Die Verwaltungsstruktur des römischen Imperiums zur Zeit des Augustus

Neuerungen in der Administration gegenüber der Republik


Trabajo Escrito, 2012

21 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundriss der staatlichen Verwaltungsstruktur des Römischen Reiches zur Zeit der Republik

3. Die Neuerungen in der Verwaltung unter Augustus
3.1 Die Kaiserliche Reichsadministration
3.2 Die Teilung und Verwaltung der Provinzen unter Augustus
3.3 Die Einführung des Ritterstandes in die Verwaltung

4. Fazit

5. Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Mit dem Senatsakt vom 13. Januar 27 v. Chr. begann nach herrschender Meinung der geschichtswissenschaftlichen Literatur eine neue Herrschaftsstruktur des Römischen Reiches. Die neue, die Republik ablösende Staatsform, das Prinzipat, stellte ein Kompromiss zwischen republikanischer Tradition und monarchistischen Tendenzen dar. An der Spitze dieser bloß formell wiederhergestellten Republik stand der aus dem Bürgerkrieg mit Marcus Antonius erfolgreich hervorgegangene Princeps Augustus, welcher mit der Masse seiner Amtsgewalten und Befugnissen das politische und gesellschaftliche Leben maßgeblich beeinflusste und bestimmte. Da es sich nach 27 v. Chr. unumstritten um eine neue Staatsform handelte, kommt die Frage nach Veränderungen und Neuerungen innerhalb der römischen Staats- und Verwaltungsstruktur gegenüber der Republik auf. Diese Arbeit soll sich folglich mit einigen geschehenen Neuerungen und Veränderungen in der Administration des Römischen Reiches unter Augustus[1] befassen. Dabei sollen diese Leitfragen im Vordergrund stehen: Was waren die Motive und Gründe für die Veränderungen und Neuerungen innerhalb der Verwaltung? Inwieweit lässt sich eine Kontinuität mit den Verwaltungsstrukturen der Republik feststellen? Welchen Neuheitsgehalt besaßen diese Neuerungen und Veränderungen? Anhand dieser Fragen, sollen einige durch Augustus initiierte Veränderungen bzw. Neuerungen innerhalb der Administration, wie die Schaffung einer nichtmagistratischen kaiserlichen Administration, die Teilung und Verwaltung der Provinzen, sowie die Einführung von Rittern in die Verwaltung analysiert werden. Folglich gliedert sich der Hauptteil der Arbeit in diese drei Hauptpunkte. Ihnen geht ein knapper Grundriss der Verwaltungsstruktur des Römischen Reiches zur Zeit der Republik voraus, um einen kurzen Überblick über die Amtsträger und das administrative Handeln im Römischen Reich zu bekommen und somit den Ausgangspunkt für Augustus Handeln zu kennen.

Diese Arbeit stüzt sich dabei vornehmlich auf Sekundärliteratur. Des Weiteren werden die historischen Werke der antiken römischen Geschichtsschreiber Cassius Dio und Tacitus an einigen Stellen als Quelle herangezogen. Der Forschungsstand bietet zur Bearbeitung des Themas und der Fragestellung mehr als ausreichendes Material, da die verfügbaren Quellen ausreichend erschlossen und bearbeitet wurden.

2. Grundriss der staatlichen Verwaltungsstruktur des Römischen Reiches zur Zeit der Republik

Die folgenden Ausführungen sollen einen kurzen Überblick über die staatliche Verwaltungsstruktur und die Institutionen der Römischen Republik darstellen. Die Zeit nach Beendigung der Ständekämpfe und Einrichtung der Konsulatsverfassung[2] bis zum endgültigen Niedergang der Republik unter der Diktatur Caesars[3] soll hier maßgeblich sein, da sich die republikanische Verfassung und der Verwaltungsaufbau des Reiches in dieser Zeit nicht grundsätzlich veränderte, sondern nur ergänzt, erweitert und z.T. reformiert wurde.[4]

Die Römische Republik lässt sich bezüglich ihrer staatlichen Institutionen in drei Bereiche einteilen. Diese sind die Magistrate, der Senat und die Volksversammlungen.[5] Da sich die Exekutive und somit die Reichsverwaltung zum allergrößten Teil auf die Magistrate und den Senat verteilte[6] , bilden diese beiden Institutionen der staatlichen Ordnung den Schwerpunkt dieser Skizzierung, wobei die Volksversammlungen als vornehmlich legislatives und zur Beamtenwahl bestimmtes Organ außen vor gelassen werden soll. Außerdem wird auf die Provinzialverwaltung eingegangen.

