Möglichkeiten der Beschäftigung qualifizierter Arbeitskräfte in Österreich


Thèse de Bachelor, 2011

34 Pages, Note: 1


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Vorwort
1.2. Arbeitsmigration nach Österreich
1.3. Integrationspolitische Aufgaben und Anforderungen
1.4. Materiellrechtliche Grundlagen
1.4.1. Behörden und Zuständigkeit
1.4.2. Europarechtliche Einflüsse auf die Materiengesetze
1.4.2.1. Grundsätze und Grundrechte
1.4.2.2. Richtlinien und Verordnungen
1.4.3. Materiengesetze
1.4.3.1. Überblick
1.4.3.2. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
1.4.3.3. Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
1.4.3.4. Fremdenpolizeigesetz (FPG)

2. HAUPTTEIL
2.1. Einreise und Arbeit mit Visum
2.2. Beschäftigungsverhältnisse
2.2.1. Arbeitnehmer
2.2.2. Selbstständigkeit, Werkvertrag, freie Dienstnehmer und dienstnehmerähnliche Arbeitskräfte
2.2.3. Gesellschafter
2.3. Besonderheiten der Beschäftigung qualifizierter Arbeitskräfte
2.3.1. Quotenproblematik
2.3.2. Erschwertes Bewilligungsverfahren
2.3.3. Integrationsvereinbarung
2.3.4. Beschäftigung
2.3.4.1. Beschäftigungsbewilligung
2.3.4.2. Sicherungsbescheinigung
2.3.4.3. Arbeitserlaubnis und Befreiungsschein
2.3.5. Aufenthalt
2.3.6. Niederlassung
2.3.6.1. NB-beschränkt
2.3.6.2. NB-unbeschränkt
2.3.6.3. Schlüsselkraft
2.3.6.4. Ausgenommen Erwerbstätigkeit
2.3.6.5. Daueraufenthalt-EG
2.3.6.5.1. Unbefristetes Niederlassungsrecht
2.3.6.5.2. „Freizügigkeit“ bzw „Mobilitätsfall“
2.4. Besonders Qualifizierte Arbeitnehmergruppen
2.4.1. Schlüsselkräfte
2.4.1.1. Unselbständige Schlüsselkräfte
2.4.1.1.1. Aufenthalts- und Beschäftigungstitel
2.4.1.1.2. Zweck und Verfahren
2.4.1.1.3. Problemstellung
2.4.1.2. Selbständige Schlüsselkräfte
2.4.1.3. Verfahren
2.4.2. Besondere Führungskräfte
2.4.2.1. Aufenthaltstitel
2.4.2.2. Beschäftigungstitel
2.4.2.3. Verfahren
2.4.3. Rotationsarbeitskräfte
2.4.3.1. Persönlicher Anwendungsbereich
2.4.3.2. Zweck und Dauer
2.4.4. Forscher
2.4.4.1. Aufenthaltsbewilligung Forscher
2.4.4.2. Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
2.4.5. Betriebsentsandte und überlassene Arbeitskräfte
2.4.5.1. Entsendebewilligung
2.4.5.2. EU-Entsendebestätigung

3. Conclusio

4. Literaturverzeichnis

5. Judikaturverzeichnis

6. Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1. Vorwort

„Migration hat stets auch eine menschenrechtliche Dimension, der in jedem Problemlösungsansatz ganz maßgebliches Gewicht zugemessen werden muss.“[1]

