Der Stellenwert des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen in Österreich 2000-2009


Diploma Thesis, 2010

134 Pages


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

TABELLENVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG
1.1 PROBLEMSTELLUNG UND ZIELSETZUNG DER ARBEIT
1.2 AUFBAU DER ARBEIT

2 AKTIENGESELLSCHAFT, AKTIEN UND AKTIONÄRE

3 DAS BEZUGSRECHT
3.1 DAS GESETZLICHE BEZUGSRECHT
3.2 DAS MITTELBARE BEZUGSRECHT
3.3 BEZUGSBERECHTIGTE
3.4 BEZUGSRECHT UND AKTIENGATTUNGEN
3.5 WERT DES BEZUGSRECHTS
3.6 DAS BEZUGSVERHÄLTNIS
3.7 DER BEZUGSKURS
3.8 BEDEUTUNG DES BEZUGSRECHTS FÜR AKTIONÄRE
3.8.1 Kapitalverwässerungsschutz
3.8.2 Schutz vor Stimmrechtsverwässerung
3.8.3 Opération Blanche

4 ENTSTEHUNG UND ABWICKLUNG DES BEZUGSRECHTS
4.1 BEDINGUNGEN FÜR DIE ENTSTEHUNG EINES BEZUGSRECHTS
4.1.1 Die ordentliche Kapitalerhöhung
4.1.2 Die bedingte Kapitalerhöhung
4.1.3 Das genehmigte Kapital
4.1.4 Das genehmigte bedingte Kapital
4.2 ABWICKLUNG DES BEZUGSRECHTS
4.2.1 Kapitalerhöhungsbeschluss
4.2.2 Bekanntmachung
4.2.3 Ausübung des Bezugsrechts
4.2.3.1 Berechtigung durch Legitimation
4.2.3.2 Bezugserklärung
4.2.4 Verwertung des Bezugsrechts bei Nichtinanspruchnahme
4.2.4.1 Übertragung durch Zession
4.2.4.2 Bezugsrechtshandel
4.2.5 Ausübungsfrist des Bezugsrechts
4.2.5.1 Fristbestimmung
4.2.5.2 Rechtsfolgen bei Fristablauf
4.2.6 Zeichnung der neuen Aktien
4.3 VERLETZUNG DES BEZUGSRECHTS
4.3.1 Entstehung einer Verletzung des Bezugsrechts
4.3.2 Rechtsfolgen bei Verletzung des Bezugsrechts

5 DER BEZUGSRECHTSAUSSCHLUSS
5.1 UNTERSCHIEDLICHE INTERESSENSGRUPPEN
5.1.1 Theoretischer Hintergrund
5.1.1.1 Stakeholder versus Shareholder
5.1.1.2 Prinzipal-Agenten-Theorie
5.1.2 Interessen der Organe der Aktiengesellschaft
5.1.2.1 Interessen des Vorstands
5.1.2.2 Interessen des Aufsichtsrats
5.1.2.3 Interessen der Hauptversammlung
5.2 GESETZLICHE ANFORDERUNGEN AN DIE DURCHFÜHRUNG EINES WIRKSAMEN BEZUGSRECHTSAUSSCHLUSSES
5.2.1 Allgemeine gesetzliche Gründe für einen Bezugsrechtsausschluss
5.2.1.1 Sachliche Rechtfertigung
5.2.1.2 Barkapitalerhöhung
5.2.1.3 Sachkapitalerhöhung
5.2.2 Anforderungen an die Beschlussfassung
5.2.3 Anforderungen an den Bericht des Vorstands bei einem Bezugsrechtsausschluss
5.3 SPEZIFISCHE GRÜNDE UND RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEN BEZUGSRECHTSAUSSCHLUSS
5.3.1 Bezugsrechtsausschluss bei der ordentlichen Kapitalerhöhung
5.3.2 Bezugsrechtsausschluss beim genehmigten Kapital
5.3.3 Bezugsrechtsausschluss bei der bedingten Kapitalerhöhung
5.3.4 Bezugsrechtsausschluss beim genehmigten bedingten Kapital
5.4 UNSACHGEMÄßER BEZUGSRECHTSAUSSCHLUSS UND DESSEN FOLGEN
5.4.1 Definition eines unsachgem äß en Bezugsrechtsausschlusses
5.4.2 Rechtsfolgen bei einem unsachgem äß en Bezugsrechtsausschluss

6 EMPIRISCHE UNTERSUCHUNG
6.1 ZIEL DER UNTERSUCHUNG UND UNTERSUCHUNGSDURCHFÜHRUNG
6.2 ERGEBNISSE DER EMPIRISCHEN UNTERSUCHUNG
6.2.1 Kapitalerhöhungen und Bezugsrecht
6.2.2 Bezugsrecht und Bezugsrechtshandel
6.2.3 Entwicklung des Bezugsrechts und Bezugsrechtshandels
6.2.4 Inanspruchnahme des Bezugsrechts
6.2.5 Verkauf des Bezugsrechts
6.2.6 Verteilung der gehandelten Bezugsrechteüber den Zeitraum des Bezugsrechtshandels
6.2.7 Wert des Bezugsrechts
6.2.8 Gründe für einen Bezugsrechtsausschluss
6.2.9 Branchenanalyse
6.2.10 Bedeutung des Bezugsverhältnisses
6.2.11 Underpricing

7 SCHLUSSBETRACHTUNG UND ABSCHLIEßENDE BEURTEILUNG DER BEDEUTUNG DES BEZUGSRECHTS IN ÖSTERREICH

LITERATURVERZEICHNIS

ANHANG

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Interessensgruppen in Aktiengesellschaften

Abbildung 2: Entwicklung der Kapitalerhöhung mit BR und BRH

Abbildung 3: Vergleich der Handelstage mit dem höchsten Handelsvolumen

Abbildung 4: Vergleich des errechneten und des tatsächlichen Bezugsrechtswerts

Abbildung 5: Branchenvergleich: Equity Market und Unternehmen mit KEH

Abbildung 6: KEH gesamt, nur BR und BR mit BRH nach Branchen gegliedert

Abbildung 7: Vergleich der Subbranchen der Branche Finanzwesen

Abbildung 8: Jahresvergleich der durchschnittlich benötigten Aktien für eine neue Aktie

Abbildung 9: Jahresvergleich des Bezugsverhältnisses mit und ohne BRH

Abbildung 10: Vergleich des Bezugsverhältnisses

Abbildung 11: Vergleich des Bezugspreises mit dem Erstnotizpreis

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Kapitalerhöhungen mit und ohne Bezugsrecht

Tabelle 2: Kapitalerhöhungen mit BR und mit BRH

Tabelle 3: Inanspruchnahme des Bezugsrechts

Tabelle 4: Zusammenfassung der gehandelten Bezugsrechte

Tabelle 5: Motive für einen Bezugsrechtsausschluss

Tabelle 6: Aufschlüsselung von KEH, BR, BRH nach Branchen

Tabelle 7: Verzeichnis der in die Auswertung einbezogenen Kapitalerhöhungen

Tabelle 8: Statements zur Inanspruchnahme der Bezugsrechte

Tabelle 9: Gehandelte Bezugsrechte

Tabelle 10: Vergleich des errechneten und tatsächlichen Werts des Bezugsrechts

Tabelle 11: Einteilung des Equity Markets in Branchen und Subbranchen

Tabelle 12: Prozentuelle Verteilung der Branchen am Equity Market

Tabelle 13: Einteilung der Unternehmen mit KEH in Branchen und Subbranchen

Tabelle 14: Vergleich des Bezugspreises mit dem Erstnotizpreis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

Das Bezugsrecht ermöglicht Anteilseignern von Unternehmen neue Anteile zu beziehen, wenn das ursprüngliche Kapital aufgestockt wird. Allgemein gibt es dieses Grundrecht sowohl bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als auch bei einer Aktiengesellschaft (AG) im Rahmen einer Erhöhung des Kapitals und es soll den bisherigen Teilhabern die Möglichkeit bieten, an dieser Aufstockung des Kapitals teilzunehmen, um das Ausmaß ihrer Beteiligung an der Unternehmung aufrechtzuerhalten.1

In der vorliegenden Arbeit wird aber ausschließlich auf das Bezugsrecht der Aktionäre in einer Aktiengesellschaft eingegangen, da hier dieses Mitgliedschaftsrecht für die Aktionäre von Gesetzes wegen vorgeschrieben wird und nur in Ausnahmefällen verwehrt werden kann.2 Bei der GmbH wird gesetzlich hingegen lediglich ein sogenanntes Vorrecht im Rahmen einer Kapitalerhöhung vorgesehen, sofern im Gesellschaftsvertrag oder im Erhöhungsbeschluss keine anderen Bestimmungen festgesetzt worden sind.3

Ziel dieser Arbeit ist es, zuerst einen theoretischen und gesetzlichen Hintergrund rund um das Bezugsrecht bei Aktiengesellschaften in Österreich zu geben, wobei aufgrund des Bezugs zu Österreich nur österreichische Gesetze angegeben werden.4 Darauf aufbauend wird die Bedeutung des Bezugsrechts in Österreich näher betrachtet, wofür alle Kapitalerhöhungen, die in Österreich gegen Bareinlagen zwischen 2000 und 2009 durchgeführt wurden, untersucht werden.

1.2 Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit gibt, aufbauend auf der Einleitung in Kapitel 2, eine allgemeine Übersicht über die Struktur von Aktiengesellschaften. In diesem Rahmen werden auch die Rechte und Pflichten von Aktionären beschrieben, worunter auch das Bezugsrecht für die Anteilseigner fällt.

Nach den allgemeinen Informationen über Aktiengesellschaften im vorangegangenen Kapitel beschäftigt sich das Kapitel 3 mit den allgemeinen Bedingungen des Bezugsrechts. Ausgehend vom gesetzlichen Bezugsrecht wird erläutert, wie dieses Recht generell ausgestaltet ist. Zusätzlich wird auch dessen Bedeutung anhand des Kapitalverwässerungsschutzes und des Schutzes vor einer Stimmrechtsverwässerung analysiert.

Kapitel 4 hat die Entstehung und Abwicklung des Bezugsrechts zum zentralen Thema. Ausgehend von einer kurzen Darstellung jener Kapitalerhöhungsformen, die im Rahmen der Erhöhung des Grundkapitals ein Bezugsrecht mit sich bringen, wird anschließend die Abwicklung des Bezugsrechts Schritt für Schritt dargestellt. Die Verletzung des Bezugsrechts durch etwaige Verfahrensfehler bildet den Abschluss dieses Kapitels.

Der Bezugsrechtsausschluss stellt für die Aktionäre einen wesentlichen Eingriff in deren Mitgliedschaftsrechte dar und wird in Kapitel 5 näher charakterisiert. Hier werden zuerst allgemeine Ausschlussgründe herausgearbeitet und die allgemein gültigen Bedingungen veranschaulicht, bevor auf kapitalformabhängige Gründe und Bedingungen eingegangen wird. Diese werden dann noch mit Informationen bezüglich eines unsachgemäßen Bezugsrechtsausschlusses vervollständigt.

Kapitel 6 enthält schließlich den empirischen Teil dieser Arbeit, in dessen Rahmen die Bedeutung des Bezugsrechts für Aktionäre in Österreich analysiert und bewertet wird; untersucht wurden hierfür jene Unternehmen, die zwischen 2000 und 2009 eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen durchgeführt haben. Die Analyse erstreckt sich von einer einfachen Einteilung der Kapitalerhöhung mit und ohne Bezugsrecht und mit Bezugsrecht mit und ohne Bezugsrechtshandel bis zur Klassifizierung dieser innerhalb von Branchen. Zusätzlich werden auch die Gründe für einen Ausschluss sowie die Bedeutung des Bezugsverhältnisses thematisiert. Des Weiteren werden anhand einer Studie von Röder/Dorfleitner der Wert des Bezugsrechts bezüglich einer Unterbewertung analysiert. Ebenso wird auch der Bezugskurs hinsichtlich der Theorie des Underpricings untersucht.

