Regulierung in der Krise: Die Legitimation des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht


Trabajo, 2009

38 Páginas, Calificación: 1,0


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Extracto


Gliederung

1. Einleitung

2. Die internationale Finanzarchitektur

3. Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht
3.1 Institutionelles Dach: Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
3.2 Gründung und Mitgliedschaft
3.3 Völkerrechtlicher Status und Umsetzung der Leitlinien

4. Die Leitlinien im Detail
4.1 Basel I
4.1.1.Entstehungsprozess
4.1.2 Inhaltlicher Kern: Die Eigenkapitalquote
4.2 Basel II
4.2.1 Entstehungsprozess
4.2.2.Inhaltlicher Kern: Die drei Säulen

5. Die Legitimationsfrage 1 - Geoffrey Underhill
5.1. Theorie
5.1.1. Die normativen Voraussetzungen globaler Finanzregulierung
5.1.2 Legitimation und compliance
5.1.3 Die drei Phasen der Legitimation
5.2 Anwendung
5.2.1. Input: Das Übergewicht privater Akteure
5.2.2: Output: Die Benachteiligung von Entwicklungsländern

6. Die Legitimationsfrage 2 - Giandomenico Majone
6.1 Theorie
6.1.1 Das Glaubwürdigkeitsproblem des regulatory state
6.1.2 Wann darf Regulierungskompetenz abgetreten werden?
6.1.3 Die zwei Dimensionen der Legitimation
6.2 Anwendung
6.2.1 Regulierungsbereich: efficient oder political?
6.2.2 Prozedurale Dimension
6.2.3 Substanzielle Dimension

7. Schluss

Imagine a club of central bankers meeting secretly in one of Switzerland’s wealthiest cities, known for its discretion, its iconic graphic design school, and boring bars.1

1. Einleitung

Die Nachwehen der globalen Finanzkrise werden von Forderungen begleitet, die Regulie- rung der Banken zu verstärken. Diese hätten, so der Vorwurf, mit mangelndem Risikobe- wusstsein und dünnen Kapitaldecken das Finanzsystem an den Abgrund geführt. Ein Schul- diger war schnell ausgemacht: Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BA). Für den Wirt- schaftswissenschaftler Martin Hellwig habe dieser als “Brandbeschleuniger, nicht als Feuer- löscher” gewirkt, er sei “grandios gescheitert”.2 Der Ausschuss, der sich eigentlich der Risi- kominimierung verschreibt, habe in der Krise “katalytisch”3 gewirkt, so der Chef der WestLB Dietrich Voigtländer.

Man muss diese Meinungen nicht teilen, aber es bleibt zu konstatieren, dass die Selbstregu- lierung der Banken in Verruf geraten ist. Bei seiner Einführung noch als Schlüssel zu einer besseren Kontrolle der Kredithäuser gepriesen, wird dieses Modell, das der Richtlinie Basel II4 zugrunde liegt, zusehends kritisch gesehen. Besonders Fragen der Legitimation werden aufgeworfen - wer hat Einfluss, wer wird bevorteilt? Auf dem Spiel steht dabei nicht weniger als die Zukunft des BA. Denn nur solange seine Leitlinien, die freiwillige Empfehlungen sind, als legitim empfunden werden, kann er an der globalen Finanzregulierung teilnehmen. Schon erklingen Rufe nach neuen, regionalen Regulierungsbehörden, die - anders als der BA - di- rekt in die Märkte eingreifen sollen.5 Eric Helleiner prognostiziert jedenfalls, dass Finanzkri- sen Wendepunkte in der governance internationaler Finanzmärkte sind: “Reregulation may be accompanied by a growing fragmentation of international financial governance over the me- dium term.”6

Eine kritische Beurteilung des BA ist indes kein neues Phänomen. Die Beschreibungen reichen von “a boring technical committee”7 bis zu “a prime example of ‘regulators gone amok’”8. Dieses Unbehagen, das auch im einleitenden Zitat zum Ausdruck kommt, soll in Folgenden aus theoretischer Perspektive ergründet werden. Wie ist es um die demokratische Legitimation des BA bestellt?

