Die Begutachtung von Straftätern zur Feststellung der Schuldfähigkeit


Tesis, 2003

95 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG: SCHULDFÄHIGKEITSBEURTEILUNG
1.1 DEFINITION
1.2 HISTORISCHER ÜBERBLICK
1.3 IST – ZUSTAND
1.3.1 STATISTISCHE ZAHLEN
1.3.2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN
1.4 BESONDERHEITEN BEI KINDERN UND JUGENDLICHEN

2. STRAFE & „SCHULD“
2.1 SINN DER STRAFE
2.2 DIE SCHULDFRAGE
2.2.1 SCHULDUNFÄHIGKEIT
2.2.1.1 KRANKHAFTE SEELISCHE STÖRUNG
2.2.1.2 TIEFGREIFENDE BEWUSSTSEINSSTÖRUNG
2.3.1.3 SCHWACHSINN
2.3.1.4 SCHWERE ANDERE SEELISCHE ABARTIGKEIT
2.2.2 VERMINDERTE SCHULDFÄHIGKEIT

3. ERKLÄRUNGEN FÜR KRIMINALITÄT
3.1 BIOLOGISCH-ANTHROPOLOGISCHE PERSPEKTIVE
3.2 PSYCHIATRISCHE PERSPEKTIVE
3.3 PSYCHOLOGISCHE PERSPEKTIVE
3.4 SOZIALPSYCHOLOGISCH-SOZIOLOGISCHE PERSPEKTIVE
3.5 MULTIDISZIPLINÄRE PERSPEKTIVE
3.6 FUNKTIONAL-GESELLSCHAFTLICHE PERSPEKTIVE

4. BEGUTACHTUNG DES STRAFTÄTERS
4.1 INDIKATION ZUR BEGUTACHTUNG
4.2 DURCHFÜHRUNG DER BEGUTACHTUNG
4.2.1 KRANKHEITSANAMNESE
4.2.2 LEBENSLAUF UND SELBSTSCHILDERUNG
4.2.3 TATSCHILDERUNG
4.2.4 KÖRPERLICHER BEFUND
4.2.5 PSYCHISCHER BEFUND
4.2.6 BEURTEILUNG
4.3 ZWEI STUFEN METHODE
4.3.1 HIRNORGANISCHE STÖRUNGEN
4.3.2 STÖRUNGEN DURCH PSYCHOTROPE SUBSTANZEN
4.3.3 SCHIZOPHRENE PSYCHOSEN
4.3.4 AFFEKTIVE PSYCHOSEN
4.3.5 AFFEKTIVE AUSNAHMEZUSTÄNDE
4.3.6 BELASTUNGSREAKTIONEN
4.3.7 BEEINTRÄCHTIGUNG DER GEISTIGEN FÄHIGKEITEN
4.3.8 NEUROTISCHE STÖRUNGEN
4.3.9 PERSÖNLICHKEITSSTÖRUNGEN
4.3.10 ABNORME GEWOHNHEITEN UND STÖRUNGEN DER IMPULSKONTROLLE
4.3.11 SEXUALPATHOLOGISCHE ENTWICKLUNGEN
4.4 FEHLERQUELLEN

5. SCHLUSSBETRACHTUNG: ROLLE DES SOZIALARBEITERS / SOZIALPÄDAGOGEN
5.1 BEI DER BEGUTACHTUNG
5.2 IM MAßREGEL- UND JUSTIZVOLLZUG

LITERATUR

ANHANG A: FALLBEISPIEL

ANHANG B: ICD-10 (Auszug)

1. EINLEITUNG: SCHULDFÄHIGKEITSBEurteilUNG

1.1 DEFINITION

Der Begriff der Schuldfähigkeit entstammt nicht der Psychiatrie oder Psychologie. Dennoch werden diese beiden Wissenschaftszweige vom Gericht genutzt, um beurteilen zu können, ob jemand für sein Handeln zur Verantwortung gezogen werden kann. Die forensische (gerichtliche) Psychiatrie und die forensische Psychologie nehmen eine Art Vermittlerrolle ein, in der sie Konzepte ihre Wissenschaften in die Rechtswissenschaften übertragen. Die für das Gericht tätigen Sachverständigen haben die Aufgabe, festzustellen, ob bei dem jeweiligen Täter einer der in dem § 20 StGB[1] genannten Rechtsmerkmale vorliegt. Bei den im Strafgesetz aufgeführten Kategorien handelt es sich um die krankhafte seelische Störung, die tiefgreifende Bewusstseinstörung, den Schwachsinn und die schwere andere seelische Abartigkeit. Es handelt sich hierbei um Rechtsbegriffe, die keinen psychiatrischen oder psychologischen Ursprung haben und auf die im zweiten Kapitel noch näher eingegangen wird. Wird eine psychiatrisch-psychologische Diagnose, welche sich unter eine der genannten Rechtskategorien einordnen lässt, festgestellt, so ist zu überprüfen, ob diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Straftat stand und vor allem, ob der Täter, falls ihm das Unrecht seiner Tat überhaupt bewusst war, nicht doch seinem Drang hätte widerstehen und anders hätte handeln können. Kommt es zu der Annahme einer Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB oder der verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB, so ist diese nur von dem jeweiligen Richter auszusprechen.[2]

1.2 HISTORISCHER ÜBERBLICK

Bis in das 16. Jahrhundert wurde die Frage, ob der Täter zur Tatzeit im Vollbesitz seiner geistigen Sinne gewesen war, durch die Gerichtspersonen beantwortet. Es handelte sich hierbei also um eine laienhafte Begutachtung, die durch den gewöhnlichen gesunden Menschenverstand die strafrechtliche Verantwortlichkeit aussprach.[3]

Die intensive Auseinandersetzung mit der Psyche des Täters begann mit Samuel Pufendorf (1632-1694). Dieser sah die Voraussetzung, zur Feststellung einer strafbaren Handlung, in der Frage nach der Willensfreiheit begründet. Er ging davon aus, dass sich die Handlungen nach Erkenntnis und freiem Willen richten.[4] Nach Pufendorf wird auf der willensbezogenen Seite die Handlung des Menschen einerseits durch eine intellektuell geprägte Willenskomponente gesteuert, andererseits werden die Handlungen durch einen, nach den moralischen Grundsätzen geprägten, Willensbestandteil beeinflusst. Beide Handlungskomponenten ergänzen sich gegenseitig. Grundlage seiner Theorie ist der unbestimmte freie Wille des Menschen.[5] Anselm v. Feuerbach (1775-1833) widersprach diesem Ansatz und lehnte es ab, die Willensfreiheit auf dem Rechtsgebiet anzusiedeln. Er trennte Recht und Sittlichkeit. Des weiteren erkannte er ein äußeres Recht, sich unmoralisch zu verhalten, an. Er unterschied zwischen sittlicher und rechtlicher Schuldzurechnung und bemaß sie nach verschiedenen Kriterien. Die moralische Schuld orientiert sich, nach Feuerbach, am geschehenen subjektiven Unrecht und die rechtliche Schuld wird anhand der Empfänglichkeit auf strafrechtliche Abschreckung bemessen. Die Grundlagen zur Beurteilung der Strafwürdigkeit versuchte er aus dem Wesen und dem Zweck der Strafe zu ermitteln.[6]

