Der Sport und das Europarecht

Die EuGH-Urteile Walrave, Bosman und Delíege


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2009

40 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung

2. Sport als Teil der Art. 45 und Art. 56 AEUV?
2.1. Der Wirtschaftsfaktor Sport
2.2. Anwendung der Verträge auf das Sportrecht
2.3. Die Grundfreiheiten im AEUV
2.3.1. Freizügigkeit von Arbeitnehmern
2.3.2. Der freie Dienstleistungsverkehr in Art. 56 AEUV
2.4. Drittwirkungsproblematik und der Kampf um (mehr) Autonomie
2.4.1. Drittwirkung
2.4.2. Das Prinzip des Art. 5 Abs. 2 EUV

3. Der EuGH und der Sport
3.1. Walrave und Koch (1974)
3.1.1. Sachverhalt
3.1.2. Anwendung des Rechts auf den Sachverhalt
3.2. Bosman (1995)
3.2.1. Grundlegendes
3.2.2. Stand und Praxis vor dem Bosman-Urteil
3.2.3. Sachverhalt
3.2.4. Transferregeln
3.2.5. Ausländerklausel
3.2.6. Auswirkungen auf den Sport in der EU
3.3. Deliége (2000)
3.3.1. Amateur oder Profi- der Status eines Sportlers
3.3.2. Auswahlkriterien für einen internationalen Wettkampf

4. Untersuchungsergebnisse

III. Literaturverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

„Ronaldo-Ablöse auf eine Milliarde Euro festgelegt“[1] so klingen die Schlagzeilen im Jahr 2009. Geldbeträge, die man sich nur selten vorstellen kann, gehören im Bereich des Sports zum allgemeinen Sprachgebrauch. Doch wie konnte es dazu überhaupt kommen? Im Jahr 1974 beschäftigte sich der EuGH erstmalig mit der Frage, inwieweit ein Sportler und dessen Tätigkeit Anwendung im Europäischen Gemeinschaftsrecht finden. Im Laufe der Zeit und der Globalisierung kam die Thematik Sport immer wieder auf und der EuGH musste sich mit Fragestellungen des Sports im Bezug auf die Grundfreiheiten auseinandersetzen. Doch selbst nach beinahe vierzig Jahren kommen trotz alledem weitere Probleme und Standpunkte auf, sei es von den Juristen, den Sportverbänden oder dem Sportler/der Sportlerin selbst. Wo liegen also die Schwierigkeiten?

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der wirtschaftlichen Entwicklung des Sportsektors und der Schwierigkeit, eine Position für den Sport und seine Ausübenden in Europa zu finden, sowohl in ökonomischer als auch juristischer Hinsicht.

2. Sport als Teil der Art. 45 und Art. 56 AEUV?

2.1. Der Wirtschaftsfaktor Sport

Sport, sei es das Spiel mit dem runden Leder, welches die Massen überall auf der Welt begeistert und bewegt oder die Leichtathletik Weltmeisterschaften 2009, welche 440.000 Zuschauer in das Olympiastadion in Berlin zog. Sport war, ist und wird Teil der Kultur- und Sozialgeschichte sein. Die Faszination, die davon ausgeht, verfolgt uns überall hin, ob in Cafés und Restaurants, am Arbeitsplatz oder in den Medien. Selbst die Europäische Kommission (folgend: Kommission) als Hüterin der Verträge hat sich in den letzten Jahren ausführlich mit diesem Thema beschäftigt und weist in ihrem „Weißbuch des Sports“[2] auf die wachsende gesellschaftliche, integrative und wirtschaftliche Bedeutung des Sports hin. „Sport ist bisher nirgendwo in der EU richtig verankert, aber Sport spielt überall eine Rolle: im Wettbewerb, dem Binnenmarkt, sozialen Angelegenheiten, Training und so weiter.“[3]