Zuwanderung von Arbeitskräften, sowie Zuwanderung im Allgemeinen wird in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Die zunehmende Vermischung der Kulturen innerhalb eines Staates aufgrund von Zuwanderung wirkt sich auf verschiedenste Art und Weise auf die Rechtsordnung aus. Die Bestimmungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen der Beschäftigung, des Zugangs zum Sozialsystem, der Aufnahme von politischen Flüchtlingen und die dauerhafte Niederlassung sind zentrale Herausforderungen. Zuwanderung hat entgegen vielerorts herrschender Ansicht aber ebenfalls einen positiven Effekt auf die nationale Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich durch den Zuzug von qualifizierten Arbeitskräften. Um die Diskrepanz zwischen gesellschaftlich erwünschten und jenen emotional diskutierten negativen Effekten bzw „ngsten der Bevölkerung zu schließen, entschied sich der Gesetzgeber für eine restriktive und teils humanitär ausgrenzende Zuwanderungspolitik.[2]

Unternehmen sehen sich einer Gesetzeslage mit mannigfaltigen Barrieren gegenüber, die Potentialsteigerungen in Form von qualifizierten Arbeitskräften erschweren. Grundsätzlich beschäftigt sich diese Arbeit daher mit den noch verbleibenden Möglichkeiten der Beschäftigung von qualifizierten Arbeitskräften über verschiedene Zeiträume und unterschiedlicher Ausgestaltung von Anstellungsverträgen. Dies erfolgt unter der wesentlichen Bezugnahme auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Der Fokus liegt auf der Möglichkeit einer Beschäftigung in Österreich und beschäftigt sich somit nur am Rande mit grundlegenden Fragen der Immigration und der Gesetze, die nicht in Zusammenhang mit einer Beschäftigung stehen. Die asylrechtlichen Fragen oder Niederlassungen von Angehörigen bleiben in der Folge weitgehend außer Betracht.

Während der Erstellung dieser Arbeit wurden die die Materie regelnden Gesetze einer Reform unterzogen. Daher kann nur auf begutachtungsfertige Entwürfe Wert gelegt werden, die aber vorbehaltlich etwaiger „nderungen mit Juni 2011 in Kraft treten sollten.[3]

1.2. Arbeitsmigration nach Österreich

Österreich ist seit jeher ein Einwanderungsland, das durch seine historischen Veränderungen in Bezug auf Grenzen mit Problematik der Immigration konfrontiert wurde. In Folge dieser Entwicklung nimmt Österreich mit einem Anteil von über 16% im Ausland geborener Menschen im internationalen Vergleich einen der vordersten Plätze ein. Der Anteil an Akademikern ist bei den Zuwanderern ähnlich hoch wie jene bei den Österreichern. Unter Migranten verfügen durchschnittlich 18% über einen Hochschulabschluss, während 50% eine Fach- bzw eine einer Matura gleichwertige Ausbildung besitzen. Anerkannt werden die Ausbildungen in Österreich nur selten. Daraus ergibt sich, dass viele Zuwanderer in Österreich „unter ihrem Qualifikationsniveau beschäftigt sind.“ Durch die Vielzahl an Behördenwegen, die auf Zuwanderer zukommen, stellen jedoch nur 19,4% aller Migranten einen Antrag auf Anerkennung. Zusätzlich erwarten sich viele kaum bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Die Probleme liegen somit auf der Hand und es gilt, diese negative Stimmung abzubauen.[4]

1.3. Integrationspolitische Aufgaben und Anforderungen

Die hohe Zuwanderung nach Österreich ist neben der Zuwanderung von Flüchtlingen und Asylwerbern auch eine Folge der Freizügigkeit innerhalb der EU. [5] Die Nachfrage nach bestimmten knappen Qualifikationen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt, die Arbeitskräftewanderung in der Vergangenheit, die Familienzusammenführung und Kettenwanderung haben die Situation auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich verschärft. Mit 1. Mai 2011 öffnet Österreich seinen Arbeitsmarkt für weitere acht EU-Staaten. Die Regierung setzt dabei auf ein Anti-Dumping-Gesetz und möchte die Zuwanderung aus Nicht-EU-Staaten künftig mit Umsetzung einer "Rot-Weiß-Rot Card" regeln.[6]

