Anlageberatung in Finanzinstrumenten


Research Paper (undergraduate), 2010

31 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Der Staat als neuer Beschützer der Anleger
1.1 Problemstellung
1.2 Vorgehensweise
1.3 Abgrenzung

2 Finanzdienstleistungen von Banken
2.1 Bankdienstleistungen
2.2 Beratung als Reinform der Bankdienstleistung
2.3 Gesetzliche Verankerung der Anlageberatung
2.4 Verschärfte Anforderung ab 2010

3 Anlageberatung in der Volksbank Magdeburg eG
3.1 Das Bankensystem in Deutschland
3.2 Bankorganisation
3.3 Die Volksbank Magdeburg eG
3.4 Organisatorische Positionierung ab 2010

4 Prozessvergleich – Beratung alt und neu
4.1 Aktuelle Ertragslage der Banken
4.2 Prozessbestimmung
4.3 Das Platzkostenverechnungskonzept
4.4 Kalkulatorische Auswirkungen
4.5 Ergebnisbewertung

5 Zusammenfassung und Ausblick

Anhang 1: Hausmeinung Volksbank Magdeburg eGfür Fondsprodukte

Anhang 2: Auszug aus einem Beratungsprotokoll

Anhang 3: Prozessschritte der GenoConsult GmbH in der Standardberatung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1:Phasenorientierte Definition einer Dienstleisung

Abbildung 2:Kombination von Bankprodukt und Bankdienstleisung

Abbildung 3:Verzweigungsmöglichkeiten nach der Analysephase

Abbildung 4:Anlageberatungspflichten § 31 Abs. 4 WpHG

Abbildung 5: Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 11 KWG

Abbildung 6:Bankensystem in Deutschland mit prozentualem Marktanteil in 2008

Abbildung 7:Zusammenhang zwischen Prozess und Prozessergebnis

Abbildung 8: Platzkostenrechnung des BVR

Abbildung 9:Kalkulatorische Auswirkungen des verlängerten Prozesses

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Der Staat als neuer Beschützer der Anleger

1.1 Problemstellung

Es ist der zweite Januar 2010. Ein Mann mittleren Altersbetritt die Zweigstelle einer Geschäftsbank irgendwo in Deutschland.Er hatte am Abend zuvor über eine Brasilienanleihe mit einer Rendite von neun Prozent in der Zeitung gelesen. Als langjähriger Kunde dieses Kreditinstitutes mit einem vorhandenen Depot, hält er es für eine leichte Aufgabe sich über die Ausgestaltung der Anleihe kurz zu informieren und dann entsprechend zu kaufen. Doch der Anlageberater wehrt ab: „So schnell geht das nun nicht mehr!“ Ohne Beratungsprotokoll gibt es keine Informationen. Darüber hinaus sei Brasilien riskant. Es müssen nun erst einmal ganz in Ruhe die Risikoeinstufung und auch die Einkommensverhältnisse überprüft werden.„Was hat denn mein Einkommen mit dem Kauf zu tun?“ wagt der Kunde noch zu fragen. Doch es hilft alles nichts. Eine ausführliche Beratung mit gleichzeitiger Protokollierung ist ab sofort vom Staat gesetzlich vorgeschrieben. Der Anleger kommt sich doch schon etwas bevormundet vor. Hält die Politik denn alle Anleger für unfähig komplexe Anlageentscheidungen zu treffen? Sicherlich gibt es auch Betrüger unter den Bankberatern. Zum Kauf komplizierter Produkte wird man aber nicht gezwungen. Wer mit seinem Bankbetreuer nicht zufrieden ist, kann jederzeit wechseln. Es gibt keinen Mangel an Kreditinstituten in Deutschland. Nach dem Lehmann Brother Skandal stehen nun die Banken am Pranger. Verbraucherschützer werfen ihnen vor, es liege ihnen mehr am eigenen Gewinn als am Wohl des Kunden. Die übliche Gewinnmaximierungsabsicht von Unternehmen darf für Banken nicht gelten?Sicherlich klärt auch jeder Autoverkäufer über seine Extramargen beim Zubehörverkauf auf!Unser Kunde ist empört. Denn für die guten und ehrlichen Tipps seines langjährigen Wertpapierberaters ist er immer dankbar gewesen. Für ihn ist die Beratung eine Dienstleistung, die er immer selbst bestimmt hat. Nun wird sie ihm fast aufgezwungen. Mit bitterem Beigeschmack erinnert er sich an die Aussage von Verbraucherschützern die vor einem Jahr meinten: „ Finger weg von Aktien!“Der deutsche Aktienmarkt ist seitdem um 60 Prozent gestiegen.[1]

