Die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Unternehmensnachfolge


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2012

65 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Vorgehensweise

2 Zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten der Unternehmensnachfolge
2.1 Definition der Unternehmensnachfolge
2.2 Familieninterne Nachfolge
2.2.1 Vorweggenommene Erbfolge bzw. Schenkung
2.2.2 Nachfolge per Testament oder Erbvertrag
2.2.3 Gesetzliche Erbfolge
2.2.4 Owner Buyout
2.3 Familienexterne Nachfolge
2.3.1 Verkauf des Unternehmens
2.3.1.1 Verkauf gegen Einmalzahlung
2.3.1.2 Earn-Out
2.3.1.3 Management/Employee-Buy-Out/Buy-In
2.3.1.4 Going Public
2.3.1.5 Liquidation
2.3.2 Verpachtung
2.3.3 Rente
2.4 Unternehmensnachfolge durch Stiftung
2.4.1 Stiftungsarten im Privatrecht
2.4.1.1 Die Stiftung bürgerlichen Rechts
2.4.1.1.1 Rechtsquellen
2.4.1.1.2 Definition
2.4.1.1.3 Konstituierende Strukturmerkmale
2.4.1.1.3.1 Stiftungszweck
2.4.1.1.3.2 Stiftungsvermögen
2.4.1.1.3.3 Stiftungsorganisation
2.4.1.1.4 Die Satzung
2.4.1.1.4.1 Inhalte
2.4.1.1.4.2 Zweckänderung oder Aufhebung
2.4.1.2 Die Treuhandstiftung
2.4.1.3 Abgrenzung nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit und Ei­gennützigkeit
2.4.1.4 Familienstiftung
2.4.1.5 Unternehmensstiftung
2.4.1.5.1 Grundlagen
2.4.1.5.2 Unternehmensträgerstiftung
2.4.1.5.3 Beteiligungsträgerstiftung
2.4.1.5.3.1 Allgemeine Struktur
2.4.1.5.3.2 Stiftung und Co. KG
2.4.1.5.3.3 Doppelstiftung
2.4.2 Stiftungsähnliche Organisationen
2.4.2.1 Die Stiftungs-Kapitalgesellschaft
2.4.2.2 Der Stiftungs-Verein
2.5 Unternehmensnachfolge durch Gründung einer gGmbH
2.6 Empirische Daten zu Stiftungen
2.7 Synopse

3 Resümee
3.1 Interne Lösung
3.1.1 Übergabe an den Nachwuchs
3.2 Externe Lösung
3.2.1 Verkauf gegen Einmalzahlung
3.2.2 Going Public
3.2.3 Management-Buy-Out und Employee-Buy-Out
3.2.4 Management-Buy-In
3.2.5 Liquidation
3.2.6 Verpachtung
3.2.7 Rente
3.3 Die Stiftungslösung

Literaturverzeichnis

Gesetzestexte

Sekundärliteratur

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Möglichkeiten der Unternehmensnachfolge 34

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

Einer Studie des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn zufolge sehen sich in Deutschland jährlich etwa 71.000 Unternehmen mit dem Problem der Nachfolgeregelung konfrontiert.[1] Bei knapp zwei Drittel der Unternehmen erfolgt die Übergabe planmäßig aus Altersgründen, bei einem Viertel wird die Nachfolgeproblematik durch unerwartete Ereignisse wie Krankheit oder plötzlichen Tod des Seniors relevant. In den übrigen Fällen ist der Grund für die Übergabe des Unternehmens der Wechsel des bisherigen Eigentümers/Geschäftsführers in eine andere Tätigkeit.[2]

Nachfolgeregelungen sind ein sehr sensibles Thema und erfordern eine sorgfältige Planung. Der Generationenwechsel wird als eine der kritischsten Phasen überhaupt für Familienunternehmen betrachtet.[3] Nach Klein-Blenkers sind allein 10% der Konkursfälle von Unternehmen auf eine gescheiterte Nachfolge zurückzuführen.[4] Hierbei handelt es sich nicht nur um ein persönliches Problem der Unternehmer bzw. der Familie, sondern offensichtlich auch um ein volkswirtschaftliches Problem, insbesondere deshalb, weil in der Bundesrepublik die weitaus meisten Arbeitsplätze von mittelständischen Unternehmen geschaffen werden.[5] So sind nach Schätzungen der DIHK etwa eine Mill. Arbeitsplätze in Deutschland direkt oder indirekt von einer gelungenen Nachfolgeregelung abhängig. Dennoch ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass Unternehmer – wohl nicht zuletzt aus emotionalen Gründen – das Thema der Nachfolge vernachlässigen bzw. auf die lange Bank schieben.[6]

Die Zahl der Stiftungsgründungen hat in Deutschland in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Im Jahr 2007 wurden erstmals mehr als 1.000 Stiftungen neu gegründet (gegenüber nur 181 im Jahr 1990), gegenwärtig existieren in Deutschland bereits mehr als 15.000 Stiftungen.[7] Die zivil- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gründung einer Stiftung sind relativ groß. Im Allgemeinen werden Stiftungen zwar ausschließlich mit einem wohltätigen Engagement assoziiert, jedoch sind, nachdem diese Frage lange Zeit strittig war – seit einigen Jahren in Deutschland auch Stiftungen ausdrücklich zulässig, deren Erträge ganz oder überwiegend für eigennützige Zwecke verwendet werden. Desgleichen eröffnet das deutsche Stiftungsrecht auch die Möglichkeit ein privatwirtschaftliches Unternehmen in Stiftungen einzubringen (Unternehmensstiftung bzw. unternehmensverbundene Stiftung) und das Unternehmen für den Stiftungszweck arbeiten zu lassen. Diese rechtliche Verbindung zwischen Unternehmen und Stiftung eröffnet eine interessante Möglichkeit der Gestaltung der Nachfolge, die aufgrund der spezifischen Eigenschaften einer Stiftung gegenüber den „üblichen“ Nachfolgeregelungen wie etwa die Übereignung des Unternehmens an den Junior u.U. vorgezogen werden kann.

1.2 Vorgehensweise

Im zweiten, auf die Einleitung folgenden Kapitel, werden die zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichen der Unternehmensnachfolge erörtert. Nachdem im ersten Hauptabschnitt der Begriff der Unternehmensnachfolge definiert wurde, werden in den Hauptabschnitten 2 und 3 die „üblichen“ Varianten (ohne Stiftung) diskutiert, gegliedert nach (überwiegend) familieninterner und (überwiegend) familienexterner Nachfolge. Im vierten Hauptabschnitt wird die Unternehmensnachfolge durch Stiftung dargestellt. Der Stiftungsbegriff und die drei konstituierenden Strukturmerkmale Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation werden definiert und die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten von Stiftungslösungen bzw. stiftungsähnlichen Modellen werden mit ihren wesentlichen Merkmalen vorgestellt.

Die Arbeit schließt mit einem Resümee, in dem die wesentlichen im Hauptteil gewonnen Erkenntnisse zusammengefasst werden.

2 Zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten der Unternehmensnachfolge

2.1 Definition der Unternehmensnachfolge

Der Begriff der Unternehmensnachfolge (bisweilen auch Generationenwechsel genannt) wird in der Literatur nicht einheitlich definiert. Mertens definiert die Unternehmensnachfolge als „die Übergabe der Eigentümer- und Geschäftsführungsfunktion vom bisherigen Unternehmer, der beide Funktionen in Personalunion ausübt, an einen oder mehrere Nachfolger, wobei die Einheit von Eigentum und Geschäftsführung nicht erhalten bleiben muss.“[8] Diese Definition schließt sowohl die interne wie auch die externe Nachfolge ein.

Die Nachfolge erschöpft sich jedoch nicht in dem punktuellen Vorgang der Übertragung von Eigentum und Befugnissen. Die planvolle und geregelte Nachfolge erstreckt sich vielmehr von der Auswahl der Form des Wechsels bzw. des geeigneten Nachfolgers bis zum völligen Rückzug des Seniors aus dem Unternehmen.[9] Oftmals wird sich die Übertragung von Unternehmensanteilen und Verantwortung schrittweise vollziehen, wobei der Senior nach und nach immer mehr Macht aus den Händen gibt. Hennerkes veranschlagt für den gesamten Prozess der Unternehmensnachfolge einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, wobei ggf. die Zeit für die Umsetzung eines Alternativplans einkalkuliert werden müsse.[10] Freund geht sogar von einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren aus.[11]

Generell dürfte der Nachfolgeprozess in Unternehmen mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Aufgrund der Komplexität der Gestaltung der Nachfolge könnte es sich zumindest für größere Unternehmen empfehlen, auf professionelle Berater zurückzugreifen, und zwar nicht nur für die Steueroptimierung. Tatsächlich scheint dies in der Praxis auch recht verbreitet zu sein.[12]

Unter familieninterner Nachfolge wird die Übergabe des Unternehmens durch den bisherigen Eigentümer an einen Nachfolger innerhalb der Familie verstanden.[13] In jedem Fall findet hierbei eine Eigentumsübertragung statt. Für die Einordnung als familienintern ist es jedoch unerheblich, ob der Nachfolger auch an der Geschäftsführung beteiligt ist oder nur seinen Einfluss als Gesellschafter geltend macht. Statt einem alleinigen Nachfolger können auch mehrere Angehörige als Eigentümer nachfolgen. Als familienexterne Nachfolge lässt sich in negativer Abgrenzung jede Regelung definieren, bei der die Verfügungsmacht über das Unternehmen nicht an Angehörige übergeben wird. Gegenwärtig wird knapp die Hälfte aller Nachfolgeregelungen bei Familienunternehmen in Deutschland familienintern vollzogen. Allerdings ist hier in den letzten Jahren ein rückläufiger Trend erkennbar.[14]

Die Einordnung einer Stiftungslösung als interne oder externe Form der Nachfolge ist problematisch. Da das Stiftungsvermögen der Stiftung selbst gehört (vgl. Abschnitt 2.4.1.1.2), also letztlich niemandem, kann die Frage nicht von der rechtlichen Verfügungsmacht über das Unternehmen her geklärt werden. Auch die Geschäftsführung des Unternehmens liegt bei Stiftungslösungen regelmäßig nicht in den Händen eines Familienmitglieds.[15] Eigennützige Stiftungen sind zwar nicht de jure, aber de facto dem Familienkreis zuzuordnen, so dass hier noch am ehesten von einer familieninternen Lösung gesprochen werden könnte. Bei rein gemeinnützigen Stiftungen jedoch ist auch de facto die Verbindung zur Familie höchstens noch dem Namen nach gegeben. Für die Zwecke dieser Arbeit werden Stiftungslösungen daher als dritter Weg neben der internen und externen Nachfolge eingeordnet.

2.2 Familieninterne Nachfolge

Im Folgenden sollen die möglichen Fälle der internen Nachfolge untersucht werden. Nachfolgeregelungen, die grds. sowohl intern wie auch extern vollzogen werden können, bei denen aber die externe Form überwiegt (Verkauf, Verpachtung usw.) werden im Abschnitt 2.3 abgehandelt.[16]

2.2.1 Vorweggenommene Erbfolge bzw. Schenkung

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird das Unternehmen vom bisherigen Eigentümer-Unternehmer noch zu seinen Lebzeiten an den oder die Erben übergeben. Der Nachfolger tritt in die Rechtsstellung des Seniors ein. Dabei handelt es sich gemäß bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) regelmäßig um eine unentgeltliche Vermögensübertragung (Schenkung). Eine Schenkung ist durch eine Einseitigkeit der Leistung gekennzeichnet.[17] Das Spektrum reicht hierbei von einer Leistung des Schenkenden ohne jegliche Gegenleistung bis hin zu einer Schenkung unter sehr weitgehenden Auflagen. Bspw. kann der Beschenkte vom Schenkenden zu einmaligen oder regelmäßigen Abfindungszahlungen aus dem hingegebenen Vermögen verpflichtet werden.[18] Die vorweggenommene Erbfolge oder Schenkung ist die häufigste Form der Nachfolge bei Familienunternehmen.[19]

2.2.2 Nachfolge per Testament oder Erbvertrag

Das Erbrecht wird im Fünften Buch des BGB geregelt. Der Erblasser kann per Erbvertrag oder Testament festlegen, wer das zu vererbende Unternehmen nach seinem Tod weiterführen wird. Ein Erbvertrag wird hierbei zwischen dem Senior und dem Erben geschlossen und kann nur unter Einwilligung beider geändert werden. Ein Testament wird dagegen vom Senior allein verfasst, der dieses auch nachträglich noch ändern kann. Das Erbrecht ist zwar in großen Teilen dispositives Recht, dennoch sind bei der Vererbung bestimmte nicht dispositive Regelungen zu beachten. Insbesondere steht den Abkömmlingen des Erblassers sowie Eltern und Ehegatten ein Pflichtteil am Erbe zu, auch wenn der Erblasser diese qua Erbvertrag oder Testament vom Erbe ausgeschlossen hat.[20] Allerdings hat hier die Erbrechtsreform von 2010 zu gewissen Erleichterungen für Erblasser und Beschenkte geführt. Hierauf wird weiter unten noch einzugehen sein.

2.2.3 Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, sie ist also gegenüber letzteren nachrangig. In diesem Fall gelten die Regelungen des Fünften Buches des BGB. Gesetzliche Erben sind in erster Linie die hinterbliebenen Ehegatten des Erblassers und die Abkömmlinge. Die jeweiligen Anteile am Erbe sind hierbei umso höher, je enger der Verwandtschaftsgrad zwischen einem Erben und dem Erblasser ist.

Die gesetzliche Erbfolge ist oft mit komplizierten und für den Bestand des Unternehmens u.U. nachteiligen Erbauseinandersetzungen verbunden.[21] Letztlich ist die gesetzliche Erbfolge im strengen Sinne keine Nachfolgelösung, da diese ja impliziert, dass der Senior hinsichtlich der Nachfolge gar keine – oder nur unverbindliche – Regelungen getroffen hat. Diese Variante sollte daher vermieden werden und dürfte in der Praxis am ehesten bei einem unerwarteten Ableben des Seniors auftreten.

2.2.4 Owner-Buy-Out

Beim Owner-Buy-Out wird im Falle eines Familienunternehmens eine Erbengemeinschaft oder einzelne Stämme durch einen einzelnen Erben ausgezahlt, um eine Zersplitterung des Anteilsbesitzes zu vermeiden und das Unternehmen weiterhin mit einer stabilen Mehrheit im Hintergrund führen zu können.[22]

2.3 Familienexterne Nachfolge

2.3.1 Verkauf des Unternehmens

2.3.1.1 Verkauf gegen Einmalzahlung

Nach Bergamin handelt es sich beim Verkauf des Unternehmens an Außenstehende um die einfachste Lösung des Nachfolgeproblems.[23] Die wohl gebräuchlichste Form ist der Verkauf gegen Einmalzahlung.[24] Wird das Unternehmen an ein Familienmitglied verkauft, kann statt des Marktpreises ein niedrigerer Preis vereinbart werden.[25] In der Regel ist der Käufer ein anderes Unternehmen. Diese Form der Nachfolge betrifft etwa 20% aller Nachfolgefälle.[26]

Die Transaktion kann entweder als Share Deal (nur bei Kapitalgesellschaften) oder als Asset Deal abgewickelt werden. Beim Share Deal erwirbt das Käuferunternehmen Anteile am Zielunternehmen (100% oder weniger), beim Asset Deal dagegen werden Aktiva des Betriebsvermögens sowie Schulden des Zielunternehmens erworben und gehen auf den Erwerber über.[27]

