Die NATO Intervention im Kosovo Konflikt und internationales humanitäres Recht


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2002

36 Pages, Note: 16 Punkte


Extrait


Gliederung

Überblick

I. Ausgangslage

II. Anwendbares Recht

III. Mögliche Verletzungen des humanitären Völkerrechts
1. Verletzungen der Umwelt
2. Verwendung umstrittener Waffen
a) Urankerngeschosse
b) Streubomben
3. Probleme bei Zielauswahl und Kollateralschäden
a) Der Zug auf der Grdelicatal Brücke am 12. April 1999
b) Der Djakovica – Przren Konvoi am 14. April 1999
c) Die Bombardierung der chinesischen Botschaft am 5. Juli 1999
d) Die Bombardierung des Dorfes Koriša am 14. Mai 1999
e) Die Bombardierung der RTV Station am 23. April
f) Zerstörung der Brücke in Vavarin am 30. Mai 1999

IV. Rechtsfolgen möglicher Verstöße
1. Individuen
2. Staaten
a) Problem der NATO als Militärbündnis
b) Haftung der NATO
c) Haftung der Mitgliedsstaaten generell
d) Staatenverantwortlichkeit der Entsendestaaten
e) Haftung übriger Mitgliedstaaten
f) Zuständige Gerichte
(1) Klagen durch Staaten
(2) Klagen durch Individuen
g) Mögliche Alternativen

V. Ergebnis

Überblick

Vor fast genau drei Jahren eskalierte die humanitäre Situation auf dem Gebiet des Kosovo und führte zu einer mehrmonatigen Luftoperation der NATO unter dem Namen „ Allied Force “. Die Intervention wurde von Anbeginn kontrovers diskutiert. Schwerpunkt der Auseinandersetzung war dabei die Frage nach der Rechtmäßigkeit des NATO Angriffs, also des jus ad bellum . Gleichzeitig wurden der westlichen Militärallianz verschiedene Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht vorgeworfen. Diese Anschuldigungen, die in jüngster Zeit neben der Rechtswissenschaft auch die Gerichte zu beschäftigen beginnen, bilden das Thema der vorliegenden Arbeit. In Anlehnung an den Abschlußbericht des Internationalen Jugoslawien Tribunals und die Analyse der Militäraktionen durch Amnesty International wird versucht, die Möglichkeit von Verletzungen des jus in bello durch die NATO aufzuzeigen. Die vielfältigen rechtlichen Probleme, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, sollen in der gebotenen Kürze behandelt werden.

I. Ausgangslage

Am 24. März des Jahres 1999 begann die NATO ihre fast drei Monate währende Kampagne gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (FRY). Im Verlauf der Operation „Allied Force“ wurden durch die NATO mehr als 38.000 Kampfeinsätze, davon 10.484 Angriffe auf Ziele in den Provinzen Kosovo, Vojvodina, Serbien und in der Republik Montenegro geflogen.[1] Trotz des anfänglichen Zögerns der westlichen Allianz, die Auseinandersetzungen als Krieg zu bezeichnen, kann kein Zweifel bestehen, daß es sich um einen bewaffneten internationalen Konflikt handelte. Diese Charakterisierung ist entscheidend für die Frage nach dem anzuwendenden Rechts und beschränkt sich auf den Feldzug der NATO gegen die FRY.[2] Zumindest für diese Auseinandersetzungen waren die Regeln des internationalen humanitären Rechts einschlägig.

II. Anwendbares Recht

Trotz der erfolgten Einordnung ist die Frage nach dem konkret anwendbaren Recht nicht einfach zu beantworten. Die NATO erklärte zwar von Beginn der Operation an, daß sie sich an die Regelungen des humanitären Völkerrechts gebunden fühlte, wie weit diese im einzelnen jedoch gehen, ist umstritten.[3] Auf die NATO als internationale Organisation findet völkerrechtliches Gewohnheitsrecht uneingeschränkt Anwendung.[4] Davon sind mittlerweile die Kernvorschriften des humanitären Rechts, also die Haager Konventionen von 1899 und 1907 und die Genfer Konventionen von 1949 umfaßt.[5] Problematisch ist schon die Anwendung des Zusatzprotokolls I der Genfer Konventionen von 1977 (ZP I).[6] Eine gewohnheitsrechtliche Geltung des gesamten Protokolls ist immer noch strittig und drei NATO Staaten, die USA, Frankreich und die Türkei, haben bisher noch nicht ratifiziert.[7]

Da die NATO als Organisation nicht Mitglied der Konventionen und der Protokolle ist, ergeben sich Unsicherheiten bei der Anwendung des ZP I im Kosovokonflikt. Ein Großteil der Regelungen widerspiegelt nach allgemeiner Auffassung inzwischen Gewohnheitsrecht.[8] Die relevanten Bestimmungen werden im folgenden im Zusammenhang mit möglichen Verletzungen problematisiert. Gleiches gilt für weitere Verträge des humanitären Völkerrechts, die nur partiell Gewohnheitsrecht darstellen, nur von einzelnen NATO Staaten unterzeichnet wurden oder zu denen Vorbehalte bestehen.

III. Mögliche Verletzungen des humanitären Völkerrechts

Die folgende Analyse einzelner NATO Aktionen lehnt sich im wesentlichen an den Abschlußbericht des Chefanklägers des Jugoslawientribunals (nachfolgend OTP Bericht)[9] an, geht aber in einzelnen Punkten darüber hinaus.

1. Verletzungen der Umwelt

Bereits in ihrem Antrag auf einstweilige Verfügungen gegen die NATO Staaten erhob die FRY den Vorwurf massiver Umweltzerstörungen durch die Bombardements von Chemiefabriken.[10] Es stellt sich aber die Frage, ob diese Verursachung von Umweltschäden durch das internationale Recht verboten war. Grundsätzlich schützt das humanitäre Völkerrecht auch die natürliche Umwelt. Schon aus den Haager und Genfer Konventionen kann man einen gewissen Schutz vor willkürlichen und unnötigen Umweltzerstörungen ableiten, konkretere Schutzmechanismen finden sich in jüngerem Vertragsrecht.[11] Anwendbar ist die Environmental Modifcation Convention von 1977, die Methoden der Kriegsführung verbietet, welche „weitreichende, langanhaltende und schwere Umweltzerstörungen“ zur Folge haben.[12] Der gleichen Formulierung bedient sich ZP I in Artikel 35 III und 55 I, allerdings stellt sich hier das Problem der Anwendbarkeit. Wie oben bereits ausgeführt, haben einige maßgebliche NATO Partner das Protokoll nicht ratifiziert und eine gewohnheitsrechtliche Geltung der hier relevanten Artikel wurde noch in der jüngeren Vergangenheit bestritten.[13] Spätestens mit dem Rechtsgutachten des IGH zur Frage des Einsatzes von Nuklearwaffen kann aber kein Zweifel mehr an der allgemeinen Gültigkeit von Art. 35 III und 55 I ZP I bestehen.[14] Zusätzlich zu der Formel des Art. 35 III findet auch auf Umweltzerstörungen das Proportionalitätsprinzip Anwendung. Damit muß der durch eine Operation zu erwartende militärische Vorteil klar die zu befürchtenden Umweltbeeinträchtigungen überwiegen.[15] Umstritten ist jedoch, ob diese beiden Kriterien nebeneinander Anwendung finden sollen, oder ob auch Umweltzerstörungen unterhalb der Schwelle des Art. 35 III nach dem Grundsatz der Proportionalität zu beurteilen sind.[16] Während letztere Ansicht aus ökologischer Sicht begrüßenswert erscheint, kann ihr jedoch noch keine gewohnheitsrechtliche Bedeutung zuerkannt werden. Dafür spricht auch die Formulierung im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs nach der beide Kriterien kumulativ zu prüfen sind.[17]

Ob durch die NATO-Operation „ausgedehnte, langanhaltende und schwere“ Umweltzerstörungen verursacht wurden, läßt sich nicht einfach beanworten. Die gravierendsten Schäden haben wahrscheinlich die Bombenangriffe auf die petrolchemische Anlage „Petrohemija“ und das Düngerwerk „Azotara“ in Pancevo verursacht. Infolge dieser Aktionen wurden hunderte Tonnen hochgiftiger Verbindungen freigesetzt und gelangten in die Donau.[18] Eine Prüfung gestaltet sich schon mangels einer Gesetzesdefinition der Begriffe kompliziert. Am schwersten läßt sich dabei wohl das Kriterium der flächenmäßigen Ausdehnung fassen. Für einen relativ kleinen Staat wie die FRY kann die Verseuchung eines Gebietes bereits katastrophal wirken, das im Vergleich zur Fläche Rußlands marginal erscheint. Die Ausdehnung an der Zerstörung eines zusammenhängenden Ökosystems festzumachen, wie Witteler es vorschlägt, erscheint ebenfalls wenig praktikabel.[19] Auch eine flächenmäßig winzige Oase, stellt letztlich ein in sich geschlossenes Ökosystem dar. Bei einer Gesamtbetrachtung wird man jedoch auf Grundlage des UNEP Berichtes mit der OTP Kommission schließen müssen, daß eine „ausgedehnte“ Zerstörung der Umwelt durch die NATO nicht erfolgte.[20]

Die Umweltschäden hätten des weiteren „langanhaltend“ sein müssen. Als „langanhaltend“ werden Zerstörungen gesehen, die mindesten auf mehrere Monate, wenn nicht auf Jahre hin fortwirken.[21] Eine Giftwelle, welche die Donau passiert, wird daher das Kriterium nicht erfüllen. Fraglich erscheint aber, wieso die möglichen Verseuchungen durch DU-Geschosse, deren radioaktive Halbwertzeit im Bereich von 4.5 Milliarden Jahren liegt, in diesem Zusammenhang durch die OTP Kommission keine Beachtung keine Beachtung fanden.[22]

Letztlich hätte die NATO schwere Umweltschäden herbeiführen müssen, um tatsächlich in den Bereich völkerrechtlich strafbaren Handelns zu gelangen. Solche Schäden setzen eine derartig gravierende Beeinträchtigung bestehender ökologische Systeme voraus, daß eine natürliche Regeneration ausgeschlossen bleibt.[23] Der UNEP Bericht spricht zwar von teilweise massiven und ernsten Beeinträchtigungen der Umwelt in einzelnen Gebieten, das kumulative Vorliegen aller drei Kriterien muß aber mit dem OPT-Bericht abgelehnt werden.[24] Anzumerken bleibt, daß zu Recht die teilweise unnötig weite Auslegung der Schwellenwerte für völkerrechtswidrige Umweltzerstörungen durch den OTP Bericht kritisiert wurde.[25] Eine positive Entwicklung, die insbesondere nach dem Golfkrieg gegriffen hatte, wird hier zumindest in Frage gestellt.

Weiterhin könnte die NATO Operation gegen verschiedene völkerrechtliche Verträge mit umweltrechtlichem Regelungsgehalt verstoßen haben. Zu denken wäre an internationale Schutzmechanismen für die Donau, durch deren Verletzung NATO Staaten gegebenenfalls Staatenverantwortlichkeit auf sich gezogen haben.[26] Selbst wenn man solchen Verträgen eine Fortgeltung im Kriegsfall zubilligte,[27] fallen sie jedoch nicht unter das humanitäre Völkerrecht. Deshalb werden sie im folgenden außer Acht gelassen.

2. Verwendung umstrittener Waffen

Während der Operation „Allied Force“ verwendete die westliche Militärallianz keine völkerrechtlich geächteten Waffen, wohl aber zwei Waffen beziehungsweise Waffensysteme, die als umstritten gelten.

a) Urankerngeschosse

Im Verlauf des Konflikts wurden durch die NATO ungefähr 31.000 Urankerngeschosse (DU-Geschosse) abgefeuert. Diese Munitionsart wurde überwiegend von amerikanischen A-10 Warthog Jagdfliegern zur Bekämpfung mobiler gepanzerter Ziele eingesetzt. Die 30mm Projektile (PGU-14/B API) der Bordkanonen enthalten einen 0.66 lbs schweren Kern aus entreichertem Uran (U 238). Dieser Kern verleiht dem Geschoß aufgrund des hohen spezifischen Gewichts, der damit verbundenen hohen Durchschlagkraft und dem Zündeffekt eine hervorragende panzerbrechende Wirkung.[28] Schon während der Operationen Desert Storm und Desert Shield wurden aber selbst von Seiten amerikanischer Militärs Bedenken wegen möglicher negativer Folgen für die Umwelt und die Gesundheit von Soldaten und Nichtkombatanten geäußert.[29] Auch im Kosovokonflikt gab es eine Vielzahl von Stimmen, die den Einsatz von DU wegen der radiologischen und toxischen Wirkung der Geschosse verurteilten.[30] Fraglich erscheint aber, ob der Einsatz der Geschosse rechtlich zu beanstanden ist. Es gibt keine völkerrechtlichen Instrumente, durch die DU Munition gebannt ist. Eine Klassifizierung als Nuklearwaffen und die damit verbundende Ächtung des Einsatzes, wie sie teilweise vorgeschlagen wurde, erscheint nicht vertretbar.[31]

[...]


