Finaler Rettungsschuss: Darf der Staat töten? Rechtliche, theologische und ethische Aspekte


Elaboration, 2013

32 Pages


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Inhalt

1 Prolog

2 Recht
2.1 Zulässigkeit und Voraussetzungen nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
2.1.1 Verhältnis EMRK und deutsches Recht
2.1.2 Art. 2 EMRK (Recht auf Leben)
2.2 Verfassungsrechtliche Betrachtung
2.2.1 Allgemeines
2.2.2 Schutzpflicht des Staates / Sicherungsaufgabe der Polizei
2.2.3 Tangierte Grundrechte
2.2.3.1 Grundrechte der „totalen Kriminalität“
2.2.3.2 Grundrechte der „totalen Unschuld“
2.2.4 Gesetzesvorbehalt
2.2.5 Art. 102 GG (Abschaffung der Todesstrafe)
2.3 Einfachgesetzliche Regelungen
2.3.1 Der finale Rettungsschuss im BayPAG – Historie
2.3.2 (Einfach)Gesetzliche Bestimmung in Bayern
2.3.3 Problembereiche
2.3.3.1 Finaler Rettungsschuss zur Abwehr einer schwerwiegenden Verletzung der
körperlichen Unversehrtheit
2.3.3.2 Rückgriff auf Notwehrbestimmungen?
2.4 Regelungen in anderen Bundesländern
2.5 Die Verhältnismäßigkeit

3 Moral(Theologische) / Ethische Betrachtung
3.1 „Du sollst nicht töten“
3.2 „Ich bin ja nicht religiös“
3.3 Korrelation Moral(Theologie) / Ethik und Recht

4 „Das Herz hat seine Gründe, die der Verstand nicht kennt“

5 Epilog – ein “morales Dilemma”

Anlage 1- „Todesschuss – Richtig drauflos“

Anlage 2 - Das „Gladbecker Geiseldrama“

Anlage 3 - Weitere Fälle des finalen Rettungsschusses in Deutschland

Anlage 4 - Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Luftsicherheitsgesetz vom 15.02.2006 (1 BvR 357/05):

Anlage 5 - Urteil EGMR vom 20.12.2004 – Az. 50385/99

Anlage 6 - Polizeilicher Schusswaffeneinsatz aus Sicht der Staatsanwaltschaft

1 Prolog

Kaum ein anderes Gebiet des Polizeirechts beschäftigt die breite Öffentlichkeit, aber auch die Fachliteratur so sehr wie polizeiliches Tätigwerden mit tödlichem Ausgang. Die meisten Fachartikel zu dem Thema finaler Rettungsschuss beleuchten die rechtliche Dimension; die erschienenen Veröffentlichungen (in Buchform oder als Einzelbeiträge) sind kaum zu überblicken; aber – dies ist auch nicht unbedingt erforderlich, da die Beiträge selten was Neues bringen. Wer zudem meint, dass aufgrund der Vielfalt der rechtlichen Abhandlungen zum finalen Rettungsschuss hinreichende Rechtssicherheit herrscht, hat sich getäuscht; es gibt geradezu eine Flut divergierender Erörterungen zu diesem Thema.

Aber gibt es nicht neben dem „Recht“ auch andere Handlungsfelder? Ja! Der finale Rettungsschuss lässt sich auch aus psychologischer, soziologischer, medizinischer, sportwissenschaftlicher, moral(theologischer) / ethischer Sicht diskutieren – und diese Aufzählung ist sicherlich nicht abschließend.

Im Folgenden beleuchte auch ich zunächst das Handlungsfeld „Recht“. Ich betrachte hierbei grundlegende rechtliche Aspekte und beschränke mich bei der (einfach)gesetzlichen Betrachtung schwerpunktmäßig auf das bayerische Recht (das Bayerische Polizeiaufgabengesetz). Auf die in der Vergangenheit vielfach ausgetragenen rechtstheoretischen / rechtsdogmatischen Streitpunkte innerhalb der Thematik finaler Rettungsschuss gehe ich bewusst nicht ein.[1]

Sodann unternehme ich in einem zweiten Schritt den Versuch eine (moral)theologische / ethische Sichtweise einzunehmen; beeinflusst nicht auch Religion / Ethik die polizeiliche Taktik? Beeinflussen sich die verschiedenen Handlungsfelder nicht auch gegenseitig?

