Die deutsche Wahlsystemreform im interdisziplinären Spannungsfeld

Kontraproduktiver Richtungswechsel des Bundesverfassungsgerichts?


Thèse de Bachelor, 2012

44 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhalt

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Herangehensweise
1.3 Forschungsstand

2. Rechtsprechungsentwicklung des Bundesverfassungsgerichts
2.1 Inverser Erfolgswert
2.2 Überhangmandate
2.3 Zwischenfazit

3. Spannungsfelder
3.1 Definition
3.2 Spannungsfelder
3.2.1 Theoretische Dimension
3.2.1.1 Mathematisch
3.2.1.2 Juristisch
3.2.1.3 Politisch und politikwissenschaftlich
3.2.1.4 Historisch
3.2.1.5 Terminologisch
3.2.1.6 Temporal
3.2.2 Praktische Dimension
3.2.2.1 Konsensfindung zwischen den Regierungsparteien
3.2.2.2 Konsensfindung zwischen Regierung und Opposition
3.3 Zwischenfazit

4. Evaluation realpolitischer Reformvorschläge
4.1 Das alte Wahlsystem – der Status Quo
4.2 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (alt und neu)
4.3 DIE LINKE.
4.4 SPD
4.5 Union/FDP
4.6 Zwischenfazit

5. Schlussbetrachtung

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

„Die politikwissenschaftliche Analyse von Wahlsystemen konzentriert sich bisher vornehmlich auf deren Konsequenzen, wobei Wahlsysteme als erklärende Variablen vor allem für die Struktur von Parteiensystemen herangezogen werden.“[1]Mit diesem Satz kritisiert Harfst, dass Wahlsysteme in wissenschaftlichen Untersuchungen zumeist als unabhängige Variable betrachtet werden. Gleichwohl soll seine Arbeit einen Beitrag dazu leisten, Wahlsysteme ebenso als abhängige Variable wahrzunehmen.[2]An dieses Bestreben wird angeknüpft, indem die deutsche Wahlsystemreform als abhängige Variable in einem interdisziplinären Spannungsfeld behandelt wird, da Wahlsystemreformen nicht nur Teil der politikwissenschaftlichen Debatte sind, sondern ebenso unter mathematischen, juristischen, historischen und terminologischen Gesichtspunkten diskutiert werden.[3]Neben den theoretischen Spannungsfeldern existieren zusätzlich praktische: Da Wahlsysteme als unabhängige Variablen Auswirkungen auf das Parteiensystem haben, sind Wahlsystemreformen Gegenstand der Konsensfindungsprozesse zwischen den Koalitionspartnern[4]sowie zwischen Regierung und Opposition.[5]

Wahlsysteme, als soziale Institutionen, entstehen gängigen Theoriediskussionen zufolge als „Produkt strategisch handelnder, zweckrationaler Akteure“[6]oder in historisch einmaligen Kontexten als Resultat evolutionärer Prozesse[7]. Die deutsche Wahlsystemreform bildet hierbei jedoch eine Ausnahme: Die Konstitution des neuen Wahlsystems ist zwar das Produkt strategisch handelnder, zweckrationaler Akteure, jedoch wurde der Prozess der Wahlsystemreform erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts eingeleitet.[8]Deshalb ergeben sich folgende Leitfragen: Waren der Richtungswechsel des Bundesverfassungsgerichts und die damit verbundene Reform notwendig? Innerhalb welcher Spannungsfelder bewegte sich die Reformdebatte und wie ist das im Zuge der Reform entstandene Wahlsystem im Gegensatz zu seinem Vorgänger zu bewerten – als Verbesserung oder als Rückschritt?