Ab etwa 1820 begann die Psychiatrie sich im Arbeitsfeld des Gerichtes anzusiedeln. Etwa zeitgleich wurden die ersten Gesetzesformulierungen der Schuldfähigkeit, die damals noch Zurechnungsfähigkeit genannt wurde, entwickelt.[7]

Bis 1855 setzte sich in Deutschland die „gemischte Methode“ weitgehend durch. Sie ähnelt der heute angewandten Methode. Damals bestand sie aus den biologischen (heute: psychischen) und den psychologischen (heute: normativen) Kriterien. Sie führte zwischen Richtern und Psychiatern lediglich zu Kompetenzstreitigkeiten. Welche der beiden Parteien die Bewertung der Frage, ob die freie Willensbestimmung ausschlossen war, durchführen darf. Hierüber sind sich die Streitparteien bis heute nicht einig geworden.[8]

In den Gesetzesänderungen von 1933/34 wurde der Begriff der freien Willensbestimmung in die einzelnen Bestandteile der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zerlegt. Jedoch wurde mit dieser Umformulierung der Streit um die Freiheit des Willens, als Vorraussetzung der Zurechenbarkeit, nicht beseitigt. Eine weitere Gesetzesänderung bestand in der Einführung der verminderten Schuldfähigkeit, die mit dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und den Maßregeln der Sicherung und Besserung[9] von 1933 in Kraft trat. Die Rechtskategorien, die Einfluss auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit hatten, waren damals die Bewusstseinstörung, die krankhafte Störung der Geistestätigkeit und die Geistesschwächen.[10]

In der Gesetzesänderung von 1960 musste die Bewusstseinstörung der krankhaften seelischen Störung (Geistestätigkeit fiel in der Neuformulierung weg) gleichwertig sein, und die Geistesschwächen wurden in Schwachsinn umformuliert. Die nachfolgende Gesetzesumformulierung des § 20 StGB von 1975, die noch bis heute besteht, erweiterte die rechtlichen Eingangsmerkmale um die anderen schweren seelischen Abartigkeiten. Außerdem mussten die festgestellten Bewusstseinsstörungen von nun an tiefgreifend sein. Die Erweiterungen der Rechtskategorien ist darauf zurückzuführen, dass sich erst allmählich psychologische Erklärungsansätze durchsetzen konnten und so auch Neurosen und Persönlichkeitsstörungen als Gründe, für eine aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit, in Frage kamen. Die anfangs fast ausschließliche klinische Psychiatrie erkannte diese Störungen nicht an.[11]

1.3 IST-ZUSTAND

Die im Strafgesetz formulierten Fragen nach der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sind, nach Rasch, nur normativ zu beantworten. Die Sachverständigen können hierzu nur gewisse Annäherungswerte bieten, die sich auf ein Muster der krankhaften Veränderung der Persönlichkeit beziehen. Bevor jedoch Aussagen über die Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit getroffen werden können, ist von dem Sachverständigen, bei Vorliegen einer psychischen Störung zur Tatzeit, die Schwere dieser Störung zu ermitteln. Nach Rasch orientiert sich diese an dem sogenannten strukturell-sozialen Krankheitsbegriff, der das Störungsbild in der Konfrontation mit den gesellschaftlichen Anforderungen verdeutlichen soll. Der zu beurteilende Zustand muss der Struktur einer Krankheit oder Störung entsprechen, die die allgemeine soziale Kompetenz der Persönlichkeit beeinflusst. Unter der Einschränkung der sozialen Kompetenz wird z.B. Einengung der Lebensführung, Arbeitsunfähigkeit, Kontaktabbruch, entstellte Realisationsbeurteilung, Festlegung auf bestimmte Verhaltensmuster und Häufung sozialer Konflikte verstanden.[12]

Auf dieser Grundlage werden nun die folgenden Dimensionen überprüft: Persönlichkeit/Krankheit, körperliche Befunde, exogene Einflüsse, Entwicklung zur Tat und Verhalten unmittelbar vor, bei und nach der Tat.

Dabei sollte folgendes beachtet werden:

- Gibt es Anzeichen, die auf eine seelische oder körperliche Störung deuten? Wichtig ist, dass es nicht Symptome sein sollten, die nur während der Tat auftraten, sondern sich schon im Vorfeld zeigten. Zu nennen sind hier z.B. Sinnestäuschungen, Zwänge, Phobien, spezielle Sexualpraktiken, Verstimmungszustände und Tendenzen zu aggressiven Ausbrüchen.
- Treten die Symptome nur als randständige Erscheinungen auf oder nehmen sie Einfluss auf die gesamte Persönlichkeit? Werden Wahrnehmung, Erlebnisbereitschaft und Realitätsinterpretation hierdurch bestimmt?
- In wie weit hat die Störung Auswirkungen auf die allgemeine soziale Kompetenz? Zu beurteilen sind nicht lediglich Tat und Tatverhalten, sondern die alltägliche soziale Kompetenz. Also, die Fähigkeit sich sozial zu entfalten, auseinander zu setzen und zu behaupten.
- In welchem Grad hat die Störung einen Einfluss auf das kriminelle Verhalten gehabt? Hier geht es um den motivischen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und dem betreffenden Verhalten, da ab einem gewissen Grad der Gesamtdeformierung der Persönlichkeit stets davon auszugehen ist, dass die Handlung durch die Störung beeinflusst wurde.[13]

Wenn unter diesen Gesichtspunkten die folgenden Dimensionen, welche jede für sich eine eigene Gewichtung der Schwere bzw. des Grades der eventuell bestehenden Störung aufweist, geprüft werden, könnte schon nach der ersten oder zweiten Dimension eine Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit festgestellt werden. Um jedoch eine volle Schuldfähigkeit annehmen zu können, bedarf es einer Auseinandersetzung mit allen Dimensionen.[14]

Persönlichkeit / Krankheit

Der Sachverständige versucht, aus dem Lebenslauf, Fremd- und Selbstschilderungen des zu Beurteilenden sowie aus seinen subjektiven Eindrücken und Testbefunden ein Gesamtbild zusammen zu setzen. Aus dem Lebenslauf werden mögliche zentrale Konflikte herausgearbeitet, die für die weitere Lebensgestaltung von Bedeutung sein könnten. Wichtige Merkmale, die bearbeitet werden müssen, stellen Durchsetzungs-vermögen, Bindungsfähigkeit und Stetigkeit dar. Auch Entwicklungsabbrüche sind wichtige Hinweise, da sie einen Krankheitseinbruch darstellen können. Die erhobenen Befunde sollten sich gegenseitig bekräftigen, um das Bild zu vervollständigen, oder sie sollten zu weiteren Untersuchungen oder Überlegungen anregen. Von großem Interesse in dieser Dimension sind die psychischen Ausgangbedingungen. So sind z.B. emotionale Labilität oder Bindungsarmut mögliche Risikofaktoren, die eine soziale Entfaltung erschweren können. Auch ist auf vorhandene, wiederkehrende Konfliktmuster bzw. typische Bewältigungsstrategien zu achten. Bei der Betrachtung der Persönlichkeit ist zu bedenken, dass Kriminalität aus komplizierten gesellschaftlichen Interaktionsprozessen entsteht. So ist der Täter nicht ohne die Reaktionen, die ihm von der Gesellschaft entgegen gebracht wurden, zu beurteilen.[15]

