Personennamen und Recht


Seminararbeit, 2002

13 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Gliederung

1.) Themeneingrenzung

2.) Der Familienname
2.1) Versuch einer Definition
2.2) Ehename, Begleitname
2.3) Geburtsname

3.) Der Vorname
3.1) Vergeben des Vornamens
3.2) Grenzen der elterlichen Vornamensbestimmung
3.3) Öffentliches Interesse
a) Verbot gleicher Vornamen bei Geschwistern
b) Begrenzung der Vornamenanzahl
c) Tauglichkeit von Vornamen zur Personenbezeichnung
d) Geschlechtsoffenkundigkeit
e) Anstößige oder lächerliche Vornamen

4.) Schlußwort

5.) Literaturangabe

„...Es war freilich nicht fein, daß er sich mit meinem Namen diesen Spaß erlaubte: denn der Eigenname eines Menschen ist nicht etwa wie ein Mantel, der bloß um ihn her hängt und an dem man allenfalls noch zupfen und zerren kann, sondern ein vollkommenes Kleid, ja wie die Haut selbst ihm über und über angewachsen, an der man nicht schaben und schinden darf, ohne ihn selbst zu verletzen.“

Johann Wolfgang von Goethe[1]

1.)Themeneingrenzung

In meiner Hausarbeit beschäftige ich mich mit dem Namenrecht der Bundesrepublik Deutschland. In objektiver Hinsicht beinhaltet das Namenrecht die Gesamtheit der den Namen betreffenden rechtlichen Bestimmungen und subjektiv das Recht, einen bestimmten Namen zu gebrauchen sowie die sich daraus ableitenden Ansprüche[2]. Da dies aus Gründen der Komplexität den Rahmen einer Hausarbeit überschreiten würde, möchte ich meine Ausführungen auf die Namen der sogenannten „natürlichen Personen“ eingrenzen. Namen juristischer Personen wie Vereinsnamen, Namen von Kapitalgesellschaften etc. bleiben unberücksichtigt.

Grundsätzlich sind alle Namen rechtlich geschützt. Die Bedeutung, die in unserer Gesellschaft dem Recht eingeräumt wird, einen bestimmten Namen zu führen, läßt sich schon anhand der Stellung des Namenrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch erkennen. Es wird in §12 direkt auf der ersten Seite behandelt und soll einen Namen vor Mißbrauch und Beeinträchtigungen schützen[3].

Nach bundesdeutschen Bestimmungen setzt sich der Bürgerliche Name eines Individuums aus dem Familiennamen und mindestens einem Vornamen, sowie eventuelle Namenszusätze, zusammen[4]. Daher empfiehlt sich auch eine dementsprechende Gliederung in die Bereiche des Rechts der Familiennamen und des Vornamenrechts.

2.)Der Familienname

2.1)Versuch einer Definition

Die meisten rechtlichen Normen hinsichtlich der Namengebung und Namenverwendung finden sich im familienrechtlichen Teil des Zivilrechts.

Eine Definition und Abgrenzung der Begriffe Familienname, Ehename, Begleitname, Geburtsname, Kindesname und Nach- oder Zuname voneinander ist im aktuellen Bürgerlichen Gesetzbuch leider nicht getroffen worden. Alle Begriffe werden an verschiedenen Stellen in jeweils unterschiedlicher Bedeutung verwendet[5]. Um in meiner Arbeit eine einheitliche Regelung zu finden, möchte ich folgende Bezeichnungen vereinbaren und mich auf diese beschränken: Familienname sei Oberbegriff; Geburtsname sei derjenige Name, den ein neugeborenes Kind erhält; Ehename sei der gewählte gemeinsame Ehename von Ehepartnern; Begleitname sei ein dem Ehenamen beigefügter Name.

In Bezug auf die den Familiennamen betreffenden rechtlichen Bestimmungen stellen sich zwei wichtige Fragen.

1. Wie wird der Familienname erworben?
2. Bei welchen ehe- und familienrechtlichen Vorgängen muß er geändert werden?

Kraft Gesetz erwirbt ein Mensch einen Familiennamen aufgrund der Geburt (§§ 1616, 1617 BGB), einer Heirat (§ 1355 BGB) oder durch familienrechtliche Vorgänge wie Adoption (§ 1757 BGB) oder Einbenennung (§ 1618 BGB).[6]

2.2)Ehename, Begleitname

Da der Ehenamen der Eltern entscheidend für den Namenserwerb eines Kindes ist, möchte ich zuerst auf den Ehenamen eingehen. Im Zuge der Gleichstellung von Mann und Frau wurde die früher einfach zu handhabende Regelung, daß die Frau den Familiennamen des Mannes zu führen habe, schrittweise zur heute gültigen Fassung von 1994 verändert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: dtv-Atlas, Namenkunde, Seite 174

Jetzt können die Ehegatten bis 5 Jahre nach Heirat entweder Geburtsname des Mannes oder den der Frau zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen (§ 1355 Abs 2 BGB). Auch können sie ganz auf eine Wahl eines Ehenamens verzichten (§ 1355 Abs 1 BGB), dann behält jeder Ehepartner seinen Geburtsnamen bei. Die Familienzusammengehörigkeit ist somit nicht mehr anhand des Namen erkennbar.

