Wie der Europäische Gerichtshof den bezahlten Sport revolutionierte - Das Bosman-Urteil und seine Auswirkungen


Dossier / Travail, 2012

18 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
2.1 Zusammensetzung
2.2 Zuständigkeit und Verfahren
2.3 Wahrung der Rechtseinheit

3. Das Bosman-Urteil
3.1 Freizügigkeit von Berufsfußballspielern
3.2 Das Bosman-Urteil vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
3.3 Auswirkungen

4. Schlussbetrachtung

5. Literaturverzeichnis

6. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

„Er hat das Gebäude des europäischen Sports, das auf festem Fundament zu ruhen schien, mit großem Knall in die Luft gejagt.“[1]

Mit diesen Worten wurde der belgische Profifußballspieler, Jean-Marc Bosman, in den 90 Jahren beschrieben. Der Grund für diese Beschreibung war die Klage gegen sein ehemaligen Verein, den belgischen Fußballbund und schließlich auch gegen den europäischen Fußballverband, die so viel Aufsehen erregt, dass sogar der Europäische Gerichtshof der Gemeinschaften letztinstanzlich entscheiden musste. Die daraus resultierende Aufhebung der Ausländerklausel und die Nichtigkeit der bis dato gültigen Transferregelungen, sorgten nahezu für eine Revolution im bezahlten Sport. Überraschend für die Vereine war vor allem, dass das Urteil mit sofortiger Wirkung ausgesprochen wurde und so viele sogar den Untergang der nationalen Sportsysteme befürchteten.[2] Doch wie kam es dazu, dass eine belgische Zivilklage mit sportlichem Hintergrund bis zum Europäischen Gerichtshof kommt? Ist der Europäische Gerichtshof dafür überhaupt zuständig? Und was hatte das Urteil für Auswirkungen auf den Profisport?

Um diese Fragen beantworten zu können, müssen erst die Strukturen des Europäischen Gerichtshofs durchleuchtet und erklärt werden. Darüber hinaus muss geklärt werden, ob der Europäische Gerichtshof überhaupt das Unionsrecht anwenden durfte und wenn ja was für Ursachen und welche Bedingungen zum Bosman-Urteil geführt haben.

Gegenstand meiner Darstellung wird sein, den Europäischen Gerichtshof in seinem Aufbau und seiner Verfahrensweise darzustellen, um dann anschließend das Bosman-Urteil zu erläutern und die daraus resultierenden Auswirkungen darzulegen.

2. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) galt bereits im EGKS-Vertrag als ein integraler Bestandteil der institutionellen Architektur. Dieses Organ stand nicht nur für die Gewaltenteilung zwischen den Mitgliedern und der neuen Gemeinschaft, sondern er war auch das Symbol für Rechtstaatlichkeit in dieser neuen und etwas anderen Zusammensetzung von vertiefter Gemeinschaft.[3] Der in Luxemburg ansässige EuGH hat sich über die Jahre hinweg mehr und mehr entwickelt und ist mit seinen Aufgaben gewachsen. Was das für Aufgaben sind und wie sich der EuGH zusammensetzt, möchte ich im folgenden Abschnitt erläutern.

2.1 Zusammensetzung

„Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und die Fachgerichte.“[4]

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besteht aus einem Richter je Mitgliedsstaat, also aktuell 27 (Art. 19 EUV), unterstützt werden sie von acht Generalanwälten, die Entscheidungsvorschläge ausarbeiten. Dem Vertrag von Lissabon zufolge (Art. 252 AEUV), kann die derzeitige Zahl von acht auf elf Generalanwälte erhöht werden, wenn der Gerichtshof dies beantragt.[5] Die Richter und Generalanwälte werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen benannt und auf sechs Jahre gewählt. Grundsätzlich ist eine Wiederwahl möglich (Art. 253 AEUV), während ihrer Amtszeit können sie jedoch nicht von den Regierungen abberufen werden. Sollte es dazu kommen, dass ein Richter oder Generalanwalt seine Verpflichtungen während der Amtszeit nicht mehr nachgehen kann oder die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt, kann nur der Gerichtshof selbst ihn per einvernehmlichen Beschluss seines Amtes entheben (Art. 6 Satzung des Gerichtshof [SG]).[6] Zu den Voraussetzungen, die ein Richter oder Generalanwalt erfüllen muss:

„zählt zum einen ein Höchstmaß an Unparteilichkeit, das die Ausübung eines politischen Amts oder eines Amts in einer Verwaltung sowie jede andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausschließt (Art. 4 SG) und in seinem Eid des Kandidaten vor Amtsantritt versichert werden muss (Art. 2 SG).“[7]

Zum anderen muss der Kandidat die in seinem Land erforderlichen Kriterien für die höchsten richterlichen Ämter erfüllen oder ein Jurist von „anerkannt hervorragender Befähigung“ sein (Art. 253 AEUV). Um eine ständige Zirkulation zu schaffen, werden nicht alle 27 Richter nach sechs Jahren auf einmal ausgetauscht, sondern alle drei Jahre abwechselnd werden vierzehn oder dreizehn Richter sowie jedes Mal vier Generalanwälte neu benannt bzw. wiederbenannt. Ebenfalls alle drei Jahre wird der Präsident des Gerichtshofs aus ihrer Mitte heraus gewählt. Auch hier ist eine Wiederwahl möglich. Außerdem wählt der Gerichtshof seinen Kanzler, der eine Amtsperiode von sechs Jahren antritt und zugleich auch Generalsekretär des Gerichtshofs ist.[8]

Das Europäische Gericht (EuG) nahm seine Arbeit am 31. Oktober 1989 auf. Durch den angestiegen Arbeitsaufwand des EuGH sah man sich gezwungen eine zusätzliche Instanz für bestimmte Klagen einzurichten. Während die anfänglichen Aufgaben des EuG nur auf wenige Bereiche beschränkt waren, kam es in der Folgezeit zu einer Progression seiner Zuständigkeit, in erster Linie durch den Vertrag von Nizza, der für zusätzliche Entscheidungsbefugnisse sorgte. Simultan erfolgte eine Aufwertung der Rechtstellung zu einer autarken Rechtsprechungs-institution. Die Zusammensetzung des EuG richtet sich im Wesentlichen nach dem Vorbild des EuGH.

Zur weiteren Entlastung des EuGH und des EuG kreierte der Vertrag von Nizza die Grundlage für die Bildung von gerichtlichen Kammern bzw. Fachgerichten als zusätzliche erstinstanzliche Spruchkörper für besondere Sachgebiete.[9] Folge dessen wurde 2004 das Gericht für den öffentlichen Dienst errichtet.

2.2 Zuständigkeit und Verfahren

„[Der EuGH] sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.“[10]

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1999, wurde die Zuständigkeit der Bereiche Justiz- und Innenpolitik, insbesondere Asyl-, Einwanderungs- und Visapolitik ausgedehnt. Die anderen gelten Politikbereiche des EU-Vertrags wurden gar nicht oder nur teilweise der Rechtsprechung des EuGH unterworfen. Dies wurde durch den Vertrag von Lissabon und die daraus folgende Aufhebung der Säulenstruktur im Bereich Justiz- und Innenpolitik beseitig und im Bereich Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zumindest geringfügig gelockert. Der EuGH ist, im Rahmen seiner Zuständigkeit, auch befugt, Handlungen der Unionsinstitutionen und der Mitgliedstaaten auf ihre Vereinbarkeit mit den vorgeschriebenen Grundrechten, man denke hierbei z.B. an die Grundrechtecharta der Union, zu überprüfen.

Im Einzelnen beschäftigt sich der EuGH mit den ihm aufgetragenen Aufgaben, die aus den abschließend aufgeführten Verfahren im AEUV bestehen. Dabei lassen sich direkte Klagen, die den sofortigen Zugang zur Unionsgerichtsbarkeit eröffnen, und sonstige Verfahren, die erst das Subsidiaritätsprinzip durchlaufen, unterscheiden. Zu ersteren gehören insbesondere die Vertragsverletzung-, Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen, die Dienstrechtsklagen sowie die Schadensersatzklagen gegen die Union. Das Vorabentscheidungs- und das Gutachtenverfahren zählen zu den sonstigen Verfahren.