Im abschließenden Kapitel 7 folgen noch eine kurze Zusammenfassung der Thematik sowie eine abschließende Beurteilung der Bedeutung des Bezugsrechts aufgrund der Ergebnisse der hier vorliegenden empirischen Untersuchung.

2 Aktiengesellschaft, Aktien und Aktionäre

Die Aktiengesellschaft zählt allgemein zu den Kapitalgesellschaften, da die bloße Kapital- beteiligung der Gesellschafter im Vordergrund steht. Im Gegensatz zur Personen- gesellschaft sind bei der Kapitalgesellschaft weder persönliche Kontakte zwischen den Beteiligten noch deren Mitarbeit für das Fortbestehen der Gesellschaft von Bedeutung.5 Diese Gesellschaftsform wird außerdem durch eine eigene Rechtspersönlichkeit charakterisiert, bei der die Gesellschafter mit ihren Einlagen lediglich Anteile des zerlegten Grundkapitals erwerben, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft zu haften.6 Eine Aktiengesellschaft zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass dieses Unternehmen verbriefte Eigentumsrechte der Aktiengesellschaft in Form von Aktien (=Anteilen)7 ausgibt. Durch den Erwerb von Aktien8 wird der sogenannte Aktionär zu einem Anteilseigner der Aktiengesellschaft9, wodurch für ihn diverse Rechte und Pflichten entstehen.10

Bei den Rechten und Pflichten der Anteilinhaber muss zwischen Stammaktien und Vorzugsaktien unterschieden werden. Ganz allgemein lassen sich die Rechte der Aktionäre in Vermögens- und Verwaltungsrechte einteilen, wobei diese weiter unterteilt werden können. Unter die Vermögensrechte fallen unter anderem die Gewinnbeteiligung, die Teilnahme an der Kapitalerhöhung aufgrund des Bezugsrechts11 und die Teilhabe am Liquidationserlös, während zu den Verwaltungsrechten das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung, sowie das Stimmrecht und Auskunftsrecht auf der Hauptversammlung zählen. Besitzer von Stammaktien können diese Rechte alle gleichermaßen in Anspruch nehmen; Eigentümer von Vorzugsaktien genießen hingegen gewisse Vorrechte bezüglich eines oder mehrerer der genannten Rechte, müssen aber im Gegenzug bei dem einen oder anderen Recht allerdings Nachteile akzeptieren.12 Allgemein besteht außerdem für Aktionäre ein Recht zur Einsicht in den Jahresabschluss gem. § 125 Abs 5 AktG, ein Auskunftsrecht gem. § 112 AktG, ein Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie bestimmte Minderheitenrechte13.14 Diesen Rechten stehen auch gewisse Pflichten der Aktionäre gegenüber, die vor allem durch die Einlageverpflichtung und die Treue- pflicht charakterisiert werden. Unter der Einlageverpflichtung versteht man, dass der Aktionär dazu angehalten ist, die volle Einlage für seine Anteile zu leisten. Bezüglich der Treuepflicht wird von den Aktionären eine Rücksichtnahme und Loyalität sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den anderen Anteilseignern erwartet.15

Eine besondere Stellung im Rahmen der Rechte und Pflichten der Aktionäre stellt der Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 47a AktG zum Schutz der Anteilseigner dar. Dieser Grundsatz schreibt die gleiche Behandlung der Aktionäre unter den jeweils gleichen Voraussetzungen vor; das bedeutet, dass immer alle Aktionäre einer Gattung dieselben Bedingungen vorfinden müssen, damit niemand benachteiligt wird. Hierbei wird die Aktionärsstellung allgemein entweder anhand der Mitgliedschaftsstellung der Aktionäre oder am Nominalwert der gehaltenen Aktien ermittelt und verglichen, wobei generell das Kapitalbeteiligungsprinzip im Vordergrund steht.16

Eine Aktiengesellschaft setzt sich aus drei Organen, nämlich dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung, zusammen. Der Vorstand muss gem. § 71 Abs 1 AktG als Geschäftsführer nicht nur die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten, sondern diese auch nach bestem Wissen und Gewissen, unter Berücksichtigung des Interesses der Aktionäre, der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses, leiten.17 Der Aufsichtsrat als Kontrollorgan ist nicht nur dafür verantwortlich den Vorstand zu bestellen, sondern auch dessen ordnungsgemäße und zweckmäßige Führung im Sinne der Aktionäre zu überwachen. Zusätzlich hat der Aufsichtsrat das letzte Weisungsrecht - wie zum Beispiel beim Bezugsrechtsausschluss - bevor der Vorstand seine Pläne umsetzen kann.18 Die Hauptversammlung ist jenes Organ, das sich aus den Aktionären - Eigentümer der Aktiengesellschaft aufgrund der Bereitstellung des Kapitals - der Gesellschaft zusammensetzt und in dessen Rahmen die Anteilshaber ihre Rechte ausüben können. In diesem Sinne stimmt die Hauptversammlung unter anderem über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie diverse Kapitalbeschaffungs- maßnahmen ab, wobei sowohl die Mitglieder des Vorstands als auch jene des Aufsichtsrats anwesend sein müssen.19

3 Das Bezugsrecht

Das Bezugsrecht stellt ein Grundrecht für Aktionäre dar, sobald die Gesellschaft eine Kapitalerhöhung durchführt und die betreffenden Aktionäre zum Zeitpunkt des Erhöhungs- beschlusses bereits Aktien dieser Aktiengesellschaft halten. Diese Aktionäre haben dann durch das Bezugsrecht praktisch ein „Vorkaufsrecht“ an den neuen Aktien.20 Nur in Ausnahmefällen kann den bestehenden Aktionären dieses Recht im Rahmen eines Bezugs- rechtsausschlusses verwehrt werden, worauf in Kapitel 5 eingegangen wird. In den folgenden Kapiteln soll nun aber das Bezugsrecht näher definiert werden, ebenso wie alle Rahmenbedingungen, die ein Bezugsrecht voraussetzen. Zusätzlich wird beschrieben, wer überhaupt einen Anspruch auf ein Bezugsrecht hat und welche Bedeutung dieses für die Bezugsberechtigten hat.

3.1 Das gesetzliche Bezugsrecht

Das Bezugsrecht ist ein mitgliedschaftliches Vermögensrecht, das lt. § 153 AktG gesetzlich vorgeschrieben wird und unter anderem das Gleichbehandlungsgebot21 der Aktionäre unterstützt. Gem. § 153 Abs 1 AktG muss jedem Aktionär „auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden“ .22 Dies bedeutet, dass ein Bezugsrecht für einen Aktionär aus der Mitgliedschaft nur im Rahmen einer Erhöhung des Grundkapitals durch Mittel von außen entsteht.23 Durch dieses Recht erhalten die Altaktionäre die Möglichkeit, die neuen Aktien als erstes zu erwerben. Im Weiteren räumt das gesetzliche Bezugsrecht den bestehenden Aktionären einen Vorrang gegenüber potentiellen Aktionären ein, die durch den Besitz von Wandel- oder Optionsanleihen ein Vorzugsrecht auf den Erwerb neuer Aktien innehaben. Priorität haben nämlich immer die Altaktionäre mit ihrem mitgliedschaftlichen Bezugs- recht gem. § 154 Abs 1 AktG.24 Zusätzlich soll dieses Bezugsrecht die bestehenden Aktionäre vor einer Kapitalverwässerung25 schützen und ihnen das Aufrechterhalten ihrer Beteiligung an der Aktiengesellschaft bei einer Kapitalerhöhung garantieren.26

Wie bereits erwähnt, schreibt § 153 Abs 1 AktG vor, dass jedem Aktionär Bezugsrechte entsprechend seinem bestehenden Anteil an Aktien zustehen. Dies bedeutet, dass die Bezugsrechte im Verhältnis des Nennbetrags der Aktien zum bisherigen Grundkapital an die Altaktionäre zu verteilen sind. In diesem Sinne sind die Altaktionäre mit jenem Prozentsatz an der Kapitalerhöhung zu beteiligen, mit dem sie am bestehenden Grundkapital beteiligt sind. Allgemein ist vorgesehen, dass Kapitalerhöhungen im Ausmaß des bisherigen Grundkapitals oder eines Vielfachen von diesem erfolgen, sodass die Bezugsrechte für die neuen Aktien genau auf die Altaktionäre verteilt werden können, damit sich keinerlei Stimmrechtsverwässerung ergibt, sofern alle Altaktionäre ihr Bezugs- recht ausüben.27 Es kann aber auch vorkommen, dass die Kapitalerhöhung nicht im Ausmaß des bisherigen Grundkapitals oder eines Vielfachen von diesem erfolgt. In einem derartigen Fall können die Bezugsrechte an die Altaktionäre nicht genau verteilt werden und es kommt zu „Bruchteilsrechten“ . Diese können nicht alleine ausgeübt werden; dadurch hat ein Altaktionär nur die Möglichkeit, dass er entweder ein derartiges Bruchteilsrecht veräußert, oder dass er weitere Bruchteilsrechte von anderen Altaktionären erwirbt bis er genügend Bezugsrechte besitzt, um damit junge Aktien zu kaufen28.29

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass jedem Altaktionär gem. § 153 Abs 1 AktG auf sein Verlangen eine anteilige Ausgabe junger Aktien im Ausmaß seiner bisherigen Beteiligung zusteht. Durch den § 153 Abs 1 AktG ergibt sich daher für den bestehenden Aktionär ein Anspruch auf die Schließung eines Zeichnungsvertrages für die neuen Aktien zu den im Kapitalerhöhungsbeschluss festgesetzten Bedingungen. Das Bezugsrecht wird sofort mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss wirksam und erlischt mit der Erfüllung des Bezugsanspruchs, sobald ein Abschluss eines Zeichnungsvertrages zwischen dem Bezugsberechtigten und der Aktiengesellschaft vollzogen wird. Das Bezugsrecht kann aber durch einen Verzichtsvertrag zwischen dem Altaktionär und der Gesellschaft oder dem Verfall des Rechts nach Ablauf der Bezugsfrist erlöschen.30

3.2 Das mittelbare Bezugsrecht

Allgemein entsteht im Rahmen einer Kapitalerhöhung ein gesetzliches Bezugsrecht für bestehende Aktionäre, wobei diesen ein Bezugsanspruch gegenüber der Aktiengesellschaft für neue Aktien eingeräumt wird; das heißt, dass die Gesellschaft generell sowohl für die Zuerkennung als auch die Abwicklung des Bezugsrechts verantwortlich ist. Diese hat außerdem gegenüber den Aktionären eine Verpflichtung zur Leistungserfüllung: nämlich die Möglichkeit, einen Zeichnungsvertrag zu unterzeichnen. Es ist aber auch möglich, dass die Aktiengesellschaft die Abwicklung der Aktienemission von einem Dritten durchführen lässt, wie es in der Praxis allgemein üblich ist. Da in diesem Fall die Altaktionäre ihre Ansprüche nun mittelbar über einen Dritten wahrnehmen, anstatt unmittelbar von der Aktiengesellschaft, spricht man hier von einem „mittelbaren Bezugsrecht“ . Gem. § 153 Abs 6 AktG tritt das mittelbare Bezugsrecht anstelle des gesetzlichen Bezugsrechts in Kraft, wenn ein Kreditinstitut die neuen Aktien übernimmt. Zusätzlich legt dieser Paragraph fest, dass die Aktien nur Kreditinstituten31 zur Zeichnung zugewiesen werden dürfen, wobei die Möglichkeit besteht, diese an mehrere Kreditinstitute zu verteilen, sodass diese Institutionen entweder nebeneinander handeln oder sich zu einem Konsortium zusammenschließen.32

