Kants Regeln des Friedens

Zentrale Thesen zum kantischen Friedensgedanken und über den normativen Charakter hinaus


Seminar Paper, 2012

28 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhalt

1. Einleitung

2. Die Präliminarartikel Kants zum ewigen Frieden
2.1. Präliminarartikel
2.2. Präliminarartikel
2.3. Präliminarartikel
2.4. Präliminarartikel
2.5. Präliminarartikel
2.6. Präliminarartikel

3. Die Definitivartikel Kants zum ewigen Frieden
3.1. Erster Definitivartikel
3.2. Zweiter Definitivartikel
3.3. Dritter Definitivartikel

4. Moral und Staatlichkeit bei Kant
4.1. Recht im Staat - Staatenrecht
4.2. Moral und Politik

5. Friedensvertrag von Basel 1795

6. Erster Pariser Frieden von 1814
6.1. Vergleich mit Kants Friedensschrift

7. Pariser Friedensordnung von 1919
7.1. Vergleich mit Kants Friedensschrift

8. Fazit

9. Bibliographie
9.1. Literaturnachweise
9.2. Internet - Quellen

1. Einleitung

Immanuel Kants 1795 als philosophischer Entwurf publizierte Schrift "Zum ewigen Frieden" ist eine Schrift mit politischer Absicht, welche sich der weltweit wachsenden menschlichen Zivilisation stellt.[1] Um das Jahr 1800 leben ca. 978 Millionen Menschen auf der Welt[2] und damit deutlich weniger als heute. Mit der sich weiter ausbreitenden Weltbevölkerung stieg natürlich auch das Risiko des Ressourcenkonflikts unter Staaten und damit die Wahrscheinlichkeit des gewaltsamen Übergriffs von fremden Territorium - der Friede war somit gefährdet.

Seine Schrift wurde bei vielen seiner Zeitgenossen als blanke Utopie verstanden[3], später behauptete Hannah Ahrendt gar, dass Kants Friedensschrift politiktheoretisch unerheblich sei, da sie so viel Ironie enthalte.[4] Und tatsächlich, in diesem Werk findet sich viel von Kants Sarkasmus und Ironie, die der Schrift aber weniger die Seriosität nimmt, vielmehr dem Werk eine interessante Note gibt. Heute jedoch erfreut sich (besonders Europa) an der Realität, die Kant schon damals theoretisch proklamierte.

Anlass für die Schrift "Zum ewigen Frieden" war der am 5. April 1795 geschlossene Friedensvertrag von Basel zwischen Preußen und Frankreich (siehe Punkt 5).[5] Das Thema "Frieden" hat Kant dabei nur bedingt interessiert: Kant sah seine eigene Existenz nicht gefährdet. Auch das die öffentliche Meinung sich seit 1760 in einen wahren Friedensrausch hineinsteigerte, beeindruckte ihn nicht sonderlich. Er sah in dem Frieden von Basel eine gute Gelegenheit zur Realisierung seines Vorhabens.[6] Tatsächlich sollte diese Schrift eine exemplarische Antwort auf die Frage nach der Eigenart und den Voraussetzungen politischen Handelns liefern.[7] Das Thema kam Kant dazu gerade recht. Friede war allerdings in Kants Werthierarchie im Allgemeinen nicht besonders prominent platziert, hatte er noch wenige Jahre vor seinem Friedensentwurf den Krieg als das "treibende Moment in der Entwicklung der menschlichen Kultur"[8] beschrieben.

Krieg wird in unserer modernen Zeit als abscheuliches Instrument staatlicher Politik angesehen und ist den meisten westlichen, industriellen Staaten ausschließlich als letztes Mittel der Intervention bekannt. Dementsprechend sind Friedensverträge nötig, um eine Koexistenz aller Staaten zu ermöglichen. Doch wie sehen diese Friedensverträge genau aus? Hat sich mit Kant, auch wenn er das Thema mehr zufällig verwendete, etwas an der Kultur solcher Verträge geändert? Tragen Friedensverträge, die nach 1795 geschlossen wurden, die Handschrift Kants? Sind Friedensverträge durch Kant vielleicht vernünftiger geworden?

