Die Wissenszurechnung im Unternehmen nach § 166 BGB


Thèse de Bachelor, 2012

59 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I Grundlagen der Wissenszurechnung
1. Einführung in die Problematik
2. Der Begriff des Wissens und der Kenntnis
3. Die Wissensnormen
4. § 166 BGB als zentrale Zurechnungsnorm für Wissen
a) Abgrenzung zur Verhaltenszurechnung
b) Abgrenzung zur Erklärungszurechnung
5. Wissenmüssen und das Wissen der Organisation
6. Die Wissenszusammenrechnung
7. Der Wissensvertreter
8. Zusammenhang der Anwendung bei Unternehmen

II Wissensträger
1. Das Organmitglied
2. Das ausgeschiedene Organmitglied
3. Der Gesellschafter und der Geschäftsführer
4. Der Mitarbeiter
5. Die im Unternehmen beschäftigte Privatperson
6. Die externe Hilfsperson
7. Das im Konzern verbundene Unternehmen

III Anwendungsfelder aus Perspektive des Wissenden
1. Sachkauf
2. Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensteilen
3. Eingehung vorvertraglicher Schuldverhältnisse
4. Anlageberatung und Finanzprodukte
5. Versicherungsdienstleistungen

IV Resümee

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Onlinequellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I Grundlagen der Wissenszurechnung

1. Einführung in die Problematik

Diese Arbeit befasst sich mit der Zurechenbarkeit von Wissen innerhalb von privatwirtschaftlichen Rechtsgebilden (Unternehmen). Der Schwerpunkt liegt vor allem auf der Fragestellung, in wieweit die im Rechtsverkehr erlangten Kenntnisse von natürlichen Personen, einer juristischen Person zuzuordnen sind, für die, die betreffende natürliche Person tätig ist. Auf einer nachfolgen- den Ebene wird auch die Frage behandelt, ob das Wissen, welches hier- durch erlangt wurde, wiederum im gegenseitigen Verhältnis von Unterneh- men untereinander zuzurechnen ist.

Es geht somit um -„Wissensverlagerungen“-, die als ein typisches Merkmal der heutigen arbeitsteiligen Gesellschaft anzusehen sind.1 In der Literatur wird die Wissenszurechnung weitläufig als nicht hinreichend durch den Ge- setzgeber geregelt betrachtet, weshalb Rechtsprechung und Literatur versu- chen, einheitliche Maßstäbe zur Behandlung dieses Themenkomplexes zu entwickeln und einheitliche Lösungsansätze für die vielfältigen Konstellatio- nen zu liefern.2

In dieser Arbeit werden zunächst die rechtlichen Grundlagen der Wissenszu- rechnung erläutert. Im deutschen Recht gibt es zahlreiche „Wissensnormen“ ,die sich nahezu über alle Rechtsgebiete erstrecken.3 Sie bilden die Grund- lage für eine Wissenszurechnung. Die einzelnen Normen sehen jedoch kei- nen einheitlichen Maßstab für eine Zurechnung von Wissen vor. Vielmehr differieren die Voraussetzungen für die Zurechenbarkeit von Anwendungs- gebiet zu Anwendungsgebiet. Dies ist vor allem mit den unterschiedlichen Schutzfunktionen der Wissensnormen zu begründen, die in erster Linie auf das Vertrauen des Rechtsverkehrspartners des jeweiligen Wissenden gerich- tet sind.4

Der Gegenstand der Wissenszurechnung ist, wie es sich aus dem Wort bereits ableiten lässt, -das Wissen-. Um diesen abstrakten Begriff in einen rechtlichen Kontext setzen zu können, wird er im Zuge dieser Arbeit zunächst hinreichend objektiviert und konkretisiert.5