Eine Möglichkeit ist der Verkauf an Finanzinvestoren bzw. Private-Equity-Fonds. Solche Transaktionen werden oftmals in der Form von Leveraged Buy-Outs (LBO) durchgeführt. Solche Übernahmen sind oftmals zu 70% oder mehr mit Fremdkapital finanziert.[28] LBOs zeichnen sich dadurch aus, dass die Schulden dem übernommenen Unternehmen aufgebürdet werden und von diesem aus dem Cashflow der laufenden Geschäftstätigkeit, häufig aber auch durch Liquidation von Teilen des Betriebsvermögens, zurückgezahlt werden müssen.[29] Überdies sind Finanzinvestoren i.d.R. nicht daran interessiert, sich langfristig in einem Unternehmen zu engagieren, sondern das Ziel besteht darin, nach einer gewissen Zeit das Unternehmen mit Gewinn weiter zu verkaufen (Exit-Strategie).[30] Nach dem Weiterverkauf bzw. Going Public weist das Unternehmen oftmals eine hohe Fremdkapitalquote auf, die zu einer dauerhaften wirtschaftlichen Belastung werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die vom ehemaligen Vizekanzler Franz-Müntefering angestoßene „Heuschrecken“-Debatte zu verstehen. Andererseits kann die Übernahme durch Finanzinvestoren aber auch im positiven Sinne „frischen Wind“ in das Unternehmen bringen, indem bspw. bisher brachliegende Potenziale erschlossen oder Ineffizienzen beseitigt werden, so dass das Unternehmen durch die Übernahme nicht geschwächt sondern gestärkt wird. Tatsächlich haben LBOs häufig den Charakter von Turn-Around-Finanzierungen. Hierbei werden in einer Krise befindliche Unternehmen gekauft und von einem durch die neuen Eigentümer eingesetzten Managementteam saniert und restrukturiert.[31] In jedem Fall sollte sich der Unternehmer die potenziellen Käufer genau anschauen, wenn es ihm um mehr geht, als nur einen maximalen Preis zu erzielen.

2.3.1.2 Earn-Out

Im Rahmen von Unternehmens(ver)käufen ist es möglich, dass die Parteien den Kaufpreis für das übertragende Unternehmen ganz oder teilweise von künftigen Ereignissen (wirtschaftliche Performance) abhängig machen.[32] Hierbei handelt es sich um sog. Earn-Out-Verträge. Bei der Transaktion wird zunächst nur ein Basiskaufpreis gezahlt, der durch künftige Zusatzzahlungen erhöht werden kann, sofern das akquirierte Unternehmen ein im Kaufvertrag festgelegtes Erfolgsniveau[33] erreicht oder überschreitet.[34] Möglich sind hierbei Vereinbarungen, die eine bestimmte Erfolgsschwelle vorsehen, ab welcher noch einmal ein fester Betrag gezahlt wird, oder aber es wird ein proportionaler Anstieg der variablen Zahlungen im Verhältnis zu der Erfolgskennzahl vereinbart.[35]

Der Sinn solcher Vereinbarungen ist darin zu sehen, dass bei Unternehmenserwerben häufig erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf den tatsächlichen Wert des übernommenen Unternehmens für den Käufer bestehen, so dass letzterer mit dem Risiko konfrontiert ist, ggf. einen überhöhten Kaufpreis zu zahlen, da die Performance des akquirierten Unternehmens hinter den Erwartungen zurückbleibt.[36] Es handelt sich im Wesentlichen um ein Problem asymmetrischer Informationsverteilung zwischen Geschäftsführern/Eigentümern des akquirierenden und des akquirierten Unternehmens.[37] Durch variable Kaufpreisbestandteile haben erstere die Möglichkeit, die aus diesen Asymmetrien resultierenden Unsicherheiten zu kompensieren.

2.3.1.3 Management/Employee-Buy-Out/Buy-In

Als Management-Buy-Out (MBO) wird die Übernahme eines Unternehmens oder von Unternehmensteilen durch das bereits aktive, interne Management desselben Unternehmens bezeichnet.[38] Hierbei ist zwischen dem Fall zu unterscheiden, dass das Management über eine Mehrheit der Stimmen verfügt, und dem Fall, dass die Stimmenmehrheit bei einem externen Investor liegt. Im letzten Fall handelt es sich eher um das Investment einer dritten Partei, deren Interessen gegenüber denen des Managements dominant sind.[39] In der Praxis werden MBOs häufig durchgeführt, um Nachfolgeschwierigkeiten in (eigentümergeführten) Unternehmen zu überwinden[40], d.h. das Management kauft sich in sein Unternehmen ein, wenn der bisherige Eigentümer-Unternehmer nicht in der Lage ist, einen geeigneten Nachfolger (aus dem Familienkreis) zu finden.[41]

Beim Management-Buy-In (MBI) wird das Unternehmen durch ein externes Management übernommen.[42] Schließlich lässt sich auch noch die Hybridform MBO/MBI unterscheiden, wobei das interne Management durch externe Manager ergänzt wird, um die Vorteile beider Formen zu vereinen.[43] Ein Vorteil von MBIs oder MBOs wird darin gesehen, dass durch die Einheit von Eigentum und Geschäftsführung keine Principal-Agent-Konflikte entstehen können.[44]

MBO oder MBI sind häufig gleichzeitig auch Leveraged Buy-Outs unter der Beteiligung von Private-Equity-Gesellschaften,[45] da das Management oftmals nicht in der Lage (oder Willens) sein wird, die Mehrheit der Anteile am Zielunternehmen aus Eigenmitteln zu finanzieren.[46]

