Der Ostfeldzug - Die Wehrmacht im Vernichtungskrieg

Planung, Kooperation, Verantwortung


Proyecto/Trabajo fin de carrera, 2011

85 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung
I.1 Vorwort
I.2 Der Mythos von der „saubere“ Wehrmacht

II. Die verbrecherische Planung des Unternehmens Barbarossa
II.1 Der ideologische Schulterschluss der Wehrmachtsgeneralität
II.2 Die Regelung des Einsatzes der SS-und Polizeiverbände im Operationsgebiet des Heeres
II.3 Der Kriegsgerichtsbarkeitserlass
II.4 Der Kommissarbefehl
II.5 Die Richtlinien für das Verhalten der Truppe in Russland und weitere rassistische und antisemitische Befehle

III. Die Zusammenarbeit der Wehrmacht mit den SS- und Polizeiverbänden
III.1 Die Vernichtung der Juden im Militärverwaltungsgebiet
III.1.1 Struktur des Militärverwaltungsgebietes
III.1.2 Der Reichenau-Befehl
III.1.3 Die systematische Vernichtung der sowjetischen Juden
III.1.3.1 Antijüdische Maßnahmen: Registrierung, Erfassung und Gettoisierung
III.1.3.1.1 Das Vorgehen gegen jüdische Zivilpersonen
III.1.3.1.2 Das Vorgehen gegen jüdische Kriegsgefangene
III.1.3.2 Organisatorische Hilfe der Wehrmacht
III.1.3.3 Aktive Teilnahme der Wehrmacht an Exekutionen
III.2 Die Vernichtung der Juden im Zivilverwaltungsgebiet

IV. Zusammenfassung

V. Literatur

I. Einleitung

I.1 Vorwort

Am 22. Juni 2011 jährte sich zum siebzigsten Male der Angriff der deutschen Wehrmacht auf die Sowjetunion, dem weder eine formale Kriegserklärung noch ein vorheriges Ultimatum vorausging. Der sowjetische Diktator Stalin hatte mit diesem Angriff nicht gerechnet und war daher vollkommen überrascht, als er die Meldung über den deutschen Truppenvorstoß vorgelegt bekam. Denn Stalin verließ sich auf den deutsch-sowjetischen Bündnisvertrag, den sogenannten „Hitler-Stalin-Pakt“, der am 23. August 1939 geschlossen wurde.

Der von Hitler entfesselte vierjährige deutsch-sowjetische Krieg wird bis heute bei den ehe- maligen Kriegsgegner unterschiedlich bezeichnet. In der Bundesrepublik ist der Krieg als Russland-Feldzug oder Ostfeldzug in Erinnerung geblieben, sowie als Unternehmen Barbarossa, der Deckname dieser militärischen Operation, welcher an den deutsch-römischen Kaiser Friedrich I. angelehnt ist. Als Großer Vaterländischer Krieg ist dieser militärische Konflikt hingegen in die russische Geschichte eingegangen. In Tradition steht er mit dem Vaterländischen Krieg von 1812, als Napoleon Bonaparte mit seinem Heer in Russland ein- fiel.

Der deutsch-sowjetische Krieg stellte ein Schlüsselmoment innerhalb des Zweiten Welt- krieges dar. Mit dem deutschen Angriff wurde ein völlig neues Kapitel der Kriegsführung in der Menschheitsgeschichte geöffnet. Bis in unsere heutige Gegenwart hinein bleibt daher dieser vierjährige Krieg unvergessen. Zieht man die vorherigen Eroberungen und Feldzüge der Wehrmacht bis zum Juni 1941 heran, so könnte man leicht der Versuchung unterliegen, den Russland-Feldzug in die Reihe der vorangehenden Feldzüge einzuordnen. Allerdings muss der deutsch-sowjetische Krieg von den restlichen militärischen Auseinandersetzungen im Westen scharf getrennt werden. Während bei der Besetzung der westlichen europäischen Staaten durch die Wehrmacht lediglich die militärische Niederwerfung des Gegners im Vordergrund stand und man versuchte, strategisch wichtige Positionen für eine weitere Kriegsführung zu erlangen, sollten mit dem Russland-Feldzug die in der NS-Ideologie be- stimmten Ziele realisiert werden. Hillgruber fasst diese kurz zusammen:1 Die Ausrottung der „jüdisch-bolschewistischen“ Führungsschicht sowie der Juden in Ostmitteleuropa, die Ge- winnung von Kolonial- und Lebensraum für das Deutsche Reich, die Dezimierung und Unterwerfung der slawischen Massen unter deutsche Herrschaft und die Errichtung eines autarken, blockadefesten „Großraumes“ Kontinentaleuropas unter Hitlers Herrschaft.

Er war daher kein Krieg im „normalen“ Sinne, sondern ein von langer Hand geplanter und durchgeführter Weltanschauungskrieg. Es war nach Hitler der Kampf der überlegenden arischen Rasse gegen den minderwertigen „jüdischen Bolschewismus“. Mit dem Einmarsch der deutschen Wehrmacht mit ungefähr drei Millionen Soldaten2 in die Sowjetunion wurde ein rassenideologisch begründeter Vernichtungskrieg entfesselt, der schätzungsweise 30 Millionen Sowjetbürger den Tod brachte. Unter den Opferzahlen sind weit mehr sowjetische Zivilisten gewesen, die den Verbrechen des nationalsozialistischen Regimes und dessen Rassenideologie zum Opfer gefallen sind. Auf deutscher Seite mussten hingegen etwa 3 Millionen deutsche Soldaten für diesen Ostfeldzug ihr Leben lassen.3 Der Russland-Feldzug hatte daher innerhalb des Zweiten Weltkrieges einen ganz eigenen Charakter. Er war brutal, verbrecherisch und menschenverachtend. Aus diesem Grund gilt er bis heute als verbrecherischster Feldzug in der modernen Geschichte. Bis zur Landung der Alliierten in der Normandie am 6. Juni 1944 war Osteuropa der Hauptgefechtsplatz der deutschen Wehrmacht.

I.2 Der Mythos von der „sauberen“ Wehrmacht

Bereits in der deutschen Nachkriegszeit war man über die verbrecherischen Ereignisse im Osten ausreichend unterrichtet. Es ging daher um die Frage, wer die Verantwortung für diesen Völkermord trug. Bei dieser Suche ging die deutsche Gesellschaft und Politik sehr einseitig vor. Es entstand in diesem Zusammenhang der Mythos von der „sauberen“ Wehrmacht. Bis in die 1990er Jahre hinein wurde dieser Mythos von Politikern, Medienleute, Intellektuelle und selbst von Historiker hartnäckig verteidigt.4 Mit dem Terminus „saubere“ Wehrmacht sollte nichts anderes ausgedrückt werden, als dass die deutsche Wehrmacht im Russland-Feldzug allein ihrer militärischen Pflicht nachgekommen ist und ritterlich fürs Vaterland gekämpft hat.5 Der „schmutzige“ Teil des Feldzuges blieb außen vor. Für den Völkermord waren aus- schließlich die SS- und die Polizeiverbände verantwortlich. Mehrere Faktoren begünstigten die Legendenbildung.

Zu nennen ist hier die Geschichtsfälschung in der Generaldenkschrift vom November 1945.6

Messerschmidt kommt zu dem vernichtenden Urteil über die Denkschrift: „Nicht einer der Verfasser hat sich der Verantwortung für sein eigenes Handeln oder unterlassen gestellt“.7 Neben dieser Denkschrift begünstigte aber auch das Internationale Militärtribunal in Nürnberg die Legendenbildung. Es wurde versäumt, den Generalstab und das OKW als ver- brecherische Organisation einzustufen, obwohl die kriminelle Rolle der deutschen Wehrmacht im Osten durchaus bekannt war.8 Das Urteil des Internationalen Militärgerichtshofes wurde daher als eine Art Freispruch in der Öffentlichkeit für die Wehrmacht aufgefasst und fehl- interpretiert. Man sprach auch oft von „Siegerjustiz“, die die deutschen Streitkräfte diffamieren wollte.9

Die aufkommenden Spannungen zwischen Ost und West sind ein weiterer Faktor gewesen, der die kritische Auseinandersetzung mit der Wehrmacht verschob. Führendes Personal für einen neuen deutschen westorientierten bzw. neuen deutschen ostorientierten Staat war knapp, vor allem mit der notwendigen ideologischen Einstellung. Es blieb daher nichts anderes übrig, als auf die alten Eliten zurückzugreifen.10 Es war ein Tabu, in der Öffentlichkeit über die Wehrmacht und deren Beteiligung am Völkermord zu sprechen und zu debattieren. Es wurde über Jahrzehnte ein Mantel des Schweigens über die Ereignisse gelegt.