Das Ziel, einen gemeinsamen Markt zu errichten, ist seit dem Vertrag von Rom eines der wichtigsten Faktoren der Europäischen Integration. Neben der sozialintegrativen Funktion hat sich der Sport weiterhin zu einem Absatzmarkt für das Wirtschaftssystem entwickelt. In Europa sind 15 Millionen Menschen im Sport- und sportnahen Branchen tätig. Der Anteil des Sports am europäischen BIP lag im Jahr 2004 bei 3,7%.[4] In Deutschland betrug der Anteil des Sportsektors am BIP im gleichen Jahr 1,5%, was ca. 30 Mrd. Euro entspricht.[5] Der Sport ist nicht mehr aus der deutschen und europäischen Volkswirtschaft wegzudenken. Allein der Lizenzfußball in Deutschland gilt als „Jobmotor“. So verdoppelte sich die Zahl der Teilzeitangestellten in kurzer Zeit. Die Zahl der Vollzeitbeschäftigten und Auszubildenden steigt ebenfalls kontinuierlich an.[6] Aber auch der Staat profitiert von Sportsektor. Laut der DFL leistete der Profifußball 2009 mehr als eine halbe Mrd. Euro an Steuern und Abgaben. Allein die 1. Bundesliga führte im gleichen Jahr 524.729.179 Euro Steuern an den Staat ab.[7] 1974/75 erwirtschafteten die Vereine der 1. Bundesliga 29 Mio. Euro. Weitere 27 Meisterschaften später, also 2001/02, lag der Umsatz bei mehr als eine Mrd. Euro. Fußballklubs, wie Borussia Dortmund und der FC Bayern München, erreichten Umsatzgrößen mittelständischer Unternehmen. In kurzer Zeit lösten sich viele der Klubs von ihrem Status als eingetragener Verein und vollzogen eine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Nur anderthalb Jahre später (2002/03) existierten 9 Vereinskapitalgesellschaften in der Bundesliga. Andere europäische Vereine nehmen seit über zehn Jahren auf dem Börsenparkett teil. Namen wie Arsenal Holding PLC, Tottenham Hotspur PLC oder auch Olympique Lyonnais Groupe sind schon seit über zehn Jahren bekannt. Sportler, Vereine, Verbände, Sponsoren, Sportartikelhersteller und Medien beteiligen sich in aktiver und passiver Form auf dem wachsenden globalen Sportmarkt, was zur Folge hat, das Unsummen an Geldern über diesen Markt fließen (TV-Vermarktungsrechte, Subventionen, Transfersummen, etc.). Durch den Verkauf von Eintrittskarten werden weltweit 50 Mrd. US$ eingenommen, 36% davon in Europa. Die Top-Vier sind Deutschland (30%), Großbritannien (22%), Italien (17%) und Frankreich (15%).[8]

Es entstehen immer neue Märkte, denn auch andere Branchen profitieren von dem stetig wachsenden Interesse an dem Kapitalmarkt „Sport“. Sowohl nationale- als auch internationale Baufirmen haben sich auf die Errichtung von Sportstätten, wie Tennis-/ Squash- Hallen, Schwimmleistungszentren und die Errichtung von Olympiadörfern spezialisiert. Ein weiteres Beispiel für die Internationalisierung des Sports und die Suche nach neuen Märkten sind die sog. „Asienreisen“ von Real Madrid im Juni 2003 und der DFB-Elf im Mai 2009. Sie wollen sich die „first-mover“- Vorteile[9] sichern. Erreichen kann man das nur durch Schauturniere, intensive Jugendarbeit und durch den Kauf von asiatischen Spielern nach Europa. Es geht um den Vertrieb von Merchandisingprodukten, den Verkauf von Fernsehrechten und um das Suchen und Finden von zahlungsbereiten Sponsoren aus Russland bis Ozeanien. Nur haben auch die asiatischen Länder ihre Grenzen. So bezeichnete „DER SPIEGEL“ Reals Asienreise als „riesige Marketing-Kampagne“ und die Verantwortlichen des Asiatischen Fußballbundes beschimpften die Königlichen oder auch Galaktischen als „Blutsauger.“[10] Dennoch sieht die FIFA und die Weltbank ein gewaltiges Potential in Asien, vor allem in China. Dort wird nach Auffassung der Weltbank bis 2020 die Kaufkraft um das 10-fache gestiegen sein, d.h. von rund 25 Mrd. US$ auf mehr als 250 Mrd. US$.[11] Längst ist Sport kein unbekannter Begriff mehr, weder in der Ökonomie noch in der Rechtswissenschaft.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2. Anwendung der Verträge auf das Sportrecht

Mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wurde 1952 der Grundstein für die vielfältige Zusammenarbeit in Europa gelegt. Durch die Abschaffung des Zolls, um den effektiveren Austausch von Kohle und Stahl zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wurde seit den fünfziger Jahren ein gemeinsamer Markt geschaffen. Damit wurde die Europäische Gemeinschaft als Wirtschaftsgemeinschaft konzipiert. Der Sport und seine internationale Bedeutung wurden daher in den Gründungsverträgen nicht erwähnt.[12] Erst im Jahr 1997 gab die Regierungskonferenz eine „Gemeinsame Erklärung zum Sport“ ab, bei wichtigen, den Sport betreffenden Fragen, die Sportverbände zu hören. „Die Konferenz unterstreicht die gesellschaftliche Bedeutung des Sports, insbesondere die Rolle, die dem Sport bei der Identitätsfindung und der Begegnung der Menschen zukommt.“[13] Dieser Aussage kommt jedoch eine rein gesellschaftliche und integrative Rolle zu. Sie ist nicht politisch bindend. Im Jahr 1999 baten die Sportminister der Mitgliedstaaten die Kommission sich verstärkt für die Berücksichtigung und Belange des Sportsektors einzusetzen. Innerhalb weniger Monate folgte der sog. „Helsinki- Bericht“, in welchem sich die Europäische Kommission darum bemühte, die besonderen Eigenschaften des Sports innerhalb der europäischen Politik zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Autonomie der Verbände in Hinblick auf die Durchführung und Organisation von Wettkämpfen wurde im Jahr 2000 beim Gipfel von Nizza festgehalten. Besondere Beachtung schenkte die EU dem Profifußball im Mai 2006 und beauftragte den belgischen Abgeordneten des Europäischen Parlaments Ivo Belet, einen Initiativbericht über „Die Zukunft des Profifußballs in Europa“[14] vorzulegen. Hervorgehoben wurde von ihm, dass die Rechtsicherheit in diesem Sektor erhöht werden muss, damit seine Entwicklung nicht weiter durch den Fall-zu-Fall-Ansatz des EuGH bestimmt wird.[15]

Im Vertrag von Lissabon wird der Sport in Art. 165 AEUV erstmals erwähnt. Jedoch wird der Sport den Bereichen Bildung und Jugend zugeordnet und die Rolle der EU als Förderer und Stütze verstanden.[16] Im Herbst 2007 stellte die Europäische Kommission das „Weißbuch des Sports“[17] vor und beschäftigte sich ausführlich mit dem Sportsektor. Die Schwerpunkte liegen in der gesellschaftlichen Rolle (Chancengleichheit, Kampf gegen Rassismus und Doping, Vermittlung von Idealen), der wirtschaftlichen Dimension (Erreichen der Lissabon-Ziele) und in der Organisation (Wettbewerbs- und Binnenmarktvorschriften, Autonomie der Sportverbände) des Sports. Diese Schwerpunktsetzung ist ein Beweis dafür, dass die Grenzen zwischen dem rein sportlichen Teil und dem Kommerz immer mehr verwischen.