Schließlich lässt sich noch der Employee Buy-Out unterscheiden. Hierbei handelt es sich um den Sachverhalt, dass eine Mehrheit der Anteile von der Belegschaft des betroffenen Unternehmens selbst erworben wird, wobei es vorrangig um den Erhalt von Arbeitsplätzen geht.[47]

2.3.1.4 Going Public

Das Going Public ist eine weitere Sonderform des Verkaufs, es handelt sich um den Börsengang eines bislang nicht börsennotierten Unternehmens, wobei also zwingend ein Rechtsformwechsel zu einer AG stattfindet. Objekt eines Going Public kann eine GmbH, aber auch eine Personengesellschaft bzw. Mischform, und grds. auch ein Einzelunternehmen sein.[48]

2.3.1.5 Liquidation

Auch die Liquidation ist eine Sonderform des Unternehmensverkaufs, wobei jedoch nicht das Unternehmen als Ganzes veräußert wird, sondern die einzelnen Vermögensgegenstände aus dem Betriebsvermögen herausgelöst und einzeln veräußert werden (beim Asset Deal werden dagegen die Vermögensgegenstände als Gesamtheit veräußert). Somit ist die Liquidation mit einer vollständigen Zerschlagung und dem Untergang des Unternehmens verbunden.[49] Streng genommen handelt es sich also gar nicht um eine „Nachfolgelösung“.[50]

In gewisser Weise stellt die Liquidation den Gegenpol zur Stiftungslösung dar: hier die sofortige Zerschlagung, dort nachhaltige Unternehmenskontinuität, hier die sofortige Gewinnmaximierung, dort die langfristige Nutzung der Erträge für einen bestimmten Zweck. Nach Weinländer ist die Liquidation daher von allen Lösungen des Nachfolgeproblems die schlechteste.[51] Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein moralisches Werturteil (Vernichtung von Arbeitsplätzen usw.). Auch Unternehmer mit einer engen Bindung zu dem – u.U. von ihnen selbst aufgebauten – Unternehmen werden oftmals vor einer so radikalen Lösung zurückschrecken. Hennerkes dagegen plädiert gegen jegliches Denkverbot und schließt eine Liquidation als Alternative ausdrücklich nicht aus.[52] Weiter unten wird zu zeigen sein, dass eine Liquidation unter bestimmten Umständen durchaus im Interesse der Eigentümer – wie auch anderer Stakeholder – sein kann (vgl. Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Eine Liquidation findet bei immerhin 7% der übergabereifen Unternehmen statt.[53]

2.3.2 Verpachtung

Als weitere Form der Unternehmensnachfolge kommt die Verpachtung des Unternehmens durch den Eigentümer in Betracht. Hierbei wird das Unternehmen gegen Entgelt einem Dritten zur Nutzung überlassen.[54] Im Unterschied zum Verkauf findet bei der Verpachtung kein Eigentümerwechsel statt, sondern das Unternehmen bleibt rechtlich im Eigentum des bisherigen Eigentümers/Unternehmers, wobei dieser lediglich zeitlich begrenzt die Verfügungsgewalt über das Unternehmen an den Pächter abgibt (zeitlich begrenzte entgeltliche Nutzungsüberlassung).[55] Diese Form der Nachfolgeregelung ist also keine irreversible Zäsur, worin sicherlich ein Vorteil gegenüber dem Verkauf liegen kann.

Die Verpachtung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Hierbei handelt es sich allerdings weitgehend um abdingbares Recht, das vom Grundsatz der Vertragsfreiheit überlagert wird.[56] Der Verpächter wird durch den Pachtvertrag verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

Aus Sicht des Nachfolgers hat der Pachtvertrag gegenüber dem Kauf des Unternehmens den Vorteil einer geringeren finanziellen Belastung in der Gegenwart. Die Pacht kann aus den erwirtschafteten Erlösen beglichen werden und kann auch steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Obwohl die Verpachtung hier unter familienexterner Nachfolge abgehandelt wird, kann der Eigentümer das Unternehmen selbstverständlich auch an Familienmitglieder verpachten. Die Pacht stellt dann oftmals die Vorstufe zum unentgeltlichen Erwerb des Unternehmens durch den internen Nachfolger dar, wobei bspw. Sicherheitsbedürfnisse des Seniors dafür ausschlaggebend sind, dass eine Übereignung zunächst noch nicht stattfindet.[57]

2.3.3 Rente

Die Rente stellt in gewisser Weise eine Zwischenlösung aus Verkauf und Verpachtung dar. Mit dem Verkauf hat sie den Eigentumsübergang gemein, mit der Verpachtung den Umstand, dass die Gegenleistung des Käufers in Form von laufenden Zahlungen erfolgt. Unterscheiden lassen sich die Veräußerungsrente und die Versorgungsrente. Bei ersterer wird ein angemessener Festpreis für das Unternehmen ausgehandelt, der in Form von laufenden Zahlungen beglichen wird. Bei der Versorgungsrente dagegen verpflichtet sich der Käufer zu laufenden Versorgungsleistungen bis zum Ableben des Verkäufers – hier steht die Höhe der Gesamtzahlung also nicht fest.[58]

2.4 Unternehmensnachfolge durch Stiftung

2.4.1 Stiftungsarten im Privatrecht

2.4.1.1 Die Stiftung bürgerlichen Rechts

Die Stiftung bürgerlichen Rechts kann, zusammen mit der Stiftung öffentlichen Rechts, als Stiftung im eigentlichen Sinne bezeichnet werden. Zwar können Stiftungen auch in anderen Rechtsformen auftreten, diesen mangelt es jedoch, wie weiter unten zu zeigen sein wird, an bestimmten Eigenschaften, die für eine Stiftung im engeren Sinne als konstituierende bezeichnet werden können.

