Bilanzierung von Wertpapieren nach HGB und IFRS – vergleichende Analyse


Trabajo Escrito, 2012

28 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

A. Hinführung zum Thema
I. Bedeutung von HGB und IFRS
II. Abgrenzung von Wertpapieren gegenüber Finanzinstrumenten

B. Bilanzierung und Bewertung von Wertpapieren nach HGB
I. Ansatz und Ausweis von Wertpapieren nach HGB
II. Bewertung von Wertpapieren nach HGB

C. Bilanzierung und Bewertung von Wertpapieren nach IFRS
I. Ansatz von Wertpapieren nach IFRS
1. Allgemeine Ansatzvorschriften
2. Zu Handelszwecken gehaltene Wertpapiere
3. Bis zur Endfälligkeit zu haltende Wertpapiere
4. Zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere
II. Bewertung von Wertpapieren nach IFRS
1. Erstmalige Bewertung von Wertpapieren
2. Folgebewertung von Wertpapieren
III. Umwidmung von Wertpapieren in eine andere Kategorie

D. Abschließende Betrachtung – Vergleich zwischen HGB und IFRS

Anhang 1 – Bewertung von Wertpapieren nach HGB

Anhang 2 – Bewertung von Wertpapieren nach IFRS

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Rechtsgrundlagen des externen Rechnungswesens

Abbildung 2: Dominierende Grundsätze von HGB und IFRS

Abbildung 3: Arten von in Wertpapieren verbrieften Rechten

Abbildung 4: Kategorien von Finanzinstrumenten nach IAS 39

Abbildung 5: Bewertung von Finanzinstrumenten nach IAS 39

A. Hinführung zum Thema

Im Folgenden werden zum einen die Bedeutung des Handelsgesetzbuches und der International Financial Reporting Standards und zum anderen die Abgrenzung der Wertpapiere gegenüber den Finanzinstrumenten näher betrachtet.

I. Bedeutung von HGB und IFRS

Die zunehmende Globalisierung der Märkte führt zu einer vermehrten Verflechtung des nationalen Handels- und Wirtschaftsrechtes mit dem europäischen und internationalen Recht. Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält im Kern das Handelsrecht in Deutschland. Hierzu gehören insbesondere Gesetze zu Jahresabschlüssen und Berichten sowie Sonderregelungen für Versicherungen, Banken und Genossenschaften. Es gilt für Kaufleute und ist daher deutlich spezifischer als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Bei Widersprüchen zwischen HGB und BGB gilt im Zweifel das HGB. Ungeachtet dessen, zielt das HGB auf die Schaffung eines Normenkomplexes ab, um den Besonderheiten des rechtsgeschäftlichen Verkehres beim Handel Rechnung zu tragen, was auch die Bereitstellung entsprechender Organisationsformen einschließt.[1]

Das HGB schreibt im Prinzip allen Unternehmen die Buchführung und die Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen vor. Bis vor wenigen Jahren war das HGB die alleinige Rechtsquelle für alle Gestaltungsprobleme im Einzel- und Konzernabschluss. Inzwischen sind die Rechtsgrundlagen des externen Rechnungswesens aber zweigeteilt, wie die folgende Tabelle verdeutlicht:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Rechtsgrundlagen des externen Rechnungswesens[2]

In allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind Unternehmen, welche mit Aktien oder Anleihen an einer amtlichen Börse in einem geregelten Markt notiert sind, verpflichtet, ihre Konzernabschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) aufzustellen. Im normalen Jahresabschluss eines deutschen Unternehmens, dem Einzelabschluss, ist dagegen das HGB anzuwenden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Unternehmen börsennotiert oder Teil eines Konzernes ist.