Und: Ist die Frage: „Darf der Staat töten?“ überhaupt die richtige? Sind es nicht Menschen, die über Leben und Tod entscheiden? Und wie treffen Menschen schließlich in diesen Situationen (u. a. unter Zeitdruck) ihre Entscheidungen?

All diesen Fragen will ich in diesem Beitrag nachgehen.

2 Recht

2.1 Zulässigkeit und Voraussetzungen nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

„Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach mit den Voraussetzungen und Grenzen des polizeilichen Schusswaffengebrauchs mit Blick auf die Garantien der EMRK befasst. An diesen Anforderungen ist jede polizeiliche Zwangsmaßnahme unter Schusswaffeneinsatz zu messen.“[2]

2.1.1 Verhältnis EMRK und deutsches Recht

Welche Bindungswirkung entfaltet die EMRK für die deutsche Exekutive?

„Die EMRK ist durch Art. 2 des Gesetzes über die Konvention vom 7.8.1952 (BGBl. II S. 685) in innerstaatliches Recht transformiert worden und gilt als Bundesgesetz.“[3] Die dort verbürgten Menschenrechte und Grundfreiheiten sind zu beachten.

Mit der Frage der Bindungswirkung der EMRK hat sich auch das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit intensiv beschäftigt und diesbezüglich ausgeführt, dass die EMRK „in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes gilt und bei der Interpretation des nationalen Rechts einschließlich der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Garantien zu berücksichtigen ist.“[4]

2.1.2 Art. 2 EMRK (Recht auf Leben)

Der Art. 2 der EMRK (Recht auf Leben) lautet wie folgt:

(1)Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

Während Art. 2 Abs. 1 EMRK bestimmt, dass das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt wird, schränkt Art. 2 Abs. 2 EMRK dieses Verbot ein. Für den gezielten polizeilichen Todesschuss ist nur die in Art. 2 Abs. 2 a EMRK aufgeführte Variante relevant, nämlich die unbedingte Erforderlichkeit zur Verteidigung einer Person gegen rechtswidrige Gewalt.

Der EGMR führt hierzu aus:

„Wie der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 EMRK deutlich macht, kann der Gebrauch tödlicher Gewalt durch Polizisten unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein. Diese Vorschrift gibt aber keine freie Hand. Keine Regeln für das Verhalten von Staatsbediensteten vorzusehen und damit Willkür zu ermöglichen, ist mit einem wirksamen Schutz der Menschenrechte unvereinbar. Das bedeutet, dass Polizeioperationen von staatlichen Recht zugelassen und mit angemessenen und wirksamen Garantien gegen Willkür und Missbrauch von Gewalt und sogar gegen vermeidbare Unfälle versehen sein müssen (…) Polizisten dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflicht nicht im Ungewissen gelassen werden, sei es bei einer vorbereiteten Operation oder bei der spontanen Verfolgung einer als gefährlich eingeschätzten Person: Ein rechtlicher und verwaltungsmäßiger Rahmen muss die begrenzten Voraussetzungen festlegen, unter denen Vollzugsbedienstete Gewalt anwenden und Waffen gebrauchen dürfen“.[5]

2.2 Verfassungsrechtliche Betrachtung

2.2.1 Allgemeines

Zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zum finalen Rettungsschuss findet sich u. a. eine Aussage im Kommentar Honnacker / Beinhofer[6] zum BayPAG; dort heißt es:

Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des Art. 66 Abs. 2 Satz 2 (des BayPAG) ist zu bejahen. Besondere Bedeutung hat dabei die Argumentation von v. Winterfeld, NJW 1972, S. 1881, erlangt, der die Zulässigkeit des Todesschusses unmittelbar auf Art. 1 GG als der ranghöchsten Norm der deutschen Rechtsordnung stützt. Danach ist es Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Bei einer Konfrontierung von „totaler Kriminalität und totaler Unschuld“, wie sie bei der Geiselnahme durch zum Äußersten entschlossene Gewaltverbrecher hervortritt, gebietet schon Art. 1 GG die Tötung des Geiselnehmers, weil nur so die sich in der totalen Unschuld der Geisel manifestierende Menschenwürde geachtet und geschützt werden kann.