2.3. Die Grundfreiheiten im AEUV

Ziel der vier Grundfreiheiten gem. Art. 26 Abs. 2 AEUV ist es, einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet wird. Dies dient dem Wunsch der Union einen gemeinsamen Binnenmarkt abseits jeglicher Diskriminierung oder Beschränkungen zu schaffen und somit die Produktionsfaktoren grenzüberschreitend dort einzusetzen, wo sie wirtschaftlich am effizientesten sind[18]. Die Grundfreiheiten beziehen sich auf die wirtschaftlichen Aspekte innerhalb der Mitgliedstaaten und stellen das Gerüst zum Erreichen der Ziele der EU dar.[19] Zu Beginn der Europäischen Gemeinschaft stellten diese spezielle Diskriminierungsverbote und Freiheitsgarantien dar. Vordergründig galt das Ziel die nationalen Märkte zu öffnen. Auch halten sie Behinderungen offen, die aus der dezentralen Regelungszuständigkeit der Mitgliedstaaten resultieren.[20] Hervorzuheben ist daher die Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes gem. der Art. 3 Abs. 2, 3 EUV, der sich durch diese Freiheiten auszeichnet. Die Grundfreiheiten wurden traditionell als ausschließliche wirtschaftliche Diskriminierungsverbote verstanden. Heute ist jedoch anerkannt, dass die Grundfreiheiten ein allgemeines Beschränkungsverbot auch gegenüber nicht-diskriminierenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten beinhalten.[21]

Im Bereich des Sports hat der EuGH sich hauptsächlich auf zwei Grundfreiheiten des Binnenmarktes konzentriert: die Freizügigkeit von Arbeitnehmern gem. Art. 45 AEUV[22] und dem freien Dienstleistungsverkehr gem. Art. 56 AEUV.

2.3.1. Freizügigkeit von Arbeitnehmern

Art. 45 AEUV gilt nur für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind. Nach der Rechtsprechung[23] des EuGH ist ein Arbeitnehmer, wer

1. Leistungen von einem gewissen wirtschaftlichen Wert für jemanden erbringt: Diese liegen vor, wenn die fragliche Betätigung einen Teil des Wirtschaftslebens ausmacht,
2. eine Vergütung erhält
3. weisungsgebunden ist.

Ziel ist es, die Mobilität der Arbeitskräfte zu sichern.[24] Dazu gehört die Abschaffung sämtlicher auf der Staatsangehörigkeit beruhender Diskriminierungen im Zusammenhang mit Beschäftigung, Arbeitsentgelt, sonstigen Arbeitsbedingungen und Wohnmöglichkeiten sowie andererseits der Anspruch der Arbeitnehmer auf Familienzuführung. Anhand der Rechtsprechung des EuGH wurde von dem Diskriminierungsverbot ein Beschränkungsverbot abgeleitet und daraus entwickelt. Da die Grundfreiheiten nicht als solche gedacht waren, war der EuGH geradezu gezwungen, das Schrankeninstrumentarium und auch die Tatbestände zu erweitern. Aus der Gesamtentwicklung stellt sich die Frage: Sind Sportler Arbeitnehmer i. S. d. Art. 45 AEUV?

Nach Ansicht des EuGH handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, wenn diese sich nicht als völlig untergeordnet und unwesentlich[25] darstellt. Aufgrund der wirtschaftlichen Stellung des Sports, vor allem in Europa, klassifiziert der EuGH den Sportler als Arbeitnehmer. Ein wichtiger Fakt hierbei ist, dass die Sportler mit den Vereinen, für welche sie arbeiten, einen entgeltlichen Arbeitsvertrag abschließen und dadurch weisungsabhängig[26] sind. Diese Sportler sind folglich weisungsgebunden, sie müssen z.B. zum Training und zu den Spielen erscheinen, haben Presseverpflichtungen wahrzunehmen und müssen sich an die Vorgaben des Vertrages halten. Das Management gilt hierbei als Arbeitgeber. Es handelt sich hierbei um ein typisches Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis. Der Sportler (Arbeitnehmer) erbringt seine Leistung gegenüber dem Management/ Präsidium (Arbeitgeber) im Training und während des Spiels und erhält dafür ein Entgelt. Eine a. A. charakterisiert den Sportler als Selbstständigen oder auch Dienstleistenden. Deren Auffassung nach sind Sportler nicht weisungsgebunden und gelten als „freiberufliche Entertainer“[27], was auf ihre Gehälter zurückzuführen ist. Da, wie oben dargestellt, diese Annahme widerlegt werden kann, wird diese Ansicht im weiteren Verlauf der Betrachtungen nicht berücksichtigt. Eine inhaltliche Unterscheidung zwischen Art. 45 und Art. 56 AEUV ist unproblematisch. Art. 45 AEUV gilt für weisungsgebundene, unselbständige Tätigkeiten. Art. 56 AEUV umfasst die selbstständige Tätigkeit.[28]