Erst die Erste Wehrmachtsausstellung in den 90er Jahren, die sich öffentlich mit der Rolle der Wehrmacht im Vernichtungskrieg auseinandersetzte, läutete nach Jahrzehnten des Stillschweigens das Ende des öffentlichen Tabus ein und entzauberte den Mythos von der „sauberen“ Wehrmacht endgültig. Diese Ausstellung „[…] sprengte alles bisher Dagewesene an historischen Debatten in der Bundesrepublik Deutschland.“11

Wie stark der Mythos in der deutschen Gesellschaft über Jahrzehnte verankert war, zeigte der Redebeitrag des CDU-Bundestagsabgeordneten Alfred Dregger am 13. März 1997 im Deutschen Bundestag. Er war der Ansicht, dass „[…] Soldaten immer die Opfer des Krieges [waren]. […] Bedeutende Entscheidungen wurden nicht von den Soldaten, sondern von den großen Kriegsherren getroffen. […] Die meisten der deutschen Soldaten […] können zu Recht darauf hinweisen, dass sie selbst an Hitlers Kriegsverbrechen nicht beteiligt gewesen seien und sich auch nicht sonstiger Kriegsverbrechen schuldig gemacht hätte. […]“12

Nicht nur in der Öffentlichkeit wurde über die Beteiligung und der Anteil der Wehrmacht an den Massenverbrechen diskutiert. Auch die Fachdisziplin erhielt durch diese vollkommen neue öffentliche Wahrnehmung längst überfällige neue Forschungsimpulse, die sie auch intensiv verwertete. Zu verzeichnen war ein exponentielles Ansteigen der Forschungsliteratur auf dem Gebiet der Rolle der Wehrmacht im Vernichtungskrieg. Autoren, u. a. Hannes Heer, Dieter Pohl, Wolfram Wette, Gerd Ueberschär, Christian Hartmann, Johannes Hürter, Ulrike Jureit, haben die Landschaft der Forschungsliteratur zum Thema Wehrmacht im Ver- nichtungskrieg deutlich erweitert und bereichert. Sie konnten in ihren Forschungsarbeiten ein ganz neues, bisher unbekanntes und jahrzehntelanges verdecktes Bild von der Wehrmacht im Russland-Feldzug gewinnen. Die Historiker konnten folgende Forschungserkenntnisse ge- winnen:13

a) Bereits bei der Planung zum Unternehmen Barbarossa teilte die Wehrmachtsführung die Auffassung Hitlers, dass im Osten ein Weltanschauungskrieg geführt werden muss. Sie ging darüber hinaus noch wesentlich weiter. Durch die Herausgabe von Weisungen und Befehle, u.a. der Kriegsgerichtsbarkeitserlass und der Kommissarbefehl im Mai und Juni 1941 an die Streitkräfte, ebnete die Wehrmachtsführung den Weg zu Hitlers Rassenkrieg im Osten. Sie verletzte damit die Haager Landkriegsordnung, wie auch die Genfer Kon- vention. Des Weiteren erlaubte die Wehrmachtsführung, dass Himmlers Einsatzgruppen in eigener Regie Exekutionsmaßnahmen gegenüber der Zivilbevölkerung durchführen konnten und öffnete somit das Tor zum Genozid.14
b) Des Weiteren gab die Wehrmacht im Russland-Feldzug nicht nur verbrecherische Befehle und Weisungen an die deutschen Truppen, sondern beging auch direkt Verbrechen. Die alleinige Verantwortung für die Behandlung der sowjetischen Kriegsgefangenen trug die Wehrmacht und auch das damit verbundene Massensterben der Kriegsgefangenen. Von 5,7 Millionen sowjetischen Soldaten starben schätzungsweise 3,3 Millionen an Hunger und Durst, an Folgen von Nässe und Frost und an Entkräftung und Seuchen sowie durch deutsche Karabiner und MGs.15 Die Wehrmacht hielt es nicht für angemessen, hier humanitär zu intervenieren.
c) Die Wehrmacht war strukturell am Genozid an den Juden beteiligt. Der Vernichtungskrieg war ein deutsches Projekt, in welchem eine arbeitsteilige Struktur bei den Massentötungen herrschte. Kompetenzen und Zuständigkeitsbereiche der Wehrmacht, der SS und der Polizei überschnitten sich im alltäglichen Leben in den besetzen Gebieten und waren nicht scharf voneinander getrennt. Die Wehrmacht arbeitete mit der SS und der Polizei alltäglich auf allen Eben zusammen. Beim Genozid unterstützten sie die Einsatzgruppen mit Munition und mit Lkws für den Transport der Opfer. Des Weiteren stellten sie selbst Personal für die Durchführung von Erschießungen zur Verfügung, sowie Pioniere für die Sprengung der Ränder der Massengräber.16
d) Bisher weit weniger erforscht sind Wehrmachtsangehörige, die unter Gefährdung ihres eigenen Lebens Menschen vor dem Tod retteten. Es handelt sich hierbei um eine sehr be- grenzte Minderheit. Allerdings lebten und handelten diese Soldaten unter sehr gefährlichen Umständen. Ein Auffliegen solcher Taten hätte verheerende Konsequenz für diese Soldaten gehabt. Spuren musste um jeden Preis vermieden werden. Dies macht der Geschichtswissenschaft aber die größten Schwierigkeiten. Durch diesen Umstand haben diese Helfer keine Dokumente oder Erzählungen über ihre menschenwürdigen Taten zurückgelassen, die die Geschichtswissenschaft als Quelle verwerten könnte. Die Forschung in diesem Bereich gestaltet sich daher sehr schwierig. Dennoch konnten anhand der Auswertung von Wehrmachtsakten einige Beispiele gefunden werden. Wette weißt aber zurecht daraufhin, dass die Erforschung der „Retter in Uniform“ nicht als Entlastung der Wehrmacht anzusehen ist. „In der Retterforschung ist die Wehrmacht nicht Unter- suchungsgegenstand, sondern lediglich Handlungshintergrund“.17

In dieser Arbeit wird der Mythos von der „sauberen“ Wehrmacht nochmals in den Mittel- punkt gerückt. Näher fokussiert wird dabei die Rolle der Wehrmacht beim Mord an den Juden im Ostfeldzug. Auf folgende aufgestellten Fragen soll eine klare und aussagekräftige Antwort gegeben werden: begann die Zusammenarbeit der Wehrmacht mit der SS und der Polizei bereits in der Planungsphase des Ostfeldzuges. Wenn dies zutrifft, in welcher Art und Weise kam dann die Wehrmacht Hitlers Plänen von einem rassenideologischen Vernichtungskrieg entgegen und wie stark war sie daran beteiligt. Ferner gilt es zu klären, welche Formen der Kooperation zwischen Wehrmacht, SS und Polizei sich während des Feldzuges etablierten. Es schließt sich dann die Frage an, ob eine Zusammenarbeit sich allein auf das Militärver- waltungsgebiet beschränkte oder ob sie darüber hinaus ging. Und zuletzt soll noch die Frage beantwortet werden, ob die Wehrmacht während des Ostfeldzuges von sich aus Schritte unternahm, die die Zusammenarbeit mit der SS und der Polizei bestärkte und förderte. Um diese Fragen zufriedenstellend beantworten zu können, wird die Arbeit in zwei große Bereiche aufgeteilt. Im ersten Teil wird sich die Arbeit ausschließlich mit der Verantwortung und Beteiligung der Wehrmacht bei der ideologischen Planung des Russland-Feldzuges be- fassen. Dazu werden unterschiedliche Befehle auf ihre Bedeutung für die Zusammenarbeit zwischen Wehrmacht, SS und Polizei näher untersucht. Im anschließenden zweiten Teil wird dann anhand von unterschiedlichen Beispielen dargestellt, wie die alltägliche Zusammen- arbeit zwischen Wehrmacht, SS und Polizei aussah. Außerdem werden in diesem Teil heraus- gegebene Befehle von Wehrmachtsoberbefehlshaber auf ihre Bedeutung für die Zusammen- arbeit untersucht.

II. Die verbrecherische Planung des Unternehmens Barbarossa

II.1 Der ideologische Schulterschluss der Wehrmachtsgeneralität

Am 3. März 1941 konfrontierte Hitler seinen persönlichen und militärischen Stab, das Ober- kommando der Wehrmacht (OKW), mit dem Vernichtungscharakter des anstehenden Feld- zuges. Anwesend bei dieser Besprechung war Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel, der nach dem Führererlass vom 4. Februar 1938 in seiner Position als Chef des Oberkommando der Wehrmacht die Spitze des Stabes von Hitler bildete. Er übte in Hitlers Auftrag die bisher dem Reichskriegsminister zustehende Befugnisse aus.18 Des Weiteren war bei dieser Besprechung Generaloberst Alfred Jodl anzutreffen, der als Chef des Wehrmachtsführungsstabes im OKW die Aufgabe hatte, die operativen Weisungen nach einem Entschluss Hitlers auszuarbeiten und zur endgültigen Formulierung dem Chef des OKW oder Hitler selbst vorzulegen.19 Zuletzt war noch Reichsführer-SS Heinrich Himmler in dieser Besprechung vorzufinden. In dieser kleinen Runde führte Hitler aus:20 „Dieser Kampf ist mehr als nur ein Kampf der Waffe; er führt auch zu einer Auseinandersetzung zweier Weltanschauungen. […] Die jüdisch-bolschewistische Intelligenz, als bisheriger „Unterdrücker“ des Volkes muß beseitigt werden. […] Diese Aufgaben sind so schwierig, daß man sie nicht dem Heere zumuten kann.“

Hitler gab deutlich zu erkennen, welchen Adressaten der zukünftige Feldzug haben wird: die „jüdisch-bolschewistische Intelligenz“, deren Vernichtung oberstes Ziel war. Er konnte sich nicht deutlicher ausdrücken, welch schwerwiegendes Verbrechen er in der Sowjetunion be- absichtigt. Dieses wollte er allerdings nicht der deutschen Wehrmacht zumuten. Keitel und Jodl konnten ab diesem Zeitpunkt erahnen, welch fatale Folgen dieser Feldzug für die in der Sowjetunion lebenden Menschen, allem voran für die Juden haben würde. Doch statt Wider- spruch einzulegen und gegen das Vorhaben zu protestieren, trugen sie Hitlers Entschluss willig mit.

Nach der Besprechung wurde von General Warlimont, Chef der Abteilung L des Wehrmachtführungsstabes, in höchster Eile ein Entwurf ausgearbeitet, der „Sonderaufgaben des Reichsführer-SS“ vorsah.21 Nach einem Tagebucheintrag des Chefs des Generalstabes des OKH (Oberkommando des Heeres), Franz Halder, lag der Entwurf Warlimonts dann am 5. März 1941 dem OKH zur Stellungnahme vor.22

Bei diesem Entwurf handelte es sich nicht um einen Erstentwurf. Die „Sonderaufgaben des Reichsführer-SS“ wurden bereits früher ausgearbeitet. Der Erstentwurf dazu wurde ebenfalls von der Abteilung L ausgearbeitet und lag bereits am 18. Dezember 1941 Hitler vor, just an dem Tag als die Weisung Nr. 21, in der die militärischen Vorbereitungen und Planungen des Ostfeldzuges herausgegeben wurde. Dieser Erstentwurf ist aber nicht mehr erhalten und der Inhalt daher unbekannt.23 Vom Chef des Wehrmachtführungsstabes, Alfred Jodl, wurde dieser Erstentwurf damals an die Abteilung L wieder zurückgeschickt, da Hitler mit dem Inhalt nicht zufrieden war und Veränderungen verlangte.24 Der Entwurf, der dem OKH am 5. März 1941 vorgelegt wurde, war also eine überarbeitete Fassung des Entwurfes vom 18. Dezember 1941. Dies erklärt auch, warum Warlimont nur binnen zwei Tage einen entsprechenden Entwurf dem OKH vorlegen konnte.

Das OKH war demnach am 5. März 1941 über den verbrecherischen Charakter des anstehenden Feldzuges informiert. Hinter dem Begriff „Sonderaufgaben des Reichsführer-SS“ versteckte sich nichts anderes als die systematische Ermordung des „jüdischen Bolschewismus“ durch die Einheiten Himmlers. Selbstverständlich musste mit dem OKH über die konkrete Ausgestaltung der „Sonderaufgaben“ noch verhandelt werden.

Das OKH stimmte dem Entwurf Warlimonts zu25, denn am 13. März 1941, genau zehn Tage nach der Besprechung im OKW, erschien dieser dann ganz offiziell und im Sinne von Hitlers radikaler Kriegsvorstellung als Weisung Nr. 21 auf Sondergebieten (Fall Barbarossa), welche vom OKW-Chef Wilhelm Keitel unterzeichnet wurde.26

In der nun vorliegenden Weisung Nr. 21 auf Sondergebieten (Fall Barbarossa) wurden dem Reichsführer-SS im Operationsgebiet des Heeres umfangreiche Kompetenzen im Auftrag des Führer zugesprochen:27 „Im Operationsgebiet des Heeres erhält der Reichsführer-SS zur Vor- bereitung der politischen Verwaltung Sonderaufgaben im Auftrage des Führers, die sich aus dem endgültigen auszutragenden Kampf zweier entgegengesetzten politischer Systeme er- geben. Im Rahmen dieser Aufgaben handelt der Reichsführer SS selbstständig und in eigener Verantwortung. […] Näheres regelt das OKH mit dem Reichsführer unmittelbar.“

Im Kern geht aus der Formulierung hervor, dass die SS- und Polizeieinheiten des Reichsführer-SS für den Kampf gegen den „jüdischen Bolschewismus“ vorgesehen sind. Damit wird auch indirekt besagt, dass sie für die Massenvernichtungsaktionen zuständig sein werden. Um den reibungslosen Ablauf des Völkermordes gewährleisten zu können, handelt der Reichsführer-SS selbstständig und in eigener Verantwortung und ist somit dem Heer keine Rechenschaft schuldig. Das Heer sollte demnach aus dem Völkermord herausgehalten werden, da man ihm diese Aufgabe nicht zutraute und es als Störvariable ansah.

Mit der Herausgabe der Weisung Nr. 21 auf Sondergebieten (Fall Barbarossa) stimmte das OKW und das OKH den anstehenden Massenvernichtungsaktionen zu. Sie akzeptierten den verbrecherischen Einsatz von Himmlers SS- und Polizeieinheiten in ihrem Hoheitsgebiet widerspruchslos.28 Das OKW und das OKH wussten nach Hitlers Ausführungen, welch tödliche Folgen dies für die sowjetische Bevölkerung haben wird. Bezüglich des OKW kann man sagen, dass es zurecht als Hitlers verbrecherischer Arbeitsstab bezeichnet werden kann, der als williger Helfer von Hitler dessen Vorstellungen einer radikalen Kriegsführung in entsprechende Weisungen und Richtlinien umsetzte.

Am 17. März 1941 fand eine weitere Besprechung statt. Diesmal zwischen Franz Halder, Generalmajor Heusinger, Eduard Wagner, der Generalquartiermeister des Heeres, und Hitler. Die Angehörigen des OKH wurden Zeuge von Hitlers erneuter und deutlicher Ausführung, welche Ziele in diesem Feldzug zu verfolgen seien. Der verbrecherische Charakter trat noch- mals offen zutage. Hitler führte aus:29 „Die von Stalin eingesetzte Intelligenz muß vernichtet werden. Die Führermaschinerie des russischen Reiches muß zerschlagen werden. Im großrussischen Bereich ist die Anwendung brutalster Gewalt notwendig.“

Nach diesen radikalen und verachtenden Formulierungen - zusätzlich zur Weisung Nr. 21 auf Sondergebieten (Fall Barbarossa) - durfte im OKH mehr denn zuvor Klarheit darüber geherrscht haben, was die Oberbefehlshaber der Heeresgruppen und Armeen in diesem Feldzug zu erwarten haben.30 Eine Spur von Empörung oder Unruhe nach Bekanntgabe des verbrecherischen Charakters des Feldzuges konnte in der Besprechung im OKH nicht gefunden werden. Aus dem Kriegstagebuch des Generalobersts Halder, der sich immer stets bemühte, alles akribisch zu notieren, gibt es keinen Hinweis darüber, dass es zu irgendeiner Entrüstung im OKH kam. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich das OKH Hitlers ideologischen Kriegsplänen annahm und diese widerspruchslos billigte.

Diese Annahme kann dann in einem entscheidenden Ereignis am 30. März 1941 bestätigt werden. Diesem Tag kommt eine Schlüsselrolle zu und zeigt nochmals in aller Deutlichkeit, dass die Wehrmachtsgeneralität Hitlers Rassen- und Vernichtungskrieg zustimmte und mittrug. Gemeint ist die Geheimrede von Hitler in der Reichskanzlei vor 200 bis 250 hohen Offizieren. Anwesend waren die Oberbefehlshaber der drei Wehrmachtsteile, sowie die höheren Truppenbefehlshaber der Großverbände, die die Truppen im bevorstehenden Feldzug führen sollten.31 Um 11.00 Uhr begann die Generals-Versammlung, die fast zweieinhalb Stunden in Anspruch nahm. Hitler führte Folgendes aus:32

„Kampf zweier Weltanschauungen gegeneinander. Vernichtendes Urteil über Bolschewismus, ist gleich asoziales Verbrechertum. Kommunismus ungeheure Gefahr für die Zukunft. Wir müssen von dem Standpunkt des soldatischen Kameradentums abrücken. Der Kommunist ist vorher kein Kamerad und nachher kein Kamerad. Es handelt sich um einen Vernichtungs- kampf. […] Kampf gegen Rußland: Vernichtung der bolschewistischen Kommissare und der kommunistischen Intelligenz. […] Der Kampf muß geführt werden gegen das Gift der Zer- setzung. Das ist keine Frage der Kriegsgerichte. […] Kommissare und GPU-Leute sind Ver- brecher und müssen als solche behandelt werden. […] Der Kampf wird sich sehr unter- scheiden vom Kampf im Westen. Im Osten ist Härte mild für die Zukunft.“

Im Anschluss an diese Versammlung konnte es nun bei der Wehrmachtsgeneralität keinen Zweifel mehr darüber geben, welche Absichten Hitler verfolgte und wie der zukünftige Krieg aussehen würde. Die Botschaft von Hitler war mehr als eindeutig. Die Wehrmachtselite wurde regelrecht auf den verbrecherischen Feldzug eingestimmt und eingeschworen. Dass es sich nun nicht nur um eine rein militärische Auseinandersetzung handeln würde, wurde ihnen nach den Besprechungen im OKW und OKH nochmals deutlich war Augen geführt. Für Wette vollzieht sich in diesen zweieinhalb Stunden der „ideologische Schulterschluss“ der Wehrmachtsgeneralität mit Hitler.33 Die unübersehbare Folge dieses Schulterschlusses war die Herausgabe der sogenannten verbrecherischen Befehle.

II.2 Die Regelung des Einsatzes der SS-und Polizeiverbände im Operationsgebiet des Heeres

Im Polenfeldzug standen die besetzten Gebiete zwei Wochen lang unter Militärverwaltung. Das OKH war in diesem Zeitraum Inhaber der vollziehenden Gewalt.34 Doch Hitler hatte in seinen Richtlinien vom 8. September 1939 neben dem Inhaber der vollziehenden Gewalt, dem Befehlshaber Ost, auch zivile Verwaltungsstäbe vorgesehen. Durch diesen Umstand wurde die Wehrmacht hautnah mit der nationalsozialistischen Rassentheorie konfrontiert.35 Aus den Reihen der Wehrmachtsgeneralität gab es damals Protest über die Vorgehensweise von Hitlers Mordkommandos.36 Es kam zu Konflikten zwischen einzelnen Frontgeneralen und der SS, nachdem hinter der Front die systematische Ermordung der polnischen Eliten und Juden eingesetzt hatte.37 Zwar wurde für den Polenfeldzug auch ein Abkommen zwischen der Wehrmacht und der SS hinsichtlich der Kompetenzen ausgehandelt38, dennoch zeigte sich relativ schnell, dass dies nur unzureichend ausgearbeitet wurde, da die Einheiten des Reichs- führer-SS in hohem Maße die zugestandene Gebietshoheit des Befehlshaber Ost verletzten. Doch nicht nur das OKH musste schlechte Erfahrungen mit dem Einsatz sicherheitspolizei- licher Einsatzgruppen im Polenfeldzug sammlen.39 Auch Hitler erfuhr kläglich, dass man sich auf das Heer, als Inhaber der vollziehenden Gewalt, nicht uneingeschränkt verlassen konnte, wenn es um die Durchführung eines Weltanschauungskrieges ging.40

Diese negativ geprägten Erfahrungen aus dem Polenfeldzug traten beim OKH als auch bei Hitler wieder zum Vorschein, nachdem ein weiterer, aber umso größerer Ostfeldzug geplant und vorbereitet wurde. Es war daher von beiden Seiten gewünscht, die Kompetenzen und Zu- ständigkeiten im Vorfeld des Ostfeldzuges präziser zu regeln als im Polenfeldzug41, um Aus- einandersetzungen zwischen Wehrmacht und SS diesmal gänzlich zu vermeiden und den Vernichtungskrieg effektiv führen zu können.

Hingegen der Ansicht, dass die Verhandlungen zwischen Vertretern des Reichsführer-SS und Vertretern des OKH über die „Sonderaufgaben des Reichsführer-SS“ erst nach Erlass der Weisung Nr. 21 auf Sondergebieten am 13. März 1941 aufgenommen wurden,42 muss davon ausgegangen werden, dass die Verhandlungen bereits Ende Januar/Anfang Februar 1941 be- gonnen haben. Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits eine Kommunikation zwischen dem Ober- befehlshaber des Heeres, Generalfeldmarschall Walther von Brauchitsch, und dem Chef des Reichsicherheitshauptamtes, SS-Gruppenführer Reinhard Heydrich.43 Nachdem General- quartiermeister Eduard Wagner am 5. März 1941 Warlimonts Entwurf zu den „Sonderauf- gaben des Reichsführer-SS“ dem Chef des Generalstabes im OKH vorgestellt hatte und es keine Einwände und Bedenken von Halder gegeben hatte, konnte Wagner mit den Ver- handlungen mit Vertretern des Reichsführer-SS ohne weitere Hindernisse fortführen. Halder notierte kurz und sachlich zum Vortrag von Wagner:44 „Die Forderungen des ObdH sollen gewahrt bleiben, im übrigen aber das Heer nicht mit der Verwaltung belastet werden. Sonder- auftrag des Reichsführer SS.“

In einer Besprechungsnotiz des Rittmeisters Schach von Wittenau der Abwehr-Abteilung des OKW vom 6./7. März 1941 geht erstmals deutlicher hervor, was unter den „Sonderaufgaben des Reichsführer-SS“ vorgesehen ist:45 „Einsatz von SS Einsatzkommandos der vordersten Truppe folgend. Weisungen an diese unmittelbar durch Reichsführer SS. Generalmajor Warlimont […] ist zur Zeit beauftragt Befehle vom Führer zu erwirken […], dass Executionen möglichst abseits der Truppe vorgenommen werden.“ Außerdem wird noch hinzugefügt: „Einsatzkommandos unterstehen grundsätzlich nicht der Militär- sondern der SS-Gerichtsbarkeit.“

Noch am selben Tag der Unterzeichnung der Weisung Nr. 21 auf Sondergebieten kamen Generalquartiermeister Eduard Wagner und Reinhard Heydrich zusammen, um die Gespräche fortzuführen und Details bezüglich der Einsatzgruppen zu besprechen.46 Die „Sonderaufgaben des Reichsführer-SS“ sollten nun konkreter formuliert werden.