Die politische Steuerbarkeit der Zuwanderung ist begrenzt, da es einerseits das Recht auf Familienzusammenführung und auf Schutz vor Verfolgung gibt, andererseits besteht europarechtlich das Recht auf Mobilität. Gleichzeitig fordert die Wirtschaft die Sicherung der bedarfsorientierten grenzüberschreitenden Mobilität. Im Falle der Knappheit an ausreichenden Arbeitsressourcen im Inland sollten Fachkräfte auch aus dem Ausland rekrutierbar sein, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen. Die Unsicherheiten des Wirtschaftslebens, die langfristige Planungen erschweren, bedingen spezifische personalpolitische Anpassungsstrategien. Auslastungsschwankungen von Unternehmen und das wettbewerbsbedingte Knapphalten des Personalstandes führen bei Spitzenauslastung sehr bald zu plötzlichem Arbeitskräftebedarf.[7]

Um dieser Vielfalt der Anforderungen zu entsprechen, ist ein Migrationssystem mit einem hohen Maß an Komplexität notwendig, sowohl was die gesetzlichen Regelungen als auch ihre institutionelle Ausgestaltung anbelangt. Für Österreich wurde dem folgend ein auf den Arbeitskräftebedarf ausgerichtetes Zuwanderungsystem geschaffen. Die Vielfalt entsprechender Anforderungen hat zur Folge, dass für Rechtsunkundige eine beinahe undurchschaubare Rechtslage vorherrscht.

1.4. Materiellrechtliche Grundlagen

Mängel in der Abstimmung bzw Effizienz der am Verfahren beteiligten Behörden und Regelungslücken führten zur Notwendigkeit einer Neugestaltung der Materiengesetze.[8] Nach Stellungnahmen von Experten sowie unter Berücksichtigung der VfGH Rsp und europarechtlicher Bestimmungen wurde ein Fremdenrechtspaket vom Nationalrat verabschiedet, das am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist.[9] Das Fremdenrechtspaket setzt sich aus dem Asylgesetz (AsylG), dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zusammen.[10]

1.4.1.Behörden und Zuständigkeit

Zu einer gänzlichen Neustrukturierung ist es mit Einführung des NAG im Bereich der behördlichen Zuständigkeit gekommen. Im Zuge der mittelbaren Bundesverwaltung nach Art 102 B-VG ist grundsätzlich der Landeshauptmann zur Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt und zuständig für alle Aufenthaltstitel und Dokumentationen. Dieser bedient sich iSd § 3 NAG zur Vollziehung der Bezirksverwaltungsbehörden bzw des Magistrats, die ggf als Strafbehörde tätig werden können. Formell liegt keine Delegation dieser Kompetenzen vor, da die Weisungsbefugnis trotz Ausnahme vom Instanzenzug bestehen bleibt. [11] Berufungen in Strafsachen gehen an den jeweiligen UVS. Gegen UVS - Bescheide steht dem BMI die Möglichkeit der Erhebung einer Amtsbeschwerde nach § 78 NAG offen.

Das BMI fungiert primär als Berufungsinstanz sowie als Zertifizierungsbehörde für Bildungs- und Forschungseinrichtungen[12], die entsprechendes Personal beschäftigen wollen. Berufungsmöglichkeiten kommen lediglich im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln in Betracht, während sie andernorts oftmals (zB „Entweder-oder-Prinzip“ des § 55 NAG) ausgeschlossen sind. Österreichische Botschaften und Konsulate sind zur Entgegennahme etwaiger Anträge, Hinwirkung auf Richtigkeit und Vollständigkeit, Weiterleitung an Behörden im Inland, Erteilung eines Visums (nach positiver Rückmeldung durch die Behörde im Inland) ermächtigt und verpflichtet.