Eine Fragestellung, die nicht nur aufgrund der hochaktuellen Thematik von Interesse ist, sondern auch, weil die Legitimation inter- und supranationaler Organisationen eine der popu- lärsten Forschungsfragen der IB ist. Ob Europäische Union (EU), Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder Welthandelsorganisation (WTO) - kaum eine Analyse, die nicht auf Probleme der demokratischen Rechenschaftspflicht eingeht. Dabei beschränkt sich dieses Interesse zu- meist auf Institutionen, die über Sanktionsmöglichkeiten verfügen. Globale Regulierer und Regelsetzer werden in dieser Diskussion eher selten thematisiert, wohl auch, weil man ihren Einfluss unterschätzt.9

Zu Beginn dieser Arbeit steht ein Überblick über die globale Finanzregulierung. Dieser veranschaulicht die Einbettung des BA in ein regulatorisches Koordinatensystem, das als internationale Finanzarchitektur bezeichnet wird. Deutlich wird hier die Bedeutung von Standards in der heutigen Regulierungspraxis. Es folgt ein empirischer Teil, der in seiner Ausführlichkeit überflüssig erscheinen mag, aus meiner Sicht jedoch notwendig ist, um die Legitimationsproblematik nachzuvollziehen. Vorgestellt werden Entstehung, Verbreitung und Inhalt der Basler Leitlinien. Die Legitimation selbst prüfe ich mit den Schriften zweier Autoren, Geoffrey Underhill10 und Giandomenico Majone. Dabei zeigt sich, dass beide Theorien Erklärungskraft besitzen, aber auch Fragen offen lassen.

Underhills zirkuläres Legitimationsmodell ist auf den BA zugeschnitten. Es ist gut geignet, um die In- und Outphase des BA zu beurteilen, also die Fragen, wer bestimmt und wer gewinnt. Unscharf bleiben die weiteren normativen Implikationen, da Underhills accountability von einer problematischen Kausalität geprägt ist. In seiner Anwendung zeigt das Modell, dass Underhill grundsätzlich recht hat, wenn er einen Einfluss der privaten Großbanken und eine Benachteiligung von Entwicklungsländern feststellt. Allerdings übersieht er gewichtige Gegenargumente, die seine Schlussfolgerungen zu radikal erscheinen lassen.

Majones Theorie beschäftigt sich hingegen mit der grundsätzlichen Legitimation von Aufsichtsbehörden. Wann darf Regulierungskompetenz delegiert werden? Die Anwendung ergibt, dass die indirekte Legitimation des BA zulässig erscheint. Weiterhin nennt Majone Kriterien, mit denen die Qualität der Legitimation in seiner prozeduralen und in seiner substanziellen (inhaltlichen) Dimension geprüft werden kann. Das Urteil fällt hier in beiden Dimensionen schwer, da der BA sich im Umbruch befindet. Seine künftige Legitimation hängt entscheidend davon ab, wie er die Herausforderungen der Finanzkrise meistert.

2. Die internationale Finanzarchitektur

Die aktuelle Diskussion über die Lehren der Finanzkrise erweckt den Eindruck, dass Finanzakteure im Grunde ungestört und unreguliert agieren. Dabei wird übersehen, dass sich seit Mitte der 1970er Jahre ein Netz informeller und formeller, privater und privat-öffentlicher Institutionen gebildet hat, die gemeinsam über eine “kritische Masse an Expertise verfügen, um eine gewisse Steuerung des globalen Finanzsystems zu erreichen”.11 Dieses Regulie- rungsregime vereint Institutionen verschiedenster Art, von “transnational policy networks” über “public-private partnerships” bis hin zu “self-regulatory regimes”.12 Koordiniert werden diese Netzwerke, Gruppen und Organisationen durch das Financial Stability Board (FSB).13 Gegründet 1999 von den G-7 in Reaktion auf die damalige Finanzkrise in Südostasien, soll das FSB die internationalen Regulierungsvorschriften unter einen gemeinsamen Schirm stel- len.14 Hier eine Übersicht:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Formuliert sind diese15 Regularien in zwölf “codes and standards”, die sich beispielweise mit Wertpapieregulierung (IOSCO), Geldwäsche (FATF) oder dem Insolvenzrecht (Weltbank) befassen.16 Hervorzuheben ist, dass es sich hierbei größtenteils nicht um verbindliche Vor- schriften handelt, wie beispielsweise Resolutionen des Sicherheitsrates oder EG-Richtlinien, sondern um “voluntary best-practice rules.”17 Als “network of networks''18 hat das FSB zum Teil bestehende Standards aufgenommen, zum Teil auch als Forum für die Entwicklung neuer Regularien gedient.19 In der Literatur wird dieses Regulierungsnetz als “internationale Fi- nanzarchitektur” bezeichnet.20