Es ist erstaunlich, wie schnell und reibungslos die Gespräche zwischen OKH und SS liefen.47

Dies dürfte nicht nur an Heydrich gelegen haben, sondern auch an der Einstellung des Generalquartiermeisters Wagner. Dieser notierte kurz nach dem Gespräch:48 „Das Heer kann nicht mit allen Aufgaben belastet werden, daher Zusammenarbeit mit Reichsführer-SS.“ Anscheinend hatte weder Wagner noch das OKH keine allzu großen Bedenken über den Ein- satz der Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei (Sipo) und des Sicherheitsdienstes (SD), ob- wohl Wagner, wie auch das OKH im Polenfeldzug erfahren musste, was deren Einsatz für die polnische Bevölkerung bedeutet hat. Dem OKH kam die Zusammenarbeit mit dem Reichs- führer-SS sehr entgegen. Würde dies doch das Heer erheblich entlasten. Moralische Bedenken gab es seitens des OKH zu keinem Zeitpunkt.

Durch die schnellen Verhandlungen konnte Wagner mit Heydrich bereits am 25. oder am 26. März 1941 eine Einigung, die im Interesse aller Beteiligten war, erreichen. Am 4. April 1941 wurde der Befehlsentwurf dann an das Reichsicherheitshauptamt und an den Chef der Abteilung L des Wehrmachtsführungsstabes weitergeleitet.49 Als „Regelung des Einsatzes der Sicherheitspolizei und des SD im Verbande des Heeres“ erschien dieser Befehlsentwurf dann offiziell am 28. April 1941, der vom Oberbefehlshaber des Heeres unterschrieben wurde. In der Regelung wurde nun Folgendes vereinbart:50

„[…] Die Durchführung besonderer sicherheitspolizeilicher Aufgaben außerhalb der Truppe macht den Einsatz von Sonderkommandos der Sicherheitspolizei (SD) im Operationsgebiet erforderlich.[…]“ Die Aufgaben, die die Einsatzkommandos der Sipo und des SD zu erfüllen haben, gehört im rückwärtigen Armeegebiet die „Sicherstellung von festgelegten Objekten (u.a. Material, Archive, Karteien von reichs- und staatsfeindlichen Organisationen, Ver- bänden, Gruppen, usw.), sowie die besonders wichtiger Einzelpersonen (führende Emigranten, Saboteure, Terroristen usw.).“ Im rückwärtigen Heeresgebiet hingegen die Auf- gabe: „Erforschung und Bekämpfung staats- und reichsfeindlichen Bestrebungen, […] sowie allgemeine Unterrichtung der Befehlshaber der rückw. Heeresgebiete über die politische Lage.“ Der verbrecherische Kern der Regelung bezieht sich aber zweifellos auf die Be- rechtigung von Exekutivmaßnahmen gegenüber der Zivilbevölkerung sowohl im rück- wärtigen Armeegebiet als auch im rückwärtigen Heeresgebiet: „Die Sonderkommandos sind berechtigt, im Rahmen ihres Auftrags in eigener Verantwortung gegenüber der Zivil- bevölkerung Exekutivmaßnahmen zu treffen.“ bzw. „Die Einsatzgruppen bzw. -Kommandos sind berechtigt, im Rahmen ihres Auftrages in eigener Verantwortung Exekutivmaßnahmen gegenüber der Zivilbevölkerung zu treffen.“

Das OKH gewährleistete in dieser formalen Regelung zudem, dass die Sonderkommandos im Verband des Heeres operieren durften und nur hinsichtlich Marsch, Versorgung und Unter- bringung unterstellt sind: „Sie sind den Armeen hinsichtlich Marsch, Versorgung und Unter- bringung unterstellt. […] Sie erhalten ihre fachlichen Weisungen vom Chef der Sicherheits- polizei und des SD und sind bezüglich ihrer Tätigkeit gegebenenfalls einschränkenden An- ordnungen der Armeen (s. Ziff. 1. a) unterworfen.“ Damit waren die Einsatzkommandos den militärischen Befehlshaber sowohl im rückwärtigen Armeegebiet als auch im rückwärtigen Heeresgebiet in fachlicher Weisung entzogen. Bereits im Vorfeld des Krieges hat sich damit das OKH als Inhaber der vollziehenden Gewalt in den Militärverwaltungsgebieten stark ein- schränken lassen und den Einsatzgruppen freie Hand bei ihren Mordaktionen gelassen.51

Der Oberbefehlshaber einer Armee hatte allerdings in dieser Regelung die Möglichkeit, „[…] den Einsatz der Sonderkommandos in Teilen des Armeegebietes auszuschließen, in denen durch den Einsatz Störungen der Operationen eintreten können.“ Soweit wollte man dann doch nicht gehen. Der militärische Fortschritt und Erfolg genoss vor den politischen Säuberungen doch noch höhere Priorität. Der Ausschluss der Sonderkommandos stellte damit auch einen nicht unterschätzende Handlungsspielraum eines Armeeoberbefehlshaber dar, der allerdings ungenutzt blieb.

Der Befehlshaber im rückwärtigen Heeresgebiet hingegen konnte in der Regelung nicht den Ausschluss des Einsatzes der Einsatzkommandos anordnen. Er konnte lediglich Ein- schränkungen erwirken: „Bei Gefahr im Verzuge ist der Befehlshaber im rückw. Heeresgebiet berechtigt, einschränkende Weisungen zu erteilen, die allen übrigen Weisungen vorgehen.“ Außerdem wurde „[…] im Bereich jeder Armee ein Beauftragter des Chefs der Sicherheits- polizei und des SD eingesetzt. Dieser ist verpflichtet, die ihm vom Chef der Sicherheitspolizei und des SD zugegangenen Weisungen dem Oberbefehlshaber der Armee rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.“ Der Armeeoberbefehlshaber war demnach über die Einsätze und Be- fehle der Sonderkommandos stets auf dem Laufenden und somit auch über Massenverbrechen in seinem Hoheitsgebiet. Zusätzlich waren die Beauftragten auf „[…] ständige enge Zu- sammenarbeit mit dem Ic angewiesen;“, der in jedem Armeeoberkommando installiert war und somit den Chef des Generalstabes einer Armee über Ereignisse unterrichtete.52 Damit war auch ein Armeeoberkommando über die Massenverbrechen stets informiert. In jedem Fall war die Führungsspitze einer Armee über die Mordaktionen der Einsatzgruppen unterrichtet.