Die Aktiengesellschaft kann klare Vorteile erzielen, wenn sie die Abwicklung der Aktien- emission an Dritte übergibt. Sie kann sich so zum Beispiel den verwaltungstechnischen Aufwand für die Abwicklung des Bezugsrechts und der Zeichnung ersparen. Zusätzlich kann dadurch eine rechtzeitige Durchführung der Kapitalerhöhung durch die Eintragung ins Firmenbuch sichergestellt werden, da das Kreditinstitut sofort alle neuen Aktien übernimmt und auf diese Weise bereits vorab der volle Erhöhungsbetrag eingebracht werden kann. Das mittelbare Bezugsrecht bietet aber auch für Aktionäre einen klaren Vorteil, da die Kreditinstitutionen der staatlichen Aufsicht unterstehen, sodass die Aktionäre zusätzlich geschützt werden.33 Die Kreditinstitution profitiert natürlich auch von der Übernahme, da ihr alle Rechte und Pflichten eines Aktionärs von der Zeichnung der jungen Aktien bis zur Weitervermittlung zustehen. Unter anderem kann es sein, dass die jeweilige Institution auch die restlichen Aktien ins eigene Portfolio übernehmen darf, für die kein Bezugsanspruch geltend gemacht worden ist, sofern sie eine entsprechende Vereinbarung mit der Aktiengesellschaft geschlossen hat. Sollte dies nicht der Fall sein, ist das Kreditinstitut dazu verpflichtet, dass es die Aktien bestmöglich veräußert und den zusätzlichen „Gewinn“ an die Aktiengesellschaft abgibt. In jedem Fall wird jene Institution, die die Aktien übernimmt und mit der Weiterveräußerung betraut wird, monetär entlohnt. Dies kann entweder in Form einer Provision oder einer Beteiligung am

Mehrerlös, der sich aus dem höheren Bezugskurs für die Aktionäre gegenüber dem Ausgabekurs der Aktiengesellschaft ergibt, erfolgen.34

3.3 Bezugsberechtigte

Das gesetzliche Bezugsrecht steht jedem Aktionär zu, der zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens des Kapitalerhöhungsbeschlusses Aktien der betreffenden Aktiengesellschaft hält. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass das gesetzliche Bezugsrecht ein Teil der gesetzlichen Mitgliedschaftsrechte jedes Aktionärs ist und daher jeder Aktionär im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu einem Bezugsberechtigen neuer Aktien wird. Da es sich bei dem Bezugsrecht um ein allgemeines und gesetzlich vorgeschriebenes Mitgliedschaftsrecht handelt, steht dieses allgemein jedem Aktionär zu, der Aktien der betreffenden Aktiengesellschaft hält, egal um welche Aktiengattung es sich handelt. Dies gilt daher nicht nur für Inhaber von Stammaktien, sondern ebenso für Vorzugsaktionäre mit oder ohne Stimmrecht und natürlich auch für Besitzer von vinkulierten Aktien.35

In seltenen Ausnahmefällen können Aktionäre jedoch von vorneherein vom Bezugsrecht ausgeschlossen sein. Eine derartige Situation stellt die Haltung eigener Aktien durch die Aktiengesellschaft dar. Obwohl Aktiengesellschaften allgemein lt. § 51 Abs 1 AktG keine eigenen Aktien erwerben dürfen, räumt der § 65 Abs 1 AktG die Möglichkeit ein, dass die Gesellschaft unter besonderen Umständen eigene Aktien zeichnen darf, wobei die Gründe für den Erwerb eigener Aktien genau im § 65 Abs 1 Z 1-8 AktG deklariert werden. Im § 65 Abs 5 AktG wird des Weiteren festgelegt, dass für Aktiengesellschaften aus eigenen Aktien keinerlei Mitgliedschaftsrechte entstehen, sodass für diese Aktien weder ein Stimmrecht noch ein Bezugsrecht besteht. Es werden daher gem. § 65 Abs 5 AktG der Aktiengesellschaft keine mitgliedschaftlichen Rechte eingeräumt.36

Andersherum besteht aber auch die Möglichkeit, dass „Nicht-Aktionären“ ein Bezugsrecht zusteht. Dieses ergibt sich durch die Haltung von Wandelschuldverschreibungen37, die deren Besitzer ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumt. Während Wandel- schuldverschreibungen im engeren Sinn lediglich ein Umtauschrecht gewähren, gestatten Optionsanleihen zusätzlich ein Bezugsrecht auf eine bestimmte Anzahl an Aktien. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass in der Regel extra eine Kapitalerhöhung zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen durchgeführt wird, bei der die bestehenden Aktionäre vom Bezugsrecht ausgeschlossen werden, sofern diese neben den Aktien zusätzlich keine Wandelschuldverschreibungen halten.38

3.4 Bezugsrecht und Aktiengattungen

Das österreichische Aktiengesetz erlaubt, dass verschiedene Aktiengattungen nebeneinander bestehen, wie bereits in Kapitel 2 näher erläutert wurde. Daraus ergibt sich natürlich im Weiteren auch, dass im Rahmen einer Kapitalerhöhung unterschiedliche Gattungen ausgegeben werden können. Im Bezug auf das Bezugsrecht führt dies dann zu Problemen, wenn entweder verschiedene Aktiengattungen bestehen, aber nur neue Aktien einer Gattung begeben werden oder wenn zwar mehrere Aktiengattungen ausgegeben werden, dies aber nicht im bestehenden Verhältnis der einzelnen Gattungen geschieht. In diesem Zusammenhang geht es aber insbesondere um das Verhältnis zwischen Stammaktien und Aktien mit eingeschränkten Rechten, wie zum Beispiel Vorzugsaktien ohne Stimmrecht oder vinkulierte Aktien.39

Sofern eine Kapitalerhöhung durch die Ausgabe von Stammaktien und Vorzugsaktien durchgeführt werden soll, besteht im Rahmen des Bezugsrechts die Möglichkeit, dieses entweder als Mischbezugsrecht oder als Gattungsbezugsrecht auszugeben. Während beim Mischbezugsrecht den bestehenden Aktionären die Stamm- und Vorzugsaktien aufgrund ihrer Beteiligung zugeteilt werden, wird beim Gattungsbezugsrecht jedem Aktionär entsprechend jener Aktiengattung, die er bereits hält, ein Bezugsrecht für diese Aktiengattung zuerkannt. In der Rechtslehre ist es allgemein sehr umstritten, welcher Art von Bezugsrecht in einem solchen Fall der Vorzug gegeben werden soll, wobei sich in der neueren Lehre ein Umdenken von der ursprünglichen Tendenz zum Mischbezugsrecht hin zum Gattungsbezugsrecht entwickelt hat. Würde etwa eine Aktiengesellschaft mehrere werden, dass das gesetzliche Bezugsrecht der Altaktionäre immer Vorrang gegenüber jenem vertraglichen Bezugsrecht im Rahmen von Wandelschuldverschreibungen hat. - vgl Nagele/Lux, 2010b, 562.

Aktiengattungen halten, aber im Rahmen einer Kapitalerhöhung nur eine Gattung ausgeben, so wird durch den § 153 Abs 1 AktG ganz klar durch den Gesetzgeber vorgegeben, dass allen Aktionären Bezugsrechte ihrem bisherigen Anteil entsprechend zuzuteilen sind. Sollte es aber im Sinne der Aktiengesellschaft und der Aktionäre sein, dass eine Beschränkung des Bezugsrechts auf die bisherige Aktiengattung erfolgen soll, so kann dies nur über einen Bezugsrechtsausschluss, der im Rahmen der Hauptversammlung gem. § 153 Abs 3-5 AktG beschlossen wurde, erfolgen.40

Schwieriger gestaltet sich aber die Situation, wenn im Rahmen der Kapitalerhöhung sowohl Stammaktien als auch Vorzugsaktien ausgegeben werden, vor allem wenn diese Ausgabe nicht im bestehenden Verhältnis zwischen den Aktiengattungen geschieht. Kommt es dann im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu einem Mischbezugsrecht, so entsteht ein Splitting von Aktiengattungen, sodass unter anderem bisher stimmrechtslose Vorzugs- aktionäre durch den Bezug von Stammaktien zu einem Stimmrecht kommen und umgekehrt, dass Stammaktionäre mit Stimmrecht auch teilweise Vorzugsaktien halten. Dies führt zu einer Verwässerung der Herrschaftsbefugnis, da die Stimmquote der bestehenden Stammaktionäre sinkt. In diesem Fall wäre es vorteilhaft, ein kreuzweises Bezugsrecht auf die jeweils andere Gattung auszuschließen, wobei für einen solchen Bezugsrechtsausschluss gem. § 153 Abs 3-5 AktG die sachliche Rechtfertigung fehlt, auch wenn § 153 Abs 1 AktG lediglich die Quantität des Bezugsrechts für bestehende Aktien festlegt und keinerlei Hinweise auf ein Gattungs- oder Mischbezugsrecht gibt.41

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 49a AktG bietet bezüglich der verschiedenen Aktiengattungen eine gewisse Hilfestellung, da diesem Gleichbehandlungsgrundsatz am ehesten entsprochen wird, wenn sowohl Stamm- als auch Vorzugsaktionären ein Bezugs- recht für junge Aktien ihrer jeweiligen Aktiengattung zugesprochen wird. Dies kann aber nur dann erfolgen, wenn jedem Aktionär ein Bezugsrecht nur auf neue Aktien derselben Aktiengattung erwächst; dies ist aber in den seltensten Fällen gegeben, da neue Stamm- und Vorzugsaktien häufig in einem anderen als bisher üblichen Verhältnis zueinander, ausgegeben werden. Für einen derartigen Fall kann ein Gattungsbezugsrecht mit Spitzen- ausgleich zumindest weitestgehend ein Verschieben der Herrschaftsverhältnisse verhindern, da nur der verhältnismäßige Überschuss einer Aktiengattung der anderen Gattung zufällt, während alle übrigen Bezugsrechte nach dem bestehenden Verhältnis der einzelnen Aktiengattungen zugeteilt wird.42

Während Stammaktionäre allgemein durch ihr Stimmrecht bei der Abwicklung der Kapitalerhöhung im Rahmen der Hauptversammlung mitbestimmen können, besteht normalerweise für Vorzugsaktionäre kein derartiges Mitbestimmungsrecht, sodass für diese Aktionäre durch die Kapitalerhöhung unter Umständen Nachteile entstehen können. Aus diesem Grund sieht der § 117 Abs 2 AktG vor, dass stimmrechtslose Vorzugs- aktionäre einem Kapitalerhöhungsbeschluss gesondert zustimmen müssen, sofern „die Ausgabe neuer Aktien mit vorhergehenden oder gleichstehenden Rechten“ 43 erfolgt. Der § 117 Abs 2 AktG soll daher als Schutzinstrument für Vorzugsaktionäre gelten, um deren Rechte weitreichend zu schützen.44

3.5 Wert des Bezugsrechts

Das Bezugsrecht bietet, wie bereits beschrieben, den Altaktionären ein Vorrecht auf den Bezug von Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung. Neben der Tatsache, dass aufgrund des Bezugsrechts den bisherigen Aktionären neue Aktien zugesichert werden, hat das Bezugsrecht auch einen rechnerischen Wert und kann gegebenenfalls auch an der Börse gehandelt45 werden. Während sich der rechnerische Wert des Bezugsrechts aus dem Kursverlust - den die alten Aktien nach der Ausgabe der neuen erleiden - ergibt, wird der tatsächliche Marktpreis für das Bezugsrecht aufgrund des Angebots und der Nachfrage an der Börse bestimmt. Daraus ergibt sich, dass sich einerseits der Marktwert des Bezugsrechts über die Dauer der Bezugsfrist verändern kann und andererseits, dass der errechnete (faire) Wert46 nicht mit jenem der Börse übereinstimmen muss.47

Der rechnerische Bezugskurs nach der traditionellen Formel48 kann durch die Differenz des Kurses der alten Aktie und dem Bezugspreis der jungen Aktie dividiert durch das um eins erhöhte Bezugsverhältnis ermittelt werden und lässt sich folgendermaßen errechnen:49

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Sobald die Bezugsfrist beginnt, wird das Bezugsrecht von der Aktie abgespalten und beide werden getrennt auf dem Markt gehandelt. Während der gesamten Bezugsfrist wird dann der Kurs der alten Aktie mit dem Kürzel exB (ex Bezugsrecht) versehen, um zu kennzeichnen, dass nun die Aktie alleine gehandelt wird. Der Kurs der alten Aktie reagiert natürlich auf die Abspaltung des Bezugsrechts, wodurch sich auch der rechnerische Wert des Bezugsrechts über die Dauer der Bezugsfrist ändert.50 Dies hat aber ebenso eine Auswirkung auf die Wertigkeit des Bezugsrechts für die Altaktionäre bezüglich einer Kapitalverwässerung, worauf in Kapitel 3.8.1 näher eingegangen wird. Die Schwankungen des rechnerischen und des tatsächlichen Werts des Bezugsrechts werden außerdem im Rahmen der empirischen Untersuchung in Kapitel 6.2.7 näher analysiert.