Körperliche Befunde

Unter diesem Punkt sind körperliche Befunde oder Beschwerden zu betrachten, deren Beziehung mit der psychischen Verfassung oder dem kriminellen Verhalten oft nicht eindeutig herzustellen ist, die jedoch für die Begutachtung eine große Bedeutsamkeit haben können. Zu nennen sind z.B. schwere Erschöpfungs- oder Ermüdungs-erscheinungen, Infektionskrankheiten zur Tatzeit und reduzierte körperliche Allgemeinverfassung infolge einer chronischen Erkrankung oder einer tagelangen unzureichenden Nahrungsaufnahme. Auch können neurologische Untersuchungen Ergebnisse hervorbringen, die auf eine frühkindliche Hirnschädigung schließen lassen. Diese Schäden können z.B. eine verlangsamte Reaktionsbereitschaft des Gehirns hervorrufen. Des weiteren können EEG-Anomalien, hormonelle Dysfunktionen und Chromsomenanomalien, die im einzelnen noch keine konkreten Schlüsse zulassen, aber als zusätzliche Mosaikteile dazu dienen, das Bild der psychischen Verfassung weiter zu formen.[16]

Exogene Einflüsse

Als exogener Einfluss ist hier vor allem die Alkoholintoxikation zu nennen, welche bei einer katalysierenden Wirkung, d.h. dass durch den enthemmenden Einfluss des Alkohols eine Handlungsbereitschaft, die schon vor der Tat bestand, ausgeführt wurde. Hier ist, nach Rasch, eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Andererseits kann die Alkoholwirkung auch die Form eines hirnorganischen Ausnahmezustands annehmen. In diesem Fall wäre, nach Rasch, die Aufhebung der Schuldfähigkeit gegeben, da hier das Bewusstsein hochgradig gestört ist und es zu psychotischen Symptomen kommen kann. Die Einfluss von Medikamenten und Drogen kann sich in vergleichbarer Weise zeigen.[17]

Tatvorgeschichte

Diese Dimension kann einerseits Aufschluss über die Motivstruktur geben, welche sich aus der Entwicklung der Persönlichkeit und der Handlungsbereitschaft ableiten lässt. Andererseits ist hier zu prüfen, ob die Entwicklung zur Tat mit einer Persönlichkeitsveränderung, welche sich in psychopathologische Kategorien einordnen lässt, verbunden war. Aus solch einer Entwicklung würden sich unmittelbare Folgen für die Schuldfähigkeitsbeurteilung ergeben. Nach Rasch wird eine strafbare Handlung nicht ohne Grund ausgeführt. Die schweren Delikte wie z.B. Totschlag sind oft auf biographische Krisen zurückzuführen und treten meist nur einmalig auf. Auch lässt sich hier oft eine ansteigende psychische Abnormisierung im Tatvorfeld nachweisen.[18]

Tatverhalten

Die Dimension des Tatverhaltens steht hier an letzter Stelle, da eine Aussage über die Bedeutung des Verhaltens zum Tatzeitpunkt erst nach der Prüfung aller anderen Dimensionen getroffen werden kann. Obwohl das Gesetz eine Beurteilung der psychischen Verfassung zum Tatzeitpunkt verlangt, wäre diese Beurteilung von geringerer Bedeutung wenn sich z.B. eine Persönlichkeitsstörung oder Psychose diagnostizieren lässt. Außerdem lassen sich, nach Rasch, keine verbindlichen Aussagen auf die psychische Verfassung durch eine alleinige Betrachtung des Tatverhaltens geben, da Handeln und innere psychische Situation nicht in gleichbleibender Wechselbeziehung stehen. Kann jedoch eine psychopathologische Persönlichkeitsveränderung ausgeschlossen werden, wird das Tatverhalten interessant und es ist zu prüfen, ob zum Tatzeitpunkt eine akute psychische Störung vorlag, die die Struktur eines Ausnahmezustands aufwies. Die Ursache einer solchen Störung kann auf eine Intoxikation oder affektive Erregung zurückzuführen sein. Die oben genannten exogenen Einflüsse haben auch hier, in Bezug auf die Intoxikation, Geltung.

Bei einer affektiven Erregung zur Tatzeit ist, nach Rasch, davon auszugehen, dass schon im Vorfeld der Tat durch Konfliktbelastungen eine schwere Abnormisierung stattfand, die in Verbindung mit der Erregung zum Tatzeitpunkt in der Regel zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führt. Von einer Schuldunfähigkeit ist bei dem Vorliegen einer Ausnahmezustandhaften Persönlichkeitsveränderung zur Tatzeit auszugehen.[19]

Ist der Gutachter nach Prüfung dieser Dimensionen zu der Ansicht gekommen, dass die Schuldfähigkeit beeinträchtigt war, so werden zur Erheblichkeitsfestlegung die Ergebnisse der einzeln eingeschätzten Dimensionsbeeinträchtigungen zusammengerechnet. Das Resultat soll den Grad der Beeinträchtigung andeuten.[20]

Steller betrachtet das Verfahren der Schuldfähigkeitsbegutachtung sehr kritisch, aufgrund der überwiegend personenbezogenen diagnostischen Perspektive. Der juristische Begriff der Schuldfähigkeit deutet auf ein personales Konstrukt hin, das mit Hilfe der forensischen Begutachtung, per Diagnostik, erkannt bzw. aufgedeckt und in Kategorien der Schuldfähigkeit eingestuft werden könne. Es gibt aber keine schlüssige Erklärung für das Vorhandensein eines solchen personellen Konstruktes von Schuldfähigkeit. So ist z.B. ein Täter bei verschiedenen Taten in verschiedenen Situationen unterschiedlich einzustufen. Nach Steller entsteht Schuldfähigkeit vielmehr am Schluss eines juristischen Wertungsprozesses, der personale und situative Bedingungen zum Gegenstand hat. Somit stellt Schuldfähigkeit einen Zuschreibungsprozess und kein Ergebnis diagnostischer Aufdeckungsarbeit dar.[21]

1.3.1 STATISTISCHE ZAHLEN

Der in der Öffentlichkeit oft entstehende Eindruck, dass die Anerkennung von Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit durch die Gerichte sehr großzügig ausgesprochen wird, entsteht, nach Marneros, durch das große Medieninteresse an solchen meist spektakulären Fällen. Doch dieser Eindruck lässt sich nicht bestätigen. Nach Marneros wurden in den letzten Jahren nur 0,1% der Straftäter für schuldunfähig und 2,5% für vermindert schuldfähig erklärt.[22]

Nach Rasch lag die Anwendung des § 20 StGB im Zeitraum von 1967[23] bis 1975 sogar nur zwischen 0,05% und 0,1% und sank nach der neuen Gesetzesformulierung von 1975 noch deutlich ab, was auf eine strengere Anwendung zurückzuführen ist. Bei ca. 50% der Fälle wurde eine Unterbringung, die unter 2.3.1 näher erläutert wird, angeordnet. Die zugesprochene verminderte Schuldfähigkeit gibt Rasch zwischen 2% und 2,5% an. In dem aufgetretenen Anstieg der letzten Jahre sieht er eine möglicherweise größere Bereitschaft der Gerichte, sich mit den psychischen Problemen der Täter intensiver auseinander zu setzen.[24]

Dessecker bestätigt die Zahlen, derjenigen die als vermindert schuldfähig eingestuft wurden, weist aber auch darauf hin, dass diese bei fast 25% aller Tötungsdelikte angenommen wird.[25]

