Pädagogische Therapie in der Forensik

Ein differenzierter Blick auf den schulischen und beruflichen Werdegang sowie die Möglichkeiten und Grenzen der pädagogischen Betreuung von psychisch kranken Straftätern in Sachsen


Tesis, 2011

160 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Forensik - Was ist das?
2.1 Zur Geschichte der Forensik und des Maßregelns
2.2 Rechtliche Grundlagen
2.2.1 Zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
2.2.2 Zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
2.3 Ein Überblick über die aktuelle Situation im Maßregelvollzug
2.3.1 Das Bild der Forensik in der Öffentlichkeit
2.3.2 Organisatorische und bauliche Voraussetzungen
2.3.3 Das Klientel des psychiatrischen Maßregelvollzuges
2.3.4 Das Behandlungsteam
2.3.5 Die Behandlung im Maßregelvollzug
2.3.5.1 Der therapeutische Verlauf einer Maßregelvollzugsbehandlung
2.3.5.2 Ein kurzer Exkurs zur Verdeutlichung des Stufenplankonzepts
2.3.5.3 Die drei grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten: Phamako-, Psycho- und Soziotherapie

3 Kriminalität: Abweichendes Verhalten als Reaktion auf Bildungsmangel

4 Formulierung der Fragestellung vor dem Hintergrund der theoretischen Diskussion

5 Methodik der empirischen Untersuchung
5.1 Planung und Vorgehensweise
5.2 Studiendesign
5.2.1 Erhebungsinstrument Fragebogen
5.2.2 Datenerhebung
5.2.3 Datenauswertung

6 Ergebnisse der Datenerhebung
6.1 Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit
6.2 Lese-Rechtschreibschwäche
6.3 Schulische Vorbildung
6.4 Berufliche Bildung
6.5 Bildungswünsche
6.6 Erlebnisse mit Mitschülern und Einstellung gegenüber Lehrern
6.7 Einflussnahme von Familie, Freunden und sonstigen Bezugspersonen auf das Lernverhalten
6.8 Hypothesenüberprüfung und Zusammenfassung der Ergebnisse
6.9 Eine kritische Reflexion der empirischen Untersuchung

7 Implikation für die Praxis: Die aktuelle Situation der pädagogischen Therapie in der Forensik in Sachsen
7.1 Die rechtliche Situation der Pädagogik in der Forensik
7.2 Eine Ist-Analyse der pädagogischen Angebote in Sachsen
7.3 Eine Handlungsempfehlung für den pädagogischen Sektor der sächsischen Maßregelvollzugsbehandlung

8 Resümee

Literaturverzeichnis

Anlage

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: §§ 20, 21 StGB: Schuldfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit

Abb. 2: Ablaufskizze: Von der Tat bis zur Maßregelanordnung (Nedopil, 2007, S. 22)

Abb. 3: § 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Abb. 4: § 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Abb. 5: §§ 136-138 StVollzG

Abb. 6: § 67d Abs. 2 StGB, Dauer der Unterbringung

Abb. 7: Erreichter Schulabschluss, Patienten des sächsischen MRV

Abb. 8: Bildungsvergleich, befragte Patientengruppe mit Bevölkerung BRD 2010

Abb. 9: Berufsausbildung, Patienten des sächsischen MRV

Abb. 10: Diagramm, ausgeführte berufliche Tätigkeiten

Abb. 11: Generelle Bildungsmotivation nach Unterbringungsgrundlage

Abb. 12: Motivationslage, nächsthöheren Schulabschluss w. Therapiezeit nachzuholen

Abb. 13: Erlebnisse mit Mitschülern

Abb. 14: Einstellung gegenüber und Erlebnisse mit Lehrern

Abb. 15: § 3 StVollzG: Gestaltung des Vollzuges

Abb. 16: § 37 StVollzG: Zuweisung

Abb. 17: § 38 StVollzG: Unterricht

Abb. 18: § 21 SächsPsychKG: Behandlung

Abb. 19: § 38 Abs. 2 SächsPsychKG: Rechtsstellung des Patienten

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Unterbringungsgrundlage

Tab. 2: Alter, Patientengruppen

Tab. 3: Lese-Rechtschreibschwäche, prozentualer Anteil insgesamt

Tab. 4: Lese-Rechtschreibschwäche nach Altersperzentilen

Tab. 5: Ergebnisse der Level-One-Studie (vgl. Grotlüschen & Riekmann, 2011)

Tab. 6: Sprachlich- und schriftlich-soziale Fertigkeiten in Deutsch

Tab. 7: Erreichter Schulabschluss

Tab. 8: Zuletzt besuchter Schultyp, Patientengruppe ohne Schulabschluss

Tab. 9: Schulabschluss, gefiltert nach Altersperzentilen

Tab. 10: Schulabschluss, gefiltert nach Altersperzentilen und Unterbringungsgrundlage

Tab. 11: Zuletzt besuchte Klasse und vergangene Zeit, Gruppe < 25 J

Tab. 12: Zuletzt besuchte Klasse und vergangene Zeit, Gruppe < 30 J

Tab. 13: Abgeschlossene Berufsausbildung

Tab. 14: Genereller Schulabschlusswunsch

Tab. 15: Generelle Motivation, nächsthöheren Schulabschluss nachzuholen

Tab. 16: Motivation, Nachholen nächsthöheren Schulabschluss w. Therapiezeit

Tab. 17: Motivation, Nachholen nächsthöheren Schulabschluss w. Therapiezeit, Alter

Tab. 18: Motivation, Nachholen nächsth. Schulabschluss w. Therapiezeit, < 30 J., § 63 StGB

Tab. 19: Motivation, Nachholen nächsth. Schulabschluss w. Therapiezeit, < 30 Jahre, § 64 StGB ...

Tab. 20: Bildungswünsche der Patienten

Tab. 21: Erlebnisse mit Mitschülern

Tab. 22: Einstellung gegenüber und Erlebniss mit Lehrern

Tab. 23: Einstellung gegenüber Schule und dem Lernen

Tab. 24: Einstellung gegenüber Schule und dem Lernen, gegliedert nach Schulabschluss

Tab. 25: Versuch: Einflussnahme Familie, Freunde u. sonst. Bezugspersonen, allg. Statistik

Tab. 26: Qualität: Einflussnahme Familie, Freunde u. sonst. Bezugspersonen, allg. Statistik

Tab. 27: Stärke der Einflussnahme der Familie auf das schul. Lernverhalten

Tab. 28: Stärke der Einflussnahme der Freunde auf das schulische Lernverhalten

Tab. 29: Stärke der Einflussnahme sonst. Bezugspersonen auf das schulische Lernverhalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit dieser Diplomarbeit wird bei geschlechtsspezifischen Begriffen die maskuline Form verwendet. Diese Form versteht sich als geschlechtsneutral. Gemeint sind selbstverst ä ndlich immer beide Geschlechter

1 Einleitung

Forensische Psychiatrie wird in der Öffentlichkeit wie kaum ein anderes Arbeitsgebiet beson- ders heftig diskutiert. Die objektive Beurteilung wird durch eine emotionale Betroffenheit erschwert. Die auf Sensationen ausgerichteten Medien fordern immer lauter ein Ausbleiben von Toleranz für die Verurteilung von psychisch kranken Straftätern. Vergessen wird oftmals, dass diese Täter meist selbst eine lange Zeit voller Pein und Elend erlitten haben, und somit selbst Opfer waren. Doch passt in diesem Satz die Vergangenheitsform? Hört ihr Opferdasein genau dann auf, wenn sie zum Täter werden? Die öffentliche Meinung macht sich darüber womöglich wenig Gedanken und vergisst dabei auch, dass diese Personengruppe aufgrund ihrer Erkrankung als schuldunfähig gesehen werden muss. Schuldunfähigkeit würde Freiheit bedeuten, und Freiheit induziert keine Unterbringung. Aus diesem Grund fügt der Gesetzge- ber als Voraussetzung für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt hinzu, dass diesem Täter diese Freiheit nicht zu- gesprochen werden darf, sofern von ihm in Folge seiner Erkrankung weitere erhebliche rechtwidrige Taten zu erwarten sind. Erst, wenn „erwartet werden kann, dass der Unterge- brachte keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.“ (§ 67d Abs. 2 StGB), wird ihm seine offizielle Schuldunfähigkeit auch im vollen Umfang gewährt. Die Unterbringung in einer sol- chen Vollzugsform ist damit mehr Behandlung als Bestrafung, ist damit mehr Verbesserung der Kriminalprognose als einfaches Wegsperren und damit in jedem Fall mehr als das, was die öffentliche oder auch politische Meinung fordert.

Der Therapie im Maßregelvollzug wird daher ein hohes Maß an Verantwortung übertragen. D. W. Winnicott (1956) formulierte einmal: „Die antisoziale Tendenz ist ein Hinweis auf Hoffnung.“. Die Arbeit in der Forensik muss wertschätzend versuchen, diese Hoffnung weiter auszubauen und die antisoziale Tendenz umzukehren. Die Arbeit mit dem mehrfach schwer geschädigten Patientenklientel kann nur erfolgreich sein, wenn ein umfangreiches Metho- denarsenal verwendet wird. Das multiprofessionelle Team muss sich aus möglichst vielen Berufsgruppen zusammensetzen, die das Ziel verbindet, dem Menschen einen umfassenden Entwicklungsspielraum zu offerieren. Zu diesem breiten Spektrum von therapeutischen Ver- fahren zählt auch die pädagogische Therapie in Form von Bildungsangeboten während der Unterbringungszeit. Die Patienten des Maßregelvollzuges sind meist nicht nur psychiatrisch erkrankt. Ein Großteil kann aufgrund von Sozialisationsdefiziten keine Schul- oder Berufs- ausbildung vorweisen. Laut dem Mikrozensus 2010 (Personen im Alter ≥ 15 Jahre) des Sta- tistischen Bundesamtes Deutschland verfügen 3,9 % der Bevölkerung über keinen allgemei- nen Schulabschluss und 38,4 % der Bevölkerung „nur“ über einen Hauptschulabschluss. (vgl. Statistisches Bundesamt Deutschland, 2011) Im Jugendstrafvollzug haben zwei Drittel der Inhaftierten keinen Schulabschluss. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt sogar nur einer von zehn der jungen Gefangenen. (vgl. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2007) Ähnliche Zahlen können auch im Bereich des Maß- regelvollzuges festgestellt werden. Leygraf (1988) erhebt unter den Patienten 13,6 % Anal- phabeten, fast 60 % , die über ein Bildungsniveau unterhalb des Hauptschulabschlusses ver- fügen und nur 24,4 % berufsausgebildete Patienten. Eine solch prekäre Bildungssituation der Straftäter erschwert enorm den Resozialisierungsprozess - besonders für die nach § 64 StGB untergebrachten Patienten - allein in Hinsicht auf dessen Wettbewerbstauglichkeit auf dem Arbeitsmarkt. Es bedarf keiner großen Fantasie, sondern unterliegt vielmehr empirischen Er- fahrungswerten, dass diese Gegebenheit weitere Auswirkungen auf die gesellschaftliche Wie- dereingliederung und die Risikowahrscheinlichkeit eines möglichen Rückfalls in alte und strafrechtliche Verhaltensmuster haben könnte. Namhafte Rechtswissenschaftler haben sich deshalb mit der rechtlichen Situation der pädagogischen Betreuung von Patienten während des Maßregelvollzuges auseinandergesetzt und kamen nach der Analyse des entsprechenden länderindividuellen Psychisch-Kranken-Gesetz und des Strafvollzugsgesetzes zu dem Ergeb- nis, dass eine Rechtsgrundlage für die pädagogische Bildung im Maßregelvollzug existent ist, die dem Patienten das Recht auf Bildung während des Vollzuges zusichert. Dieses Recht ist jedoch an Rahmenbedingungen gebunden, die zu einem späteren Punkt dieser Arbeit näher betrachtet werden.