1.4.2. Europarechtliche Einflüsse auf die Materiengesetze

1.4.2.1. Grundsätze und Grundrechte

Wesentlichen Einfluss auf das nationale Fremdenrecht hat die Unionsbürgerschaft nach Art 20 AEUV, die die Diskriminierung der Unionsbürger gegenüber Staatsbürgern innerhalb der Grenzen des Gleichheitssatzes (VfGH gegen mögliche Inländerdiskriminierung)[13] in jeglicher Weise untersagt.[14] Durch die Schaffung des Schengenraumes wurde der persönliche Geltungsbereich auch auf Staatsbürger von Nicht-Unionsstaaten ausgedehnt. Laut Art 67 AEUV muss die Schaffung eines Raumes des freien Personenverkehrs mit Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung einhergehen. 2009 wurde dem folgend sekundärrechtlich ein gemeinschaftlicher Visakodex geschaffen.[15] Zielsetzung war eine Harmonisierung nationaler Gesetze, die legale Reisen erleichtern und illegale Einwanderung bekämpfen. Österreichischen immigrationsrelevanten Materiengesetzen sind über Art 8 EMRK strenge Grenzen gesetzt. Dieser Schutz des Grundrechts auf Privat- und Familienleben führte schon zur teilweisen Aufhebung des NAG durch ein Erkenntnis des VfGH[16]. Der VfGH sah in der fehlenden Antragslegitimation von um humanitären Aufenthalt Ansuchenden ein gegen Art 8 iVm Art 13 EMRK verstoßendes und aus rechtsstaatlichen Erwägungen fehlendes Recht. Spezielle Regelungen tragen dafür in Folge Rechnung, um das Recht auf ein ungestörtes Familienleben zu wahren. Einschränkungen und Eingriffe in den Schutzbereich dieses Menschenrechts im Verfassungsrang werden durch einen strengen materiellen Eingriffsvorbehalt gewahrt. Der Rsp folgend ist im Zusammenhang mit familiären Sachverhalten davon auszugehen, dass Eingriffe insofern eine Beschränkung und Verletzung darstellen, soweit sie der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht standhalten. [17] Diese Zweck - Mittel Relation erfolgt über die Abwägung zwischen öffentlichem und individuellem Interesse der betroffenen Person.[18]

1.4.2.2. Richtlinien und Verordnungen

Europäische Richtlinien sind bindend in nationales Recht umzusetzen. Die Einführung der RWR-Card, die die Schlüsselkräftequote ersetzt und mit 1. Juli 2011 in Kraft treten soll, stellt eine derartige Umsetzung von Sekundärrecht dar. [19] Schon in der Vergangenheit verpflichteten Richtlinien die Mitgliedsstaaten aktiv, eine einheitliche und harmonisierte Rechtslage für diese Materie zu schaffen (vgl Unionsbürgerrichtlinie[20] ; Daueraufenthaltsrichtlinie[21] ; Hochqualifiziertenrichtlinie „Blue Card“[22] ).

1.4.3.Materiengesetze

1.4.3.1. Überblick

Migranten, die eine Beschäftigung anstreben, haben das AuslBG sowie das NAG zu beachten. Aufenthaltstitel werden sowohl in befristeter als auch unbefristeter Form je nach Zweck im NAG definiert. Bewilligungen nach dem AuslBG, die den Zugang zum Arbeitsmarkt beschränken, sind hingegen zur legalen Ausübung einer unselbständigen Arbeit von Nöten. Ein Aufenthaltszweck kann während des Aufenthaltes in Österreich nur geändert werden, wenn die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt werden und ein Quotenplatz zur Verfügung steht.