1.3.2 RECHTLICHE GRUNDLAGE

Die Vorschriften über den Sachverständigen einer psychologisch-psychiatrischen Begutachtung im Strafverfahren stehen in der Strafprozessordnung (§§ 72 ff.). Der Gutachtenauftrag kann von dem Richter (§ 73 Abs.1 Satz 1 StPO), von der Staatsanwaltschaft (§ 161a Abs.1 StPO) oder von dem Verteidiger (§§ 220, 245 Abs.2 StPO) gestellt werden. Die beauftragten Psychiater oder Psychologen sind verpflichtet, die Begutachtung durchzuführen (§ 75 StPO), und dies unparteiisch sowie nach besten Wissen und Gewissen (§ 79 Abs. 2 StPO). Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, ohne ein Verweigerungsrecht zu haben (§ 76 StPO), werden ihnen die verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld auferlegt (§ 77 StPO). Der Sachverständige hat die Stellung eines Zeugen (§ 72 StPO) und ist dem Richter unterstellt (§ 78 StPO). Eine stationäre Unterbringung des Beschuldigten zum Zweck der Begutachtung kann angeordnet werden. Sie darf jedoch die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten (§ 81 StPO). Wird nach abgeschlossener Begutachtung das vorliegende Gutachten vom Richter angezweifelt oder für ungenügend erachtet, so kann ein neues Gutachten in Auftrag gegeben werden (§ 83 StPO).[26]

1.4 Besonderheiten bei kindern und jugendlichen

Da Kinder, im Sinne des Strafgesetzbuches, generell als schuldunfähig gelten, werden sie keiner strafrechtlichen Verantwortlichkeitsprüfung unterzogen und werden dadurch in dieser Arbeit nicht weiter erwähnt.[27]

Wird eine Straftat hingegen von einem Jugendlichen begangen, so muss seine strafrechtliche Verantwortlichkeit anhand seiner sittlichen und geistigen Reife geprüft werden. Nach Plate gibt es unterschiedliche Vorstellungen über die Beurteilungskriterien der Verantwortungsreife. Ob diese anhand des individuellen Entwicklungsstandes oder nur anhand der sozialen Reife oder gar an beidem erfolgen soll, ist nicht eindeutig klar.

Bei der ersten Variante, also der Beurteilung nach dem individuellen Entwicklungsstand, werden die in § 3 Satz 1 JGG[28] genannten Fähigkeiten der Einsichts- und Steuerungsreife getrennt beurteilt. Als Einsichtsreife wird hier einerseits die Verstandesreife gesehen, die sich in der Erkenntnisfähigkeit der Gesetzeswidrigkeit der Tat zeigt. Andererseits muss eine ethische Reife vorhanden sein. Diese ergibt sich aus der Erkenntnisfähigkeit, dass es sich bei der Tat um einen Verstoß gegen die Ordnungs- und Vertrauensgrundlage des sozialen Lebens handelte. In der Steuerungsreife wird hier die Fähigkeit gesehen, das Unrechte zu erkennen und gegen vorhandene Verlockungen zu widerstehen.

Die zweite und grundsätzlich andere Variante der Beurteilung der Verantwortungsreife beschäftigt sich mit der sozialen Reife. Hierin wird die Fähigkeit gesehen, das Unrecht in Bezug auf die Sozialbindung zu erkennen und wegen dieser Erkenntnis rechtmäßig zu handeln.[29]

Treffen jedoch Entwicklungsstörung und psychische Störungen, die unter die Rechtskategorien der §§ 20, 21 StGB eingeordnet werden können, zusammen, gilt § 3 JGG neben den §§ des StGB. So kann Schuldfähigkeit eines Jugendlichen gem. § 3 JGG und § 20 StGB ausgeschlossen sein. Auch ist der § 21 StGB sowie die Unterbringung nach § 63 StGB bei Jugendlichen grundsätzlich anwendbar.[30]

Wie bereits im Vorwort erwähnt, handelt es sich hierbei nur um einen kleinen Einblick in die Verantwortlichkeitsprüfungen von Jugendlichen. Da die Reifeprüfung nicht Thema dieser Arbeit ist, wird im folgenden nicht weiter darauf eingegangen.

2. strafe & „schuld“

2.1 Sinn der strafe

Bis in das letzte Jahrhundert diente Strafe ausschließlich zur Wiederherstellung der Gerechtigkeit, die durch eine vorangegangene Straftat verletzt wurde. Nach der sogenannten absoluten Straftheorie war die Strafe zweckfrei und hatte nur einen Vergeltungscharakter. Die heutige Form der Sanktionierung soll dem Zweck dienen, eine Wiederholung der Straftat zu vermeiden. Dieses soll durch Einwirkung auf die Allgemeinheit (Generalprävention) und den Täter (Spezialprävention) geschehen. Die Allgemeinheit soll, durch die Androhung und den Vollzug von Strafe, davon abgeschreckt werden, Normverstöße zu begehen (negative Generalprävention). Andererseits soll die Bevölkerung in ihrem Rechtsbewusstsein bestärkt werden (positive Generalprävention). Durch die Bestrafung soll der Täter subjektiv seine Schuld abbüßen. Außerdem soll objektiv, für jedermann sichtbar, das Unrecht vergolten werden (negative Spezialprävention). Letztlich soll Strafe erzieherische Wirkung auf den Täter bezwecken, damit dieser in Zukunft ein Leben ohne Straftaten führt (positive Spezialprävention o.a. Resozialisierung genannt).[31]

2.2 DIE SCHULDFRAGE

Unser Strafrechtssystem basiert auf dem Schuldprinzip, das eine Bestrafung ohne Schuld bzw. Schuldvorwurf undenkbar werden lässt, da es gegen Art. 1 Abs. 1[32] und Art. 2 Abs.1[33] des Grundgesetzes verstoßen würde. Dem Schuldgrundsatz des Bundesverfassungsgerichts: „Keine Strafe ohne Schuld[34] wurde, obwohl er weder im Grundgesetz noch im Strafgesetzbuch niedergelegt ist, Verfassungsrang zugeschrieben.[35] Somit darf Strafe also nur verhängt werden, wenn dem Täter das normenverletzende Verhalten vorzuwerfen ist. Wenn das nicht der Fall ist, wäre die Bestrafung ein Unrecht.[36]

Strafe im Sinne des Strafgesetzbuchs setzt somit die Vorwerfbarkeit des geahndeten Verhaltens voraus. Hierfür steht der juristische Schuldbegriff, der von einem viel zitierten Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes wie folgt umschrieben wurde:

„Strafe setzt Schuld voraus. Schuld ist Vorwerfbarkeit. Mit dem Unwerturteil der Schuld wird dem Täter vorgeworfen, dass er sich nicht rechtmäßig verhalten, dass er sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich rechtmäßig verhalten, sich für das Recht hätte entscheiden können. Der innere Grund des Schuldvorwurfs liegt darin, dass der Mensch auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung angelegt und deshalb befähigt ist, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, sobald er die sittliche Reife erlangt hat und solange die Anlage zur freien, sittlichen Selbstbestimmung nicht durch die in § 51 StGB (heute § 20, 21 StGB) genannten krankhaften Vorgänge gelähmt oder auf Dauer zerstört ist“.[37]

Obwohl das Gesetz den Schuldbegriff mehrfach verwendet, bringt es keine genaue Definition von Schuld hervor. In § 46 Abs. 1 StGB wird angegeben, dass Schuld als Grundlage der Zumessung einer Strafe dient.[38] Schreiber gibt hierzu folgendes an:

