Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Ziele der Neuregelung durch Basel III
3. Ausgewählte Neuregelungen unter Basel III
3.1. Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio)
3.2. Kurzfristige Liquiditätsdeckungsziffer (LCR)
3.3. Stabile Finanzierungskennziffer (NSFR)
4. Auswirkungen der neuen Kennziffern auf die Banksteuerung
4.1. Eigenkapitalbedarf
4.2. Kosten
4.3. Auswirkungen auf die Kreditvergabe
4.4. Zusammenfassung / Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Entwicklung der quantitativen Eigenkapitalanforderungen bis 2019
Abb. 2 Eigenkapitaldefinition ab dem 1. Januar 2013
1.Einleitung
Im Rahmen dieser Ausarbeitung werden ausgewählte Neuerungen der aufsichts- rechtlichen Bestimmungen für Finanz- und Kreditinstitute aufgeführt und deren Aus- wirkungen auf die Bank- und Liquiditätssteuerung, sowie der Realwirtschaft, erläu- tert. Die dabei beschriebenen Neuerungen beschränken sich auf drei neue Kennzah- len. Die Leverage Ratio begrenzt zukünftig die Institute stärker in ihrem Finanzie- rungsspielraum. Durch die Liquidity Coverage Ratio soll ab dem Jahre 2015 die Aus- stattung der Institute mit kurzfristiger Liquidität gemessen werden. Abschließend er- folgt die Darstellung der Net Stable Funding Ratio, welche ab 2018, das Ausstat- tungsverhältnis der längerfristigen Aktiva, zu den entsprechenden Passiva der Insti- tute verdeutlicht. Diese dadurch neu definierte Widerstandsfähigkeit und Stabilität der Banken wird jedoch nicht ohne Folgen bleiben. Abschließend erfolgt daher eine Dar- stellung von Ausgewählten Folgen des Reformpaketes Basel III.
Eine verkürzte Übersicht der zukünftigen Mindestanforderungen an das Eigenkapital der Institute befindet sich im Anhang dieser Ausarbeitung.
2. Ziele der Neuregelungen
Die in 2007 einsetzende Wirtschafts- und Finanzkrise hat den Baseler Ausschuss erkennen lassen, dass eine Reform der bisher bestehenden Regularien nach Basel II notwendig geworden ist. Die hohen bilanziellen und außerbilanziellen Fremdfinanzie- rungen, bei gleichzeitigem Versagen der Märkte, hatten ein Abschmelzen der Eigen- kapitalausstattung, sowie eine unzureichende Liquiditätsausstattung der Banken zur Folge. Banken stellen privaten Haushalten, kleinen und mittleren Unternehmen, so- wie Staaten und Konzernen, Kredite zur Verfügung und bilden damit die Grundlage für ein stabiles und nachhaltiges Wirtschaftswachstum.1Ausgehend von dieser An- nahme des Baseler Ausschusses war eine der Hauptzielsetzungen des Reformpake- tes zum einen die Kapitalgrundlage der Banken so zu stärken, dass bei zukünftig eintretenden Stresssituationen die Institute ihre eingegangenen Verpflichtungen er- füllen können und andererseits die Kreditvergabemöglichkeit nicht soweit begrenzt wird, dass eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung dadurch gefährdet wird. Um die wirtschaftlichen Folgen aufgrund der Einführung abzumildern erfolgt daher eine schrittweise Einführung ab 2013.2
3. Ausgewählte Neuregelungen unter Basel III
Um die gesetzten Ziele der Bankregulierung zu erlangen, hat der Baseler Ausschuss diverse Kennzahlen zur Beurteilung der aktuellen Lage der Institute neu erlassen bzw. definiert. In den folgenden Abschnitten werden drei daraus ausgewählte Kenn- zahlen behandelt.
