Die deutsche Gesetzeslage in Bezug auf die Durchführung von Tierversuchen

Unnötige Restriktion der Forschung oder Zeugnis moralischer Verantwortung?


Trabajo Escrito, 2012

17 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Gesetzeslage in Deutschland
1.2 Definition „Tierversuch“
1.3 Gesetzliche Regulation zur Durchführung von Tierversuchen

2 Wissenschaftlicher Nutzen und Notwendigkeit von Tierversuchen
2.1 Übertragbarkeit der Ergebnisse auf den Menschen
2.2 Ersatzmethoden

3 Moralischer Status von Tieren: Positionen

4 Zusammenfassung und Schlussfolgerung

Bibliografie
4.1.1 Primärliteratur
4.1.2 Internetquellen

1 Einleitung

Mit der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz im Jahre 2002 wurde die Kritik an der verfassungsrechtlichen Diskrepanz zwischen „freier Forschung“ (GG Art. 3 Abs. 5) und zunehmenden Einschränkungen im Bereich der Tierversuchsforschung formal beseitigt, die moralische Kritik an Tierversuchen blieb jedoch weiterhin bestehen. Welche Rechte sollten Tieren im Deutschland des 21. Jahrhunderts zugestanden werden? Darf der Mensch Tiere für seine Zwecke ohne Einschränkung nutzen? Sollte die deutsche Forschung frei sein oder muss sie aus moralischen Gründen Restriktionen unterworfen sein?

„Man entscheidet nicht, ob ein Experiment gerechtfertigt ist oder nicht, indem man einfach zeigt, dass es irgendwie von Nutzen ist. Experimente unterscheidet man nicht nach nützlich oder nutzlos, sondern nach barbarisch oder zivilisiert“. Nach dieser, von Tierversuchsgegnern vielzitierten Aussage George Bernhard Shaws, wäre die Antwort auf die oben gestellte Frage eine leichte. Die deutsche Gesetzgebung gestattet die Durchführung von Tierversuchen in gewissen Fällen jedoch - und hat gute Gründe dafür. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der deutschen Gesetzeslage in Bezug auf Tierversuche. Im Folgenden soll insbesondere der Frage nachgegangen werden, inwieweit Tierversuchsgesetze eine bloße Restriktion der Forschung darstellen und als solche wieder abgeschafft werden sollten, und inwiefern sie ein sinnvoller Schritt in eine größere moralische Verantwortungsübernahme des Menschen sind.

Zunächst erfolgt ein kurzer Überblick über die rechtliche Situation in Bezug auf Tierversuche. Dem folgt eine Abhandlung der Fragestellung, ob und inwieweit Tierversuche aus wissenschaftlichen Gründen angebracht sind und ihre Durchführung konstruktiv ist. Vor diesem Hintergrund wird diskutiert, inwieweit die Durchführung von Tierversuchen im Rahmen der deutschen Gesetze moralisch vertretbar ist. Da es den Umfang dieser Arbeit sprengen würde, alle Bezugsrahmen zur moralischen Urteilsbildung heranzuziehen, wird der Schwerpunkt auf einer kritischen Hinterfragung der stark egalitaristischen Position Tom Regans[1] und deren Anwendung auf die deutsche Gesetzeslage liegen.

1.1 Gesetzeslage in Deutschland

Obwohl Tierschutz in Deutschland bereits seit längerer Zeit praktiziert wird, wurde er erst im Jahre 2002[2] als Staatsziel im deutschen Grundgesetz verankert. Artikel 20a schreibt nun vor:

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der erfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.[3]

Detailliertere gesetzliche Regelungen finden sich im Tierschutzgesetz (TierSchG). Als Grundsatz darf diesem zufolge „niemand […] einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“.[4] Dieser „vernünftige Grund“ wird im fünften Abschnitt genauer definiert (§7-§9a). Um später wissenschaftlich fundiert auf die moralische Vertretbarkeit der deutschen Gesetze in Bezug auf Tierversuche eingehen zu können, wird die Gesetzeslage im folgenden kurz skizziert. Nur die wichtigsten Punkte werden im Folgenden herausgegriffen; es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

1.2 Definition „Tierversuch“

Im deutschen TierSchG wird der Tierversuch definiert als

Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken

1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.[5]

Demnach gelten Versuche an Tieren, die keine „Schmerzen, Leiden oder Schäden“ verursachen, nicht als Tierversuch. Dazu zählen auch Versuche an toten Tieren. Das Töten eines Tieres, um an dessen Kadaver wissenschaftliche Tests durchzuführen, fällt nicht unter den Begriff „Tierversuch“ und wird daher auch nicht in offiziellen Statistiken zu Tierversuchen in Deutschland aufgenommen.