Die höchsten Verwaltungsträger stellten die Magistrate dar. Folglich bedeutete Verwaltung für die Römer vor allem die Tätigkeit der an Anzahl begrenzten Magistrate.[7] Die höchsten Magistrate waren die beiden Konsuln, denen die oberste Staatsleitung und vor allem die Leitung militärischer Operationen zufiel. Hierarchisch abstufend folgten die Prätoren als die Gerichtsmagistrate und als Provinzialprätoren, die bis zur Änderung durch Sulla[8] die Statthalterschaft in einer Provinz wahrnahmen, die Ädile als die Marktpolizei und Ausrichter der öffentlichen Spiele, sowie die Quästoren als die Finanzbeamten.[9] Des Weiteren traten hinzu, die im Ständekampf errungenen und nach Durchsetzung der plebejischen Forderungen in die ordentliche Magistratur übernommenen Ämter der plebejeischen Ädile und der Volkstribunen. Die Volkstribune standen der Versammlung der Plebejer vor und hatten das Recht den Senat zu versammeln, konnten sogar Amtshandlungen der höchsten Magistrate verbieten und besaßen das Recht in der Versammlung der Plebejer Gesetze beschließen zu lassen, die für alle römischen Bürger bindend waren.[10] Darüber hinaus gab es noch wichtige außerordentliche Beamte wie die Censoren und den Diktator, die nicht jährlich, sondern für länger oder für bestimmte Bedarfszwecke gewählt wurden. Den Censoren oblag die Zählung der Bürger und Schätzung ihres Vermögens, die Sittenaufsicht, die Rechnungsführung über das staatliche Finanzwesen, sowie die Besetzung des Senats. Der Diktator, dessen Amtsdauer auf ein halbes Jahr befristet war, stellte einen Notstandsmagistrat dar, der in Zeiten der Not alle exekutive Gewalt in seiner Person vereinigte, allen anderen Beamten übergeordnet war und keinen Amtskollegen besaß. Er wurde nicht gewählt, sondern von einem der Konsuln auf Weisung des Senats ernannt.[11] Die übrigen Magistrate wurden von den drei verschiedenen Volksversammlungen (Comitia Centuriata, Comitia Populi Tributa und Concilium Plebis) gewählt.

Die römische Magistratur und somit die Verwaltung besaß für sich typische Charakteristika, welche hier kurz zu erwähnen sind. Alle Magistraturen waren Ehrenämter und somit ohne Besoldung. Aus diesem Tatbestand ergab sich folglich die Konsequenz, dass die Beamten der Nobilität[12] oder den anderen reicheren Schichten (Ritterstand) angehörten.[13] Auch ist wichtig zu erwähnen, dass die Beamten keinen staatlich bürokratischen Apparat zur Seite hatten und ihre Hilfskräfte vornehmlich aus ihrer eigenen Familie rekrutierten.[14] Des Weiteren war die römische Beamtenschaft nach genauen Rechtsprinzipien durchorganisiert. Für jeden Magistrat galt das Annuitätsprinzip, welches die Amtsdauer auf ein Jahr beschränkte (Das Amt des Censors und des Diktators bildeten hier Ausnahmen). Das Prinzip der Kollegialität drückte aus, dass jeder Magistrat einen oder mehrere Kollegen hatte, welche sich durch das Interzessionsrecht[15] gegenseitig kontrollierten. Weitere Rechtsprinzipien waren das Verbot der Kontinuation[16] , das Verbot der Iteration[17] , sowie dass Verbot der Kumulation[18] .

