„...Es war freilich nicht fein, daß er sich mit meinem Namen diesen Spaß
erlaubte: denn der Eigenname eines Menschen ist nicht etwa wie ein Mantel,
der bloß um ihn her hängt und an dem man allenfalls noch zupfen und zerren
kann, sondern ein vollkommenes Kleid, ja wie die Haut selbst ihm über und
über angewachsen, an der man nicht schaben und schinden darf, ohne ihn
selbst zu verletzen.“
Johann Wolfgang von Goethe
Gliederung
1.) Themeneingrenzung
2.) Der Familienname
2.1) Versuch einer Definition
2.2) Ehename, Begleitname
2.3) Geburtsname
3.) Der Vorname
3.1) Vergeben des Vornamens
3.2) Grenzen der elterlichen Vornamensbestimmung
3.3) Öffentliches Interesse
a) Verbot gleicher Vornamen bei Geschwistern
b) Begrenzung der Vornamenanzahl
c) Tauglichkeit von Vornamen zur Personenbezeichnung
d) Geschlechtsoffenkundigkeit
e) Anstößige oder lächerliche Vornamen
4.) Schlußwort
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das Namensrecht natürlicher Personen in der Bundesrepublik Deutschland, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Namensgebung und -führung zu analysieren und kritisch einzuordnen.
- Rechtliche Grundlagen des Familiennamens (Ehename, Geburtsname)
- Rechtliche Aspekte der Vornamensgebung
- Grenzen elterlicher Entscheidungsfreiheit bei der Namenswahl
- Rechtfertigung staatlicher Eingriffe durch öffentliches Interesse und Kindeswohl
Auszug aus dem Buch
3.3.c)Tauglichkeit von Vornamen zur Personenbezeichnung
In speziellen Fällen kann ein Gericht die Tauglichkeit einer Bezeichnung als Vorname verneinen. Darunter fallen z.B. Namenszusätze wie „jr“, „jun“ , „I“ , „II“ usw. Sie haben keine Namensqualität, weil sie nicht alleine stehen können. Daher dürfen sie auch nicht in Verbindung mit anderen Vornamen stehen. Eigenschaftswörter, egal ob deutsch oder fremdsprachlich, können auch als nicht namenstauglich abgelehnt werden. Familiennamen sind als Vornamen unerwünscht und können abgelehnt werden, weil der Gesetzgeber eine deutliche Unterscheidbarkeit von Vor- und Familiennamen wünscht. Als Ausnahmen gelten alle bekannten Vornamen, die traditionell auch als Familiennamen vorkommen. Beispiele sind „Walther“ , „Heinrich“ oder „Michael“. Ferner sind Nachnamen als Vornamen erlaubt, wenn es Ausdruck echter Familientradition ist und gleichzeitig der örtlichen Sitte entspricht. Das ist zum Beispiel in Ostfriesland und Schleswig häufig der Fall, wo ein Familienname eines Vorfahren als Name zwischen Vor- und Familienname gesetzt werden darf.
Auch bei bloßen Silbenkombinationen kann die Namenseignung fehlen, was die Gerichte im einzelnen prüfen und entscheiden. Feste Bestimmungen gibt es hierfür nicht. Je ähnlicher eine Silbenkombination einem bestehenden Namen ist, desto größere Chancen hat sie, als Name anerkannt zu werden. Darüber hinaus können Silbenkombinationen, die ehemals abgelehnt wurden, einen Bekanntheitsgrad erreichen, so daß sie zukünftig als Vorname akzeptiert werden können. Generell kommt es bei Phantasienamen jedoch nicht auf deren Gebräuchlichkeit an. Es reicht, wenn „die Bezeichnung als Vorname denkbar sei und als solche dem jeweiligen Sprachempfinden nicht widerspreche“. Das heißt, das Phantasienamen generell vergeben werden können, sofern sie die Kriterien erfüllen, daß sie nicht Familienname, nicht verletzend, anstößig oder lächerlich sind und die Individualisierung einer Person ermöglichen. Nach neuester Auffassung schwächen neue Namen die Ordnungsfunktion im Sinne der Kennzeichnungsfunktion nicht, sondern „sind im Gegenteil von weit größerer Kennzeichnungskraft als Dutzend-Vornamen, wie beispielsweise an ‚Momo Müller’ statt ‚Monika Müller’ deutlich wird.“
Zusammenfassung der Kapitel
1.) Themeneingrenzung: Einführung in das deutsche Namensrecht für natürliche Personen und Abgrenzung des Untersuchungsgegenstands.