Das HGB und die IFRS unterscheiden sich in einer Vielzahl von Merkmalen. Diese Unterschiede lassen sich vor allem dadurch begründen, dass der theoretische Ausgangspunkt von HGB und IFRS grundverschieden ist. Während das HGB dem Vorsichtsprinzip folgt, sollen Jahresabschlüsse nach IFRS vor allem „entscheidungsnützlich“ sein, d.h. sie sollen eine wirklichkeitsgetreue Darstellung anstreben. Das Vorsichtsprinzip des HGB steht im Zusammenhang mit der Gewinnermittlungsfunktion und bedeutet, dass die Gewinne durch entsprechende Bewertung niedriger ausfallen sollen, als es aus der Sicht einer richtigen Informationsvermittlung angemessen wäre. Dies äußert sich unter anderem darin, dass nach HGB das Vermögen grundsätzlich nicht höher bewertet werden darf als zu seinen Anschaffungspreisen, auch wenn die tatsächlichen Marktpreise deutlich höher sind. Die Erhaltung des Kapitals eines Unternehmens soll durch eine vorsichtige Bewertung des Gewinnes und dessen Ausschüttung begrenzt werden. Dies soll nicht zuletzt den Interessen der Gläubiger und somit dem Gläubigerschutz dienen. Des Weiteren führt eine vorsichtige Gewinnermittlung ebenso zu einer Begrenzung der Steuerlast eines Unternehmens. Auf dieser Grundlage wird eine wirklichkeitsgetreue Darstellung durch das Vorsichtsprinzip bewusst eingeschränkt.

Die IFRS wurden durch das „International Accounting Standards Board“ (IASB), ein unabhängiges Gremium von Rechnungslegungsexperten, entwickelt und bei Bedarf überarbeitet. Die IFRS stellen weltweit einheitliche Bilanzierungsregeln zur Verfügung und kommen insbesondere für Unternehmen in Betracht, die ihre Finanzierung über die Kapitalmärkte realisieren. Die IFRS werden daher auch als „kapitalmarktorientierte“ oder „internationale“ Rechnungslegungsvorschriften bezeichnet. Abschlüsse nach IFRS haben vor allem die Aufgabe, den Abschlusslesern die präsentierten Informationen entscheidungsnützlich zu vermitteln. Die Unternehmen sollen wirklichkeitsgetreu abgebildet werden und die Bilanz möglichst auf tatsächlichen Marktwerten beruhen. Die so ermittelten Gewinne sind aufgrund schwankender Marktgegebenheit somit tendenziell höher als die vorsichtig ermittelten Gewinne nach HGB.

Zusammenfassend lassen sich die dominierenden Grundsätze von HGB und IFRS wie folgt zusammenfassen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Dominierende Grundsätze von HGB und IFRS[3]

Es ist in Deutschland für die Notierung im Prime Segment der Deutschen Börse AG, welche Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu einem der Auswahlindizes (DAX, MDAX, SDAX, TecDAX) ist, notwendig nach IFRS oder US-GAAP zu bilanzieren (siehe § 62 Abs. 1 Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse).

II. Abgrenzung von Wertpapieren gegenüber Finanzinstrumenten

Eine einheitliche Legaldefinition für den Begriff Wertpapier ist im deutschen Zivilrecht nicht zu finden.[4] Nach der herrschenden Meinung handelt es sich bei einem Wertpapier um eine Urkunde, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechtes das Innehaben der Urkunde erforderlich ist.[5] Bezogen auf ihre wirtschaftlichen Funktionen lassen sich Wertpapiere in Papiere des Zahlungs- und Kreditverkehres (z.B. Scheck, Wechsel), Effekten und Kapitalmarktpapiere (z.B. Aktien, Inhaberschuldverschreibungen) sowie Papiere des Güterumlaufes (z.B. Ladeschein) unterteilen. Hinsichtlich der Art des in einem Wertpapier verbrieften Rechtes lassen sich folgende Unterscheidungen vornehmen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Arten von in Wertpapieren verbrieften Rechten[6]

Diese Wertpapiere können je nach Art dem Anlage- oder Umlaufvermögen im Sinne des HGB zugeordnet werden.