Die Brisanz des finalen Rettungsschusses liegt insbesondere darin, dass die Polizeigesetze mancher Länder keine eindeutige Ermächtigungsgrundlage für den finalen Rettungsschuss kennen. Diese einfachgesetzliche Unklarheit erfordert deshalb einen Rückgriff auf das Verfassungsrecht; die verfassungsrechtliche Auseinandersetzung hat in diesem Kontext mehrere Verfassungsgüter (siehe Ziff. 2.2.3) miteinander abzuwägen und in Einklang zu bringen.

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG). Aufgrund dieser Grundrechtsbindung ist die Polizei gehalten, ihre Eingriffsbefugnisse an den Wertungen und Grundentscheidungen der Verfassung auszurichten, wobei sie verschiedene verfassungsrechtlich geschützte Positionen miteinander abzuwägen hat.

2.2.2 Schutzpflicht des Staates / Sicherungsaufgabe der Polizei

Die Polizei hat die allgemeine Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit (und Ordnung) abzuwehren; zu diesem Zweck wird dem Staat das Gewaltmonopol zuerkannt. Es gibt grundsätzlich keine Gefahrenlage, vor der die Polizei (die im Auftrag des Staates handelt) resignierend „die Waffen strecken“ dürfte[7], so dass insofern die Verwendung tödlich wirkender Schusswaffen nicht ausgeschlossen werden kann[8].

Für den Fall des finalen Rettungsschusses bedeutet das: Das unschuldige Leben des Opfers muss nicht zugunsten des Lebens des Störers geopfert werden. Gleichwohl ist die Polizei bei der Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols an die rechtlichen Vorgaben gebunden, wie sie sich aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie aus den Polizeigesetzen ergeben.

2.2.3 Tangierte Grundrechte

„Es ist vor allem der Verbrechtertyp der sog. offenen Geiselnahme (§ 239 b StGB), bei dem … kriminelle Energie in Erscheinung tritt, welcher die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der Tötung hervortreten ließ.“[9]

Folgende Konstellation ist im Fall einer offenen Geiselnahme gegeben: es treten zwei Grundrechtsträger sowie der Staat in Interaktion. Auf der eine Seite die „totale Kriminalität“ (also derjenige, der grundrechtsgefährdend handelt – der Störer / der Geiselnehmer), auf der anderen Seite die „totale Unschuld“ (also derjenige, dessen Grundrechte durch das Handeln des Störers gefährdet werden – die Geisel).

Der Staat vermittelt den Schutz, indem er gegenüber dem Störer tätig wird und somit Schutz für die Geisel bietet. Dabei vollzieht sich ein Rollentausch: Während der Staat gegenüber dem Störer in seiner klassischen Rolle als potentieller Grundrechtsgegner auftritt, wird er in Bezug auf den Dritten zum Grundrechtsschützer. In diesem Spannungsfeld zwischen der Schutzpflicht gegenüber der Geisel einerseits und dem Abwehrrecht des Geiselnehmers gegenüber staatlichen Eingriffen andererseits ist die Polizei gehalten, einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden Belange herzustellen.

2.2.3.1 Grundrechte der „totalen Kriminalität“

Gem. Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. In die Menschenwürde als „oberstem Wert im grundgesetzlichen Wertsystem“[10] darf unter keinen Umständen eingegriffen werden.

Trotz Unantastbarkeit ist Art. 1 Abs. 1 GG aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann betroffen, wenn der Mensch zum bloßen Objekt des Staates gemacht wird. Eine Tötung berührt aber nicht schon per se, sondern erst dann den Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG, wenn bestimmte Umstände, insbesondere die Art und Weise der Ausführungshandlung, hinzukommen, die das Procedere als menschunwürdig ausweisen. Ansonsten hätte das in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gesondert geregelte Grundrecht auf Leben keinerlei eigenständigen Anwendungsbereich und wäre neben Art. 1 GG überflüssig[11].