2.) Der Familienname: Erläuterung der Begrifflichkeiten und rechtlichen Erwerbsgründe für Familiennamen.
2.1) Versuch einer Definition: Festlegung der verwendeten Begriffe wie Geburtsname, Ehename und Begleitname für die Arbeit.
2.2) Ehename, Begleitname: Darstellung der Entwicklung der Ehenamensgesetzgebung und heutiger Möglichkeiten der Namenswahl.
2.3) Geburtsname: Analyse der Bestimmungen zur Vergabe des Geburtsnamens eines Kindes in unterschiedlichen familiären Konstellationen.
3.) Der Vorname: Historische Einordnung der Vornamen und Abgrenzung zum Familiennamen sowie staatliche Einflussmöglichkeiten.
3.1) Vergeben des Vornamens: Zuständigkeiten und Pflichten der Sorgeberechtigten bei der Vornamenswahl.
3.2) Grenzen der elterlichen Vornamensbestimmung: Diskussion des Kindeswohls als rechtliches Korrektiv bei der Namensgebung.
3.3) Öffentliches Interesse: Darstellung sachlicher Begrenzungen der Vornamenswahl zur Sicherung der Ordnungsfunktion von Namen.
3.3.a) Verbot gleicher Vornamen bei Geschwistern: Erläuterung des Verbots der Doppelvergabe innerhalb einer Familie.
3.3.b) Begrenzung der Vornamenanzahl: Diskussion über die Zulässigkeit einer hohen Anzahl an Vornamen.
3.3.c) Tauglichkeit von Vornamen zur Personenbezeichnung: Analyse gerichtlicher Kriterien zur Ablehnung von Vornamen.
3.3.d) Geschlechtsoffenkundigkeit: Darstellung der Anforderungen an die Eindeutigkeit des Geschlechts bei Vornamen.
3.3.e) Anstößige oder lächerliche Vornamen: Bewertung von Ausschlusskriterien für Namen mit negativen Assoziationen.
4.) Schlußwort: Fazit und kritische Reflexion des aktuellen Namensrechts.
Schlüsselwörter
Namensrecht, Familienname, Vorname, BGB, Kindeswohl, Personenstandsrecht, Standesamt, Namensänderung, Ehename, Geburtsname, Namensgebung, Namensschlechtsfestlegung, Person, Rechtsfähigkeit, Rechtsprechung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Hausarbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit dem Namensrecht natürlicher Personen in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere mit den rechtlichen Regelungen zur Bestimmung von Familiennamen und Vornamen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Im Mittelpunkt stehen der Erwerb und die Änderung von Familiennamen sowie die Kriterien für die zulässige Vergabe von Vornamen, unter besonderer Berücksichtigung elterlicher Bestimmungsrechte und staatlicher Eingriffsmöglichkeiten.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist eine rechtswissenschaftliche Einordnung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Namensführung, um die Praxis der Namensgebung und deren rechtliche Grenzen verständlich darzustellen.
Welche wissenschaftliche Methode wird in dieser Arbeit verwendet?
Der Autor nutzt die Analyse von Gesetzestexten (insbesondere des BGB) sowie die Auswertung relevanter Fachliteratur und gerichtlicher Urteile zur rechtlichen Einordnung der Namensgebung.
Welche Aspekte werden im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Bereiche Familiennamenrecht – inklusive Ehenamen und Geburtsnamen – und Vornamenrecht, wobei hier insbesondere Grenzen wie das Kindeswohl, das öffentliche Interesse und die Tauglichkeit von Namen untersucht werden.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die vorliegende Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen zählen das Namensrecht, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), Kindeswohl, Familienname, Vorname, Standesamt und die staatliche Aufsicht über die Namensgebung.
Welche Rolle spielt das Kindeswohl bei der Vornamenswahl?
Das Kindeswohl fungiert als wichtiges Korrektiv; die elterliche Freiheit bei der Vornamenswahl findet ihre Grenze dort, wo das Kindesinteresse beeinträchtigt wird, etwa durch anstößige oder lächerliche Namen.
Warum werden manche Vornamen von Standesämtern oder Gerichten abgelehnt?
Ablehnungen erfolgen meist dann, wenn ein Name nicht die Funktion erfüllt, eine Person eindeutig zu individualisieren, oder wenn er gegen die öffentliche Ordnung, das Kindeswohl oder die Geschlechtszugehörigkeit verstößt.
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- Tobias Lingen (Autor), 2002, Personennamen und Recht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19333