Prüfungen dienen der Leistungskontrolle. Sie stellen fest, ob und mit welchem Erfolg der Studierende das vorgegebene Studienziel erreicht hat. Somit haben sie richtungsweisende Bedeutung für die akademi-schen Abschlüsse und regeln die Zulassung zu bestimmten Berufsgruppen. Noch nie haben in NRW so viele Studenten ihr Examen abgelegt wie im Jahr 2010. Gleichzeitig ist aber auch die Anzahl prüfungsrechtlicher Streitigkeiten gestiegen. Damit einher geht eine zunehmende Ver-antwortung für den einzelnen Hochschullehrer, denn er entscheidet in seiner spezifischen Funktion als Prüfer über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfungsleistung. Die Abnahme von Prüfungen, die zu den hauptberuflichen Tätigkeiten des Hochschullehrers gehört, findet sich somit in einem komplexen ver-fassungsrechtlichen Verhältnis zwischen Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und Chancengleichheit (Art. 3 I GG) der Prüflinge sowie dem staatlichen Ausbildungsauftrag der Hochschulen, die wiederum selbst Grundrechtsträger der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 III 1 GG sein können, wieder.
Anhand eines verfassungsrechtlichen Ansatzes sollen in dieser Arbeit Freiheit und Grenzen der verschiedenen Prüfungstätigkeiten eines Hochschullehrers vorgestellt werden. Als Prüfer werden hier die verbeamteten Hochschullehrer an staatlichen Hochschulen verstanden.
Ausgangspunkt dieser Arbeit ist folgender: Akademische Prüfungen finden – mit Ausnahme von staatli-chen und kirchlichen Prüfungen – an Hochschulen und damit in einem wissenschaftlichen Umfeld statt. Es erscheint daher zunächst fraglich, ob und inwieweit Prüfertätigkeiten überhaupt unter dem Mantel der für die Hochschullehrer bedeutsamen Wissenschaftsfreiheit durch Art. 5 III 1 GG verfassungsrechtlich geschützt sind und gar als eigene Ausprägung einer verfassungsrechtlich garantierten „Prüfungsfreiheit“ angesehen werden können. Dieser verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkt dient dazu, die sich daran anschließenden Fragen nach den tatsächlichen Gewährleistungsinhalten, ihren Grenzen und den in der Praxis auftretenden Grundrechtskollisionen besser zu verstehen. Relevante Vorgaben zur Prüfertätigkeit finden sich im Dienstrecht der Hochschullehrer und den Studien- und Prüfungsordnungen. Die Thematik wird dabei am Beispiel des nordrhein-westfälischen Landesrechts vorgestellt.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Existenz einer durch Art. 5 III 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Prüfungsfreiheit
I. Akzessorietät zwischen Lehr- und Prüfungsfreiheit
1. Meinungsstand
2. Auslegung
II. Kernbereich der Prüfungsfreiheit
III. Der Hochschullehrer als Grundrechtsträger der Prüfungsfreiheit
1. Das besondere Beamtenrechtsverhältnis des Hochschullehrers
2. Universitäts- und Juniorprofessoren
3. Fachhochschulprofessoren
IV. Ausgestaltungsbedürftigkeit der Prüfungsfreiheit
1. Das verfassungsrechtliche Rechte- und Pflichtendreieck
2. Dogmatisches Verständnis der Ausgestaltungsregelungen
3. Rechtsgrundlagen
V. Schranken der Prüfungsfreiheit
C. Dienstrechtliche Ausgestaltung der Prüfungsfreiheit
I. Prüfungsverpflichtung des Hochschullehrers
II. Prüfungsberechtigung
III. Prüfungsfach
IV. Fachliche Qualifikation des Prüfers
1. Allgemeine Hochschulprüfungen
2. Promotionen
3. Habilitationen
D. Reichweite und Grenzen einzelner Prüfertätigkeiten
1. Auswahl des Prüfungsgegenstandes
2. Durchführung von Prüfungen
a. Prüferverhalten und Befangenheit
b. Prüfungsdauer
3. Bewertung von Prüfungen
a. Widerspruchsverfahren und Neubewertung
b. Begründungspflicht
c. Prüfungsspezifische Bewertungsspielräume
d. Bewertungen durch mehrere Prüfer
E. Zusammenfassung der Ergebnisse
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Stellung der Prüfertätigkeit von Hochschullehrern und deren Einordnung in den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG. Dabei wird analysiert, wie diese Freiheit durch dienstrechtliche Vorgaben sowie Studien- und Prüfungsordnungen ausgestaltet und durch kollidierende Grundrechte der Studierenden begrenzt wird.
