Unisex-Tarife in der Lebensversicherung


Thèse de Bachelor, 2011

58 Pages


Extrait


Inhalt

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung und Methodik

2. Arten und Ausgestaltung der Lebensversicherung
2.1 Risikolebensversicherung
2.2 Kapitallebensversicherung
2.3 Private Rentenversicherung
2.4 Direktversicherung
2.5 Riester-Rente

3. Prämienkalkulation
3.1 Kalkulation allgemein
3.2 Nettoprämienberechnung und Bruttoprämienberechnung
3.3 Äquivalenzprinzip der Prämienkalkulation
3.4 Vergleich von Rentenversicherungen und Kapitalverzehrplänen

4. Unisex-Tarife: Grundlagen und Auswirkungen
4.1 Entstehungsgeschichte des EuGH-Urteils
4.2 Geschlecht als Faktor der Risikobewertung
4.3 Risikomerkmale
4.4 Versicherungstechnische Auswirkungen
4.5 Ökonomische Konsequenzen durch Unisex-Tarife
4.6 Umgehung von Unisex-Tarifen

5. Zusammenfassung und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Gesetzesverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Rechtsbeziehung bei der Direktversicherung

Abbildung 2: Prämienzusammenhänge

Abbildung 3: Nettoeinmalprämie für Männer bei einer Risikolebensversicherung

Abbildung 4: Nettoeinmalprämie für Frauen bei einer Risikolebensversicherung

Abbildung 5: Nettoeinmalprämie für Männer bei einer klassischen Kapitallebensversicherung

Abbildung 6: Nettoeinmalbeitrag für Frauen bei einer klassischen Kapitallebensversicherung

Abbildung 7: Vergleich von verschiedenen Auszahlungsmöglichkeiten

Abbildung 8: Verhältnis zwischen den Sterbewahrscheinlichkeiten von Frauen und Männern (Tafel 2004-06 D)

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung und Methodik

Die deutsche Lebensversicherung (LV) ist ein sehr beliebtes Altersvorsorge- und Hinterbliebenenabsicherungsprodukt. Sie dient dazu, dass biometrische Risiko, in Form von Todesfall oder Langlebigkeit, der versicherten Person (VP) wirtschaftlich abzusichern. Bislang werden die Versicherungstarife nach dem statistischen Risiko kalkuliert. Diese Kalkulation beinhaltet mehrere Risikofaktoren, u.a. auch das Geschlecht. Durch das Urteil vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-236/09, welches am 01.03.2011 verkündet wurde, dürfen die Versicherer (VR) ab dem 21.12.2012 nur noch Versicherungsprodukte mit einer geschlechtsunabhängigen Tarifierung anbieten, sogenannte Unisex-Tarife.[1] Dadurch wird eines der zentralen Prinzipien der privaten Versicherungswirtschaft, das Prinzip der Äquivalenz von Beitrag und Leistung, in Frage gestellt. Nach dem Urteil des EuGH zählt beim Abschluss eines Versicherungsvertrages der Unterschied zwischen Mann und Frau bald nicht mehr. Das Urteil wird von der Versicherungsbranche und dem Verbraucherschutz unterschiedlich bewertet. Während Experten der Versicherungsgesellschaften wenig erfreut über das Urteil sind, feiern Verfechter der Gleichberechtigung das Urteil.[2] Wer von dem Urteil profitiert und welche Auswirkungen es sowohl auf die Versicherten als auch auf die Versicherungsgesellschaften hat, soll mit Hilfe dieser Arbeit erläutert werden. Zunächst werden im zweiten Kapitel einige ausgewählte Arten der Lebensversicherung beschrieben. Anschließend geht es im dritten Kapitel um die Anforderungen und die zugrunde liegenden Prinzipien der Prämienkalkulation, sowie einen Vergleich von Rentenversicherungen und Kapitalverzehrplänen. Im vierten Kapitel geht es um die Grundlagen und Auswirkungen von Unisex-Tarifen in der Lebensversicherung. Hier geht es darum, wie es zum Urteilspruch durch den EuGH gekommen ist und was für Aufgaben der deutsche Gesetzgeber bis zum 21.12.2012 hat, um einen gemeinschaftskonformen Zustand herzustellen. Des Weiteren werden die versicherungstechnischen und ökonomischen Auswirkungen, die das Urteil mit sich bringt, dargestellt. Anschließend werden Möglichkeiten beschrieben, wie man Unisex-Tarife umgehen kann, bevor im fünften und letzten Kapitel ein Resümee der wichtigsten Erkenntnisse folgt.