2.4.1.1.1 Rechtsquellen

Auf Bundesebene bilden die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs den gesetzlichen Rahmen für die Rechtsform der Stiftung.[59] Darüber finden sich auf Länderebene Detailvorschriften in den landesspezifischen Gesetzen. Vorrang besitzen stets die Gesetze auf Bundesebene.[60] Nur soweit der Bund keinen Gebrauch von seiner Gesetzgebungskompetenz macht, sind die Vorschriften auf Länderebene zu beachten. Welche dies sind, bestimmte sich nach dem Sitz der Stiftung.[61] Da die Gesetze von Land zu Land teilweise stark differieren,[62] kann es sinnvoll sein, im Rahmen der Planung eine vergleichende Betrachtung anzustellen, um dasjenige Bundesland auswählen zu können, dessen Gesetze eine möglichst optimale Gestaltung erlauben. Auf die unterschiedlichen Landesgesetze wird im Folgenden nicht weiter eingegangen, da dies das ohnehin schon komplexe Thema noch weiter verkomplizieren würde.

2.4.1.1.2 Definition

Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff der Stiftung sowohl den Akt der Hingabe von Vermögen für einen bestimmten Zweck als auch die Organisation, mit welcher der Zweck verfolgt wird.[63] Im Folgenden wird mit dem Begriff nur die Organisation bezeichnet. Eine Legaldefinition des Stiftungsbegriffs existiert nicht.[64] Die Stiftung lässt sich definieren als „das wirtschaftliche, aus einer eigenen Vermögensmasse bestehende Gebilde …, welches einem bestimmten Zweck gewidmet ist und das weder Eigentümer noch Mitglieder hat“[65]. Eine wesentliche Eigenschaft der Stiftung ist somit, dass sie sich gewissermaßen selbst gehört (Eigentümerlosigkeit).[66] Aus diesem Grund spricht man auch von einer verselbständigten Vermögensmasse.[67]

Im Unterschied zu Vereinen – und den auf dem Vereinsbegriff aufbauenden Kapitalgesellschaften – sowie auch Personengesellschaften kann die Stiftung nicht durch Mitglieder bzw. Gesellschafter gesteuert werden. Der einmal vom Stifter festgelegte Stiftungszweck besteht daher grds. unbegrenzt fort, die Stiftung wird auf ewige Dauer angelegt.[68] Auch die Begünstigten (Destinäre) der Stiftung besitzen nicht den Status von Mitgliedern, vielmehr sind sie lediglich Empfänger im Allgemeinen nicht einklagbarer Leistungen.[69]

Die Begründung einer Stiftung durch den Stifter mit der Übertragung des Stiftungsvermögens auf den Stiftungsträger wird als Stiftungsgeschäft bezeichnet.[70] Als Stifter kommen sowohl natürliche wie auch juristische Personen in Betracht. Eine Stiftung kann vom Stifter sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen durch Testament oder Erbvertrag begründet werden.[71] Unter Lebenden erfolgt die Errichtung der Stiftung durch Willenserklärung, welche die Angabe des Zwecks und der Vermögenswidmung enthalten muss. Eine Stiftung von Todes wegen erfolgt entweder durch das Testament oder durch Erbvertrag.[72] Eine Stiftung kann in Deutschland auch von einem Stifter mit Wohnsitz im Ausland errichtet werden,[73] was bei Nachfolgeregelungen etwa dann relevant werden könnte, wenn der Senior – aus Steuergründen, gesundheitlichen Gründen usw. – einen Altersruhesitz im Ausland gewählt hat.

Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die jeweils zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Das Stiftungsgeschäft bedarf der Schriftform.[74] Stiftungen werden von einer staatlichen Stiftungsaufsicht kontrolliert.[75] Diese obliegt den einzelnen Bundesländern. Die Stiftungsaufsicht kontrolliert, ob die Stiftungsorgane rechtmäßig – d.h. in Übereinstimmung mit der Satzung und dem allgemeinen Recht – handeln (Rechtsaufsicht). Eine Fachaufsicht wird dagegen nicht ausgeübt.[76]

Im Unterschied zum vereins- und handelsrechtlichen Normativsystem, in dem weder eine staatliche Genehmigung notwendig ist noch eine Rechtsaufsicht erfolgt, handelt es sich bei der Stiftung somit eher um ein Konzessionssystem (vergleichbar der Genehmigung und Aufsicht von Gastronomiebetrieben, Glücksspielbetrieben usw.).[77] Diese staatliche Aufsicht ist ein wichtiges Element des Instituts der Stiftung. Erst durch diese hat der Stifter letztlich die Gewissheit, dass sein Wille über den Tod hinaus wirksam bleibt.[78]

Der Vorteil der Stiftung bürgerlichen Rechts besteht darin, dass sie selbst rechtsfähig ist[79], d.h. dass sie als eigene Rechtspersönlichkeit im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abschließen und frei agieren kann. Sie ist somit unabhängig von fremden Organen.[80] Mögliche Nachteile erwachsen aus den gesetzlichen Zwängen, insbesondere der kontinuierlichen Stiftungsaufsicht, der mangelnden Flexibilität, aber auch dem relativ hohen, mit der Errichtung verbundenen Aufwand.