1.2 Herangehensweise

Zunächst wird die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf den inversen Erfolgswert sowie zu den Überhangmandaten betrachtet und das Urteil, welches die Wahlsystemreform erforderlich machte, auf seine Notwendigkeit hin überprüft. Anschließend werden die Spannungsfelder erläutert, in denen sich die Wahlsystemdebatte bewegte und diesen Feldern Kriterien zugewiesen. Mit deren Hilfe wird im Laufe der Arbeit ermittelt, ob die realpolitischen Reformvorschläge eine Verbesserung oder einen Rückschritt im Gegensatz zu seinem Vorgänger dargestellt hätten beziehungsweise im Fall des mittlerweile verabschiedeten Regierungsentwurfs dargestellt haben.[9]Daraufhin werden im folgenden Abschnitt die realpolitischen Reformvorschläge mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen erläutert, um diese und besonders den bereits verabschiedeten Regierungsvorschlag anhand der zuvor aufgestellten Kriterien zu evaluieren. Eine Schlussbetrachtung rundet die Arbeit ab.

1.3 Forschungsstand

Obwohl die Wahlsystemreform in den Medien eine untergeordnete Rolle spielt und sich lediglich eine überschaubare Zahl an Wissenschaftlern vermehrt im Rahmen der Literatur mit dem inversen Erfolgswert auseinandergesetzt hat, ist die Literaturlage umfangreich. Die Grundlage bieten neben den Wahlergebnissen und dazugehörigen hypothetischen Rechnungen[10]die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zu den Überhangmandaten und dem inversen Erfolgswert. Neben Sonderausgaben wissenschaftlicher Zeitschriften, die stichhaltiges Wissen vermitteln, um eine fundierte Diskussion über die Thematik zu fördern[11], existiert eine Vielzahl von Einzelartikeln in Fachzeitschriften, in denen über den inversen Erfolgswert, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Reformvorschläge und das neue Wahlsystem diskutiert wird.[12]Während die wissenschaftlichen Fachartikel zunächst Reformmöglichkeiten a priori diskutierten,[13]beschäftigten sie sich nach der vollzogenen Reform mit der Auswertung derselben. So vergleicht beispielsweise Strohmeier die Gesetzesentwürfe der Bundestagsfraktionen zur Wahlsystemreform und gelangt zu dem Schluss, dass der Regierungsvorschlag von den zur Verfügung stehenden Alternativen die akzeptabelste Variante sei.[14]Zudem weiten die Gutachten der Sachverständigen des Innenausschusses des Deutschen Bundestages die Literaturlage aus, da diese ebenfalls sämtliche Gesetzesentwürfe der Bundestagsfraktionen vergleichend untersucht und bewertet haben.[15]Die verschiedenen Fachgebiete der Sachverständigen lassen bereits die Spannungsfelder der Wahlsystemreform erahnen, da ihre, teilweise von der Fachrichtung bestimmten, individuellen Bewertungsschwerpunkte maßgeblich das Ergebnis der Evaluierung beeinflussen. Hierbei ist allerdings anzunehmen, dass die Parteien ihre Sachverständigen speziell nach deren – bereits aus der theoretischen Diskussion deutlich gewordenen – Position ausgesucht haben, sodass die Gutachten ein unter den parteipolitischen Gesichtspunkten intendiertes Ergebnis erzielen.[16]

Es ist daher festzustellen, dass zum einen mehrere Vergleiche der realpolitischen Reformvorschläge existieren und diese zum anderen unterschiedliche Schlussfolgerungen präsentieren. Zwar berücksichtigten bisherige vergleichende Untersuchungen indirekt die Spannungsfelder der Wahlsystemreform, jedoch fehlte bislang eine explizite Untersuchung und Akzentuierung dieser Konfliktfelder, welche den Reformprozess in besonderem Maße erschweren.

2. Rechtsprechungsentwicklung des Bundesverfassungsgerichts

2.1 Inverser Erfolgswert

Bereits 1994 monierte die niedersächsische Landesregierung den inversen Erfolgswert, da es ermöglicht werde, „daß [sic] eine Partei um so mehr Mandate gewinne, je weniger Stimmen sie erhalte“[17]. Entgegen dieser Auffassung erläuterte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil, dass „sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen der verhältniswahlrechtlichen Erfolgswertgleichheit in der gebotenen Abrechnung“[18]erschöpfen und „der verhältniswahlrechtlichen Erfolgswertgleichheit aller Stimmen [von vornherein] nur eine […] begrenzte Tragweite“[19]zukomme. Es erfolgte keine Beanstandung des inversen Erfolgswerts. Weitere Wahlprüfungsbeschwerden zur Bundestagswahl 1998, die den Effekt des inversen Erfolgswertes beanstandeten, wurden darüber hinaus als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.[20]

