Die verfassungsrechtlichen Probleme einer Erweiterung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer allgemeinen Erwerbstätigenversicherung


Seminararbeit, 2012

41 Seiten, Note: 12 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Gutachten

Literaturverzeichnis

Eigenanfertigungserklärung

Gutachten
A. Einleitung
I. Vorstellung des untersuchten Problems
II. Schematische Vorgehensweise
B. Überblick: Gesetzliche Rentenversicherung, SGB VI
I. Erfasster Sachbereich: Aufgaben und Ziele
II. Erfasster Personenkreis
III. Nicht erfasster Personenkreis
C. Personelle Schutzlücke
I. Soziale Schutzbedürftigkeit des nicht vom Regelungsbereich erfassten Personenkreises
1. Soziale Schutzbedürftigkeit
2. Einordnung im verfassungsrechtlichen Prüfungsschema
3. Schutzbedürftigkeit des Staates
II. Solidarität
D. Erfordernis der Ausweitung zur allgemeinen Erwerbstätigenversicherung zum Füllen der Schutzlücke
I. Erfordernis wegen Schutzbedürftigkeit
II. Vermeidung von sozialer Hilfsbedürftigkeit im Alter
III. Gemeinwohlbelange
1. Ökonomische Neutralität sozialer Sicherheit
2. Sicherung der Stabilität der Gesetzlichen Rentenversicherung
IV. Zwischenergebnis
E. Einbeziehung aller Erwerbstätigen bzw. Ausschluss aller Nicht - Erwerbstätigen verfassungsrechtlich geboten?
F. Verfassungsrechtliche Probleme eines allgemeinen Vorsorgezwangs als solchem mit akzessorischer Beitragserhebung
I. Vorsorgezwang im Lichte der Verfassung
II. Beitragserhebung im Lichte der Verfassung
II
G. Konkrete Ausgestaltung - Mögliche Varianten zur Einführung einer Zwangsvorsorge und deren verfassungsrechtliche Aufarbeitung im Einzelnen
I. Allgemeiner Vorsorgezwang mit Wahlmöglichkeit zwischen Gesetzlicher Rentenversicherung und privaten Versicherungsunternehmen
1. Problematik bezüglich der Soll - Versicherten
2. Problematik bezüglich der privaten Versicherungsunternehmen
II. Spezieller Zwang aller Erwerbstätigen zur Gesetzlichen Rentenversicherung
1. Problematik bezüglich der Soll - Versicherten
2. Problematik bezüglich der privaten Versicherungsunternehmen
III. Spezieller Zwang zur Gesetzlichen Rentenversicherung der bisher nicht Versicherten
1. Problematik bezüglich der Soll - Versicherten
2. Problematik bezüglich der privaten Versicherungsunternehmen
IV. Spezieller Zwang zur privaten Rentenversicherung unter sozialer Regulierung
V. Modifiziertes Übergangsmodell: Einbezug aller bisher nicht Versicherten und aller neu zu versichernden Erwerbstätigen in die Gesetzliche Renten- versicherung
VI. Sonderproblem der Einbeziehung von Beamten
H. Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gutachten

A. Einleitung

I. Vorstellung des untersuchten Problems

Versicherung heißt Schutz. Schutz gegen Risiken und Gefahren. Ist dem implizit, dass nur derjenige, welcher den Gefahren konkret ausgesetzt ist, schutzbedürftig ist? Oder kann in einem Sozialstaat dieser Schutz dem Einzelnen im Sinne einer „Bürgerversicherung“ generell aufgezwängt werden? Kann eine Schutzpflicht des Staates die Zwangsunterbringung des Einzelnen in einer Versicherung rechtfertigen, ohne dessen individuelle Schutzbedürftigkeit zu berücksichtigen? Oder ist etwa jeder, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit, dass bestimmte Risiken eintreten, schutzbedürftig? Kann der Staat nur helfen, „wo und solange Menschen in Not sind, [oder darf er gar] jedes Lebensrisiko abfedern“1 ? Diese - und weit mehr - Fragen stellen sich bei dem Gedanken an eine Erweiterung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer allgemeinen Erwerbstätigenversicherung. Die Alterssicherung in Deutschland erstreckt sich auf eine Vielfalt von Systemen2, insbesondere ist hierbei zwischen den Ebenen Staat, also gesetzliche Versicherungspflicht, und Privat, also freiwillige private Altersvorsorge zu unterscheiden. Zunächst kann man sagen, dass eine Versicherungspflicht in Deutschland bisher grundsätzlich für alle Erwerbstätigen gilt, bis auf die Ausnahmen von Selbständigen und Beamten (bis auf einzelne Ausnahmen, dazu unter B., II.,III.). Dieses System ist unter Gesichtspunkten der Solidarität und insbesondere nach dem in den Staatsfundamentalnormen gründenden Sozialstaatsprinzip3 nicht nur rechtmäßig, sondern auch geboten. Den selbständig Erwerbstätigen steht es bisher überwiegend frei, ob sie sich privat oder möglicherweise gar nicht zu einer Rentenversicherung verpflichten. Die Beamtenversorgung hingegen basiert bisher grundsätzlich auf einem eigenständigen Versorgungssystem nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Damit ist also lediglich die Einbeziehung der Selbständigen und der Beamten in eine gesetzliche Versicherungspflicht zur Rentenversicherung fraglich. Diese Problematik soll im Folgenden, schwerpunktmäßig bezüglich einer Einbeziehung der Selbständigen, unter verfassungsrechtlichen Aspekten gutachterlich erörtert werden.