1.4.3.2. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

In den Geltungsbereich des NAG fallen die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Migranten, die sich länger als 6 M im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Zusätzlich wurde vom BMI auch eine Durchführungsverordnung erlassen, die die näheren Details regelt. Grundsätzlich ausgenommen sind die nach dem Asylgesetz (AsylG)[23] zum Aufenthalt Berechtigten, soweit das NAG nichts anderes bestimmt. Träger von Privilegien und Immunitäten sind gleichfalls bewilligungsfrei.[24] Dasselbe gilt für Personen in Ausübung einer nach dem FPG vorübergehenden Tätigkeit.[25]

1.4.3.3. Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Prinzipiell können in Österreich nur Personen beschäftigt werden, die vom AuslBG ausgenommen sind oder bereits eine in § 3 AuslBG genannte Berechtigung besitzen. [26] Die rigiden und strengen Regelungen haben demzufolge nach reine Beschränkungsfunktion. Das AuslBG gilt grundsätzlich für alle unselbständigen Beschäftigungsformen, nimmt aber speziell qualifizierte Personengruppen davon aus. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft gelten bspw von vornherein nicht als Arbeitskräfte und fallen daher nicht unter das AuslBG.[27] Zusätzlich zu den im AuslBG vorgesehenen Bewilligungen ist immer eine Berechtigung zum Aufenthalt von Nöten. [28] Die vom AuslBG ausgenommen Personen können ihre Beschäftigung ohne weitere Bewilligung aufnehmen. [29] Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist das AMS berufen.

1.4.3.4. Fremdenpolizeigesetz (FPG)

Das aktuelle Fremdenpolizeigesetz ging aus dem Fremdengesetz 1997 hervor und ist maßgeblich für grenzüberschreitende und kürzere als 6 M andauernde Aufenthalte vorgesehen. Eventuelle aufenthaltsbeendende Maßnahmen wie bspw jene der Rückführungsrichtlinie sind Gegenstand dieses Gesetzes. [30] Außerdem fällt die bloß vorübergehende Erwerbstätigkeit in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes und regelt arbeitsrechtliche Sachverhalte.

2. HAUPTTEIL

2.1. Einreise und Arbeit mit Visum

Der Migrant muss vor Beantragung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wissen, wie lange er in Österreich erwerbstätig werden möchte. Je nach Zweck und Dauer ist ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung (für mehr als 6 M bei einer nicht nur bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit) zu beantragen. Mehrere Anträge sind nicht möglich, was aber nach Ansicht des VwGH und dessen Judikatur [31] dem praktischen Bedarf und rechtsstaatlichen Überlegungen zuwider läuft. [32] Eventualanträge sind des Weiteren explizit nach § 19 Abs 2 NAG ausgeschlossen. Das NAG trifft einzelgesetzliche Regelungen zum Verfahrensrecht, wodurch dem AVG in diesem Zusammenhang größtenteils nur Subsidiarität zukommt.

Visa der Kategorie D berechtigen zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu 6 M und können grundsätzlich nur von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteilt werden (selbst bei einer Vertretung durch andere Nationen)[33]. Davon dürfen sich Inhaber 3 M frei im Schengenraum bewegen (Art 5 Ab 1 lit a, c und e des Schengener Grenzkodex [34] ). Vorwiegend wird diese Kategorie zu Kurszwecken genutzt, die nicht in den Bereich der Aufenthaltstitel fallen, oder zur einmaligen Überbrückung des Verfahrens bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels verwendet.

Spezielle Fälle liegen vor, wenn die Tätigkeit innerhalb von 12 M nicht länger als 6 M ausgeübt wird und der Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw Wohnsitz in einem Drittstaat liegt. Es bedarf keiner Pflichtversicherung nach ASVG. Seit der Novelle des FPG im April 2009 werden durch österreichische Behörden keine Visa der Kategorie D+C mehr ausgestellt. Dadurch wird eine Weiterreise in das restliche Unionsgebiet verhindert.[35]

2.2. Beschäftigungsverhältnisse

2.2.1.Arbeitnehmer

Sofern keine expliziten Ausnahmen nach § 1 des AuslBG wie zB für Schlüsselarbeitskräfte oder Forscher vorliegen, ist nach § 2 Abs 4 desselben Gesetzes bei der Qualifizierung von Beschäftigungsverhältnissen auf den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt und nicht auf ihre Bezeichnung abzustellen. Ein Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Diesen Zustand definiert das Einkommensteuergesetz in § 47 Abs 2, das im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung herangezogen werden kann, folgendermaßen: „Dies ist dann der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.“[36] Inhaltlich deckt sich diese Definition auch mit den ASVG.

