Das Widerstandsverbot bei Immanuel Kant


Term Paper, 2002

17 Pages, Grade: 1,3


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Zwei Exkurse
2.1. Der kategorische Imperativ und die Maxime des Handelns
2.2. Der natürliche und der rechtliche Zustand

3. Das Widerstandsverbot

4. Kritik

5. Fazit

6. Literatur

1. Einleitung

Immanuel Kant (1724-1804) lehnt in seinen Werken Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht in der Praxis (1793) und Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre (1797) jegliches Widerstandsrecht ab. In seiner dort ausgebreiteten politischen Theorie haben Untertanen niemals, unter keinen Umständen, mag die Staatsführung noch so unrecht und gewalttätig handeln, ein Recht, sich dem durch Gewalt zu widersetzen. Im Gegenteil ist für Kant „alle Widersetzlichkeit [...], alle Aufwiegelung [...], aller Aufstand [...] das höchste und strafbarste Verbrechen im gemeinen Wesen“ (Gemeinspruch, VIII 299). Politischer Widerstand und revolutionäres Handeln unterliegen einem absoluten, unbedingten Verbot.[1]

Kant qualifiziert sich als philosophisches Schwergewicht sicher nicht in erster Linie als politischer Denker, sondern durch ontologisch-epistemologisch-nomologische Einsichten wie in der Kritik der reinen Vernunft mit der „kopernikanischen Wende“ der Erkenntnistheorie oder auch durch ethisch-moralische Überlegungen, die vor allem in der Grundlegung zur Metaphysik der Sitten mit dem „kategorischen Imperativ“ zu finden sind. Und auch im Bereich der politischen Philosophie sind es nicht zuerst „innenpolitische“ Reflexionen, die mit Kant in Verbindung gebracht werden, sondern solche über das Völkerrecht und die internationalen Beziehungen aus Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre und Zum ewigen Frieden, worin die Vorstellung des heute so genannten „demokratischen Friedens“ und die Vision eines republikanischen Völkerbundes enthalten sind. Trotzdem ist Kant gleichzeitig auch für den Bereich des Innerstaatlichen „[neben anderen] im 18. Jahrhundert [...] der hervorragende Theoretiker einer Politik der Freiheit“ (Höffe 2000: 209) und steht auch hier „in der Tradition der Aufklärung“ (ebd.: 210), die Kant selber in seiner Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? als „Ausgang des Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit“ (Aufklärung, VIII 481) beschreibt, also hinein in einen Zustand des freien Denkens.

Da überrascht es und erscheint vor dem Hintergrund seiner bis heute wirkenden philosophischen und moralischen Autorität bedenklich, dass der Aufklärer, Freidenker und Freiheitstheoretiker Kant, dem auch unverlierbare Menschenrechte und die jedem innewohnende Menschenwürde nicht fremd sind, Widerstand, Revolte, Aufstand, Revolution verbietet, wie ungerecht und verzweifelt die Lage auch sein mag. Haben wir es hier mit einem zentralen Widerspruch im politischen Denken Kants zu tun, mit einem autoritären Fehltritt oder geht das Widerstandsverbot widerspruchslos mit den polittheoretischen Grundgedanken Kants einher? Und wie überzeugend ist die Argumentation zu diesem Widerstandsverbot überhaupt, das den politisch vielleicht kontroversesten Bestandteil der kantschen Rechtsphilosophie darstellt?

Ohne die aufgeworfenen interessanten, aber im Rahmen dieser Arbeit zu weit gehenden Fragen nach dem Verhältnis des Widerstandsverbots zu den Grundzügen des politischen Denkens Kants ganz zu vergessen, widme ich mich im folgenden der grundlegenden und eingegrenzteren Frage nach der Plausibilität der Argumentation, die zum kantschen Widerstandsverbot führt. Dazu stelle ich Kants Argumentationsstränge, seine zentralen Prämissen und Folgerungen vor (Abschnitt 3), um die Begründung daraufhin einer kritischen Betrachtung unterziehen zu können (Abschnitt 4). Um Kants Argumentation an zentraler Stelle allerdings folgen zu können, sind zunächst zwei einleitende Exkurse notwendig; erstens zum kategorischen Imperativ der Moralphilosophie und zweitens zur kantschen Vertragstheorie und der Rolle des Übergangs vom Naturzustand in den rechtlichen Zustand (Abschnitt 2). Abschließend fasse ich meine Ergebnisse in einem Fazit zusammen (Abschnitt 5). Dies alles geschieht auf der Grundlage der Texte Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht in der Praxis und Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre sowie Grundlegung zur Metaphysik der Sitten für den kategorischen Imperativ.