II. Schematische Vorgehensweise / Einzelne Prüfungspunkte

Zunächst soll die schematische Vorgehensweise dargelegt werden.

Im Folgenden soll kurz die aktuelle Regelung zur gesetzlichen Rentenversicherung im SGB VI dargestellt werden. Hierbei wird, im Hinblick auf den nicht vom Rentenversicherungsgesetz erfassten Personenkreis, das Bestehen einer Schutzlücke sowie das Erfordernis des Füllens dieser Schutzlücke durch eine Ausweitung der Versicherungspflicht untersucht. Diesbezüglich werden verschiedene Möglichkeiten, wie die Einführung einer Zwangsvorsorge durchgeführt werden könnte und welche verfassungsrechtlichen Probleme sich jeweils bei den verschiedenen Varianten stellen, begutachtet. Schließlich bleibt zu fragen, ob bzw. wie bei einer Ausweitung der Versicherungspflicht die bisherige private Vorsorge von „Neueinbezogenen“ geschützt werden kann. In einem Schlusswort soll sodann zusammenfassend das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Problematik einer Erweiterung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer allgemeinen Erwerbstätigenversicherung dargelegt, sowie eine Prognose diesbezüglich gestellt werden.

B. Überblick: Gesetzliche Rentenversicherung, SGB VI

I. Erfasster Sachbereich: Aufgaben und Ziele

Im Allgemeinen soll das Sozialgesetzbuch (SGB) das in den Staatsfundamentalnormen gründende Sozialstaatsprinzip4 ausgestalten. In § 1 SGB I werden als Aufgaben des Sozialgesetzbuchs die „Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit“ genannt. Insbesondere soll das SGB demgemäß unter anderem zur Sicherung eines „menschenwürdigen Daseins“ und der Abwendung „besonderer Belastungen des Lebens“ dienen, § 1 I SGB I.5 Gerade diese beiden Punkte sind auch ausschlaggebend für das SGB VI, welches die Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung zum Gegenstand hat. Zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins und der Abwendung bzw. dem Ausgleich besonderer Gefahren und Risiken nämlich dient gerade einer der Hauptaufgaben des SGB VI, Erwerbstätige vor einem gänzlichen Ausfall oder auch einer Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit durch „kollektive Vorsorge“6 zu schützen.7 Die mit der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins einhergehende, schon von der Bismarck’schen Rentenversicherung verfolgte Aufgabe der Armutsvermeidung, wurde jedoch mit der, durch die Rentenreform von 1957 geschaffenen, dynamischen Rente, überholt.8 Seitdem herrscht vielmehr die Auffassung, Aufgabe der Rente sei insbesondere die Sicherung des im Arbeitsleben erreichten Lebensstandards.9

II. Erfasster Personenkreis

Welche Personengruppen von der Versicherungspflicht erfasst sind und wann sich für welche Gruppen Ausnahmen ergeben können, ist im ersten Abschnitt des SGB VI normiert. Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen „Beschäftigten“ (§ 1 SGB VI), „Selbständig Tätigen“ (§ 2 SGB VI) und „Sonstigen Versicherten“ (§ 3 SGB VI). Die Kriterien, welche diese Personengruppen jeweils erfüllen müssen, um nach dem SGB VI versicherungspflichtig zu sein, sind in den Einzelnen Paragraphen jeweils enumerativ aufgeführt. Umfassend kann demgemäß festgestellt werden, dass unter die Gruppe der sog. „Beschäftigten“ insbesondere Angestellte und Arbeitnehmer fallen. Zu den sog. „Selbständig Tätigen“ zählen jedoch gerade nicht alle Selbständigen, sondern nur die in § 2 SGB VI enumerativ Aufgeführten, insbesondere selbständig Erwerbstätige, die auf ihre eigene Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit angewiesen sind (z.B. sog. Solo - Selbständige, Publizisten und Künstler, u.a.). Die Versicherungspflicht von Selbständigen stellt hier also die Ausnahme dar. Unter die nach § 3 SGB VI erfasste Gruppe der sog. „Sonstige[n] Versicherte[n]“ fallen Personen für die Zeit, in der sie beispielsweise Pflegebedürftige nicht erwerbsmäßig pflegen, in der ihnen Kindererziehungszeiten angerechnet werden, oder Ähnliches. Darüber hinaus sind bestimmte Personen auf Antrag versicherungspflichtig, als Beispiel seien hier nur die Entwicklungshelfer genannt, § 4 I 1 Nr.1 SGB VI.