Das EuG ist Eingangsinstanz und ist somit grundsätzlich für direkte Klagen gegen Handlungen und Unterlassungen der Unionsorgane sowie für Schadensersatzklagen gegen die Union zuständig. Gegen die Beschlüsse kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden. Durch den Vertrag von Nizza wurde das Entscheidungsmonopol des EuGH für Vorabentscheidungsverfahren dadurch begrenzt, dass die Zuständigkeit für festgelegte Bereiche auf das EuG übertragen werden kann. Außerdem kann der EuGH die Entscheidungen des EuG überprüfen, allerdings nur wenn es sich um eine ernste Gefahr für die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts handelt. Gleiches gilt für das zuvor besprochene Vorabentscheidungsverfahren.[11]

Gemessen an ihrer praktischen Bedeutung können drei Verfahren hervorgehoben werden:

- Die Nichtigkeitsklage ermöglicht, dass Rechtshandlungen der EU-Organe überprüft werden. Klageberechtigt ist jeder Mitgliedstaat und jedes Unionsorgan. Darüber hinaus:

„kann jede natürliche und juristische Person einen Rechtsakt eines Organs dann direkt mit der Nichtigkeitsklage angreifen, wenn sie von der Maßnahme unmittelbar und individuell sowie – nach dem Vertrag von Lissabon – nunmehr in bestimmten Fällen auch lediglich unmittelbar betroffen ist“.[12]

- Im Rahmen der Vertragsverletzungsklage wird überprüft, ob ein Mitgliedstaat sich der nicht Einhaltung des Unionsrecht schuldig gemacht hat. Hauptaugenmerk hierbei ist die unterbliebene, verspätete oder nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht. Klageberechtigt sind die Europäische Kommission und alle Mitgliedstaaten, wobei die Mitgliedstaaten bei Vertragsverletzungen meist die Kommission rufen.
- Das Vorabentscheidungsverfahren ist symbolisch für die Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Gerichten und dem EuGH. Hierbei : „handelt es sich um ein Zwischenverfahren innerhalb eines Rechtsstreit vor einem mitgliedstaatlichen Gericht, in dem dies berechtigt und, wenn es letztinstanzlich entscheidet, verpflichtet ist, dem EuGH Fragen zur Auslegung und Gültigkeit des Unionsrechts vorzulegen, soweit diese für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind“.[13]

[...]


[1] www.spiegel.de

[2] Vgl. Riedel, Lars/ Cachay, Klaus: Bosman-Urteil und Nachwuchsförderung. Auswirkungen der Veränderung von Ausländerklauseln und Transferregelungen auf die Sportspiele; in: Bundesinstitut für Sportwissenschaft, 2002 Band 111, S. 11.

[3] Vgl. Wessels, Wolfgang: Das politische System der Europäischen Union, Wiesbaden 2008, S. 259.

[4] Art. 19 Abs. 1 EUV

[5] Vgl. Weidenfeld, Werner: Die Europäische Union, Paderborn 2011, S. 135.

[6] Vgl. Schmidt/ Siegmar, Schünemann/ Wolf J.: Europäische Union. Eine Einführung, Baden-Baden 2009, S. 116.

[7] Ebd.

[8] Vgl. Ebd.

[9] Vgl. Magiera, Siegfried: Gerichtshof der Europäischen Union; in: Weidenfeld, Werner/ Wessels, Wolfgang (Hrsg.): Europa von A-Z, Bonn 2011, S. 258.

[10] Art. 19 Abs. 1 EUV

[11] Vgl. Magiera, Siegfried: Gerichtshof der Europäischen Union; in: Weidenfeld, Werner/ Wessels, Wolfgang (Hrsg.): Europa von A-Z, Bonn 2011, S. 259ff.

[12] Ebd.

[13] Ebd.

Fin de l'extrait de 18 pages

Résumé des informations

Titre
Wie der Europäische Gerichtshof den bezahlten Sport revolutionierte - Das Bosman-Urteil und seine Auswirkungen
Université
University of Rostock
Note
1,3
Auteur
Année
2012
Pages
18
N° de catalogue
V192931
ISBN (ebook)
9783656187059
ISBN (Livre)
9783656187189
Taille d'un fichier
517 KB
Langue
allemand
Mots clés
Bosman, Europäische Union, EUGH
Citation du texte
Jesse Bochert (Auteur), 2012, Wie der Europäische Gerichtshof den bezahlten Sport revolutionierte - Das Bosman-Urteil und seine Auswirkungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/192931

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