Der Senat war diejenige staatliche Institution, in der die politisch maßgebende und aktiv tätige Nobilität saß. Er war somit grundsätzlich für alle Belange, die die allgemeine Staatsführung betrafen, zuständig.[19] Ursprünglich war die Zahl der Senatoren auf ca. 300 begrenzt und die Zuwahl erfolgte alle fünf Jahre durch die Censoren (Censur), wobei ferner alle ehemaligen höheren Magistrate (Konsuln und Prätoren) naturgemäß der Senatsliste angehörten. Seit dem Ende des 2. Jahrhunderts v. Chr. war auch den Volkstribunen und den plebejeischen Ädilen die Zugehörigkeit zum Senat nicht mehr verwehrt.[20] Unter der Diktatur Sullas (82 v. Chr.) wurde der Senat durch 300 Männer, die größtenteils aus dem Ritterstande stammten, erweitert und dadurch ergänzt, dass jeder der das Amt der Quästur bekleidet hatte automatisch Senator wurde.[21] Die Magistrate stellten die ausführenden Organe des Senats dar, was zeigt, dass der Senat praktisch die Durchführung der staatlichen Aktivitäten inne hatte bzw. die allgemeinen Grundlinien der Politik bestimmte. Der Senat war vor allem für die klassischen politischen Ressorts der Regierung wie Finanzgebarung, Heeres- und Kriegsführung, sowie für die Außenpolitik zuständig. Er verteilte Finanzmittel an die Magistrate, befahl über deren Truppenaushebungen, bestimmte die Steuersätze für die römischen Bürger und die Untertanen, empfing auswärtige Gesandschaften und fasste Beschlüsse über die Beziehungen zu auswärtigen Staaten bzw. Städten.[22] Rein formell waren die Senatsbeschlüsse im Gegensatz zu magistratischen Dekreten und Volksbeschlüssen zwar nur „Ratschläge“ an die jeweiligen Magistrate, faktisch jedoch stellten sie Verbindlichkeiten dar, da die Magistrate durch ihre Sozialstruktur (als Nobilis[23] ) mit dem Senat naturgemäß verbunden waren.[24]

Die Provinzverwaltung nahm ihren Anfang mit der Erweiterung des politischen Einflussgebietes außerhalb des bundesgenossenschaftlich strukturierten Einflussbereiches der italischen Halbinsel und der Eroberung der punischen Inseln Sizilien (seit 241 v. Chr. Provinz), sowie Sardinien und Korsika (seit 238 v. Chr. Provinz).[25] Die Anzahl der Provinzen stieg bis zum Ende der Republik bis auf 15.[26] Rom entsandte in die neu geschaffenen und unter direkter Herrschaft Roms stehenden Gebiete (Provinzen) jährlich wechselnde Statthalter zur Wahrnehmung dieser direkten Herrschaft bzw. Verwaltung.[27] Bis zur Änderung durch Sulla (81 v. Chr.) übernahmen Prätoren als Provinzialprätoren die Aufgabe des Statthalters in einer Provinz. Ab 81 v. Chr. wurde dann durch Sulla die Promagistratur zur selbstständigen Amtsgattung für die Verwaltung in den Provinzen gemacht, wobei die Amtsdauer (ein Jahr) und der Geltungsbereich gleich blieben.[28] Nach dem Amt des Konsuls oder Prätors übernahmen dann die Amtsinhaber als Promagistrate (Prokonsul bzw. Proprätor) die Statthalterschaft in einer Provinz. Die Statthalter kamen somit immer aus dem Senatorenstand. Da sich der Statthalter und sein Stab zur Verwaltung der Provinz auf die vorhandenen, vorrömischen Verwaltungsträger[29] stützen musste, beließen die Römer die Organisationsstruktur der Verwaltung zum größten Teil so wie sie sie vorfanden.[30] Der Statthalter war oberste zivile, militärische und richterliche Instanz und besaß die allumfassende Befehlsgewalt (imperium) über die in seiner Provinz stationierten Legionen. Seine Machtfülle war somit faktisch absolut.[31] Er leitete die Provinzverwaltung und ihm standen verschiedene Amtsträger[32] zur Seite.[33]

[...]


[1] Das Prinzipat des Augustus dauerte von 27 v. Chr. bis zu seinem Tod im Jahr 14. n. Chr.