III. Nicht erfasster Personenkreis

Welche Personengruppen versicherungsfrei sind oder von der Versicherung befreit werden können, regeln die §§ 5 und 6 SGB VI. Im Ergebnis sind insbesondere Beamte, § 5 I 1 Nr. 1 SGB VI, sowie alle selbständig Erwerbstätigen, die nicht in § 2 SGB VI enumerativ aufgeführt sind, nicht von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung erfasst. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass im Mittelpunkt dieses Gutachtens insbesondere die Problematik im Hinblick auf die Selbständigen untersucht werden soll.

C. Personelle Schutzlücke

I. Soziale Schutzbedürftigkeit des nicht vom Regelungsbereich erfassten Personenkreises

1. Soziale Schutzbedürftigkeit

Die vorausgegangenen Ausführungen lassen möglicherweise voreilig auf eine personelle Schutzlücke schließen. Eine solche besteht jedoch nur, wenn der nicht erfasste Personenkreis eines Schutzes durch Gesetz nicht entbehrt, mithin also schutzbedürftig ist.10

Dies folgt aus der Situation der Arbeiterschaft zu Zeiten der Einführung der Arbeiterversicherungen Ende des 19. Jh.11 Eine vergleichbare Lage zu deren Schutzbedürftigkeit wurde für jede Einbeziehung eines neuen Personenkreises zur Begründung herangezogen.12 Dies führt nach Auffassung von Isensee 13 zu einer Ausdehnung des „Legitimationsgrund[s] des Schutzbedarfs“14. Daraus ließe sich folgern, dass dadurch entfallende bisherige Differenzierungen hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit verschiedener Personengruppen das Kriterium der Schutzbedürftigkeit als solches entbehren.15 Mit dieser Auffassung verkennt Isensee den gesellschaftlichen und ökonomischen Wandel, wonach Differenzierungen, wie sie bisher vorgenommen werden konnten, in der heutigen Arbeitswelt nicht mehr tragbar sind.16 Damit kann das Argument der Schutzbedürftigkeit konsequenterweise auch auf die Einbeziehung der selbständig Erwerbstätigen angewendet werden. Verschiedene Untersuchungen über die soziale Sicherheit von selbständig Erwerbstätigen in Deutschland zeigen auf, dass das Alterseinkommen selbständig Erwerbstätiger stark auseinanderdriftet.17 Zur Veranschaulichung gilt es an dieser Stelle hervorzubringen, dass in der Zeit zwischen den Jahren 1990 und 2000 über 15% aller Haushalte, in welchen ein Hauptverdiener selbständig tätig ist, keine Altersvorsorge aufweisen konnten, weder in der GRV, noch in einer privaten Vorsorge.18 Ruland 19 nennt die Zahl von drei Millionen Selbständigen ohne eine obligatorische Altersvorsorge.20 Auf dieser Grundlage könnte bereits herzuleiten sein, dass jedenfalls für geringverdienende Selbständige Schutzbedürftigkeit bezüglich einer Altersvorsorge und damit einem ausreichenden, über der Sozialhilfeschwelle liegenden Alterseinkommen, besteht.21 Eine solche Statistik kann jedoch nicht ausreichen, um eine Schutzbedürftigkeit anzunehmen. Fraglich ist viel mehr, warum und inwiefern hier eine Schutzbedürftigkeit erforderlich sein könnte. Die Schutzbedürftigkeit kann grundsätzlich als die eine Seite der Medaille zu betrachten sein, auf deren anderer Seite sich Risiken bergen. Je größer die Risiken also sind, desto höher ist auch die Schutzbedürftigkeit. Ein Risiko, dem alle Selbständigen ausgesetzt sind, ist eine Schmälerung oder gar der gänzliche Ausfall ihres Einkommens.22 Dieses Risiko dürfte jedenfalls bei den sog. Solo - Selbständigen sowie bei den sog. Neuen Selbständigen als eher hoch einzuschätzen sein, da diese speziell auf die Verwertung ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen sind und jeder Ausfall derselben im Ausfall des Einkommens mündet.23 Daraus könnte man folgern, dass eine Schutzbedürftigkeit unabhängig von der Höhe des Einkommens besteht24, was meines Erachtens nicht ganz richtig ist. Sicherlich schwankt das Einkommen eines Selbständigen oft stark, jedoch leuchtet auch unmittelbar ein, dass der Selbständige mit hohem Einkommen einen höheren Anteil seines Einkommens für die Alterssicherung aufwenden und länger von etwaigen Rücklagen zehren kann, als derjenige, der weniger verdient. Richtig ist jedoch, dass eine Antwort auf die Frage, wann eine Grenze gezogen werden kann, wie hoch das Einkommen sein muss bzw. wie viel Eigenkapital eines Selbständigen ausreicht, um eine Schutzbedürftigkeit zu verneinen, faktisch nicht hinreichend möglich ist.25 Meines Erachtens kann jedoch die Höhe des Eigenkapitals niemals mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausreichen, um die Schutzbedürftigkeit gänzlich auszuschließen. Allgemeine Lebensrisiken können sich immer verwirklichen und auch ein hohes Eigenkapital zu Nichte machen. Damit ist mit Wallrabenstein festzustellen, dass aus dieser Argumentation „eine generelle Schutzbedürftigkeit der gesamten Bevölkerung“26 folgt. Die Schutzbedürftigkeit als solche bezieht sich somit jedoch nicht mehr auf Personen, die bereits anderweitig pflichtversichert sind.27 Demgemäß ist eine Schutzbedürftigkeit für all diejenigen Personen in Deutschland zu bejahen, die über keinerlei obligatorische Alterssicherung verfügen.28 In Bezug auf die Schutzbedürftigkeit liegt damit eine personelle Schutzlücke vor.

