwesengesetz BGBL 532/1993 idF BGBL I 118/2010

5 Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden BGBL 140/1979 idF BGBL I 107/2010

6 Koch in Dullinger/Kaindl (Hrsg), Jahrbuch Bank- und Kapitalmarktrecht 2008, 251; vgl. hierzu auch ErwGr 4 Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG

7 ErwGr 14 Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG, vgl. hierzu auch Koch, Der Zahlungsverkehr nach dem Zahlungsdienstegesetz - ein Überblick, ÖBA 2009, 869 (869 ff)

8 Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen, ABl L 43 vom 14.02.1997, 25-30

9 Europäische Union, Grenzüberschreitende Überweisungen (2005),

<europa.eu/legislation_summaries/consumers/protection_of_consumers/l24023_de.htm>

10 Empfehlung 87/598/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1987 für einen Verhaltenskodex im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs (Beziehungen zwischen Finanzinstituten, Händlern/Dienstleistungserbringern und Verbrauchern), ABl. L 365 vom 24.12.1987, S. 72-76

11 Empfehlung 88/590/EWG der Kommission vom 17. November 1988 zu Zahlungssystemen, insbesondere zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern, ABl L 317 vom 24. November 1988, 55-58

12 Empfehlung 97/489/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente), Amtsblatt Nr. L 208 vom 02/08/1997, 52 - 58

13 Verordnung 2560/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro, ABl L 344 vom 28/12/2001, 13 - 16

14 Gapp/Lanschützer, Zahlungsdienstgesetz I - Aufsichtsrecht: Konzessionstatbestände, Eigenmittel, interne Organisation, ZFR 5/2009, 170 (170)

15 Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl L 144 vom 04.06.1997, 16-24

16 Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl L 126 vom 26.05.200ß, 1-59

17 Richtlinie 2002/65/EG es Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den

Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl L 271 vom 9.10.2002, 16-24

18 Harrich, Das neue Zahlungsverkehrsrecht im Überblick, ZAK 7/2010, 123 (123)

19 KOM (2005) 603 endg., 12, vgl. hierzu auch ErwGr 1 Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG

20 dies, 2

21 KOM (2005) 603 endg., 12, vgl. hierzu auch ErwGr 1 Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG

22 dies

23 dies, 3

24 Seidl, Die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, jusIT 4/2008, 125 (125)

25 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union idF ABl. EG Nr. C 115 vom 9.5.2008, 47 ff

26 KOM (2005) 306, endg., 12

27 St (EWSA) 2006/C 318/09, 1

28 St (EZB) 2006/C 109/10, 1

29 St (EWSA) 2006/C 318/09, 1

30 Vgl. hierzu auch St (KOM, EZB) IP/07/550

31 St (EZB) 2006/C 109/101

32 dies., 1

33 Seidl, Die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, jusIT 4/2008, 125 (127)

34 Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl L 177, 202 - 255

35 Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, ABl L 275, 39 - 43

36 Seidl, Die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, jusIT 4/2008, 125 (127)

37 dies.

38 Seidl, Die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, jusIT 4/2008, 125 (127)

39 PM (KOM, EZB) 2007, IP/07/550, vgl. hierzu auch Gapp/Lanschützer, Zahlungsdienstgesetz, ZFR 5/2009, 170 (170)

40 Europäische Kommission, Single Euro Payments Area (SEPA), 2010, <ec.europa.eu/internal_market/payments/sepa/index_en.htm>

41 KOM (2005) 603 endg., 2

42 AB 213 BlgNR XXIV. GP

43 Europäische Kommission, Single Euro Payments Area (SEPA), 2010,

<ec.europa.eu/internal_market/payments/sepa/index_en.htm>

44 PM EZB, Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum, 4.05.2006, 1

45 dies.

46 dies.

47 Parlament, Parlamentarischen Verfahrens des ZaDiG,

<parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_00207/index.shtml#tab-ParlamentarischesVerfahren>

48 AB 213 BlgNR XXIV. GP, 1f

49 AB 213 BlgNR XXIV. GP, 2;

50 Harrich, Das neue Zahlungsverkehrsrecht im Überblick, ZAK 7/2010, 123 (123)

51 Koch, Der Zahlungsverkehr nach dem Zahlungsdienstegesetz - Ein Überblick, ÖBA 2009, 869 (871)

52 Bundesgesetz über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten BGBL I 45/2002 idF BGBL I 107/2010

53 Schrank/Marx-Rajal, Das neue Zahlungsdienstegesetz, ecolex 2009, 808 (809)

54 Harrich, Das neue Zahlungsverkehrsrecht im Überblick, ZAK 7/2010, 123 (123)

55 Leixner, Zahlungsdienstegesetz, § 1, Rz 1f

56 ErläutRV 207 BlgNR XXIV. GP, § 2 Abs 3§ 1 Abs 1

57 Leixner, Zahlungsdienstegesetz, § 1 Rz 3 f, vgl. hierzu auch Ruppe, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 55 ff

58 ErläutRV 207 BlgNR XXIV. GP, § 2 Abs 3

59 Leixner, Zahlungsdienstegesetz, § 1 Rz 3 f

60 ErläutRV 207 BlgNR XXIV. GP, § 1 Abs 1

61 Geldwechselgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 22 BWG ist der schalterm äß ige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schalterm äß ige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);

62 Gapp/Lanschützer, Zahlungsdienstgesetz I, ZFR 5/2009, 170 (171 ff)

63 Leixner, Zahlungsdienstegesetz, § 1 Rz 4f

64 ErläutRV 207 BlgNR XXIV. GP, § 3 Z 13)

65 dies., § 1 Abs 2 Z 2

66 Leixner, Zahlungsdienstegesetz, § 1 Rz 6 f

67 dies., § 1 Rz 8, vgl. hierzu auch ErläutRV 207 BlgNR XXIV. GP, § 1 Abs 2 Z 2

68 Gapp/Lanschützer, Zahlungsdienstgesetz I, ZFR 5/2009, 170 (171)

69 Leixner, Zahlungsdienstegesetz, § 1 Rz 6 ff

70 ErläutRV 207 BlgNR XXIV. GP, § 1 Abs 1 Z 3

71 Leixner, Zahlungsdienstegesetz, § 1 Rz 9

72 ErläutRV 207 BlgNR XXIV. GP, § 1 Abs 1 Z 4

73 Leixner, Zahlungsdienstegesetz, § 1 Rz 13 f

74 ErläutRV 207 BlgNR XXIV. GP, § 1 Abs 1 Z 5

75 Gapp/Lanschützer, Zahlungsdienstgesetz I, ZFR 5/2009, 170 (171)

76 Anm.: § 1 Abs 1 Z 23 BWG zählte die möglichen Formen der Übertragung des Geldes taxativ auf

77 ErläutRV 207 BlgNR XXIV. GP, § 1 Abs 1 Z 5

78 ErläutRV 207 BlgNR XXIV. GP, § 1 Abs 1 Z 6

79 Leixner, Zahlungsdienstegesetz, § 1 Rz 16

80 § 2 Z 58 BWG: Def. Elektronisches Geld (E-Geld): gegen Eintausch von“ kleinen ” Geldbeträgen auf elektronischem Datenträger gespeicherter Geldwert, der von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Der auf elektronischen Datenträgern gespeicherte E-Geldwert darf pro Kunde und E-Geld-Institut ( § 1 E-Geldgesetz) den Betrag von 2000 Euro nichtüberschreiten. Der Eintauschpreis darf nicht geringer sein als der Wert des ausgegebenen E-Geldbetrages. Die Entgegennahme des Geldbetrages stellt dann keine Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2006/48/EG oder das Einlagengeschäft gem äß § 1 Abs 1 Z 1 dar, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht wird. E-Geld fällt nicht unter § 1 Abs 1 Z 6; E-Geld ist keine Einlage und fällt nicht unter § 93 Abs 2 und 2a.

81 ErläutRV 207 BlgNR XXIV. GP, § 1 Abs 2

82 ErläutRV 207 BlgNR XXIV. GP, § 1 Abs 1

83 Leixner, Zahlungsdienstegesetz, § 1 Rz 24

84 dies.

85 dies.

86 Koch, Der Zahlungsverkehr nach dem Zahlungsdienstegesetz, ÖBA 2009, 869 (871)

Final del extracto de 100 páginas

Detalles

Título
Das Zahlungsdienstegesetz
Universidad
University of Salzburg  (Fachbereich Privatrecht)
Calificación
Sehr gut
Autor
Año
2011
Páginas
100
No. de catálogo
V187112
ISBN (Ebook)
9783656103431
ISBN (Libro)
9783656103141
Tamaño de fichero
833 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
zahlungsdienstegesetz
Citar trabajo
Nicole Blaschitz (Autor), 2011, Das Zahlungsdienstegesetz, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/187112

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