3.6 Das Bezugsverhältnis

Im Rahmen der Gewährung eines Bezugsrechts stellt das Bezugsverhältnis, welches vom Vorstand festgelegt wird und in letzter Instanz im Rahmen des Beschlusses der Haupt- versammlung über die Kapitalerhöhung und deren Rahmenbedingungen abgestimmt wird, einen bedeutenden Faktor dar. Das Bezugsverhältnis ergibt sich dabei aus dem Verhältnis des bisherigen Grundkapitals zum Erhöhungsbetrag und gibt im Weiteren an, wie viele Altaktien ein bestehender Aktionär für den Bezug einer neuen Aktie benötigt. Dies bedeutet zum Beispiel, dass ein Anteilshaber bei einem Bezugsverhältnis von 3:1 mit dem Besitz von drei alten Aktien ein Bezugsrecht (Vorkaufsrecht) auf eine neue Aktie hat.51

Da alle Aktionäre eine unterschiedliche Anzahl an Aktien besitzen, kommt es vor, dass nicht alle ihre Bezugsrechte verwerten können, weil sie zu wenige Altaktien für den Erwerb einer neuen Aktie besitzen. Hier besteht für die Aktionäre die Möglichkeit, dass sie entweder Bezugsrechte von anderen Aktionären, die ihr Bezugsrecht nicht ausüben möchten, hinzukaufen, oder dass sie die nicht verwertbaren Bezugsrechte verkaufen.52 In diesem Zusammenhang wird in der Literatur häufig auch von einem ungünstigen Bezugsverhältnis gesprochen, das laut den Autoren umso bedeutender ist, je mehr alte Aktien man für den Bezug einer jungen Aktie benötigt.53 Da das Bezugsverhältnis unter anderem die Bedeutung des Bezugsrechts für Aktionäre mitbestimmt, wird in der empirischen Untersuchung in Kapitel 6.2.10 noch einmal näher darauf eingegangen.

3.7 Der Bezugskurs

Neben dem Bezugsverhältnis ist auch der Bezugskurs für die Aktionäre von Bedeutung. Der Bezugskurs gibt an, zu welchem Preis die neuen Aktien erworben werden können und muss genauso wie alle anderen Kriterien der Kapitalerhöhung innerhalb des Haupt- versammlungsbeschlusses festgelegt werden, sofern die Hauptversammlung nicht den Vorstand ermächtigt, diesen festzusetzen. In diesem Fall wird die Hauptversammlung aber dennoch zumindest einen Rahmen beschließen, wie hoch oder niedrig der Bezugskurs maximal sein darf.54

In der Regel wird der Bezugskurs immer unter dem aktuellen Kurs der jeweiligen Aktie sein, wodurch das Bezugsrecht für die Altaktionäre an Wert gewinnt, um sich vor einer Kapitalverwässerung zu schützen. Weder die Altaktionäre noch potentielle Neuaktionäre würden die jungen Aktien kaufen, wenn deren Bezugskurs über dem aktuellen Wert liegt, da diese als überteuert angesehen werden, sodass im Endeffekt die Kapitalerhöhung scheitern würde.55 Hierbei sei aber anderenfalls anzumerken, dass die Anzahl an auszugebenden Aktien umso höher ist, je geringer der Bezugspreis angesetzt wird. Daraus ergibt sich im Weiteren, dass die Ertragskraft umso stärker steigen muss, um den Aktionären künftig eine konstante Stückdividende gewährleisten zu können, je mehr neue Aktien ausgegeben werden. Andererseits bedeutet eine große Anzahl an jungen Aktien auch ein positives Signal, was sich in der Regel positiv auf den Aktienkurs im Rahmen der Kapitalerhöhung auswirkt.56 Zusätzlich würde dies das Bezugsrecht für die bestehenden Aktionäre attraktiver sowie die Aktien leichter handelbar machen, sofern hohe Aktienkurse durch einen geringen Bezugspreis gesenkt werden können.57

3.8 Bedeutung des Bezugsrechts für Aktionäre

Im Rahmen einer Kapitalerhöhung werden die bestehenden Aktionäre durch einen etwaigen Kapitalverlust bzw. Stimmrechtsverlust aufgrund einer Beteiligungsverschiebung gefährdet, wenn neue Aktionäre die jungen Aktien erwerben. Aus diesem Grund soll das Bezugsrecht als ein wesentliches Mitgliedschaftsrecht und Vorkaufsrecht auf neue Aktien die Altaktionäre schützen.58 Im Folgenden sollen nun die Gefahr der Verwässerung des Kapitals bzw. des Stimmrechts beschrieben werden und inwieweit das Bezugsrecht die Aktionäre davor schützen kann. Des Weiteren soll dies auch die Bedeutung des Bezugsrechts für die Altaktionäre verdeutlichen.

3.8.1 Kapitalverwässerungsschutz

Primär soll das Bezugsrecht die Altaktionäre vor einer Kapitalverwässerung schützen. Das Bezugsrecht hat vor allem dann besondere Bedeutung für die Altaktionäre, wenn die neuen Aktien unter dem aktuellen Börsenkurs ausgegeben werden.59 Je weiter dieser unter dem Ausgabekurs liegt, desto mehr Relevanz hat das Bezugsrecht für bisherige Aktionäre, damit der Kapitalverwässerungseffekt so gering wie möglich gehalten wird.60 Das Problem ist nämlich, dass bei jenen Kapitalerhöhungen, bei denen der Ausgabekurs der neuen Titel wesentlich unter dem aktuellen Kurs liegt, die jungen Aktien in die Aktiengesellschaft vergleichsweise weniger Geld einbringen, weil die bestehenden Anteil zu diesem Zeit- punkt zu einem höheren Wert gehandelt werden. Dies bedeutet, dass insgesamt die Ertrags- kraft pro Aktie sinkt und als Folge der Aktienkurs an der Börse allgemein zurückgehen wird. Das Bezugsrecht soll in diesen Fällen vorsorgen, damit die Altaktionäre nicht benachteiligt werden. Der Ausgleich kann für Altaktionäre entweder so aussehen, dass sie durch das Bezugsrecht einfach zu neuen Aktien kommen, oder dass der Verlust, der aus dem Kursrückgang resultiert, durch den Verkauf des Bezugsrechtes kompensiert wird.61

Neben dem Bezugskurs spielt aber auch der Wert des Bezugsrechts eine wesentliche Rolle für den Ausgleich des Verlusts durch die Kapitalerhöhung für die Altaktionäre. Wie bereits in Kapitel 3.5 beschrieben wurde, verändert sich der Betrag, zu dem das Bezugsrecht an der Börse gehandelt wird über die Laufzeit der Bezugsfrist aufgrund des Angebots und der Nachfrage. Ebenso ändert sich während dieser Zeit auch der faire Wert des Bezugsrechts aufgrund der Kursänderung der Altaktien, die ab Beginn der Bezugsfrist alleine, d.h. ohne Bezugsrecht, gehandelt werden. Sobald der aktuelle Bezugsrechtskurs unter dem errechneten Wert dieses Rechts liegt, ist es für Neuaktionäre sinnvoll, dass sie Bezugsrechte erwerben und ausüben. Für Altaktionäre ist es zu diesem Zeitpunkt aber wenig zielführend, ihr Bezugsrecht zu verkaufen, weil es schließlich unter dem fairen Wert liegt und diese somit einen Verlust machen würden. Besser wäre es in diesem Fall sicherlich, das Bezugsrecht auszuüben.62

3.8.2 Schutz vor Stimmrechtsverwässerung

Im Rahmen der Erhöhung des Grundkapitals kann es für die bisherigen Aktionäre zu Beteiligungsverschiebungen kommen, die auch eine Verwässerung des Stimmrechts verursachen, wenn sich die bisherigen Aktionäre nicht an der Kapitalerhöhung beteiligen können. Aus diesem Grund soll das Bezugsrecht die Altaktionäre schützen, indem diesen ein Bezugsanspruch für neue Aktien im Verhältnis der Erhöhung des Grundkapitals zu ihrer bisherigen Beteiligung zusteht.63 Vor allem für Halter von Sperrminoritäten64 hat das Bezugsrecht eine besondere Bedeutung, da dieses gewährleisten soll, dass diesen der Minderheitenschutz weiterhin garantiert werden kann. Fällt etwa die Sperrminorität unter jene Grenze, die einen Mehrheitsbeschluss verhindern kann, so ergeben sich für diese Aktionäre wesentliche Benachteiligungen in Bezug auf ihr Stimmrecht. Aus diesem Grund stellt das Bezugsrecht hier einen besonderen Schutz dar, da die Aktionäre durch die Inanspruchnahme ihrer Rechte ihre gesicherte Stellung beibehalten können.65

Zusammenfassend kann das Bezugsrecht die Altaktionäre zwar gänzlich vor dem Stimm- rechtsverlust schützen, sofern sie dieses vollständig ausnutzen und somit weiterhin einen gleich großen Anteil wie vor der Kapitalerhöhung an der Gesellschaft halten.66 Andererseits können diese nicht vollständig vor einer Kapitalverwässerung geschützt werden, weil den bestehenden Aktionären entweder die Möglichkeit offensteht, dass diese ihre Bezugsrechte verkaufen, aber dafür künftig Dividendeneinbußen aufgrund der Beteiligungsverschiebung hinnehmen müssen, oder sie nehmen ihre Rechte in Anspruch, wofür sie aber zusätzliches Kapital investieren müssen, um die neuen Aktien zu erwerben. Hier muss aber berücksichtigt werden, dass es den Altaktionären nicht immer möglich ist ihre Bezugsrechte auszunutzen, weil sie zum Beispiel zu diesem Zeitpunkt nicht über genügend liquide Mittel verfügen, um junge Aktien zu erwerben. Aus diesem Grund ist es allenfalls besser einen geringeren Ausgleich für die Bezugsrechte zu erhalten, um die Kapitalverwässerung teilweise zu verringern.67

3.8.3 Opération Blanche

Wie bereits im vorangegangenen Kapitel erwähnt wurde, haben die Altaktionäre nicht immer die Möglichkeit die Bezugsrechte auszunutzen, weil diesen etwa keine freien Finanzmittel zur Verfügung stehen. Obwohl die Bezugsrechte nur dann einen Altaktionär bestmöglich vor einer Stimmrechtsverwässerung und einer Kapitalverwässerung schützen können, wenn diese vollständig ausgeübt werden, besteht dennoch mit der sogenannten Opération Blanche die Möglichkeit, den Stimmrechtsverlust und den Verwässerungseffekt zu verringern.68

Die Opération Blanche bietet die Möglichkeit, dass junge Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung bezogen werden können, ohne dass zusätzliche finanzielle Mittel eingesetzt werden müssen. Der Gedanke dahinter ist, dass der Altaktionär genauso viele Bezugsrechte veräußert, dass er mit dem Verkaufserlös aus der Veräußerung den verbleibenden Teil der Bezugsrechte ausüben kann. Dieses Verfahren ermöglicht zwar keine volle Teilnahme an der Kapitalerhöhung, aber zumindest hat der Aktionär die Chance, die Substanz seines Portefeuilles aufrecht zu erhalten.69

Im Rahmen der Opération Blanche besteht auch die Möglichkeit, dass relativ einfach berechnet werden kann, wie viele neue Aktien ein bestehender Aktionär ohne den Einsatz von zusätzlichen finanziellen Mitteln beziehen kann. Dies kann mit folgender Formel berechnet werden:70

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Aj = Anzahl der zu beziehenden jungen Aktien

BR = Anzahl der Bezugsrechte = Anzahl der Aktien

BRW = Bezugsrechtswert

EK = Emissionskurs der jungen Aktien

BV = Bezugsverhältnis

Diese Formel ermittelt folglich die Anzahl jener Aktien, die ein Altaktionär ohne zusätzliche Mittel - also lediglich mit der Veräußerung der übrigen Bezugsrechte - erwerben kann. Die Methode der Opération Blanche kann zusammengefasst sicherlich als die beste Möglichkeit zur Verringerung von einer Kapital- und Stimmrechtsverwässerung angesehen werden, sofern die Altaktionäre kein zusätzliches Kapital aufbringen möchten oder können, um alle Bezugsrechte auszuüben.71

4 Entstehung und Abwicklung des Bezugsrechts

4.1 Bedingungen für die Entstehung eines Bezugsrechts

Wie bereits in Kapitel 3 erwähnt wurde, entsteht im Rahmen einer Kapitalerhöhung ein Bezugsrecht als mitgliedschaftliches Grundrecht für Altaktionäre.72 Ganz allgemein versteht man unter einer Kapitalerhöhung eine Erhöhung des Eigenkapitals bei einer Kapitalgesellschaft, sodass dies eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung darstellt, die im österreichischen Aktiengesetz in den §§ 149 bis 174 geregelt wird.73 Die Kapitaleinlage kann grundsätzlich entweder bar oder als Sacheinlage erfolgen, wobei die Form der Einlage durch den verfolgten Zweck bestimmt wird.74

Barkapitalerhöhungen werden primär zur Erhöhung des Eigenkapitals durchgeführt, wobei meistens kaum Interesse an bestimmten Aktionären besteht.75 Bei Sachkapitalerhöhungen liegt hingegen eine bestimmte Sache, die entweder einen spezifischen Gegenstand, eine Beteiligung oder auch ein Unternehmen darstellt, im Interesse der Gesellschaft.76 Egal in welcher Form und Ausgestaltung eine Kapitalerhöhung schließlich durchgeführt wird, erfolgt in jedem Fall eine Satzungsänderung gem. §§ 145 und 148 AktG, da die Höhe des Grundkapitals lt. § 17 Z 1 AktG ein wesentlicher Bestandteil der Satzung ist. Diese Satzungsänderung setzt im Weiteren nach § 145 Abs 1 AktG und § 146 Abs 1 AktG einen Beschluss der Hauptversammlung voraus, bei dem mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals77 dem Beschluss zustimmen müssen78, damit dieser rechtskräftig wird.79 Der Vorstand hat hierauf die Verpflichtung, dass er die Eintragung der Satzungsänderung im Firmenbuch anmeldet (§ 148 Abs 1 AktG), wobei diese gem. § 148 Abs 2 AktG erst mit der endgültigen Eintragung wirksam wird.80 Im Rahmen dieser Arbeit spielen bezüglich der Bedeutung des Bezugsrechts nur jene Kapitalerhöhungen eine Rolle, bei denen junge Aktien ausgegeben werden. Aus diesem Grund wird im Folgenden nur auf die ordentliche Kapitalerhöhung, die bedingte Kapitalerhöhung, das genehmigte Kapital sowie das bedingte genehmigte Kapital näher eingegangen.81

4.1.1 Die ordentliche Kapitalerhöhung

Die ordentliche Kapitalerhöhung wird auch als Kapitalerhöhung gegen Einlage bezeichnet, da die jungen Aktien entweder gegen Bar- oder Sacheinlage ausgegeben werden.82 Die Erhöhung des Grundkapitals setzt einen Beschluss der Hauptversammlung voraus, damit eine Kapitalerhöhung überhaupt durchgeführt werden kann. In der Hauptversammlung wird aber nicht nur über eine mögliche Kapitalerhöhung abgestimmt, sondern im Rahmen dieser Beschlussfassung müssen zusätzlich die genauen Rahmenbedingungen für die Kapitalerhöhung beschlossen werden. Unter anderem müssen auch die Begebenheiten des Bezugsrechts, das den Altaktionären durch die Ausgabe neuer Aktien entsteht, sofern dieses nicht ausgeschlossen wird, festgesetzt werden.83

Sofern im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses nicht über einen fixen Betrag der Erhöhung abgestimmt wird, muss zumindest ein betragsmäßiger Rahmen bestimmt werden, ebenso wie der Bezugskurs der neuen Aktien und alle Bedingungen für den Bezug der Aktien sowohl für Alt- als auch für Neuaktionäre. Sollte eine Aktiengesellschaft verschiedene Aktiengattungen begeben haben, so müssen neben einem allgemeinen Haupt- versammlungsbeschluss über die Kapitalerhöhung zusätzlich Sonderbeschlüsse der Aktionäre jeder Aktiengattung gem. § 149 Abs 2 AktG durchgeführt werden. In diesen Sonderbeschlüssen wird ebenfalls über die Kapitalerhöhung abgestimmt, aber eben getrennt nach den jeweiligen Aktiengattungen. Im Rahmen der Sonderbeschlüsse sowie des allgemeinen Hauptversammlungsbeschlusses stellen stimmrechtslose Vorzugs- aktionäre eine besondere Gruppe dar, welche nur dann über eine Kapitalerhöhung abstimmen darf, sofern ihnen gem. § 116 Abs 2 AktG ausnahmsweise ein Stimmrecht84 zusteht.85

Bei der Ausgabe der neuen Aktien dürfen diese nicht unter dem Nennwert begeben werden, daher muss der Bezugskurs (Ausgabekurs) mindestens dem Nennwert entsprechen. Im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses kann die Hauptversammlung

bereits über einen fixen Betrag des künftigen Ausgabekurses beschließen. Überlässt die Hauptversammlung aber die Festsetzung des endgültigen Bezugskurses dem Vorstand, wobei dem Aufsichtsrat auch hier ein Weisungsrecht zusteht, so muss die Hauptversammlung zumindest eine Obergrenze des potentiellen Ausgabekurses im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses beschließen.86

4.1.2 Die bedingte Kapitalerhöhung

Eine bedingte Kapitalerhöhung wird durch eine bedarfsabhängige Kapitalbeschaffung charakterisiert, darf jedoch nur für bestimmte Zwecke, die im § 159 Abs 2 Z 1-3 AktG geregelt sind, durchgeführt werden. Darunter fallen Umtausch- und Bezugsrechte aus Wandelschuldverschreibungen87 (Z 1), die Vorbereitung eines Zusammenschlusses mehrerer Unternehmungen88 (Z 2) sowie die Ausgabe von Aktienoptionen an einen begünstigten Personenkreis89 (Z 3).90 Mit einer bedingte Kapitalerhöhung schafft sich eine Aktiengesellschaft die Möglichkeit, dass sie Umtausch- und Bezugsrechte für die oben genannten Zwecke gewähren kann, wobei die Hauptversammlung lediglich eine Obergrenze festsetzt, bis zu der die Kapitalerhöhung für den vorab bestimmten Zweck durchgeführt werden darf. Natürlich verlangt auch diese Abstimmung mindestens eine Dreiviertelmehrheit im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses91 Diese Form der Kapitalerhöhung kann grundsätzlich für einen unendlichen Zeitraum angesetzt werden, solange eben die betreffenden Parteien die Möglichkeit haben sollen, Aktien zu erwerben oder vom Umtausch- und/oder Bezugsrecht Gebrauch zu machen. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen dieser Kapitalbeschaffung von vornherein nicht feststehen kann, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang von den Bezugsberechtigten Aktien erworben werden. Aus diesem Grund kommt die tatsächliche Erhöhung des Grundkapitals erst aus der Anzahl der ausgeübten Aktien zustande, wobei die nicht in Anspruch genommen Bezugsaktien nach Ablauf der festgesetzten Ausübungsfrist, die allgemein über mehrere Jahre läuft, verfallen.92

Das Grundkapital wird während der Laufzeit der bedingten Kapitalerhöhung praktisch sukzessive mit der Ausgabe jeder einzelnen Umtausch- und Bezugsaktie erhöht und eine spätere Sammeleintragung im Firmenbuch hat eine rein deklarative Wirkung93. Zu beachten sei jedoch, dass lt. § 159 Abs 4 AktG das Kapital im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung um maximal 50% des zur Zeit der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals erhöht werden darf; sollte aber die Ausgabe zum Zweck eines begünstigten Personenkreises lt. § 159 Abs 2 Z 3 AktG erfolgen, wird laut Gesetz nur eine Erhöhung um maximal 10% des vorhandenen Grundkapitals gestattet. Zusätzlich muss gem. § 166 Abs 1 AktG immer die volle Einlage geleistet werden, wenn im Zuge einer bedingten Kapitalerhöhung Aktien gezeichnet werden.94

4.1.3 Das genehmigte Kapital

Beim genehmigten Kapital beschließt die Hauptversammlung keine konkrete Kapital- erhöhung, sondern ermächtigt lediglich den Vorstand dazu, dass dieser das Grundkapital durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen bis zu einem bestimmten Betrag erhöhen kann. Diesem Beschluss stehen keinerlei verpflichtende Maßnahmen gegenüber, sondern dieser gewährt dem Vorstand ausschließlich einen größeren Handlungsspielraum, sodass er schneller und flexibler nach pflichtgemäßem Ermessen Kapital durch die Ausgabe neuer Aktien beschaffen kann, wenn er es für nötig hält. Daraus ergibt sich für den Vorstand die Möglichkeit, dass er gute Emissionszeitpunkte ausnutzen und auf den Markt flexibler reagieren kann. In jedem Fall entsteht hier ein Bezugsrecht für Altaktionäre, sobald der Vorstand diese Ermächtigung in Anspruch nimmt, sofern es nicht aus einem wesentlichen Grund ausgeschlossen wird.95

Grundsätzlich kann eine Ermächtigung des Vorstands bereits in der Gründungssatzung der jeweiligen Aktiengesellschaft gem. § 169 Abs 1 AktG enthalten sein, oder aber auch erst durch eine nachträgliche Satzungsänderung erwirkt werden, wobei diese lt. § 169 Abs 2 AktG von mindestens einer Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossen werden muss. In jedem Fall darf aber eine derartige Ermächtigung zur Durchführung einer Kapitalerhöhung nur dem Vorstand übertragen werden, wobei diese Änderung der Satzung erst mit der Eintragung ins Firmenbuch rechtskräftig wird. In der Satzung müssen außerdem der maximale Erhöhungsbetrag sowie eine Frist, in der diese Ermächtigung bestehen bleibt, festgesetzt werden. In jedem Fall darf diese Frist gem. § 169 AktG aber längstens für fünf Jahre, ab der Eintragung in die Satzung, gewährt werden und der Erhöhungsbetrag darf lt. § 169 Abs 3 AktG auf keinen Fall „die Hälfte des zur Zeit der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals“ 96 übersteigen.97