3.1. Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio)
Ein Problem der Finanz- und Liquiditätskrise waren die außerbilanziellen Geschäfte der Institute. Hierbei wurden zwar die durchaus vorhandenen, regulatorischen Eigen- kapitalgrenzen eingehalten, jedoch waren die ökonomischen Risiken dieser Geschäf- te nicht, oder nicht ausreichend, abgedeckt. Die neu definierte Leverage Ratio (LR) soll daher ein erneutes ausufern dieser außerbilanziellen Geschäfte und somit eine unkontrollierte Verschuldung der einzelnen Institute, bzw. des gesamten Bankensek- tors, vermeiden.3
Die LR ist als durchschnittliche Kennziffer für das jeweilige Quartal zu ermitteln und lässt sich Formal ausdrücken:4
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Sie bildet somit das Verhältnis des neu definierten Kernkapitals nach Basel III, zur durchschnittlichen Summe aller bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte. Bei der Ermittlung des Nenners, der o.g. Formel, erfolgt aktuell keine Berücksichti- gung etwaiger Risikogewichtungsfaktoren. Dies bedeutet für die Kennziffer, dass die traditionellen Bilanzaktiva (z.B. Darlehen), nach Wertberichtigung o.ä. Wertminde- rungen, vollständig in die Berechnung einfließen. Außerbilanzielle Geschäfte werden konservativ zu 100% angesetzt und fließen daher ebenfalls mit ihrem Nominalbetrag in die Berechnung mit ein. Eine Erleichterung besteht für jederzeit kündbare Kreditli- nien (z.B. Dispositionskredite), da diese lediglich mit 10% des Nominalbetrages in die Berechnung des Nenners einzubeziehen sind.5
Für Derivate bzw. Wertpapierpensions- oder Leihgeschäfte, sind die neuen Regularien mit Besonderheiten ausgestattet.
So sind Derivate der Aktivseite nach der Marktbewertungsmethode (§ 11 GroMiKV), sowie nach Saldierung entsprechender gegenläufiger Forderungen (Netting) zu be- werten. Bei Wertpapierpensions- oder Leihgeschäften, erfolgt der Ansatz nach der jeweiligen Bilanzposition. Ohne Einfluss auf den Nenner der LR bleiben Kapitalab- zugsposten die nicht zu einer steigenden Verschuldung des jeweiligen Unterneh- mens beitragen (z.B. latente Steuern). Diese führen somit zu einer entsprechenden Kürzung der Aktiva. Aufgrund des gegebenen Verhältnisses von ø Kernkapital zu Σ Bilanzaktiva + außerbilanzieller Positionen von mind. 3,0%, ist die Verschuldung des Institutes somit faktisch auf das 33-fache des Kernkapitals begrenzt.6Die Leverage Ratio wird in den Jahren 2011 und 2012 als reine Beobachtungskennziffer eingeführt und vorerst auch nur halbjährlich erhoben. Ab dem 1. Januar 2013 ist die Kennziffer dann verbindlich den Aufsichtsbehörden zu melden und gehört ab dem 1. Januar 2015 zu den Offenlegungspflichten der Institute.
Nach aktueller Planung soll dann, mit Wirkung zum 1. Januar 2018, die Leverage Ratio mit einer Zielquote von 3,0% eingeführt werden. Hierzu soll jedoch nochmals im 1. Halbjahr 2017 eine Überprüfung und evtl. Anpassung der Berechnungsmetho- dik, sowie eine Harmonisierung mit den internationalen Rechts- und Bilanzierungs- normen erfolgen.7
Die betroffenen Institute haben, nach aktueller Planung, noch ca. 6 Jahre Zeit um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Ob die Leverage Ratio den ge- wünschten Erfolg, eine Eindämmung der ausufernden Verschuldung von Finanzinsti- tuten zur Renditeoptimierung, bringen wird bleibt abzuwarten. Als Schwachpunkt der neu definierten Kennzahl u.a. ist zu erwähnen, dass keine Unterscheidung zwischen risikoarmen und risikobehafteten Geschäften erfolgt, da hierbei nur das nominale Kernkapital in ein Verhältnis zu den bilanziellen Aktiva (zzgl. außerbilanzielle Ge- schäfte) gestellt wird.8
Kritiker der Leverage Ratio befürchten daher, dass durch deren Einführung eine Verknappung des Kreditangebotes entstehen könnte und somit, z.B. kleine und mittlere Unternehmen, ohne sinnvollen Kapitalmarktzugang, am stärksten betroffen sein könnten.9Eine gesonderte Behandlung dieses Themas findet sich im weiteren Verlauf unter dem Abschnitt 4.3.