Diese Einstellung änderte sich mit der Bundestagswahl 2005. Im Wahlkreis 160 in Dresden verstarb Kerstin Lorenz, die Direktkandidatin der NPD, womit eine Nachwahl nötig wurde. Durch die Verkündung des amtlichen Ergebnisses am Folgetag der Hauptwahl durch den Bundeswahlleiter und dem Gewinn dreier Überhangmandate der CDU in Sachsen wurde die Instrumentalisierung des inversen Erfolgswerts möglich. Die durch diese Situation einhergehenden Instrumentalisierungsmöglichkeiten wurden „von parteipolitischer Seite teilweise geschickt lanciert und in den Medien breit publiziert“[21]. Da ein zusätzlicher Gewinn von Zweitstimmen die CDU bundesweit ein Mandat gekostet hätte, warb diese nur noch um die Erststimme.[22]In der Folge gewann die CDU ein weiteres Überhangmandat hinzu, während die FDP als „geringstes Übel“ die nicht beworbenen und aufgrund der Überhangsituation nicht benötigten Zweitstimmen der CDU erhielt. Bei der Hauptwahl hätte u. a. die SPD ein Mandat hinzugewinnen können, sofern sie 19.500 Stimmen weniger erhalten hätte.[23]Hierbei war allerdings keine Instrumentalisierung möglich.

In seinem Urteil stellte auch das Bundesverfassungsgericht die Instrumentalisierbarkeit des inversen Erfolgswerts fest.[24]Obwohl ebenfalls erläutert wurde, dass der Effekt des inversen Erfolgswerts nur „in den seltenen Fällen [!], in denen eine Nachwahl […] durchgeführt wird, […] bewusst eingesetzt werden kann“[25], beanstandete es dieses Mal, im Gegensatz zu den vorherigen Urteilen, den Effekt des inversen Erfolgswerts, da der Grundsatz der Gleichheit der Wahl „in eklatanter Weise“[26]verletzt werde. Dies betreffe nach Angaben des Gerichts ebenfalls den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, da es für den Wähler nicht mehr grundsätzlich erkennbar sei, ob seine Stimme eine positive oder negative Wirkung für seine präferierte Partei oder deren Kandidat entfalte.[27]

Die Gleichheit der Wahl sei gefährdet, weil der Effekt des inversen Erfolgswerts die Erfolgswertgleichheit beeinträchtige. Es sei erforderlich, „dass der Erfolgswert jeder Stimme, für welche Partei sie auch immer abgegeben wurde, gleich ist“[28]. Problematisch sei es außerdem, dass „wie zum Beispiel im Mehrheitswahlrecht – Stimmen nicht gewertet werden, nicht aber, dass einer Wahlstimme neben der Chance, zum beabsichtigten Erfolg beizutragen, auch die Gefahr, dem eigenen Wahlziel zu schaden, innewohnt“[29].

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl sei verletzt, da der Effekt des inversen Erfolgswerts dafür sorge, dass der Wähler grundsätzlich nicht erkennen könne, welche Wirkung seine Stimme entfaltet. Es sei nicht sicher, „ob sich seine Stimme stets für die zu wählende Partei positiv auswirkt, oder ob er durch seine Stimme den Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei verursacht“[30].

Somit bewirkte die Nachwahl im Rahmen der Bundestagswahl 2005, die den inversen Erfolgswert in das Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit rückte[31], einen grundlegenden Richtungswechsel des Bundesverfassungsgerichts in der Rechtsprechung zum inversen Erfolgswert.

2.2 Überhangmandate

Da die Überhangmandate in direktem Zusammenhang mit dem Effekt des inversen Erfolgswerts stehen[32]und in wachsender Zahl die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Effekts erhöhen[33], wäre es zu erwarten, dass die Rechtsprechung des Gerichts einen zur Thematik des inversen Erfolgswerts vergleichbaren Verlauf vorweist.