Ein Dienstverhältnis ist auch dann gegeben, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft (in der Regel OG oder KG) typische Arbeitsleistungen erbringt und auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nachweislich keinen wesentlichen Einfluss hat oder wenn der Anteil eines Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung weniger als 25% beträgt.[37] Details folgen unter Punkt 2.2.3.

Wesentlichstes Merkmal für ein Beschäftigungsverhältnis stellt die Entgeltlichkeit dar, die sich aus einem Vertrag, dem ABGB oder einem Kollektivvertrag ergibt. Besteht keine Regelung über das Entgelt unterstellt das AGBG Entgeltlichkeit. Eine vereinbarte Unentgeltlichkeit, die zumindest konkludent vereinbart wurde und der nicht der Makel des Scheins anhaftet, schließt ein Arbeitsverhältnis iSd AuslBG jedenfalls aus.[38] Die Bezeichnung Werkvertrag oder freier Dienstvertrag kann die Wertung eines Arbeitsverhältnisses nicht beeinflussen. Genehmigungen nach der Gewerbeordnung zB als „gewerberechtlicher Geschäftsführer“ sind grundsätzlich nicht geeignet für die Annahme einer Selbständigkeit.[39]

2.2.2. Selbstständigkeit, Werkvertrag, freie Dienstnehmer und dienstnehmerähnliche Arbeitskräfte

Migranten können Bewilligungen nach § 60 NAG (Selbständig) nur erteilt werden, wenn sie sich zur Erfüllung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit länger als 6 M vertraglich verpflichtet haben (zB Werkverträge dieser Dauer), aber keine nachweisliche Niederlassungsabsicht haben. Eine Absicht zur Niederlassung besteht hingegen dann, wenn etwa der Wohnsitz im Herkunftsstaat aufgegeben wird, zur Ausübung der Tätigkeit Betriebsmittel (mehr als geringwertige Wirtschaftsgüter) oder Bestandsobjekte erworben sowie Gewerbeberechtigungen beantragt werden. Der Antragsteller hat die gem behördlicher Praxis grundsätzlich herrschende Vermutung der Behörde auf Niederlassung zu widerlegen.[40]

Bewilligungen für Werkverträge können indes nur in Ausnahmefällen verlängert werden. Werkverträge mit kürzerer Dauer als 6 M fallen in den Zuständigkeitsbereich des FPG und werden als bloß vorübergehende Tätigkeit qualifiziert (folglich sind Kettenwerkverträge ausgeschlossen). Das AMS hat auf Anfrage der BVB festzustellen, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt und deren Ausübung dieser Tätigkeit aus wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. Werden Kriterien dieser Art erfüllt, wird in der Ausübung dieser Tätigkeit keine Umgehung des AuslBG in Form von Scheinselbständigkeit unterstellt. Binnen 3 M hat über Anträge, die die Feststellung einer Selbständigkeit zum Inhalt haben, eine Entscheidung zu ergehen.[41]

[...]


[1] Hilpold, migraLex 2008, 26.

[2] Abermann, Niederlassung und Aufenthalt 134.

[3] RV 251/ME GP. XXIV.

[4] Österreichischer Integrationsfonds, Statistik Jahrbuch: Bildungsstand der Zuwanderer, http://www.integrationsfonds.at/publikationen/zahlen_und_fakten/statistikjahrbuch_2010/sprache_und_bildung/bildungsstand _der_zuwanderer/ abgerufen am 27.2.2011.

[5] Biffl, Auswirkungen einer „nderung der österreichischen Migrationspolitik, http://www.donau- uni.ac.at/imperia/md/content/department/migrationglobalisierung/forschung/wko-duk-ihs-gesamtbericht-migrationspolitik.pdf abgerufen am 27.2.2011.

