Frankreich vs. Deutschland - Ein Vergleich der politischen Führung


Term Paper, 2010

16 Pages, Grade: 1,7

Anonymous


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Bundesrepublik Deutschland
2.1 Bildung der Bundesregierung
2.2 Auflösung der Bundesregierung
2.3 Regierungspraxis

3. Frankreich
3.1 Der Präsident - Stellung und Befugnis
3.2 Premierminister
3.3 Die Cohabitation
3.4 Das französische Parlament

4. Abschlussbetrachtung

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„The proper study of politics requires system comparison“ (Lichbach/Zuckermann 1997:5). Der Vergleich von Regierungssystemen unterschiedlicher Länder und überhaupt das Vergleichen ist wesentlicher Bestandteil der Politikwissenschaft. Doch warum Vergleichen wir überhaupt? Viele Politikwissenschaftler gehen davon aus, dass nicht einmal die Funktionsweise des eigenen politischen Systems ohne dieses systematische Vergleichen verstanden werden kann und folglich ohne Vergleichen noch weniger eine tiefgründiges Verständigkeit für die Politik generell entwickelt wird (Abromeit/ Stoiber 2006:18).

Doch sofern sich die zu vergleichenden Systeme aus verschiedenen historischen oder kulturellen Bedingungen entwickelt haben ist es oftmals schwierig charakteristische Gemeinsamkeiten oder Differenzen zu bestimmen. Genau dies ist bei Deutschland und Frankreich der Fall, die durch eine „wechselvolle, tausendjährige Geschichte“ verbunden sind (vgl. Uterwedde 2004:4). Der Vergleich der beiden größten und am zentralsten gelegenen Länder Europas soll im Mittelpunkt dieser Arbeit stehen. Im Folgenden wird kein kompletter Systemvergleich durchgeführt, sondern vielmehr ein Vergleich der politischen Führung der beiden Länder . Hierbei werde ich auf die Bildung und Auflösung der deutschen Bundesregierung eingehen und ihre Machtbefugnisse herausarbeiten. Im zweiten Teil meiner Arbeit stehen dann die Stellung und Privilegien des französischen Präsidenten und Premierministers, sowie ihre Zusammenarbeit im Mittelpunkt. Abschließend soll dann kurz zusammengefasst werden, in wie fern es bei der politischen Führung der Länder Gemeinsamkeiten und Unterschiede gibt.

2. Bundesrepublik Deutschland

2.1 Bildung der Bundesregierung

Die Aufgabe der politischen Führung kommt in Deutschland der Bundesregierung zu. Sie besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern welche zusammen das Kabinett bilden. Die von der parlamentarischen Mehrheit ausgehenden politischen Bestreben sollen von ihnen gemeinsam faktisch umgesetzt werden. Zudem sollen mit Ihrer Hilfe die innere Situation sowie auch die auswärtigen Verhältnisse geformt werden. Außerdem liegt die Vollziehung von Gesetzten durch Bundesbehörden in ihrem Aufgabenfeld.

In der politischen Praxis kommt es vor der Wahl des Bundeskanzlers immer zur Bildung der Regierung. Die Bildung der Bundesregierung geschieht in Deutschland in zwei Abschnitten. Zunächst wird geprüft, ob es in Koalitionsgesprächen möglich ist, eine absolute Mehrheit im Bundestag zusammen zustellen. Darauf folgen Verhandlungen zwischen dem Bundespräsidenten und den Koalitionsführern über einen möglichen Kandidaten oder Kandidatin. Bei der eigentlichen Wahl wird der Bundeskanzler nach Artikel 63 des Grundgesetztes auf Vorschlag des Bundespräsidenten ohne vorherige Aussprache vom Bundestag gewählt. Der Kandidat oder die Kandidatin für das Amt des Bundeskanzlers benötigt hierbei die Kanzlermehrheit, das heißt die absolute Mehrheit der Stimmen. Wird bei der Wahl keine absolute Mehrheit erreicht kommt es zu einer zweiten Wahlphase in welcher der Bundestag innerhalb von 14 Tagen in beliebig vielen Wahlgängen einen anderen Kandidat oder Kandidatin zum Bundeskanzler wählen kann. Auch in dieser Phase muss die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht werden. Kommt es auch hierbei zu keiner absoluten Mehrheit, gilt die Wahl als gescheitert und eine dritte Wahlphase beginnt. An dieser Stelle stimmt der Bundestag erneut über alle der möglichen Kandidaten ab. Erhält hierbei einer

der Kandidaten die relative Mehrheit, so kann er vom Bundespräsidenten innerhalb von sieben Tagen zum neuen Bundeskanzler ernannt werden oder dieser löst den bestehenden Bundestag auf. Wird jedoch die Kanzlermehrheit erreicht, muss er den Kandidaten innerhalb von 7 Tagen zum neuen Bundeskanzler ernennen. Auf Vorschlag des Bundeskanzlers werden die Bundesminister nach Artikel 64 des Grundgesetztes vom Bundespräsidenten bestimmt.

2.2 Auflösung der Bundesregierung

Grundsätzlich besteht die Bundesregierung und ihre Verwaltung als bedeutsamstes Organ der Exekutive auf Dauer, auch wenn an politischer Spitze Umgestaltungen entstehen. Auch ihre Mitglieder bleiben für die Dauer ihrer Legislaturperiode im Amt. Jedoch kann diese Amtszeit auf Antrag des Bundeskanzlers vorzeitig durch Rücktritt oder Entlassung enden. Prinzipiell endet das Amt des Bundesministers mit der Amtszeit des Bundeskanzlers. Die Amtszeit des Kanzlers oder der Kanzlerin kann jedoch auch verfrüht beendet werden (Busse 1994:43). Zum einen bei Rücktritt oder Tod des Amtsinhabers , aber auch bei dem Zusammentritt eines neuen Bundestages nach Artikel 69 des Grundgesetztes: „Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.“ ( vgl. Art 69 GG).