Ausgehend von dieservielleicht etwas überspitzt dargestellten Kundensichtweise wird in dieser Arbeitdie gesetzliche Neuregelung zur Anlageberatung ab 2010thematisiert.Es solluntersucht werden, welche Auswirkungen die Änderung der Anlageberatungaufein Kreditinstitut hat. Dessen Berater befinden sich aktuell in einem Spannungsfeld:Einerseits erbringensie eine Dienstleistung, deren Aufwandvergütet werden sollte, andererseits stehen die berechtigten Auflagen des Anlegerschutzes diesemgegenüber.[2] Es lassen sich so zwei konkrete Forschungsfragen umreißen: Welche organisatorischen Änderungen ergeben sich bei derNeugestaltung des Anlegerschutzes und welcher Mehraufwand muss durch die umfangreichere Beratung einkalkuliert werden?

1.2 Vorgehensweise

Der größte Umbruch findet in der typischenKundenberatung statt. Deshalb wird zuerstdiese Finanzdienstleistung im Kontext des wissenschaftlichen Begriffes einer Dienstleistung eingeordnet.Hier soll unter anderem auf die Bedeutung der Beratung als möglichen Startpunkt für alle weiteren Dienstleistungen hingewiesen werden.Im Rahmen der Leistungen von Universalbanken wird sich dann auf die Kapitalanlage konzentriert.Um diegestiegene Bedeutung zu unterstreichen, wird die gesetzliche Verankerung dieser Dienstleistung skizziert. Im Anschluss setzt die Arbeit den Fokus auf die Anlageberatung in der Volksbank Magdeburg eG (Voba).Dazu sollen die Anforderungen an typische Bankorganisationen aufgezeigt werden, um auf externe Effekte reagieren zu können.Anhand der Projektarbeit in der Voba wird die institutsspezifische Umsetzung deutlich. Um den entstehenden Mehraufwand in der eigentlichen Anlageberatung zu beziffern, kann danach ein Vergleich einer Standardberatung zum Wertpapierkauf unter altem und neuem Recht mit Hilfe extern vorliegender Daten durchgeführt werden. Das Ergebnis wir dann kurz mit den aktuellen Produktmargen ins Verhältnis gesetzt. Die Schlussbetrachtung versucht zudem zukünftige Gestaltungsmöglichkeiten im Produkt- und Kostenmanagement aufzuzeigen.

1.3 Abgrenzung

Die Auswirkung der Gesetzesnovelle hat sicherlich viel stärkere Ausmaße als es in dieser Praxisarbeit angesprochen werden kann. So soll z. B. auf die erhöhte Haftungsproblematik (Beweislastumkehr) nichtexplizit eingegangen werden. Die Zielkundengruppe der Anlageberatung umfasst in der vorliegenden Arbeit nur Privatpersonen. Zusätzliche Besonderheiten bei der Beratung von juristischen Personen werden nicht weiter thematisiert. Zu den hier analysierten Beraterkosten entstehen gerade in der Umsetzungsphase noch zusätzliche Kostenblöcke die nicht näher berücksichtigt werden. Als ausgewähltes Kreditinstitut kommt die Voba zur Sprache. Der Gesetzgeber lässt gewisse Spielräume zur Interpretation der neuenSachverhalte. So kann die Umsetzung bei anderen Kreditinstituten abweichen. Organisatorische Gegebenheiten werden vorrangigvom Vertriebsbereich aus gesehen. Die Aktualität des Themas begründet noch fehlende Erfahrungen in den nachgelagerten Organisationseinheiten. Das Thema Personalentwicklung wird nur sehr kurz angesprochen, um das Gesamtbild abzurunden.Letztendlich müssen bei organisatorischen Veränderungen auch Personalentwicklungspunkte berücksichtigt werden, da eine Beratung im klassischen Sinne von Menschen durchgeführt wird. Hierzu könnte sich eine eigenständige Arbeit mit passenden Themen wie z. B. Verkaufsschulungen, Führungsstile und Mitarbeitermotivationbeschäftigen.