[6] RV 251/ME GP. XXIV.

[7] Heschl, WuG 2008,177.

[8] vgl Vogl in Fassmann (Hrsg), Migrationsbericht 22ff.

[9] Einwallner, juridikum 2006, 121.

[10] dazu Bruckner, migraLex 2006, 3.

[11] vgl Bruckner, migraLex 2006, 3; sowie Grabenwarter/ Holoubek, Verfassungsrecht (2009) 104.

[12] „nichtschulischen Bildungseinrichtungen“ (§ 70 NAG) und von „Forschungseinrichtungen“ (§ 71 NAG).

[13] dazu Abermann, Niederlassung und Aufenthalt 10; aA Oppermann, Europarecht2 (1999) Rz 492.

[14] Grabenwarter/ Holoubek, Verfassungsrecht (2009), 29.

[15] VO (EG) 810/2009, ABl EG Nr L 243, 15.9.2009, S 1-58.

[16] VfGH 27. 6. 2008, JBl 4/2009, 231.

[17] VwGH 04.11.2008, 2008/22/0044; vgl Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, 214.

[18] dazu Grabenwarter/ Holoubek, Verfassungsrecht (2009), 197.

[19] VO (EG) 1030/2002, ABl EG Nr L 157, 15.6.2002, S 1-7.

[20] RL 2004/38/EG, ABl EG Nr L 158, 30.4.2004, S 77-123.

[21] RL 2003/109/EG, ABl EG Nr L 16, 23.1.2004, S 44-53.

[22] RL 2009/50/EG, ABl EG Nr L 155, 18.6.2009, S 17-29.

[23] BGBl I 2005/100.

[24] siehe § 95 FPG 2005 idF BGBl I 2005/100.

[25] § 24 FPG 2005.

[26] Lindmayr, Ausländerbeschäftigung10 1f.

[27] siehe 2.2.1

[28] dazu unten Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden..

[29] Lindmayr, Ausländerbeschäftigung10 2.

[30] RL 2008/115/EG ABl EG Nr L 348, 24.12.2008, S 98-107.

[31] vgl VwGH 9.7.2003, 2003/12/0097; VwGH 9.10.1989, 98/19/0020.

[32] Abermann, Niederlassung und Aufenthalt 77f.

[33] § 8 FPG 2005.

[34] VO (EG) 562/2006, ABl EG Nr L 105, 13.4.2006, S 1-32.

[35] BMI, Handbuch zum NAG, 94, http://www.gruene.at/uploads/media/nag_02.pdf abgerufen am 27.2.2011.

[36] dazu Tomandl, ZAS 2008, 102f.

[37] Lindmayr, Ausländerbeschäftigung10 11f.

[38] vgl VwGH 20.5.1998, 97/09/0241.

[39] Lindmayr, Ausländerbeschäftigung10 11ff.

[40] BMI, Handbuch zum NAG, 99f, http://www.gruene.at/uploads/media/nag_02.pdf abgerufen am 27.2.2011.

[41] Lindmayr, Ausländerbeschäftigung10 14.

Fin de l'extrait de 34 pages

Résumé des informations

Titre
Möglichkeiten der Beschäftigung qualifizierter Arbeitskräfte in Österreich
Université
Vienna University of Economics and Business  (Arbeitsrecht)
Cours
Individuelles Arbeitsrecht
Note
1
Auteur
Année
2011
Pages
34
N° de catalogue
V208163
ISBN (ebook)
9783656355724
ISBN (Livre)
9783656357520
Taille d'un fichier
813 KB
Langue
allemand
Mots clés
möglichkeiten, beschäftigung, arbeitskräfte, österreich
Citation du texte
David Winkel (Auteur), 2011, Möglichkeiten der Beschäftigung qualifizierter Arbeitskräfte in Österreich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/208163

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