1.3 Gesetzliche Regulation zur Durchführung von Tierversuchen

Paragraphe 7 (2)-(5) benennt die Fälle, in welchen Tierversuche zulässig sind. Dies sind Versuche am Tier, die der medizinischen Forschung neue Erkenntnisse über Krankheiten aufzeigen können, es ermöglichen, das Ausmaß von Umweltgefährdungen abzuschätzen, solche, die Stoffe und Produkte auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit in Bezug auf Mensch und Tier untersuchen (bzw. in Bezug auf ihre Wirksamkeit im Falle von Schädlingsvernichtungsmitteln) und schließlich Tierversuche zur Grundlagenforschung.[6] Grundsätzlich dürfen Tierversuche nur durchgeführt werden, wenn keine Alternativmethoden existieren. Nicht erlaubt sind Tierversuche in der Waffen-, Munitions-, Tabak-, Kosmetik- und Waschmittelindustrie.[7]

Das Tierschutzgesetz unterscheidet weiterhin zwischen Tierversuchen an Wirbel- und wirbellosen Tieren. In der deutschen Rechtsprechung nehmen Wirbeltiere eine höhere Stellung ein als wirbellose Tiere und der Umgang mit ihnen wird entsprechend strenger reguliert:

Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.[8]

Zur Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren bedarf es daher einer Genehmigung (vgl. §8 TierSchG). Die Ausnahme bilden gesetzlich vorgeschriebene Tests und Tierversuche nach „bereits erprobten Verfahren“, wie zur Entwicklung von Impfstoffen.

Die „ethische Vertretbarkeit“ wird durch das 1956 von Bill Russell und Rex Burch vorgestellte 3R-Konzept geprüft, welches heute weitgehend international akzeptiert wird und in Deutschland in ähnlicher Form schon zuvor angewandt wurde. Die „3R“ stehen für Replacement (Tierversuche müssen, wann immer möglich, durch andere Methoden ersetzt werden), Reduction (es sollen so wenig Tiere wie möglich verwendet werden) und Refinement (Verbot, mehr Schmerz zuzufügen als erforderlich und Pflicht zur Schmerzausschaltung, wann immer dies möglich ist).[9]

[...]


[1] Rippe, Klaus Peter: Tierethik. In: Düwell, Marcus / Steigleder, Klaus: Bioethik. Eine Einführung. Frankfurt am Main 2003, S. 406.

[2] vgl. Binder, Regina: Rechtliche Rahmenbedingungen für die Prüfung der ethischen Vertretbarkeit tierexperimenteller Vorhaben in Deutschland, Österreich und Schweiz. In: Borchers, Dagmar / Luy, Jörg (Hg.): Der ethisch vertretbare Tierversuch. Kriterien und Grenzen. Paderborn 2009, S.57.

[3] Deutsches Grundgesetz Art. 20a; zitiert nach: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf .

[4] 1. Abschnitt §1 TierSchG; zitiert nach: http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html#BJNR012770972BJNG000103377 .

[5] 5. Abschnitt §7 TierSchG; zitiert nach: http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html#BJNR012770972BJNG000103377.

[6] 5. Abschnitt TierSchG § 7 (2); zitiert nach: http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html#BJNR012770972BJNG000103377.

[7] 5.Abschnitt TierSchG §7 (5); zitiert nach: http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html#BJNR012770972BJNG000103377.

[8] TierSchG §7 (3); zitiert nach: http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html#BJNR012770972BJNG000103377.

[9] vgl. Borchers, Dagmar / Luy, Jörg: Der ethisch vertretbare Tierversuch. Kriterien und Grenzen. Paderborn, 2009. S.10.

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Die deutsche Gesetzeslage in Bezug auf die Durchführung von Tierversuchen
Subtítulo
Unnötige Restriktion der Forschung oder Zeugnis moralischer Verantwortung?
Universidad
University of Heidelberg
Curso
Bioethik
Calificación
1,0
Autor
Año
2012
Páginas
17
No. de catálogo
V204341
ISBN (Ebook)
9783656310068
ISBN (Libro)
9783656310730
Tamaño de fichero
556 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
gesetzeslage, bezug, durchführung, tierversuchen, unnötige, restriktion, forschung, zeugnis, verantwortung
Citar trabajo
Franziska Müller (Autor), 2012, Die deutsche Gesetzeslage in Bezug auf die Durchführung von Tierversuchen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/204341

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Die deutsche Gesetzeslage in Bezug auf die Durchführung von Tierversuchen



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona