Historischer Längsschnitt: Der aristotelische Bürgerbegriff im Vergleich mit dem Staatsbürgerverständnis der modernen Demokratien


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2003

26 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Modernität oder Rückständigkeit des aristotelischen Bürgerbegriffes?

2 Der Staatsbürgerbegriff nach Aristoteles
2.1 Das Wesen des Bürgers
2.2 Definition des Staatsbürgers nach Aristoteles
2.3 Aristotelische Bestimmung des Staatsbürgers in der Demokratie
2.4 Überblick über die Elemente des aristotelischen Staatsbürgerbegriffs

3 Der Staatsbürgerbegriff moderner Demokratien
3.1 Anthropologische Grundlagen des modernen Bürgerbegriffs nach Hobbes
3.2 Bürgerbegriff und Staatsbürgerverständnis der modernen Demokratien

4 Versuch eines Vergleiches: Aristotelische Traditionen im Staatsbürgerbegriff moderner Demokratien

5 Fazit: Aristoteles als Ideengeber des modernen Bürgerbegriffes

6 Literaturverzeichnis

1 Modernität oder Rückständigkeit des aristotelischen Bürgerbegriffes?

Eine moderne Gesellschaft, die sich durch fortwährende materielle sowie soziokulturelle Veränderungen stetig neu definieren muss, sich also in einem „kaum entwirrbaren Netz von Interdependenzen“ gefangen sieht, muss sich letztlich diesen Herausforderungen des modernen Regierens stellen, um ihre Zukunftsfähigkeit unter Beweis zu stellen.1

Der berühmte Philosoph und Soziologe Jürgen Habermas beschrieb dieses Phänomen moderner Gesellschaften eindrucksvoll als „neue Unübersichtlichkeit“2, die nicht nur die Frage aufwirft, wie man der steigenden Interdependenz staatlicher Aufgaben mächtig werden, sondern auch vonseiten des Bürgers, wie man der Spirale wachsender Zukunftsangst und Ohnmacht, gegenüber der sich der Wahrnehmung enthebenden Umwelt begegnen kann.

Da der Staat vor allem seine Legitimität daraus bezieht, den Willen des Staatsvolkes zu artikulieren und die Interessen der Bürger zu vertreten3, ergibt sich als Problem, dass das Beziehungsgefüge von Bürger und Staat in der ständig im Wandel begriffenen Gesellschaft fortwirkenden Veränderungen unterworfen ist, und so auch das beiderseitige Gleichgewicht aus Rechten und Pflichten aus den Bahnen geworfen wird. Als Folge erscheint es logisch, dass auch die Legitimität des Staates, schon angesichts der Diagnose stetig steigender Politikverdrossenheit in Demokratien, durch diese modernen gesellschaftlichen Herausforderungen infrage gestellt wird.

Aristoteles als der große Denker der Antike legt mit seiner „Politik“4, die zwischen 345 und 325 v. Chr. verfasst wurde, ein auch die Politikwissenschaft anregendes Buch vor, das durch einen Ideentransfer bis in die heutige Zeit besticht und zu Vergleichen mit der flächenausgedehnten und repräsentativen Demokratie der Gegenwart einlädt. In dem Bewusstsein, dass Athen vor ca. 2300 Jahren eine „face-to-face society“ repräsentierte, in der praktisch jeder jeden kannte und in der höchstens vierzig- bis fünfzigtausend politikaktive männliche Bürger lebten5, zeichnen sich nur Rudimente dieser sehr direkten und exklusiven Demokratie in unserem heutigen modernen Demokratieverständnis ab.6 Dem Grundsatz folgend, dass „(d)as Geschichtliche an jeder menschlichen Vergangenheit [...] (das ist), was für die Gegenwart von Belang ist und für die Zukunft Orientierung zu geben vermag“7, lässt sich mittels des dritten Buches der aristotelischen „Politik“8, das sich vorrangig den politischen Grundbegriffen des Bürgers und der Verfassung widmet, nicht nur das moderne Staatsbürgerverständnis vor dem Hintergrund der attischen Demokratie reflektieren und überdenken. Weitergehend können sich über die politische Theorie des Aristoteles Ideen zur Bildung von Lösungsszenarios aus dem Dilemma der ohnmächtigen und orientierungslosen Beziehung von Bürger und Staat in der schnelllebigen und komplexen Gesellschaft der Gegenwart eröffnen, da oftmals über historisch angeleitete Vergleiche „das Verständnis [...] des modernen Gegenstandes erweiter(t) und die Breite der Möglichkeiten aufgezeig(t)“ werden kann.9 Der Auffassung, dass der Rückgriff auf die aristotelische Politik und die attische Demokratie den Blick für moderne Probleme schärfen kann, wird prinzipiell von einer zweiten Historikergruppe widersprochen, deren Position sich kurz und treffend in den Worten zusammenfassen lässt: „Niemand wird heute der Illusion verfallen, die Antike hielte Lehren für eine zukünftige Welt in den Händen.“10