Deshalb ist bei einem tödlich wirkenden finalen Rettungsschuss ein Eingriff in die Menschenwürde des Geiselnehmers so lange zu verneinen, wie der Todesschuss als „ultima ratio zur Abwehr eines nicht anders abwendbaren Angriffs auf Leib oder Leben eingesetzt wird“[12]

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“(Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Der finale Rettungsschuss stellt einen besonders gravierenden Eingriff in dieses Grundrecht dar.

Gem. Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG darf in das Recht auf Leben und körperlichen Unversehrtheit „nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden“ (Gesetzesvorbehalt). Diese Schranke ist spezieller Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Frage der Zulässigkeit des finalen Rettungsschusses scheidet immer dann aus, wenn die akute Gefahr für das zu schützende Leben durch Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter abgewendet werden kann, so z. B. mittels Lösegeldzahlungen, Gestellung von Politikern oder Polizisten als Geiseln. Hierbei muss sogar davon ausgegangen werden, dass zur Erhaltung des Lebens eines Rechtsbrechers der Polizeibeamte Einbuße seiner körperlichen Integrität oder gar eine potentielle Gefährdung seines Lebens hinzunehmen hat[13]. Erst diese Begrenzung auf solch extreme Ausnahmesituationen verdeutlicht, dass das Grundrecht des Täters aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG hohe Rechtfertigungsanforderungen an den polizeilichen Eingriff stellt.

2.2.3.2 Grundrechte der „totalen Unschuld“

Auch die Geisel hat nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dieses Grundrecht (grundsätzlich nur als Abwehrrecht gegenüber dem Staat) verpflichtet den Staat, Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche zu unterlassen. Folglich ist in den Fällen, in denen sich die Geisel in einer über den „Normalfall“ hinausgehenden Gefährdungslage befindet (z. B. Geisel ist mit Sprengsatz behaftet; mehrere Täter; kein freies Schussfeld), der finale Rettungsschuss nicht mehr legitimiert. Nur wenn sich der Tod der Geisel nach menschlichem Ermessen vermeiden lässt, kann die Polizei eine staatliche Schutzpflicht zugunsten des gefährdeten Opfers in Anspruch nehmen.

Sollte dagegen die Polizei trotz der Möglichkeit des Eingreifens zugunsten des in seinem Leben gefährdeten Opfers nicht einschreiten, wäre das Verhalten des Staates (der Polizei) als Tötung durch Unterlassen zu qualifizieren (die Polizei erhält nämlich eine Garantenstellung zugunsten des bedrohten Rechtsgutes).

Im Vergleich zum strikten Abwehrrecht des Geiselnehmers aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG steht dem Staat zum Schutze der Geisel ein weiter Handlungsspielraum zu. Eine Ermessensreduzierung kommt vor allem dann zum Tragen, wenn Leben gegen Leben steht und sich der Staat in dieser Pflichtenkollision nur für ein Leben entscheiden kann. In diesem Zusammenhang wird dem Leben des unschuldig Bedrohten einen Vorrang einzuräumen sein vor demjenigen des Rechtsbrechers[14]. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass es allein dem Geiselnehmer obliegt, sich durch Freilassung der Geisel selbst zu sichern, hingegen das Opfer auf die staatliche Hilfe angewiesen ist.

Als ultima ratio, d. h. als äußerstes und letztes Mittel zur Rettung der Geisel wird der finale Rettungsschuss deshalb in der Staatsrechtslehre durchweg als verfassungsgemäß angesehen; das Lebensrecht des Geiselnehmers muss hinter die Schutzpflicht zugunsten der Geisel sowie dem verfassungsrechtlichen Belang der allgemeinen polizeilichen Sicherungsaufgabe zurücktreten.

[...]


[1] Siehe unterschiedliche Rechtsauffassungen, u. a.