Die wesentlichen Strukturmerkmale einer Stiftung sind Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation.[81] Diese sollen im Folgenden erörtert werden.

2.4.1.1.3 Konstituierende Strukturmerkmale

2.4.1.1.3.1 Stiftungszweck

Das wichtigste Merkmal einer Stiftung ist der Stiftungszweck. Dieser wird vom Stifter qua Satzung definiert. Die Stiftung wird erst rechtskräftig, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Wenn die Stiftung rechtskräftig geworden ist, dient sie ausschließlich dazu, diesen Zweck zu verfolgen. Dass der Stiftungszweck ohne zeitliche Begrenzung und im ursprünglichen Sinne des Stifters verfolgt wird, wird schon dadurch garantiert, dass es keine Gesellschafter oder Mitglieder gibt, die den Stiftungszweck nachträglich ändern können. Der Stiftungszweck darf das Gemeinwohl nicht gefährden. Damit ist jeder Zweck erlaubt, der nicht gegen geltendes Recht verstößt.[82]

Bei der Zwecksetzung einer Stiftung lässt sich nach den Kriterien (1) gemeinnützig und (2) eigennützig unterscheiden. In der Praxis ist diese Unterscheidung letztlich nur steuerrechtlich relevant, folglich wird die Legaldefinition der Gemeinnützigkeit (und in negativer Abgrenzung der Eigennützigkeit) in der Abgabenordnung getroffen (vgl. Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

2.4.1.1.3.2 Stiftungsvermögen

Um den Stiftungszweck verfolgen zu können, benötigt die Stiftung eine entsprechende finanzielle Ausstattung. Daher ist die zweite notwendige Bedingung für das Vorliegen einer Stiftung, dass diese vom Stifter mit Vermögen ausgestattet wird, welches dem von ihm vorgegebenen Zweck gewidmet ist. Eine vermögenslose Stiftung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es werden auch keine quantitativen Vorgaben für eine Mindestkapitalausstattung gemacht, allerdings muss das Stiftungsvermögen ausreichen, den Stiftungszweck nachhaltig und dauerhaft zu erfüllen.[83]

Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Die Stiftung verpflichtet sich im Weiteren, den Bestand des Vermögens zu erhalten und den Stiftungszweck durch Einsatz des Stiftungsvermögens zu erfüllen. Das Stiftungsvermögen kann im Laufe des Bestehens der Stiftung durch Zustiftungen und Zuwendungen vermehrt werden.[84] Zustiftungen werden vom Gründer oder einem Dritten geleistet, um das Grundstockvermögen einer Stiftung zu erhöhen. Sie sind nicht für den zeitnahen Verbrauch bestimmt. Zuwendungen bzw. Spenden sind dagegen für die dem Stiftungszweck entsprechende zeitnahe Verwendung bestimmt.[85]

Im Hinblick auf den Vermögenseinsatz sind zum einen Kapital- oder Hauptgeldstiftungen, zum anderen Anstaltsstiftungen unterscheiden. Im ersten Fall werden lediglich die aus dem Grundstockvermögen erwirtschafteten Erträge dazu eingesetzt, einen mittelbaren Zweck zu erfüllen, wobei die Art und Weise, wie diese Erträge generiert werden (also die Geschäftstätigkeit des dahinter stehenden Unternehmens) gleichgültig ist. Es muss also, mit anderen Worten, kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Unternehmen und dem Stiftungszweck bestehen. Bei Anstaltsstiftungen hingegen wird der Stiftungszweck unmittelbar durch Einsatz des Vermögens verwirklicht, also z.B. Grundlagenforschung in einer entsprechenden Einrichtung, wobei natürlich auch hier wiederum die eventuell erwirtschafteten Erträge dem Stiftungszweck dienen.[86]

[...]


[1] Vgl. BMF (2008), S.1.

[2] Vgl. Mertens (2004), S.9 f.

[3] Vgl. Freund (2000), S.25.

[4] Vgl. Klein-Blenkers (2001), S. 330.

[5] Vgl. Mertens (2004), S.8.

[6] Vgl. Felger (2004), S.34 f.

[7] Vgl. Abschnitt 2.6.

[8] Mertens (2004), S.9.

[9] Vgl. Eberhard (1999), S.7 f.

[10] Vgl. Hennerkes (2004), S.37.

[11] Vgl. Freud (1998), S.19.

[12] Vgl. Felger (2004), S.34.

[13] Vgl. hierzu ausführlich Freund (2000), S.17 ff.

[14] Vgl. Bridges Kanzlei Wigand (2007b), S.1.

[15] Vgl. Mertens (2004), S.13 f.

[16] Bei der in diesem Abschnitt behandelten Nachfolge durch Schenkung oder Testament ist grds. auch eine externe Regelung denkbar (der Senior kann das Unternehmen unentgeltlich einem nicht Verwandten vermachen, soweit die nicht dispositiven Regelungen des Fünften Buches BGB nicht verletzt werden. Dieser Fall dürfte in der Praxis selten vorkommen.

[17] Vgl. ausführlich Hübner (2000a), S.1168 ff.

[18] Vgl. Hübner (2000b), S.1184 ff., vgl. Hübner (2000c) S. 1193 ff.