- Verfassungsrechtliche Herleitung der Prüfungsfreiheit aus der Lehrfreiheit.
- Abgrenzung zwischen Ausgestaltung der Prüfungsfreiheit und unzulässigen Eingriffen.
- Dienstrechtliche Grundlagen der Prüfungsverpflichtung und Prüfungsberechtigung.
- Bedeutung fachlicher Qualifikationsanforderungen an Prüfer.
- Gerichtliche Kontrolle von Prüfungsbewertungen und deren Grenzen.
Auszug aus dem Buch
2. Auslegung
Beide Ansichten haben gewichtige Argumente auf ihrer Seite. Die historische Auslegung zeigt jedenfalls, dass die Prüfungstätigkeit zur traditionellen Betätigung des Hochschullehrers gehört. Hauptsächlich muss aber auf die teleologische Auslegung der Lehrfreiheit abgestellt werden; Systematik und Wortlaut des Art. 5 III 1 GG können indes keine Anhaltspunkte hinsichtlich des Reichweite des Schutzbereichs entnommen werden.
Die teleologische Auslegungsmethode fragt nach dem Sinn und Zweck der Norm, vorliegend also konkret nach Sinn und Zweck von verfassungsrechtlich geschützter „Lehre“. Hauptanliegen der Lehre ist die Verbreitung von erlangtem Wissen – wahlweise durch (schriftliche) Publikation oder im Rahmen einer Lehrveranstaltung (z.B. einer Vorlesung). Daneben findet eine Wissensverbreitung aber auch dann statt, wenn zum Abschluss einer Lehrveranstaltung das vermittelte Wissen in Form einer Prüfungsleistung abgefragt wird. Hierin manifestiert sich letztlich sogar ihr Anliegen, denn die Prüfungskandidaten müssen zur Vorbereitung auf ihre Prüfung die Lehrinhalte aufnehmen, verstehen und kritisch hinterfragen. In der Prüfung selbst erfolgt eine Anwendung der präferierten wissenschaftlichen Theorie. Dann aber weist die Prüfungsleistung auch wissenschaftliche Meinungsäußerungen auf. So wird in juristischen Prüfungen beispielsweise die reflektierte Darstellung von relevanten Meinungsstreitigkeiten und deren Streitentscheid vom Prüfling explizit erwartet.
Man könnte dem Argument der dialogischen Struktur allerhöchstens eine gewisse Inkonsequenz dahingehend vorwerfen, dass es sich bei den Hochschulprüfungen nicht ausschließlich um wissenschaftliche Entfaltung, sondern zusätzlich um dem Hochschullehrer auferlegte Verwaltungsaufgaben handele. Dies könnte auch durch die Formulierung des § 35 I 2 HG NRW unterstrichen werden, welche die Prüfertätigkeit explizit auflistet.
Sicherlich ist der Prüfer hinsichtlich der Prüfungsformalia an organisatorische Vorgaben der Hochschule gebunden. Aber auch diese Vorgaben sprechen der Prüfung nicht ihren Lehrcharakter ab. Prüfungsfreiheit bedeutet – mit Blick auf die dialogische Struktur – im Kern sogar die Umsetzung der Lehrfreiheit und ihre Erfolgskontrolle.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Die Einleitung beleuchtet die zunehmende Bedeutung von Prüfungsrechtsstreitigkeiten und stellt die Fragestellung nach der verfassungsrechtlichen Verankerung der Prüfertätigkeit unter der Wissenschaftsfreiheit dar.
B. Existenz einer durch Art. 5 III 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Prüfungsfreiheit: Dieses Kapitel erörtert die theoretische Herleitung der Prüfungsfreiheit als Ausprägung der Lehrfreiheit und definiert den Kernbereich sowie die Grundrechtsträgerschaft für verschiedene Professorengruppen.