Bedauerlicherweise gilt es an dieser Stelle zu erwähnen, dass die schulische und berufliche Förderung in der Forensik lange Zeit keinerlei Beachtung erfahren hat. Diese - von Pädago- gen als katastrophal bezeichnete - Situation von vor 30 Jahren hat sich zwar in einem erhebli- chen Maße gebessert. Das pädagogische Berufsbild kann aber immer noch nicht mit aller Si- cherheit von einem gefestigten Stand im multiprofessionellen Therapieansatz sprechen. Da sich wissenschaftliche Untersuchungen zum Thema Forensik meist mit medizinisch-psychiat- rischen Themen befassen, gestaltet sich das Literaturrepertoire zum Thema der pädagogischen Therapie im Maßregelvollzug dementsprechend überraschaubar. Zwar wird die Bedeutung dieser Behandlungsform betont, diese Erwähnung erfolgt jedoch meist beiläufig. Aus diesem Grund will sich die hier vorliegende Arbeit intensiver mit Rahmenbedingungen, Möglichkeiten und Grenzen von Bildungsmaßnahmen in der Forensik beschäftigen. Dabei wird sich in erster Linie auf das Bundesgebiet des Freistaats Sachsen bezogen.

Der Aufbau dieser Arbeit soll durch klare Verknüpfungen diverser Themen, beginnend mit der allgemeinen Darstellung des Arbeitsgebietes der forensischen Psychiatrie, so strukturiert werden, dass aus der wissenschaftlichen Reflektion zu diesem Fachgebiet eine Skizze einer Handlungsempfehlung für die pädagogische Betreuung von Patienten des Maßregelvollzugs entsteht.

Die allgemeine Aufführung der Rahmenbedingungen, der rechtlichen Grundlagen und ein Überblick über die aktuelle Situation des Maßregelvollzugs münden in der Beschreibung der Behandlungsmethoden der Forensik. Als eine der drei grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten wird die Ergotherapie im Rahmen der Soziotherapie genannt. Da hier Defizite - wie bspw. Auswirkungen einer problematischen Schul- und Berufsausbildung - der Patienten aufgearbeitet werden sollen, wird eine Verbindung zu den möglichen Ursachen für diese Mangelerscheinungen hergestellt. Das dritte Kapitel beschäftigt sich daher mit den Theorien des abweichenden Verhaltens als Reaktion auf Bildungsmangel. Aus einer Diskussion über die Bedeutung von Bildung soll eine Überleitung zu den mehrfach geschädigten Patienten der forensischen Psychiatrie geschaffen werden, woraus eine erste Zielformulierung für die Bildungsarbeit im Maßregelvollzug abgeleitet werden kann. Vor diesem theoretischen Hintergrund soll das Kapitel vier die Fragestellung der Arbeit konkretisieren. Das Aufgreifen und die Darstellung dieses Themas in der wissenschaftlichen forensischen Literatur führt zu einer Formulierung von Hypothesen, die in einer eigen dafür konzepierten empirischen Arbeit überprüft werden sollen. Das Kapitel fünf stellt deshalb zunächst die Methodik dieser empirischen Untersuchung vor. Neben der Darstellung der Forschungsfragen und der Dabeietung der Informationen, die für eine Überprüfung dieser Hypothesen notwendig sind, werden die Planung und die Vorgehensweise sowie das Studiendesign mit dem Erhebungsinstrument, der Datenerhebung und die Methode der Datenauswertung erläutert.

Die in Kapitel sechs wiedergegebene Ergebnisse der Untersuchung werden durch Implikationen für die Praxis abgerundet werden. Bevor eine Handlungsempfehlung für den pädagogischen Sektor der sächsischen Maßregelvollzugsbehandlung formuliert werden kann, sollen die rechtlichen Grundlagen und die entsprechenden Rahmenbedingungen in Sachsen nicht unbeachtet bleiben.

Die Spezialisierung dieser Arbeit auf das Teilgebiet der pädagogischen Nachreifung innerhalb des Maßregelvollzuges erhebt aber an keiner Stelle den Anspruch, krankhafte Kriminalität anhand monokausaler Zusammenhänge erklären zu wollen oder durch nur eine Art der Therapie dieses abweichende Verhalten in einem erheblichen Maße verändern zu können.

2 Forensik - Was ist das?

Die Antwort auf die Frage, was Forensik ist, lässt sich genauso schwer in nur wenigen Worten fassen, wie beispielsweise die Ausführung des ethischen Problems der Zwangsbehandlung im psychiatrischen Kontext. Die etymologische Betrachtung des Wortes „Forensik“ bzw. „Foren- sische Psychiatrie“ liefert zunächst eine Verknüpfung zweier Wissenschaften. Während die wörtliche Übersetzung von „Psychiatrie“ - nach Ableitung von „Psyche“ für Seele und „iat- rós“ für „Arzt“ - das Wort „Seelenheilkunde“ liefert, wird das Wort „forensisch“ vom lateini- schen „Forum“ - der Platz, das Theater, das Gericht - abgeleitet. Somit werden die Wissen- schaften zur Beantwortung von gerichtlichen Fragen mit der medizinischen Fachdisziplin von Prävention, Diagnostik und Therapie seelischer Erkrankungen verbunden. Es entstand ein neues Spezialgebiet der Psychiatrie, welches auch als gerichtliche Psychiatrie verstanden wird. Dabei tangiert diese Disziplin die wissenschaftlichen Fachrichtungen Medizin, Psycho- logie, Kriminologie, Rechtswissenschaften, Anthropologie und Themen der Soziologie.

Durch die Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten haben psychisch kranke Menschen oftmals Schwierigkeiten, vernünftige Willensäußerungen abzugeben und ihr Verhalten norm- konform zu steuern. In unserer Gesellschaft gehen Gesetze und Rechtsprechungen davon aus, dass der erwachsene Mensch aufgrund seiner Steuerungsfähigkeit die Bedeutung und die Fol- gen für sein Handeln einschätzen, und die Verantwortung dafür übernehmen kann. Ein gesun- der erwachsener Mensch ist somit gesellschaftsfähig und damit auch berufs- geschäfts- und schuldfähig. Über welche Fähigkeiten er explizit verfügen sollte, damit er für sein Verhalten in vollem Umfang zur Verantwortung gezogen werden kann, wird in diesem Kontext jedoch nicht genau definiert. Die Frage nach dem „freien Willen“ ist somit zentral und beschäftigt besonders die Rechtswissenschaft und die forensische Psychiatrie. Zur Ergründung dieses schwierigen Feldes werden neben philosophischen Sichtweisen und Strömungen auch natur- wissenschaftliche, soziologische und psychologische Erkenntnisse hinzugezogen. Bei der Vorlage einer Straftat ist somit zu überprüfen, ob der Täter zum Zeitpunkt der Tat unter einer psychischen Erkrankung gelitten hat, und ggf. ob diese Erkrankung sein normkonformes Ver- halten so sehr beeinträchtigt hat, dass er nur deshalb straffällig wurde und die Unrechtmäßig- keit seiner Tat zu diesem Zeitpunkt nicht absehen konnte. Ausgehend von dieser Situation greifen die §§ 20 und 21 des Strafgesetzbuches, die für die Anordnung der Maßregelbehand- lung von entscheidender Bedeutung sind. Die forensische Psychiatrie steht bei der Behand- lung von psychisch kranken Straftätern somit zwischen dem rechtlichen Sicherungsauftrag und einer patientenzentrierten, psychiatrischen Behandlungsethik.

2.1 Zur Geschichte der Forensik und des Maßregelns

Die historische Entwicklung der forensischen Psychiatrie wird von Norbert Nedopil (2007, S. 4 ff.) am umfangreichsten beschrieben und bietet somit die wissenschaftliche Grundlage für dieses Kapitel. Daneben wird an passenden Stellen der Inhalt dieser Vorlage durch weitere Beiträge der forensischen Literatur ergänzt.

Obwohl es zu Zeiten Aristoteles‘ noch keine Psychiatrie gab, beschäftigte sich der Begründer der Nikomachischen Ethik mit der Frage, ob psychisch kranke Straffällige für ihr delinquentes Verhalten zur Rechenschaft gezogen werden sollten. Er kam zu dem Entschluss, dass dies zu verneinen sei, sofern die Krankheit in Verbindung mit der straffälligen Handlung stünde, und der Täter den Regelverstoß aufgrund eines Wahngedankens oder einer Desorientierung be- gangen habe.

Das römische Recht sah bei schwerem Affekt und Trunkenheit eine Strafminderung vor. Straffrei hingegen gingen sogar folgende Personengruppen aus: „furiosi“ (die Rasenden), „mente capti“ (die Verblödeten), „dementes“ (die Toren).

Zu dieser Zeit war aber noch nicht festgelegt, wer über den Geisteszustand des Angeklagten urteilen durfte. Der Leibarzt des Papstes, Paolo Zacchia, griff diesen Sachverhalt im Jahre 1621 auf und verwies darauf, dass bei dem Verfahren Ärzte hinzuzuziehen seien. Zur Unter- scheidung der Geisteskrankheiten gruppierte er die verschiedenen „Leiden des Gehirns“ in drei verschiedene Formen der Beeinträchtigung des Verstandes: „Fatuitas“ (Geistesschwäche und Stumpfsinn), „Phrentitis (Wahn, Halluzinationen und Delirium) und „Insania (gänzlicher Verlust des Verstandes).

Auch im Mittelalter erschien im Rahmen der Gerichtsbarkeit die Frage nach der Zurech- nungsfähigkeit und dem Zusammenhang zwischen seelischer Krankheit, freiem Willen und der Tat selbst von zentraler Bedeutung. Ein „Willensdefekt“ führt nach Samuel Pufendorf (1632-1694) zur Zurechnungsunfähigkeit. Zum Ausschluss der Willensfreiheit - und damit zum Ausschluss der Grundlage für die Verantwortung eines Menschen - führen nach Johann Samuel Freiherr von Böhmer (1704-1772) die Geistesstörungen „Furiosi“ (Rasende), „De- mentes“ (Schwachsinnige), „Maniaci“ (Geistesverwirrte) und wahnhafte Melancholie.