§ 166 BGB bildet die Zurechnungsnorm zu der jeweiligen Wissensnorm, im Zuge derer Wissen von einer auf eine andere Person übertragbar ist. Vom reinen Wortlaut des Gesetzes her, ist hier vom „Vertretenen“ und vom „Ver- treter“ die Rede, also von der Situation einer rechtsgeschäftlichen Stellvertre- tung.6 Andere Personenkreise wären vom Wortlaut somit ausgeschlossen. Jedoch erfährt § 166 BGB in der Rechtsprechung eine Extension,7 durch welche sich der Begriff des Wissensvertreters8 heraus geprägt hat.9 Im Zuge dessen sind auch Personen mit einzubeziehen, die nicht direkt im Sinne des § 164 BGB handeln. Dies ist im Wirtschaftsverkehr bei so genannten Hilfs- personen der Fall,10 die „im Auftrag“, wie der Sachbearbeiter der Einkaufsab- teilung, und nicht „in Vertretung“ oder „ per Prokura“, wie der Prokurist nach § 54 HGB, nach außen hin auftreten und Geschäftspapiere unterzeichnen.

Reiff definiert den Begriff der Wissenszurechnung folgendermaßen:

„Wissenszurechnung funktioniert wie folgt: Eine zivilrechtliche Norm, eine sog. Wissensnorm, knüpft im Tatbestand an die Kenntnis einer Person an. Die Rechtsfolge dieser Norm tritt also nur ein, wenn die Person einen be- stimmten Umstand kennt. Wissenszurechnung heißt nun, dass das Wissen einer bestimmten anderen Person dem Wissen der ersten Person normativ gleichgestellt wird.“11

Ein Anwendungsbeispiel:

Ein bei einem Autohaus angestellter Kraftfahrzeugverkäufer nimmt bei einem Neuwagengeschäft den gebrauchten PKW des Käufers in Zahlung. Der Käu- fer weist ihn im Zuge der Kaufvertragshandlung darauf hin, dass der Kilome- terzähler des Gebrauchtwagens einen niedrigeren Kilometerstand aufweist als der Wagen in Wirklichkeit gefahren ist. Der Verkäufer gibt diese Angaben zwar weiter, jedoch teilt er es der zuständigen Stelle, die für den Weiterver- kauf der in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen zuständig ist, nicht kor- rekt mit. So wird der Wagen unter der Angabe der niedrigeren, falschen Lauf- leistung schließlich an einen anderen Kunden weiterveräußert.12 Es wird zu thematisieren sein, wie solch ein Fall im Zuge der Wissenszurechnung durch die Rechtsprechung behandelt wird.

Ein starkes Motiv der Rechtsprechung für die Wissenszurechnung in Unter- nehmen und Konzernen ist der Gedanke der Gleichstellung von Rechtsver- kehrspartnern einer natürlichen Person und denen einer juristischen Per- son.13 Der Rechtsverkehrspartner, der es mit einem Unternehmen oder Kon- zern zu tun hat, soll so in gleicher Weise zur Ausübung seiner Rechte befä- higt sein, als habe er es mit einer natürlichen Person zu tun. Im Umkehr- schluss bedeutet dies natürlich auch, dass er nicht besser gestellt sein soll als im Umgang mit einer natürlichen Person.14 Anders als bei einer natürli- chen Person findet im Unternehmen eine Wissensaufspaltung zwischen mehreren Stellen statt, weshalb es wichtig ist, zu ergründen, was als Wissen eines Unternehmens angesehen werden kann.

Ein besonderes Augenmerk bei der Wissenszurechnung im Unternehmen wird im Folgenden auf die Vertrauenshaftung (culpa in contrahendo) gelegt, da diese ebenfalls im besonderen Maße dem Verkehrsschutz dient und dieses Rechtsinstitut von Literatur und Rechtsprechung häufig im Zusammenhang mit § 166 BGB angewendet wird.15

In diesem Zusammenhang sind die Begriffe des Wissenmüssens und der Wissenszusammenrechnung von Belang. Der Begriff des Wissenmüssens, stellt noch keinen direkten Kontext zur Wissenszurechnung im Zusammenhang mit einem Unternehmen dar. Es geht hierbei um das fahrlässige Nichtkennen rechtsrelevanter Umstände16, also ein Kennen bzw. ein Wissen das jemand hätte haben müssen, wenn er nicht fahrlässig gehandelt hätte,17 wie dies in § 122 II BGB definiert ist.18