2 Finanzdienstleistungen von Banken

2.1 Bankdienstleistungen

Banken sindklassische Dienstleistungsunternehmen. Bevor speziell die Kundenberatung thematisiert wird, soll der Begriff Bankdienstleistung im Kontext einer Dienstleistungerörtert werden. In Ermangelung einer universellen allgemeingültigen Definition für Dienstleistungen, bedient sich die Wirtschaftswissenschaft vieler verschiedener Erklärungsansätze. Folgende vier Merkmale finden sich dabei aber immer wieder:[3]

- Immaterialität;
- Integration eines externen Faktors;
- Nicht-Lagerbarkeit der Dienstleistung (uno-actu-Prinzip);
- Hohe Komplexität.

In der Gutscharakterisierung gehören Dienstleistungen zu den Wirtschaftsgütern, stiften einen Nutzen, sind knapp und besitzen somit auch einen Preis. Eine Dienstleistung ist im Grunde ein immaterielles Realgut, wenngleich sehr häufig ein enger Zusammenhang mit einer Sachleistung existiert.Der Begriff einer Dienstleistunglässt sich hier am Beispiel von Bankdienstleistungen in drei Kriterien zerlegen, die einer phasenorientierten Definitionentsprechen.[4]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1: Phasenorientierte Definition einer Dienstleistung

Quelle: eigene Darstellung

Das Potential stellt in einem Kreditinstitut die Infrastruktur wie zum Beispiel das Vorhalten von Personal dar. Das Beratungsgespräch wird dem Prozess zugeordnet und beispielsweise der Abschluss eines Fondssparplans als Ergebnis bewertet.Trotz einiger Kritiken an dieser Art der Systematisierung und anderen Versuchen der Abgrenzung von Sachleistung und Dienstleistung,ist diese „Drei-Phasen-Auffassung“ wohl am besten für die weiteren Untersuchungen im Finanzsektor geeignet.[5]

2.2 Beratung als Reinform der Bankdienstleistung

Der bankbetriebliche Leistungsprozess kombiniert eine Bankdienstleistung mit einem entsprechenden Bankprodukt.[6] Diese Art einer Differenzierung von Dienstleistungen im Finanzsektor wirdnun am Beispiel eines Aktienkaufs dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2:Kombination von Bankprodukt und Bankdienstleistung