[19] Vgl. Bridges Kanzlei Wigand (2007b), S.1.

[20] Vgl. Briges Kanzlei Wigand (2007b), S.6.

[21] Vgl. IHK Hannover (2006), Onlinedokument.

[22] Vgl. Jansen (2000), S.46.

[23] Vgl. Bergamin (1995), S.21.

[24] Selbstverständlich hat der Senior auch die Möglichkeit, das Unternehmen an einen Angehörigen (den Junior) zu verkaufen.

[25] Vgl. Briges Kanzlei Wigand (2007b), S.1.

[26] Vgl. Mertens (2004), S.15.

[27] Vgl. Sollanek (2006), S.14.

[28] Vgl. Betzer/ Andres/Hoffmann (2005), S.2.

[29] Vgl. Beisel/Klumpp (1991), S.176.

[30] Vgl. Felsenstein/Meyding (2004), S.258.

[31] Vgl. Keller (2004), 12 f.

[32] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2004), S.653.

[33] Als Erfolgsgrößen zur Bestimmung der variablen Zahlungen werden in der Literatur bspw. genannt: das Betriebsergebnis, ein festgelegter Aktienkurs, Return on Equity oder Cash-flow-orientierte Größen. Vgl. Deloitte (2004), S.4, vgl. Wirth (2005), S.132.

[34] Vgl. Weiser (2005), S.269.

[35] Vgl. Schüppen/Walz (2005), S.53.

[36] Vgl. Beyer/Ihlau/Haubold (2006), S.32.

[37] Vgl. Lüdenbach/Völkner (2006), S.1436.

[38] Vgl. Peltzer (1987), S.973.

[39] Vgl. Binder (2006), S.156.

[40] Vgl. Managerkreis der Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.) (2006), S.7.

[41] Vgl. Binder (2006), S.156.

[42] Vgl. Lange (2006), S.130.

[43] Burrows/Wright/Ball (2006), S.9.

[44] Vgl. Mertens (2004), S.14.

[45] Vgl. Schwenkedel (1991), S.4.

[46] Vgl. Felsenstein/Meyding (2004), S.258.

[47] Vgl. Wirtz (2003), S.415.

[48] Vgl. Friedrich-Ebert-Stiftung, Arbeitskreis Mittelstand (2005), S.8.

[49] Vgl. Bergamin (1995), S.22.

[50] Vgl. Mertens (2004), S.15.

[51] Vgl. Weinländer (1998), S.66.

[52] Vgl. Hennerkes (2004), S.37.

[53] Vgl. Mertens (2004), S.15.

[54] Vgl. Dehmer (1987), S.358.

[55] Vgl. Eberhard (1999), S.9.

[56] Vgl. Martin (1999), S.47.

[57] Vgl. Martin (1999), S.9.

[58] Vgl. IHK Hannover (2006), Onlinedokument.

[59] Vgl. Toepler (1996), S.86.

[60] Vgl. Dr. Röver & Partner (Hrsg.) (o.J.), S.8.

[61] Vgl. Rüter (1996), S. 32 f.

[62] Vgl. Toepler (1996), S.88.

[63] Vgl. Berndt (1997), S. 3505.

[64] Vgl. Scheider (2004), S.16.

[65] Verhülsdonk & Partner (2007), S.5.

[66] Bei Kapitalgesellschaften tritt der Fall, dass die Gesellschaft (partiell) „sich selbst gehört“, auf, wenn das Unternehmen eigene Anteile zurückkauft. Prinzipiell wäre es möglich, dass eine AG sämtliche eigene Aktien aufkauft, so dass alle Aktionäre ausscheiden und die Gesellschaft ebenso wie eine Stiftung eigentümerlos wird.

[67] Vgl. Dr. Röver & Partner (Hrsg.) (o.J.), S.1.

[68] Vgl. Schindler/Steinsdörfer (2002), S.1.

[69] Vgl. Schneider (2004), S.18.

[70] Vgl. Lindner (2005), S.28, vgl. Möller (2005), S.134.

[71] Vgl. Ebling (2007), S.566.

[72] Vgl. Schneider (2004), S.19.

[73] Vgl. Ebling (2007), S.566.

[74] Vgl. Ebling (2007), S.567.

[75] Vgl. Lindner (2005), S.74.

[76] Vgl. Dr. Röver & Partner (Hrsg.), (o.J.), S.10.

[77] Vgl. Toepler (1996), S.86.

[78] Vgl. Schneider (2004), S.20.

[79] Vgl. Ebling (2007), S.566.

[80] Vgl. Verhülsdonk & Partner (2007), S.5.

[81] Vgl. Toepler (1996), S.86.

[82] Vgl. Dr. Röver & Partner (Hrsg.), (o.J.), S.7.

[83] Vgl. Ebling (2007), S.568.

[84] Vgl. Möller (2002), S.133.

[85] Vgl. Eversberg/Geckle (2007), S.114.

[86] Vgl. Schneider (2004), S.29 f.

Ende der Leseprobe aus 65 Seiten

Details

Titel
Die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Unternehmensnachfolge
Autor
Jahr
2012
Seiten
65
Katalognummer
V199665
ISBN (eBook)
9783656261353
ISBN (Buch)
9783656261643
Dateigröße
671 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
möglichkeiten, unternehmensnachfolge
Arbeit zitieren
Josef Schoberer (Autor:in), 2012, Die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Unternehmensnachfolge, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/199665

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