Schon am Namen wird die Aufgabe des FSB deutlich - die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten. Angesichts dieser Zielsetzung erscheint es umso problematischer, dass die globalen Standardsetzer aus demokratischer Perspektive Fragen aufwerfen. Welche Gruppen, welche Staaten haben Einfluss? Verfolgt die Regulierungsbehörde die Agenda einer Lobbygruppe, oder steht ein globaler Wohlfahrtsgewinn im Vordergrund? Diese Vermischung öffentlicher und privater Interessen wird bereits am institutionellen Dach des BA deutlich, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ).

3. Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht

3.1 Institutionelles Dach: Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

Gegründet 1930 zur Abwicklung der deutschen Reparationszahlungen, erfreute sich die BIZ in den Nachkriegsjahren einer zunehmenden Bedeutung bei der Stabilisierung der internatio- nalen Währungs- und Finanzordnung.21 Dabei stellt die weltweit älteste Finanzorganisation eine im Wirtschaftsvölkerrecht einzigartige Institution da22 - als Bank ist sie Aktiengesell- schaft und zwischenstaatliche internationale Organisation zugleich.23 Gemäß ihrem Status als “Bank der Zentralbanker” befindet sich die BIZ im Eigentum von 55 Zentralbanken. Ihre Kredite vergibt sie ebenfalls nur an Zentralbanken, nicht an Regierungen oder Privatperso- nen.24 Institutionell setzt sie sich aus drei Hauptorganen zusammen: Generalversammlung, Verwaltungsrat sowie Geschäftsleitung in Person des Generaldirektors. Außerdem sind der BIZ einige Ausschüsse, so auch der BA, angegliedert, die zwar institutionell kein vollwertiger Teil der Bank sind, von dieser jedoch technisch und logistisch unterstützt werden. Sie sind “Trabanten der BIZ”.25 Der bekannteste ist der für Bankenaufsicht.

3.2 Gründung und Mitgliedschaft

Der 1974 gegründete BA unterscheidet sich - der BIZ nicht unähnlich - in mancherlei Hin- sicht von traditionellen internationalen Organisationen. So geht seine Konstruktion nicht auf einen bewussten Entwurf der Mitgliedsstaaten zurück. Er ist gekennzeichnet durch informelle Mechanismen, die weder durch einen Gründungsabkommen, noch durch formelle Regeln gebunden sind.26 Damit agiert der BA “außerhalb des Völkerrechts”.27 Lange Zeit kultivierte er geheimbündlerische Entscheidungsprozesse sowie eine Abschottung vor dem Zugriff öf- fentlicher und privater Institutionen.28 Er ist als “Klub der Zentralbanker” beschrieben wor- den - klein, homogen und isoliert.29 Tatsächlich hat der BA in letzter Zeit große Anstren- gungen unternommen, um seine Transparenz und Offenheit zu verbessen.

Seine Mitgliedschaft bestand ursprünglich aus den Staaten der G-10. 1983 kamen die Schweiz sowie Luxemburg und Spanien hinzu.30 Anschließend blieb die Teilnehmerzahl lange Zeit unverändert, bis zwei Erweiterungsrunden im Jahr 2009 die Mitgliederzahl auf 27 haben ansteigen lassen.31 Hervorzuheben ist hierbei die überfällige Inklusion Chinas und In- diens, zwei der größten Volkswirtschaften. Entsenden darf jeder Staat im Regelfall einen Repräsentanten, meist den Vorsitzenden der nationalen Zentralbank, bei Bedarf auch einen Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörde, was die auf Konsens basierenden Entscheidungs- prozesse des BA jedoch nicht berührt.32

3.3 Völkerrechtlicher Status und Umsetzung der Leitlinien

Völkerrechtlich stellen die Entscheidungen des BA de jure lediglich unverbindliche Emp- fehlungen dar, ein “gentlemen's agreement” unter den beteiligten Aufsichtsbehörden.33 De facto kann man seine Leitlinien als verbindlich betrachten, da durch die teilnehmenden Be- hörden eine spätere Umsetzung in nationales Recht - zumindest in der EU - gewährleistet ist. Dem BA kommt somit eine “faktische Harmonisierungsfunktion”34 zu, deren Bedeutung man gleichwohl nicht überbewerten sollte, da der letztendliche Adoptionsgrad den Mitgliedern überlassen bleibt.35