Nachdem ich zunächst auf die Präliminarartikel und die Definitivartikel von Kants Schrift "Zum ewigen Frieden" eingehe, wird sich der dann folgende Teil mit Kants Grundbegriffen der Rechtslehre und Moral befassen. Im Anschluss daran widme ich mich, nachdem ich mich kurz mit dem Anlass der Schrift "Zum ewigen Frieden", nämlich dem Friedensvertrag von Basel von 1795, beschäftige, zwei Friedensverträgen, die einerseits kurz nach der Veröffentlichung seiner Schrift und andererseits erheblich später erarbeitet worden sind. Im Anschluss daran werde ich die genannten Friedensverträge mit dem normativen Werk Kants abgleichen, um dann final zu einem Ergebnis der oben angeführten Fragen zu kommen.

2. Die Präliminarartikel Kants zum ewigen Frieden

Kants Präliminarartikel heißen nicht ohne Grund so. Laut dem online Eintrag des Brockhauses bedeutet "präliminar": einleitend, vorläufig.[9] Demzufolge bedeutet der "Präliminarartikel": "vorläufige Übereinkunftspunkte die einen zu schließenden Vertrag zur Grundlage dienen."[10]

Kant will damit sagen, dass bevor es überhaupt zu einem Friedensvertrag kommt, müssen sich alle Parteien auf diese Präliminarartikel verständigen - ansonsten hat der gesamte Vertrag, den man gewissermaßen als normative Schrift für Friedensverträge im Allgemeinen verstehen kann, keinen Sinn.

2.1. Präliminarartikel:

"Es soll kein Friedensschluss für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht worden."[11]

Kant intoniert seine Präliminarartikel mit oben stehendem Satz. Hier möchte Kant ausschließen, dass ein Friedensvertrag von einer Partei nur zum Schein abgeschlossen wird, um sich einen möglichen geheimen Vorbehalt offen zu lassen um schließlich doch den Krieg (weiter-) zu führen. Das aber bezeichnet Kant nicht als einen Friedensvertrag, sondern als einen bloßen Waffenstillstand.[12] Auch der Anhang "ewig" ist in dieser Konstellation völlig überflüssig, da es sich, wie schon angesprochen, lediglich um eine Unterbrechung des Krieges handeln würde.

Durch einen "richtigen" Friedensschluss (Friedensvertrag), wie Kant ihn propagiert, wären alle möglichen künftigen Ursachen für einen Krieg zwischen den nun befriedeten obsolet.[13] Der Vorbehalt solcher Geheimnisse in einem Friedensvertrag, um seinen Gegner bei günstiger Gelegenheit zu überfallen, ist "Jesuitenkasuistik und unter der Würde der Regenten."[14]

2.2. Präliminarartikel:

"Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder groß, das gilt hier gleichviel) von einem anderen Staate durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können."[15]

Da ein Staat keine "Habe"[16] (also kein Gegenstand) ist, den man einfach besitzt, kann ein Staat nicht Teil eines Geschäfts sein. "Es ist eine Gesellschaft von Menschen, über die niemand anderes, als er [der Staat] selbst zu gebieten und desponieren hat."[17] Das Recht zu Regieren ergibt sich nicht aus dem bloßen Vorhandensein eines Staates. Sollte jemand ein Stück Land erben, ist das nicht automatisch ein Staat und dieser jemand erhält das Recht zu Regieren sicherlich nicht von anderen Staaten "geschenkt". Es kann allenfalls an eine physische Person vererbt werden - also bekommt der Staat allenfalls einen neuen Regenten. Hier spielt Kant auf die Legitimation der Herrschaft an. Weber würde zu diesem Beispiel "traditionale Herrschaft"[18] sagen.

Ein Staat ist als solcher Produkt von sich selbst: "Stamm seiner eigenen Wurzel."[19] Das Regierungsrecht befindet sich daher seit jeher innerhalb dieses Staates; er ist damit souverän und von äußeren Zwängen frei.