Entgegen dieser Annahme beanstandete das Bundesverfassungsgericht in keinem seiner Urteile die Überhangmandate. Dem Gericht in seinem Urteil zu den Überhangmandaten aus dem Jahr 1997 zufolge „entsteht im Vergleich zu der durch das Proportionalverfahren ohnehin unvermeidbar bewirkten Erfolgswertverschiebung keine als erheblich anzusehende zusätzliche Ungleichheit“[34]. Darüber hinaus kann die „Ungleichgewichtung von Wählerstimmen durch Überhangmandate ,ignoriert‘ (BVerfGE 16, 130 <141>) werden“.[35]Im selben Urteil verweist das Gericht darauf, dass der Gesetzgeber diese Ungleichheiten durch verfassungskonforme Maßnahmen beseitigen könne und sich dabei allerdings an der gegenwärtigen politischen Wirklichkeit, jedoch nicht an abstrakten Beispielfällen und -rechnungen zu orientieren habe.[36]Dieser Orientierungsvorgabe leistete das Gericht 2008 zwar in Bezug auf den Effekt des inversen Erfolgswerts folge, jedoch nicht mit Blick auf die Überhangmandate, da das Entstehen der Überhangmandate nicht allein genüge, um den inversen Erfolgswert herbeizuführen.[37]Dem Gericht zufolge „kann eine Neuregelung sowohl beim Entstehen der Überhangmandate oder [!] bei der Verrechnung von Direktmandaten mit den Zweitstimmenmandaten oder [!] auch bei der Möglichkeit von Listenverbindungen ansetzen“[38]. In der Folge bedeutet dies, dass die Überhangmandate nicht zwangsläufig abgeschafft werden müssen, sofern eine andere Variante zur Beseitigung des inversen Erfolgswerts genutzt wird. Die Überhangmandate wurden somit auch im Urteil von 2008 nicht prinzipiell beanstandet.[39]

2.3 Zwischenfazit

Es wurde verdeutlicht, dass das Bundesverfassungsgericht einen Meinungswechsel in Bezug auf den Effekt des inversen Erfolgswerts vollzogen hat, jedoch nicht mit Blick auf die Überhangmandate. Es ist anzunehmen, dass die Nachwahl im Rahmen der Bundestagswahl 2005 für diesen Verlauf maßgeblich prägend war. Somit vollzog sich zwar ein Richtungswechsel, allerdings orientierte sich das Bundesverfassungsgericht nicht an abstrakt konstruierbaren Fällen, sondern – wie es das Gericht zuvor vom Gesetzgeber gefordert hat – an den politischen Gegebenheiten, nämlich der Nachwahl im Wahlkreis 160.

Die Instrumentalisierbarkeit des inversen Erfolgswerts wäre allerdings auch vermeidbar gewesen, indem das Wahlsystem dahingehend geändert worden wäre, dass Nachwahlen – beispielsweise durch die Bestimmung von Nachrückkandidaten – nicht mehr möglich gewesen worden wären.[40]In diesem Abschnitt zeigte sich bereits das erste Spannungsfeld, da die unterschiedlichen Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum inversen Erfolgswert darlegen, wie differenziert diese Thematik in der Theorie betrachtet und bewertet werden kann beziehungsweise in der Praxis betrachtet und bewertet wurde. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass sich zwar die Besetzung des Gerichts und der Entscheidungskontext[41]verändert haben, jedoch nicht das Wahlgesetz in einem den Meinungswechsel des Bundesverfassungsgerichts hinreichend erklärendem Umfang.