Während im 18. Jahrhundert die Frage heiß diskutiert wurde, ob es sich bei der Beurteilung der verminderten Willensfreiheit um ein medizinisches oder psychologisches Problem han- dele, entwickelte Jean Etienne Dominique Esquirol (1772-1840) die Monomanienlehre und beschrieb 1838 in seinem Lehrbuch neben den diversen psychiatrischen Krankheitsbildern erstmals auch die rechtlichen Aspekte des Umgangs mit psychisch kranken Menschen. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde eine Vielzahl fachlicher Diskussionen im Bereich der forensischen Psychiatrie geführt. Es beeinflussten nicht nur Esquirols Schriften die forensische Psychiatrieentwicklung. Vertreter der Degenerations- und Entartungslehre wie Augustin Morel (1809-1873), Valentin Magnan (1835-1916) und Cecare Lombrosco (1836-1910) sahen in der Fehlentwicklung der menschlichen Evolution und der Vererbung von milieubedingten Schäden, sowie ausschweifende Lebensführung und Alkoholismus, Voraussetzungen für Kriminalität und Geisteskrankheit. Diese Theorien galten aber nach der Weiterentwicklung der Mendelschen Gesetze zu Beginn des 20. Jahrhunderts als überholt.

Während des Determinismus-Indeterminismus-Streites standen sich sogenannte Psychiker und Somatiker gegenüber. Während die Psychiker der Meinung waren, dass der Mensch nicht nur für seine Verbrechen, sondern auch teilweise für seine psychische Erkrankung verantwortlich sei, waren die Somatiker der Ansicht, dass der Angeklagte als ganzer Mensch - und auch nur als „Unglücklicher“ - betrachtet werden sollte.

Während der Psychiater Kraepelin gegen Ende des 19. Jahrhundert die Meinung vertrat, dass das Errichten von Erziehungsanstalten dazu führen kann, dass Rückfälligkeit und Delinquenz therapiert werden kann, wurde eine Vielzahl von neuroanatomischen Studien über die Entwicklung von Verbrechen durchgeführt, die wissenschaftlich nicht tragfähig waren und zu Zeiten des Nationalsozialismus nur zur Rechtfertigung von politischen Eingriffen in das Leben von psychisch Kranken dienen sollten.

In Deutschland wurden Menschen, die zum Zeitpunkt der Tat bewusstlos waren oder an einer krankhaften Störung des Geistes litten, welche die Unterbindung der freien Willensbestimmung zur Folge hatte, nach dem ersten Strafgesetzbuch (1871) des Deutschen Reiches Straffreiheit zugesprochen. Diese erstmalige Unterscheidung zwischen schuldfähigen und schuldunfähigen Tätern mündete in einer Freilassung des unzurechnungsfähigen Täters nach damals geltendem Vergeltungsstrafrecht.

„Erstmals in der Schweiz wurden sichernde Maßregeln im Falle der Unzurechnungsfähigkeit vorgeschlagen (1893). Diese Vorschläge wurden in die deutschen Strafrechtsreformen zwischen 1909 und 1930 eingearbeitet. Der Maßregelvollzug wurde erst mit der Strafrechtsreform am 24.11.1933 eingeführt. Er geht zurück auf das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“. (Weissbeck, 2009, S. 1)

Die Aufnahme in den Maßregel wurde in §§ 42a ff. StGB-GewVbrG verankert. Damit standen dem Richter Möglichkeiten zur Verfügung, auch bei Schuldunfähigkeit des Straftäters, den Schutz der Gesellschaft zu gewährleisten. Die Unterbringung in eine Heil- und Pflegeanstalt war zeitlich nicht befristet. Sie dauerte so lange, bis der Zweck der Unterbringung erreicht war. (vgl. Stolpmann, 2001, S. 16)

Wie von Kammeier (2010, S. 9) dargestellt, wurde das Gebiet der Maßregel zu Zeiten des Nationalsozialismus von dem Psychiater und Obergutachter des Euthanasieprogramms Carl Schneider geprägt. Dieser sah in der Arbeitstherapie eine „biologische Heilweise“, wodurch die Patienten wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden könnten. Daneben war Schneider ein Verfechter des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“, wodurch psychisch kranke Straftäter kastriert wurden. Heilbare Kranke sollten mit allen Therapiemöglichkeiten versorgt werden, unheilbar Kranke sollten nach dem Ausnützen der Arbeitskraft der Euthanasie zum Opfer fallen.

„Nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches wurde die Maßregel der zwangsweisen Entmannung (Kastration), § 42k StGB-GewVbrG, durch Art. 1 des KRG Nr 11 vom 30.1.1946 (ABI, 55) aufgehoben.

Die Maßregel der Sicherungsverwahrung in der Fassung des § 42e StGB-GewVbrG galt unverändert bis zum 31.3.1970 weiter. Der strafschärfende § 20a war 1941 um die Rechtsfolge der Todesstrafe erweiter worden. Diese Erweiterung wurde durch Art 2 des KRG Nr 11 wieder beseitigt. Im Übrigen galt er ebenfalls weiter bis zum Inkrafttreten des 1. StrRG am 1.4.1970.“ (Kammeier, 2010, S. 10)

Das zweite Strafrechtsreformgesetz wurde im Jahre 1969 verabschiedet. Die §§ 42b und 42c StGB-GewVbrG wurden durch die §§ 63 und 64 StGB ersetzt (01.01.1975). Neu war auch die Bestimmung der Schuldfähigkeit, welche in § 20 StGB Einzug fand. Die zuletzt 1933 in § 51 Abs. 2 StGB eingeführte Zurechnungsunfähigkeitsklausel, welche nur eine Minderung oder einen Ausschluss der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit aufgrund eines somatischen Krankheitsverständnisses vorsah, wurde im 2. StrRG durch die Aufnahme der „schweren an- deren seelischen Abartigkeit“ als viertes Merkmal in den Katalog der Schuldausschließungs- gründe nach § 20 StGB übernommen. (vgl. Stolpmann, 2001, S. 16 i. V. m. Nedopil, 2007, S. 7) Somit umfasste dieser juristische Merkmalskatalog 1975 die krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn und schwere andere seelische Abartigkeit. Bis zum 20.12.1984 existierte noch der § 65 StGB (Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt). Die dafür benötigten 4000 bis 5000 Plätze wurden jedoch aus Kostengründen nie bereitgestellt. Die Aufnahme in eine solche Anstalt sollte dabei ohne rechtlichen Anspruch nur über die Antragstellung des Patienten erfolgen. (vgl. Stolpmann, 2001, S. 17)

Das heute geltende deutsche Strafrecht kämpft mit der Dualität zwischen dem Verhindern von Strafe aufgrund diagnostizierter Schuldunfähigkeitskriterien und dem Recht der Allgemeinheit auf Schutz vor Straftaten und deren Verursacher. Aus diesem Grund gibt es die Maßregelvollzugsbehandlung. Während diese Unterbringung nach § 42f StGB (a. F.) so lange andauerte, bis ihr Zweck - „die Sicherung der Allgemeinheit durch Unschädlichkeit des Untergebrachten“ - anzudauern hatte, eröffnete die Erprobungsformel (§ 67d Abs.2 StGB) bis 1998 eine Erprobung, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begeht. (vgl. Stolpmann, 2001, S. 18) Wie schon Aristoteles reflektierte, besitzt ein Wissen, welches sich auf die menschliche Lebenspraxis bezieht, nicht den gleichen Genauigkeitswert wie das Wissen, welches sich auf die Sterne bezieht. Menschliches Verhalten ist nicht mit absoluter Sicherheit vorhersagbar und kriminelles Verhalten hängt zudem nicht nur von der Persönlichkeitsstruktur des Straftäters ab, sondern wird auch von situativen Bedingungen beeinflusst. Die Forensiker machten in dieser Zeit mit dieser Regelung keine negativen Erfahrungen.

Im Rahmen der Initiativen zur Verschärfung der Strafen von Sexualstraftätern erfolgte im November 1997 die Änderung des § 67d Abs. 2 StGB. „Danach ist eine Entlassung aus der Maßregelunterbringung künftig nur möglich, „wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.“ (Stolpmann, 2001, S. 18) Aus der Erprobungsklausel ist eine Erwartungsklausel geworden. Diese höheren Anforderungen an die Entlassungsmöglichkeit und an die ganze Therapie treffen neben den Sexualstraftätern auch alle anderen Maßregelvollzugspatienten. Die Voraussetzung für eine Entlassung wird dadurch verschärft, die Zahl der Untergebrachten steigt. Erschwerend kommt die fehlende Befristung der Unterbringungsdauer nach § 63 StGB hinzu. Jedoch wird die Dauer des Freiheitsentzuges durch die Verhältnismäßigkeit des Risikos für die Allgemeinheit und des Freiheitsrechts des Maßregelpatienten begrenzt. Dazu muss aber die jährlich stattfindende und auf die Zukunft gerichtete Gefährlichkleitsbegutachtung des Patienten positiv ausfallen.

„In der DDR konnte in einem Strafprozess aufgrund der Paragrafen 15 und 16 des Strafgesetzbuches der DDR nur eine an die Haftstrafe anschließende zivilrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 11 des Einweisungsgesetzes der DDR eingeleitet werden. Eine Behandlung für Straftäter, die ihre Straftaten infolge einer Alkoholabhägigkeit begangen hatten, war - jedenfalls als Rechtsfolge der Tat - nicht vorgesehen. Erst nacht der deutsch-deutschen Vereinigung wurden mit der Übernahme des bundesdeutschen Strafrechts in der ehemaligen DDR die Maßregeln der Unterbringun in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt eingeführt.“ (Schaumburg, 2010, S. 19)

„Das Einweisungsgesetz übertrug den Vollzug und die Aufhebung der Unterbringung fast ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Psychiatrie. […] Diese Trennung, in der allein therapeutische Gesichtspunkte über den Umgang mit den Menschen bestimmen sollten, erwies sich jedoch in der Praxis als problembehaftet. Die psychiatrischen Krankenhäuser (ärztliche Leiter) waren formal dazu verpflichtet, die Notwendigkeit der weiteren (zwangsweisen) Unterbringung im Halbjahresrhythmus zu prüfen und in den Betreuungsunterlagen zu protokollieren. Der fachlich interessante Aspekt lag in der Eigenverantwortung der Psychiatrie, die nicht als Normvollstreckungsinstrument des Strafrechts fungierte. […] Eine verpflichtende Kontrolle seitens der Justiz bzw. der Administration, ob die Verantwortlichen in den Krankenhäusern der Verpflichtung, die Notwendigkeit der Unterbringung zu prüfen, auch tatsächlich nachkommen, forderte das Einweisungsgesetz nicht. Somit ist das Problem im Wesentlichen darin zu sehen, dass es ein Einweisungsgesetz gab, aber kein Unterbringungsgesetz.“ (Gericke, 2008, S. 15)

Mit der Einführung der Maßregelvollzugsgesetze, die sich in Folge des In-Kraft-Tretens des Strafvollzugsgesetzes (1976) nach § 138 StVollzG nach Länderrecht richten, hat sich die rechtliche Situation des Patienten und des therapeutischen Bereiches im Hinblick auf die Vollstreckungsmaßnahmen gebessert. Die in der Psychiatrie-Enquête (1975) geforderte Integration der forensischen Psychiatrie in die allgemeine Psychiatrie und das Idealbild dieser Reformidee haben zwar bis heute noch nicht alle Forensiken erreicht, die qualitative und quantitative Entwicklung dieses Arbeitsgebietes schreitet aber mit hoher Geschwindigkeit voran. Für den Maßregelvollzug wurden seit Ende der siebziger Jahre zunehmend spezielle Stationen mit spezifischen Behandlungskonzepten entwickelt. Kurz vor der Jahrtausendwende wurde ebenfalls ein Behandlungsangebot für Jugendliche und Heranwachsende im MRV geschaffen. Weiterführend soll auf die aktuelle Situation des MRV in Kapitel 2.3 eingegangen werden.

2.2 Rechtliche Grundlagen

Omnipräsent im deutschen Strafrecht ist der „pragmatische Schuldbegriff“. Dabei wird das individuelle Verhalten dem Einzelnen zugerechnet. Der Mensch sei in der Lage, über sein Handeln frei zu bestimmen. Der BGH vertritt dabei einen eindeutig interdeterministischen Standpunkt und hält eine freie Willensentscheidung für möglich. Es ergibt sich das schwierige Problem der Beurteilung, inwiefern ein Mensch aufgrund eigener Entscheidungsgewalt auch hätte anders handeln können. (vgl. Nedopil, 2007, S. 21)

Während die agnostische Position die Auffassung vertritt, dass empirische Methoden die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit messen, und damit wissenschaftliche Aussagen über dieses menschliche Verhalten liefern könnten, konzentriert sich die gnostische Position auf die Beurteilung von unterschiedlichen Graden sozialer Kompetenz in einer spezifischen Situation. (ebd. S. 21) Damit verliert das Ausmaß der psychischen Störung im Hinblick auf die Beurteilungsfähigkeit insofern an Bedeutung, als der Zusammenhang zwischen Störung und Delikt weiter in den Mittelpunkt forensischer Diagnostik rückt. Eine generelle Schuldunfähigkeit aufgrund einer bestimmten Krankheit wird somit ausgeschlossen. Ähnlich verhält es sich bei der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB.

„Demnach können auch Täter, die schwerste Delikte begangen und anderen Menschen an Leib und Leben oder in ihrer sexuellen Bestimmung erheblichen Schaden zugefügt haben, ohne Strafe ausgehen, das heißt freigesprochen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht andere Zwangsreaktionen des Staates möglich sind, zum Beispiel in Gestalt freiheitsentziehender Maßregeln.“ (Kammeier, 2008, S. 25)

Während das Gericht einen jugendlichen oder heranwachsenden Täter nach Jugendstrafrecht aufgrund einer pädagogischen Beurteilung der intellektuell-kognitiven Schuld- und Einsichtsfähigkeit verurteilten und das Ausmaß der Verurteilung herabsetzen kann, hat das Gericht - ggf. auch durch zusätzliches Hinzuziehen eines psychiatrischen Sachverständigers (gemäß § 244 StGB) - die Steuerungsfähigkeit des Täters nach psychologischen Kriterien zu untersuchen. (ebd. S. 25)

Bevor es also zu einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) kommen kann, sind die Eingangskriterien gemäß § 20 StGB zu prüfen.

Ein genauer Blick auf den § 20 StGB liefert die Tatbestandsmerkmale des Täters, die zum Ausschluss der Schulfähigkeit oder zur Minderung der Schuldfähigkeiten (§ 21 StGB) führen können.

§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Abb. 1: §§ 20, 21 StGB: Schuldfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit

Es finden sich somit sowohl Krankheitsbegriffe, die auf frühere medizinische Krankheitsmodelle zurückzuführen sind - wie die „krankhafte seelische Störung“ und „Schwachsinn“ - , als auch rein juristische Begriffe wie „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ oder „schwere andere seelische Abartigkeit“. (vgl. Nedopil, 2007, S. 23) Einige Rechtswissenschaftlicher fordern, die schwedische Regelung der Gesetzmäßigkeit der Schuldunfähigkeit zu übernehmen, und statt der vier Eingangskriterien einen einheitlichen Begriff zu wählen, der den Schweregrad der psychischen Störung genauer erfasst. Die Zuweisung einer Diagnose nach internationalem Klassifikationswerk zu einem Eingangsmerkmal ist aber nicht ausreichend. Eine quantitative Abschätzung der Störung und deren Auswirkung auf die Tat wird benötigt. (vgl. Nedopil, 2007, S. 23)

Im Folgenden sollen die vier Eingangsmerkmale kurz näher beschrieben werden:

Unter den Begriff der krankhaften seelischen Störungen werden alle somatisch begründeten psychischen Krankheiten gefasst. Nedopil (2007, S. 23) führt dabei die folgenden Störungen auf: endo- und exogene Psychosen, degenerative Hirnerkrankungen, Durchgangssyndrome, die entweder toxisch oder traumatisch bedingt sind, epileptische Erkrankungen, auch der epileptische Dämmerzustand, körperliche Abhängigkeiten und genetisch bedingte Erkrankungen wie bspw. das Down- oder Klinefelder-Syndrom.

„Mit dem zweiten Merkmal, der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, sind vor allem eine Trübung oder teilweise Ausschaltung des Selbst- bzw. Außenbewußtseins, eine Beeinträchtigung der Fähigkeit des intellektuellen und emotionalen Erlebens sowie ein Handeln im Affekt gemeint. (Schreiber, 2000: 12f.)“ (Kammeier, 2008, S. 26) Mit dem Merkmal Schwachsinn möchte das Gesetz jene Täter erfassen, bei denen vor allem ein organisch befundloser Defekt der Intelligenz vorliegend ist. Unter diesem Begriff werden also alle Störungen der Intelligenz zusammengefasst. Zwar gilt ein IQ-Wert von 80 als festgesetze Obergrenze für die Vergabe dieses Eingangsmerkmals, die Sozialisation des Täter und seine Persönlichkeit spielen dabei ein wichtige Rolle. „Intelligenzeinbußen führen unter Umständen auch zu leichterer Verführbarkeit, zu verminderter Erregungskontrolle und zu unüberlegten Handlungen in komplexen Situationen.“ (Nedopil, 2007, S. 24) Das vierte Merkmal - die schweren anderen seelischen Abartigkeiten - ist ein Sammelbegriff für alle psychische Störungen, die in den anderen Merkmalen nicht erfasst wurden. Auch wenn diverse Autoren diesen Begriff für unglücklich gewählt halten, wird er im Rahmen der Verurteilung sehr oft gebraucht. Während Kammeier (2008, S. 26) in diesem Zusammfassung die Krankheiten anstatt als Psychopathien, Neurosen oder Triebstörungen lieber als nicht pathologisch bedingte Persönlichkeitsstörungen kategorisiert, differenziert Nedopil (2007, S. 24) die schwere andere seelische Abartigkeit in Persönlichkeitsstörungen, neurotische Entwicklungen, sexuelle Verhaltensabweichungen, chronische nicht substanz-abhängige Süchte sowie in die Impulskontrollstörung und „paranoide Entwicklungen“ mit oder ohne Wahn. Dabei muss in jeden Fall das Leben des Täters so schwer beeinflusst worden sein, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in einem erheblichen Maße gemindert wurde. In diesen Fällen greifen die Paragraphen 20 und 21 des Strafgesetzbuches und ermöglichen eine Unterbrinung nach §§ 63 oder 64 StGB. Neben diesen Paragraphen gibt es noch weitere Maßregel, die im Strafgesetzbuch verankert sind. Dazu zählen die Sicherungsverwahrung (§ 66ff StGB), die Führungsaufsicht (§ 68 StGB), das Entziehen der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und das Berufsverbot (§ 70 StGB).

Für den BGH reichen schon geringfügige Taten aus, eine Anordnung des § 64 StGB zu verhängen. Dazu muss aber eine hohe Gefährlichkeit in Verbindung mit der Krankheit indiziert sein. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder einem psychiatrischen Krankenhaus wird nur verhängt, sofern von dem Täter auch in Zukunft aufgrund seiner - zum Tatzeitpunkt vorhandenen und dafür ausschlaggebenden - Krankheitssymptomatik eine hohe Wahrscheinlichkeit ausgeht, erneut rechtswidrig tätig zu werden. Grünebaum und Volckart (2009, S. 10) betonen in diesem Zusammenhang, dass der Begriff „Gefährlichkeit“ bei der Persönlichkeitsbeschreibung des Täters zu statisch sei und Politiker die Täter ebenfalls als „gefährlich“ bezeichnen, weil die Massenmedien das so verbreiten. Der Begriff „Gefährlichkeit“ sollte ihrer Meinung nach vermieden, und durch eine genaue Umschreibung einer ungünstigen Kriminalprognose ersetzt werden.

Zweifel im Hinblick auf die ungünstige Kriminalprognose wirken sich zugunsten des Täters aus.

„Wenn es also nach der Überzeugung des Gerichts nur wahrscheinlich, aber nicht sicher ist, dass der Anlasstat eine krankhafte seelische Störung zugrunde liegt, die künftig ähnliche Taten auszulösen droht, dann darf es die Unterbringung nach § 63 StGB nicht anordnen. […] Eine ärztliche Fehldiagnose im Sinne eines >>sicher<< statt >>wahrscheinlich<< kann deshalb leicht eine Unterbringung durch Fehlurteil zur Folge haben. Dasselbe gilt bei der Unterbringung nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Täter das Suchtmittel, unter dessen Einfluss er die Anlasstat begangen hat, aufgrund eines >>Hanges<< genommen hat.“ (Grünebaum & Volckart, 2009, S. 11)

Grünebaum und Volckart (2009, S. 11) sehen darin ein großes Problem. Viele der psychisch kranken und suchtmittelabhängigen Straftäter werden entweder freigesprochen (i. S. des § 20 StGB), oder zur Strafe verurteilt, weil die Krankheit des Täters keinen Ausschluss der vollen Verantwortung nach den §§ 20 und 21 StGB gehabt haben soll. Diese „immanente Störung der Rechtspflege“ - wie sie Grünebaum und Volckart beschreibt - habe zur Auswirkung, dass in den Justizvollzugsanstalten Gefangene sitzen, die in Wahrheit psychisch krank oder suchtmittelabhängig sind und dementsprechende Behandlung bedürften, aber zu Freiheitsstrafen veruteilt sind.

Auch die Festlegung der Dauer und des Ablaufs der Maßregel beschäftigt eine Vielzahl von Rechtswissenschaftler. Selbst die Praktiker in den Kliniken behaupten von sich, diese Regelungen nur grob überblicken zu können. Gerade im Hinblick auf die Korrelation von Gefährlichkeit des Täters und dessen Rückfallgefahr lassen sich keine verlässlichen Aussagen über die Dauer der Maßregel machen. Zwar steht die Unterbringungsdauer in erster Linie nicht mit dem Schweregrad des Delikts in Verbindung, die Dauer der Maßregel wird aber auf eine zu verbüßende Haftstrafe angerechnet. Während für die Unterbrinung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d StGB eine Höchstfrist von zwei Jahren vorgesehen ist, unterliegt die Unterbringung nach § 63 StGB keiner zeitlichen Befristung. Für erledigt wird sie aber erklärt, wenn die Unterbringung unverhältnismäßig ist (§ 67d Abs. 6 StGB).

„Wenn allerdings neben einer Maßregel eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und die Maßregel vor der Freiheitsstrafe angerechnet wird, wird der Maßregelvollzug zunächst auf die Freiheitsstrafe angerechnet, im Höchstfall bis zu zwei Dritteln dieser Freiheitsstrafe. Rechnerisch beginnt erst dann die eigentliche Maßregel. Bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verlängert sich so die Höchstfrist von zwei Jahren um die Zeitdauer, bis zwei Drittel der Parallelstrafe durch Anrechnung erledigt sind (§ 67d Abs. 1 StGB). Das ist dann die sogenannte verlängerte Höchstfrist. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass der Untergebrachte - vor allem bei günstigem Behandlunsverlauf - nach Abschluss des Maßregelvollzugs noch einmal in Strafhaft muss. Damit daraus keine unsinnig langen Behandlungsdauern resultieren, ist jedoch seit 2007 das Gericht gehalten, bei Begleitstrafen von über drei Jahren einen angemessenen Teil davon vor der Maßregel vollziehen zu lassen (§ 67 Abs. 2 StGB).“ (Schaumburg, 2010, S. 11)

Festzuhalten ist also, dass die Verantwortung für die Einweisungs- und Entlassungsentscheidungen bei dem Gericht bleiben und es im Rahmen der Hauptverhandlung sachverständige Äußerungen zur Schuldfähigkeit und Rückfallgefahr des Täters eingeholt werden sollen.

Die folgende Grafik veranschaulicht zusammenfassend die in diesem Kapitel diskutierten Folgen und Möglichkeiten der Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Kriminalprognose des Täters.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Ablaufskizze: Von der Tat bis zur Maßregelanordnung (Nedopil, 2007, S. 22)

2.2.1 Zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann nach § 64 StGB angeordnet werden. Die Anordnungshäufgkeit und der Vollstreckungsverlauf wird entscheidend von der Anwendung der gesetzlichen Grundlagen und deren Interpretation der Rechtswissenschaftler bestimmt. Das im vorherigen Kapitel erwähnte „Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts (Inkrafttreten 02.01.1975) wurde durch das „Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt“ (Veröffentlichung 19.07.2007) akutalisiert. (vgl. Kammeier, 2010, S. 22) Die aktuell geltende Fassung des Paragraphen lautet wie folgt:

§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur des- halb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten be- gehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückge- hen.

Abb. 3: § 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Um die Voraussetzungen für eine solche Unterbringung im Einzelfall klären zu können, sollten die folgenden Begrifflichkeiten des Gesetztextes genauer betrachtet werden. Dazu zählen: der „Hang“, das „Übermaß“, die „rechtswidrige Tat“, die „Schuldunfähigkeit“, die Gegebenheit, „dass die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird“ und die Aussage, dass „eine hinreichende konkrete Aussicht besteht, die Person […] zu heilen“.

− Der „ Hang “: „Unter einem Hang im § 64 StGB versteht die Rechtssprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss.“ (Nedopil, 2007, S. 29)
− Das „Übermaß“: „‘Im Übermaß‘ bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird (Winkler 2005).“ (Nedopil, 2007, S. 29)
− Die „rechtswidrige Tat“: Damit ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB eine Tat gemeint, „die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht“. Aus dem Grundsatz der Verhätlnismäßigkeit (§ 62 StGB) ist abzuleiten, dass Kleinkriminalität keinen ausreichenden Unterbringungsgrund darstellt. Dies geht auf eine Entscheidung des BGH vom 11.12.1991 (5 StR 626/91) zurück. (vgl. Gericke, 2008, S. 7)
− Die Terminus der „Schuldunfähigkeit“: Der besondere Wortlaut des § 64 StGB zur Verurteilung des Täters, wenn dessen „Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist“, deduziert die Möglichkeit der Anordnung des Maßregel auch dann, wenn die Schuld des Täters weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war. Die Beziehung zwischen dem Delikt und dem Zustand des Täters zur Tatzeit spielt dabei eine bedeutende Rolle. Aus der Definition der WHO geht hervor, dass der Verlust der Konsumkontrolle mit den Symptomen der Abhängigkeit einhergehen:

„Repeated use of a psychoactive substance or substances, to the extent that the user (referred to as an addict) is periodically or chronically intoxicated, shows a compulsion to take the preferred substance (or substances), has great difficulty in voluntarily ceasing or modifying substance use, and exhibits determination to obtain psychoactive substances by almost any means. […]The life of the addict may be dominated by substance use to the virtual exclusion of all other activities and responsibilities.“ (WHO, 2011)

Der Drang, das Rauschmittel zu konsumieren, bestimmt den Abhängigen, sein Denken und Handeln. Diesen abhängigkeitsgesteuerten Handlungen und den damit einhergehenden Kontrollverlust werden eine psychische Abhängigkeit vorausgesetzt.

„Liegt eine derartige, zumindest psychische Abhängigkeit vor, die den Süchtigen >>beherrscht<<, wird sie auch immer den Schweregrad einer seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreichen und begründen. Das alleine reicht allerdings für die Annahme der eingeschränkten Schuldfähigkeit nicht aus. Denn trotz eines Zustandes im Sinne der § 20, 21 StGB kann die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der konkreten Tat erhalten gewesen sein.“ (Grünebaum & Volckart, 2009, S. 22)

Die meisten suchtabhängigen Straftäter werden deshalb aufgrund der Anwendung des § 21 StGB zu einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB und einer zusätzlichen Begleitfreiheitsstrafe verurteilt.

− Die Gegebenheit, „dass Gefahr besteht, dass sie [Person als Täter] infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird“: Hier wird die Wahrscheinlichkeit aufgegriffen, dass der Täter infolge seiner Krankheitssymptomatik - hier als den Hang dargestellt - wieder rückfällig wird, und erhebliche rechtswidrige Taten begeht.

„Während solche Taten bei der Unterbringung nach § 63 StGB >>zu erwarten<< sein müssen, stellt § 64 StGB auf die >>Gefahr<< solcher Taten ab. […] Bloß lästige und geringfügige Taten haben auszuscheiden. […] Drohende Seriendiebstähle mittlerer Art, die die Maßregel nach § 63 StGB noch nicht ermöglichen, können nach allgemeiner Meinung die Unterbringung in der Entziehungsanstalt schon rechtfertigen. In Anlehnung an die Überlegungen zum Begriff der Erheblichkeit in § 63 StGB wird man sagen können, dass die Unterbringung in der Maßregel des § 64 StGB erst infrage kommt, wenn ein voll Verantwortlicher aufgrund des Tatbildes bei durchschnittlichen Persönlichkeitsanteilen an der Strafzumessung dafür eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erhalten hätte. Die Symptomtaten brauchen nicht von derselben Art zu sein wie die Anlasstat, nur ihr Hintergrund, die Abhängigkeit, muss derselbe sein.“ (Nedopil, 2007, S. 23)

− Zur Aussage, dass „eine hinreichende konkrete Aussicht besteht, die Person […] zu heilen“: In diesem hier genannten Erfordernis der Erfolgsprognose liegt der wichtigste Unterschied der beiden Maßregel. Ist eine Aussichtslosigkeit der Behandlung von vornherein zu bejahen, so ist die Unterbringung verboten. Das BVerfG hat am 16.03.1994 dazu eine Entscheidung (BverfGE 91,1) getroffen, welche der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt im Jahre 2007 vollständig umgesetzt hat. (vgl. Gericke, 2008, S. 9) Die Sicherung der Allgemeinheit darf somit nur dann nicht über die Unterbringung des Täters in einer JVA, sondern in einer Entziehungsanstalt erfolgen, wenn eine erfolgsversprechende Behandlung gewährleistet werden kann. „Die exakte Trennung zwischen in der Entziehungsanstalt unterzubringenden >>erfolgsversprechenden<< Patienten und solchen, die ausschließlich in den Justizvollzug zu überstellen sind, ist in der Praxis allerdings schwierig.“ (Grünebaum & Volckart, 2009, S. 24)

Der § 137 StVollzG beschreibt in einem Satz, welches Ziel mit dem Vollzug dieser freiheitsentziehenden Maßregel verfolgt werden soll: „Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben.“

Grünebaum & Volckart (2009, S. 24f.) beurteilen diese Zielzuschreibung als naiv. Der Abhängigkeitskranke solle vielmehr dazu befähigt werden, unter Bedingungen der Selbstverantwortlichkeit ein vom Suchtstoff abstinentes Leben zu führen. Auch sind viele Suchttherapeuten der Meinung, dass eine vollständige Heilung nicht immer möglich sei. Der Erfolg wird vielmehr in der Selbstbeherrschung gesehen. Der § 64 Abs. 2 StGB greift diesn Punkt auf, in welchem das Gesetz schon in einer gewissen Zeitspanne der Abstinenz zwischen Therapie und Rückfall in die akute Sucht einen Erfolg der Behandlung sieht.

Die Behandlung im Maßregelvollzug soll die Motivation zur Abstinenz stabilisieren, die Hintergründe und Ursachen für die Sucht analytisch und psychotherapeutisch aufdecken und die meist zusätzlichen Erkrankungen der Persönlichkeit behandeln.

Da auch eine Angststörung nicht nur theoretisch durch Gespräche in der Klinik behandelt werden kann, sind die Belastungen des Alltags in Freiheit ein wesentlicher Punkt der Therapie im MRV. So wie ein Angstpatient in einer Belastungssituation mit Hilfe des Expositionstherapeuten systemisch lernt, mit den Anforderungen umzugehen, so beginnt für einen Maßregelvollzugspatienten die eigentliche Lernphase auch erst während des Zeitraums der Bewährung mit den Handreichungen der ambulanten Hilfen.