Mit dieser formalen Regelung leistete die Heeresführung einen ersten Beitrag zum Völker- mord, indem sie den Sonderkommandos erlaubte, in ihrem Operationsgebiet die Pläne der nationalsozialistischen Ideologie umzusetzen. Nach Arnold mündete diese Regelung in die logistische Unterstützung von Massenmorden an der jüdischen Bevölkerung durch Wehr- machtsdienststellen.53

Sicherlich konnte das OKH zu dem Zeitpunkt noch nicht erahnen, welch immenses Ausmaß die Massenverbrechen annehmen würden.54 Es dürfte allerdings Klarheit angesichts der Er- fahrungen aus dem Polenfeldzug geherrscht haben, in der die Wehrmacht zum Zeuge nationalsozialistischer Vernichtungs- und Ausrottungspolitik wurde55, dass der Ostfeldzug wieder von Mordaktionen überschattet werden würde und dass diese diesmal wesentlich um- fangreicher ausfallen würden. Doch das OKH ging vermutlich von der Annahme aus, dass das Heer durch diese Regelung gänzlich aus den anstehenden Massenvernichtungsaktionen herausgehalten werden könnte und dass sie mit Hitlers politischen und kolonialen Maß- nahmen nicht belastet werden würden, um somit ihren militärischen Aufgaben gerecht nach- kommen zu können.56

Dass es die Befürchtung der Oberbefehlshaber gab, zu sehr von Hitlers Weltanschauungskrieg eingenommen zu werden, zeigt der 27. März 1941. Drei Tage vor Hitlers berüchtigter Rede in der Reichskanzlei unterrichtete von Brauchitsch die Oberbefehlshaber der deutschen Groß- verbände über den besonderen Charakter des anstehenden Feldzuges. Von Brauchitsch ver- suchte in dieser Unterrichtung zugleich, die Befürchtungen der Oberbefehlshaber zu zer- streuen. Deshalb führte er gegenüber den Oberbefehlshaber aus, dass im „Kampf von Rasse gegen Rasse“ auch die einzelnen Soldaten mit „notwendiger Schärfe“ vorgehen müssen.57 Allerdings, so von Brauchitsch, wird der „Kampf Europas gegen bolschew[istische] u. asiat[ische] Völker und Auffass[ungen]“ nicht durch das Heer geführt, sondern „[sei] von „Reichskommisar[en] mit Polizei u. SS zu führen“.58 Diese vorgesehene Aufgabeteilung dürfte die Oberbefehlshaber Milde gestimmt haben. Hofften doch viele Generäle nun, dass sie aus dem Weltanschauungskrieg herausgehalten werden würden.59

Im Bewusstsein, dass es im Ostfeldzug zu Verbrechen kommen würde, hat es das OKH als nicht notwendig angesehen, hier massiv zu intervenieren, um dieses anstehende Verbrechen zu verhindern. Da Hitler auf die Wehrmacht als deutsche Streitkraft angewiesen war und keine Alternative für den Ostfeldzug aufbieten konnte, hätte die Wehrmachtsgeneralität die Pflicht gehabt, Hitler Hindernisse jeglicher Art in den Weg zu legen, die den Feldzug ver- zögert oder im schlimmsten Fall für Hitler unmöglich gemacht hätten. Stattdessen versagte das OKH auf breiter Front und nahm den Tod von Millionen von unschuldigen Menschen billig und bedenkenlos in Kauf. Das OKH versuchte sich mit dieser Regelung gewissermaßen von der moralischen und rechtlichen Verantwortung der anstehenden Massenverbrechen frei- zukaufen.60 Die „schmutzige Arbeit“ sollte ausschließlich den Einsatzkommandos überlassen werden. Dennoch wuschen sie ihre Hände nicht in Unschuld, denn sie billigten den skrupel- losen Einsatz der Mordkommandos der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes.

Zusätzlich zu den Verhandlungen über den Einsatz der Sonderkommandos der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes kam es noch zu einem weiteren Gespräch zwischen Wagner und der SS-Spitze. Bereits 1940 wurde von der Polizei vorgeschlagen, sogenannten Höhere SS- und Polizeiführer (HSSPF) in die militärische Besatzung einzubauen, die sich im Polenfeldzug bereits bewährt haben.61 Erst als Major Schmidt von Altenstadt am 14. Februar 1941 gegenüber Halder erwähnte, dass es „Bedarf an Polizei für Barbarossa.“ im Militärverwaltungsgebiet gebe,62 rückte für den Reichsführer-SS die Installation von Höheren SS- und Polizeiführer in den besetzten Gebieten wieder in greifbare Nähe.

Das Interesse für Einheiten der Ordnungspolizei dürfte beim OKH nicht gering ausgefallen sein. Für die umfangreiche Sicherung der drei rückwärtigen Heeresgebiete könnte die Ordnungspolizei die Sicherungsdivisionen unterstützen. Über den Einsatz von SS- und Polizeiverbänden unter der Befehlsgewalt des OKH musste allerdings mit dem ReichsführerSS Himmler verhandelt werden. Daher trafen sich am 16. April 1941 in Graz der Generalquartiermeister Wagner, Reichsführer-SS Himmler, Chef des Reichsicherheitshauptamtes Heydrich und der Chef der Ordnungspolizei, Kurt Daluege.63

Gleich zu Beginn machte Himmler seinen Standpunkt über den Einsatz von zusätzlichen SS- und Polizeiverbänden im Operationsgebiet des Heeres deutlich. Er wollte keine Polizei- bataillone unter die Befehlsgewalt des OKH stellen. Allerdings wollte er auch dem OKH die Kräfte nicht generell verweigern. Himmler knüpfte die Bereitstellung von Einheiten der Ordnungspolizei an eine Bedingung. Er führte an, dass er eine eigenständige Führungsstruktur für die SS- und Polizeiverbände vorsehe. Da Wagner auf die zusätzliche Polizeibataillone für die Sicherung der eroberten Territorien angewiesen war und diese dringend benötigte, akzeptierte er letztendlich den Vorschlag von Himmler. Bereits fünf Tage nach den Verhandlungen in Graz legte die SS einen Entwurf über die Aufstellung der Höheren SS- und Polizeiführer vor.64 Am 21. Mai 1941 erschien dann der endgültig ausgearbeitete Erlass. Darin hatte man sich nun auf folgende Vereinbarung geeinigt:65

In den drei rückwärtigen Heeresgebieten wurde jeweils ein Höhere SS- und Polizeiführer (HSSPF) installiert, dem jeweils ein Polizei-Regiment unterstellt war. Das OKH erhielt für diese Kompromisslösung in den rückwärtigen Heeresgebieten je Sicherungsdivision ein motorisiertes Polizeibataillon. Insgesamt verfügte das OKH damit in den drei rückwärtigen Heeresgebieten über 9 motorisierte Polizeibataillone, die ausschließlich den Kommandeuren der Sicherungsdivisionen unterstanden und der Weisungsbefugnis des Reichsführer-SS ent- zogen waren: „Die eingesetzten Truppen der Ordnungspolizei, mit Ausnahme der den Kommandeuren der Sicherungsdivisionen taktisch unterstellten 9 motorisierten Polizei-Batl., erfüllen ihre Aufgaben nach meinen grundlegenden Weisungen.“ Zusätzlich gab es im Be- reich jedes Sicherungs-Generalkommandos ein motorisiertes Polizeiregiment.66 Sowohl die HSSPF als auch deren unterstellte Polizeiregimenter waren dem Befehlshaber des rück- wärtigen Heeresgebietes zwar unterstellt, aber nur „[…] hinsichtlich Marsch, Versorgung und Unterbringung […].“ Wie bei der Regelung des Einsatzes der Sicherheitspolizei und des SD im Verband des Heeres waren die HSSPF, wie auch Polizeiregimenter den fachlichen Weisungen der Befehlshaber rückwärtiges Heeresgebiet gänzlich entzogen: „Die eingesetzten Truppen der Ordnungspolizei […] erfüllen ihre Aufgaben nach meinen grundlegenden Weisungen.“ Es wurde auch hier dem Befehlshaber des rückwärtigen Heeresgebietes die Möglichkeit gegeben, eingeschränkte Weisungen dem HSSPF zu geben, wenn Störungen von Aufgaben des Heeres zu erwarten waren: „Der Befehlshaber des rückwärtigen Heeresgebietes ist berechtigt, dem Höheren SS und Polizeiführer Weisungen zu geben, die zur Vermeidung von Störungen der Operationen und Aufgaben des Heeres erforderlich sind.“ Zudem war der HSSPF verpflichtet, den Befehlshaber des rückwärtigen Heeresgebietes über die Aufgaben des Reichsführer-SS zu unterrichten: „Der höhere SS- und Polizeiführer unterrichtet den Be- fehlshaber des rückwärtigen Heeresgebietes jeweils über die ihm von mir gegebenen Auf- gaben.“

