„Den Eheleuten kommt es zu, einander auszusuchen. (…) .“ , so der Philosoph und Schriftsteller der Aufklärung, Jean-Jacques Rousseau, in einem seiner Werke über die Grundlagen der Erziehung.
Die Ehe wurde aber oft in der Historie vielfältigen Eingriffen von Seiten des Staates ausgesetzt und dessen Kontrolle unterworfen. Während zu Zeiten der Weimarer Republik eine für ihre Zeit moderne und soziale Familienpolitik angestrebt wurde, begann sich das Blatt in der NS-Zeit drastisch zu wenden und hatte den Verlust der bisherigen gesellschaftlichen Errungenschaften in Ehe und Familie zur Folge. Auf der einen Seite, wurde die Förderung von ausgewählten, in das Menschenbild des NS-Regimes passender Personen und deren Kinder betrieben; auf der anderen Seite, wurden bestimmten Personengruppen Verbote der Eheschließung auferlegt, die bis hin zu deren Zwangssterilisation führten.
Diese Arbeit befasst sich insbesondere mit dem Einfluss der nationalsozialistischen Anschauungen auf das Eherecht in Deutschland und Österreich, die sich in der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung der NS-Zeit widerspiegelten. Eingangs wird kurz auf die ehe- und familienrechtlichen Gegebenheiten beider Länder vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten eingegangen, um im Anschluss die Entwicklung des NS-Eherechts zu erörtern. Um die rechtliche Lage in diesem Bereich nach 1945 zu verdeutlichen, wird sodann die Entwicklung im Eherecht fortgeführt, um schließlich beispielhaft auf die wichtigsten Reformen einzugehen.
Inhaltsverzeichnis
EINLEITUNG
I. DAS EHERECHT VOR 1933 BZW. 1938
1.1 Gesetz über die Förderung der Eheschließungen
1.2 Gesetz gegen Missbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt
1.3 Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
1.4 Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes
1.5 Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre
2. DAS EHEGESETZ VON 1938
2.1 Entstehung
2.2 Inhalt
2.2.1 Bedeutende Veränderungen
2.2.1.1 Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung
2.2.1.2 Aufhebung der Ehe statt Anfechtung
2.2.1.3 Nichtigkeit
II. DAS EHEGESETZ NACH 1945 UND DESSEN ENTWICKLUNG
1. Ehegesetz des Kontrollrates von 1946 im besetzten Deutschland
2. Eherechtliche Regelungen in Westdeutschland
3. Eherechtliche Regelungen in der DDR
4. Ehegesetz in Österreich nach 1945
ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht den Einfluss der nationalsozialistischen Ideologie auf das Eherecht in Deutschland und Österreich. Dabei wird analysiert, wie das Eherecht vor der Machtergreifung gestaltet war, welche massiven Eingriffe und Gesetzesänderungen das NS-Regime vornahm und wie sich die rechtliche Situation in der Nachkriegszeit in den verschiedenen deutschen Staaten sowie in Österreich weiterentwickelte.
- Die ehe- und familienrechtliche Ausgangslage vor 1933.
- Die Instrumentalisierung der Ehe für rassenhygienische Zwecke durch das NS-Regime.
- Die Auswirkungen des Ehegesetzes von 1938 auf Deutschland und Österreich.
- Die rechtliche Entwicklung und Reformen nach 1945.
Auszug aus dem Buch
1.1 Gesetz über die Förderung der Eheschließungen
Die Vergabe sog. Ehestandsdarlehen begann als Maßnahme zur Entlastung des Arbeitsmarktes im Rahmen des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933 und wurde im Gesetz über die Förderung der Eheschließungen am selben Tag weiters ausgebaut. Personen, die den Ehebund miteinander eingingen, konnte ein Darlehen bis zu einer Höhe von 1.000 RM gewährt werden. Voraussetzungen hierfür waren allerdings zum einen, dass die künftige Ehefrau mindestens sechs Monate lang im Inland einer unselbständigen Arbeit in der Zeit des 01.06.1931 bis 31.05.1933 nachging. Zum anderen hatte sich die Ehefrau zu verpflichten, die Anstellung aufzugeben und auch keine neue aufzunehmen, solange ihr Ehemann mehr als 125 RM im Monat verdiente und das Darlehen nicht getilgt worden war. Das Darlehen wurde in Form von sog. Bedarfsdeckungsscheinen und nicht in Geldform gewährt. Ein Teilerlass der Darlehenssumme erfolgte dann, wenn ein Kind in der Ehe geboren wurde. Das Darlehen wurde nur für einen bestimmten Personenkreis ausgegeben, nämlich für Verlobte die deutschblütig und gleichzeitig gesund waren.