Als methodische Vorgehensweise wurde ein exploratives Vorgehen angewendet, um einen Überblick über die bestehende Literatur zu bekommen. Als Datenquelle wurde auf aktuelle Fachzeitschriften (Versicherungswirtschaft, Zeitschrift für Versicherungswesen, VersicherungsJournal), Papers, Bücher, Statistisches Bundesamt, Deutsche Aktuarvereinigung e.V., google scholar und aufgrund der Aktualität des Themas auf Tageszeitungen zurückgegriffen.[3] Neben einem sehr umfangreichen explorativen Vorgehen wurde auch eine qualitative Analyse in Form von qualitativen Interviews angewendet. Hierfür wurden drei Experteninterviews durchgeführt, welche im Anhang drei bis fünf zu finden sind. Das erste Interview wurde durch schriftliche Rückantwort geführt; Interviewpartner war ein Mitarbeiter eines Gesamtverbandes von Versicherungsunternehmen. Das zweite Interview wurde persönlich mit einem Prokuristen und Aktuar eines Lebensversicherungsunternehmens geführt. Das dritte Interview wurde durch schriftliche Rückantwort und telefonischen Kontakt geführt. Interviewpartner war hierbei Herr XXXXX XXXXX, Gruppenleiter in der Abteilung Leben Firmen eines Lebensversicherungsunternehmens.

2. Arten und Ausgestaltung der Lebensversicherung

Hinter dem Begriff der LV verbergen sich mehrere Versicherungsarten. Sie unterscheiden sich einerseits durch die zugesagte Leistung und andererseits vom versicherten Risiko.[4] Die LV kann mit diversen Zusatzversicherungen ergänzt werden, um dem Versicherungsnehmer (VN) eine möglichst gute und für ihn zugeschnittene Absicherung zu gewährleisten. In den folgenden Abschnitten werden nun ausgewählte Arten der LV genauer erläutert.

2.1 Risikolebensversicherung

Die Risikolebensversicherung, die oft auch als Todesfallversicherung bezeichnet wird, deckt das Todesfallrisiko durch eine sich nicht verändernde Versicherungssumme (VS) für den vertraglich vereinbarten Zeitraum ab. Stirbt die VP während der Vertragslaufzeit, wird die VS ausbezahlt. Wenn die VP das Ende der Vertragslaufzeit erlebt, muss der Versicherer (VR) die VS nicht ausbezahlen. Jedoch muss der VR einen möglicherweise entstandenen Überschussanteil, den er durch das Anlegen der Prämien erwirtschaftet hat, ausbezahlen.[5] Die Vertragslaufzeit kann zwischen einem und 35 Jahren betragen. Am häufigsten werden die Verträge mit einer Laufzeit zwischen fünf und 25 Jahren abgeschlossen. Aufgrund der kurzen Vertragslaufzeiten und der Leistungsbeschränkung für den Todesfall wird eine geringe laufende Prämienzahlung ermöglicht. Durch eine Sofort-Überschussbeteiligung bei den Risikoversicherungstarifen wird die Prämienbelastung für den VN noch weiter verringert oder es kommt zu einer höheren Leistung im Todesfall. Die Prämien setzen sich aus einem Risikoanteil und einem Kostenanteil zusammen und bieten somit einen optimalen Schutz für Hinterbliebene.[6] Im Gegensatz zu der oben erläuterten Risikolebensversicherung mit konstanter Todesfallsumme gibt es auch eine Risikolebensversicherung mit veränderlicher VS. Bei dieser Form kann z.B. eine fallende VS vereinbart werden, die am Ende der Vertragslaufzeit bei null ist. Die Risikolebensversicherung mit fallender VS dient zum einen dazu, Darlehensverbindlichkeiten mit konstanter Tilgungsrate, zum anderen den Todesfall von Schlüsselpersonen kleinerer Unternehmen zu sichern.[7]