Das OKH war demnach bereit, sich in den rückwärtigen Heeresgebieten in seinen Kompetenzen durch den Reichsführer-SS weiterhin einschränken zu lassen und dort weitere Mordkommandos bedenkenlos operieren zu lassen. Bedenken gegenüber dem Schutz der sowjetischen Zivilbevölkerung gab es zu keinem Zeitpunkt. Pohl kommt zur nüchternen Er- kenntnis dieser Vereinbarung:67 „Um so viele SS- und Polizeieinheiten wie möglich für die Sicherung der rückwärtigen Gebiete zugeteilt zu erhalten, war das OKH bereit, nahezu die komplette SS- und Polizeistruktur mitzunehmen.“ Damit ermöglichte das OKH, dass der Reichsführer-SS eigene Befehlshaber in den besetzten Gebieten, die nicht unter der Zivilver- waltung standen, einbauen konnte und ihm unmittelbar unterstanden. Es sollte sich bald herausstellen, dass die HSSPF die zentrale Koordinationsstelle für die Massenverbrechen im rückwärtigen Heeresgebiet sind.68 Außerdem entfalteten die Polizeibataillone eine rege Ver- nichtungstätigkeit.

II.3 Der Kriegsgerichtsbarkeitserlass

Während bei der „Regelung über den Einsatz der Sicherheitspolizei und des SD im Verband des Heeres“ und bei der Installation von Höheren SS- und Polizeiführer in den rückwärtigen Heeresgebieten das OKH das Tor für die SS- und Polizeieinheiten öffnete und die politischen Säuberungen allein den Einheiten des Reichsführer-SS überlassen wollte, begab sich das OKW und das OKH mit dem Kriegsgerichtsbarkeitserlass und mit dem Kommissarbefehl auf offensichtlich verbrecherisches Terrain und schufen damit eine bedeutende Voraussetzung für die Beteiligung der Wehrmacht am systematischen Völkermord an den Juden. Betz spricht in seiner Dissertation von einer Zwillingsgeburt.69 Damit ist die zeitgleiche Ausarbeitung des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses und des Kommissarbefehls nach Hitlers berüchtigter An- sprache am 30. März 1941 gemeint. Die Arbeiten an der Formulierung des Kriegsgerichtsbar- keitserlasses im OKW begannen aber nicht erst im Anschluss an Hitlers Rede. Die Anfänge dieses verbrecherischen Befehls können weit früher als vermutet gefunden werden.

Die Protagonisten zu dieser Angelegenheit waren zunächst der Leiter der Wehrmachtrechts- abteilung im OKW, Ministerialdirigent Dr. Rudolf Lehmann, sowie General Warlimont, Chef der Abteilung L des Wehrmachtführungsstabes.70 Die Anfänge spielten sich daher zunächst ausschließlich innerhalb des OKW ab, also unter Keitels und Jodls Verantwortung. Es ist an- zunehmen, dass die Vorbereitungen zu einem Entwurf über die Einschränkung der Kriegs- gerichtsbarkeit bereits Ende Februar/Anfang März 1941 begonnen haben. Diese Annahme lässt ein Auszug aus dem Kriegstagebuch des OKW vom 24. Februar 1941 zu. Darin wird Warlimonts Quartiermeisterabteilung IV demnächst eine Besprechung mit Ministerialdirigent Lehmann haben.71

Am Nachmittag des 4. März 1941 kam es dann in der Abteilung L im OKW zu einer Be- sprechung. Ob dies der Termin ist, der im Kriegstagebuch des OKW erwähnt wird, bleibt un- klar. Anwesend waren neben dem Chef der Abteilung L, Warlimont, auch der Leiter der Wehrmachtrechtsabteilung, Dr. Lehmann, und Oberleutnant von Tippelskirch, Chef der Quartiermeisterabteilung IV der Abteilung L.72 Zweifellos versuchte man dort, sich zu beraten und sich abzustimmen, wie die Einschränkung der Kriegsgerichtsbarkeit wirkungsvoll zu er- zielen sei. Über die Ergebnisse dieser Besprechung sind wir leider nicht unterrichtet. Dass aber die Einschränkung der Kriegsgerichtsbarkeit erörtert wurde, zeigt ein Vortrag Warlimonts bei Alfred Jodl. Warlimont reiste am 7. März 1941 nach Berchtesgaden und hielt am 8. März 1941 einen Vortrag beim Chef des Wehrmachtführungsstabes. Dort legte er diesem seinen ersten Entwurf vor, der „[…] die Tätigkeit der Kriegsgerichte auf Straftaten sowjetischer Zivilisten gegen die Wehrmacht beschränkte […]“.73 Außerdem erwähnte Warlimont im dritten Teil seines Vortrages nochmals, der sich mit der Vorbereitung der Operation Barbarossa beschäftigte, die Handhabung der militärischen Gerichtsbarkeit.74

[...]


1 Hillgruber, Andreas: Hitlers Strategie. Politik und Kriegsführung 1940-1941, Frankfurt am Main 1965, S. 519. 1

2 Wette, Wolfram: Die Wehrmacht. Feindbilder, Vernichtungskrieg, Legenden, überarbeitete Ausgabe, Frankfurt am Main 2005, S. 96; Hartmann, Christian: Wie verbrecherisch war die Wehrmacht? Zur Beteiligung von Wehrmachtsangehörigen an Kriegs- und NS-Verbrechen, in: Hartmann, Christian; Hürter, Johannes; Jureit, Ulrike (hrsg.): Verbrechen der Wehrmacht. Bilanz einer Debatte, München 2005, S. 73.

3 Wette, Wolfram: Der Krieg gegen die Sowjetunion - ein rassenideologischer begründeter Vernichtungskrieg, in: Kaiser, Wolf (hrsg.): Täter im Vernichtungskrieg, Berlin; München 2002, S. 16.

4 Klotz, Johannes: Die Ausstellung „Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941-1944“. Zwischen Geschichtswissenschaft und Geschichtspolitik, in: Bald, Detlef; Klotz, Johannes; Wette, Wolfram (hrsg.): Mythos Wehrmacht. Nachkriegsdebatten und Traditionspflege, Berlin 2001, S. 118.

5 Ebenda, S. 153.

6 Westphal, Siegfried: Der deutsche Generalstab auf der Anklagebank. Nürnberg 1945-1948, Mainz 1978,

S. 28-87.

7 Messerschmidt, Manfred: Vorwärtsverteidigung. Die Denkschrift der Generäle für den Nürnberger Gerichtshof, in: Heer, Hannes; Naumann, Klaus (hrsg.): Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941- 1944, Hamburg 1995, S. 546.

8 Wette: Die Wehrmacht, S. 209; Klotz, S. 117.

9 Ebenda, S. 210.

10 Hamburger Institut für Sozialforschung (hrsg.): Verbrechen der Wehrmacht. Dimension des Vernichtungs- krieges 1941-1944, Hamburg 2002, S. 637.

11 Messerschmidt, Manfred: Mythos Wehrmacht. Einleitung, in: Bald, Detlef; Klotz, Johannes; Wette, Wolfram (hrsg.): Mythos Wehrmacht. Nachkriegsdebatten und Traditionspflege, Berlin 2001, S. 12.

12 Deutscher Bundestag und Bundesrat (hrsg.): Verhandlungen des Deutschen Bundestages. Stenographische Berichte, Bd. 187, Bonn 1997, S. 14710.

13 Wette: Der Krieg gegen die Sowjetunion, S. 17-20.

14 Hamburger Institut für Sozialforschung, S. 43.

15 Heer, Hannes: Bittere Pflicht. Der Rassenkrieg der Wehrmacht und seine Voraussetzungen, in: Manoschek, Walter (hrsg.): Die Wehrmacht im Rassenkrieg, Wien 1996, S. 122.

