Ist passive Sterbehilfe im Lichte aristotelischer und kantischer Ethik vertretbar?


Thèse Scolaire, 2012

12 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1.1 Allgemeine Einleitung
1.2 Definition von Sterbehilfe
1.2.1 Aktive Sterbehilfe
1.2.2 Indirekte Sterbehilfe
1.2.3 Passive Sterbehilfe

2 Aristoteles: Der Begriff der „Eudämonie“

3 Kant und Sterbehilfe
3.1 Der kategorische Imperativ
3.2 Andere Ansatzmöglichkeiten bei Kant

4 Schluss
4.1 Zusammenfassung
4.2 Eigene Meinung
4.3 Fazit

Literaturliste

1.1 Allgemeine Einleitung

Ist Sterbehilfe vertretbar? Dies ist eine der bekanntesten ethischen Fragen überhaupt. Sie wird schon seit langer Zeit diskutiert und Sterbehilfe ist in Deutschland verboten.

Trotzdem wird diese Frage immer wieder gestellt und irgendwie hat sich jeder über sie schon einmal seine Gedanken gemacht oder darüber sogar mit anderen Leuten diskutiert. Sterbehilfe ist ein Thema, das man auf ganz unterschiedliche Weisen angehen kann und daher auch zu keiner eindeutigen Meinung kommt, die von allen akzeptiert wird.

An dieser Stelle wäre es interessant zu erfahren, was große Philosophen zu dieser Frage sagen würden.Ich habe mir Immanuel Kant und Aristoteles ausgesucht, da diese beiden zwei der wichtigsten Ethiken aufgestellt haben, nach denen sich auch heute noch viele Menschen richten.

Aristoteles lebte von 384-322 v. Chr. und war ein griechischer Philosoph. Er war Schüler von Platon und Hauslehrer des späteren Alexander des Großen.

Immanuel Kant lebte von 1724-1804 und war studierter Naturwissenschaftler, Mathematiker und Philosoph. Er arbeitete viel als Lehrer und widmete sich seinen Studien, die vor allem in der Metaphysik bahnbrechend waren. Kant ist der Verfasser des kategorischen Imperatives, der auch heute noch als einer der wichtigsten moralischen Grundsätze gilt.[1]

Meiner Einschätzung nach gehören sie zu den bekanntesten Philosophen überhaupt.

Natürlich konnten Kant und Aristoteles sich nicht zur Sterbehilfe äußern, da sie erst zum ethischen Problem werden konnte, indem die moderne Medizin die Möglichkeit zu lebensverlängernden Maßnahmen bereitstellte. Diese medizinischen Voraussetzungen waren zu Kants und Aristoteles‘ Zeiten natürlich nicht gegeben. Dies könnte evtl. auch ein Grund für die Schwierigkeit einer Beantwortung der zu Beginn gestellten Frage sein.

Man muss nach Anhaltspunkten in der jeweiligen Ethik suchen, die mit Sterbehilfe in Verbindung stehen. Ich hoffe, somit evtl. einen neuen- bisher wenig erörterten - Gesichtspunkt in die Debatte um Sterbehilfe einzubringen.

Da es jedoch zu umfangreich, wäre alle Arten von Sterbehilfe zu erörtern, wende ich mich in dieser Auseinandersetzung nur der passiven Sterbehilfe zu.Diese passive Sterbehilfe wird als nicht ganz so problematisch gesehen wie die aktive Sterbehilfe, da sie nicht direkt gegen ein Gesetz verstößt. Jedoch ist sie vor allem religiös gesehen einProblem, weshalb sie auch in vielen Ländern, in denen die katholische Kirche sehr großen Einfluss hat, verboten oder umstritten ist.

1.2 Definition von Sterbehilfe

Ich gehe in dieser Facharbeit vor allem auf die ethischen Probleme der passiven Sterbehilfe ein, wobei es jedoch auch noch andere Arten gibt:[2]

1.2.1 Aktive Sterbehilfe

Die aktive Sterbehilfe beschreibt eine aktive Handlung, die meistens vom Arzt durchgeführt wird und die die Beendigung des Lebens zum Ziel hat. Der Patient stirbt hier durch die Aktivität jemand anderes und nicht an den Folgen seiner Erkrankung. Anders gesagt ist die aktive Sterbehilfe eine Tötung, die teilweise auf Verlangen geschieht. Demnach ist sie auch in jedem Fall in Deutschland strafbar, anders als zum Beispiel in Belgien und den Niederlanden, wo sie zwar verboten, jedoch nicht strafbar ist.

1.2.2 Indirekte Sterbehilfe

Bei der indirekten Sterbehilfe ist der Tod nicht beabsichtigt, sondern nur die Folge einer medikamentösen Therapie. Hauptkennzeichen ist, dass eine medikamentöse Behandlung vorgenommen wird, die die Leiden des Patienten lindern sollen. Der Tod ist lediglich eine Nebenwirkung dieser Behandlung und sein mögliches Eintreten wird in Kauf genommen.