IAS 32.11 definiert ein Finanzinstrument als einen Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert („financial asset“) und bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit („financial liability“) oder einem Eigenkapitalinstrument („equity instrument“) führt. Finanzinstrumente in diesem Sinne umfassen grundsätzlich die gesamte Bandbreite an Geld-, Kredit- und Kapitalmarktgeschäften. Hierunter fallen sowohl originäre Finanzinstrumente (Kassageschäfte), wie z.B. festverzinsliche Wertpapiere (Bonds) und Aktien, als auch derivative Finanzinstrumente (Derivate), wie z.B. Zinsswaps und Aktienoptionen. Sie können sowohl plain-vanilla Fremdkapitalpapiere (z.B. festverzinsliche Wertpapiere, Schuldscheindarlehen) und plain-vanilla Eigenkapitalpapiere (Aktien, Fondsanteile) umfassen als auch sogenanntes mezzanines Kapital (z.B. Wandelanleihen, Genussrechte, Nachrangverbindlichkeiten). Diese können auf die Berichtswährung (z.B. Euro) als auch auf Fremdwährungen (z.B. USD) lauten und die Aktivseite der Bilanz (Investorensicht, „long positions“) genauso betreffen wie die Passivseite (Emissionssicht, „short positions“). Alle diese genannten Geschäfte mit ihrer Vielzahl von konkreten Ausprägungen fallen grundsätzlich unter den Begriff des Finanzinstrumentes i.S.d. IAS 32. Die Bilanzierung derartiger Wertpapiere wird durch die IFRS 7: IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung („Financial Instruments: Presentation") und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung („Financial Instruments: Recognition and Measurement") geregelt. Weitere, ebenfalls von IAS 32 und 39 erfasste, Finanzinstrumente, wie etwa Derivate, Sicherungsgeschäfte, finanzielle Schulden, vom Unternehmen ausgereichte Kredite und Forderungen oder Geldvermögen werden, da diese keine Wertpapiere im oben genannten Sinne sind, in dieser Arbeit nicht näher betrachtet.

B. Bilanzierung und Bewertung von Wertpapieren nach HGB

Zunächst sind die Begriffe Bilanzierung und Bewertung voneinander getrennt zu betrachten. Während die Bilanzierung sich mit der Frage befasst, ob ein Wirtschaftsgut zu bilanzieren ist, beschäftigt sich die Bewertung mit dem Problem, wie, d.h. in welcher Höhe, das Wirtschaftsgut in der Bilanz zu erfassen ist.[7]

I. Ansatz und Ausweis von Wertpapieren nach HGB

Wie bereits in der Einleitung erwähnt, sind im dritten Buch des HGB die rechtlichen Voraussetzungen zur Erstellung des Jahresabschlusses beginnend mit dem § 242 HGB enthalten. Der § 246 HGB beschreibt, dass alle Vermögensgegenstände sowie Schulden im Jahresabschluss vorhanden sein müssen. Sofern ein Vermögensgegenstand bilanzierungsfähig ist, besteht grundsätzlich die Bilanzierungspflicht. Es gibt jedoch vereinzelt Ausnahmen, bei denen es Verbote beziehungsweise Wahlrechte zur Bilanzierung gibt. Voraussetzung für die Aktivierungspflicht und damit für die Bilanzierungspflicht ist, dass

- die Merkmale des Vermögensgegenstandes vorliegen,
- dieser zum Betriebsvermögen gehört und
- sich im wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmens befindet.[8]

Ein Vermögensgegenstand ist demnach dann aktivierbar, wenn er selbständig bewertbar und einzeln veräußerbar ist. Dabei bedeutet selbständig bewertbar, dass ein geeigneter Wertmaßstab im Sinne von Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorliegt. Die Erfassung ist lediglich zum Erfüllungstag zulässig, da der Bilanzierende zu diesem Zeitpunkt das rechtliche Eigentum erwirbt. Vom Unternehmen gehaltene Wertpapiere sind, wenn sie zum Betriebsvermögen gehören, als Vermögensgegenstand auf der Aktivseite der Bilanz entweder im Anlage- oder Umlaufvermögen anzusetzen. Die Einteilung zum Anlagevermögen beziehungsweise zum Umlaufvermögen basiert auf der Absichtsentscheidung des Unternehmens. Unter der Position des Anlagevermögens sind gemäß § 247 Abs. 2 HGB nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.[9] Für die im Anlagevermögen auszuweisenden Wertpapiere ist entscheidend, dass diese zwar auf Dauer anzulegen sind; bei diesen jedoch dem Anschein nach die Beteiligungsabsicht fehlt, bzw. die Beteiligungsvermutung nach § 271 Abs. 1 S. 3 HGB widerlegt wurde.[10] Dazu zählen Kapitalmarktpapiere wie Aktien, Investmentanteile und festverzinsliche Wertpapiere. Wertpapiere sind immer dann im Umlaufvermögen auszuweisen, wenn diese nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen sollen, so z.B., wenn spekulative Motive im Vordergrund stehen und ein kurzfristiger Verkauf zur Realisierung von Kursgewinnen beabsichtigt ist.[11]