2. Zwei Exkurse

2.1. Der kategorische Imperativ und die Maxime des Handelns

Das Kernstück der kantschen Moralphilosophie bildet der kategorische Imperativ, der den Inhalt des moralischen Handelns als Handlungsanweisung bzw. Maßstab der Moralität des Handelns enthält. Er lautet: „ handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, daß sie ein allgemeines Gesetz werde “ (M. d. Sitten, IV 421). Es geht nach Kant in der Moralität also ständig darum, sein eigenes Handeln daraufhin zu prüfen, ob dessen Maxime (auch dann noch) wünschenswert wäre, machte man sie zu einem allgemeinen Gesetz, dem alle Folge leisteten. Eine Maxime ist dabei „das subjektive Prinzip des Wollens“ (M. d. Sitten, IV 400, Fußnote), also der Grundsatz des subjektiven Willens, der der Handlung motivational zugrunde liegt. Um sein Handeln moralisch beurteilen zu können, muss man demnach dessen Maxime kennen und sie sich zum Prinzip eines allgemeingemachten Gesetzes vorstellen – um dann abzuschätzen, ob man dies allgemeine Gesetz vernunftgeleitet wollen kann. Die durch die gedankliche Allgemeinmachung geprüfte Maxime bestimmt dann den Wert der Handlung.

Ein Beispiel, das Kant selbst gibt: Es sei einer, „dem es wohl geht, indessen er sieht, daß andere mit großen Mühseligkeiten zu kämpfen haben (denen er auch wohl helfen könnte)“ (M. d. Sitten, IV 423), denen er aber nicht hilft, also bezüglich deren Not keinerlei Handlung vornimmt. Die diesem Handeln zugrundeliegende Maxime würde nun lauten: Geht es mir gut und einem anderen schlecht, so will ich „zu seinem Wohlbefinden oder seinem Beistande in der Not“ (ebd.) nichts beitragen. Diese Maxime, zum Prinzip eines allgemeinen Gesetzes gedacht, kann aber auch derjenige nicht wollen, dem es gut geht, allein weil „sich doch manche [Fälle] ereignen können, wo er anderer Liebe und Teilnehmung bedarf, und wo er durch ein solches aus seinem eigenen Willen entsprungenes Naturgesetz sich selbst alle Hoffnung des Beistandes, den er sich wünscht, rauben würde“ (ebd.). Die Maxime ist also zu verwerfen und ebenso die Handlung, die aufgrund der Ablehnung durch den kategorischen Imperativ moralisch wertlos ist.

„[E]ine Handlung aus Pflicht [d.i. eine Handlung des guten Willens, welcher das einzig wahrlich Gute in der Welt ist; also eine moralisch unbedingt wertvolle Handlung] hat ihren moralischen Wert nicht in der Absicht, welche dadurch erreicht werden soll, sondern in der Maxime, nach der sie beschlossen wird“ (M. d. Sitten, IV 399). Eine Handlung erhält ihren moralischen Wert demnach – und das ist das Besondere an der kantschen Moralphilosophie – nicht aus der Tat selbst und auch nicht aus dem Zweck, der mit dieser Tat verfolgt wird, sondern „[e]r kann nirgend anders liegen als im Prinzip des Willens “ (ebd. 400), d.h. in der Maxime des Handelns. Es geht bei moralischem Handeln im Sinne Kants also nicht zuerst um das direkte Ergebnis einer Handlung oder um deren ursprüngliche Absicht, sondern um die Maxime des Handelns als zugrundeliegender Motivation, welche anhand des kategorischen Imperativs zu prüfen ist.

Dieses Gedankenmuster, nach dem die Maxime des Handelns, als allgemeines Gesetz gedacht, den Wert einer Handlung bestimmt, findet sich konsequenterweise auch außerhalb der Moralphilosophie als Prüfstein von Handlungen verschiedener Art wieder.