Der Begriff der Fahrlässigkeit wiederum ist dadurch gekennzeichnet, dass der Betreffende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.19 In vielen Wissensnormen ist ein Wissenmüssen dem Wissen gleichgestellt.20 Hieraus folgt, dass auch bei der Zurechnung, die fahrlässige Unwissenheit der einen Person auf die andere Person als Tatsachenkenntnis übertragen wird. Ob bei denjenigen Wissensnormen, bei denen nur von „Kenntnis“, also von Wissen die Rede ist, auch ein Wissenmüssen ausreicht, beantwortet Buck damit, dass eine absolute Trennschärfe zwischen Wissen, Eventual- wissen und Unwissen faktisch nicht gegeben ist. Das Wissen einer Person, juristisch oder natürlich, sei nie über jeden Zweifel erhaben. Das Eventual- wissen könne durch Schlussfolgerung oder Nachforschung zum Tatsachen- wissen werden, und die Unkenntnis schließe eine entsprechende Kenntnis über eine Möglichkeit der Informationsbeschaffung nicht aus. Somit ist zu dieser Frage im Einzelfall die Ausgestaltung, also die Zweckbestimmung der jeweiligen Wissensnorm, zu ergründen.21

Bei der Zurechnung von Wissen, aber vor allem von Wissenmüssen, im Ver- hältnis von juristischer und natürlicher Personen ist der Begriff der Wissens- zusammenrechnung ebenfalls von hohem Belang. Er beschreibt den Um- stand, dass verschiedene Wissensteile mehrerer Personen, die im Unter- nehmen oder Konzern beschäftigt sind, zu einem Gesamtwissen zusam- mengefügt werden oder ein Teilwissen, dass im Unternehmen oder Konzern bereits vorhanden ist, mit neu erlangten Erkenntnissen der beschäftigten Personen zu einer Einheit zusammengefügt wird.22

Bei der Frage was das Wissen einer juristischen Person überhaupt ist, wer- den die Begriffe „Aktenwissen“ und „Organisationspflicht“ vordergründig be- handelt.23

Im Hauptteil geht es zunächst einmal um die einzelnen in Frage kommenden Wissensträger, von denen das Wissen im Zuge der Wissenszurechnung auf eine andere Person, aber vor allem auf eine juristische Person, zurechenbar ist. Auch die mögliche Zurechnung von Wissen zwischen Unternehmen, die in einem Konzernverhältnis zueinander stehen wird behandelt. Hierbei wird erkennbar, dass die unterschiedlichen möglichen Konstellationen, unter- schiedliche Voraussetzungen der Zurechenbarkeit ergeben.24

Hieran anschließend soll auf einzelne, ausgesuchte Rechtsfelder eingegan- gen werden, wobei auf die Perspektive desjenigen eingegangen wird bei dem das Wissen, das Wissenmüssen bzw. die einschlägigen Wissensteile für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Zurechnung vorliegen oder nicht vorliegen. Dabei wird auf Themen eingegangen, die vor allem durch ihren vermögensrechtlichen Hintergrund einen praktischen Bezug zu den im Wirt- schaftsverkehr am häufigsten auftretenden Vorkommnissen haben.25

Abschließend wird ein Resümee gezogen werden, dass in erster Linie die Systematik der Wissenszurechnung darstellt.