Während der eingeräumten Frist kann der Vorstand jederzeit eine Kapitalerhöhung durch- führen, wobei der Beschluss darüber weder eintragsbedürftig noch eintragsfähig ist, da bereits die Ermächtigung für das genehmigte Kapital in der Satzung und im Firmenbuch eingetragen wurde.98 Trotzdem kann der Vorstand gem. § 169 Abs 3 Satz 2 AktG die neuen Aktien im Rahmen des genehmigten Kapitals nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeben.99 Des Weiteren gilt auch für das genehmigte Kapital der § 153 AktG, weil § 170 Abs 1 AktG auf diesen verweist, sodass auch hier ein Bezugsrecht für die Aktionäre besteht, wobei der Anspruch entsteht, sobald der Vorstand eine Durchführung einer Kapitalerhöhung beschließt und der Aufsichtsrat der Ausgabe neuer Aktien zustimmt. In diesem Fall muss der Vorstand die Bedingungen der Kapitalerhöhung und Ausgabe der Aktien unter Zustimmung des Aufsichtsrats bekannt machen und dann auch eine Ausübungsfrist für die Altaktionäre festsetzen, innerhalb welcher diese ihr Bezugsrecht ausnützen können. Sollte der Vorstand innerhalb der festgesetzten Frist keine Kapitalerhöhung durchführen, so gilt diese Ermächtigung nach Ablauf der Frist als erloschen.100

4.1.4 Das genehmigte bedingte Kapital

Das genehmigte bedingte Kapital stellt eine Kombination der bedingten Kapitalerhöhung und des genehmigten Kapitals dar, um die Vorteile der beiden Erhöhungsformen zu optimieren. Wie beim genehmigten Kapital wird auch hier der Vorstand für einen gewissen Zeitraum, der fünf Jahre nicht übersteigen darf, dazu ermächtigt, eine Kapitalerhöhung durchzuführen, wobei es sich in diesem Fall aber um eine bedingte Kapitalerhöhung handelt, die nur für Zwecke gem. § 159 Abs 3 AktG erfolgen darf. Häufig wird das genehmigte bedingte Kapital für die Ausgabe von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands gewährt, damit der Vorstand in Bezug auf Personalentwicklungen noch flexibler reagieren kann.101

Durch die Ermächtigung für die Durchführung eines genehmigten bedingten Kapitals ergibt sich der Umstand, dass der genaue Zweck und die detaillierten Bedingungen erst zum Zeitpunkt der Durchführung definitiv feststehen müssen. Ein weiterer Vorteil dieser Kombination entsteht durch die Tatsache, dass die neuen Aktien erst zum Zeitpunkt ihrer Ausübung geschaffen werden, wobei im Vorhinein nur eine maximale Anzahl an jungen Aktien festgelegt wird, die aber nicht ausgenutzt werden muss. Hierbei sei aber zu beachten, dass die Vorschriften der bedingten Kapitalerhöhung bezüglich der Erhöhung des Grundkapitals zum Tragen kommen.102 Zusätzlich müssen auch bei dieser Form im Rahmen des Hauptversammlungsbeschlusses zur Gewährung einer Ermächtigung sowohl der Zweck als auch der maximale Erhöhungsbetrag festgelegt werden. Trotzdem ermöglicht ein genehmigtes bedingtes Kapital, sofern es für die Ausgabe von Aktienoptionen verwendet wird, dass der Vorstand flexibel auf den Arbeitsmarkt reagieren kann und selbstständig Gehaltszusagen oder ähnliches in Form von Aktienoptionen an Mitarbeiter ausgeben kann, auch wenn schlussendlich die Durchführung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen kann.103

4.2 Abwicklung des Bezugsrechts

Trotz der Tatsache, dass sich für das Bezugsrecht je nach Kapitalerhöhungsform einige Unterschiede ergeben können, gibt es dennoch eine gewisse Reihenfolge bezüglich des Prozesses der Abwicklung des Bezugsrechts, die grundsätzlich für alle Formen der Kapitalbeschaffung gleich ist. Prinzipiell beginnt der erste Schritt für ein Bezugsrecht schon im Rahmen des Hauptversammlungsbeschlusses über eine potentielle Kapital- erhöhung, geht weiter über die Bekanntmachung der Kapitalerhöhung und der Rahmenbedingungen zur eigentlichen Ausübung des Bezugsrechts bis hin zur endgültigen Zeichnung der neuen Aktien.104 In den folgenden Kapiteln sollen die einzelnen Schritte und Rahmenbedingungen bezüglich der Ausübung bzw. anderweitigen Verwertung bei Nichtinanspruchnahme näher erläutert werden.

4.2.1 Kapitalerhöhungsbeschluss

Eine Erhöhung des Grundkapitals kann bei einer Aktiengesellschaft immer nur von der Hauptversammlung beschlossen werden, wobei mindestens eine Dreiviertelmehrheit gem. § 146 Abs 1 AktG erforderlich ist. Der Kapitalerhöhungsbeschluss der Hauptversammlung soll die Aktionäre hier schützen, indem diese selbst mit ihrer Stimmabgabe mitbestimmen können. Im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses wird nicht nur über eine etwaige Durchführung abgestimmt, sondern auch gleichzeitig über alle Rahmenbedingungen wie etwa über einen möglichen Bezugsrechtsausschluss, den Ausgabekurs, die Ausgabefrist und ähnliches. Damit ein Kapitalerhöhungsbeschluss überhaupt erfolgen kann, muss die Hauptversammlung fristgerecht einberufen werden. In dieser Einberufung muss aber nicht nur die Tagesordnung, sondern auch all jene Punkte, über die abgestimmt werden soll, dargelegt werden.105

4.2.2 Bekanntmachung

Bevor eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden kann, muss diese genauso wie alle Rahmenbedingungen der Durchführung und eines etwaigen Bezugsrechts bekannt gemacht werden. Gem. § 153 Abs 2 AktG ist unter anderem nicht nur die Ausübungsfrist des Bezugsrechts, sondern auch die Veröffentlichung des Ausgabebetrags in den Bekannt- machungsblättern durch den Vorstand vorgesehen. Eine derartige Bekanntmachung wird im Weiteren durch den § 18 AktG genauer geregelt, indem dieser vorschreibt, dass derartige Veröffentlichungen in jedem Fall in der Wiener Zeitung zu erscheinen haben und gegebenenfalls auch in anderen Blättern, die in der Satzung der betreffenden Aktiengesellschaft vorgesehen sind. Die Frist beginnt dann schließlich am Tag nach der Publikation im letzten Blatt. Hierbei ist aber noch zu beachten, dass das unmittelbare Bezugsrecht gem. § 153 Abs 2 AktG bekanntgemacht werden muss, während sich die Bekanntmachungspflicht des mittelbaren Bezugsrechts laut § 153 Abs 6 Satz 2 AktG ergibt. Diese Pflicht entfällt aber, sobald das Bezugsrecht im Rahmen einer Kapitalerhöhung gänzlich ausgeschlossen wurde.106

Neben der Ausgabefrist muss aber auch der Ausgabebetrag bzw. Bezugskurs, der im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses in der Hauptversammlung festgesetzt wurde, veröffentlich werden. Gem. § 149 Abs 3 AktG ist es aber auch möglich, dass nur ein Mindestausgabebetrag festgesetzt wird, über dem letztendlich die Aktien verkauft werden sollen. In einem derartigen Fall muss freilich dieser Mindestbetrag veröffentlicht werden. Im Weiteren dürfen jedoch junge Aktien gem. § 9 Abs 1 AktG niemals unter pari ausgegeben werden; das heißt, dass neue Aktien zumindest zum Nennbetrag begeben werden müssen. Ansonsten hat die Hauptversammlung jeglichen Spielraum bei der Festsetzung des Ausgabepreises. Vor allem bei der Veräußerung der Aktien an Dritte, für die kein Bezugsrecht in Anspruch genommen wurde, liegt es im Interesse der Altaktionäre, dass diese zu einem höheren Kurs begeben werden. In diesem Zusammenhang steht es der Hauptversammlung allgemein frei, in welcher Weise diese zur Festlegung des Ausgabekurses kommt, wobei sie die Aufgabe der Ermittlung des Kurses auch dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand übertragen kann.107

Neben der Veröffentlichung der Ausgabefrist und des Ausgabebetrages sind auch noch weitere Details bezüglich der Kapitalerhöhung und des Bezugsrechts bekannt zu machen. Darunter fallen unter anderem der Kapitalerhöhungsbeschluss sowie der Erhöhungsbetrag des Grundkapitals und das Bezugsverhältnis. Dies dient dazu, dass die Bezugsberechtigten über alle Bedingungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Bezugsrechts Bescheid wissen.108

4.2.3 Ausübung des Bezugsrechts

4.2.3.1 Berechtigung durch Legitimation

Zur Ausübung des Bezugsrechts sind nur jene Personen berechtigt, die gegenüber der Aktiengesellschaft legitimiert sind, ihre Mitgliedschaftsrechte auszuüben. Diese Legitimation ist abhängig von der betreffenden Aktiengattung, die ein Aktionär hält. Während bei gewöhnlichen Inhaberaktien jener legitimiert ist, der die Besitzurkunde der Aktien hält, sind hingegen bei Namensaktien nur jene Aktionäre berechtigt, die als Aktionär im Aktienbuch eingetragen sind. Bei Namensaktien ist nämlich der Inhaber gem. § 65 Abs 1 AktG ins Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen und erst nach einer derartigen Eintragung kann ein Bezugsanspruch geltend gemacht werden.109

4.2.3.2 Bezugserklärung

Laut § 153 Abs 1 AktG steht jedem Aktionär zu, dass er einen Anteil an den neuen Aktien erwerben kann, wobei das gesetzliche Bezugsrecht durch den Kapitalerhöhungsbeschluss im Rahmen der Hauptversammlung zum konkreten Bezugsanspruch wird. Wenn der Aktionär sein Bezugsrecht in Anspruch nehmen möchte, so hat er dies mittels einer sogenannten „Bezugserklärung“ gegenüber der Aktiengesellschaft innerhalb einer im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses festgesetzten Frist bekannt zu geben, wobei es sich hier um eine eher formlose und einseitige Willenserklärung von Seiten des Aktionärs handelt.110

[...]


1 Vgl. Rudolph, 2006, 312f; Jula, 2009, 141f.

2 Vgl. Grohmann, 2006, 293ff.

3 Vgl. Roth, 1992b, 752f; Jula, 2009, 141ff.

4 Obwohl in der vorliegenden Arbeit nur die österreichischen Gesetze herangezogen werden, wird dennoch Literatur aus dem gesamten deutsch- und englischsprachigen Raum verwendet, soweit diese den österreichischen Begebenheiten entsprechen.

5 Vgl. Roth, 1992c, 617.

6 Vgl. Jacobs, 1994, 15f; Korndörfer, 2003, 76ff; Lechner/Egger/Schauer, 2006, 172f; Töpfer, 2007, 296f; Raguss, 2009, 2f.

7 Gem. dem österreichischen AktG 1965 (idF 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998) dürfen österreichische Aktiengesellschaften bei der Kapitalaufteilung nur Nennbetragsaktien oder Stückbetragsaktien ausgeben, wobei beide Arten nie nebeneinander bestehen dürfen (§ 8 Abs 1 AktG). Nennbetragsaktien lauten gem. § 8 Abs 2 AktG auf einen bestimmten Nennbetrag, oder auch Nominale genannt, der mindestens 1 € oder ein Vielfaches davon beträgt. Während sich bei Nennbetragsaktien der Anteil am Grundkapital durch das Verhältnis des Nennbetrags zum Grundkapital ergibt (Abs 2), wird dieser bei Stückaktien (auch Quotenaktien genannt) durch die Anzahl der gehaltenen Aktien bestimmt, da jede Stückaktie in gleichem Umfang am Grundkapital beteiligt ist (Abs 3). Neben der Voraussetzung, dass sowohl jede Nennbetragsaktie als auch jede Stückaktie auf mindestens 1 € lauten muss und weder unter der Nominale noch des anteiligen Betrags des Grundkapitals ausgegeben werden darf, besteht die gesetzliche Verpflichtung gem. § 7 AktG, dass das Grundkapital mindestens einen Betrag von 70.000 € aufweisen muss. – vgl. Neu, 2004, 193ff; Geist, 2006a, 101ff; Geist, 2006b, 104ff; Lechner/Egger/Schauer, 2006, 243; Hierl/Huber, 2008, 52f.

8 Im Rahmen des Handels mit Aktien entstehen für den Aktionär diverse Gebühren und Provisionen sowie eine Depotgebühr für die Verwaltung seiner Anteile über eine Bank oder Ähnliches. Auf diese Kosten soll im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen werden, weil sie je nach Kreditinstitut variieren. Allgemein wird aber mindestens rund ein Prozent des Aktienkurses als Provision verlangt. - vgl. Schwanfelder, 2007, 85; Lindmayer, 2009, 92.

9 Im Rahmen der Übertragbarkeit der Aktien unterscheidet man lt. § 10 AktG zwischen Inhaber- und Namensaktien. Bei Inhaberaktien kann eine einfache Übertragung durch die Übergabe der Urkunde erfolgen, weil immer derjenige der Inhaber der Anteile ist, der das Inhaberpapier besitzt. Bei Namensaktien ist die Übertragung hingegen gem. § 61 AktG nur durch Indossament - schriftliche Erklärung - oder Zession - Sicherungsabtretung - möglich. Dies bedeutet, dass Namensaktien nur durch die Übergabe des Orderpapiers inklusive einer Namensänderung übereignet werden können und dies zusätzlich im Aktienbuch vermerkt werden muss, damit der neue Aktionär die volle mitgliedschaftliche Aktionärsstellung erhält (§ 61 AktG).Eine Modifizierung stellen die sogenannten vinkulierten Namensaktien dar, da bei diesen für die Übertragung zusätzlich eine Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist, damit eventuelle Beteiligungsverschiebungen oder ungewollte neue Anteilinhaber vermieden werden. - vgl. Geist, 2006d, 121ff; Pölert, 2007, 47; Dullinger, 2008, 107f; Hierl/Huber, 2008, 53f; Linder/Tietz, 2008, 145; Perridon/Steiner/Rathgeber, 2009, 369f.

10 Vgl. Seppelfricke, 2005, 3; Moßdorf, 2010, 193.

11 Für nähere Informationen zum Bezugsrecht siehe Kapitel 3.

12 Vgl. Fugger, 2000, 21f; Henssler/Wiedemann, 2007, 17ff; Pölert, 2007, 44f; Moßdorf, 2010, 193ff.

13 Minderheitenrechte ergeben sich für einzelne Aktienbesitzer oder auch eine Gruppe von Aktienbesitzern, sobald diese einen gewissen Minderheitsanteil an den gesamten Aktien - je nach Gegebenheit 5% bzw. 10%
- halten. Zum Schutz dieser Minderheiten ergeben sich nach dem österreichischen Aktiengesetz für diese gewisse Rechte, wie zum Beispiel das Recht zur Einberufung einer Hauptversammlung, das Recht auf Ersatzansprüche oder etwa das Auskunftsrecht. Dieser Minderheitenschutz resultiert aus der Tatsache, dass derartige Minderheiten aufgrund des Mehrheitsprinzips bei Entscheidungsfindungen keinen oder nur einen geringen Einfluss nehmen können und daher vor maßgeblichen Einschnitten in ihren Rechten geschützt werden sollen. - vgl. Kalss/Wessely, 1994, 1 und 24ff; Schindler, 2008, 121.

14 Vgl. Reger, 2008, 1058f; Bydlinski/Potyka, 2009, 144ff; Bydlinski/Potyka, 2010, 411ff.

15 Vgl. Jung, 2002, 81 und 198ff; Schulz, 2005, 88ff; Grunewald, 2005, 245ff; Pölert, 2007, 44ff; Moßdorf, 2010, 193ff.

16 Vgl. Jacobs, 1994, 31;Kalss/Wessely, 1994, 45; Westermann, 2008, 295ff.

17 Vgl. Hüffer, 2007, 374ff; Pölert, 2007, 43f;Töpfer, 2007, 305ff; Hierl/Huber, 2008, 101; Strasser, 2010a, 48ff.

18 Vgl. Hungenberg, 2004, 34.

19 Vgl. Rappaport, 1999, 3ff; Schnobrich/Barz, 2001, 70ff; Hungenberg, 2004, 33; Siems, 2005, 83f; Linder/Tietz, 2008, 134f.

20 Vgl. Schlitt/Seiler, 2003, 2176f; Chechile, 2004, 27f; Shim/Siegel, 2008 296.

21 Für nähere Informationen zum Gleichbehandlungsgrundsatz siehe Kapitel 2.

22 § 153 Abs 1 Satz 1 AktG.

23 Jene Formen der KEH, bei denen ein gesetzliches Bezugsrecht besteht, werden in Kapitel 4.1 näher erläutert.

24 Vgl. § 154 Abs 1 AktG.

25 Für nähere Informationen siehe Kapitel 3.8.1.

26 Vgl. Schlitt/Seiler, 2003, 2176f; Arnold, 2008, 383; Volkart, 2008, 669 ff.

27 Vgl. Götte, 2001, 62; Prätsch/Schikorra/Ludwig, 2007, 58; Arnold, 2008, 383.

28 Hier sei anzumerken, dass nicht nur beim Kauf und Verkauf von Aktien Gebühren und Provisionen entstehen, sondern das selbiges auch auf Bezugsrechte zutrifft, sofern diese genauso wie Aktien an der Börse gehandelt werden. Auf die Kosten, die im Rahmen des Bezugsrechtshandels oder des Erwerbs neuer Aktien bei einer Kapitalerhöhung für Aktionäre entstehen, soll in dieser Arbeit nicht näher eingegangen werden, auch wenn diese zum Teil den Wert des Bezugsrechts beeinflussen. - vgl. Schwanfelder, 2007, 85; Lindmayer, 2009, 92.

29 Vgl. Becker, 2008, 1351f.

30 Vgl. Marsch-Barner, 2008, 1146f; Nagele/Lux, 2010b, 572.

31 Unter einem Kreditinstitut versteht man laut § 1 Abs 1 Satz 1 BWG all jene Institutionen, die gem. §§ 4 BWG oder 103 Z 5 BWG oder aufgrund von besonderen bundesrechtlichen Regelungen berechtigt sind Bankgeschäfte zu betreiben. Hierbei werden in § 1 Abs 1 Z 1ff BWG jene Tätigkeiten aufgezählt, die unter den Begriff Bankgeschäfte fallen, wobei diese zusätzlich auch gewerblich durchgeführt werden müssen. - vgl. Plück/Kühn/Schmutzler, 2003, 14ff; Borns, 2006, 1ff.

32 Vgl. Gerner-Beuerle, 2009, 16f; Nagele/Lux, 2010b, 570f.

33 Vgl. Schlitt/Seiler, 2003, 2178; Gerner-Beuerle, 2009, 16f.

34 Vgl. Frodermann/Becker, 2009, 194; Gerner-Beuerle, 2009, 18ff.

35 Vgl. Downes/Goodman, 2003, 852f; Bitz, 2005, 220f.

36 Vgl. Wienecke, 2008b, 446ff; Wilhelm, 2009, 249f.

37 Das Bezugsrecht aufgrund von Wandelschuldverschreibungen stellt aber im Gegensatz zum mitgliedschaftlichen Bezugsrecht kein gesetzlich vorgeschriebenes Recht dar, sondern stammt aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Kapitalgebern und der Aktiengesellschaft. Hierbei muss festgehalten

38 Vgl. Bohn, 2002, 115f; Schäfer, 2002, 221ff; Schierenbeck, 2003, 433; Perridon/Steiner/Rathgeber, 2009, 404.

39 Für nähere Erläuterungen der genannten Aktiengattungen siehe Kapitel 2.

40 Vgl. Schinzler, 1999, 94ff; Nagele/Lux, 2010b, 560ff.

41 Vgl. Wellner, 2004, 43ff; Nagele/Lux, 2010b, 560ff.

42 Vgl. Schinzler, 1999, 94ff; Westermann, 2008, 295ff.

43 § 117 Abs 2 Satz 1 AktG.

44 Vgl. Wellner, 2004, 39ff; Heidinger/Schneider, 2007, 271; Bydlinski/Potyka, 2009, 153.

45 Für nähere Informationen zum Bezugsrechtshandel siehe Kapitel 4.2.4.2.

46 Der errechnete Wert des Bezugsrechts wird in der Literatur häufig auch als der faire Wert des Bezugsrechts bezeichnet. Dies resultiert daraus, dass gemäß verschiedener Studien das Bezugsrecht im Rahmen des Bezugsrechtshandels unter seinem Wert gehandelt wird und daher der errechnete Wert als jener Preis angesehen wird, der den Aktionären tatsächlich zustehen würde. Im Rahmen der empirischen Untersuchung wird in Kapitel 6.2.7 noch einmal näher auf diese Problematik eingegangen. - vgl. Dorfleiter/Röder, 2002, 463.

47 Vgl. Chechile, 2004, 27f; Guerard/Schwartz, 2007 137f; Schwanfelder, 2007, 40f; Michalky/Schittler, 2008, 60.

48 Es besteht auch die Möglichkeit, den Wert des Bezugsrechts als Option, nach dem Model von BlackScholes oder anderen Methoden, zu bewerten. In dieser Arbeit soll aber lediglich die traditionelle Formel berücksichtigt werden. - vgl. Dorfleiter/Röder, 2002, 461ff.

49 Vgl. Prätsch/Schikorra/Ludwig, 2007, 59; Schwanfelder, 2007, 41; Perridon/Steiner/Rathgeber, 2009, 374.

50 Vgl. Guerard/Schwartz, 2007, 137f; Schwanfelder, 2007, 41; Arnold, 2008, 383ff.

51 Vgl. Downes/Goodman, 2003; 852f; Fischer, 2005, 183; Ketzler, 2005, 22f.

52 Vgl. Helfert, 2001, 351; Fischer, 2005, 183; Ketzler, 2005, 22f; Guerard/Schwartz, 2007 137f;

Schwanfelder, 2007, 40f.

53 Vgl. Röder/Dorfleitner, 2002, 474.

54 Vgl. Schwanfelder, 2007, 124; Shim/Siegel, 2008, 296; Andenas/Wooldridge, 2009, 205f.

55 Vgl. Drukarczyk, 2003, 320f; Finkler/Ward, 2006, 157.

56 Vgl. Davis, 2003, 314; Prokot, 2006, 146f und 161.

57 Vgl. Drukarczyk, 2003, 320f; Perridon/Steiner/Rathgeber, 2009, 375.

58 Vgl. Vogel, 2002, 83; Schlitt/Seiler, 2003, 2176; Spinella, 2004, 114; Shim/Siegel, 2008, 296.

59 In der empirischen Untersuchung wird bezüglich der Verwässerung die Theorie des Underpricings dahingehend untersucht, inwieweit der Bezugskurs bei der Ausgabe unter dem Erstnotizpreis liegt. Für nähere Informationen siehe dazu Kapitel 6.2.11.