2.2 Kapitallebensversicherung

Die klassische Kapitallebensversicherung oder gemischte Versicherung ist eine Versicherung, deren Vertragslaufzeit sich üblicherweise über einen längeren Zeitraum erstreckt. Die Laufzeit liegt i.d.R. zwischen 20 und 45 Jahren. Die klassische Kapitallebensversicherung ist eine Kombination aus Todesfallversicherung und Erlebensfallversicherung. Die bei Vertragsabschluss vereinbarte VS kommt hier in jedem Fall zur Auszahlung: Entweder am Ende Vertragslaufzeit, d.h. im Erlebensfall oder bei vorzeitigem Tod der VP während der Vertragslaufzeit. Folglich muss der VR bei dieser Versicherungsart in jedem Fall eine Leistung in Form der VS erbringen. Die Prämien setzten sich aus Risiko-, Spar-, und Kostenanteil zusammen.[8] Auf den Sparanteil der Prämie gibt der VR im Jahr 2011 noch einen Garantiezins von 2,25 Prozent. Die durchschnittliche Verzinsung lag im Jahr 2010 aber bei 4,1 Prozent, da viele Gesellschaften ihre Kunden noch an den Überschüssen beteiligten. Diese Überschussbeteiligung ist vertraglich nicht garantiert.[9] Durch den Sparanteil dient die klassische Kapitallebensversicherung vor allem der eigenen Altersversorgung, nicht nur zur Absicherung der Hinterbliebenen oder Darlehenstilgung im Todesfall, wie die Risikolebensversicherung.

Die fondsgebundene LV, auch bekannt als Fondspolice, ist eine Sonderform der oben beschriebenen Kapitallebensversicherung. Der Unterschied dieser beiden Produktformen besteht darin, dass es bei der fondsgebundenen LV keine gesetzlichen Beschränkungen auf die Höhe des Aktienanteils gibt. Im Gegensatz zur klassischen Kapitallebensversicherung werden die Prämieneinnahmen nicht im Deckungsstock aufgebaut, sondern in einem speziellen Anlagestock. Der Anlagestock wird i.d.R. in Kooperation zwischen dem VR und einer Kapitalgesellschaft als Spezialfonds verwaltet.[10] Als Deckungsstock wird das gesondert verwaltete Vermögen eines Versicherungsunternehmens bezeichnet. Dieses Vermögen dient zur Begleichung unmittelbarer Ansprüche der Versicherten.[11] Die fondsgebundene LV bietet dem VN eine Chance auf höhere Renditen bei positiver Wertentwicklung der Fonds. Es besteht jedoch auch ein gewisses Risiko bei negativer Wertentwicklung der Fonds, da es keinen Garantiezins wie in der oben beschriebenen Kapitallebensversicherung gibt. Dadurch wird das Anlagerisiko vom Versicherten getragen.[12] Folglich besteht die Gefahr einer sehr geringen Rendite. Beim Vergleich der beiden Produkte ist zu erkennen, dass die Kapitallebensversicherung eher für risikoaverse bzw. konservative Kunden geeignet ist. Die fondsgebundene LV eignet sich dagegen eher für risikoaffine und renditeorientierte Kunden.