So stellt sich die interessante Frage, ob das Staatsbürgerverständnis des Aristoteles im Vergleich mit dem moderner Demokratien als „epochengebunden oder modern“11 zu begreifen ist. Die vorliegende Hausarbeit soll nicht nur der soeben aufgeworfenen Frage nachgehen, sondern ihren erkenntnisorientierten Fokus dahingehend erweitern, zu untersuchen, welche Elemente des aristotelischen Staatsbürgerbegriffes auch heute, nach Probleme und Zukunftsperspektiven der westlichen Demokratien im Spiegel des griechischen Bürgerstaates, in: EDER, WALTER; HÖLKESKAMP, KARL-JOACHIM (Hrsg.; 1997): Volk und Verfassung im vorhellenistischen Griechenland. Beiträge auf dem Symposium zu Ehren von Karl-Wilhelm Welwei in Bochum am 1.-2. März 1996, Steiner: Stuttgart, S. 227.

über zweitausend Jahren, eine Relevanz für die Bestimmung des modernen Staatsbürgers spielen.

Im Vordergrund soll hierbei die Interpretation wichtiger Textstellen der aristotelischen Politik stehen (Kapitel 1), über die das Bürgerbild des Aristoteles anthropologisch aufbereitet, begrifflich erfasst und auf die demokratische Verfassung konkretisiert werden soll. In einem zweiten Teil soll kurz das Staatsbürgerverständnis moderner Demokratien skizziert werden (Kapitel 2), das die Grundlage für den konzentrierten abschließenden Vergleich beider Bürgerverständnisse bilden soll (Kapitel 3).

Anspruch dieser Arbeit ist es allerdings nicht den Untersuchungsgegenstand ausschöpfend zu betrachten und in seine Bestandteile zu zergliedern. So wird darauf verzichtet, die allgemein bekannten Elemente der modernen Demokratie en detail darzustellen sowie auf historische Hintergründe und allgemein strittige Punkte des aristotelischen Staatsbürgerbegriffs gesondert zu verweisen. Vielmehr soll diese Arbeit einen konzentrierten Eindruck des Bürgerbegriffs des Aristoteles und dessen Wirkung in der Gegenwart vermitteln.

2 Der Staatsbürgerbegriff nach Aristoteles

2.1 Das Wesen des B ü rgers

Aristoteles’ Politik und Bürgerbegriff fundiert auf anthropologischen Grundannahmen, die den Schlüssel für das Verständnis des aristotelischen Bürgerbegriffes bilden und auf die deshalb in diesem ersten Teil, neben weiteren charakteristischen Wesensmerkmalen des Menschen, die den Bürgercharakter des Menschen unterstützen, gesondert einzugehen ist.

In erster Linie stellt die viel zitierte aristotelische Aussage, dass der Mensch „von Natur aus ein staatsbezogenes Lebewesen ist“12, einen Grundpfeiler des Bürgerbegriffes dar. Denn begreift man über diesen „wirkungsmächtigsten Gedanken der Politik“13 den Menschen als politisches Lebewesen, so heißt dies vor allem, dass der Mensch das Leben in Gemeinschaft anderen Formen des Lebens vorzieht. Denn in der Gemeinschaft kumuliert die Menge an Bürgern zu „einem mit intensivem Leben erfüllten Körper“14, in dem die Energie freigesetzt wird, sich erstens selbst eine sinnvolle Aufgabe und zweitens gemeinschaftlich der Gemeinschaft eine sinnvolle Ordnung zu geben, die von allen Bürgern respektiert und geachtet wird. Demzufolge umschreibt der Begriff „Politik“, dem Schrifttum des Aristoteles entnehmend, „die praktische Philosophie vom Glück der Stadt“15 und in diesem Zusammenhang die Art und Weise wie die Bürgerschaft die Verfassung und Form der Gemeinschaft zum Nutzen und gelingenden Leben aller optimieren kann.

Um diesen Gedankengang zu verstehen, argumentiert Aristoteles, dass das Streben des Menschen nach der Gemeinschaft von Mann und Frau sowie nach der Gemeinschaft von Herrn und Sklave ein natürliches Bedürfnis ist, aus dem das Haus als Existenzgrundlage für das biologische und tägliche Überleben entsteht.16 Da der Mensch stets nach Höherem strebe, ergibt sich aus der Vielheit der Häuser das Dorf, aus deren Vielheit sich die „vollkommene Gemeinschaft“, der Staat (Polis), zusammenfügt.17 Der Staat - im Sinne des Aristoteles ist hierunter die Polis, also die möglichst autarke städtische Gemeinschaft, zu verstehen - existiert nach Aristoteles vor allem um der Glückseligkeit und „des guten Lebens willen“18, wobei allerdings, wie der Philologe Wolfgang Kullmann konstatiert, der Staat genauso „um des Lebens willen“ gebildet wird; er also auch aus dem instinktiven biologischen Selbsterhaltungstrieb heraus Legitimation erfährt.19 Dem Gedankengang des Aristoteles folgend kann der Mensch somit „nur in der Stadt menschlich leben“20, da sein Streben stets auf das Gute, also die Selbstgenügsamkeit und das vollendete, glückliche Leben (Eudaimonia) fixiert sei; das Gute aber nur in der politischen und staatsbürgerlichen Gemeinschaft, in der der gemeinsame Nutzen verfolgt wird, erlangt werden könne.21

Das zweite bedeutende Wesenselement des Bürgers, das hier von Interesse erscheint, ist die Tugend. Entgegen dem heutigen Verständnis des Wortes „Tugend“, verstand Aristoteles hierunter vielmehr die „Tauglichkeit“ an der Gemeinschaft teilzuhaben und die „Tüchtigkeit“ etwas für diese beizutragen.22 Schon derjenige der die Gemeinschaft meidet, sei es, weil er nicht in der Lage ist an ihr teilzunehmen oder sie nicht als nötig anerkennt, wird von Aristoteles als „wildes Tier oder gar ein Gott“23, aber nicht als Mensch, da dieser von Natur aus die Gemeinschaft suche, gebrandmarkt. Was die Bürgertugend nach Aristoteles aber vor allem ausmacht, ist die „Tüchtigkeit“ der Bürger in dem Sinne, dass diese die „gemeinsame Aufgabe, nämlich die Wohlfahrt der Gemeinschaft“24 gemeinsam gestalten.

Mithilfe einer Schiffs-Analogie auf die menschliche Gemeinschaft unternimmt Aristoteles den Versuch, zu erklären, dass diese an sich nach ihrer Erhaltung und Glückseligkeit strebt, wobei jeder einzelne Bürger gemäß seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten das Beste zum Erreichen dieses Ziels beisteuert.25 Hieraus folgt, dass die Tugend der Bürger nicht gleichartig sein kann, da jeder Bürger andere Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt und diese Tatsache folglich Hierarchisierungsprozesse nach sich zieht.

So wird sich der weniger Tüchtige unter die gut und einsichtig Herrschenden, also diejenigen deren Talent mehr zur Erhaltung der Gemeinschaft beiträgt, unterordnen.26 Als dritten Aspekt des Bürgerwesens ist hier aufzugreifen, dass die Polis durch einen starken Zusammenhalt der Bürger gekennzeichnet ist. Durch ein vitales öffentliches Leben, das durch die Zusammenkunft der Bürger nicht nur bei Ritualen oder Festen, sondern auch abends im Lokal oder auf dem Marktplatz als zentralen Ort des öffentlichen Lebens gekennzeichnet war, wurde die Diskussion politischer Sachfragen praktisch institutionalisiert. Nicht zuletzt wirkten die Orte des öffentlichen Lebens und Erlebens bei einer überschaubaren Bürgermenge als „Schulen der Demokratie, in denen die Jüngeren von den Älteren lernen und die Spielregeln politischen Handels wie selbstverständlich“27 internalisierten.

Über diese Form des bürgerschaftlichen Zusammenlebens entstand eine enge Freundschaft und Verbundenheit der Bürger untereinander, die die Gemeinschaft weit über den bloßen Nutzen und gegenseitigen Vorteil zusammenhielt, die Bürgerstaatlichkeit und Bürgerfreiheit zu sichern vermochte und die öffentliche Diskussion über das gemeinsam Gute genauso im Gange hielt wie ein gemeinsames Handeln im Sinne der Polis.28

Als drei allgemeine Dimensionen des aristotelischen Bürgerbegriffs lassen sich somit zusammenfassend formulieren:

1. Der B ü rger lebt in einer ihm naturgegebenen, auf das Gemeinwohl ausgerichteten politischen Gemeinschaft, deren Schutz und Fortbestand Aufgabe aller B ü rger ist.

2. Die in ihrer Tauglichkeit und T ü chtigkeit f ü r die Gemeinschaft ungleichen B ü rger akzeptieren die ungleiche Rollen- und Machtverteilung im Interesse der Allgemeinheit.

3. Durch eine aktive ö ffentliche B ü rgerfreundschaft wird eine starke politische Sozialisation innerhalb der Polis bewirkt, in deren Resultat die Sicherung des Fortbestandes der Gemeinschaft gew ä hrleistet sowie das Partizipieren an den Angelegenheiten der Polis bewirkt wird.

2.2 Definition des Staatsb ü rgers nach Aristoteles

Dass sich die Menschen trotz ihrer Verschiedenheit in der Polisgemeinschaft zusammenfinden, um sich gemeinsam für deren Sicherheit einzusetzen, beweist nach Aristoteles nicht nur, dass der Mensch ein in Gemeinschaft lebendes Wesen sein muss, sondern auch, dass es „eine gemeinsame Tugend/Tauglichkeit in Hinblick auf das Staatswohl insgesamt“ geben muss.29 Dies hat zumindest zur Folge, dass eine Ordnung (Verfassung) existieren muss, die das Zusammenleben der Menschen in der Polis regelt. In der so genannten Staatsverfassung, die als „Bürgerordnung“ zu verstehen ist, da der Staat aus der Menge an Bürgern besteht, ergeben sich nicht nur Rechte und Pflichten zwischen Bürger und Staat, sondern ebenso stellt sich die Frage, „wen man als Staatsbürger bezeichnen darf und wer ein Staatsbürger ist.“30

Aristoteles grenzt seinen Staatsbürgerbegriff zuerst dahingehend ein, dass weder Wohnort, Abstammung und Alter hinreichende Kriterien seien, nach denen der Bürger eindeutig bestimmt werden könne.31 Denn erstens lebten in den altgriechischen Stadtstaaten so genannte Metöken, denen als ortsansässige Fremde genauso wie den Sklaven keine politischen und staatsbürgerlichen Rechte zugestanden worden.32 Zweitens stellt Aristoteles zwar heraus, dass die Abstammung den Status als Staatsbürger mitbestimmt.33 Unklar bleibt für Aristoteles aber, wie weit die Abstammung zurückreichen muss, denn es ist nie genau feststellbar, wie die „allerersten Bürger Bürger geworden seien.“34 Als weiteres die Staatsbürgerschaft einschränkendes Kriterium gilt für Aristoteles das Alter, sodass zwar Knaben und Greise Staatsbürger seien, aber während Erstere noch zu „unfertig“ sind, um ihren Bürgerpflichten nachzugehen, sind die Letzteren bereits „verblüht“ und aus ihren Bürgerpflichten entlassen.35

Anhand der genannten Negativdefinitionen wird bereits deutlich, dass Aristoteles den Bürger nicht als passiven Bewohner der Polis, sondern als aktiv an dieser Teilhabenden verstehen will. Dies wird vor allem daraus ersichtlich, dass er die Berufsgruppe der Handwerker vom Bürgerstatus ausnimmt, obwohl Handwerker weder Sklaven noch Metöken seien.36 Aristoteles argumentiert dahingehend, dass nur denjenigen, die von den „notwendigen Arbeiten befreit sind“37, die politische Tugend und damit die Staatsbürgerschaft erlangen könnten. Dem geht das elementare Verständnis des Staatsbürgerbegriffs voraus, dass nur diejenigen Bürger sein können, die „entweder aktiv als Staatsmann und Leiter wirk(en) oder doch das Zeug dazu hab(en), entweder allein oder mit anderen für das Gemeinwohl zu sorgen.“38 Dementsprechend kann nach Aristoteles ein Handwerker kein Bürger sein, da diesem dadurch, dass er vorwiegend damit beschäftigt ist seinen Lebensunterhalt zu verdienen, vor allem die für die bürgerliche Selbstständigkeit erforderlichen ökonomischen und zeitlichen Ressourcen fehlen. Ergo ist Bürger, „wer ökonomisch selbständig, wer sein eigener Herr ist.“39

So ist der Bürger dadurch gekennzeichnet, dass ihm die „Teilhabe an richterlicher Entscheidung und an der Herrschaft“40 als primäres Kennzeichen seiner Staatsbürgerschaft eröffnet ist. Aristoteles umreißt die Gerichtsversammlung (Jurisdiktion) und Volksversammlung (Legislative) als die zwei konkreten Institutionen der Polis, an denen der Bürger teilhat.41 Die Partizipation der Bürger an diesen Institutionen kann, je nach Verfassung differierend, über eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Ämtervergabe geschehen, wobei Aristoteles herausstellt, dass der Bürger wohl „am ehesten in einer Demokratie“ Anteil an der Staatsverfassung und den Angelegenheiten der Polis hat42, wobei dies aber in seinen Augen nicht die ideale Verfassung sei.

Zu den Dimensionen des aristotelischen Staatsbürgerbegriffes lassen sich nach dieser Definition des Bürgers weitergehend zählen:

1. Eine Staatsverfassung regelt die Zugeh ö rigkeit zur B ü rgergemeinschaft.
2. Wer B ü rger ist, wird abh ä ngig von Wohnort, Abstammung und Alter, aber vor allem in Abh ä ngigkeit vom sozio ö konomischen Status bestimmt.
3. „ Der B ü rger ist nach Aristoteles durch die Partizipation an der politischen Gemeinschaft gekennzeichnet. “43

[...]


1 Vgl. BISCHOFF, FRIEDRICH; BISCHOFF, MICHAEL BISCHOFF (1989): Parlament und Ministerialverwaltung, in: SCHNEIDER, ZEH (2000): Parlament und Ministerialverwaltung, in: Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, Walter de Gruyter: Berlin, S. 1464.

2 Hierzu HABERMAS, JÜRGEN (1985): Die neue Unübersichtlichkeit, Suhrkamp: Frankfurt a. M.

3 Vgl. BRUBAKER, ROGERS (1994): Staats-Bürger. Deutschland und Frankreich im historischen Vergleich, Junius Verlag: Hamburg, S. 45

4 SCHWARZ, FRANZ F. (2001): Aristoteles. Politik, Reclam: Stuttgart; des Weiteren zitiert als Aristot. Pol.

5 Vgl. FINLEY, MOSES I. (1999): Antike und moderne Demokratie, Reclam: Stuttgart, S. 21; vgl. auch HEATER, DEREK (1999): What is citizenship?, Blackwell: Malden, S. 45.

6 Vergleiche hierzu MÖCKLIN, EMANUEL (1997): Demokratietheorie. Eine vergleichende Analyse verschiedener Demokratietheorien, unter: http://socio.ch/demo/t_emoeck1.htm# Heading22, reviewed: 03.06.2003.

7 Siehe für diese Historikerauffassung exemplarisch: STAHL, MICHAEL: Antike und moderne Demokratie:

8 ARISTOT. POL. (Anm. 4), 1274b 30 - 1288b 10.

9 BLEICKEN, JOCHEN (1995): Die athenische Demokratie, 4. Auflage, Schöningh: Paderborn u. a., S. 424.

10 Siehe exemplarisch hierzu: DAHLHEIM, WERNER (1995): Die Antike: Griechenland und Rom von den Anfängen bis zur Expansion des Islam, 4. Auflage, Schöningh: Paderborn, S. 664.

11 HÖFFE, OTTFRIED (2001): Einführung in Aristoteles’ Politik, in: HÖFFE, OTTFRIED (2001): Klassiker Auslegen. Band 23. Aristoteles. Politik, Akademie Verlag: Berlin, S. 11.

12 ARISTOT. POL. (Anm. 4), 1253a 1, vgl. auch 1278b 15.

13 HÖFFE, OTTFRIED (2001): Aristoteles’ Politische Anthropologie, in: HÖFFE, OTTFRIED (2001): Klassiker Auslegen. Band 23. Aristoteles. Politik, Akademie Verlag: Berlin, S. 21.

14 Vgl. STAHL, M.: a.a.O. (Anm. 7), S. 238.

15 OTTMANN, HENNING (2001): Geschichte des politischen Denkens. Die Griechen. Von Platon bis zum Hellenismus, Band 2, Metzler: Stuttgart, S. 172.

