Die Privatsphäre der Prominenten in der Berichterstattung


Dossier / Travail, 2011

18 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
2.1. Entwicklung und Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
2.2. Schutzbereichsausprägungen
2.3. Bildnisschutz
a) Geschichte und Entwicklung
b) Definition von Bildnis
c) Aktueller Rechtsstand
d) Anfertigung von Fotografien eines Privatgeländes
2.4. Weitere Ausprägungen
a) Schutz der Ehre
b) Schutz des Persönlichkeitsbildes
c) Ungewollte Kommerzialisierung
d) Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort

3. Absolute und relative Personen der Zeitgeschichte.
3.1. Absolute Personen der Zeitgeschichte
3.2. Relative Person der Zeitgeschichte
3.3. Kritik

4. Sphärentheorie
4.1. Intimsphäre
4.2. Geheimsphäre
4.3. Privatsphäre
4.4. Sozialsphäre
4.5. Öffentlichkeitssphäre

5. Ausblick

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Als Prominente werden weithin Personen bezeichnet, die durch ihre Bekanntheit aus der gemeinen Gesellschaft herausragen. Auf der Berichterstattung über diese Menschen, fußt ein beachtlicher Wirtschaftszweig, der seine Plattform in Print-, Internet- und Rundfunkmedien findet. Um möglichst unterhaltende Beiträge zu gestalten, werden oftmals die Grenzen der Privatsphäre verletzt. Es scheint der Grundsatz zu gelten: Je skandalöser der Einblick, umso höher die Auflage. Doch die Prominenz setzt sich juristisch zu Wehr. Exemplarisch sind die Caroline-Urteile. Die damalige Caroline von Monaco verklagte den Burda-Verlag wegen einer Reihe von erstellten Fotos. In diesen Fällen muss die Justiz zwischen dem Schutz der Privatsphäre und der Pressefreiheit abwägen. Um zu klären, welche Aspekte bei einer solchen Abwägung Beachtung finden, dienen folgende Ausführungen.

2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

2.1. Entwicklung und Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Für die Behandlung der Frage über die Grenzen der Privatsphäre von Prominenten in der Berichterstattung, ist das Persönlichkeitsrecht relevant. Dieses Feld zielte ursprünglich auf den Schutz von Bürgern gegen den Staat ab. Doch inzwischen entwickelte dieses öffentliche Recht eine tragende Rolle im Zivilrecht, also Rechtsfragen unter den Bürgern. Der Beginn dieser Entwicklung ist bis in das klassische römische Recht zurück zu verfolgen und wird bereits im BGB vom 1.1.1900 erwähnt.[1] Doch erst mit der Formulierung des Grundgesetzes, des „Schacht-Brief“-Falles[2] und der „Herrenreiter-Entscheidung“[3] wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht von der Rechtsprechung anerkannt. BGH und BVerfG haben es offiziell als ein „sonstiges Recht“ aufgenommen.[4] Da eine „umfassend einfachgesetzliche Regelung von der Rechtsprechung“[5] fehlt, wurden rechtsfortbildend durch den BGH und dem BVerfG entsprechende Inhalte formuliert. Dies bedeutet, dass die Richter über das geschriebene Recht hinaus Richtlinien entwickelt haben. Das Konzept des Richterrechts hat zum einen die Folge, dass die Rechtsprechung flüchtig erscheint, bietet aber auch die Möglichkeit, das Recht flexibel auf gesellschaftliche Neuentwicklungen anzupassen. Bei der Ableitung des APR bezogen sich die Richter auf die Achtung und den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und den Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Das APR ist somit ein Grundrecht, obwohl es nicht im Grundgesetz steht. Dies ist ein Sonderfall. Eine derartige Verankerung mit dem Grundgesetz hat den Effekt, dass das APR somit eine Legitimation erhält, elementare Regelungen wie die Pressefreiheit einzuschränken. Neben dem Einfluss durch den BGH und dem BVerfG haben auch Entscheidungen des EMRK und die Menschenrechte der Vereinten Nationen Auswirkungen auf das APR. Innerhalb des APR lassen sich unterschiedliche Schutzbereichsausprägungen herauskristallisieren.

2.2. Schutzbereichsausprägungen

Im Folgenden wird explizit auf jene Ausprägungen eingegangen, die in Rechtsfragen bezüglich der Privatsphäre prominenter Personen relevant sind. Dort ist es der Fall, dass ausdrücklich zwischen Personen mit hohem Bekanntheitsgrad und in der Allgemeinheit nicht bekannten Personen unterschieden wird.

2.3. Bildnisschutz

a) Geschichte und Entwicklung

Eines der am häufigsten zu Rechtsstreit führenden Aktivitäten im Zusammenhang mit Verletzung der Privatsphäre prominenter Persönlichkeiten, ist die Publikation von Fotografien. Der Schutz vor Veröffentlichung eines Bildes einer Person, findet seinen Ursprung am 31.07.1898. Nach dem Tod Otto von Bismarcks drangen Fotografen bis an sein Sterbebett und fertigten Aufnahmen an. Da noch keine entsprechende Regelung bestand, verfügte das Reichsgericht ein Veröffentlichungsverbot aufgrund des subjektiven Rechtsempfinden und des vorliegenden Hausfriedensbruch.[6] Am 09.01.1907 wurde schließlich das Kunsturhebergesetz eingeführt. Dieses deckt jedoch nur die Veröffentlichung eines Bildnisses ab. Daher wurde 2004 durch § 201 a StGB auch die Erstellung von Aufnahmen entsprechend geregelt. § 201 a StGB fällt ebenfalls in den Bereich des APR.

[...]


[1] Branahl, S. 125.

[2] BGHZ 13, S. 334; Petersen, Medienrecht, S.71.

[3] BGHZ 26, S. 349 ff. → E1; Fechner, Medienrecht, S.71.

[4] i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB; Paschke, Medienrecht, S. 308.

[5] Paschke, S. 308.

[6] RGZ 45, S. 170, 173; Paschke, S. 320.

Fin de l'extrait de 18 pages

Résumé des informations

Titre
Die Privatsphäre der Prominenten in der Berichterstattung
Université
Kiel University of Applied Sciences
Note
1,3
Auteur
Année
2011
Pages
18
N° de catalogue
V199439
ISBN (ebook)
9783656259183
ISBN (Livre)
9783656260264
Taille d'un fichier
643 KB
Langue
allemand
Mots clés
Recht, jura, medienrecht, kug, bildnis, bildnisschutz, medien, prominente, vip, sphären, schutz, ehre, kritik, intimsphäre, geheimsphäre, privatsphäre, sozialsphäre, öffentlichkeitssphäre
Citation du texte
Daniel Zimmermann (Auteur), 2011, Die Privatsphäre der Prominenten in der Berichterstattung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/199439

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