2.3 Private Rentenversicherung

Bei der privaten Rentenversicherung kann grundsätzlich in zwei Rentenarten unterschieden werden: Die Leibrente und die Zeitrente. Bei der Leibrente endet die Rentenzahlung mit dem Tod der VP. Die Zeitrente ist unabhängig vom Leben der VP, hier erfolgt die Rentenzahlung über einen vertraglich festgelegten Zeitraum.[13] Im Rahmen dieser Arbeit wird auf die Leibrente genauer eingegangen, da dies die verbreitetere Rentenart der beiden Formen ist. Nachfolgend werden verschiedene Formen der Leibrente beschrieben.

Bei der Leibrentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung zahlt der VN einmalig eine hohe Prämie bei Versicherungsbeginn und bekommt am ersten Tag des Folgemonats die vertraglich vereinbarte monatliche Rentenzahlung, die sogenannte lebenslängliche Leibrente. Um bei einem frühzeitigen Tod keinen Kapitalverlust zu erleiden, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine Möglichkeit ist die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit. Dadurch wird die Rente bis zu einem vereinbarten Termin bezahlt, auch wenn die VP zuvor gestorben ist. Des Weiteren gibt es die Erstattungsmöglichkeit. Hierbei bekommen die Bezugsberechtigten die Differenz von der zu Versicherungsbeginn entrichteten Einmalzahlung abzüglich der vom VR gezahlten Rente. Diese Form der privaten Rentenversicherung wird überwiegend von Personen ab dem 60. oder 65. Lebensjahr mit Beginn des Ruhestandes in Anspruch genommen. Der Grund dafür ist der hohe Einmalbeitrag, der zu Beginn der Versicherung entrichtet werden muss.[14]

Die Leibrentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung ist eher für jüngere Personen geeignet. Denn hier wird im Gegensatz zur Sofortente das notwendige Kapital über mehrere Jahre angesammelt. Dieser Zeitraum wird als Aufschubzeit bezeichnet. In den meisten Fällen endet die Aufschubzeit mit Beginn des Ruhestandes des Versicherten.[15] Auch hier besteht die Möglichkeit sich gegen das Ableben der VP während der Aufschubzeit abzusichern, damit man die eingezahlten Beiträge nicht verliert. Zum einen kann eine Beitragsrückgewähr vereinbart werden. Hierbei bekommen die Bezugsberechtigten dann bei Ableben des Versicherten die bisher eingezahlten Beiträge zuzüglich einer Überschussbeteiligung. Zum anderen kann eine Rentengarantiezeit vereinbart werden. Ein Vorteil dieser Versicherungsform ist, dass durch das geringe Todesfallrisiko keine Gesundheitsprüfung erforderlich ist. Folglich können auch Personen mit verhältnismäßig schlechten Gesundheitsverhältnissen versichert werden.[16] Die Zeitrente ist unabhängig vom Leben einer bestimmten Person, sie wird solange gezahlt, wie es vertraglich vereinbart wurde. Jedoch erfolgen bei dieser Form der Rente keine weiteren Zahlungen über den vereinbarten Zeitraum hinaus, auch wenn die VP diesen erlebt.[17]

2.4 Direktversicherung

Die Direktversicherung ist eine von fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung. Die Direktversicherung ist eine Rentenversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt. Der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen sind hinsichtlich der Versicherungsleistung ganz oder teilweise bezugsberechtigt. Die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung kommen als Versorgungsleistungen in Betracht. Auf Abbildung 1 sind die Rechtsbeziehungen der Direktversicherung als Dreiecksbeziehung dargestellt. Eine Rechtsbeziehung liegt zwischen dem Arbeitgeber als VN und der Versicherungsgesellschaft vor. Eine weitere Rechtsbeziehung befindet sich zwischen dem Arbeitnehmer als VP und gleichzeitig Bezugsberechtigtem aus der Versicherung und der Versicherungsgesellschaft. Die letzte Beziehung liegt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aus dem Dienstvertrag vor.[18] Aus dem Versicherungsvertrag geht hervor, dass der Arbeitgeber die Prämien an den VR zu zahlen hat. Der VR hat eine Leistungsverpflichtung in Form der VS gegenüber der VP bzw. dem Arbeitnehmer. Durch das Versorgungsversprechen ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die zugesagte Versorgung bereitzustellen. Durch die reine Beitragszahlung vom Arbeitgeber an den VR ist dieses Versprechen noch nicht erfüllt. Diese wäre nur eine reine Beitragszusage, welche nach dem Betriebsrentengesetz nicht vorgesehen ist. Die zu zahlenden Prämien stellen für den Arbeitgeber Betriebsausgaben dar, für den Arbeitnehmer stellen sie steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die Leistungsbesteuerung der Direktversicherung ist davon abhängig, wie die Prämienzahlungen versteuert wurden.[19] Hierauf wird im Rahmen dieser Arbeit nicht genauer eingegangen.