2. Einordnung im verfassungsrechtlichen Prüfungsschema

Fraglich ist, auf welcher Stufe des klassischen Prüfungsaufbaus einer verfassungsrechtlichen Bewertung die Schutzbedürftigkeit von Bedeutung ist. Zum einen könnte man durch die Schutzbedürftigkeit Konturen auf der Ebene des Schutzbereichs ziehen.29 Dies scheint jedoch im Lichte des klassischen verfassungsrechtlichen Prüfungsschemas wenig überzeugend. Der Schutzbereich wird durch das betroffene Grundrecht, hier also insbesondere Art. 2 I GG, konstituiert. Hier mit etwaigen rechtfertigenden Rechtsgütern bereits Konturen zu ziehen, ist im Hinblick auf den logischen drei-stufigen Prüfungsaufbau „Schutzbereich“ - „Eingriff“ - „Rechtfertigung“ nicht einzusehen. Demgegenüber ist die Schutzbedürftigkeit vielmehr als potentieller Rechtfertigungsgrund auf der Rechtfertigungsebene anzuführen.30 Die Versicherungspflicht bildet hierbei den Grundrechtseingriff31 (jedenfalls in die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG), die Schutzbedürftigkeit dient als potentieller Rechtfertigungsgrund auf der Ebene der Rechtfertigung.32

3. Schutzbedürftigkeit des Staates

Schutzbedürftigkeit kann jedoch, über den Schutz vor Altersarmut hinaus, im Sinne von Schutz des Staates vor Sozialhilfeansprüchen im Alter betrachtet werden.33 Damit kommt dem Schutzbedürftigkeitsargument gewissermaßen eine doppelte Funktion zu. Auch dieser Gesichtspunkt ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

II. Solidarität

Zu untersuchen bleibt, ob auch unter dem Gesichtspunkt der Solidarität eine personelle Schutzlücke gegeben ist, oder etwa gerade deshalb verneint werden muss. Solidarität im Lichte der Sozialversicherung meint die „gruppen- oder [...] sphärenspezifische Solidarität“34, also die Verbindung der in die Sozialversicherung einbezogenen Mitglieder. Eine Einbeziehung neuer Personengruppen würde somit für die Versicherten die Solidarität eines größeren Personenkreises bedeuten.35 Fraglich ist jedoch, ob hier eine Solidarverbindung zwischen allen Erwerbstätigen besteht bzw. den bisher nicht in die Versicherung einbezogenen durch Gesetz auferlegt werden kann.36 Ist dies nicht der Fall, so ist es dem Gesetzgeber verwehrt, eine bestimmte Gruppe zur „Förderung einer [anderen] gesellschaftlichen Gruppe [zu] rekrutieren“37. Vergleichend kann hier auf die Einbeziehung der Studierenden in die gesetzliche Krankenversicherung abgestellt werden.38 Diese war nach Ansicht Isensees verfassungswidrig, da zwischen den Studenten und den Versicherungspflichtigen ein Solidaritätszusammenhang nicht bestehe.39 Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Organisation einer Solidargemeinschaft nicht mehr auf „vorgegebene Strukturen der Rechtswirklichkeit [...]“40, mithin die natürliche „Homogenität einer Bevölkerungsgruppe“41 beschränkt werden kann, sondern vielmehr der Staat dazu berufen ist, seinen Staatsbürgern Solidarität abzuverlangen42 und „konkrete Solidaritätszusammenhänge zu stiften“43. Im Gegenteil ist Voraussetzung eines funktionierenden Solidarsystems vielmehr ein Ausgleich zwischen Leistungsstarken und Leistungsschwachen, also gerade zwischen Ungleichen.44 Anderenfalls fände eine „Solidarität unter Habenichtsen“45 statt, die so nicht funktionstüchtig wäre. Hier stellt sich jedoch ein weiteres das Problem, das im vergleichsweise genannten Beispiel nicht gegeben war: Es könnte anzunehmen sein, dass bei der Einbeziehung von leistungsstarken Personen in den Solidarausgleich von diesen möglicherweise ein „fremdnütziger Beitrag“46 eingefordert würde. Dies wiederum ließe darauf schließen, dass die Einbeziehung der neuen Personengruppen nur oder jedenfalls vorrangig der Finanzierung des Systems dienen soll, was unzulässig wäre.47 Demgegenüber bezieht sich der interpersonale soziale Ausgleich gerade auf Risiken, die jedes Mitglied - auch diejenigen, welche zukünftig einbezogen sollen - treffen können.48 Als Beispiele seien mit Bieback „neue Familienlasten, [...] [und die] Einkommensschwäche“49 genannt. Darüber hinaus reicht für eine Versicherungspflicht lediglich das Potential aus, am sozialen Risikoausgleich teilhaben zu können.50 Damit ist es der Sache nach gerechtfertigt, durch Gesetz auch diejenigen in eine Solidarverbindung einzubeziehen, die bisher nicht einbezogen waren - sofern sie denselben Risiken ausgesetzt sind, wie die bereits Versicherten. Namentlich sind dies die Erwerbstätigen, die über keine obligatorische Altersvorsorge verfügen. Auch aus Solidaritätsgründen ist demnach eine personelle Schutzlücke gegeben.

D. Erfordernis der Ausweitung zur allgemeinen Erwerbstätigenversicherung zum Füllen der Schutzlücke

I. Erfordernis wegen Schutzbedürftigkeit

Eine Schutzbedürftigkeit des nicht erfassten Personenkreises, der über keine obligatorische Altersvorsorge verfügt, ist gegeben (s.o.). Damit ist aufgrund von Schutzbedürftigkeit ein allgemeiner Vorsorgezwang erforderlich.

II. Vermeidung von sozialer Hilfsbedürftigkeit im Alter

Insbesondere könnte ein allgemeiner Vorsorgezwang zum Schutz vor sozialer Hilfsbedürftigkeit im Alter erforderlich sein. Durch einen allgemeinen Vorsorgezwang verfügen alle Einbezogenen im Alter über hinreichende Mittel, die ihnen eine Grundsicherung, bei entsprechender Ausgestaltung sogar die Fortführung ihres durchschnittlichen Lebensstandards51, ermöglichen. Etwaige Grundsicherungsleistungen, auf die sie andernfalls mangels Eigenvorsorge angewiesen wären, entfallen somit. Damit gäbe es auch keinen Nährboden für etwaige Ungleichheiten, die dadurch entstehen könnten, dass die Einen sich absichern, während die Anderen keine Eigenvorsorge betreiben und somit auf staatliche Fürsorgeansprüche zurückgreifen müssten.52 Damit geht es auch hier im Ergebnis um Schutzbedürftigkeit in einem anderen Lichte, nämlich im Lichte des Schutzes des Staats davor, in Zukunft etwaige Grundsicherungsleistungen aufbringen zu müssen.53 Der Umstand, dass hier mit einem Fiskalzweck argumentiert wird, ist verfassungsrechtlich nicht weiter bedenklich, da dies gerade keinen vorrangigen Zweck54, sondern lediglich einen - wenn auch durchaus beachtlichen - Nebeneffekt darstellt.55 Damit kann die Erforderlichkeit eines allgemeinen Vorsorgezwangs auch auf die Vermeidung sozialer Hilfsbedürftigkeit im Alter gestützt werden.