Aber auch wenn der Kanzler die Vertrauensfrage stellt, kann es bei negativem Ausgang auf seinen eigenen Vorschlag zur Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten kommen. Dies war in Deutschland 2005 der Fall nachdem bei den Landtagswahlen in Nordrheinwestfalen die Rot/Grüne Regierung abgewählt wurde. Hierauf stellte Gerhardt Schröder gemäß Artikel 68 des Grundgesetztes die Vertrauensfrage : „(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.“ (vgl. Bundesministerium der Justiz). Aufgrund des negativen Ausgangs wurde demzufolge der Bundestag durch den Bundespräsidenten Köhler aufgelöst. Bei positivem Ausgang, so wie es unter Schröder 2001 der Fall war, führt die Vertrauensfrage zur Stabilisierung der Regierung. Auch durch das erfolgreiche konstruktive Misstrauensvotum kann der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger für den Bundeskanzler wählen.

„Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. (2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.“ (vgl. Art 67 GG.). Dieses Votum zählt zu den belangreichsten Entscheidungen des parlamentarischen Rates zur Stärkung der Stellung des Bundeskanzlers. Durch die Festlegung, dass der Bundeskanzler nur durch die Mehrheit im Parlament gestürzt werden kann, wenn sich bereits auf einen Nachfolger geeinigt wurde, wird abgewendet, dass die Regierung durch eine sie abweisende aber nicht einige Mehrheit entlassen wird. In der deutschen Geschichte war diese zum Beispiel in der Weimarer Republik der Fall.

2.3 Regierungspraxis

In der Regierungspraxis sind die Verantwortlichkeiten im Bereich der Bundesregierung durch nach Artikel 65 des Grundgesetztes wie folgt definiert: „Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.“ (Art.65 GG.). Somit kommt dem Bundeskanzler laut dem sogenannten Kanzlerprinzip eine herausragende Stellung zu. Er besitzt dank

seiner Wahl durch den Bundestag als Einzigster in der Bundesregierung

eine besondere demokratische Legitimation.

Des weiteren besitzt er

Weisungsrechte über die Bundesminister, darf allerdings nicht konkret in die Geschäftsbereiche der Minister eingreifen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern obliegt ihm eine weitere besondere Bedeutung. Denn hier muss insbesondere der Bundeskanzler die Geschlossenheit der Haltung der Bundesregierung veranlassen (vgl. Busse 1996: 47).

Zu dieser besonderen Position gehört also laut des Artikels 65 die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers mit deren Hilfe er die Grundsätze der Regierungspolitik anzeigt. Zum einen im politischen Sinne mit Hilfe von politischen Leitvorgaben für die Bundesregierung, wie zum Beispiel die Regierungserklärungen des Bundeskanzlers. Und zum anderen auch im rechtlichen Sinne durch konkrete Entscheidungen . Die Grenzen der politischen und rechtlichen Kompetenzen sind hierbei allerdings fließend und haben beide sowohl rechtliche als auch politische Bedeutungen.

Die beschriebene Konzentrierung auf den Bundeskanzler soll vor allem die Einheitlichkeit und Handlungsfähigkeit der Bundesregierung fördern (Rudzio 2006:242). Jedoch ist der faktische Bereich den er zur Verfügung hat von politischen Faktoren wie zum Beispiel der eigenen Stellung innerhalb der Partei, der Konstellation der Koalition und von der persönlichen politischen Befähigung abhängig.

Auch das im Artikel enthaltene Ressortprinzip wirkt sich auf die Regierungsstruktur mit aus. Es besagt, dass die Minister ihre Zuständigkeitsbereiche selbständig ausüben und somit die verschiedenen Handlungsfelder des Staates widerspiegeln : „Innerhalb dieser Richtlinien ( des Bundeskanzlers, W.R.) leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig.“ In der Praxis ist eine klare Abgrenzung der Ressorts oft nicht möglich. In Einzelfällen kann es auch dazu kommen, dass der Bundeskanzler „Einzelfragen an sich zieht“, prinzipiell soll dies aber den Ressortministern gewährt werden (vgl. Busse 1994:48). Infolgedessen beharren Richtlinienkompetenz und Ressortprinzip nicht hierarchisch aufeinander vielmehr stehen sie parallel (ebd.).

Durch dasselbe wird die Bundesregierung wider dem Kanzlerprinzip als Kollegialorgan beschrieben. Hierzu gehören unter anderem die gemeinsamen Handlungsbefugnisse nach außen. Nur das Kabinett als Ganzes kann als „Bundesregierung“ im Gesetzgebungsprozess durch Gesetzesinitiative und Stellungnahme zur Bundestagsvorlagen handeln. Aber auch die Bundesregierung oder einzelne Minister können zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werden. Außerdem sind beim Kabinettsprinzip die kollektiven regierungsinterne Kompetenzen zu nennen. Artikel 65 des Grundgesetztes erwähnt insbesondere: „ Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung“ und lässt dadurch eine Schiedsrichterrolle des Bundeskanzlers außer acht ( Rudizio 2006:246).

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Details

Title
Frankreich vs. Deutschland - Ein Vergleich der politischen Führung
College
University of Koblenz-Landau
Grade
1,7
Year
2010
Pages
16
Catalog Number
V200991
ISBN (eBook)
9783656269854
ISBN (Book)
9783656271079
File size
503 KB
Language
German
Keywords
frankreich, deutschland, vergleich, führung
Quote paper
Anonymous, 2010, Frankreich vs. Deutschland - Ein Vergleich der politischen Führung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/200991

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