„Jugendhilfeplanung ist ein Instrument zur systematischen, innovativen und damit zukunftsgerichteten Gestaltung und Entwicklung der Handlungsfelder der Jugendhilfe mit dem Ziel, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten oder zu schaffen (§1 SGB VIII) und ein qualitativ und quantitativ bedarfsgerechtes Jugendhilfeangebot rechtzeitig und ausreichend bereitzustellen (§79 SGB VIII).“ (Maykus, Stephan und Schone, Reinhold. 2010, S.91)
In meiner Arbeit werde ich die Jugendhilfeplanung auf dieser Basis darstellen. Zuerst beginne ich mit einem geschichtlichen Teil der Jugendhilfeplanung, danach gehe ich über zu dem gesetzlichen Hintergrund. Als nächstes stelle ich den Organisationprozess dar vor der eigentlichen Jugendhilfeplanung mit den Einzelnen Elementen dieses Prozesses. Zum Schluss beschreibe ich die Jugendhilfeplanung mit seinen fünf Stufen und erläutere den Begriff Partizipation und deren Rolle in der Jugendhilfeplanung.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Von den Anfängen der Jugendhilfeplanung bis heute
3. Der gesetzliche Auftrag
4. Organisation von Planungsprozessen
4.1 Der Jugendhilfeausschuss
4.2 Planungsgruppen
4.3 Beteiligung von AdressatInnen
4.4 Planungsfachkräfte im Jugendamt
5. Der Prozess der Jugendhilfeplanung
5.1 Ziel- und Konzeptentwicklung
5.2 Bestandserhebung
5.3 Bedarfsermittlung
5.4 Maßnahmeplanung und –durchführung
5.5 Evaluation und Fortschreibung
6. Partizipation
7. Schluss
8. Literaturverzeichnis.
1. Einleitung
„Jugendhilfeplanung ist ein Instrument zur systematischen, innovativen und damit zukunftsgerichteten Gestaltung und Entwicklung der Handlungsfelder der Jugendhilfe mit dem Ziel, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten oder zu schaffen (§1 SGB VIII) und ein qualitativ und quantitativ bedarfsgerechtes Jugendhilfeangebot rechtzeitig und ausreichend bereitzustellen (§79 SGB VIII).“ (Maykus, Stephan und Schone, Reinhold. 2010, S.91)
In meiner Arbeit werde ich die Jugendhilfeplanung auf dieser Basis darstellen. Zuerst beginne ich mit einem geschichtlichen Teil der Jugendhilfeplanung, danach gehe ich über zu dem gesetzlichen Hintergrund. Als nächstes stelle ich den Organisationpro-zess dar vor der eigentlichen Jugendhilfeplanung mit den Einzelnen Elementen dieses Prozesses. Zum Schluss beschreibe ich die Jugendhilfeplanung mit seinen fünf Stufen und erläutere den Begriff Partizipation und deren Rolle in der Jugendhilfeplanung.
2. Von den Anfängen der Jugendhilfeplanung bis heute
In den Anfängen ging es bei der Jugendhilfeplanung um die Erstellung von Plänen um Veränderungen anzustoßen. Ziel war es, diese Pläne durch Handeln in die Wirk-lichkeit umzusetzen (vgl. Maykus Stephan und Schone, Reinhold. 2010, S.92). Ende der sechziger und Anfang der siebziger Jahre, entwickelte „[...] sich neben der Ein-kommenspolitik und der Politik der sozialen Absicherung die Sozialplanung als In-strument zur Gestaltung und Verbesserung der Lebenslagen von Menschen [..].“ (ebd. S.92) Zunächst wurde Sozialplanung mit der Vorstellung einer aktiven und zielgerichteten politischen Steuerung und Gerechtigkeit, Chancengleichheit und Teilhabe in Verbindung gebracht (vgl. Schnurr et al. 2010, S.92). Es sollte als In-strument für die Wirksamkeit und Reichweite politischer und administrativer Steue-rung dienen. Jedoch kam es schnell zur Ernüchterung in den siebziger Jahren, da „[...] die Gestaltungsmacht der Planer deutliche Grenzen hatte.“(ebd. S.93) Durch den Eigensinn der betroffenen Gruppen und Institutionen und deren widersprüchliche Interessen bzw. Ziele kam es zur Relativierung der Vorstellung von der intentionalen Steuerbarkeit der komplexen sozialen Systeme (ebd. S.93).
Das SGB VIII gab der Jugendhilfeplanung durch ihre Vorgaben einen neuen Anstoß.
„In Theorie und Praxis wurde Jugendhilfeplanung in den neunziger
Jahren konzipiert als ein Prozess, in dem sich Entscheidungsträger, Akteure und Adressaten auf unterschiedlichen Ebenen in einem ständigen, möglichst transparenten und zielgerichteten Austausch über die Entwicklung des gesam-ten Systems der örtlichen Jugendhilfe befinden.“(ebd. S.93)
Die Jugendhilfeplanung hat einen normativen Charakter erhalten, diese Charakteris-tika waren folgende:
- Jugendhilfeplanung nach SGB VIII zielt auf Organisation eines Planungspro-zesses. Zudem ist sie eine „[...] permanente Aufgabe des öffentlichen Ju-gendhilfeträgers und kann deshalb nur in einem zyklischen Ablauf von Ziel-formulierung, Umsetzung, Evaluation und erneuter Zielformulierung gedacht und vollzogen werden.“ (ebd. S.93)
- Partizipation ist ein wichtiger Bestandteil der Jugendhilfeplanung. Es gibt ei-ne Verpflichtung zur Beteiligung der Träger und der Adressaten.
- Jugendhilfeplanung findet auf der kommunalen Ebene statt
- Aufgabe der Jugendhilfe ist die Wahrung der Interessen der Adressaten bei der Gestaltung der gesellschaftlichen Realität (ebd. S.94)
Heute werden gezielte Aufträge an externe Beratungsinstitutionen vergeben (ebd. S.95). Bei der Umsetzung der Aufgaben seitens der Kommunen zeigen sich viele Unterschiede. Zum einen, ist der Grund hierfür die Größe und die strukturelle Glie-derung und zum anderen, die verwaltungsbezogene Untergliederung der Kommunen (ebd. S.95). „In der internen Aufgabenteilung im Jugendamt kompensiert Jugendhil-feplanung tendenziell Lücken im Management.“(ebd. S.95) Die Jugendhilfeplanung wird benutzt zur Leitungsunterstützung, zum Finanz- und Leistungscontrolling und zur internen Organisations- und Qualitätsentwicklung(ebd. S.95).
3. Der gesetzliche Auftrag
Hier sind die §§79, 80 SGB VIII zu nennen:
§ 79 SGB VIII
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwor-tung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass die zur Erfül-lung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbe-sondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften (ebd. S.97).
§80 SGB VIII
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverant-wortung
1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeit-raum zu ermitteln und
[...]
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- Asu Dilem (Author), 2012, Allgemeines zur Jugendhilfeplanung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/206112