16 Pohl, Dieter: Wehrmacht -SS - Polizei. Die Kooperation zwischen Heer, SS und Polizei in den besetzten Gebieten, in: Hartmann, Christian; Hürter, Johannes; Jureit, Ulrike (hrsg.): Verbrechen der Wehrmacht. Bilanz einer Debatte, München 2005, S. 111-116.

17 Wette, Wolfram (hrsg.): Retter in Uniform. Handlungsspielräume im Vernichtungskrieg der Wehrmacht, Frankfurt am Main 2002, S. 11-27.

18 Führerlass vom 4. Februar 1938, abgedruckt in: Diss.: Betz, Herman Dieter: Das OKW und seine Haltung zum Landkriegsvölkerrecht im Zweiten Weltkrieg, Würzburg 1970, S. 24f.

19 Schramm, Percy Ernst: Kriegstagebuch des Oberkommandos der Wehrmacht 1940-1945, Bd. 1, Frankfurt am Main 2002, S. 123.

20 Ebenda, S. 341.

21 Messerschmidt, Manfred: Die Wehrmacht im NS-Staat. Zeit der Indoktrination, Hamburg 1969, S. 398.

22 Arbeitskreis für Wehrforschung Stuttgart (hrsg.): Generaloberst Halder. Kriegstagebuch, Bd. 2, Stuttgart 1963, S. 303.

23 Hasenclever, Jörg: Wehrmacht und Besatzungspolitik in der Sowjetunion. Die Befehlshaber der rückwärtigen Heeresgebiete 1941-1943, Paderborn; München; u. a. 2010, S. 55; Pohl, Dieter: Die Herrschaft der Wehr macht. Deutsche Militärbesatzung und einheimische Bevölkerung in der Sowjetunion 1941-1944, München 2008, S. 72.

24 Pohl: Herrschaft der Wehrmacht, S. 72; Schramm, S. 340.

25 Hasenclever, S. 56.

26 Messerschmidt: Die Wehrmacht im NS Staat, S. 398; Walther Hubatsch (Hrsg.): Hitlers Weisungen für die Kriegsführung 1939-1945. Dokumente des Oberkommandos der Wehrmacht, Frankfurt am Main 1983, S. 88- 91.

27 Hubatsch, S. 88-91.

28 Hürter, Johannes: Hitlers Heerführer. Die deutschen Oberbefehlshaber im Krieg gegen die Sowjetunion 1941/1942, München 2006, S. 238.

29 Hitlers Ausführung, in: Halder KTB, S. 321.

30 Hürter: Hitlers Heerführer, S. 247f.

31 Betz, S. 119; Streit, Christian: Keine Kameraden. Die Wehrmacht und die sowjetischen Kriegsgefangenen 1941-1945, Stuttgart 1978, S. 34.

32 Halder KTB, S. 335.

33 Wette: Die Wehrmacht, S. 95f.

34 Hasenclever, S. 55.

35 Messerschmidt: Wehrmacht im NS-Staat, S. 390.

36 Hasenclever, S. 55.

37 Hürter: Hitlers Heerführer, S. 241.

38 Streit: Keine Kameraden, S. 32.

39 Krausnick, Helmut; Wilhelm, Hans-Heinrich: Die Truppe des Weltanschauungskrieges. Die Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD 1938-1942, Stuttgart 1981, S. 117.

40 Hasenclever, S. 55.

41 Streit: Keine Kameraden, S. 32.

42 Ebenda, S. 31; Pohl: die Herrschaft der Wehrmacht, S. 72: Die Formulierungen erwecken den Eindruck, als hätten die Verhandlungen erst nach dem 13. März 1941 stattgefunden.

43 Hasenclever, S. 70.

44 Halder KTB, S. 303.

45 Besprechungsnotiz des Rittmeisters Schach von Wittenau, abgedruckt in: Hamburger Institut für Sozial- forschung, S. 57. Im Folgenden wird daraus zitiert.

46 Streit: Keine Kameraden, S. 31; Krausnick, S. 117; Pohl: Die Herrschaft der Wehrmacht, S.72.

47 Hürter: Hitlers Heerführer, S. 241; Hasenclever, S. 70; Streit: Keine Kameraden, S. 32.

48 Zitiert bei: Peter, Roland: General der Artillerie Eduard Wagner, in: Ueberschär, Gerd (hrsg.): Hitlers militärische Elite. 68 Lebensläufe, 2. durchgesehene und bibliografisch aktualisierte Auflage, Darmstadt 2011, S. 535.

49 Streit: Keine Kameraden, S. 32; Krausnick, S. 401.

50 Regelung des Einsatzes der Sicherheitspolizei und des SD im Verbande des Heeres, abgedruckt in: Hamburger Institut für Sozialforschung, S. 58ff. Im Folgenden wird daraus zitiert.

51 Hasenclever, S. 70.

52 Hürter: Hitlers Heerführer, siehe abgebildete Grafik, S. 269.

53 Diss.: Arnold, Klaus Jochen: Die Wehrmacht und die Besatzungspolitik in den besetzten Gebieten der Sowjet- union. Kriegsführung und Radikalisierung im „Unternehmen Barbarossa“, Berlin 2002, S. 130.

54 Streit: Keine Kameraden, S. 32.

55 Hasenclever, S. 55.

56 Hürter: Hitlers Heerführer, S. 238; Streit: Keine Kameraden, S. 32f.

57 Zitiert bei Hürter: Hitlers Heerführer, S. 237f.

58 Zitiert bei: Ebenda, S. 237f.

59 Ebenda, S. 237f.

60 Hasenclever, S. 71.

61 Pohl: Die Herrschaft der Wehrmacht, S. 73; Pohl: Wehrmacht-SS-Polizei, S. 109.

62 Halder KTB, S. 281.

63 Hasenclever, S. 72.

64 Hasenclever, S. 72.

65 Der Reichsführer-SS Heinrich Himmler zum Sonderauftrag des Führer, abgedruckt in: Hamburger Institut für Sozialforschung, S. 62. Im Folgenden daraus zitiert.

66 Halder KTB, S. 371.

67 Pohl: Die Herrschaft der Wehrmacht, S. 73.

68 Ebenda, S. 73.

69 Betz, S. 123.

70 Haase, Norbert: Generaloberstabsrichter Dr. Rudolf Lehmann, in: Ueberschär, Gerd (hrsg.): Hitlers militärische Elite. 68 Lebensläufe, 2. durchgesehene und bibliografisch aktualisierte Auflage, Darmstadt 2011, S. 156; Mühleisen, Horst: General der Artillerie Walter Warlimont, in: Ueberschär, Gerd (hrsg.): Hitlers militärische Elite. 68 Lebensläufe, 2. durchgesehene und bibliografisch aktualisierte Auflage, Darmstadt 2011, S. 542.

71 Schramm, S. 334.

72 Ebenda, S. 344.

73 Streit, S. 36.

74 Schramm, S. 349.

Final del extracto de 85 páginas

Detalles

Título
Der Ostfeldzug - Die Wehrmacht im Vernichtungskrieg
Subtítulo
Planung, Kooperation, Verantwortung
Universidad
University of Tubingen  (Institut für Zeitgeschichte)
Calificación
2,0
Autor
Año
2011
Páginas
85
No. de catálogo
V194815
ISBN (Ebook)
9783656203186
ISBN (Libro)
9783656204947
Tamaño de fichero
968 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Kommissarbefehl, Kriegsgerichtsbarkeitserlass, Mythos "saubere" Wehrmacht, Richtlinien, Reichenau-Befehl, Militärverwaltungsgebiet, Zivilverwaltungsgebiet, SS, Wehrmacht, Judenvernichtung, Russland-Feldzug, Polizeiverbände, Operationsgebiet des Heeres, ideologischer Schulterschluss, jüdische Zivilpersonen, jüdische Kriegsgefangene
Citar trabajo
Bastian Keller (Autor), 2011, Der Ostfeldzug - Die Wehrmacht im Vernichtungskrieg, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/194815

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