Veranschaulichen lässt sich diese Varianz an der Umsetzung von Basel II. Das eine Extrem stellt hier die Deutsche Bundesregierung dar, die in ihrem Koalitionsvertrag von 2005 unmissverständlich formulierte:

Die nationale Umsetzung von Richtlinien erfolgt eins zu eins, nationale Spielräume werden im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit genutzt. Dieses Prinzip gilt auch bei der Umsetzung der neuen europäischen Eigenkapitalstandards (Basel II).36

In den USA werden die Basel II-Standards hingegen trotz häufiger Beteuerungen bis heute nicht angewendet, was nicht zuletzt am dortigen Implementierungsmechanismus liegt, der sich von der Europäischen Union unterscheidet. Denn anders als in Europa, wo der entsprechende Kommissionsentwurf von Ministerrat und Parlament in offizielle Gesetzgebung umgemünzt wurde, beschränkten sich die amerikanischen Aufsichtsbehörden auf eine Veröffentlichung der Vorschriften ohne weitergehende Vollstreckung.37

Weltweit ist die Zahl der Staaten erstaunlich, die die Basler Leitlinien verwenden, obwohl sie nicht Teil der G-10 sind. Besonders trifft dies auf Basel I zu, das in über 100 Staaten um- gesetzt wurde. Basel I wird, trotz zahlreicher Kritik, als eine der “größten Erfolgsgeschichten in der globale Regulierung” angesehen.38 Ähnliche Zahlen wurden auch für Basel II prognos- tiziert. Laut einer Studie des Financial Stability Institute (FSI, ein gemeinsames Organ der BIZ und des BA) hatten 88 Nicht-Mitgliedsstaaten die Absicht verkündet, 2006 die Basel II-Standards übernehmen zu wollen.39 Im Zusammenhang dieser Arbeit ist es von Bedeutung, ob diese Umsetzung freiwillig erfolgt ist, oder ob sie auf den Druck internationaler Organisa- tionen zurückzuführen ist, die Hilfsleistungen bisweilen an die Akzeptanz der Basler Stan- dards geknüpft haben.40

Eric Helleiner verweist hier auf die Finanzkrise in den Jahren 1997-1998. Als Reaktion hät- ten die G-7 neben der Gründung des FSB auch Entwicklungsländer dazu gedrängt, westliche Regulierungsstandards zu übernehmen, da die Probleme vor allem auf “inadequate domestic practices”41 zurückgeführt wurden. In den betroffenen Staaten stieß dieses Vorgehen auf Kri- tik. Zum einen, weil dort eher volatile Kapitalströme als Ursache ausgemacht wurden; zum anderen, weil den Staaten ein marktbasiertes Regulierungsmodell übergestülpt wurde, ohne auf lokale Bedürfnisse einzugehen. Eine besondere Rolle kam hier dem International Mone- tary Fund (IMF) zu. Dieser wurde mit dem Vorwurf des “regulatory imperialism”42 konfron- tiert. Dabei verzichtet der Währungsfonds, wie Barr und Miller feststellen, im Regelfall auf die Konditionalität freiwilliger Regeln. Bei den Basler Regularien sei jedoch eine Ausnahme gemacht und compliance faktisch erzwungen worden.43 Dieser Hintergrund belastet bis heute die Akzeptanz der Basler Prinzipien im asiatischen Raum. Während der Entstehung von Basel II gingen die Vorbehalte sogar so weit, dass ein alternatives “Asian Basel”-Modell zur Debat- te stand.44 Auch die Rolle der World Trade Organization (WTO) muss man hier kritisch hin- terfragen. Die Welthandelsorganisation habe die Basel-Konditionalität zwar nicht offen pro- pagiert, sie jedoch zur Voraussetzung eines Beitritts zu verschiedenen Vertragsteilen erklärt.45 Grynberg und Silva sprechen hier von “Schlupflöchern”, mit denen die Basler Regularien über die WTO eingeschleust worden seien.46

Es bleibt festzuhalten, dass internationale Organisationen bei der Verbreitung der Basler Regeln kräftig mitgeholfen haben. Damit ist zwar wenig über die Auswirkungen auf die betroffenen Staaten ausgesagt - im Einzelfall mag erst der externe Druck eine Verbesserung der nationalen Zustände ermöglicht haben. Aus legitimatorischer Hinsicht ist es allerdings immer problematisch, wenn Hilfe, sei sie noch so gut gemeint, aufgezwungen wird.