Abbildung 1: Rechtsbeziehung bei der Direktversicherung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Doetsch et al. (2009), S. 19.

2.5 Riester-Rente

Die Riester-Rente ist eine kapitalgedeckte Altersvorsorge, die seit dem Jahr 2002 staatlich gefördert wird. Ihren Namen verdankt sie dem damaligen Bundessozialminister Walter Riester, durch den die Riester-Rente eingeführt und bekannt wurde. Ziel der Riester-Rente ist es, die Absenkung des Rentenniveaus nach dem Rentenreformgesetz auszugleichen. Gefördert werden nur Verträge, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zertifiziert worden sind. Neben Lebensversicherern und Kreditinstituten bieten auch Finanzdienstleister und Kapitalgesellschaften Riester-Verträge zur privaten Altersvorsorge an. Zu den begünstigten Personen gehören alle, die von der Rentenabsenkung betroffen sind. Dies sind in erster Linie die gesetzlich Versicherten. Aber auch Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes gehören zu dem begünstigten Personenkreis. Denn ihre Altersvorsorge wurde ebenfalls abgesenkt. Um die staatliche Förderung zu erhalten, müssen die Verträge nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)[20] mehrere Kriterien erfüllen. Ein Kriterium ist, dass ein Riester-Vertrag für den Versicherten eine lebenslange Altersvorsorge vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung kommt. Weiterhin muss die Altersvorsorge seit dem 01.01.2006 unabhängig vom Geschlecht berechnet werden. Die Riester-Rente ist somit ein klassischer Unisex-Tarif.[21]

3. Prämienkalkulation

In diesem Kapitel soll anhand einer genaueren Betrachtung von zugrundeliegenden Prinzipien die Prämienkalkulation veranschaulicht werden. Die in diesem Kapitel durchgeführten Beispiele zur Nettoprämienberechnung zeigen, wie unterschiedlich die derzeitigen Prämien von Frauen und Männern in den einzelnen Lebensversicherungsarten sind. Anschließend folgt ein Vergleich zwischen der privaten Rentenversicherung und Kapitalverzehrplänen, aus welchem auch deutlich wird, wie stark das Geschlecht als Differenzierungsmerkmal ist.