Ergab sich bei den Untersuchungen, dass einer der künftigen Ehepartner eine Krankheit aufwies, die i.S.v. einer Erbkrankheit zu deuten war oder als Träger dessen identifiziert wurde, so musste dieser sich einer baldigen Zwangssterilisation unterziehen. Durch diesen finanziellen Anreiz konnte die medizinische Erfassung eines Teils der Bevölkerung leicht gehandhabt werden. Auf Grund des 1937 beginnenden Arbeitskräftemangels wurde das Beschäftigungsverbot der Ehefrau wieder aufgehoben.
Zusammenfassung der Kapitel
EINLEITUNG: Einführung in die historische Bedeutung der Ehe und Darstellung der Zielsetzung der Arbeit unter Berücksichtigung des Einflusses der NS-Ideologie auf das Eherecht.
I. DAS EHERECHT VOR 1933 BZW. 1938: Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen im deutschen BGB und dem österreichischen ABGB vor der Machtübernahme der Nationalsozialisten.
2. DAS EHEGESETZ VON 1938: Analyse der massiven rechtlichen Veränderungen und der Einführung neuer Ehehindernisse im Rahmen des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich.
II. DAS EHEGESETZ NACH 1945 UND DESSEN ENTWICKLUNG: Betrachtung der rechtlichen Neuausrichtung nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland und Österreich sowie die Entwicklung der Reformen bis zur heutigen Zeit.
ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK: Kurzes Fazit über die noch andauernde Entwicklung des Eherechts unter dem Einfluss gesellschaftlicher Veränderungen.
Schlüsselwörter
Eherecht, Nationalsozialismus, Ehegesetz 1938, Blutschutzgesetz, Ehestandsdarlehen, Zwangssterilisation, Rassenhygiene, Weimarer Republik, ABGB, Eheaufhebung, Nichtigkeit, Nachkriegsrecht, Familienrecht, Volksgemeinschaft, Ehehindernisse.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Entwicklung des Eherechts unter dem Einfluss nationalsozialistischer Ideologien in Deutschland und Österreich.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Im Zentrum stehen die rechtliche Situation vor 1933, die nationalsozialistischen Gesetzesverschärfungen, die rassenhygienische Steuerung sowie die Rechtsentwicklung nach 1945.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, die Auswirkungen nationalsozialistischer Anschauungen auf die Rechtswissenschaft und Gesetzgebung im Eherecht darzulegen und die rechtliche Entwicklung nach 1945 aufzuzeigen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine historische und rechtswissenschaftliche Analyse von Gesetzestexten, Verordnungen und relevanter Fachliteratur.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert spezifische NS-Gesetze, wie das Gesetz zur Förderung der Eheschließungen und das Blutschutzgesetz, sowie das Ehegesetz von 1938.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen gehören Eherecht, Nationalsozialismus, Rassenhygiene und die Entwicklung der Ehegesetzgebung nach 1945.
Welche Rolle spielte das Ehestandsdarlehen in der NS-Zeit?
Das Ehestandsdarlehen diente als finanzieller Anreiz, um die Eheschließung „deutschblütiger“ Paare zu fördern und gleichzeitig die medizinische Erfassung der Bevölkerung zu erleichtern.
Wie unterscheidet sich die Situation in Österreich nach 1945?
Österreich erklärte den Anschluss für nichtig und übernahm das Ehegesetz von 1938 nach einer Bereinigung von nationalsozialistischen Regelungen in seine Rechtsordnung.
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- Sebnem-Isil Keskin (Autor), 2012, Das nationalsozialistische Eherecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/203902