Allerding sei die offensive Propagierung der Basler Standards in den letzten Jahren zurück- gegangen, so Layna Mosley. Immer weniger Staaten würden die Basler Standards umsetzen. Als Beleg führt sie Zahlen einer US-amerikanischen NGO an, die weltweit die Einhaltung regulativer Standards misst. Demnach habe der compliance-Grad in der Bankenaufsicht seit 2006 stetig abgenommen.47 Mosley begründet diese Entwicklung mit der nachlassenden At- traktivität der IMF-Hilfe, die einen geringeren Druck zur Umsetzung westlicher Regularien bedeute.

4 .Die Leitlinien im Detail

Im Folgenden werden die beiden wichtigsten Basler Leitlinien im Detail vorgestellt. Basel I wird trotz seines Alters aus zwei Gründen mitberücksichtigt. Erstens können die Neuerungen von Basel II nur im Vergleich zu seinem Vorgänger gezeigt werden. Zweitens ist Basel I bis heute die erfolgreichere Leitlinie, was in Zusammenhang mit seiner fragwürdigen Legitima- tion interessante Fragen hinsichtlich der Bedeutung eines inklusiven Entstehungsprozesses aufwirft.

4.1 Basel I

4.1.1.Entstehungsprozess

Die als “Basel I” bekannte Leitlinie von 1988 stellt einen Versuch dar, eine angemessene Eigenkapitalunterlegung der weltweit größten Kreditinstitute zu gewährleisten.48 Veranlasst sahen sich die Zentralbankgouverneure der G-10 zu diesem Schritt durch ruinöse Entwicklungen in der Bankenwelt, die in den 1980er Jahren die Stabilität des globalen Finanzsystems als solches gefährdeten. Zwischen 1985 und 1987 gingen 468 Geschäftsbanken Bankrott, mehr als in den 30 Jahren zuvor.49

Drängend wurde die Gefahr von Bankinsolvenzen erstmals 1974 mit dem Zusammenbruch der Kölner Privatbank Herstatt.50 Zu Beginn der 1980er Jahre schwächte dann die Schulden- krise in Lateinamerika die US-Banken, die in dieser Region die wichtigsten Geldgeber war- en.51 Eine Finanzblase in Japan, die die örtlichen Banken mit billigem Kapital im Überfluss ausstattete, wirkte sich verschärfend aus.52 Besonders US-amerikanische Kredithäuser fürch- teten eine Expansion ihrer japanischen Konkurrenten, denen sie Vorteile durch laxe Regulie- rungsstandards vorwarfen. In der Folge entwickelte sich ein Verdrängungswettbewerb unter Banken, die sich über sinkende Eigenkapitalquoten gegen ihre Mitbewerber durchsetzen wollten.53

Um diesen Entwicklungen entgegenzusteuern und globale Systemstabilität sowie faire Wettbewerbsbedingungen (level playing field) zwischen den Banken zu garantieren, be- schlossen Großbritannien und die USA zunächst ein bilaterales Abkommen. Die G-10-Staaten wurden anschließend vor vollendete Tatsachen gestellt. Speyer bezeichnet Basel I als „fait accompli“.54 Angesichts der dominanten Stellung von Washington und London blieb den anderen Staaten wenig Spielraum zur Einflussnahme: “The conclusion of Basel I occured with little formal consultation with 'outside' interests, private or otherwise.”55

[...]


1 Barr, Miller (2006: 17).

2 Financial Times Deutschland. 11. September 2009. „Verein für Socialpolitik würdigt Martin Hellwig“.

3 Handelsblatt. 8. September 2009. „Konsolidierung ist unsere klare Präferenz“.

4 Unter „Basel II“ versteht man die Gesamtheit der Leitlinien, die der BA seit 2006 veröffentlicht hat. BIZ. „Basel II - Revised international capital framework“. http://www.bis.org/publ/bcbsca.htm

5 Handelsblatt. 9. August 2009. „EU gründet Bankenaufsicht“.

6 Helleiner (2009: 21).

7 Porter (2005: 33).

8 Barr, Miller (2006: 18).

9 Kerwer (2005: 620).

10 Geoffrey Underhill hat beide Aufsätze, aus denen im Folgenden zitiert wird, zusammen mit anderen Autoren verfasst. Im Fließtext wird der Einfachheit halber nur sein Name genannt.