Zum Anlagevermögen gehören auch Beteiligungen, welche in § 271 HGB definiert werden. Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Kennzeichnend ist also, dass ein wirtschaftliches Miteigentum an einem anderen Unternehmen gegeben ist, die dauernde Anlage, die Möglichkeit, unternehmerischen Einfluss im Interesse des eigenen Unternehmens auszuüben und darüber hinaus davon zu profitieren.[12] Bei einem Besitz von Anteilen an einem Unternehmen, der insgesamt den fünften Teil des Nennkapitales dieser Gesellschaft überschritten hat, wird gemäß § 271 Abs. 1 HGB von einer Beteiligung gesprochen. Dies bedeutet ein Besitz von mehr als 20 % der Nennbeträge des Nennkapitales einer Gesellschaft. Wertpapiere, die eine wie oben genannte Charakteristik aufweisen, müssen als Beteiligungen in der Bilanz ausgewiesen werden.

Verbundene Unternehmen sind gemäß § 271 Abs. 2 HGB Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen ein einem Konzernabschluss einzubeziehen sind. Folglich gehören zu dieser Position gesellschaftliche Kapitalanteile an anderen Unternehmen, die im gleichen Konzernabschluss erfasst werden. Entscheidend dafür sind bestimmte Merkmale, z.B. das Vorliegen eines Beherrschungsvertrages.[13] Solche Verflechtungen müssen in der Bilanz unter Anteile an verbunden Unternehmen bilanziert werden.

Sofern die Beteiligungsabsicht widerlegt wird und es sich nicht um Anteile an verbundenen Unternehmen handelt sowie eine dauernde Anlage gegeben ist, sind Aktien unter den Wertpapieren des Anlagevermögens auszuweisen. Werden Wertpapiere nur zur vorübergehenden Anlage flüssiger Mittel gehalten und sind jederzeit veräußerbar, so sind diese im Umlaufvermögen unter der Position Wertpapiere gemäß § 266 Abs. 2 B. III. HGB unter den sonstige Wertpapieren auszuweisen. Anteile an verbundenen Unternehmen mit Wertpapiercharakter sind lediglich Aktien. Werden diese ohne dauerhafte Besitzabsicht gehalten, sind diese unter der entsprechenden Position Anteile an verbunden Unternehmen im Umlaufvermögen auszuweisen. Handelt es sich bei diesen etwa um eigene Anteile, sind diese genauso zu bilanzieren. Diese Anteile haben einen Doppelcharakter, da diese, sofern ihr Verkauf geplant ist, Vermögenswerte verkörpern oder im Fall der Liquidation einen Korrekturposten zum Eigenkapital darstellen.[14]

[...]


[1] Oetker (Hrsg.) , Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Rdnr. 6.

[2] Eigene Darstellung

[3] Eigene Darstellung

[4] Gursky, Wertpapierrecht, S.1.

[5] Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere, S.1.

[6] Eigene Darstellung

[7] B u ss i e k /Ehrmann, Buchführung, S.242.

[8] G r ä f e r /Schneider, Rechnungslegung, Bilanzierung und Bewertung nach HGB/IFRS, S. 84.

[9] Gräfer/Schneider, Rechnungslegung, Bilanzierung und Bewertung nach HGB/IFRS, S. 135.

[10] C o e n e n b e r g /Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, S. 242.

[11] B u c h h o l z , Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS, S. 106.

[12] G r ä f e r /Schneider, Rechnungslegung, Bilanzierung und Bewertung nach HGB/IFRS, S. 139.

[13] B a e t g e /Kirsch/Thiele, Bilanzen, S.313.

[14] G r ä f e r /Schneider, Rechnungslegung, Bilanzierung und Bewertung nach HGB/IFRS, S. 171ff.

Final del extracto de 28 páginas

Detalles

Título
Bilanzierung von Wertpapieren nach HGB und IFRS – vergleichende Analyse
Universidad
University of Technology, Business and Design Wismar
Calificación
2,0
Autor
Año
2012
Páginas
28
No. de catálogo
V198681
ISBN (Ebook)
9783656249627
ISBN (Libro)
9783656250326
Tamaño de fichero
786 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
bilanzierung, wertpapieren, ifrs, analyse
Citar trabajo
Bachelor of Laws (LL.B.) Christian Schultka (Autor), 2012, Bilanzierung von Wertpapieren nach HGB und IFRS – vergleichende Analyse, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/198681

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