60 Vgl. Rammert, 1998, 703; Davis, 2003, 314; Spinella, 2004, 114; Volkart, 2008, 669 ff.

61 Vgl. Escher-Weingart, 2001, 264f; Davis, 2003, 314; Volkart, 2008, 664 ff.

62 Vgl. Guerard/Schwartz, 2007 137f; Schwanfelder, 2007, 40f; Michalky/Schittler, 2008, 991.

63 Vgl. Rammert, 1998, 705.

64 Unter Sperrminoritäten versteht man jenen Stimmanteil, der benötigt wird, um einen Mehrheitsbeschluss zu verhindern. Nachdem zumeist mindestens von einer Dreiviertelmehrheit für eine Beschlussfassung ausgegangen wird, werden in der Regel 25% plus eine Stimme des stimmberechtigten Kapitals als eine derartige Sperrminorität angesehen. - vgl. Schulz, 2005, 94f.

65 Vgl. Escher-Weingart, 2001, 263; Koch-Sembdner, 2004, 49.

66 Vgl. Bürgers/Körber, 2008, 1281f.

67 Vgl. Rammert, 1998, 705; Vogel, 2002, 83.

68 Vgl. Schäfer, 2002, 210f.

69 Vgl. Steiner/Uhlir, 2001, 125; Busse, 2003, 239f.

70 Vgl. Busse, 2003, 240.

71 Vgl. Schäfer, 2002, 210f.

72 Vgl. Drukarczyk, 2003, 333f; Volkart, 2008, 669.

73 Vgl. Frodermann/Becker, 2009, 169.

74 Vgl. Fugger, 2000, 41f; Busse, 2003, 233; Bösl, 2004, 39f; Michalky/Schittler, 2008, 988ff.

75 Vgl. Bösl, 2004, 39f.

76 Vgl. Michalky/Schittler, 2008, 988ff.

77 Das vertretene Grundkapital setzt sich aus jenen Aktionären bzw. bevollmächtigten Vertretern zusammen, die beim Hauptversammlungsbeschluss anwesend sind, ein Stimmrecht besitzen und von diesem in gültiger Weise Gebrauch machen. - vgl. Nagele/Lux, 2010b, 527f.

78 Gem. § 146 Abs 1 AktG wird für Abstimmungen der Hauptversammlung mindestens eine Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefordert. Diese Mehrheitsbestimmung gilt in jedem Fall als unterste Grenze, wobei jedoch ein höherer Anteil in der Satzung angesetzt werden kann. Diese Bestimmung gilt dann für sämtliche Beschlüsse im Rahmen einer Hauptversammlung, sodass für jegliche Abstimmung mindestens dieselben wenn nicht striktere Regelungen festgesetzt werden müssen. - vgl. Deyerling, 2001, 227ff; Becker, 2009, 151; Nagele/Lux, 2010a, 511ff.

79 Vgl. Jabornegg, 2006a, 185ff; Reger, 2006, 833; Heidinger/Schneider, 2007, 297ff; Körber, 2008, 1069ff; Frodermann/Becker, 2009, 170f; Nagele/Lux, 2010a, 506f und 520ff.

80 Vgl. § 148 AktG.

81 Diese Formen der Kapitalerhöhung werden auch unter dem Begriff effektive Kapitalerhöhung zusammengefasst und geben junge Aktien gegen Einlage aus. Es gibt jedoch auch eine nominelle Kapitalerhöhung, bei der keine Mittel von außen zufließen; darunter fällt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Bei dieser werden die neuen Aktien lediglich aufgrund einer Umbuchung von freien Eigenkapitalpositionen in Grundkapital generiert. Diese Anteile stehen dann allgemein in Form von Gratisaktien den Aktionären ihrem bisherigen Anteil entsprechend zu. - vgl. Westermann, 1992, 614f; Andenas/Wooldridge, 2009, 206f.

82 Vgl. Busse, 2003, 233f; Lechner/Egger/Schauer, 2006, 245.

83 Vgl. Deyerling, 2001, 227ff; Martinius, 2005, 472; Becker, 2009, 151.

84 Gem. § 116 Abs 2 AktG steht stimmrechtslosen Vorzugsaktionären dann ein Stimmrecht zu, wenn diese ihren Vorzugsbetrag des Gewinns, der ihnen aufgrund des Verzichts des Stimmrechts zusteht, nicht oder nicht vollständig ausbezahlt wurde. Dieses Stimmrecht bleibt den Vorzugsaktionären dann solange erhalten bis die Rückstände der Vorzugszahlung komplett nachgezahlt wurden. - vgl. Bydlinski/Potyka, 2009, 151f; Bydlinski/Potyka, 2010, 423f.

85 Vgl. Drukarczyk, 2003, 319f; Wohlenberg/Altenkirch, 2006, 503; Reimann/Zekoll, 2005, 148f; Bydlinski/Potyka, 2010, 423f; Nagele/Lux, 2010c, 586ff.

86 Vgl. Schäfer, 2002, 204f; Drukarczyk, 2003, 319f; Lechner/Egger/Schauer, 2006, 245.

87 Die Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Inhaber von Wandelschuldverschreibungen stellt gem. § 159 Abs 2 Z 1 AktG einen rechtsgültigen Grund für eine bedingte Kapitalerhöhung dar. Laut § 174 AktG steht den Altaktionären auch ein Bezugsrecht für Schuldverschreibungen und Genussrechte zu. - vgl. Busse, 2003, 520f; Nagele/Lux, 2010c, 587; Nagele/Lux, 2010e, 664ff.

88 Die Vorbereitung eines Unternehmenszusammenschlusses stellt gem. § 159 Abs 2 Z 2 AktG einen gesetzlich Grund für die Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung dar. Im Rahmen von Unternehmens- zusammenschlüssen muss aber in jedem Fall differenziert werden, ob beide Unternehmen ihre rechtliche Selbstständigkeit behalten oder eines der beiden diese beim Zusammenschluss einbüßt. Sofern eine Gesellschaft seine rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit einbüßt, spricht man von einer Verschmelzung oder Fusion durch Aufnahme (§ 219 Z 1 AktG). Bei dieser überträgt jenes Unternehmen, das seine Selbstständigkeit aufgibt, sein gesamtes Gesellschaftsvermögen auf die aufnehmende AG, wofür diese wiederum Aktien als Entgelt anbietet. Anders gestaltet sich der Fall aber, wenn beide Unternehmen ihre rechtliche Selbstständigkeit bewahren, wie etwa bei Zusammenschlüssen aufgrund von Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen gem. § 238 AktG. In diesem Fall erfolgt der Zusammenschluss, indem die übernehmende Gesellschaft Aktien der anderen erwirbt und deren bestehende Aktionäre mit eigenen Aktien abfindet. - vgl. Picot, 2002, 73; Peters/Brühl/Stelling, 2005, 49ff; Jung, 2006, 142ff; Buchwald, 2007, 34.

89 Die Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung zum Zweck der Gewährung von Aktienoptionen für einen begünstigten Personenkreis wird im § 159 Abs 2 Z 3 AktG definiert. Unter dem begünstigten Personenkreis versteht man hier Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der betreffenden Gesellschaft oder einem damit verbunden Unternehmen. Den Mitarbeitern oder Organmitgliedern der Aktiengesellschaft werden hierbei zumeist im Rahmen einer bedingten Kapital- erhöhung Aktienoptionen gewährt, sodass der begünstigte Personenkreis über eine Kapitalbeteiligung entweder in Form von kostenlosen oder vergünstigten Aktien auch am Gewinn der Gesellschaft beteiligt ist. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass den Arbeitnehmern Aktienoptionen gewährt werden, die das Recht verbriefen, Aktien ihres Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. innerhalb einer festgesetzten Frist zu einem im Vorhinein definierten Preis zu erwerben. Hierbei werden unter Arbeitnehmern all jene Personen erfasst, die in einem aufrechten Dienstverhältnis mit dem Unternehmen stehen. - vgl. Weber, 2001, 19ff; Weber, 2002, 369; Wilke/Voß, 2003, 50; Volkart, 2008, 666; Heinsius/Kremp, 2010, 272f.

90 Vgl. § 159 Abs 2 Z1-3 AktG.

91 Vgl. Hentze/Heinecke/Kammel, 2001, 436; Busse, 2003, 241; Volkart, 2008, 666; Nagele/Lux, 2010c, 586ff.

92 Vgl. Deyerling, 2001, 229f; Dietz, 2004, 58ff; Heinsius/Kremp, 2010, 272f.

93 Unter deklarativer bzw. deklaratorischer Wirkung versteht man hier, dass die eingetretene Rechtsfolge des Bezugs der Aktien mit der Sammeleintragung ins Firmenbuch nur mehr als Beweismittel für den abgeschlossenen Vertrag dient, sodass der Firmenbucheintrag lediglich einen formalen Akt darstellt. - vgl. Karollus, 1991, 72.

94 Vgl. Bieber, 2001, 21ff; Hentze/Heinecke/Kammel, 2001, 436; Drukarczyk, 2003, 328ff; Becker, 2009, 153; Andenas/Wooldridge, 2009, 206; Nagele/Lux, 2010c, 587 und 592ff und 610f.

95 Vgl. Reimann/Zekoll, 2005, 149f; Volkart, 2008, 666; Andenas/Wooldridge, 2009, 206; Becker, 2009, 153.

96 Heidinger/Schneider, 2007, 330.

97 Vgl. Drukarczyk, 2003, 327f; Martinius, 2005, 472; Nordhues, 2009, 543; Nagele/Lux, 2010d, 619f.

98 Vgl. Deyerling, 2001, 230.

99 Vgl. § 169 Abs 3 AktG.

100 Vgl. Deyerling, 2001, 230; Schulz, 2010, 137f.

101 Vgl. Weber, 2001, 24f; Nagele/Lux, 2010d, 619f.

102 Siehe dazu Kapitel 4.1.2.

103 Vgl. Deyerling, 2001, 230; Weber, 2002, 370; Becker, 2009, 153; Schulz, 2010, 137f.

104 Vgl. Frodermann/Becker, 2009, 187ff.

105 Vgl. Hirte, 2000, 221ff; Moroglu, 2003, 99f; Heidinger/Schneider, 2007, 297ff; Töpfer, 2007, 341; Frodermann/Becker, 2009, 170f.

106 Vgl. Jabornegg, 2006b, 197f; Andenas/Wooldridge, 2009, 205f; Brix, 2009, 47ff.

107 Vgl. Geist, 2006c, 116f; Andenas/Wooldridge, 2009, 205f.

108 Vgl. Frodermann/Becker, 2009, 193.

109 Vgl. Fugger, 2000, 24f; Töpfer, 2007, 336f.

110 Vgl. Marsch-Barner, 2008, 1149; Frodermann/Becker, 2009, 189.

Excerpt out of 134 pages

Details

Title
Der Stellenwert des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen in Österreich 2000-2009
College
University of Linz  (Institut für betriebliche Finanzwirtschaft)
Author
Year
2010
Pages
134
Catalog Number
V205185
ISBN (eBook)
9783656317173
ISBN (Book)
9783656319122
File size
1123 KB
Language
German
Keywords
Kapitalerhöhung, Bezugsrechtshandel, Bezugsrechtsausschluss, Zession, Bezugserklärung, Prinzipal-Agenten-Theorie, Aktiengesellschaft, Bezugsverhältnis, Wert des Bezugsrechts
Quote paper
MMag. Sabine Riegler (Author), 2010, Der Stellenwert des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen in Österreich 2000-2009, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/205185

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