2.2. Der natürliche und der rechtliche Zustand

Innerhalb der Vertragstheorie kommt auch bei Kant, wie bei allen Vertragstheoretikern, dem Übergang vom natürlichen in den Vertragszustand eine zentrale Rolle zu.[2] Beide Zustände sind von einer grundlegenden qualitativen Unterschiedlichkeit, die klar ersichtlich ist, wenn Kant den Naturzustand als den „nicht-rechtliche[n] Zustand“ definiert, „d.i. derjenige, in welchem keine austeilende [d.h. von anerkannten Gerichten gesprochene] Gerechtigkeit ist“ (Rechtslehre, VI 306). Denn gleichzeitig gilt ihm der Vertragszustand als der „rechtliche Zustand“, d.i. „dasjenige Verhältnis der Menschen untereinander, welches die Bedingungen erhält, unter denen allein jeder seines Rechts teilhaftig werden kann“ (ebd. 305, Betonung F.S.). Vom natürlichen in den rechtlichen Zustand überzutreten, ist ein normatives Gebot der Vernunft: „du sollst, im Verhältnisse eines unvermeidlichen Nebeneinanderseins, mit allen Anderen, aus jenem [dem natürlichen Zustand] heraus, in einen rechtlichen Zustand [...] übergehen“ (ebd. 307).

Die Notwendigkeit dazu leitet Kant aus dem Gegensatz des Rechts und der Gewalt her. Im Naturzustand, im „Zustand der Rechtlosigkeit“ (Rechtslehre, VI 312), herrscht eben nicht das Recht, sondern die Gewalt, da jeder „zu einem Zwange gegen den befugt [ist], der ihm schon seiner Natur nach“ (ebd. 307), welche der Befugte „in sich selbst hinreichend wahrnehmen kann“ (ebd.), mit Feindseligkeit droht. In diesem Sinne gilt: „Der rechtliche Zustand ist der Leviathan der Staatsphilosophie Kants“ (Kersting 1993: 489). Kant folgt Hobbes allerdings nicht in dessen Annahme, es entstehe zwangsläufig ein „Krieg eines jeden gegen jeden“ (Hobbes 1651: 96), allerdings „liegt es doch a priori in der Vernunftidee eines solchen (nicht-rechtlichen) Zustandes, daß, bevor ein öffentlich gesetzlicher Zustand errichtet worden, vereinzelte Menschen, Völker und Staaten, niemals vor Gewalttätigkeit gegeneinander sicher sein können“ (Rechtslehre, VI 312).

[...]


[1] In dieser Hausarbeit verwende ich zwei verschiedene Zitiertechniken: Sofern es sich um ein Zitat aus einem Primärtext Kants handelt, gebe ich in verkürzter Form das Werk sowie den Band und die Seitenzahl in der Akademieausgabe an; in anderen Fällen nenne ich den Autor, das Erscheinungsjahr der Textquelle und die entsprechende Seitenzahl.

[2] Dabei geht Kant nicht davon aus, dass der Übergang tatsächlich jemals per Vertragsschluss vollzogen wurde, ja solch ein Faktum sei „gar nicht möglich“ (Gemeinspruch, VIII 297), sondern der Vertragsschluss ist „eine bloße Idee der Vernunft“ (ebd.), die aber gleichwohl analytische und praktische Folgen hat.

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Details

Title
Das Widerstandsverbot bei Immanuel Kant
College
Free University of Berlin  (Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft)
Grade
1,3
Author
Year
2002
Pages
17
Catalog Number
V19930
ISBN (eBook)
9783638239530
ISBN (Book)
9783640300860
File size
486 KB
Language
German
Notes
Die Arbeit erläutert und kritisiert das kantsche Verbot zur Auflehnung gegen die Staatsgewalt.
Keywords
Widerstandsverbot, Kant, Immanuel Kant, Widerstand, politischer Widerstand, politische Theorie, politische Philosophie, Vertragstheorie, Regression in den Naturzustand, kategorischer Imperativ, Naturzustand, Revolution
Quote paper
Frank Stadelmaier (Author), 2002, Das Widerstandsverbot bei Immanuel Kant, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19930

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