2.3.2. Der freie Dienstleistungsverkehr in Art. 56 AEUV

Nach dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit hat jeder Bürger der Mitgliedstaaten das Recht in einem anderen Mitgliedstaat eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Geschützt wird sowohl die Erbringung einer Dienstleistung (aktive Dienstleistungsfreiheit), als auch die Entgegennahme von Dienstleistungen (passive Dienstleistungsfreiheit).[29] Dies ergänzt indes die Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV und die Niederlassungsfreiheit in Art. 49 AEUV, das bedeutet, dass erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten auch ohne Wohnsitzverlagerung erbracht werden können.[30] Allgemein wird angenommen, dass Athleten von Mannschaftssportarten als Arbeitnehmer und Athleten in Individualsportarten (Schwimmen, Leichtathletik, Golf, etc.) als Selbstständige einzustufen sind. Jedoch wird eingewandt, dass auch solche Sportler in einem bestimmten Umfang weisungsgebunden sind.[31] Auf den Sport bezogen und aufgrund der Rechtsprechung haben Wettkämpfe, welche im Ausland stattfinden, einen grenzüberschreitenden Charakter. Diese grenzüberschreitende Tätigkeit ist ein Tatbestand des Art. 56 AEUV.

Es ist allgemein bekannt, dass hohe Summen an Gelder (durch Sponsoring, Verteilung von TV-Übertragungsrechten, Anstieg der Kaufkraft von Fanartikel bzw. Merchandisingprodukten), während dieser Zeit fließen. Dadurch erhalten die Teilnehmer von Turnieren ein festgelegtes Entgelt und ggf. eine hohe Prämienausschüttung. Damit wäre der Grundsatz der Grenzüberschreitung gegeben und auch hier der Profisportler dem Wirtschaftsleben zuzuordnen. Ob nun ein Athlet als Arbeitnehmer oder selbstständiger Dienstleistungserbringer einzustufen ist, hängt von dem konkreten Fall ab. Allein die Erfüllung der Merkmale einer abhängigen Tätigkeit ist entscheidend. In der Rechtsache „Deliége“ wird näher auf diese Umstände eingegangen.

2.4. Drittwirkungsproblematik und der Kampf um (mehr) Autonomie

2.4.1. Drittwirkung

Unumstritten ist die Frage, ob die Grundfreiheiten sich auf die Rechtsbeziehung privater Personen auswirken.[32] Dabei tritt die sog. „Drittwirkung“ in Kraft. Hiermit sollte die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in der EU gesichert werden und so auch die größtmögliche Durchsetzungskraft geschaffen werden, um die genannten Ziele der Gemeinschaft zu erreichen.[33] Unklar und ein Streitpunkt hierbei ist, in welchem Umfang sich die Drittwirkung auf Privatpersonen auswirkt.[34] Eine Variante wäre die sog. „mittelbare Drittwirkung“. Nach dieser verpflichten die Grundfreiheiten nicht direkt die Bürger, sondern die einzelnen Mitgliedstaaten,[35] die Grundfreiheiten durch Anwendung des nationalen Rechts zu achten, ihre Wahrung und ihre Sicherung zu gewährleisten. Nach der Ansicht des EuGH wird bei der Anwendung der Grundfreiheiten von einer „unmittelbaren Drittwirkung“ ausgegangen.[36] Unmittelbar, da der Bürger neben dem Staat direkter Adressat ist.

[...]


[1] http://www.welt.de/sport/fussball/article3980721/Ronaldo-Abloese-auf-eine-Milliarde-Euro-festgelegt.html. (zuletzt abgerufen am 05.06.2012). Vorliegend wurde das Anhangsverzeichnis in die Fußnoten integriert.

[2] http://ec.europa.eu/sport/documents/white-paper/whitepaper-full_de.pdf (zuletzt abgerufen am 30.Mai 2012).

[3] http://www.dradio.de/dlf/sendungen/hintergrundpolitik/645696/ (zuletzt abgerufen am 30.Mai 2012).

[4] KOM (2007) 391, S. 12.

[5] BT-Drs. 14/9517, S. 10.

[6] Bundesliga Report 2008, S. 18.

[7] Bundesliga Report 2009, S. 23.

[8] Grodde, Europarecht und Vertragsfreiheit, S. 216.

[9] Zu den Vorteilen der „first-mover“, s. Hill/Jones, Strategic Management, S. 244.

[10] http://www.spiegel.de/sport/fussball/0,1518,258518,00.html (zuletzt abgerufen am 30.Mai 2012).

[11] Studie der HSH Nordbank, Wirtschaftsfaktor Fußball, S. 8 f.

[12] Holzer/Reissner, öSportrecht, S. 1.

[13] 4. Erklärung Nr. 29 im Anhang vom Vertrag von Amsterdam (ABl. Nr. C 340 v. 10.11.1997).

[14] 2006/2130 (INI).

[15] 2006/2130 (INI), lit. H.

[16] Zu der Rolle des Art. 165 AEUV ausführlich Persch, NJW 2010, S. 1917 ff.

[17] KOM (2007) 391.

[18] W.- H. Roth, Hdb. EU-WirtschaftsR, E.I. Rn. 2; Tietje in: Ehlers (Hrsg.), Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, § 10 Rn. 4.

[19] Terhechte in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, Art. 3 EUV Rn. 40.

[20] Körber, EuR 2000, S. 932, 932.

[21] Dazu Ruffert in: Calliess/Ruffert, Art. 15 EU-Charta Rn. 26; Terhechte in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, Art. 3 EUV Rn. 40.

[22] Folgend werden die Artikel des Lissaboner Vertrages verwendet, um Übersichtlichkeit zu gewährleisten.

[23] EuGH, Rs. C-3/90 (Bernini), Slg. 1991, I-1071, 1104, Rn. 14.

[24] Forsthoff in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, Art. 45 AEUV Rn. 3.

[25] EuGH, Rs. C-357/89 (Raulin), Slg. 1989, I-1027, 1059, Rn. 10.

[26] Riesenhuber, Europäisches Arbeitsrecht, 1. Teil § 3 Rn. 9.

[27] Grodde, Europarecht und Vertragsfreiheit, S. 393.

[28] Frenz, Hdb. Europarecht Band 1, Rn. 3145.

[29] Boehme-Neßler/Markovska in: Boehme-Neßler/Schmidt-Rögnitz, Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsverfassungsrecht, S. 20.

[30] Frenz, Hdb. Europarecht Band 1, Rn. 3142.

[31] Giesen in: Hdb. zum Arbeitsrecht, § 337 Rn. 4 ff.

[32] Dazu die EuGH Entscheidungen: EuGH, Rs. C-281/98 (Angonese), Slg. I-4139, 4172; EuGH, Rs. C-36/74, (Walrave und Koch), Slg. 1974, 1405, 1419; EuGH, Rs. C-415/93 (Bosman), Slg. 1995, I-04921, 5062.

[33] Potacs, EuR 2000, S. 465, 467.

[34] Umfassend zur Thematik der Drittwirkung Jaensch, Die unmittelbare Drittwirkung der Grundfreiheiten, S. 10 ff.

[35] Wölker/Grill in: Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Art. 39 Rn. 16.

[36] EuGH, Rs. C-281/98 (Angonese), Slg. I-4139, 4172, Rn. 34.

Fin de l'extrait de 40 pages

Résumé des informations

Titre
Der Sport und das Europarecht
Sous-titre
Die EuGH-Urteile Walrave, Bosman und Delíege
Université
University of Applied Sciences Berlin
Note
1,3
Auteur
Année
2009
Pages
40
N° de catalogue
V199137
ISBN (ebook)
9783656254706
ISBN (Livre)
9783656255499
Taille d'un fichier
517 KB
Langue
allemand
Mots clés
Sport, Europarecht, Rechtsprechung, Walrave, Deliege, Bosman, Sportwirtschaft
Citation du texte
Sophie Tschorr (Auteur), 2009, Der Sport und das Europarecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/199137

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