Quelle: eigene Darstellung

Für den zu beratenden Kunden haben Bankleistungen in der Regel eine hohe Erklärungsbedürftigkeit und unterliegen einer starken Vertrauensempfindlichkeit. Der hohe Erläuterungsaufwand ist zum einen der oft fehlenden stofflichen Substanz und zum anderenvertraglichen Regulierungen geschuldet.[7] Gerade die Ausformung abstrakter Bankprodukte mit Hilfe von Gesetzen und Vorschriften ist Teil dieser Praxisarbeit. Das hohe Maß des notwendigen Kundenvertrauens kommt nicht zuletzt aufgrund der zentralen Bedeutung des Geldes bei Finanzdienstleistungen zum Tragen. Finanz- oder Bankdienstleistungenkönnen wiederum in originäre und derivative Arten eingeteilt werden. Aus Kundensicht übernehmen Universalbanken folgende originäre Bankleistungen: Zahlungsverkehr, Kreditvergabe, Kapitalanlage und sonstige Leistungen.[8] Die Beratung ist für sich gesehen eine derivative Finanzdienstleistung, denn sie kann im Zweifelsfall nicht einem konkreten Produkt zugeordnet werden.[9] Den häufigsten angebotenen Finanzdienstleistungen ist diese Teilleistung „Beratung“ vorangestellt. In der Literatur wird sie sogar oft als Reinform einer Dienstleistung angesehen.[10] Ein Beratungsgespräch zu Finanzprodukten spiegelt eine Eigenschaft von Dienstleistungen ganz besonders wider. Der Nachfragende ist hier unmittelbar in den Absatzprozess mit einbezogen. Diese sogenannte Integrativität des externen Faktors birgtaber auch eine gewisse Unsicherheit für den Anbieter. Gerade die Qualität der gelieferten Inputs,wie Vermögensverhältnisse oder Risikoeinstellung, bestimmt letztendlich das Ergebnis.[11] Vor allem im Neukundengeschäft kann zu Beginn nicht genau gesagt werden, zu welchen dann folgenden Dienstleistungen eine Beratung stattfindet.Je nach Analyse der Kundenverhältnisse ist die anschließende Verzweigung in verschiedene Teilbereiche möglich.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Verzweigungsmöglichkeiten nach der Analysephase

Quelle: eigene Darstellung

In dieser Arbeit wird sich auf die Kundenberatung in Form der Anlageberatung beschränkt.

2.3 Gesetzliche Verankerung der Anlageberatung

Dieangesprochene Ausformung abstrakter Bankprodukte sollweiter analysiert werden, da sich dort aktuelleVeränderungen ergeben haben. In Kundengesprächenkommen regelmäßig Beratungsverträge zu Stande.[12] Es finden sich dazu grundlegende gesetzliche Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sowohl im Bereich der allgemeinen Rechtsgeschäfte, als auch im Themengebiet zu Geschäftsbesorgungsverträgen.[13] Im Kreditwesengesetz (KWG), als auch im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) gibt es eineDefinition der Anlageberatung. Hier heißt es auszugsweise: „… die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden…, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung).“[14] Durch die zusätzliche Aufnahme dieser Passage in das KWG im Jahr 2007, benötigen alle Finanzdienstleister, die Anlageberatungen durchführen wollen, eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.Nachfolgende Abbildungzeigt nun die Verhaltens- und Organisationspflichten in einer solchen Beratungssituation nach § 31 Abs. 4 WpHG.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Anlageberatungspflichten § 31 Abs. 4 WpHG

Quelle: eigene Darstellung

Die Aufteilung der Beratungspflichten soll untermauern, dass nicht nur die persönlichen Umstände des Kunden eine Rolle spielen, sondern dann auch die empfohlenen Produkte zu seinen Zielen und Wünschen passen müssen. Sollte der Anleger vertreten werden, so müssen Kenntnisse und Erfahrungen des Vertreters eingeholt werden. Bei einem sogenannten reinen Ausführungsgeschäft sind alle dargestellten Pflichten nicht notwendig. Hier erteilt der Bankkunde lediglich einen ganz konkreten Orderausführungsauftrag. Er muss dabei aber auf die Nichtprüfung nach § 31 Abs. 4 WpHG hingewiesen werden.[15]

2.4 Verschärfte Anforderung ab 2010

Das Bundesjustizministerium vertrat Anfang 2009 dieAnsicht, die Finanzkrise hätte gezeigt, dass es bei der Anlageberatung Defizite gäbe. Vor allemgegen die in Abbildung4genannten Pflichten soll des Öfteren verstoßen worden sein. Im Fall der US-Investmentbank Lehmann Brothers wurden Bankkunden Risikopapiere als sichere Geldanlage verkauft. Dazu gab es zahlreiche Beschwerden von Anlegern, derenwohlmöglich berechtigte Schadensersatzansprüche nicht an der fehlenden Nachweisbarkeit der Falschberatung oder an der abgelaufenen Verjährungsfrist scheitern dürften.So jedenfalls die Sichtweise des Justizministeriums. Mit den neuen Regelungen soll nun zukünftig der Anlegerschutz verbessert werden. Am 4. August 2009 wurde dann das „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zu verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“ beschlossen.[16] Daraufhin wurde das schon mehrfachzitierte WpHG an verschiedenen Stellen reformiert. Kernpunkt der Novellierungist die Dokumentation jeder Anlageberatung in Finanzinstrumenten und zwingende Aushändigung des dazugehörigen Protokolls an den Kunden. Nachfolgende Abbildung soll zuerst einmal Aufschluss darüber geben, was genauden Finanzinstrumentenzuzuordnen ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 11 KWG