Die Leitfrage nach der Notwendigkeit des Richtungswechsels des Bundesverfassungsgerichts muss differenziert beantwortet werden. Auf der einen Seite ist der Meinungswechsel darin begründet, dass sich mit der Nachwahl im Rahmen der Bundestagswahl 2005 die politischen Gegebenheiten geändert haben. Auf der anderen Seite war die Situation einer Nachwahl und die damit einhergehende Instrumentalisierbarkeit des inversen Erfolgswerts bereits 1997 kein abstrakt zu konstruierendes Fallbeispiel, sondern ein Phänomen, das bei jeder Bundestagswahl – wenn auch mit geringer Wahrscheinlichkeit – hätte auftreten können. Mit der tatsächlichen Instrumentalisierung des Effekts im Rahmen einer Nachwahl hatten jedoch Kritiker des Wahlsystems nun allerdings Argumente, die nicht mehr ausschließlich auf der Theorie, sondern ebenso auf der Empirie fußten. Somit ergeben sich mehrere Kritikpunkte an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Die Nachwahlsituation hätte bereits 1997 berücksichtigt werden müssen. Das Urteil hätte die Nachwahlregelung beanstanden können, um der Wahlsystemreform die Spannungsfeldersituation zu ersparen und eine schnell durchführbare, im Kern nichts an der Mechanik des Wahlsystems ändernde Reform zu ermöglichen. Außerdem widerspricht die Rechtsprechung zu den Überhangmandaten der inneren Argumentationslogik: Der inverse Erfolgswert wurde beanstandet, weil er u. a. den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzte. Dies ist auch bei Überhangmandaten in Form des doppelten Erfolgswerts möglich. Außerdem sind diese ein notwendiges Kriterium für den inversen Erfolgswert,[42]womit Überhangmandate als größeres Problem in Bezug auf den Grundsatz der Gleichheit der Wahl angesehen werden müssen. Die stark steigende Anzahl an Überhangmandaten bei Bundestagswahlen untermauert dies zusätzlich. Folglich wäre nicht der Richtungswechsel in Bezug auf den inversen Erfolgswert, sondern im Fall der Überhangmandate nötig gewesen, um dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl gerecht zu werden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die dadurch erforderlich gewordene Wahlsystemreform sind als problematisch zu betrachten. Der Meinungswechsel des Gerichts war in dieser Form nicht notwendig.

3. Spannungsfelder

3.1 Definition

Unter Spannungsfeldern sind inhaltliche Themenfelder oder politische Gegebenheiten zu verstehen, in denen keine einheitliche Position zu den darin befindlichen Inhalten existiert, sondern verschiedene Meinungen, deren Umsetzung unterschiedliche Maßnahmen innerhalb einer Wahlsystemreform forcieren oder disqualifizieren. Die unterschiedlichen Positionen können sowohl Pole als auch ein Kontinuum bilden und folglich in Richtungs- oder Konsensentscheidungen beziehungsweise dem Erhalt des Status Quo Ausdruck finden.

3.2 Spannungsfelder

Im folgenden Kapitel werden die Spannungsfelder in eine theoretische und eine praktische Dimension eingeordnet. Die theoretische Dimension umfasst Spannungsfelder, die dem politischen und wissenschaftlichen Diskurs zuzuordnen sind. Die praktische Dimension beinhaltet Spannungsfelder, die sich in der politischen Praxis ergeben. Es wird darauf verzichtet Kriterien in mehrere Spannungsfelder einzuordnen, selbst wenn dies möglich wäre. Somit wird die Gleichgewichtung der Kriterien innerhalb der „Checklist“ gewährleistet.

[...]


[1]Philipp Harfst: Wahlsystemwandel in Mittelosteuropa. Strategisches Design einer politischen Institution, Wiesbaden 2007, S. 20.

[2]Vgl. ebd., S. 20.

[3]So erläutert Stephan Klecha in seinem Aufsatz, dass auffällige Wechselwirkungen „zwischen Wahlsystemdebatten und der Auswirkung des Parteiensystems“ erkennbar seien (vgl. Stephan Klecha: Zum Zusammenhang von Wahlrechtsreformen und Parteiensystemen, in: Zeitschrift für Politik, 58 (2011) 3, S. 343).

[4]Eine Ausnahme bilden Einparteienregierungen.