11 Willke (2006: 81).

12 Underhill, Zhang (2008b: 535).

13 Bis April 2009 noch Financial Stability Forum (FSF).

14 Mosley (2009: 9).

15 Die Übersicht ist Teil einer Präsentation von Howard Davies, zu finden unter:http://www.lse.ac.uk/collections/meetthedirector/ppt/The%20Future%20of%20Financial%20Regulation%20OX ONIA%20150108.ppt. Ursprünglich: Sloan/Fitzpatrick. „Chapter 13 - The Structure of International Market Regulation“, in: Blair, Michael und George Walker. 2007. Financial Markets And Exchanges Law. Oxford: University Press. Meine Modifikationen: Es fehlt der Auditing-Bereich, FSB statt FSF, G-20 statt G-7.

16 Die zwölf Regulierungsstandards kann man auf der Website des FSB einsehen: http://www.financialstabilityboard.org/cos/key_standards.htm. Eine Auflistung aller Standardsetzer liefert der IMF: http://www.imf.org/external/standards/agency.htm

17 Kerwer (2005: 611).

18 Mosley (2009: 10).

19 Mosley (2009: 10).

20 Underhill et al. (2008a: 316).

21 Krajewski (2006: § 807).

22 Becker et al. (2007: 133).

23 Krajewski (2006: § 809).

24 Krajewski (2006: § 817).

25 Krajewski (2006: § 821).

26 Porter (2005: 34).

27 Kerwer (2005: 619).

28 Underhill/Zhang (2008b: 543).

29 Barr/Miller (2006: 18).

30 Becker et al. (2007: 119).

31 März 2009: Australien, Brasilien, China, Indien, Südkorea, Mexiko und Russland. Juni 2009: Argentinien, Indonesien, Saudi Arabien, Südafrika und Türkei sowie Hong Kong SAR und Singapur. BIZ. 10. Juni 2009. „Basel Committee broadens its membership“. http://www.bis.org/press/p090610.htm .

32 Underhill et al. (2008a: 318).

33 Burghof/Rudolph (1996: 29).

34 Krajewski (2006: § 828).

35 Barr/Miller (2006: 31).

36 Deutsche Bundesregierung (2005: 86).

37 Barr/Miller (2006: 36).

38 Kerwer (2005: 619).

39 Financial Stability Institute (2004: 5).

40 Speyer (2006: 110).

41 Helleiner (2009: 20).

42 Barr/Miller (2006: 20).

43 Barr/Miller (2006: 42). Siehe auch: IMF. 2001. „Conditionality in Fund-Supported Programmes“. http://www.imf.org/external/np/pdr/cond/2001/eng/policy/021601.pdf

44 Helleiner (2009: 19).

45 “General Agreement on Trade in Services”, “Annex on Financial Services” und “Understanding on Commit- ments in Financial Services”. Barr/Miller (2006: 41).

46 Grynberg/Silva (2006:1234).

47 eStandardsForum, in: Mosley (2009: 11).

48 Becker et al. (2007: 119).

49 Singer (2009: 24).

50 Frankfurter Allgemeine Zeitung. 8. Mai 2009. „Serie Finanzskandale (16): Herstatt-Bank“.

51 Speyer (2006: 106).

52 Speyer (2006: 107).

53 Fey (2006: 105).

54 Speyer (2006: 110).

55 Underhill/Zhang (2008b: 543).

Final del extracto de 38 páginas

Detalles

Título
Regulierung in der Krise: Die Legitimation des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht
Universidad
LMU Munich  (Geschwister-Scholl-Institut für Politikwissenschaft)
Curso
Hauptseminar Internationale Beziehungen
Calificación
1,0
Autor
Año
2009
Páginas
38
No. de catálogo
V188997
ISBN (Ebook)
9783656127765
ISBN (Libro)
9783656128168
Tamaño de fichero
1050 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
basel, eigenkapital, BIS, basler ausschuss, kernkapital, legitimation, regulierung, kapitalquoten, ratingagenturen, finanzkrise
Citar trabajo
Niklas Manhart (Autor), 2009, Regulierung in der Krise: Die Legitimation des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/188997

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