C. Dienstrechtliche Ausgestaltung der Prüfungsfreiheit: Hier wird analysiert, wie gesetzliche Rahmenbedingungen im Hochschulrecht die Prüfertätigkeit regeln und inwieweit diese Regelungen in das grundrechtlich geschützte Amt eingreifen dürfen.
D. Reichweite und Grenzen einzelner Prüfertätigkeiten: Dieser Hauptteil widmet sich der Auswahl von Prüfungsgegenständen, der Durchführung von Prüfungen unter Berücksichtigung von Befangenheitsregeln sowie den detaillierten Anforderungen an die Bewertung von Prüfungsleistungen.
E. Zusammenfassung der Ergebnisse: Das Fazit fasst die wesentlichen Erkenntnisse zur grundrechtsrelevanten Struktur der Prüfungsfreiheit und zur Notwendigkeit gerichtlicher Überprüfbarkeit zusammen.
Schlüsselwörter
Prüfungsrecht, Wissenschaftsfreiheit, Lehrfreiheit, Hochschullehrer, Prüfungsfreiheit, Prüfungsbewertung, Grundrechte, Chancengleichheit, Berufsfreiheit, Prüfungsordnung, Prüfungsbefähigung, Befangenheit, gerichtliche Kontrolle, dienstrechtliche Ausgestaltung, Rechtsschutz.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Seminararbeit behandelt das Wissenschaftsrecht, insbesondere die verfassungsrechtliche Stellung des Hochschullehrers als Prüfer und die Reichweite seiner Freiheiten im Prüfungsverfahren.
Welches primäre Ziel verfolgt die Arbeit?
Das Ziel ist es, die wissenschaftsrechtliche Frage zu klären, ob Prüfertätigkeiten unter dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) stehen und wo die Grenzen dieser Freiheit liegen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder sind die verfassungsrechtliche Herleitung der Prüfungsfreiheit, die dienstrechtliche Organisation, die fachliche Qualifikation von Prüfern sowie die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsbewertungen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird ein verfassungsrechtlicher Ansatz gewählt, der die teleologische und historische Auslegung des Grundgesetzes mit einer Analyse der einschlägigen Gesetzgebung (HRG, HG NRW) und der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung verbindet.
Was wird im Hauptteil ausführlich behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfungstätigkeit als Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit, die dienstrechtliche Einordnung und die detaillierte Untersuchung der drei Kernbereiche: Auswahl des Prüfungsgegenstandes, Durchführung und Bewertung.
Welche Keywords charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Prüfungsrecht, Lehrfreiheit, Wissenschaftsfreiheit, Prüfungsbewertung und grundrechtliche Chancengleichheit charakterisieren.
Wie wird das Verhältnis von Prüfung und Lehre gesehen?
Die Arbeit stützt sich auf das Konzept der "Akzessorietät", wonach Prüfung und Lehre in einem untrennbaren, dialogischen Zusammenhang stehen, weshalb die Prüfung als Form der Erfolgskontrolle der Lehre Teil der Lehrfreiheit ist.
Welche Bedeutung hat die Rechtsprechung zur Bewertung?
Der Autor thematisiert den "Blitzschlag aus Karlsruhe" von 1991, der zu einer verstärkten gerichtlichen Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen und zur Entwicklung des "Antwortspielraums" für Prüflinge geführt hat.
Gilt die Prüfungsfreiheit auch für Fachhochschulprofessoren?
Ja, unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von 2010 bestätigt die Arbeit, dass auch Fachhochschullehrer Träger der Wissenschaftsfreiheit sind, sofern sie mit der eigenständigen Lehre und Forschung betraut sind.
Darf der Prüfer in der Prüfung "irgendwelche" Fragen stellen?
Nein, der Prüfungsstoff muss dem vorgegebenen Lehrstoff folgen und in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem angestrebten Berufsabschluss stehen; das Abfragen von Allgemeinwissen ist nur in engem Rahmen zulässig.
- Arbeit zitieren
- Norman Peter Koschmieder (Autor:in), 2011, Der Hochschullehrer als Prüfer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/191628