3.2. Kurzfristige Liquiditätsdeckungsziffer (LCR)
Neben einer ausreichenden Risikoabdeckung, in Form von quantitativ und qualitativ hochwertigem Eigenkapital ist, nach Ansicht des Baseler Ausschusses, auch die Ausstattung mit genügend Liquidität von elementarer Bedeutung. Vor diesem Hinter- grund wurden neue internationale Liquiditätsstandards definiert, dessen Zielsetzung die jederzeitige Zahlungsbereitschaft der Institute ist. Die Liquidity Coverage Ratio (LCR) simuliert daher die Zahlungsfähigkeit des Institutes innerhalb der nächsten 30 Tage, bei einer anhaltenden Stresssituation.10Formal lässt sich die LCR wie folgt ausdrücken:11
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die vorhandenen hochliquiden Aktiva werden im Verhältnis zu den Nettozahlungsmit- telabflüssen betrachtet. Um zu gewährleisten, dass die Institute zu jeder Zeit ein Mi- nimum an hoch liquiden Aktiva vorhalten, ist die Anrechnung der Zahlungsmittelzu- flüsse auf 75% der Zahlungsmittelabflüsse begrenzt. Eine ähnliche Kennziffer, die Liquiditätskennziffer (LKZ), wird bereits heute über einen 30-Tages-Zeitraum ermittelt und den Aufsichten gemeldet, jedoch erfolgt dabei, im Gegensatz zur LCR, keine Berücksichtigung eines durch den Ausschuss definierten Stressszenarios. In diesem Szenario wird den Instituten unterstellt, dass (u.a.) 10% der Kundeneinlagen abdisponiert, aber Kredite weiter wie gewohnt verlängert werden müssen, das Institut sich nur noch gegen hochwertige Sicherheiten mit Liquidität versorgen kann und das Rating um bis zu 3 Stufen sinkt.12
Die im Zähler, der o.g. Gleichung, aufgeführten hoch liquiden Aktiva müssen gewissen Kriterien entsprechen und werden in „Klasse 1“ bzw. „Klasse 2“ Aktiva unterteilt. Die „Klasse 1“ Aktiva (z.B. Bargeld und Zentralbankeinlagen) können, aufgrund ihres geringen Kredit- und Marktrisikos, unbegrenzt in die Berechnung einfließen. Die „Klasse 2“ Aktiva unterliegen hingegen einigen Restriktionen. Sie sind u.a. auf marktgängige Wertpapiere und Unternehmensanleihen aus dem „Nicht-Finanzsektor“ beschränkt. Die Papiere dürfen weiterhin (erwiesenermaßen), selbst unter Liquiditätsanspannung, binnen von 30 Tagen einen max. Kursabschlag von 10% aufweisen.
[...]
1Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2010a): S. 1.
2Deutsche Bundesbank (2011): S. 8.
3Vgl. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2010a): S. 68.
4Vgl. Lüders, U./ Manns, T./ Schnall, M. (2011): Gleichung 01.
5Vgl. Lüders, U./ Manns, T./ Schnall, M. (2011): S.13.
6Vgl. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2010a): S.69-71.
7Vgl. Lüders, U./ Manns, T./ Schnall, M. (2011): S.13.
8Bundesverband deutscher Banken (2011): S. 4.
9Haasis, H. (2011): Rede anlässlich der 1. Handelsblatt-Jahrestagung.
10Vgl. Lüders, U./ Manns, T./ Schnall, M. (2011): S.14.
11Vgl. Lüders, U./ Manns, T./ Schnall, M. (2011): Gleichung 2.
12Vgl. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2010b): S. 4-5.