[5]Hierfür ist das Wissen – unabhängig davon, ob richtig oder falsch – über idealtypische Auswirkungsannahmen von verschiedenen Wahlsystemen beziehungsweise Wahlsystemalternativen seitens der Parteien die Grundvoraussetzung.

[6]Philipp Harfst, a.a.O. (Fn. 1), S. 22.

[7]Vgl. ebd., S. 22.

[8]Vgl. Gerd Strohmeier: Reform des deutschen Wahlsystems, in: ders. (Hrsg.): Wahlsystemreform, Zeitschrift für Politikwissenschaft, 19 (2009) Sonderheft Wahlsystemreform, S. 13.

[9]Es wird jedoch keine optimale Lösung erwartet, „da jeder verfassungsrechtlich ,effektive‘ Eingriff in das bestehende Wahlsystem mit (unerwünschten) ,Nebenwirkungen‘ verbunden ist“ (Joachim Behnke / Florian Grotz: Das Wahlsystem zwischen normativer Begründung, empirischer Evidenz und politischen Interessen. Ein Kommentar zu Gerd Strohmeier sowie Franz Urban Pappi und Michael Herrmann, in Zeitschrift für Parlamentsfragen, 42 (2011) 2, S. 419).

[10]Vgl. Friedrich Pukelsheim: A-Drs. 17(4)327 A sowie Andreas Schneider: BWahlG: Analyse der Untersuchung des BMI, unter: www.wahlrecht.de (Stand: 06.05.2012).

[11]Vgl. Gerd Strohmeier (Hrsg.): Wahlsystemreform, Zeitschrift für Politikwissenschaft, 19 (2009) Sonderheft Wahlsystemreform.

[12]So untersucht beispielsweise Stefan Klecha, inwiefern das Bestehen einer Kleinen Koalition die tatsächlichen Umsetzungschancen der zur Verfügung stehenden Reformalternativen beeinflusst (vgl. Stefan Klecha, a.a.O. (Fn. 3), S. 324-345). Es existieren nicht nur Fachzeitschriften mit politikwissenschaftlichem Schwerpunkt, sondern auch solche, die sich besonders mit Verwaltungsfragen oder öffentlichem Recht (vgl. Charlotte-Sophie Lenski: Paradoxien der personalisierten Verhältniswahl, in: Archiv des Öffentlichen Rechts, 134 (2009), S. 473-512, sowie Hans Meyer: Der Überhang und anderes Unterhaltsames aus Anlass der Bundestagswahl 1994, in: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, 77 (1994), S. 312-364) auseinandersetzen.

[13]Vgl. u. a. Gerd Strohmeier, a.a.O. (Fn. 8) sowie Michael Herrmann / Franz Urban Pappi: Überhangmandate ohne negatives Stimmgewicht: Machbarkeit, Wirkung, Beurteilung, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen 41 (2010), S. 260-278.

[14]Vgl. Gerd Strohmeier: Die schlechteste Wahlsystemreform – mit Ausnahme aller anderen, in: Zeitschrift für Politik, 58 (2011) 4, S. 393-409.

[15]Vgl. hierzu die Ausschussdrucksachen 17(4)327 A-H.

[16]So bevorzugt beispielsweise Tim Weber den Gesetzesentwurf der Fraktion DIE LINKE., da dieser Vorschlag mit den gerinsten unerwünschten „Nebeneffekten“ verbunden ist (vgl. Tim Weber: A-Drs. 17(4)327 C, S. 10). Heinrich Lang hingegen betont, dass der Entwurf von CDU, CSU und FDP eine „minimal-invasive“ Lösung darstelle und deshalb den anderen Reformalternativen vorzuziehen sei (vgl. Heinrich Lang: A-Drs. 17(4)327 G, S. 20).

[17]BVerfG, 2 BvF 1/95, 10.04.1997.

[18]Ebd.

[19]Ebd.

[20]Vgl. BVerfG, 2 BvC 1/99 sowie 5/99, 22.1.2001.

[21]Gerd Strohmeier, a.a.O. (Fn. 8), S. 30.