„Die Umschreibungen strafrechtlicher Schuld reichen von der Verfehlung der sittlichen Aufgabe des Menschen, der Entscheidung für das Unrecht trotz Andershandelnkönnens, über die Vorwerfbarkeit einer Tat wegen der darin betätigten rechtlich missbilligten Gesinnung, den Mangel an der Verbundenheit mit einem rechtlich geschützten Wert, die vorwerfbare innere Beziehung des Täters zu seiner Tat, die Vorwerfbarkeit der Willensbildung und –betätigung bis zu einem rein funktionalen Schuldbegriff, der die Schuldkategorie in präventiven Gesichtspunkten aufgehen lässt.“[39]

Trotz des Grundprinzips unseres Rechts, das von einer Bestrafung von schuldunfähigen Menschen absieht, reagiert die Gesellschaft mit öffentlicher Gewalt. Dieses führte zu einer Zweispurigkeit unseres Strafsystems, wodurch freiheitsentziehende Maßregeln für schuldunfähige Täter von denen eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, legitimiert werden.[40]

2.2.1 SCHULDUNFÄHIGKEIT

Um die Frage der Schuldfähigkeit zu beantworten, geht das Strafgesetzbuch negativ vor, d.h. es nennt einige Bedingungen unter denen Schuld verneint wird, wie z.B. § 17 den Verbotsirrtum, § 19 die Schuldunfähigkeit des Kindes, § 35 den entschuldigenden Notstand und § 20 die Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung.[41]

§ 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Tat zu handeln.[42]

Kommt der Sachverständige zur Annahme der Schuldunfähigkeit des Täters und wird diese von dem jeweiligen Richter im Urteil ausgesprochen, erfolgt der Freispruch des Angeklagten. Sie muss nicht sicher festgestellt sein, sondern es reicht schon, wenn die aufgehobene Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Deswegen sollte der Sachverständige es ablehnen, sich zu dem „nicht – ausschließen - können“ Stellung zu nehmen, falls er danach gefragt würde.[43]

Ist die Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB hingegen sicher festgestellt, und sind von dem Täter weitere erhebliche Straftaten aufgrund einer dauerhaften Störung zu befürchten, so sind die Vorraussetzungen für die freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung gem. § 63[44] oder 64[45] § StGB gegeben. Die Unterbringung im Maßregelvollzug[46] sollte jedoch nur erfolgen, wenn es sich um ein schweres Delikt handelt, so dass eine freiheitsentziehende Maßregel nicht unverhältnismäßig[47] ist. Als Faustregel kann gesagt werden, dass ein gesunder Straftäter für eine vergleichbare Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verbüßen müsste. Unter dieser Strafgrenze sollte keine Maßregel angeordnet werden.[48] Kann hingegen die Schuldunfähigkeit nur vermutet werden oder nicht ausgeschlossen werden, wäre eine Unterbringung nicht legitim.[49]

Kommt es zu einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB, ist es, nach § 2 des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes, das Ziel, den Untergebrachten soweit wie möglich zu heilen oder seinen Zustand soweit zu verbessern, dass er nicht mehr gefährlich ist. Ziel einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, gem. § 64 StGB, ist es, den Untergebrachten von seinem Hang zu heilen und die zugrundeliegende Fehlhaltung zu beheben. Beide Maßregeln dienen zugleich dem Schutz der Allgemeinheit.[50] Dieser soll einerseits durch die freiheitsentziehende Unterbringung und andererseits durch therapeutische Verfahren, die auf die abweichenden Verhaltensweisen einwirken und so ein Leben in Freiheit und Legalität ermöglichen sollen, gewährt werden. Zu den, im Maßregelvollzug, angewandten Therapien gehören u.a. Psychoanalyse, Gruppen-, Verhaltens-, Sozial-, Arbeits- und Beschäftigungstherapie. Die erwähnten Therapieformen werden von der, alle Lebensbereiche beeinflussenden, Milieutherapie umschlossen.[51]

Zu der zeitlichen Frist der Unterbringung ist zu sagen, dass diese bei Anwendung des § 63 StGB unbegrenzt ist. Es wird jedes Jahr geprüft, ob die Unterbringung noch andauern muss, der Patient also noch als gefährlich gilt, oder die weitere Vollstreckung auf Bewährung (Führungsaufsicht) ausgesetzt werden kann. Bei der Unterbringung nach § 64 StGB ist die Vollstreckung auf 2 Jahre begrenzt. Die Prüfung über die Fortsetzung der Vollstreckung wird jedes ½ Jahr durchgeführt. Die Dauer der Unterbringung hängt nicht von der Schwere des Deliktes, sondern von der Wiederholbarkeit ab. Die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit ist also ausschlaggebend, jedoch auch unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.[52]

Zum Stichtag des 31.03.2000 befanden sich bundesweit 5.831 Menschen in Maßregelvollzugseinrichtungen, wovon 4.051 gem. § 63 StGB und 1.780 gem. § 64 StGB untergebracht waren.[53]

2.2.1.1 KRANKHAFTE SEELISCHE STÖRUNG

Die endogenen Psychosen, also psychischen Störungen, bei denen man eine biologische Ursache vermutet, diese aber noch nicht nachgewiesen werden konnte und die exogenen Psychosen, die nachweislich auf eine hirnorganische Ursache zurückzuführen sind, zählen nach Marneros zu der ersten Rechtskategorie. Der Begriff „endogen“ (vom griech. – von innen verursacht) wird jedoch von vielen Psychiatern nicht mehr verwendet und taucht auch im ICD-10[54] nicht mehr auf, um eine Diskussion über die mögliche Entstehung der Störung zu vermeiden, da diese zu keinem einheitlichen Ergebnis kommen würde. Zu den endogenen Psychosen gehören Schizophrenien, Manien, krankhafte Depressionen, schizoaffektive und atypische Psychosen sowie psychoseähnliche Zustände.[55] Nach Rasch wäre, bei derzeitigem Forschungsstand, die richtige Übersetzung für diese Störungsgruppe „von unbekannter Ursache“.[56]

Die Ursache von körperlich begründbaren Störungen kann entweder in einer körperlichen Erkrankung liegen oder durch die Einnahme von Medikamenten, sowie anderer Substanzen, entstehen. Ihr Erscheinungsbild kann einer Schizophrenie, einer Depression oder einem psychoseähnlichen Zustand ähneln. Sind sie akut, besteht das Hauptmerkmal eine Bewusstseinseintrübung. Sind sie chronisch, können u.a. Störungen des Gedächtnisses, der Kritikfähigkeit, des Urteilsvermögens, der Affektivität und der Fähigkeit, Impulse zu kontrollieren, auftreten.[57]

Die Gleichstellung der endogenen und exogenen Psychosen unter dieser Rechtskategorie ist, nach Schreiber, dadurch gerechtfertigt, dass sie den Kern der Persönlichkeit sowie die Handlungsfähigkeit in gleicher Weise beeinträchtigen.[58]

2.2.1.2 TIEFRGREIFENDE bEWUSSTSEINSSTÖRUNG

Die tiefgreifende Bewusstseinstörung, wie sie im Strafgesetz bezeichnet wird, geht über den medizinischen Begriff der Bewusstseinstörung hinaus und ist deswegen sehr umstritten. Die Bewusstseinstörung wird in den meisten Fällen durch akute körperliche Erkrankungen oder Vergiftungen ausgelöst. Sie kann aber auch durch heftige Affekte verursacht werden. Die Störung während eines sogenannten Affektdeliktes ist nur von kurzer Dauer und erschwert so die nachträgliche Diagnose. Hauptmerkmale dieser Störung sind die Minderung bzw. der Verlust der Fähigkeit, die Umwelt bewusst wahrzunehmen und die Veränderung des Erinnerungsvermögens.[59]