2. Der Begriff des Wissens und der Kenntnis

Es existieren wie bereits erläutert, so genannte Wissensnormen und die normgestützte Praxis der Wissenszurechnung.26 Jedoch sind die Begriffe des „Wissens“ und der „Kenntnis“ an keiner Stelle des Zivilrechts normiert, so dass nur durch eine begriffliche Annäherung ein Anknüpfungspunkt gebildet werden kann.27

Ist im Gesetz fast durchgehend von „Kenntnis“ die Rede28, so wird in der Literatur vorwiegend der Begriff des „Wissens“ benutzt.29 Diese beiden Begriffe meinen jedoch dasselbe und werden synonym verwendet.30

Wissen kann als gespeicherte Information betrachtet werden, die von einer bestimmten Person auf irgendeinem Wege erlangt wird. Ob die Erlangung dieser Information zu einem Wissen oder einer Kenntnis der Person führt, ist aus der reinen Logik heraus gefolgert, davon abhängig, ob die Information durch die betreffende Person entsprechend geistig verarbeitet wird. Voraus- setzung für eine solche Verarbeitung ist, dass die Person die Bedeutung der Information erkennt, denn ohne diese Bedeutung wäre eine geistige Verar- beitung nicht möglich. Es kommt somit auf die Person an und auf die Infor- mationen und Kompetenzen, die der Person als Voraussetzung für die Ver- arbeitung bereits vorliegen.31 Weitergehend muss die Person zu der inneren Überzeugung gelangen, dass die verarbeitete Information mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Diese Überzeugung ist notwendig um die Information mehr oder minder dauerhaft zu speichern ohne sie zu verwerfen.32

Hier ist bereits die Schwierigkeit zu erkennen, „Wissen“ und „Kenntnis“ in ein „juristisches Korsett zu schnüren“. Das Zurechnungsobjekt der Wissenszurechnung ist nur vage definierbar.

Vor allem die Beweisbarkeit vom Vorliegen einer Kenntnis erscheint bei solch subjektiv, auf die Person des Wissenden abstellenden Definitionen schwer praktikabel.

„Allen Definitionsversuchen gemeinsam ist die Erkenntnis, daß sich, da das Wissen eine innere Tatsache und als solche nicht an ein Verhalten gebunden ist, das Problem einer -äußeren- Erkennbarkeit stellt.“33

Das Verhalten einer Person spiegelt sich in ihrer Umwelt wider. Da durch ihr Handeln oder auch Nichthandeln eine Beeinflussung oder auch Nichtbeein- flussung der Umwelt stattfindet, lässt sich durch diesen Umstand an einen Tatbestand anknüpfen. Dies ist bei der Kenntnis grundsätzlich anders. Die Kenntnis liegt zunächst ausschließlich in der Sphäre der Person selbst und hat ohne kenntnisgesteuertes Verhalten keine von außen erkennbaren Ein- flüsse. Es lässt sich hier bei der Beweisbarkeit jedoch sehr wohl an die Er- langung der Kenntnis, also an den Zugang der Information, anknüpfen. Der Zugang kann aufgrund unterschiedlichster Umstände beweisbar sein. Bei- spielhaft ist die dokumentierte oder nachvollziehbare Ausgabe einer Informa- tion durch einen Dritten, für die die jeweilige Person als Adressat zu gelten hat.

Weitergehend ist auch die Situation denkbar, in der es beweisbar ist, dass eine Information irgendwo vorlag, die durch die betreffende Person hätte abgerufen werden können. Diese -„Holschuld“- wird noch unter dem Begriff des „Wissenmüssens“ zu diskutieren sein.34

Zunächst ist zu klären wann der Zugang der Information einem Wissen, also der entsprechenden geistigen Verarbeitung des Inhaltes der Information gleichzustellen ist.

Buck zieht hierfür Reichel zu Rate, wonach auf einen verständigen Durch- schnittsmenschen abzustellen sei, bei dem die Relevanz der Information als höchstwahrscheinlich einzustufen sei. Auch die Ansicht des BGH, dass die Annahme von Wissen nicht schon durch jeden möglichen, vor allem unbe- gründeten Zweifel auszuschließen sei,35 kann hier als zielführend gelten. Die Beurteilung, ob Wissen vorliegt oder nicht vorliegt, sei daher von Einzelfall zu Einzelfall an den zugrunde liegenden Umständen zu bewerten und unterläge daher im Prozess der freien Beweiswürdigung des Richters.36

Der Begriff des Zweifels, von dem hier im Zusammenhang mit Wissen und Kenntnis auch die Rede sein muss, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein negatives Merkmal für das Vorliegen von Kenntnis. Unerhebliche, als un- begründet anzusehende Zweifel sind hierbei unschädlich.37 Fraglich ist, wel- cher Grad von Zweifel ein Wissen (nicht aber ein Wissenmüssen) aus- schließt.

