„Meine Äußerungen zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr am 22. Mai dieses Jahres, sind auf heftige Kritik gestoßen. …Diese Kritik entbehrt jeder Rechtfertigung. Sie lässt den notwendigen Respekt für mein Amt vermissen. Ich erkläre hiermit meinen Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten, mit sofortiger Wirkung"
Mit diesen Worten erklärte der ehemalige Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland (BRD) Horst Köhler, seinen Rücktritt. Dies ist das zweite Mal in der Geschichte der BRD, dass ein Bundespräsident von seinem Amt zurücktritt. Bereits am 30. Juni 1969 entschied sich der ehemalige Bundespräsident Heinrich Lübke, auf Grund gesundheitlicher Probleme, zweieinhalb Monate vor den Neuwahlen des Bundespräsidenten, zu einem Rücktritt. Der Rücktritt Horst Köhlers gab Anlass zu einer Diskussion, ob wir in unserer heutigen Zeit überhaupt noch einen Bundespräsidenten benötigen.
Die Tageszeitung „Der Tagesspiegel“ schrieb hierzu am 03.06.2010 einen Beitrag mit der Überschrift „ Überflüssiges Amt? Sparvorschlag Bundespräsident!“ Ob dies eine sinnvolle Forderung ist kann hier noch nicht beantwortet werden, daher ist zunächst zu prüfen welche Aufgaben zum Amt des Bundespräsidenten gehören.
Durch die Aussprache des Amtseides gem. Art. 56 GG, der da lautet:
„Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“
übernimmt der Bundespräsident eine große Verantwortung gegenüber dem deutschen Volke und stellt an sich selbst einen sehr hohen Anspruch.
Auf Grund dieses Amtseides und der im Grundgesetz verankerten Position des Bundespräsidenten, als Organ der Verfassung, sollte man davon ausgehen, dass es sich bei diesem Amt, als Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland, um ein einflussreiches Amt im Bereich der politischen Prozesse handelt. Fraglich ist nun, ob wir in Deutschland an unserem Staatsmodel mit einem Bundespräsidenten, als Staatsoberhaupt festhalten sollen. In dieser Arbeit gehe ich den Fragen nach ob der Bundespräsident entscheidende Handlungskompetenzen in der Politik besitzt, oder ob sich seine Funktionen nur auf repräsentative Zwecke beschränken, so dass eine Diskussion zur Abschaffung dieses Amtes gerechtfertigt ist.
1 Einleitung
„Meine Äußerungen zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr am 22. Mai dieses Jahres, sind auf heftige Kritik gestoßen. …Diese Kritik entbehrt jeder Rechtfertigung. Sie lässt den notwendigen Respekt für mein Amt vermissen. Ich erkläre hiermit meinen Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten, mit sofortiger Wirkung"[1]
Mit diesen Worten erklärte der ehemalige Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland (BRD) Horst Köhler, seinen Rücktritt. Dies ist das zweite Mal in der Geschichte der BRD, dass ein Bundespräsident von seinem Amt zurücktritt. Bereits am 30. Juni 1969 entschied sich der ehemalige Bundespräsident Heinrich Lübke, auf Grund gesundheitlicher Probleme, zweieinhalb Monate vor den Neuwahlen des Bundespräsidenten, zu einem Rücktritt.[2] Der Rücktritt Horst Köhlers gab Anlass zu einer Diskussion, ob wir in unserer heutigen Zeit überhaupt noch einen Bundespräsidenten benötigen.
Die Tageszeitung „Der Tagesspiegel“ schrieb hierzu am 03.06.2010 einen Beitrag mit der Überschrift „ Überflüssiges Amt? Sparvorschlag Bundespräsident!“[3] Ob dies eine sinnvolle Forderung ist kann hier noch nicht beantwortet werden, daher ist zunächst zu prüfen welche Aufgaben zum Amt des Bundespräsidenten gehören.
Durch die Aussprache des Amtseides gem. Art. 56 GG, der da lautet:
„Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“[4]
übernimmt der Bundespräsident eine große Verantwortung gegenüber dem deutschen Volke und stellt an sich selbst einen sehr hohen Anspruch.
Auf Grund dieses Amtseides und der im Grundgesetz verankerten Position des Bundespräsidenten, als Organ der Verfassung, sollte man davon ausgehen, dass es sich bei diesem Amt, als Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland, um ein einflussreiches Amt im Bereich der politischen Prozesse handelt. Fraglich ist nun, ob wir in Deutschland an unserem Staatsmodel mit einem Bundespräsidenten, als Staatsoberhaupt festhalten sollen. In dieser Arbeit gehe ich den Fragen nach ob der Bundespräsident entscheidende Handlungskompetenzen in der Politik besitzt, oder ob sich seine Funktionen nur auf repräsentative Zwecke beschränken, so dass eine Diskussion zur Abschaffung dieses Amtes gerechtfertigt ist.