Quelle: eigene Darstellung

Nicht zu den Finanzinstrumenten gehören beispielsweise unternehmerische Beteiligungen, Fremdwährungen oder Edelmetalle, wie zum Beispiel Gold, in physischer Form.Die Anfertigung und Aushändigung des Protokolls mussauf einem dauerhaften Datenträger[17] und zeitlich vor einem Geschäftsabschluss erfolgen. Die sich daraus ergebenen Schwierigkeiten und notwendigen Konsequenzen werden im Abschnitt 3 wiederaufgegriffen. Zusätzlich zur neuen Protokollierungspflicht hat der Gesetzgeber die für die Falschberatung gültige Dreijahresfrist gestrichen. Nun gelten auch hier die allgemeinen Verjährungsfristen des BGB. Im Zweifelsfall verjähren Ansprüche aus einer fehlerhaften Beratung nun erst nach 10 Jahren. Parallel gab es Änderungen der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen(WpDVerOV).Sie konkretisiert entscheidende Formulierungen des WpHG in ihrer praktischen Umsetzung. ImKapitel zur organisatorischen Positionierung gibt es dazu noch einige Ausführungen.Diemit der Neuregelung im Zusammenhang stehende Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes soll hier nicht näher thematisiert werden.Abschließend sei noch einmal explizit auf dievorrangige Erweiterung des WpHG hingewiesen. Alle bisherigen gesetzlichen Vorgaben zum Anlegerschutz behalten nach wie vor ihre Gültigkeit.

[...]


[1] Vgl. Meck (2009), S.36.

[2] Vgl. Theißen (2008), S. 194.

[3] Vgl. Schöse (2002), S. 11.

[4] Vgl.Greubel(2008), S.49-51.

[5] Vgl. Meffert (2009), S. 17.

[6] Vgl. Dieckhöner et al. (2003), S. 8-10.

[7] Vgl. Dinauer(2001), S.123-126.

[8] Vgl. Schneider (2000), S. 134.

[9] Vgl. Dinauer (2001),S.7-8.

[10] Vgl. Greubel (2008), S.70.

[11] Vgl. Dinauer (2001), S. 124.

[12] Vgl. Derleder et al. (2009), S. 1411.

[13] §145 - § 157 BGB und §662 - §676 BGB.

[14] gleicher Wortlaut in §1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1aKWG oder § 2 Abs. 3 Nr. 9 WpHG.

[15] Vgl. Nicoderm (2008), S. 114.

[16] Vgl. Bundesministeriums der Justiz(2009).

[17] Der BVR bestimmt im Zweifelsfall nur Papier als dauerhaften Datenträger.

Excerpt out of 31 pages

Details

Title
Anlageberatung in Finanzinstrumenten
College
Otto-von-Guericke-University Magdeburg
Course
Praxisseminar 2
Grade
1,0
Author
Year
2010
Pages
31
Catalog Number
V200585
ISBN (eBook)
9783656269472
ISBN (Book)
9783656433163
File size
1417 KB
Language
German
Notes
Auswirkungen der Einführung von AnsFug und Mifid. Beispielprotokoll nach WpHG im Anhang.
Keywords
Wertpapierhandelsgesetz, Beratungsprotokoll, Platzkostenrechnung, Anlegerschutz, Verbraucherschutz, Volksbanken
Quote paper
Thomas Schmidt (Author), 2010, Anlageberatung in Finanzinstrumenten , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/200585

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