Eine Abgrenzung gestaltet sich schon aufgrund der schweren Nachweisbar- keit eines Zweifels schwierig. Die Intensität von Zweifeln zu beurteilen, dürfte daher umso schwerer fallen. Das Gesetz kennt den Begriff der Vermutung, er ist in verschiedenen Wissensnormen aufgeführt, wodurch eine Abgrenzung zur Kenntnis an dieser Stelle gegeben ist. Je größer der Zweifel im Zusam- menhang mit einer Kenntnis ist, desto schwerer wiegt das Element der Ver- mutung oder auch des Verdachts.38 Die einzelnen Wissensnormen stellen jedenfalls auch auf unterschiedliche Bezugspunkte der Kenntnis ab. Hier wird die Notwendigkeit der vollständigen geistigen Verarbeitung aufgeweicht. Teilweise ist es notwendig, die rechtliche Bedeutung der Information zu er- kennen. Teilweise ist es nur notwendig, die tatsächliche Bedeutung zu er- kennen, ohne dass die Rechtsfolge durch Nichtkenntnis tangiert wird.39

Aus dieser unterschiedlichen Behandlung durch den Gesetzgeber, lässt sich erkennen, dass Wissen und Kenntnis im juristischen Sinne keine einheitlich anwendbare Schablone darstellen. Vielmehr muss der Wissensbegriff immer im Kontext mit dem Adressaten der jeweiligen Wissensnorm verstanden werden.

Es ist zielführend, bei der Frage ob jemand Kenntnis oder Wissen besitzt, zunächst an den Zugang der relevanten Information anzuknüpfen. Hiernach kann erst auf subjektive Umstände und Merkmale des Adressaten eingegan- gen werden. So wird in der Literatur auch teilweise gefordert nicht an das Wissen, sondern an den Vorgang der Erlangung von Informationen die übli- cherweise zur Kenntnis führen, anzuknüpfen.40 Dies ist als Ansatzpunkt zwar hilfreich, berücksichtigt im Gesamtergebnis aber nicht in ausreichender Wei- se die Individualität einzelner Personengruppen. Deshalb ist nach Feststel- lung des Kenntniszugangs stets weiterführend auf subjektive Merkmale der Person und objektive Merkmale der vorliegenden Umstände einzugehen.

Hierbei spielt auch eine gewisse zeitliche Komponente eine Rolle, die in Ver- bindung mit der vorstellbaren Wichtigkeit einer Information für den Adressa- ten gesetzt werden muss. Ab welchem Zeitpunkt ist es einer Person nicht mehr zumutbar eine Information zu speichern? Wann darf eine Information als vergessen gelten? Auch hier ist nach der Rechtsprechung abzuwägen. Je wichtiger die Information, desto höhere Anforderungen sind an die Erinne- rung des Adressaten gestellt.41

3. Die Wissensnormen

Wie bereits erläutert, kommen Wissensnormen in nahezu jedem deutschen Rechtsgebiet vor. Sie sind unterschiedlich ausgestaltet und lassen verschie- dene Motive des Gesetzgebers erkennen. Sie sind der erste Anknüpfungs- punkt, durch den sich eine Wissenszurechnung nach §166 BGB vollziehen kann.

Eine Sortierung der Wissensnormen kann hilfreich sein, einen Überblick über die Breite der Anwendungsgebiete zu erlangen. Die Einordnungen erfolgen in der Literatur nach unterschiedlichen Kriterien. So wird einmal danach diffe- renziert, ob das Wissen allein oder nur in Verbindung mit einer rechtsge- schäftlichen Handlung Folgen nach sich zieht oder ob die Norm ein „Kennen“ ein „Kennenmüssen“ oder beides im Normtext vorsieht. Weitere Herange- hensweisen sind die Einteilung der Normen nach gleichartigen Rechtsfolgen und eine Unterteilung in Zielsetzungen der Wissensnormen, wie beispielsweise dem Schutz des Geschäftspartners.42

Bruns favorisiert richtigerweise die Einteilung, die sich nach den Rechtsfol- gen bzw. an dem funktionalen Kontext der Normen orientiert. Die Untertei- lung erfolgt hiernach in sechs Kategorien: Fristenlauf, Nichterwerb von dingli- chen Rechten, Nichterwerb von sonstigen Rechten, Verschlechterung der Rechtsstellung, Wissen und Arglist, sowie Wissen und Vorsatz.43 Nachfol- gend werden Einzelbeispiele der von Bruns genannten Fallgruppen aufge- führt.

Bei der Fallgruppe -„Fristenlauf“- geht es um die Wissensnormen, die Aus- schluss-, Verjährungs- und Nachhaftungsfristen begründen. Sie dienen vor- nehmlich dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Als Beispiel beson- ders hervorzuheben ist § 199 I BGB, indem es heißt, dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, indem „der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.“44

Bei der Fallgruppe -„Nichterwerb dinglicher Rechte“- geht es bei Bruns um das Sachenrecht, bei dem Wissensnormen bewirken, dass der Erwerb von Sachen nur im guten Glauben (einredefrei*45 ) möglich ist. Beispielhaft wird hier auch § 932 I S.1 BGB genannt, der dies bei beweglichen Sachen regelt, die hiernach nur rechtlich einwandfrei erwerbbar sind, wenn man als Käufer keine Kenntnisse über mögliche Rechtsmängel besitzt.46

Die Gruppe -„Nichterwerb sonstiger Rechte“- handelt von den nicht dingli- chen Rechten. Hier bewirken die Wissensnormen, dass solcherlei Rechte nur in Anspruch genommen werden können, wenn man von den Umständen, die diese begründen keine Kenntnis hatte. Exemplarisch ist hier auch wegen seiner häufigen Relevanz im Rechtsverkehr, § 442 I S.1 BGB, der regelt, dass der Käufer, der den Mangel einer Sache bei Vertragsschluss kennt, die Rechte nach § 437 BGB nicht in Anspruch nehmen kann.47

Die Gruppe -„Verschlechterung der Rechtsstellung“- umfasst die Fälle, in denen jemand, der von bestimmten Umständen Kenntnis hat, rechtlich schlechter gestellt ist, als wenn er keine Kenntnis besäße. Dies ist unter anderen beim unrechtmäßigen Besitzer nach § 990 I S.1 BGB der Fall, der bei Kenntnis des Rechtsmangels, dem rechtmäßigen Eigentümer gegenüber bei Verschlechterung der Sache Kompensation leisten, und ihm die durch den Besitz entstandenen Vorteile herausgeben muss.48

Bei der Gruppe -„Wissen und Arglist“- handelt es sich um einige wenige Wissensnormen, die dem Rechtsverkehrspartner eines arglistig handelnden Wissenden zum Schutze gereichen sollen. Hier kann jemand, der Opfer einer solchen Handlung geworden ist, Rechte in Anspruch nehmen, die er auf- grund eigener Fahrlässigkeit oder vereinbarter Vertragsmodalitäten sonst nicht hätte beanspruchen können. Dies ist in § 442 I S.1 BGB und in § 444 BGB der Fall.49

Diese Gruppe könnte aus der Perspektive des arglistig handelnden Wissenden, auch unter die Kategorie -„Verschlechterung der Rechtsstellung“- zu sortieren sein. Bruns stellt hierzu klar, dass die Gruppen nicht zusammenhangslos und isoliert betrachtet werden könnten.50