„Im Normfall wird die Maßregel nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung zur Bewährung ausgesetzt: gleichzeitig tritt Führungsaufsicht ein (§67d Abs. 2 StGB). Die Aussetzung zu Bewährung wird widerrufen, wenn der Betroffene erneut straffällig wird, sich nicht korrekt an die Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht hält oder aufgrund seines psychischen Zustandes zu der Sorge Anlass gibt, er könne erneut eine schwere Straftat begehen (§ 67g StGB). Um einen solchen Widerruf möglichst zu verhindern, kann neuerdings als Krisenintervention bei einer akuten Verschlechterung des Zustands des Betroffenen die Maßregel befristet auf höchstens drei, allerhöchstens sechs Monate wieder in Vollzug gesetzt werden (§ 67h StGB). In dringenden Fällen, vor allem bei Gefahr weiterer Straftaten, sind nach § 453 StPOv auch sofortige vorläufige Maßnahmen bis hin zum Erlass eines Haftbefehls möglich.“ (Schaumburg, 2010, S. 12)

Es kommt auch gelegentlich vor, dass aufgrund der positiven Aussicht auf einen Behandlungserfolg ein Wechsel zwischen den Unterbringungsformen nach §§ 63 und 64 StGB sinnvoll und möglich ist.

2.2.2 Zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Die psychiatrische Maßregel wird in erster Linie zum Schutz der Gesellschaft angeordnet. Sie soll dann eingesetzt werden, wenn die vom Täter ausgehende Gefährlichkeit so groß ist, dass eine Strafhaft als unzureichende Maßnahme der Sicherung beurteilt werden kann.

§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbrin- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Tä- ters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechts- widrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Abb. 4: § 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

„Da die Gefährlichkeit dieser Personen in ihrer Krankheit begründet liegt und unser Staat verfassungsrechtlich gehalten ist, niemanden die Freiheit zu entziehen, ohne ihm eine Behandlung anzubieten, hat der psychiatrische Maßregelvollzug neben der Sicherung gleich- rangig auch die Aufgabe der Besserung.“ (Kammeier, 2008, S. 27) Auch wenn die therapeutischen Maßnahmen erfolglos verlaufen, bleibt der Sicherungsgedanke bestehen. In jedem Fall muss die Unterbringung verhältnismäßig sein. Der Grundsatz der Verhältnismßigkeit ist in § 62 StGB festgehalten: „Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.“

Grünebaum und Volckart (2009, S. 14) üben Kritik an der Gegebenheit, dass eine wenig gewichtige Anlasstat schon ausreichen soll, die Unterbringung auszulösen, sofern erhebliche rechtswidrige Taten drohen. Es wird die Reaktion des Staates auf abweichendes Verhalten in dem Sinne untergraben, dass die Verurteilung des Straftäters vielmehr auf die Gefahr als auf aktuelle Lage des Straffälligen abzielt und somit übermäßige Freiheitsentziehungen die Folge sind. Dazu führen die Autoren (ebd. S. 14) noch aussagekräftige Beispiele an:

„Das von Venzlaff/Schreiber [Herv. im Original] berichtete Beispiel des nicht vorbestraften debilen Mittäters, der zu einem Einbruch <<mitgenommen>> worden war und Schmiere gestanden hatte und dafür über 9 Jahre lang im psychiatrischen Krankenhaus festgehalten wurde, während die (vielleicht viel stärker rückfallgefährdeten, aber gesunden) Haupttäter ihre Freiheitsstrafen schon Jahre vorher verbüßt hatten, offenbart einen krassen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In einem anderen, bis in das Jahr 1995 reichenden Fall hatte ein Mann, der als Obdachloser eine Reihe von Bagatelltaten begangen hatte, sogar insgesamt etwa 24 Jahre im Maßregelvollzug verbringen müssen.“

Pollähne (2010, S. 35) sieht sogar in der Problematik der verminderten Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit des Täters und dem aktuellen - auf Schuld basierendem - Strafsystem eine Art Aufopferung des psychisch kranken Straffälligen in Verbindung mit einer sozialen Entschädigung für die allgemeine Gesellschaft.

Es führt aber nicht jeder Fall eines Schuldausschlusses oder einer Schuldminderung nach §§ 20 und 21 StGB zur Unterbringung. (vgl. Grünebaum & Volckart, 2009, S. 15). In jedem Fall muss daher die der Tat zu Grunde liegende Krankheit weiter fortbestehen. (vgl. Kammeier, 2008, S. 26) Grünebaum und Volckart (2009, S. 15) führen dabei die Notwendigkeit eines länger dauernden, krankhaften psychischen Zustands an, der bei dem Täter insofern vorliegt, als die Gesamtwürdigung von Täter und Tat infolge dieses Zustandes ergibt, dass künftig weitere erhebliche rechtswidrige Taten (Symptomtaten) zu erwarten sind. Es müssen mindestens Taten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität vorliegen, um eine Maßregel anordnen zu können. (vgl. Kammeier, 2008, S. 27) „ Der Gutachter hat nicht zu beurteilen, ob die Straftaten erheblich sind, dies ist eine wertende Aufgabe für das Gericht. Um eine Einordnung auf empirischer Basis zu ermöglichen, könnte der Deliktkatalog, ähnlich wie er der Polizeilichen Kriminalstatistik zugrunde liegt, die Art der Straftaten beschreiben […].“ (Nedopil, 2007, S. 29)

Zu den Deliktgruppen in Anlehnung an die polizeiliche Kriminalstatistik zählen (ebd. S. 29):

- Mord und Totschlag
- Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- Vergewaltigung und sexuelle Nötigung
- Andere sexuelle „Hands-on“-Delikte
- Sexuelle „Hands-off“-Delikte
- Körperverletzungen
- Raub, räuberliche Erpressung, Einbruchsdiebstahl
- Entführung und Menschenhandel
- Btm-Delikte
- Diebstahl

Die Maßregel nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn ein gesunder Täter für eine vergleichbare Tat (Anlasstat) eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren erhalten hätte, und gleichzeitig von dem Täter eine Gefahr ausgeht, dass er wieder infolge seiner Störung eine rechtswidrige Tat begeht, die bei einem gesunden Täter eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren zur Folge hätte. (vgl. Grünebaum & Volckart, 2009, S. 16 f) „Hier liegt nach Auffassung des Gesetzgebers die Grenze, jenseits derer das Belassen des Täters in Freiheit der Allgemeinheit nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. auch § 56 Abs. 2 StGB).“ (ebd. S.16)

„Ihre zeitliche Dauer kann nicht und wird nicht nach dem Maß der in der Vergangenheit verursachten Schuld bestimmt, da hier aus rechtsdogmatischen Gründen Schuldgesichtspunkte nicht berücksichtigt werden. Auf Grund ihrer präventiven Ausrichtung auf die Abwehr künftig möglicher Gefahren kann auch ihr Ende nicht festgelegt werden. Deshalb dauert sie, solange sie wegen fortbestehender Gefährlichkeit erforderlich ist (§ 67d II StGB).“ (Kammeier, 2008, S. 27)

Die hier angeschnittenen Themen der Anordnung, Überprüfung und Beendigung unterliegen bundesrechtlichen Regelungen. Schaumburg (2010, S.13f) führt an, dass die Ausgestaltung der Unterbringung und die Durchführung der Behandlung der Hoheit der Bundesländer - und damit den Ländergesetzen - unterliegt:

„Ein Teil der Bundesländer hat spezielle Maßregelvollzugsgesetze erlassen, ein anderer Teil regelt den Maßregelvollzug durch Sonderabschnitte und Querverweise in den Unterbringungsgesetzen für psychisch Kranke. Alle diese gesetzlichen Regelungen orientieren sich im Strafvollzugsgesetz. Sie sind teilweise sehr ausführlich, teilweise eher knapp gehalten, lassen aber in jedem Fall wie alle gesetzlichen Regelungen einen mehr oder weniger großen Ermessens- und Entscheidungsspielraum. […] Daher wird in vielen Gesetzen ausdrücklich auf ergänzende Haus ordnungen [Herv. im Original] hingewiesen, die entweder vom Träger oder von den Maßregelvollzugseinrichtungen aufzustellen sind.“

Der folgende Abschnitt beschäftigt sich daher mit den aktuellen Rahmenbedingungen und Ausgestaltungen des Maßregelvollzugs.

2.3 Ein Überblick über die aktuelle Situation im Maßregelvollzug

Dieses Kapitel beschäftigt sich mit den Rahmenbedingungen, die im Arbeitsgebiet des Maßregelvollzuges vorzufinden sind. Neben den baulichen und organisatorischen Voraussetzungen sollen in den folgenden Abschnitten die wichtigsten Fakten zum Klientel des Maßregelvollzugs, dessen Behandlung, sowie das dazu notwendige multiprofessionelle Behandlungsteam beschrieben werden. Zuallererst scheint es in Anbetracht der vorherrschend negativen Meinungen und diversen Stereotypen zum MRV angebracht, das öffentliche Bild der Forensik kritisch zu diskutieren.

2.3.1 Das Bild der Forensik in der Öffentlichkeit

Der Maßregelvollzug steht oft im Fadenkreuz sensationsgieriger Medien. Wer nicht weiß, was Forensik ist und was dort passiert, wird größtenteils durch die öffentliche Meinung beeinflusst. Diese erfährt von dem Thema meist erst, wenn es im Rahmen der psychiatrischen Maßregel zu Zwischenfällen - wie bspw. Entweichungen, Lockerungsverstößen und erneuten Delikten - gekommen ist. Erfolge in Behandlung und Delinquenzprävention als Arbeit der forensischen Mitarbeiter werden in den Medien nicht erwähnt und regelrecht verschluckt. Die öffentliche Meinung verlangt, dass die Patienten so lange sicher verwahrt werden, bis von ihnen keine schweren Straftaten mehr zu erwarten sind. Wie lange das dauert, spielt dabei keine Rolle. Vergessen wird dabei aber, dass es sich um schuldunfähige oder vermindert schulfähige Täter handelt. Die sich daraus ergebende Frage, was mit voll schuldfähigen Straftätern geschehen soll, nachdem sie ihre Strafe abgesessen haben, wird bestenfalls in kleinen Fachkreisen angesprochen. „Während aber über den (zu humanen?) Umgang mit Strafgefangenen eher selten lauthals polemisiert wird, ist der Maßregelvollzug Zielscheibe von Anfeindungen, Unterstellungen und Verfälschungen.“ (Hax-Schoppenhorst, 2008, S. 386) „Ein professioneller Umgang mit solchen Situationen beinhaltet eine aktiv-offensive Medienarbeit, bei der aktuelle Daten und Fakten aus der Klinik ebenso verfügbar sein müssen wie ein rechtlich und kriminaltherapeutisch versierter Gesprächspartner aus der Einrichtung, der sensibel mit den durch den jeweiligen Vorfall aufgeworfenen Fragen umgehen muss.“ (Müller-Isberner & Eucker, 2009, S. 123)

Basierend auf Schoppenhorst (2008, S. 387ff) sollen in dem hier folgenden Abschnitt einigen Mythen über die Forensik aktuelle Fakten gegenübergestellt werden:

Der Freigang wird oftmals als Kernübel des MRV gesehen. Nur Patienten, die in der Therapie nachweisliche Erfolge machen, bekommen als letzte Stufe der Lockerung vor der Entlassung den unbegleiteten Ausgang. Entweichungen können und dürfen nicht verschwiegen werden. Diese passieren zwar meist bei Ausgängen und Ausführungen, die Häufigkeit ist jedoch sehr gering (nach Mahler (2000): Bei 1500 Lockerungen 190 Entweichungen) und nur bei jeder achten Entweichung begeht der Patient ein Delikt, welches sich sogar meist im gewaltfreien Eigentumsdeliktbereich bewegt.
Da in forensischen Kliniken nur Schwerstverbrecher, Trieb- und Gewohnheitst ä ter sitzen, ist das Leben in der N ä he einer solchen Einrichtung brandgef ä hrlich. Zu dem Klientel der Kliniken gehören weit mehr als nur Täter von Sexual- und Tötungsdelikten. Des Weiteren sind nicht alle Taten von der Heftigkeit, wie sie gerne in den Medien beschrieben werden. Dr. Martin Schott, ein bekannter forensicher Psychiater, formulierte einmal, dass hinter jedem Täter auch gleichzeitig ein Opfer steht. Zur Unsicherheitsthematik in der Nähe von Kliniken gilt festzuhalten, dass nur etwa ein Drittel aller entwichenen Patienten in direkter Umgebung blieb. In den überwiegenden Fällen wurden die Patienten sogar in der Rehabilitationsregion - also oftmals ihrem Heimatort - rückfällig.
Die Kliniken experimentieren auf hohe Kosten der Sicherheit der Bevölkerung. Das Thema der Sicherung ist ein sehr weites Feld. Während viele Kritiker ein pauschales Sicherungssystem fordern, welches sich an die Gefängnissicherung anlehnt, sprechen sich forensische Spezialisten für ein differenziertes und an den Patienten angepasstes Sicherheitskonzept aus. Sicherung, die die Deliktthematik vernachlässigt, kann Therapie verhindern. Einfach Wegsperren ist kontraproduktiv, und eine martialisch wirkende bauliche Sicherung der Klinik baut keine Ängste ab, sondern erzeugt sie vielmehr. Eine Atmosphäre paranoider Kontrolle entsteht, die die Basis jeglicher Behandlung und jeglicher Sicherheit gefährdet: Nähe zum Patienten und gegenseitiges Vertrauen. Zahlen - wie sie Dr. Martin Schott anführt - belegen, dass das Konzept Wirkung zeigt. Nur 10-20% der forensisch betreuten Sexualstraftäter werden wieder rückfällig. Bei der Vergleichsgruppe der im Gefängnis betreuten Täter sind es bis zu 80%. Daneben wäre es sowieso ein Trugschluss zu glauben, dass sexueller Missbrauch nur ein Delikt seelischer Krankheit sei. Festzuhalten ist aber auch, dass eine Maßregelbehandung mit ca. 250 € pro Tag und Patient zubuche schlägt und damit nicht günstig ist. Auf den einzelnen Bürger übertragen bedeutete dies nach eine Studie zu DM-Zeiten, dass jeder sicherheitsfordernde Bürger täglich um 0,034 DM belastet wurde.

Daneben existiert natürlich noch eine Vielzahl weiterer Vorwürfe, Stereotype und Mythen zum psychiatrischen Maßregelvollzug. Auf dessen Diskussion soll hier aber in Anbetracht der thermatischen Ausrichtung der Arbeit verzichtet werden.

2.3.2 Organisatorische und bauliche Voraussetzungen

Die gesetzlichen Vorschriften für die Gestaltung und Durchführung des Maßregelvollzugs finden sich lediglich als Leitgedanken der therapeutischen Ausgestaltung in den §§ 136 bis 138 StVollzG.

§ 136 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand soweit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.

§ 137 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben.

§ 138 Abs. 1 S.1, Anwendung anderer Vorschriften

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungs- anstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestim- men.

Abb. 5: §§ 136-138 StVollzG

Durch § 138 Abs.1 StVollzG wird den Ländern ein weiter Ausgestaltungsrahmen zuteil. Viele Entscheidungen im Rahmen der Maßregelvollzugsbehandlung liegen somit im Ermessensbereich, sodass sich bundesweit unterschiedliche Behandlungs- und Organisationsmodelle entwickelt haben. „Dieser, vom Bundesgesetzgeber eingeräumte Gestaltungsspielrahmen, hat zu in Teilen deutlich divigierenden Maßregelvollzugsgesetzen geführt.“ (vgl. Müller-Isberner & Eucker, 2009, S. 35) „Grundvoraussetzungen für eine Maßregelvollzugseinrichtung sind eine ausreichende Sicherung nach außen, eine sinnvolle interne Untergliederung, die innere Sicherungsmöglichkeiten beinhaltet, und ausreichend Platz.“ (Schaumburg, 2010, S. 61) Obwohl der MRV aufgrund seines heterogenen Klientels eine gewisse Mindestgröße haben sollte, wurden in den vergangenen drei Jahrzehnten heftige Debatten über die Größe einer solchen Einrichtung geführt, wobei die Bettenzahl forensisch- psychiatrischer Einrichtungen zwischen 15 (Hanau) und 440 (Haina) schwankt. (vgl. Müller- Isberner & Eucker, 2009, S. 35f)

„Derzeit gibt es in Deutschland fast 80 Maßregelvollzugseinrichtungen, die in der Regel entweder nur psychisch kranke Rechtsbrecher (§ 63 StGB) oder nur suchtkranke Straftäter (§ 64 StGB behandeln. In wenigen Einrichtungen sind beide Patientengruppen noch vermischt. Es lassen sich drei verschiedene Organisationsformen unterscheiden:

1. eigenständige forensisch-psychiatrische Fachkrankenhäuser,
2. Forensisch-psychiatrische Fachabteilungen in allgemein-psychiatrischen Krankenhäusern und
3. Forensisch-psychiatrische Stationen in allgemein-psychiatrischen Abteilungen psychiatrischer Krankenhäuser.“ (ebd.S.36)

„Auffälligstes inneres Strukturmerkmal einer forensischen Klinik sind die unterschiedlichen baulichen Sicherungsstandards der verschiedenen Stationen. Diese strukturellen Sicherungselemente reichen von hochgesichert (Gefängnisstandard: Manganstahl-Gitter, über 4 m hohe Außenmauer) über gesichert, geschlossen (entsprechend einer allgemeinpsychiatrischen Akutaufnahmestation) und halb-offen bis hin zu offenen Stationen.“ (Müller-Isberner & Eucker, 2009, S. 37)

Hax-Schoppenhorst (2008, S. 88) sieht in der architektonischen Entwicklung des Maßregelvollzugs eine „bauliche Übersicherung und bauliche Menschenfeindlichkeit“, die die Furcht des Patienten vor dessen Wohlgefühl stellt, und das soziale Leben auf das Schwerste beeinträchtigt. Es existieren noch immer viel zu wenige intra- und extramurale Wohngruppen wie sie bspw. in Moringen existent sind. Auch fehlen Appartements, in denen Patienten Stunden bis Tage mit Partnerin bzw. Partner verbringen können, um intim zu werden oder einen „Urlaub“ zu verbringen. Der Vorteil dieser Möglichkeit wird im notwendigen Aufbau der Beziehungsfähigkeit gesehen.

Wie von Schaumburg (2010, S.61 ff.) dargestellt, sind Mehrbettzimmer die Regel und Einzelzimmer eher die Ausnahme und meist nur für besonders kranke und gemeinschaftsunfähige Patienten gedacht. Sie können in einer fortgeschrittenen Behandlungsphase aber auch zur Förderung der Individuation dienen. Auf jeder Station müssen Speise-, Aufenthalts- Fernseh- und Raucherräume zur Verfügung stehen. Kleine Küchen sollen in Anbetracht der sich wiederholenden Klinikverpflegung einer individuellen Zubereitung eines eigenen Essens dienen. Als persönlicher Bereich - und damit als Rückszugsraum - wird der Bereich um das Bett des Patienten gesehen. Dieser soll, soweit es ethisch und therapeutisch vertretbar erscheint, dem Gestaltungraum des Patienten überlassen sein. Von Vorteil ist es, wenn sich zwei Patienten das Zimmer teilen, die gegenseitige Sympathie empfinden und die sich aufgrund gewisser Persönlichkeitsfaktoren - wie bspw. Intelligenz, Dominanz und Therapiewilligkeit - nicht negativ beeinflussen. Die Unterteilung der Patienten in Diagnosegruppen erscheint therapeutisch wertvoll. So sollen Patienten, die an einer Psychose leiden, von persönlichkeitsgestörten Patienten, und jugendliche von erwachsenen Patienten getrennt werden. Meist erleichtert - besonders im MRV gemäß § 64 StGB - eine Gruppierungsmöglichkeit, die die gesamte Behandlung eines Patienten auf einer Station vorsieht, den therapeutischen Prozess, da somit die in der Therapie fortgeschrittenen Patienten als Vorbild, Ansporn und Ratgeber fungieren können.

Die schon erwähnte Hausordnung der jeweiligen Klinik hat für den Stationsalltag einen hohen Stellenwert. Sie stellt die Orientierungshilfe für das Leben im MRV - sowohl für Patienten als auch für Mitarbeiter - und soll ein reibungslosen Miteinander gewährleisten.

„Haus- oder Stationsordnungen sollten aber mindestens Regelungen enthalten über mögliche persönliche Habe (eigene Fernseher, Musikanlagen, rechtsorientierte Medienprodukte, Kleinhanteln etc.), die Ausgestaltung des persönlichen Wohnbereichs (Einbringung selbst gebauter Möbelstücke, Aufhängen pornografischer Fotos etc.), finanzielle Regelungen (Verfügung über Taschengeld und Arbeitstherapiebelohnung, Verbot von Spielen um Geld etc.) und Tages- und Wochenablauf (Wecken, Zeit und Ort der Mahlzeiten, Fernsehzeiten, Therapieveranstaltungen, Verbindlichkeit der Teilnahme daran etc.). […] Ganz wichtig sind das klare Verbot von Suchtmitteln […] und die Festlegung entsprechender Kontrollen sowie das eindeutige Verbot von Gewaltandrohungen und Gewaltanwendung. Durch die Haus- und Stationsordnung geregelt werden müssen ferner die Möglichkeiten der Patienten zu Außenkontakten […] und sonstige Beschwerdemöglichkeiten.“ (Schaumburg, 2010, S. 64)

Eindeutig festzustellen ist die Bedeutung der jeweiligen Hausordnung und damit der große Ermessensspielraum, welcher den Einrichtungen durch die Psychisch-Kranken- und Maßregelvollzugsgesetzen eingeräumt wird. Zwar gibt es bei der zentralen therapeutischen Ausgestaltung auch kliniksabhängige Unterschiede, die meisten Maßregelvollzugseinrichtungen arbeiten aber nach einem Stufenplan. Auf diesen soll in einem späteren Kapitel näher eingegangen werden.