[2] Vgl. J. Bleicken, Geschichte der Römischen Republik, München 62004 (OGG 2), S. 27: „Die Tradition versetzte sie in das Jahr 367 und verbindet sie mit dem angeblichen Gesetzgebungswerk der Volkstribune C. Licinius Stolo und L. Sextius Lateranus (leges Liciniae Sextiae)“.

[3] Zeitraum der Alleinherrschaft Caesars: 46. v. Chr. – 15.03.44. v. Chr.; vgl. ebd., S. 88.

[4] Vgl. ebd., S. 29.

[5] J. Bleicken, Die Verfassung der Römischen Republik, Paderborn 71995 (UTB 460), S. 74.

[6] Vgl. ebd., S. 144.

[7] Ebd., S. 143.

[8] Zur Neuerung der Einführung der Promagistratur als selbstständige Amtsgattung der Provinzverwaltung durch Sulla vgl. R. Schulz, Herrschaft und Regierung. Roms Regiment in den Provinzen in der Zeit der Republik, Paderborn 1997, S. 17; sowie J. Bleicken, Geschichte der Römischen Republik, S. 74.

[9] Ebd., S. 75.

[10] Vgl. ebd., S. 86-87.

[11] Vgl. J. Bleicken, Geschichte der Römischen Republik, S. 32.

[12] Zur genauen Definition vgl. J. Bleicken, Die Verfassung der Römischen Republik, S. 40-60.

[13] Ebd., S. 75.

[14] Ebd., S. 75.

[15] Jeder Amtsinhaber besaß das Recht Amtshandlungen des Kollegen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Hierzu ebd., S. 76-79.

[16] Verbot an ein Amt direkt ein anderes Amt anzuschließen. Hierzu ebd., S. 80.

[17] Verbot einer direkt anschließenden zweiten Amtszeit. Hierzu ebd., S. 80-81.

[18] Verbot der Anhäufung von Ämtern. Hierzu ebd., S. 81.

[19] Ebd., S. 114.

[20] Vgl. ebd., S. 109.

[21] J. Bleicken, Geschichte der Römischen Republik, S. 73.

[22] J. Bleicken, Die Verfassung der Römischen Republik, S. 116.

[23] Zur Abgrenzung Nobilität und Nobiles vgl. ebd., S. 46-48, 111 und vor allem 112-113: „Die regierende Nobilität war also nicht identisch mit den Personen, die man als Nobilies bezeichnen mochte; die Zugehörigkeit war abhängig von der Amtsaktivität (...)“.

[24] Vgl. ebd., S. 119.

[25] Zur genaueren Entwicklung der Provinzialisierung Siziliens vgl. W. Dahlheim, Gewalt und Herrschaft. Das provinziale Herrschaftssystem der römischen Republik, Berlin/New York 1977, S. 12-73.

[26] J. Bleicken, Die Verfassung der Römischen Republik, S. 211.

[27] Ebd., S. 211.

[28] R. Schulz, Herrschaft und Regierung, S. 17; sowie J. Bleicken, Geschichte der Römischen Republik, S. 74.

[29] U.a. die Städte und Stämme etc. in diesem Gebiet.

[30] J. Bleicken, Die Verfassung der Römischen Republik, S. 212.

[31] W. Dahlheim, Gewalt und Herrschaft, S. 76.

[32] Zum Beispiel Quästoren zur Steuererhebung.

[33] Zur Regierungspraxis des Statthalters in der Provinz vgl. R. Schulz, Herrschaft und Regierung, S. 93-285.

Final del extracto de 21 páginas

Detalles

Título
Die Verwaltungsstruktur des römischen Imperiums zur Zeit des Augustus
Subtítulo
Neuerungen in der Administration gegenüber der Republik
Universidad
University of Marburg  (Seminar für Alte Geschichte)
Curso
Proseminar Ausgustus
Calificación
2,0
Autor
Año
2012
Páginas
21
No. de catálogo
V201907
ISBN (Ebook)
9783656278245
ISBN (Libro)
9783656280606
Tamaño de fichero
529 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Augustus, Römische Geschichte, Prinzipat, Verwaltung, Römisches Kaiserreich, Römisches Reich
Citar trabajo
Domenic de Coco (Autor), 2012, Die Verwaltungsstruktur des römischen Imperiums zur Zeit des Augustus , Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/201907

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