Abschließend führt Bruns die Gruppe -„Wissen und Vorsatz“- auf. Hier sind die §§ 280; 823; 826 BGB von Belang. Sie können nicht als unmittelbare Wissensnormen verstanden werden, jedoch setzen vertragliche sowie vorvertragliche Pflichtverletzungen, genauso wie unerlaubte Handlungen einen Vorsatz oder eine Fahrlässigkeit voraus.51

Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln, aber auch Unterlassen, ist nur in Verbindung mit Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis möglich.52 Wissen und Kenntnis spielt gerade bei Pflichtverletzungen durch Unterlassen und Unter- lassungsdelikten eine hervorgehobene Rolle, da es mangels nach außen gerichteten Verhaltens einziger Anknüpfungspunkt für eine Verantwortlichkeit des Betreffenden und somit Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes ist.53

Die hier angebrachten Beispiele sind aufgrund ihres häufigen Auftretens im alltäglichen Rechtsverkehr, exemplarisch gewählt worden. Wie bereits erwähnt sind Wissensnormen auch außerhalb des BGB anzutreffen. Große Beachtung erfährt das Thema durch die Beschäftigung der Literatur unter anderem auch in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht, Wettbewerbsrecht, Bankrecht und Kapitalmarktrecht.54

4. § 166 BGB als zentrale Zurechnungsnorm für Wissen

§ 166 BGB stellt wie bereits erwähnt die Grundlage für die Wissenszurech- nung dar,55 die sich in Verbindung mit der jeweils einschlägigen Wissens- norm vollziehen kann. Es ist auch bereits angeführt worden, dass die Recht- sprechung regelmäßig eine Extension des §166 BGB vornimmt,56 um die Wissenszurechnung über den Wortlaut hinaus auch auf andere als den rechtsgeschäftlichen Vertreter denkbare Personen auszuweiten.57

Dass diese Zurechnung nicht unbegrenzt und universell angewendet werden kann, ist bereits dadurch klar geworden, dass die Wissensnormen einen un- terschiedlichen Rahmen vorgeben, der durch unterschiedliche Motive der Gesetzgebung geprägt ist.58 So wird sich die Bewertung des Einzelfalls an den jeweilig konkret vorliegenden Umständen und dem Zweck der Wissensnorm ausrichten, den der Gesetzgeber mit ihr verfolgt.

[...]


1 Vgl. Schramm: BGB §166, Rn 24.

2 Vgl. Goldschmidt, S.26.

3 Vgl. Bruns S.20 ff.; Buck, S.20ff.

4 Vgl. Buck S.16 f. ;Vgl. auch Schramm,§166, Rn 24f.

5 Siehe hierzu I.2.

6 Siehe §166 BGB.

7 Vgl. Adler,S.17f.

8 Siehe hierzu I.6.

9 Vgl. hierzu: BGH,25.03.1982 (VII ZR 60/81), BGHZ 83,293.

10 Vgl. Leipold,§25, Rn 7.

11 Reiff: VVG §70,Rn 4; In vielen dieser Vorschriften ist das Kennmüssen (vgl.§122 Abs.2 BGB) der Kenntnis gleichgestellt.

12 Siehe hierzu den Fall unter III.1: BGH,31.01.1996,(VIII ZR 297/94),DStR 1996,1134.

13 Vgl. Goldschmidt,S.32.

14 Vgl. Goldschmidt,S.32ff.

15 Siehe hierzu : III.1-III.5.

16 Siehe hierzu I.8.

17 Vgl. hierzu bspw: BGH, 14.05.1998 (I ZR 95/96), MDR 1999,172.

18 Vgl. Buck,S.31.

19 Siehe §276 II BGB.

20 Buck, S.31.

21 Vgl. Buck, S.55f., 512.

22 Vgl. hierzu bspw: BGH,02.02.1996 (V ZR239/94),BGHZ 132,30.

23 Siehe hierzu I.5.

24 Siehe hierzu II.1-II.7.

25 Siehe hierzu III.1-III.7.

26 Siehe hierzu I.1.

27 Vgl. Buck, S.47; Reichel, Grünhuts Zeitschrift 42, S. 173,189.

28 Auch von mangelnder Gutgläubigkeit (nicht im guten Glauben sein) ist oft die Rede. Dies wird im §932II BGB definiert. Zur Gutgläubigkeit als Kenntnis auch: Buck, S.21.