Von hoher Bedeutung - gerade für die Länder - ist auch die Wirtschaftlichkeit dieser Einrichtungen. Dem Maßregelvollzug wird oft zur Last gelegt, er würde enorm viel Geld verschlingen. Bei einem Kostenaufwand von ca. 250 € pro Patientenbehandlungstag kann die Erheblichkeit der Kosten des Maßregelvollzugs auch nicht verneint werden. An dieser Stelle sollte jedoch eine Verknüpfung zwischen Kritik an den Kosten und den Nutzen hergestellt werden:

„Aus den verfügbaren Zahlen des Gesamtbudgets für den Maßregelvollzug lassen sich überschlagsmäßig die Klinikskosten je Patientenjahr berechnen, die in Mecklenburg-Vorpommern im Jahre 2004 z. B. 92.923 Euro betrugen. Man könnte aus einem naiven Vergleich mit dem Strafvollzug, der `lediglich´ 35.770 Euro (Zahl aus 2003) pro Jahr - also nur ca. 2/5 des Betrags im Maßregelvollzug - ausmachte, schlussfolgern, dass eine grundsätzliche Unterbringung aller Verurteilten im Regelvollzug sinnvoll wäre. Dieser Schluss ist - abgesehen von der rechtlichen Vorschrift, kranke Rechtsbrecher gemäß §§ 63, 64 StGB zu behandeln - auch aus rein ökonomischer Sicht unzulässig. Zu berücksichtigen ist, dass Insassen des Maßregelvollzugs im Durchschnitt eine höhere latente Gefährlichkeit für die Gemeinschaft aufweisen als im Strafvollzug, so dass schon allein durch die neutralisierende Sicherung der Täter `hinter Sicherungszäunen´ ein höherer Nutzen für die Gesellschaft als im Regelvollzug entsteht. Die gesetzliche Aufgabe des Maßregelvollzugs besteht jedoch nicht im `Wegsperren´, sondern in einer intensiven medizinischen Betreuung, die nach Entlassung zu einem möglichst deliktfreien und integrierten Leben in der Gesellschaft verhelfen soll. Genau an dieser Stelle entscheidet sich aus ökonomischer Sicht Vorteil- oder Nachteilhaftigkeit des Maßregelvollzugs.“ (Entorf, 2010, S. 89 f.)

Die Gegenüberstellung von Kosten und Nutzen wird aufgrund des effizienzorientierten Drucks, der auf der jeweiligen Landesregierung lastet, oftmals außer Acht gelassen. Politiker gehen mit immer größer werdenden Schritten auf die Privatisierung des Maßregelvollzugs zu. „Oft handelt es sich darum, den Landeshaushalt zu sanieren, aber unterschwellig vermeint man zu spüren, dass die Politik ein ungeliebtes Kind loswerden will, das man bisher in Form von Kompromissen nur als störend und imageschädigend erlebt hat.“ (Hax-Schoppenhorst, 2008, S. 88)

2.3.3 Das Klientel des psychiatrischen Maßregelvollzuges

Patienten, die gemäß §§ 63 und 64 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht sind, werden von der Strafvollzugsstatistik des statistischen Bundesamtes erfasst. Basierend auf diesem Bericht (Stand 08.10.2010) sind folgende Fakten festzuhalten:

Demnach wurden - bezogen auf das frühere Bundesgebiet - im Jahr 2005 insgesamt 7.842 Patienten und im Jahr 2009 insgesamt 10.023 Patienten (Stand 31.12.2009) in einer solchen Einrichtung behandelt. Davon entfielen

- auf ein psychiatrisches Krankenhaus (§ 63 StGB) 6.283 Patienten,
- auf eine Entziehungsanstalt ( § 64 StGB) 3.004 Patienten (darunter 1.847 wegen Trunksucht),
- auf die einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPo 736 Patienten.

Ein stetiger Anstieg der Unterbringungszahl seit 1987 (3.810 Untergebrachte) ist zu verzeichnen. Von den insgesamt 9.590 untergebrachten Patienten des Jahres 2010 mussten 489 Wiederholungsfälle und 339 Widerrufsfälle gemeldet werden. Die Altersgruppe zwischen 30 und 40 Jahren stellt die größte Patientengruppe. 2.477 Patienten waren im Jahr 2010 unter 30 Jahren. Das sind mehr als 25 % der untergebrachten psychisch kranken Rechtsbrecher. Für diese Gruppe wäre eine spezielle pädagogische Therapieform geeignet, worauf in einem späteren Kapitel näher eingegangen werden soll.

Wie von Müller-Isberner & Eucker (2009, S. 32) dargestellt, finden sich diagnostisch gesehen bei den Krankheitsbildern der Patienten hirnorganische Störungen (5,5%), funktionelle Psychosen (47,6%), Persönlichkeitsstörungen ohne Minderbegabung (20,9%), Persönlichkeitsstörung mit Minderbegabung (13,1%), geistige Behinderung (8,1%) und primäre Sucht (2,4%).

Eine bundesweite, repräsentative empirische Erfassung der Einweisungsdelikte ist schwer zu finden. Viele Fachbücher verweisen dabei auf regionale und kliniksabhängige Stichtagserhebungen. Der Vergleich der in der wissenschaftlichen Literatur meistvertretenen Erhebungen (Leipziger, 2007; Jöckel & Müller-Isberner, 1997; Leygraf 1988) ergibt näherungsweise, dass 18-20% der Patienten wegen Tötungsdelikten, 28-31 % wegen Sexualdelikten, 28-32 % wegen Körperverletzung, ca. 11 % wegen Brandstiftung und ca. 6 % wegen Raub strafrechtlich untergebracht wurden.

Schaumburg (2010, S. 66 f.) beschreibt die im MRV am häufigsten anzutreffenden Persönlichkeitsstörungen wie folgt:

− Bei der dissozialen Persönlichkeitsstörung agiert der Betroffene meist ohne Rücksicht auf die Auswirkungen des eigenen bedürfnisorientierten Verhaltens auf andere Menschen. Schuld wird größtenteils bei anderen gesucht, sodass es den Patienten schwer fällt, aus negativen Rückmeldungen zu lernen. Diese psychisch kranke Personengruppe weist eine erhöhte Reizbarkeit, ein verstärktes Aggressionspotential und eine geringe Frustrationstoleranz auf.
− Anhand extremer Stimmungsschwankungen, einer „schwarz-weiß“ Wahrnehmung der Beziehungsebene und herausforderndem provokantem Verhalten lässt sich eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ feststellen.
− Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ zeichnet sich durch gefühlsmäßige Unausgeglichenheit, verstärktes Ausagieren von Affekten und erhöhte Kritikunfähigkeit aus. Dabei kann es zu Ausbrüchen von gewalttätigem und bedrohenden Verhalten kommen.

Wie aber schon erwähnt kommt es nicht nur in Folge einer Persönlichkeitsstörung als Hauptoder Nebenerkrankung zu einem straffälligen Verhalten. Minderbegabung oder die Erkrankung an einer Psychose können auch zu Delinqunz führen.

„Bei den meisten der untergebrachten Patienten haben sehr ungünstige Sozialisationsbedingungen zur Fehlentwicklung der Persönlichkeit beigetragen. Sogenannte >>Broken Home<<-Situationen mit unvollständigen, überforderten, oft suchtbelasteten Familien oder Stiefelternteilen, nicht verlässlichen zwischenmenschlichen Beziehungen und emotionaler Verwahrlosung, Schulschwierigkeiten, Heimunterbringungen, abgebrochene Ausbildungen, Anschluss an Cliquen mit negativen Einfluss sowie Suchtmittelmissbrauch sind in den Lebensgeschichten mit großer Regelmäßigkeit zu finden. Viele Patienten haben deswegen vor Beginn der Unterbringung bereits mehrere Jahre im Strafvollzug verbracht. Dort wurde dann die fehlentwickelte Persönlichkeit noch durch eine spezifische Sozialisation überformt, sodass sich schließlich eine >>Knastmentalität<< bildete, wie sie im Maßregelvollzug alltagssprachlich bezeichnet wird.“ (ebd. S. 67)

Dabei handelt es sich bei den Maßregelvollzugspatienten hauptsächlich um Männer. Nur etwa 5 % sind Frauen. Auch bei den Jugendlichen und Heranwachsenden, die gemäß § 126a StPO, § 7 JGG in Verbindung mit § 63 StGB und § 64 StGB untergebracht wurden, handelt es sich vermehrt um männliche Patienten (ca. 86%). Die Ergebnisse einer bundesweiten Bestandsanalyse zum Jugendmaßregelvollzug (Tessenow, 2002) werden von Weissbeck (2009, S. 33) zitiert. Demnach waren im Frühjahr 2000 218 junge Menschen in psychiatrischen Einrichtungen aufgrund jugendstrafrechtlicher Entscheidungen untergebracht. Darunter waren 87 Personen unter 21 Jahre.

Laut Hax-Schoppenhorst (2008, S. 69) sind momentan drei Modelle im institutionellen Umgang mit den betreffenden Jugendlichen festzuhalten:

- Die integrierte Versorgung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie,
- die spezialisierte Abteilung - angegliedert an die Jugendpsychiatrie - und
- spezialisierte Einrichtungen - angegliedert an eine forensische Klinik für Erwachsene.

Das Angebot für psychisch kranke junge Rechtsbrecher variiert aufgrund der unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer erheblich und bedarf deshalb einer deutlicheren Wahrnehmung der aktuellen Lage dieses jungen Personenkreises. Als letzte besondere Klientel des Maßregelvollzuges ist die Gruppe der Migranten (9-17%) zu nennen. Schaumburg (2010, S. 69 f.) führt an, dass das Ausländeramt bei Ausländern aus nicht zur EU gehörenden Staaten, die Straftaten von „einiger Schwere“ begangen haben, eine Ausweisungsverfügung erlässt.

[...]

Final del extracto de 160 páginas

Detalles

Título
Pädagogische Therapie in der Forensik
Subtítulo
Ein differenzierter Blick auf den schulischen und beruflichen Werdegang sowie die Möglichkeiten und Grenzen der pädagogischen Betreuung von psychisch kranken Straftätern in Sachsen
Universidad
Leipzig University of Applied Sciences  (Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften)
Calificación
1,0
Autor
Año
2011
Páginas
160
No. de catálogo
V191418
ISBN (Ebook)
9783656162834
ISBN (Libro)
9783656163824
Tamaño de fichero
4023 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
pädagogische, therapie, forensik, blick, werdegang, möglichkeiten, grenzen, betreuung, straftätern, sachsen
Citar trabajo
Oliver Zetsche (Autor), 2011, Pädagogische Therapie in der Forensik, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/191418

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