3.1 Kalkulation allgemein

Zu einer der wichtigsten Tätigkeiten in der Versicherungsbranche gehört traditionell die Prämienkalkulation.[22] Im weiteren Verlauf wird zuerst auf die Bedeutung der Prämien eingegangen, anschließend werden die Rechnungsgrundlagen der LV beschrieben. Im Marktverkehr ist unter der Versicherungsprämie der Preis für das Wirtschaftsgut Versicherungsschutz mit Risikogeschäft zu verstehen. Durch die Gegenüberstellung des Nutzens der Versicherungsnahme und des Missnutzens der zu zahlenden Prämie beim VN sowie der Gegenüberstellung der Risiko- bzw. Kostenwirkung des zugesagten Versicherungsschutzes beim VR, ist die Prämie bezüglich der Versicherung auch eine Größe im Nettonutzenkalkül. Deshalb werden aus der Sicht des VN diese Kalküle als Preis-Leistungs-Relation und aus der Sichtweise des VR als Kosten-Nutzen-Relation bezeichnet. Die Rechenregeln welche Prämien bzw. Prämientarife mit Hilfe von Kosteninformationen des Rechnungswesens bestimmen können, werden in den meisten Fällen als Prämienkalkulation bezeichnet. Zwischen den im Marktverkehr anwendbaren Prämien und den im Rechnungswesen ermittelten Plan-Kosten der Zukunft oder Ist-Kosten der Vergangenheit, wird in der Praxis häufig ein mechanischer Zusammenhang unterstellt. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine zweckmäßige betriebswirtschaftliche Regel: Denn die Kalkulation liefert nur Informationen für individuelle und generelle Prämienentscheidungen des Versicherers, die als Prämienpolitik bezeichnet werden. Die Kalkulation ist eine auf die Leistungseinheit bezogene Ist- oder Plankostenrechnung, wobei als Leistungseinheit der Versicherungsschutz zu verstehen ist. Ob die Prämienforderungen des VR mit den Ist- und Plankosten übereinstimmten oder von diesen abweichen, ist abhängig vom Ziel des Versicherungsunternehmens und von der Zahlungsbereitschaft der VN. Hierdurch wird ersichtlich, dass es mehrere Akteure am Markt gibt. Alle möchten dem Kunden ein gutes Prämienangebot machen, um ihn für sich zu gewinnen. Folglich gibt es keine Formel mit der die „richtige“ Prämie errechnet werden kann. Vielmehr kann die Preisbildung am Markt durch eine Kombination aus Prämiengeboten der VN und Prämienforderungen der Versicherungsgesellschaften erreicht werden.[23] Um die Prämienleistungen für die Lebensversicherung genau kalkulieren zu können, müssen unterschiedliche Eingangsgrößen herangezogen werden. In Abbildung 2 sind diese Eingangsgrößen dargestellt. Mit dieser Abbildung werden die Prämienzusammenhänge verdeutlicht. Zu den Rechnungsgrundlagen (RG), welche für die Prämienkalkulation in der LV benötigt werden, gehören die Sterbetafeln, der Rechnungszinssatz, die Kostenzuschläge sowie sonstige Zuschläge und Rabatte.[24]

Die Sterbetafeln, welche als RG 1 in Abbildung 2 dargestellt sind, werden für die in der LV vorkommende Zufälligkeit der Zahlungen benötigt. Unter der Zufälligkeit der Zahlung ist zu verstehen, ob das Versicherungsunternehmen überhaupt zahlen muss und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt. Die Sterbetafeln dienen dazu, den Eintritt des Versicherungsfalles exakter zu bestimmen. Sie sind eine Art von Ausscheideordnungen, mit deren Hilfe die Verringerung einer Personengesamtheit abgebildet wird. Jedoch müssen die Ausscheideursachen, der Tod und das Erleben, berücksichtigt werden.[25] Für die Prämienkalkulation werden sogenannte Periodensterbetafeln verwendet. Derzeit beschränken sich die deutschen Sterbetafeln auf die beiden Risikomerkmale Alter und Geschlecht.[26] Dies ändert sich aber ab dem 21.12.2012, denn dann sind die VR dazu verpflichtet, geschlechtsneutrale Tarife anzubieten. Somit entfällt das Geschlecht als Risikomerkmal. Hierauf wird in Kapitel 4 genauer eingegangen. Bei den in Anhang 1 und 2 abgebildeten Sterbetafeln wird das Alter der Frauen mit y und das Alter der Männer mit x bezeichnet. Der Rechnungszinssatz (RG 2) ist der Zinssatz, mit dem der Sparanteil der LV über die gesamte Laufzeit mindestens verzinst werden muss. Aktuell liegt dieser noch bei 2,25 Prozent. Dieser Zinssatz stellt zugleich eine Obergrenze dar, mit der der Sparanteil höchstens garantiert verzinst werden darf. Diese Obergrenze wird auch als Höchstrechnungszins bezeichnet und dient dazu, dass der vom Versicherungsunternehmen erwirtschaftete Kapitalanlagezins überhaupt nicht oder wenn, dann nur kurzfristig unterhalb des Höchstrechnungszinses liegt.[27] Die dritte und letzte RG der Abbildung sind die Kostenzuschläge. Sie haben einen wesentlichen Anteil an der Höhe der Prämie. Für Versicherungsgesellschaften ist es jedoch schwierig, die tatsächlich entstandenen Kostensätze den unterschiedlichen Tarifen genau zuzuordnen und hieraus die zukünftigen kalkulatorischen Kosten zu schätzen. Die Versicherungsgesellschaften versuchen die Kostenzuschläge so gering wie möglich zu halten, um die Prämien nicht zu sehr in die Höhe zu treiben und somit am Markt konkurrenzfähig zu bleiben. Jedoch sollten mindestens die entstanden Kosten gedeckt werden. Somit muss jeder VR eine für sich passende Balance zwischen der Wettbewerbssituation auf der einen Seite und den Sicherheitserfordernissen auf der anderen Seite finden. Da Kostenzuschläge nach Höhe, Bezugsgröße und Fälligkeit festgelegt werden müssen, unterscheidet man grundsätzlich in folgende Kostenkomponenten:

[...]


[1] Vgl. Surminski (2011a), S. 183.

[2] Vgl. Brüss (2011b).

[3] Vgl. Kleeman/ Krähnke/ Matuschek (2009), S. 124.

[4] Vgl. Moewert (2008), S. 48.

[5] Vgl. Eichenbauer et al. (2005), S. 35.

[6] Vgl. Lührs (2005), S. 99.

[7] Vgl. Schulenburg (2005), S. 118.

[8] Vgl. Eichenauer et al. (2005), S. 29.

[9] Vgl. Gröger (2011).

[10] Vgl. Bernhardt (2010), S. 29.

[11] Vgl. Hahn (2005), S. 144.

[12] Vgl. Bernhardt (2010), S. 29.

[13] Vgl. Schulenburg (2005), S. 121.

[14] Vgl. Lührs (2005), S. 117-118.

[15] Vgl. Eichenauer et al. (2005), S. 38.

[16] Vgl. Lührs (2005), S. 119-120.

[17] Vgl. Lührs (2005), S. 118.

[18] Vgl. Doetsch et al. (2009), S. 18; Eichenauer et al. (2005), S. 21.

[19] Vgl. Doetsch et al. (2009), S. 18-19.

[20] AltZertG i. d. F. vom 08.12.2010.

[21] Vgl. Eichenauer et al. (2005), S. 170-172; Köster/ Lüpertz/ Schmalohr (2007), S. 299; Schallöhr Verlag GmbH (2009), S. 58-59.

[22] Vgl. Eisen/ Zweifel (2000), S. 228.

[23] Vgl. Farny (2011), S. 58-59.

[24] Vgl. Predota (2010), S. 47; Schulenburg (2005), S. 130.

[25] Vgl. Schulenburg (2005), S. 131; Predota (2010), S. 47.

[26] Vgl. König (1997), S. 60-61.

[27] Vgl. Führer/ Grimmer (2006), S. 53-54.

Fin de l'extrait de 58 pages

Résumé des informations

Titre
Unisex-Tarife in der Lebensversicherung
Université
University of Hohenheim
Auteur
Année
2011
Pages
58
N° de catalogue
V205028
ISBN (ebook)
9783656321859
ISBN (Livre)
9783656325765
Taille d'un fichier
1477 KB
Langue
allemand
Mots clés
unisex-tarife, lebensversicherung
Citation du texte
Daniel Oberer (Auteur), 2011, Unisex-Tarife in der Lebensversicherung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/205028

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Titre: Unisex-Tarife in der Lebensversicherung



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