29 Zum Vergleich hierzu die Bücher von Buck; Bruns; Goldschmidt (siehe Literaturverzeich- nis).

30 Vgl. Buck, S.47; Vgl. auch Faßbender,S.28.

31 So etwa Fatemi, NJOZ 2010, S.2639.

32 Vgl. Fatemi, NJOZ 2010,S.2637.

33 Buck, S.47 unten.

34 Siehe hierzu I.5.

35 Vgl. BGH,07.03.2003 (V ZR 437/01), NJW-RR 2003,989.

36 Buck, S.47f.

37 Siehe Fn 35.

38 Vgl. Fatemi, NJOZ 2010, S.2637 unten; Fatemi nennt als Beispiele für das Vorkommen des Begriffs „Verdacht“ §§665;670;677 BGB.

39 Vgl. Fatemi, NJOZ 2010, S.2639; Fatemi nennt als Beispiele für die Erforderlichkeit von rechtlicher Erkenntnis §§442I; 173BGB und für die Erforderlichkeit von reiner Tatsachen- kenntnis §§405;122IIBGB. Bei der Erforderlichkeit von rechtlicher Erkenntnis sei auf die „Sicht der Laiensphäre“ abzustellen, also darauf, dass die Person erkenne, dass irgend- eine Rechtsfolge aus dem Umstand resultiere.

40 Vgl. Buck, S.35.

41 Vgl. Medicus, §55, Rn 904a.

42 Vgl. Bruns, S.18ff.

43 Vgl. Bruns, S.20-23; Hierbei geht Bruns ausschließlich auf das bürgerliche Recht und das Versicherungsrecht ein. Andere Rechtsgebiete kommen in den Ausführungen nicht zur Erwähnung.

44 Vgl. Bruns, S.20; §199I Nr.1 BGB.

45 *ohne Einrede des rechtmäßigen Eigentümers.

46 Vgl. Bruns, S. 20f.

47 Vgl. Bruns, S. 21f.

48 Vgl. Bruns, S. 22.

49 Vgl. Bruns, S.23.

50 Vgl. Bruns, S.23.

51 Vgl. Bruns S.23.

52 Die genannten Normen setzen in der Prüfungskette ein „Vertretenmüssen“ bzw. „Ver- schulden“ voraus. Siehe hierzu: Benning/Oberrath, Bürgerliches Recht, S.48ff. und S.96ff.

53 Hierzu bereits I.1.

54 Vgl. Buck S.22ff.

55 Siehe hierzu I.1.

56 Siehe hierzu I.1 ;Vgl. hierzu unter anderen: BGH,25.03.1982 (VII ZR 60/81), BGHZ 83,293.

57 Siehe hierzu I.1; Hierzu auch ausführlich: Goldschmidt, S.37.

Fin de l'extrait de 59 pages

Résumé des informations

Titre
Die Wissenszurechnung im Unternehmen nach § 166 BGB
Université
University of Applied Sciences Bielefeld
Note
2,0
Auteur
Année
2012
Pages
59
N° de catalogue
V197285
ISBN (ebook)
9783656233633
ISBN (Livre)
9783656234364
Taille d'un fichier
617 KB
Langue
allemand
Mots clés
§ 166 BGB Wissenszurechnung Compliance Verschuldenszurechnung Vertretung Wissensvertretung, Wissensvertreter Informationsorganisation Informationsmanagement
Citation du texte
Tobias Weigt (Auteur), 2012, Die Wissenszurechnung im Unternehmen nach § 166 BGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/197285

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