In diesem Sinne werde ich im nächsten Kapitel die durch die Verfassung übertragenen Aufgaben und Kompetenzen des Bundespräsidenten darlegen und erläutern. Diese Bereiche werde ich in vier Unterabschnitte gliedern. Zum einen wird auf die Beteiligung des Bundespräsidenten bei der Regierungsbildung eingegangen. Im weiteren Verlauf kommen wir auf die Reservefunktion des Bundespräsidenten in Situationen einer Regierungskrise zu sprechen. Anschließend wird erläutert welche Funktionen der Bundespräsident im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses übernimmt. Im vierten Abschnitt analysiere ich den Bundespräsidenten als Völkerrechtsvertreter und öffentlichen Redner.
Im folgenden Kapitel werde ich die o.g. Punkte auf die Praxis beziehen und diese im selben Muster gliedern. Im Resumé werden dann die repräsentativen Funktionen und politischen Funktionen mit eigenständiger Handlungskompetenz des Bundespräsidenten einander gegenübergestellt und zusammenfassend ein Ergebnis dargelegt.
2 Durchs Grundgesetz verliehen Kompetenzen
Weniger ein Blick auf die Praxis, als vielmehr der in das Grundgesetz lässt erkennen, über welche Kompetenzen der Bundespräsident verfügt. Daher werden diese im Folgenden, an Hand des Grundgesetztes, dargelegt und erläutert.
2.1 Die Einflussnahme des Bundespräsidenten bei der Regierungsbildung
Gemäß Art. 63 Absatz 1 GG schlägt der Bundespräsident, im Anschluss an die beendeten Bundestagswahlen einen Kanzler zur Wahl vor. Dieser Vorschlag muss vom Bundestag mit absoluter Mehrheit angenommen werden, damit der Bundespräsident den Kandidaten gem. Art. 63 Absatz 2 GG offiziell zum neuen Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland erklären kann. Da das Grundgesetz keinerlei Einschränkungen bezüglich des Wahlvorschlages eines Kanzlerkandidaten macht, ist der Bundespräsident in seiner Entscheidung rechtlich unabhängig.[5] Sollte jedoch der vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Kanzlerkandidat nicht gewählt werden, besteht gem. Art. 63 Absatz 3 GG die Möglichkeit für den Bundestag innerhalb von zwei Wochen nach diesem Wahlgang einen Kanzler zu wählen. Dieser muss mit mindestens der Hälfte der Stimmen im Bundestag gewählt werden um ihn als neuen Bundeskanzler zu legitimieren. Gesetz den Fall das es nicht zu einer Mehrheit für einen neuen Kanzlerkandidaten kommt, muss gem. Art 63 Absatz 4 GG, unverzüglich nach Ablauf der Frist von zwei Wochen eine neue Wahl stattfinden. Hierbei stehen alle Kanzlerkandidaten zur Wahl. Nun wird derjenige gewählt der die meisten Stimmen erhält. Ist der Fall dann eingetreten, dass ein Kanzlerkandidat die Mehrheit der Stimmen im Bundestag für sich gewinnen konnte, muss der Bundespräsident diesen innerhalb von sieben Tagen zum neuen Kanzler ernennen. Für den Fall das erneut keine Mehrheit für einen Kandidaten zustande kommt, wird der Bundespräsident in diesem Fall durch das Grundgesetz mit speziellen Kompetenzen ausgestattet. Diese speziellen Kompetenzen des Bundespräsidenten werden im nächsten Unterabschnitt jedoch noch genauer erläutert. Eine weitere Handlungskompetenz bei der Regierungsbildung steht dem Bundespräsidenten gem. Art. 64 GG zu. Hier wird ihm die Befugnis erteilt auf Vorschlag des Bundeskanzlers, die Bundesminister zu ernennen und zu entlassen.
[...]
[1] Ehemaliger Bundespräsident Horst Köhler, 31.05.2010
[2] http://www.bundespraesident.de/DE/Home/home_node.html;jsessionid=76817A2A25DAB7E474D5637F568B3291.2_cid242 (Stand 16.12.2011)
[3] Kloth, C.: Sparvorschlag Bundespräsident, in: Der Tagesspiegel (2010), Nr. 187, S. 9
[4] Artikel 56 Grundgesetz
[5] Vgl. dazu Rausch, H., 1976, S.77
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- Sascha Jakobus (Autor), 2011, Ist das Amt des Bundespräsidenten entbehrlich?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/204027