III. Gemeinwohlbelange

1. Ökonomische Neutralität sozialer Sicherheit

Die wirtschaftlichen Gegebenheiten könnten durch eine rechtliche Unterscheidung behindert werden. Zur Vermeidung einer solchen Behinderung könnte eine Ausweitung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer allgemeinen Erwerbstätigenversicherung erforderlich sein. Die ökonomischen Umstände in der heutigen Arbeitswelt werden durch eine Unterscheidung zwischen „abhängigen Beschäftigten“ und „unabhängigen Selbständigen“ nicht angemessen berücksichtigt.56 Durch moderne Kommunikationstechniken findet im Arbeitsleben heute eine Organisation statt, die Selbständige in den Produktionsprozess integriert und äquivalent abhängig Beschäftigten weitere Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitsalltags zugesteht.57 Heute ist es nicht unüblich, dass von abhängiger Arbeit in Selbständigkeit gewechselt wird und umgekehrt, oder beides parallel besteht.58 Die für diese wirtschaftlich notwendige Entwicklung59 erforderliche Flexibilität ist allerdings eingeschränkt, wenn die verschiedenen Erwerbsformen nicht in gleicher Weise innerhalb eines Systems abgesichert sind. Damit ist die rechtliche Unterscheidung für die Wirtschaft von Nachteil. Von „extern auferlegten (Neben-)Kosten des Produktionsfaktors Arbeit“60 unabhängig und damit rein durch freie Wahl und ökonomisch sinnvoll kann der Erwerbstätige Entscheidungen also nur treffen, wenn eine Unterscheidung und Ungleichbehandlung verschiedener Erwerbsformen unterbleibt. Dies ist für das gesellschaftliche und wirtschaftliche Zusammenleben und dessen Entwicklung von großer Bedeutung und mithin als wichtiges Gemeinschaftsgut anzuerkennen. So gab es schon früher, als Bismarck die Sozialversicherung für Arbeiter (und später für abhängig Beschäftigte) geschaffen hat, Ausnahmen für bestimmte Selbständige, für die eine soziale Schutzwürdigkeit erkannt wurde.61 Durch dieses System hat Bismarck zu einer Flexibilisierung des Arbeitsmarktes Ende des 19. und Anfang des 20. Jh. beigetragen.62 Aufgrund der heute noch flexibleren Arbeitswelt (s.o.) ähnelt die Grenze zwischen Abhängigkeit und Selbständigkeit metaphorisch etwa einer semipermeablen Membran, die immer mehr aufweicht, wodurch eine scharfe Trennung nicht mehr vorgenommen werden kann. Dies hat bereits dazu geführt, dass bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine sog. Clearing - Stelle eingerichtet werden musste, welche jeweils in Einzelfällen über die Zuordnung einer Tätigkeit als abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit entscheiden musste, was zusätzliche Verwaltungskosten zur Folge hatte.63 Den vorausgehenden Ausführungen entsprechend wäre die Ausweitung der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung auf alle Erwerbstätigen „eine konsequente Fortführung der Sozialpolitik Bismarcks.“64 Mithin ist zur Schaffung und Wahrung ökonomischer Neutralität sozialer Sicherheit eine Erweiterung der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich.

2. Sicherung der Stabilität des Systems der GRV

Weiter könnte eine Versicherungspflicht aller Erwerbstätigen zur gesetzlichen Rentenversicherung die Sicherung der Stabilität der GRV gewährleisten. Die Wurzeln dieser Stabilisierung bilden ein vereinheitlichender, ein verbreiternder und ein finanzieller Aspekt.65 Zunächst ist unter dem vereinheitlichenden Aspekt auf die Abgrenzungsprobleme der verschiedenen Gruppen der Selbständigen hinzuweisen. Die Unterteilung der Selbständigen in die vier verschiedenen Gruppen von „Self - employed“, „Small - Employers“, „Owner - Controllers“, und „Owner - Directors“, welche in sozioökonomischen Untersuchungen vorgenommen wird66, scheint zumindest für eine rechtsethische Unterscheidung zu schwammig, da hier keine trennscharf subsumierbaren Kriterien auszumachen sind.67 Bisher sind nur bestimmte Selbständige unter bestimmten Kriterien, die nicht immer trennscharf subsumierbar sind, in die GRV einbezogen (§ 2 SGB VI). Durch eine Vereinheitlichung entfallen derartige Abgrenzungsprobleme, wodurch auch mögliche Streitfragen entfallen, was zu einer Stabilisierung des gesamten Systems führt.68

Die Stabilität und Leistungsfähigkeit der GRV wird weiter durch eine Einbeziehung weiterer Mitglieder gestärkt. Dies ist der Fall, da so das System gegenüber Veränderungen aufgrund wechselnder Erwerbsformen von Mitgliedern geschützt ist.69 Zweifelhaft scheint, ob die finanzielle Stabilität als Argument angeführt werden kann. Dient die Einbeziehung eines neuen Personenkreises nämlich „ausschließlich“70 der Sicherung der Finanzierung eines Systems, so könne eine Versicherungsgemeinschaft „höchstens“71 auf eine Branche erstreckt werden72, nicht jedoch auf weitere Personenkreise. Hier soll jedoch das Argument der Sicherung nur ergänzend, also weder ausschließlich noch vorrangig angeführt werden.