- Kutscha, Martin, Prof. Dr.; Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin; Beitrag in „Die Polizei“ 10/2008, S. 289 ff., „Gezielter Todesschuss ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage?“

- Gintzel, Kurt, Dr.; Direktor der Bereitschaftspolizei NRW a.D.; Beitrag in „Die Polizei“ 12/2008, S. 333 ff., „Gezielter Todesschuss ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage? – Eine Erwiderung auf den Beitrag von Prof. Dr. Kutscha, Die Polizei 2008, S. 289 ff.“

Beitrag in „Die Polizei“ 4/2009, Gezielter Todesschuss – Zulässigkeit und Voraussetzungen nach der EMRK – Eine Erwiderung auf den Beitrag von Prof. Dr. Clemens Arzt in „Die Polizei“ 2009, S. 52 ff.

- Arzt, Clemens, Prof. Dr.; Professor für Staats- und Verwaltungsrecht, Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin; Beitrag in „Die Polizei“ 2/2009, S. 52 ff., „Gezielter Todesschuss – Zulässigkeit und Voraussetzungen nach der EMRK‘‘

- Bernd, Walter, Präsident eines Grenzschutzpräsidiums a.D., Beitrag in „Die Polizei“ 11/2009, S. 331 ff., „Und noch eine Erwiderung oder Die endlose Geschichte vom finalen Rettungsschuss“

[2] „Die Polizei“, Heft 2/2009, Beitrag von Prof. Dr. Clemens Arzt, Titel: Gezielter Todesschuss – Zulässigkeit und Voraussetzungen nach der EMRK, S. 52

[3] „Die Polizei“, Heft 4/2009, Beitrag von Dr. Kurt Gintzel, Direktor der Bereitschaftspolizei NRW a. D. – „Gezielter Todesschuss – Zulässigkeit und Voraussetzungen nach der EMRK, S. 116

[4] „Die Polizei“, Heft 2/2009, Beitrag von Prof. Dr. Clemens Arzt, ebd., S. 53

[5] NJW 2005. S. 3405; bestätigt in EGMR

[6] Honnacker / Beinhofer, Kommentar zum BayPAG, 19. Auflage, zu Art. 66, RN 7

[7] Vgl. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Auflage 1996, Rn 115.

[8] Denninger, in: Lisken/Denninger, Rn 13: Tod des Aggressors von vornherein nicht „undenkbar“.

[9] Honnacker / Beinhofer, Kommentar zum BayPAG, 19. Auflage, zu Art. 66, RN 5

[10] Vgl. Duttge, in: Siekmann/Duttge, Staatsrecht / Grundrechte, 3. Auflage 2000, Rn 237

[11] Vgl. Duttge, in: Siekmann/Duttge, ebd., RN 214

[12] Zutreffend Beisel, JA 1998, 721, 727.

[13] Diesen hohen Maßstab legt Krüger, NJW 1973, 1, 3 an.

[14] Krüger, NJW 1973, 1,4;Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Auflage 2001, Rn 877.

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Details

Title
Finaler Rettungsschuss: Darf der Staat töten? Rechtliche, theologische und ethische Aspekte
College
University of Applied Administrative Sciences and Judicature Munich  (Fachbereich Polizei)
Author
Year
2013
Pages
32
Catalog Number
V207743
ISBN (eBook)
9783656351689
ISBN (Book)
9783656351580
File size
805 KB
Language
German
Notes
Die meisten Fachartikel beleuchten die rechtliche Dimension. Aber gibt es nicht auch andere Handlungsfelder? In diesem Aufsatz beleuchte auch ich zunächst das "Recht", sodann unternehme ich den Versuch eine (moral)theologische / ethische Sichtweise einzunehmen, beeinflusst nicht auch Religion / Ethik die polizeiliche Taktik? Beeinflussen sich die verschiedenen Handlungsfelder nicht auch gegenseitig? Und: ist die Frage: "Darf der Staat töten?" die richtige?
Keywords
Finaler Rettungsschuss, Todesschuss, Polizeilicher Todesschuss, Moral, Theologie, Ethik, Das fünfte Gebot Gottes, Du sollst nicht töten
Quote paper
Konrad Stangl (Author), 2013, Finaler Rettungsschuss: Darf der Staat töten? Rechtliche, theologische und ethische Aspekte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/207743

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