Durch den Zusatz „tiefgreifend“ soll verdeutlicht werden, dass die Störung über einen gewissen Spielraum hinausgehen und ein Ausmaß erreichen muss, welches die seelische Ordnung des Betroffenen zerstört oder erheblich erschüttert.[60]

2.2.1.3 SCHWACHSINN

Die Rechtskategorie Schwachsinn kann nach der Gesetzesformulierung als Unterart der Abartigkeit angesehen werden. Hierunter sind alle angeborenen oder auf seelischer Fehlentwicklung beruhenden Intelligenzminderungen, die jedoch nicht auf organische Ursachen zurückzuführen sind, einzuordnen. Die organisch begründbaren Störungen fallen hingegen unter den Rechtsbegriff der krankhaften seelischen Störungen.[61]

Die Diagnose Schwachsinn wird aufgrund von Intelligenztests, der Verhaltensbeobachtung, der vertieften Analyse der Lebensgeschichte, der sozialen Entwicklung des Menschen und seiner Persönlichkeit gestellt.[62]

2.2.1.4 schwere ANDERE SEELISCHE ABARTIGKEIT

In diese Kategorie fallen die vielen anderen Abweichungen der psychischen Verfassung von einer zugrundegelegten Normalität. Zu nennen sind hier z.B. Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und sexuelle Abweichungen. Es können auch mehrere Störungen zusammentreffen.[63]

Die Ursache dieser Störungen, deren Auswirkungen sich auf das Gefühlsleben, den Willen und das Antriebserleben erstrecken können, ist nicht auf organische Defekte oder Prozesse zurückzuführen. Sie lassen den Täter als andersartig erscheinen und nicht wie bei dem Schwachsinn als zurückgeblieben.[64]

2.2.2 VERMINDERTE SCHULDFÄHIGKEIT

§ 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.[65]

Die Ausgangsvoraussetzung für die verminderte Schuldfähigkeit, die zu einer erheblichen Einsichts- und Steuerungsverminderung führen können, stellen die Rechtsmerkmale des § 20 StGB dar. Mit erheblich ist hier eine weitere Einengung der Anwendung eingebaut, wie sie auch in den Begriffen der „tiefgreifenden“ Bewusstseinsstörung und der „schweren“ anderen seelischen Abartigkeit vorzufinden ist. Wird der § 21 StGB angewandt, kann es zu einer Strafmilderung, die sich aus § 49 StGB ergibt, kommen und die Vollstreckung von Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe angeordnet werden. Neben der Freiheitsstrafe legitimiert die Anwendung des § 21 StGB auch zu den unter 2.3.1 beschriebenen freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung gem. § 63 oder § 64 StGB.[66] Wenn eine Freiheitsstrafe und eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen werden soll, gibt der § 67 StGB Auskunft über Reihenfolge und Anrechnung der Zeiten.[67]

Da die Unterbringungsform des Maßregelvollzugs bereits beschrieben wurde, wird nun noch auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt und einer sozialtherapeutischen Anstalt eingegangen.

Bei der Freiheitsstrafe, die in Justizvollzugsanstalten vollzogen wird, handelt es sich um die meist angewandte Sanktion. Sie kann von einigen Monaten bis lebenslang vollzogen werden. Jedoch wird eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten in der Regel zur Bewährung ausgesetzt. Die lebenslange Freiheitsstrafe ist vom Gesetz her möglich. Sie bildet jedoch eher die Ausnahme, da ein Gesetz, bei dem die Menschenwürde an oberster Stelle steht, dem Untergebrachten immer die reelle Chance geben muss, seine Freiheit wieder zu erlangen.[68] Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient einerseits dem Schutz der Allgemeinheit, andererseits soll der Gefangene zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung bewegt werden.[69]

Zum Stichtag des 31.03.2002 befanden sich 60.742 Menschen in Deutschland im Strafvollzug.[70]

Eine weitere freiheitsentziehende Sanktion, ist die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung. Diese wird bei Sexualstraftätern angeordnet, die zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurden und einer Behandlung bedürfen. Die Verlegung von einer Justizvollzugsanstalt in eine sozialtherapeutische Einrichtung ist weder an eine Einwilligung des Gefangenen, noch an eine Zustimmung der sozialtherapeutischen Einrichtung gebunden. Wird der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht, so ist er wieder zurück zu verlegen.[71]

3. ERKLÄRUNGEN FÜR KRIMINALITÄT

3.1 BIOLOGISCH-ANTHROPOLOGISCHE PERSEKTIVE

Der biologisch-anthropologischen Perspektive liegt folgende Grundaussage zu Grunde: Kriminalität ist auf spezifische psychische oder physische Anlagen zurückzuführen, die als Minderwertigkeit oder sogenannte Entartung der betreffenden Persönlichkeit angesehen werden. Dieser kriminologische Theoriezweig wurde hauptsächlich von Cesare Lombroso entwickelt, der in seinem Erklärungsmodell jedoch auch umwelt- und situationsbedingte Einflüsse benennt und Kriminalität nicht auf rein biologische Ursachen zurückführte.[72]

Neuere Ergebnisse der biologischen Kriminologieperspektive stammen aus der Chromosomenforschung, die seit Beginn der 40er Jahre durchgeführt wurde. Untersuchungen ergaben, dass sich unter den verurteilten Kriminellen eine Vielzahl mit einer Chromosomenanomalie befanden. Nach Rasch lassen sich diese Befunde aber auf die veränderte Formbarkeit der Persönlichkeit zurückführen. Sie können als Teilaspekt einer abweichenden Entwicklung, aber nicht als ausschlaggebende Ursache gesehen werden. Eine andere biologische Abweichung, die sich bei einigen Kriminellen zeigte, stammt aus der Messung und Darstellung der Hirnströme (Elektroenzephalogramm). Es konnte jedoch keine Verbindung von bestimmten EEG- und Verhaltensmustern hergestellt werden.[73]

Nach Riekenbrauk blendet diese Perspektive die soziale Umgebung, in der jeder Mensch, neben vermuteten oder auch bewiesenen, genetisch bedingten Anlagen seine individuelle Form annimmt, völlig aus. Soziale Interaktion, Erlebnisse und Einflüsse bleiben außen vor, obwohl die Tat selber eine soziale Interaktion zwischen Täter und Opfer darstellt oder als Reaktion auf soziale Benachteiligung zurückzuführen ist. Die biologisch-anthropologische Perspektive findet in der heutigen Kriminologie kaum noch Anklang und wird nur noch vereinzelt von einigen Sachverständigen angedacht.[74]