Wird aber ein Ehename bestimmt, kann der Ehegatte, dessen Name nicht als Ehename gewählt wurde, seinen Geburtsnamen als Begleitname dem Ehename wahlweise voranstellen oder anfügen, mit der Einschränkung, daß als Ehename und Begleitname insgesamt nur zwei Namen zulässig sind (§ 1355 Abs 4 BGB). Übrigens handelt es sich hierbei entgegen weitläufiger Meinung nicht um sogenannte „Doppelnamen“, d.h. es werden nicht beide Familiennamen zu einem Namen zusammengesetzt, sondern nur ein Begleitname angefügt. Mit dieser Regelung möchte man vermeiden, daß lange Namensketten entstehen.

2.3)Geburtsname

In § 1355 VI BGB heißt es:

„Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist.“

Welcher Name nun aber in die Geburtsurkunde eingetragen werden muß, wird nicht erklärt. Aufschluß hierüber gibt § 1616 BGB: „Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.“ Kompliziert wird es, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen aber gemeinsam für das Kind sorgen. Dann müssen sie sich nämlich auf den Familiennamen eines Elternteils als Geburtsname des Kindes einigen. Diese Einigung ist dann auch für alle weiteren Kinder maßgebend (§ 1617 Abs 1 BGB). Sollte es vorkommen, daß die Eltern sich nicht binnen eines Monats einigen können, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil[7]. Auch diesem kann eine Entscheidungsfrist gesetzt werden. Wenn die Frist verstreicht, erhält das Kind automatisch den Familiennamen des bestimmungsberechtigten Elternteils (§ 1617 Abs 2 BGB).

Wenn die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht, so erhält das Kind dessen Namen. Nur wenn beide leiblichen Eltern zustimmen, kann auch der Name des nicht-sorgeberechtigten Elternteils als Geburtsname bestimmt werden (§ 1617a Abs 1+2 BGB).

Wenn die Eltern eines nichtehelichen Kindes, das bereits einen Namen führt, heiraten, kann der Name des Kindes innerhalb von drei Monaten neu bestimmt werden (§ 1617b Abs 1 BGB). Dies nennt man Legitimation.

Wenn ein allein sorgender Elternteil jemand fremden heiratet, d.h. das der „Fremde“ nicht Elternteil des Kindes ist, kann das Kind den gemeinsamen Ehenamen erhalten. Man spricht hier von Einbenennung. Der neue Ehename kann aber auch als Begleitname voran oder nachgestellt werden. Voraussetzung ist aber die Einwilligung des anderen Elternteils oder des Familiengerichts (§ 1618 BGB).

[...]


[1] Aus: „Anekdoten von und über Goethe“, Artikel: „Von Göttern, von Goten oder vom Kote“ S.53

[2] B.Raschauer, Artikel „Namensrecht“ in „Der Große Brockhaus“ S.314

[3] Ich beziehe mich im folgenden immer auf die neuste Fassung des BGB vom 01.01.2002.

[4] Seutter, S.53

[5] ähnl.Seutter, S.54 f

[6] Einbenennung ist dann der Fall, wenn z.B. ein Kind bei Heirat seiner Mutter den Namen des Stiefvaters erhalten soll. Wenn die leiblichen Eltern eines nicht-ehelichen Kindes heiraten und das Kind den gemeinsamen Familiennamen erhalten soll, nannte man dies Legitimation. Die Paragraphen hierzu §§1718-1740 BGB sind aber weggefallen. Regelungsgrundlage ist hier jetzt §1617 BGB (siehe unten).

[7] Das ergibt sich aus § 1628 BGB : „Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit [...] nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.“

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Personennamen und Recht
Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn  (Germanistische Abteilung des Instituts für Rheinische Landeskunde)
Veranstaltung
Proseminar Namenkunde
Note
2
Autor
Jahr
2002
Seiten
13
Katalognummer
V19333
ISBN (eBook)
9783638234801
ISBN (Buch)
9783638758963
Dateigröße
518 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Personennamen, Recht, Proseminar, Namenkunde
Arbeit zitieren
Tobias Lingen (Autor:in), 2002, Personennamen und Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19333

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