16 Vgl. ARISTOT. POL. (Anm. 4), 1252a 25 - 1252b 25.

17 Vgl. ARISTOT. POL. (Anm. 4), 1252b 25.

18 Vgl. ARISTOT. POL. (Anm. 4), 1252b 25.

19 Vgl. KULLMANN, WOLFGANG (1998): Aristoteles und die moderne Wissenschaft, Steiner: Stuttgart, S. 337f.; Aristoteles selbst ergänzt im dritten Buch den natürlichen Trieb zur politischen Gemeinschaft um einen Sozialtrieb: vgl. ARISTOT. POL. (Anm. 4), 1253a 25, 1278b 15-30.

20 OTTMANN, H. (Anm. 15), S. 176.

21 Vgl. ARISTOT. POL. (Anm. 4), 1252a 1 - 1252a 10.

22 Vgl. FREDE, DOROTHEA (2001): Staatsverfassung und Staatsbürger, in: HÖFFE, OTTFRIED (2001): Klassiker Auslegen. Band 23. Aristoteles. Politik, Akademie Verlag: Berlin, S. 21.

23 ARISTOT. POL. (Anm. 4), 1253a 25.

24 BRAUN, EGON: Aristoteles über Bürger- und Menschentugend. Zu Politica III 4 und 5, in: Österreichische Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-historische Klasse. Sitzungsberichte, 236. Band, 2. Abhandlung, S. 7f.

25 Vgl. ARISTOT. POL. (Anm. 4), 1276b 15 - 1276b 30.

26 Vgl. ARISTOT. POL. (Anm. 4), 1276b 30 - 1277b 35.

27 Vgl. STAHL, M.: a.a.O. (Anm. 7), S. 237.

28 Vgl. KRIPPENDORF, ECKEHART (2002): Freundschaft als politische Kategorie, unter: http://www.lpb.bwue.de/publikat/Freundschaft.pdf, reviewed: 05.06.2003; vgl. STAHL, M.: a.a.O. (Anm. 7), S. 237.

29 Vgl. FREDE, DOROTHEA: a.a.O. (Anm. 22), S. 83.

30 Vgl. ARISTOT. POL. (Anm. 4), 1274b 35 - 1275a 5.

31 Vgl. ebd., 1275a 5 - 1275a 15.

32 Vgl. HENNING, O.: a.a.O. (Anm. 14), S. 189.

33 Vgl. ARISTOT. POL. (Anm. 4), 1275b 20 - 1275b 35.

34 Vgl. HENNING, O.: a.a.O. (Anm. 15), S. 189.

35 Vgl. ARISTOT. POL. (Anm. 4), 1274b 10 - 1274b 20.

36 Vgl. ARISTOT. POL. (Anm. 4), 1277b 30 - 1278a 1.

37 Vgl. ebd., 1278a 10.

38 Vgl. FREDE, DOROTHEA: a.a.O. (Anm. 22), S. 91.

39 Vgl. HENNING, O.: a.a.O. (Anm. 15), S. 190.

40 ARISTOT. POL. (Anm. 4), 1275a 20.

41 Vgl. HENNING, O.: a.a.O. (Anm. 15), S. 189.

42 Vgl. ARISTOT. POL. (Anm. 4), 1275b 1 - 1275b 15.

43 PIEPENBRINK, KAREN (2001): Politische Ordnungskonzeptionen in der attischen Demokratie des vierten Jahrhunderts v. Chr. Eine vergleichende Untersuchung zum philosophischen und rhetorischen Diskurs, Steiner: Stuttgart, S. 73.

Fin de l'extrait de 26 pages

Résumé des informations

Titre
Historischer Längsschnitt: Der aristotelische Bürgerbegriff im Vergleich mit dem Staatsbürgerverständnis der modernen Demokratien
Université
University of Potsdam  (Lehrstuhl für politische Theorie und Ideengeschichte)
Cours
Seminar: Aristoteles und Hobbes
Note
1,3
Auteur
Année
2003
Pages
26
N° de catalogue
V18875
ISBN (ebook)
9783638231305
ISBN (Livre)
9783656061472
Taille d'un fichier
630 KB
Langue
allemand
Mots clés
Historischer, Längsschnitt, Bürgerbegriff, Vergleich, Staatsbürgerverständnis, Demokratien, Seminar, Aristoteles, Hobbes
Citation du texte
Sascha Walther (Auteur), 2003, Historischer Längsschnitt: Der aristotelische Bürgerbegriff im Vergleich mit dem Staatsbürgerverständnis der modernen Demokratien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18875

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