In Deutschland ist die indirekte Sterbehilfe nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten erlaubt.

1.2.3 Passive Sterbehilfe

Als passive Sterbehilfe bezeichnet man den Vorgang des Abbruchs einer Behandlung, die zur Erhaltung des Lebens des Patienten dient, beziehungsweise, die Entscheidung eine solche Behandlung gar nicht erst in Anspruch zu nehmen.

Man muss unterscheiden, ob eine Behandlung abgebrochen wird und dies auf jeden Fall zum Tod des Patienten führt, oder ob eine Behandlung nicht in Anspruch genommen wird, die eine möglicherweise tödlich verlaufende Krankheit therapiert.

Die passive Sterbehilfe ist erlaubt, auch, wenn die Krankheit noch in einem Zustand ist, der nicht zwingend tödlich ist, also die Behandlung eventuell lebensrettend gewesen wäre.

2 Aristoteles: Der Begriff der „Eudämonie“

In seiner Nikomachischen Ethik benennt Aristoteles das Ziel allen Handelns, „[…]das wir um seiner selbst willen wollen[…]“ (Aristoteles, Nikomachische Ethik, erstes Buch, 1094a Z. 18f)[3], als das „Gute und das Beste“ (Aristoteles, 1094a Z. 23).Im Folgenden leitet er dieses oberste Ziel her und erklärt es. Die meisten Menschen stimmen sich laut Aristoteles im Namen dieses überein: „Glückseligkeit nennen es die Menge und die feineren Köpfe […]“ (Aristoteles, 1095a Z.19), definieren diese jedoch nicht genauer.

Die Glückseligkeit (Eudämonie) muss ein Endziel sein und kein Ziel, das angestrebt wird, um nur einem nächsten, höher gestellten Ziel zu dienen, da Aristoteles das höchste Gut als ein „Endziel und etwas Vollendetes“ (Aristoteles, 1097a Z. 27f) betrachtet.

Diese Glückseligkeit ist vollkommen, das heißt sie ist nur erreicht, wenn auch alle anderen Ziele erreicht sind. Gerade deshalb kann ein Mensch nur nach der Glückseligkeit streben, sie jedoch niemals vollständig erlangen.

Das lässt sich einfach erklären: Wenn jemand von sich behauptet, er habe alle Ziele, die sich der Glückseligkeit unterordnen, wie Intelligenz, Vernunft und andere bedeutende Werte erlangt, dann ist das rein praktisch gesehen erst einmal nicht möglich, da es nahezu unendlich viele dieser Ziele gibt. Theoretisch scheitert das Ganze daran, dass ein Mensch, der alle erdenklichen Ziele erreicht hat, immer noch den Wunsch hat, diese Ziele beziehungsweise erlangten Werte zu halten. Ein intelligenter Mensch hat den Wunsch, nicht durch irgendein Schicksal seine Intelligenz zu verlieren. So ähnlich verhält es sich auch mit den anderen erreichten Zielen. Außerdem liegen bestimmte Wünsche in der menschlichen Natur. Den Wunsch nach einem gesunden Leben hat jeder Mensch, jedoch hat er manchmal (z.B. im Fall eines Unfalls oder einer Erbkrankheit) keinen großen Einfluss darauf, ob dieser erfüllt wird.

Der letzte Punkt, der die vollkommene Glückseligkeit eines Menschen zu Lebzeiten verhindert, ist der Wunsch nach einem glücklichen Tod. Alle diese Einschränkungen verhindern ein wunschlos glückliches Leben, das ja mit der Glückseligkeit, also der Eudämonie gleichzusetzten ist.

Wie kann man jetzt von diesem zentralen Begriff der aristotelischen Ethik jetzt auf Aristoteles‘ Meinung zur Sterbehilfe schließen?

[...]


[1] allgemeine Informationen zu Kant und Aristoteles aus dem Schulbuch Quelle 1 (Aristoteles: Seite 200; Kant: Seite 227)

[2] Alle allgemeinen Informationen über Sterbehilfe aus Quelle 2www.hospizberatung.de/downloads/ vier - arten-der-sterbehilfe.pdf

[3] Aristoteles, Nikomachische Ethik, Hrsg.: Günther Bien, Felix Meiner Verlag, Hamburg 1972

Fin de l'extrait de 12 pages

Résumé des informations

Titre
Ist passive Sterbehilfe im Lichte aristotelischer und kantischer Ethik vertretbar?
Université
Kreisgymnasium Halle
Note
1,0
Auteur
Année
2012
Pages
12
N° de catalogue
V194992
ISBN (ebook)
9783656204732
ISBN (Livre)
9783656207900
Taille d'un fichier
496 KB
Langue
allemand
Mots clés
Philosophie, Sterbehilfe, Ethik, Kant, Aristoteles, Facharbeit
Citation du texte
Timo Steinkühler (Auteur), 2012, Ist passive Sterbehilfe im Lichte aristotelischer und kantischer Ethik vertretbar?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/194992

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