[22]Vgl. Majid Sattar: Symbolik einer Nachwahl, unter: http://www.faz.net (Stand: 20.04.2012).

[23]Vgl. BVerfG, 2 BvC 1/07, 03.07.2008.

[24]Ebd.

[25]Ebd.

[26]Ebd.

[27]Vgl. ebd.

[28]Ebd.

[29]Ebd.

[30]Ebd.

[31]Vgl. Michael Herrmann / Franz Urban Pappi, a.a.O. (Fn. 13), S. 261.

[32]Vgl. Joachim Behnke: Grundsätzliches zur Wahlreformdebatte, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 61 (2011) 4, S. 15.

[33]So stellte das Gericht fest, dass „der von den Beschwerdeführern angegriffene Effekt des negativen Stimmgewichts […] im Zusammenhang mit Überhangmandaten bei der Verteilung von Mandaten auf verschiedene verbundene Landeslisten [auftritt] und […] auf einem Zusammenspiel der Normen des § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 4 und Abs. 5 Bundeswahlgesetz (BWG) [beruht] (vgl. BVerfG, a.a.O. (Fn. 23)).

[34]BVerfG, a.a.O. (Fn. 17).

[35]Ebd.

[36]Vgl. ebd.

[37]Vgl. BVerfG, a.a.O. (Fn. 23).

[38]Ebd.

[39]In der Folge besteht ergaben sich zwei Auffassungen bezüglich des Regelungsauftrags: Eine eng und eine weit gefasste Interpretation. Die enge Auffassung sieht nur die Beseitigung des inversen Erfolgswerts als verfassungsrechtlich notwendig an, die weite Interpretation fordert darüber hinaus die Beseitigung der Überhangmandate. In der Folge existiere nach Joachim Behnke keine Einigkeit über den konkreten Umfang und Gegenstand des Regelungsauftrags (vgl. Joachim Behnke: Ursachen und Wirkungen – Überlegungen zur Beibehaltung der Überhangmandate im neuen Wahlgesetz, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen, 43 (2012) 1, S. 170ff.).

[40]Strohmeier erläutert, dass die Instrumentalisierung des inversen Erfolgswerts bei einer an einem Tag stattfindenden Bundestagswahl bisher nicht bewiesen werden konnte, da die Parteien Prognosen erstellen müssten, deren Umsetzung äußerst kontraproduktive Folgen haben könnten (vgl. Gerd Strohmeier, a.a.O. (Fn. 8), S. 31). Nachwahlen zu verhindern stellt dementsprechend eine hinreichende Reform dar, um die Instrumentalisierung des Effekts zu vermeiden.

[41]So wurde der inverse Erfolgswert erst bei der Nachwahl im Rahmen der Bundestagswahl 2005 erfolgreich instrumentalisiert und damit nach den Urteilen, die den Effekt nicht beanstandeten, jedoch vor dem Urteil, das die Wahlsystemreform letztendlich notwendig machte.

[42]Vgl. Joachim Behnke: Überhangmandate und negatives Stimmgewicht: Zweimannwahlkreise und andere Lösungsvorschläge, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen, 41 (2010) 2, S. 247.

Fin de l'extrait de 44 pages

Résumé des informations

Titre
Die deutsche Wahlsystemreform im interdisziplinären Spannungsfeld
Sous-titre
Kontraproduktiver Richtungswechsel des Bundesverfassungsgerichts?
Université
Technical University of Chemnitz  (Politikwissenschaft)
Cours
Vergleichende Regierungslehre
Note
2,0
Auteur
Année
2012
Pages
44
N° de catalogue
V202859
ISBN (ebook)
9783656308508
ISBN (Livre)
9783656310747
Taille d'un fichier
977 KB
Langue
allemand
Mots clés
Wahlsysteme, Bundesverfassungsgericht, Parteien, Reform, Inverser Erfolgswert, Negatives Stimmgewicht, Gleichheit der Wahl, Unmittelbarkeit der Wahl
Citation du texte
Thomas Meißner (Auteur), 2012, Die deutsche Wahlsystemreform im interdisziplinären Spannungsfeld, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/202859

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