3.2 PSYCHIATRISCHE PERSPEKTIVE

Dieser Ansatz entstand aus dem Aufgabengebiet der Begutachtung von Kriminellen in Strafverfahren, das die Psychiatrie für die Justiz erledigte, um kranke von gesunden Straftätern zu trennen und sie vor einer Bestrafung zu bewahren. Verschiedene von der Psychiatrie verwendete Erklärungsansätze lassen sich auch zum Teil unter dem biologisch – anthropologischen Ansatz ansiedeln, da die traditionelle deutsche Psychiatrie der Erbanlage und den körperlichen Ursachen für die Entstehung, nicht nur von Psychosen wie z.B. der Schizophrenie, sondern auch für Persönlichkeits-abnormitäten wie der Psychopathie oder der Soziopathie, eine große Bedeutung einräumt. Die Verlagerung der Ursachen für deviantes Verhalten in den körperlichen Bereich spielen in der Psychiatrie eine bedeutende Rolle für die Diagnostizierung. So ist z.B. die Ursache einer psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung auf eine frühkindliche Hirnschädigung zurückzuführen (vgl. Anhang A, S. 81). Dieser Erklärungsansatz führt kriminelles Verhalten auf psychische Krankheiten oder Störungen zurück. Er ist aber für den psychiatrischen Laien nur schwer zu verstehen, da sich einige Erklärungsansätze gravierend unterscheiden und sich teilweise gegenseitig ausschließen.[75]

3.3 PSYCHOLOGISCHE PERSPEKTIVE

Der psychologische Ansatz hat sich, obwohl sich Psychiatrie und Psychologie mit den gleichen Phänomenen beschäftigen und bei der Bearbeitung aufeinander angewiesen sind, von der psychiatrischen Perspektive abgewandt. Die Begutachtungen in Bezug auf die Schuldfähigkeit, welche die forensische Psychologie ausführt, beschäftigen sich vorwiegend mit dem Entwicklungsstand des Täters und dem Ausmaß einer nichtpathologischen Bewusstseinsstörung.

Einer der Erklärungsansätze für kriminelles Verhalten, der auf der psychologischen Perspektive basiert, ist das Frustrations-Aggressionskonzept, das Aggressivität auf erlebte Frustrationen zurückführt. Diese Theorie ist, nach Rasch, durch Untersuchungen gut belegt und hat seines Erachtens eine hohe Glaubhaftigkeit. Er führt jedoch die vielfältige Anwendung auf den sehr breitgefassten Frustrationsbegriff zurück. Ein weiterer wesentlicher Kritikpunkt, der gegen diese Theorie spricht, ist, dass Frustrationen nicht zwangsläufig zu aggressiven Verhalten führen müssen, sondern auch den Rückzug oder die Depression zur Folge haben können. Auch ist die Festlegung des Maßes von Frustrationen, die ein Mensch ertragen kann individuell unterschiedlich.[76]

Ein weiterer Ansatz, der hohe Bedeutung für die Entstehung von Kriminalität hat, kennzeichnet die Auswirkungen einer defizitären Sozialisation. Diese zeigt sich in broken-home Situationen (vgl. Anhang A, S. 77, 85 ), d.h. dass die jeweiligen Familienverhältnisse innere und äußere Störungen aufweisen. Des weiteren zeigt sich in der Lebensgeschichte vieler Täter ein häufiger Abbruch emotionaler Beziehungen, sowie schulischer und beruflicher Ausgliederung.[77]

Einen weiteren Erklärungsansatz bietet die Selbstkonzepttheorie. Sie ist zwar ein ertragreicher Ansatz, jedoch für die Kriminologie noch nicht hinreichend ausgearbeitet. Dieses Modell geht von dem Selbstbild aus, das eine Person im wesentlichen aus Fremdeinschätzungen und Aussagen anderer übernommen hat. Es lässt sich von diesem Ansatz eine direkte Verbindung zu der Theorie des Labeling-Approach herstellen. Hier wird davon ausgegangen, dass Entstehung von kriminellen Verhalten nicht aus der Primärpersönlichkeit des Täters entsteht, sondern aus der Reaktion des Umfeldes auf das abweichende Verhalten. Die Rollendefinition, ein Krimineller zu sein, wird ins Selbstbild übertragen. Das kann dazu führen, dass weitere kriminelle Handlung erfolgen.[78]

Des weiteren bietet die Psychoanalyse Erklärungen für die Entstehung von Kriminalität. Diese hat bislang in der deutschen Kriminologie und in der strafrechtlichen Begutachtung noch nicht die Bedeutung, die ihr aufgrund zahlreicher Erklärungsmodelle zustehen würde. Die Psychoanalytiker zeigten bislang zumindest in Deutschland nur geringes Interesse an dem forensischen Bereich. Nun stoßen sie auf die Abwehr etablierter Psychiater. Diese sehen ihre wissenschaftliche Position als unangreifbar und abgesichert. Bei der Schuldfähigkeitsbegutachtungspraxis rufen die Erklärungen der Psychoanalyse oft Unverständnis hervor, da sie ein schuldunfähiges oder vermindert schuldfähiges Verhalten auf unbewusste Ursachen zurückführen. Psychoanalytiker sehen z.B. in den neurotisch bedingten Delikten das impulsive Ausagieren eines mehr oder minder bewussten Konflikts. Dies ist für Nicht-Anhänger dieser Lehre schwer nachvollziehbar. Die psychoanalytische Sozialisationstheorie wäre zweifellos auf eine nicht geringe Anzahl von Straffälligen anwendbar, da sie Persönlichkeitsdefekte in Form einer Störung der Objektbeziehung, die durch eine defizitäre Familiensituation entstanden sind, erklären könnte.[79]

[...]


[1] § 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

[2] Vgl. Rasch, W. : Forensische Psychiatrie. Stuttgart (Kohlhammer Verlag) 1999, S. 354 ff

[3] Vgl. Schmidt-Recla, A. : Theorien der Schuldfähigkeit. Leipzig (Leipziger Universitätsverlag) 2000, S. 58

[4] Vgl. Schmidt-Recla, A. : Theorien der Schuldfähigkeit, S. 58 unter Bezug auf Pufendorf

[5] Vgl. Gschwend, L. : Zur Geschichte der Lehre der Zurechnungsfähigkeit. Zürich (Schulthess Polygraphischer Verlag) 1996, S. 136 f. unter Bezug auf Pufendorf

[6] Vgl. Schmidt-Recla, A. : Theorien der Schuldfähigkeit, S. 58 f. unter Bezug auf Feuerbach

[7] Vgl. ebd. , S. 18

[8] Vgl. ebd. , S. 61

[9] heute: Maßregeln der Besserung und Sicherung genannt (§ 61 ff. StGB)

[10] Vgl. Schmidt-Recla, A. : Theorien der Schuldfähigkeit, S. 82 ff.

[11] Vgl. ebd. , S. 88 f.

[12] Vgl. Rasch, W. : Forensische Psychiatrie, S. 50 f. , S. 354 f.

[13] Vgl. Rasch, W. : Forensische Psychiatrie, S. 355 f.

[14] Vgl. ebd. , S. 356

[15] Vgl. Rasch, W. : Forensische Psychiatrie, S. 357

[16] Vgl. ebd. , S. 357 f.

[17] Vgl. Rasch, W. : Forensische Psychiatrie, 358 f.

[18] Vgl. ebd. , S. 359

[19] Vgl. Rasch, W. : Forensische Psychiatrie, S. 360 f.

[20] Vgl. ebd. , S. 356

[21] Vgl. Steller, M. (Hrsg.) / Kröber, H.-L. : Psychologische Begutachtung im Strafverfahren. Darmstadt (Steinkopf Verlag) 2000, S. 10 f.

[22] Vgl. Marneros, A. : Sexualmörder. Bonn (Psychiatrie Verlag) 2000, 2. Auflage, S. 61

[23] Ab 1967 wurden die ersten statistischen Zahlen, in Bezug auf die Anwendung der §§ 20 und 21 StGB, erhoben.

[24] Vgl. Rasch, W. : Forensische Psychiatrie, S. 75 f.

[25] Vgl. Dessecker, A. in: Albrecht, H.-J. (Hrsg.) / Kröber, H.-L. : Verminderte Schuldfähigkeit und psychiatrische Maßregel. Baden-Baden (Nomos Verlag) 2001, S. 130

[26] Vgl. Häßler, F. (Hrsg.) / Fegert, M.-J. : Qualität forensischer Begutachtung, insbesondere bei Jugenddelinquenz und Sexualstraftaten. Herbolzheim (Centaurus-Verlag) 2000, S. 21 ff.

[27] Vgl. Stascheit, U. : Gesetze für Sozialberufe. Baden-Baden (Nomos Verlag) 1999 Bd.2, § 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes

[28] § 3 JGG Verantwortlichkeit

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter die selben Maßnahmen anordnen wie der Familien- oder Vormundschaftsrichter.

[29] Vgl. Plate, J. : Psyche, Unrecht und Schuld. München (Verlag C. H. Beck) 2002, S. 98 ff.

[30] Vgl. ebd. , S. 99

[31] Vgl. Riekenbrauk, K. : Einführung in das Strafrecht. Münster (Votum Verlag) 2000, S. 39 ff.

[32] Art. 1 Abs. 1 GG Menschenwürde – Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

[33] Art. 2 Abs. 1 GG Allgemeines Freiheitsrecht

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

[34] BverfGE 20, 323; 50, 125; zuletzt 80, 367 in: Venzlaff, U. / Foerster, K. : Psychiatrische Begutachtung. München (Urban & Fischer Verlag) 2000, S. 2

[35] Vgl. Kindhäuser, U. : StGB Kommentar. Baden-Baden (Nomos Verlag) 2002, S.164

[36] Vgl. BGHSt 23, 176; LK-Jähnke, § 20 Rn. 3 in: Venzlaff, U. / Foerster, K. : Psychiatrische Begutachtung, S. 2

[37] BGHSt 2, 194 (200) in: Venzlaff, U. / Foerster, K. : Psychiatrische Begutachtung, S. 3

[38] Vgl. Schreiber, H.-L. in: Venzlaff, U. / Foerster, K. : Psychiatrische Begutachtung, S. 2

[39] Schreiber, H.-L. in: Venzlaff, U. / Foerster, K. : Psychiatrische Begutachtung, S. 3

[40] Vgl. Volckart, B. : Maßregelvollzug. Bern (Hans Huber Verlag) 1997, S. 1

[41] Vgl. Schreiber, H.-L. in: Venzlaff, U. / Foerster, K. : Psychiatrische Begutachtung, S. 2

[42] Stascheit, U. : Gesetze für Sozialberufe Bd. 2

[43] Vgl. Rasch, W. : Forensische Psychiatrie, S. 69

[44] § 63 Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

[45] § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint.

[46] Der Maßregelvollzug wird in Niedersachsen in Landeskrankenhäusern oder in forensischen Abteilungen von Allgemeinpsychiatrien durchgeführt und ist dem Gesundheitswesen unterstellt.

[47] Dazu ausführlich: § 62 StGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

[48] Vgl. Volckart, B. : Maßregelvollzug, S. 11

[49] Vgl. ebd. , S. 10

[50] Dazu ausführlich § 2 Nds. MVollzG (Niedersächsische Maßregelvollzugsgesetz)

[51] www.moringen.de/goto.html?http://www.moringen.de/lkh.html (Homepage des LKH - Moringen)

[52] Vgl. Volckart, B. : Maßregelvollzug, S. 19

[53] Vgl.: http://www.forensik.de/laender.html (Informationsportal für den Maßregelvollzug)

[54] ICD-10 (10th Revision of the International Classification of Diseases) ist ein internationaler Diagnoseschlüssel für psychische Störungen (der Begriff Krankheit wird hier nicht verwendet). Die ICD-10 ist zwar weltweit anerkannt, stellt jedoch nur in Europa eine führende Klassifikationsmethode dar. In Amerika wird die DSM-IV verwendet. Vgl. Schreiber, H.-L. in: Venzlaff, U. / Foerster, K. : Psychiatrische Begutachtung, S. 10

[55] Vgl. Marneros, A. : Sexualmörder, S. 62 ff

[56] Vgl. Rasch, W. : Forensische Psychiatrie, S. 47

[57] Vgl. Marneros, A. : Sexualmörder, S. 62 ff.

[58] Vgl. Schreiber, H.-L. in: Venzlaff, U. / Foerster, K. : Psychiatrische Begutachtung, S. 11

[59] Vgl. Marneros, A. : Sexualmörder, S. 67 f.

[60] Vgl. Schreiber, H.-L. in: Venzlaff, U. / Foerster, K. : Psychiatrische Begutachtung, S. 12

[61] Vgl. ebd. , S. 15

[62] Vgl. Marneros, A. : Sexualmörder, S. 68 f.

[63] Vgl. ebd. , S. 69

[64] Vgl. Schreiber, H.-L. in: Venzlaff, U. / Foerster, K. : Psychiatrische Begutachtung, S. 15

[65] Stascheit, U. : Gesetze für Sozialberufe Bd.2

[66] Vgl. Albrecht, H.-J. (Hrsg.) / Kröber H.-L. : Verminderte Schuldfähigkeit und psychiatrische Maßregel. Baden-Baden (Nomos Verlag) 2001, S. 7 ff

[67] Dazu ausführlich § 67 StGB Reihenfolge der Vollstreckung

[68] Krebber, W. : Sexualstraftäter im Zerrbild der Öffentlichkeit. Hamburg (Konkret Literatur Verlag) 1999, S. 58-59

[69] Dazu ausführlich § 2 StVollzG Aufgaben des Vollzuges

[70] http://www.destatis.de/basis/d/recht/rechts6.htm (Bundesamt für Statistik)

[71] Dazu ausführlich § 9 StVollzG

[72] Vgl. Rasch, W. : Forensische Psychiatrie, S. 136

[73] Vgl. ebd. , S. 137 f.

[74] Vgl. Riekenbrauk, K. : Einführung in das Strafrecht, S. 56 f.

[75] Vgl. Rasch, W. : Forensische Psychiatrie, S. 138 f.

[76] Vgl. Rasch, W. : Forensische Psychiatrie, S. 140

[77] Vgl. ebd. , S. 140

[78] Vgl. ebd. , S. 140 f.

[79] Vgl. Rasch, W. : Forensische Psychiatrie, S. 141 f.

Final del extracto de 95 páginas

Detalles

Título
Die Begutachtung von Straftätern zur Feststellung der Schuldfähigkeit
Universidad
University of Applied Sciences Braunschweig / Wolfenbüttel  (Sozialwesen)
Calificación
1,3
Autor
Año
2003
Páginas
95
No. de catálogo
V18722
ISBN (Ebook)
9783638230025
ISBN (Libro)
9783638700177
Tamaño de fichero
3584 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Begutachtung, Straftätern, Feststellung, Schuldfähigkeit
Citar trabajo
Dipl. Sozialarbeiter / Solzialpädagoge Marcel Kolb (Autor), 2003, Die Begutachtung von Straftätern zur Feststellung der Schuldfähigkeit, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18722

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