Das Gleiche gilt für Kant auch für Truppen eines Staates. Diese sollen nicht zusammen mit einem Verbündeten gegen einen gemeinsamen Feind kämpfen, "denn die Untertanen werden dabei als nach Belieben zu handhabende Sachen gebraucht und verbraucht."[20]

2.3. Präliminarartikel:

"Stehende Heere sollen mit der Zeit ganz aufhören."[21]

Ein stehendes Heer ist, im Gegensatz zur normalen Armee eines Staates, eine Militärtruppe, die, ständig abrufbar, jederzeit einsatzbereit ist.[22] Langfristig sollen diese stehenden Heere eines Staates ganz aufhören (also abziehen), weil sie andere Staaten unaufhörlich mit Krieg bedrohen.[23] Da sie immer abrufbar und ständig mit Waffen ausgerüstet sind, treten sie für andere so in Erscheinung, als könnten sie sofort in den Krieg ziehen. So wird der potentielle Freund/Feind nur gereizt sich an dem Wettrüsten zu beteiligen. Für Kant würde so auch der Wert des Soldaten, als Mensch, verkommen, denn er würde zu einer Maschine oder einem Werkzeug in des Händen eines anderen.[24] Darunter fallen nicht die immer wiederkehrenden Übungen der Bürger an Waffen.[25]

2.4. Präliminarartikel:

"Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht werden."[26]

Kant bezeichnet ein Kreditsystem, das anwachsende Schulden/Forderungen für Außenhandel toleriert und fördert für "die sinnreiche Erfindung eines handeltreibenden Volks in diesem Jahrhundert."[27] Diese äußerst zynische Aussage ist für Kant nicht untypisch - unterstreicht sie doch seinen nachfolgenden Gedankengang:

Er bezeichnet dieses Kreditsystem als einen Schatz zum Krieg führen/eine Leichtigkeit Krieg zu führen.[28] Dass alle Staaten nach Reichtum streben, ist ein sicheres Gesetz; heute wie damals. Wenn ein Staat auf seinen Forderungen sitzen bleibt und keine andere Möglichkeit sieht, seinem Schuldner eindeutig zu verstehen zu geben, dass dieser seine Schulden zurückzahlen soll, wird die Möglichkeit gewaltsam an das Geld zu kommen immer attraktiver. Daher ist Kant strikt gegen Schulden gegenüber anderen Staaten: Es ist ein "Hindernis zum ewigen Frieden."[29]

2.5. Präliminarartikel:

"Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines anderen Staats gewaltsam einmischen."[30]

Ein Staat ist, wie schon im Punkt 2.2 angemerkt, souverän und autonom. Kein anderer Staat darf sich gewaltsam in die internen Geschäfte und Aufgaben eines anderen Staates einmischen. Kant macht aber eine Ausnahme, indem er sagt, dass nur wenn sich ein Staat durch "innere Verunreinigung in zwei Teile spaltet"[31] und diese beiden Teile einen Anspruch auf das ganze Land haben, so könne man einem äußeren Staat nicht die Einmischung in die Verfassung anrechnen, da innerhalb des Landes zu diesem Zeitpunkt Anarchie herrschen würde.[32] "Solange aber dieser innere Streit noch nicht entschieden ist, würde diese Einmischung äußerer Mächte Verletzung der Rechte eines nur mit seiner inneren Krankheit ringenden, von keinem andern abhängigen Volks (...) sein und die Autonomie aller Staaten unsicher machen."[33]

2.6. Präliminarartikel:

"Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem andern solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen (...)."[34]

Feindseligkeiten solcher Art bezeichnet Kant als ehrlos. Laut Kant muss eine Kleinigkeit an Vertrauen zwischen den beiden Kriegsparteien übrig bleiben, da sonst zwischen den Gegnern auch kein Friede mehr schließbar wäre und die "Feindseligkeiten in einen Ausrottungskrieg ausschlagen würden."[35] In dem Fall gäbe es nur den Naturzustand, in dem man versucht sein Recht durch Gewalt zu behaupten und in dem es auch keinen Gerichtshof geben würde, der rechtskräftig urteilen könnte - es würde blanke Anomie herrschen.[36] Keiner der Kriegsparteien könnte zu einem ungerechten Feind erklärt werden, da dazu ein Richterspruch notwendig wäre. Es würde unweigerlich zum Ausrottungskrieg führen: einem Krieg, bei dem alle Parteien versuchen die Existenz des jeweils anderen auszulöschen und der ewige Frieden nur auf "dem großen Kirchhof der Menschengattung"[37] stattfinden würde.[38]

[...]


[1] vgl. Crome, Erhard/Schrader, Lutz (Hrsg.): Immanuel Kant und der internationale Frieden, Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung, Potsdam 1996, S. 40

[2] vgl. http://www.geolinde.musin.de/afrika/html/bevoelkerungsentwicklung.htm

[3] vgl. Höntzsch, Frauke: Europa auf dem Weg zum ewigen Frieden? Kants Friedensschrift und die Wirklichkeit der Europäischen Union, Herbert Utz Verlag GmbH, München 2007, S. 7

[4] z.n. Crome, Erhard/Schrader, Lutz (Hrsg.): Immanuel Kant und der internationale Frieden, Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung, Potsdam 1996, S. 41

[5] vgl. ebd., S. 42

[6] vgl. ebd., S. 42/43

[7] vgl. ebd., S. 42

[8] ebd., S. 43

[9] vgl. http://www.zeno.org/Brockhaus-1911/A/Pr%C3%A4liminar

[10] ebd.

[11] Kant, Immanuel: Zum ewigen Frieden, Philipp Reclam jun. GmbH & Co KG, Stuttgart 2008, S. 3

[12] vgl. Immanuel: Zum ewigen Frieden, Philipp Reclam jun. GmbH & Co KG, Stuttgart 2008, S. 3

[13] vgl. ebd. S. 4

[14] ebd.

[15] ebd.

[16] vgl. ebd.

[17] ebd.

[18] vgl. Fitzi, Gregor: Max Webers politisches Denken, UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz 2004, S. 142

[19] Kant, Immanuel: Zum ewigen Frieden, Philipp Reclam jun. GmbH & Co KG, Stuttgart 2008, S. 4

[20] Kant, Immanuel: Zum ewigen Frieden, Philipp Reclam jun. GmbH & Co KG, Stuttgart 2008, S. 5

[21] ebd.

[22] vgl. http://www.wurzelzieher.de/Stehendes_Heer.aspx

[23] vgl. Kant, Immanuel: Zum ewigen Frieden, Philipp Reclam jun. GmbH & Co KG, Stuttgart 2008, S. 5

[24] vgl. ebd.

[25] vgl. ebd.

[26] ebd., S. 6

[27] ebd.

[28] vgl. ebd.

[29] Kant, Immanuel: Zum ewigen Frieden, Philipp Reclam jun. GmbH & Co KG, Stuttgart 2008, S. 6

[30] ebd.

[31] ebd., S. 7

[32] vgl. ebd.

[33] ebd.

[34] ebd.

[35] Kant, Immanuel: Zum ewigen Frieden, Philipp Reclam jun. GmbH & Co KG, Stuttgart 2008, S. 7

[36] vgl. ebd.

[37] ebd., S. 8

[38] vgl. ebd.

Excerpt out of 28 pages

Details

Title
Kants Regeln des Friedens
Subtitle
Zentrale Thesen zum kantischen Friedensgedanken und über den normativen Charakter hinaus
College
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg
Grade
2,0
Author
Year
2012
Pages
28
Catalog Number
V197843
ISBN (eBook)
9783656241133
ISBN (Book)
9783656241218
File size
564 KB
Language
German
Keywords
Kant, Friede, Moral, Philosophie, Recht, Staat, Krieg, Regeln, Politik, ewig, Herrschaft, kategorischer Imperativ, Staatenrecht, Friedensverträge, Friedensvertrag, Pariser Frieden, Französische Revolution
Quote paper
Sebastian Veit (Author), 2012, Kants Regeln des Friedens, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/197843

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