[1] Lord Robertson, NATO Generalsekretär, Kosovo One Year On: Achievement and Challenge, März 2000; zur jugoslawischen Perspektive: Provisional Assessment, RIA 1999 (Vol. L) S. I.

[2] Anders ist eventuell das Verhältnis UCK und FRY zu werten. Dazu Boelaert-Suominen, RICR 2000, 245; allg. Gasser, 28f.; vgl. Nicaragua-Fall ICJ Reports 1986, S. 104 para. 219.

[3] für viele: NATO Presseerklärung vom 7. April 1999 und 18. Mai 1999

[4] Amerasinghe, Principles, S. 239, Schermers/Blokker, § 1579.

[5] Gasser, S. 16ff.; Kwakwa, S. 29ff.; DeLupis, Law of War, S. 128f.

[6] Bisher haben nach Angaben des ICRC 189 Staaten die Genfer Konventionen und 159 ZP I ratifiziert. Quelle: www.icrc.org Stand 1/2002

[7] Bothe, FS: Dau, S. 22; Parks, IYHR 1997, S. 71f.

[8] ICJ Adv. Op. Use of Nuclear Weapons 1996, 35 ILM 809, 827, para. 78

[9] Final Report to the Prosecutor by the Committee Established to Review the NATO Bombing Campaign Against the Federal Republic of Yugoslavia

[10] Legality of the Use of Force, Yugoslavia v. NATO Member States

[11] Art. 23 g HLKO; Art. 53 GK IV; Art. 35 III ZP I; Art. 55 II ZP I; siehe auch Vöneky S. 30fff.; Birnie/Boyle, S. 128.

[12] ENMOD Konvention ist durch 48 Staaten, darunter die wichtigsten NATO Staaten ratifiziert (Stand 1/2002)

[13] Birnie/Boyle, S. 128.

[14] IGH 35 ILM 809, 827 para 31.

[15] Gasser, AJIL 1995, S. 637; Greenwood, in: Grunawalt/King/McClain, S. 398

[16] Benvenuti, EJIL 2001, S. 511

[17] ICC Elements of Crimes: Art 8 (2) (b) iv); siehe auch Vöneky, S. 145.

[18] jugoslawische Perspektive, Jovasevic, RIA 2000, S. 66

[19] Witteler, S. 379f.

[20] UNEP Bericht: The Kosovo Conflict: Consequences for the Environment and Human Settlements, 1999

[21] Witteler, S. 395

[22] siehe infra bei III 2a

[23] Witteler, S. 401.

[24] OTP Bericht, siehe auch Vöneky, S. 23

[25] Benvenuti, EJIL 2001, S. 510f.; Schwabach, TJICL 2001, S. 175

[26] zum Beispiel Convention on the Cooperation for the Protection and sustainable Use of the Danube River (22. Oktober 1998) und United Nations Convention on the Protection and Use of Transboundry Watercourses and International Lakes (17. März 1992), 31 ILM 1599 (1992), zum Schutz der Donau allgemein: Hudson, CJIELP 2001, S. 386ff.

[27] Greenwood, S. 400; Vöneky, S. 255ff.; McNair, Treaties, S. 720.

[28] Pengelley, Jane’s Denfense Weekly 15/01/2001.

[29] siehe Garrett, in: Grunawalt/King/McClain, S. 42; Arkin, in: Grunawalt/King/McClain, S. 128.

[30] Vönekey, S. 24; Peterson, Scott, “The Trail of a Bullet”, in: Christian Science Monitor, 5. Oktober 1999 und Fisk, Robert, “Exposed: The Deadly Legacy of NATO Strikes in Kosovo”, in: The Independent, 4. Oktober 1999.

[31] Kröning, HVR 1/2000, S. 49; dagegen Bothe, EJIL 2001, S. 533.

Fin de l'extrait de 36 pages

Résumé des informations

Titre
Die NATO Intervention im Kosovo Konflikt und internationales humanitäres Recht
Université
Christian-Albrechts-University of Kiel  (Walter Schücking Institut für Internationales Recht)
Cours
Völkerrechtliche Probleme des Jugoslawien Konflikts 1991 - 2001
Note
16 Punkte
Auteur
Année
2002
Pages
36
N° de catalogue
V2058
ISBN (ebook)
9783638112642
Taille d'un fichier
710 KB
Langue
allemand
Mots clés
Kriegsrecht, Haftungsfragen, Kosovo, Nato
Citation du texte
Hans Wolfram Kessler (Auteur), 2002, Die NATO Intervention im Kosovo Konflikt und internationales humanitäres Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2058

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