[...]


1 Dazu: Marc Beise, Süddeutsche Zeitung, 30.12.2011, http://www.sueddeutsche.de/politik/pflicht- rentenversicherung-fuer-selbstaendige-csu-als-linkspartei-1.1246820

2 v. Maydell, Harmonisierung der Alterssicherung? , S.10, m.w.N.

3 Vgl. dazu Papier, in: Cramer/Förster/Ruland, Handbuch zur Altersversorgung, S. 855, 857. 1

4 Papier, in: Cramer/Förster/Ruland, Handbuch zur Altersversorgung, S. 855, 857.

5 AICHBERGER, Rentenversicherung, Textsammlung, S.3a f.

6 Ruland, ZRP 2009, S. 165, 168.

7 Ruland, ZRP 2009, S. 165, 168.

8 Bäcker, in: Leisering, Die Alten der Welt, S. 165, 167.

9 Bäcker, in: Leisering, Die Alten der Welt, S. 165, 167.

10 Wallrabenstein, Versicherung im Sozialstaat, S. 218 m.w.N.

11 Wallrabenstein, Versicherung im Sozialstaat, S. 367 m.w.N.

12 Wallrabenstein, Versicherung im Sozialstaat, S. 367.

13 Isensee, NZS 2004, S. 393, 399.

14 Isensee, NZS 2004, S. 393, 399.

15 Isensee, NZS 2004, S. 393, 399.

16 Vgl. Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 109 m.w.N.

17 Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 97 m.W.N.

18 Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 98 m.w.N.

19 Ruland, ZRP 2009, S. 165, 167.

20 Ruland, ZRP 2009, S. 165, 167 m.w.N.

21 so der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2006/2007, 2006, BT-Drs. 16/3450, S. 269.

22 dazu differenzierend Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 98.

23 so auch Bieback, VSSR 2/2011 S. 93, 98 m.w.N.

24 Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 98.

25 im Ansatz auch Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 98.

26 Bezüglich einer Rechtfertigung des Umlageverfahrens das Schutzbedürftigkeitsargument ablehnend: Wallrabenstein, Versicherung im Sozialstaat, S. 367.

27 So auch Rische, in: Eichenhofer/Rische/Schmähl, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. Aufl., S. 877, 895 in Bezug auf künftige Altersarmut.

28 Vgl. auch Kirchhof, NZS 2004, S. 1, 3; Rische, in: Eichenhofer/Rische/Schmähl, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, SGB VI, 2. Aufl., S. 877, 895.

29 In Bezug auf die „verfassungsrechtlichen Grenzen“ der Sozialversicherung: Wallrabenstein, Versicherung im Sozialstaat, S. 364.

30 unter Verwendung dieser Methode ohne ausdrückliche Beachtung einer alternativen Betrachtungsweise: Bieback, VSSR 2/2011, S.93, 97; in Bezug auf die gesetzl. Krankenversicherung: BVerfGE 38, 281 (302), in Bezug auf gesetzl. Kranken- bzw. Pflegeversicherung: BVerfGE 102, 68 (89ff.); vgl. auch Kirchhof, NZS 2004, 1 ff.; Kreikebohm, NZS 2010, 184; Kingreen, Das Sozialstaatsprinzip im europäischen Verfassungsverbund, 2003, S. 262ff.; Ruland, in: SRH, 4. Auflage, § 17 Rentenversicherung, S. 801 ,807.

31 Wallrabenstein, Versicherung im Sozialstaat, S. 363; vgl. auch Kirchhof, NZS 2004, S. 1, 2.

32 Vgl. Wallrabenstein, Versicherung im Sozialstaat, S. 363; unter Verwendung dieser Methode ohne ausdrückliche Beachtung einer alternativen Betrachtungsweise: Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 97; in Bezug auf die gesetzl. Krankenversicherung: BVerfGE 38, 281 (302), in Bezug auf gesetzl. Kranken- bzw. Pflegeversicherung: BVerfGE 102, 68 (89ff.); vgl. auch Kirchhof, NZS 2004, 1 ff.; Kreikebohm, NZS 2010, 184; Kingreen, Das Sozialstaatsprinzip im europäischen Verfassungsverbund, 2003, S. 262ff.; Ruland, in: SRH, 4. Aufl., § 17 Rentenversicherung, S. 801, 807.

33 Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2006/2007, 2006, BT-Drs. 16/3450, S. 265.

34 Wallrabenstein, Versicherung im Sozialstaat, S. 373 m.w.N.

35 Kreikebohm, NZS 2010, S. 184.

36 Vgl. dazu Wallrabenstein, Versicherung im Sozialstaat, S. 375. 6

37 Isensee, „Staatsaufgaben“, in: Isensee/Kirchhof, HBStR IV, 2006, S. 117 ff., Rn. 77.

38 Vgl. Wallrabenstein, Versicherung im Sozialstaat, S. 375.

39 Wallrabenstein, Versicherung im Sozialstaat, S. 375 m.w.N. (auch für andere Auffassung).

40 Wallrabenstein, Versicherung im Sozialstaat, S. 376 mit Verweis auf: Isensee, Umverteilung durch Sozialversicherungsbeiträge, 1973, S. 18.

41 Wallrabenstein, Versicherung im Sozialstaat, S. 376 mit Verweis auf: Isensee, Umverteilung durch Sozialversicherungsbeiträge, 1973, S. 18.

42 Vgl. Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 107 m.w.N.

43 Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 107.

44 Vgl. Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 108.

45 So zutr. Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 108.

46 Butzer, Fremdlasten in der Sozialversicherung, S.332, 356 ff.

47 Vgl. dazu Kirchhof, NZS 2004, S. 1, 2 m.w.N.

48 S.o. unter III. a) i).

49 Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 108.

50 Vgl. Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 108 m.w.N.

51 So aktuell in der GRV: Vgl. dazu 6. Sozialrechtstagung 2009 in Bayreuth, Vortrag von Wallrabenstein, Verfassungsrechtliche Aspekte einer Erwerbstätigenversicherung, S. 4.

52 Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 99; 6. Sozialrechtstagung 2009 in Bayreuth, Vortrag von Rische, Einführung in die Problematik, S. 3.

53 6. Sozialrechtstagung 2009 in Bayreuth, Vortrag von Rische, Einführung in die Problematik, S. 3 f.; Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2006/2007, 2006, BT-Drs. 16/3450, S. 265, Nr. 354.

54 Auch wenn von einem „rein fiskalischen Interesse“ gesprochen wird in: Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2006/2007, 2006, BT-Drs. 16/3450 S. 265, Nr. 354.

55 Vgl. zur Unzulässigkeit der Ausweitung einer Versicherungsgemeinschaft aufgrund eines vorrangigen Fiskalzwecks: Kirchhof, NZS 2004, S. 1, 2 mit Verweis auf BVerfGE 14, S. 312, 318. 8

56 Vgl. Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 109 m.w.N.

57 Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 108; Kreikebohm, NZS 2010, S. 184, 187.

58 Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 109.

59 Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 109 m.w.N.

60 Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 109.

61 Vgl. Kreikebohm, NZS 2010, S. 184, 190.

62 Vgl. Kreikebohm, NZS 2010, S. 184, 190.

63 6. Sozialrechtstagung 2009 in Bayreuth, Vortrag von Rische, Einführung in die Problematik, S. 1, 2.

64 Kreikebohm, NZS 2010, S. 184, 190.

65 Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 111.

66 Vgl. Bieback, VSSR 2/2011, S.93, 115.

67 Vgl. Bieback, VSSR 2/2011, S.93, 115.

68 Vgl. auch Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 111.

69 Bieback, VSSR 2/2011, S. 93, 111.

70 Kirchhof, NZS 2004, S. 1, 2.

71 Kirchhof, NZS 2004, S. 1, 2.

72 Vgl. Kirchhof, NZS 2004, S. 1, 2.

Ende der Leseprobe aus 41 Seiten

Details

Titel
Die verfassungsrechtlichen Probleme einer Erweiterung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer allgemeinen Erwerbstätigenversicherung
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik)
Veranstaltung
Seminar
Note
12 Punkte
Autor
Jahr
2012
Seiten
41
Katalognummer
V198461
ISBN (eBook)
9783656247852
ISBN (Buch)
9783656250388
Dateigröße
831 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
In der Punktzahl wurde auch die Präsentation der Arbeit berücksichtigt, ansonsten wäre sie im Bereich 15 Punkte benotet worden.
Schlagworte
probleme, erweiterung, rentenversicherung, erwerbstätigenversicherung
Arbeit zitieren
Florian Denninger (Autor:in), 2012, Die verfassungsrechtlichen Probleme einer Erweiterung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer allgemeinen Erwerbstätigenversicherung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/198461

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