Ansatz, Ausweis und Bewertung selbsterstellter Filmproduktionen nach HGB und IAS im Vergleich


Dossier / Travail, 2004

25 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung und Zielsetzung der Arbeit

2 Erschließung begrifflicher Grundlagen
2.1 Grundkonzeption: HGB versus IAS
2.2.1 Der Begriff des Vermögensgegenstandes
2.2.2 Definition von immateriellen Vermögensgegenstände
2.3 Vermögensgegenstände nach IAS
2.3.1 Der Begriff des assets
2.3.2 Definition von intangible assets
2.4 Bedeutung immaterieller Vermögensgegenstände

3 Bilanzierung und Bewertung selbsterstellter Filmproduktionen nach HGB und IAS
3.1 Bilanzierung von immateriellen Wirtschaftsgütern im Allgemeinen und selbsterstellten Filmproduktionen im Speziellen nach HGB
3.2 Bilanzierung nach IAS
3.2.1 Ansatz und Ausweis
3.2.2 Bewertung
3.3 Zusammenfassende Gegenüberstellung der Bilanzierung selbsterstellter Filmproduktionen nach HGB und IAS

4 Fazit und kritische Würdigung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Anteile an den Dienstleistungsexporten 1999 in Mrd. USD

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Bilanzierung von selbsterstellten Filmen nach HGB und IAS im Überblick

1 Einleitung und Zielsetzung der Arbeit

Die zunehmende Internationalisierung und Liberalisierung der Märkte und die damit verbundene globale Ausrichtung vieler deutscher Unternehmen verlangt eine Harmonisierung der Rechnungslegung, die den veränderten Ansprüchen der Investoren entspricht.[1] Diese erwarten einen nach internationalen Vorschriften erstellten Jahresabschluss, der alle entscheidungsrelevanten Informationen enthält und international vergleichbar ist. Auf diese Weise wird der Kapitalmarktschutz erhöht und die zunehmende Informationsunsicherheit gesenkt. Zudem tragen globale Standards durch den Wegfall von Überleitungsrechnungen zu einer Reduzierung der Transaktionskosten bei. Dadurch wird eine wertorientierte Unternehmensführung im Sinne eines Shareholder Value-Konzeptes[2] möglich. Auf diese veränderten Anforderungen hat der deutsche Gesetzgeber reagiert. In den letzten Jahren vollzieht sich sowohl im deutschen Bilanzrecht als auch in den deutschen Rechnungslegungsgrundsätzen ein tiefgreifender Wandel. Die Einführung des § 292a HGB eröffnet Konzernen die Möglichkeit, einen Abschluss nach IAS aufzustellen. Deutsche Unternehmen können anstelle eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes die Konzernrechnungslegung nach internationalen Gesichtspunkten verfassen. Diese Vorschrift ist bis zum 31. Dezember 2004 befristet. Ab 2005 sind alle börsennotierten Unternehmen sowie Unternehmen, die Börsenprospekte erstellen, um zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen zu werden, verpflichtet nach IAS zu bilanzieren.[3] Ferner können Mitgliedsländer der Europäischen Union nichtbörsennotierte Unternehmen verpflichten, ihre Abschlüsse nach IAS zu erstellen. Eine Studie namhafter Prüfungsgesellschaften hat ergeben, dass über 90 % von 59 untersuchten Ländern bereits die IAS übernommen haben oder dies planen.[4]

Ziel dieser Arbeit ist es daher, die unterschiedliche Bilanzierung und Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Speziellen selbsterstellter Filmproduktionen nach deutschem Handelsrecht und den Regelungen nach IAS darzustellen und wesentliche Unterschiede zu erläutern. Im Anschluss an die Einführung werden im zweiten Kapitel zunächst immaterielle Vermögensgegenstände näher betrachtet und definiert. Aufbauend auf den gewonnenen Erkenntnissen wird im dritten Kapitel auf die Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände nach HGB und IAS eingegangen und gegenübergestellt. Den Abschluss der Arbeit bildet das vierte Kapitel, in dem die Ergebnisse zusammenfassend dargestellt und kritisch gewürdigt werden.

2 Erschließung begrifflicher Grundlagen

2.1 Grundkonzeption: HGB versus IAS

Die Regeln für die deutsche Rechnungslegung werden vom Staat erlassen und stehen unter einem hohen Einfluss von Juristen. Zusammengefasst sind diese Vorschriften im HGB. Das HGB gilt prinzipiell für Unternehmen aller Rechtsformen, enthält jedoch differenzierte Regeln für Kapitalgesellschaften, Nicht-Kapitalgesellschaften sowie Konzerne.[5] Die Grundlage der handelsrechtlichen Regelungen sind das Maßgeblichkeits-, das Vorsichts- sowie das Imparitätsprinzip. Das Maßgeblichkeitsprinzip verlangt, dass die Handelsbilanz auch für steuerliche Zwecke maßgeblich ist.[6] Der Grundsatz zur Vorsicht verlangt, dass der bilanzierende Kaufmann seine Vermögensgegenstände und Schulden vorsichtig bewertet. Das Vorsichtsprinzip ist eng verbunden mit dem Imparitätsprinzip, welches besagt, dass nicht realisierte Gewinne nicht, nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden müssen. Kodifiziert sind diese zwei Prinzipien in § 252 (2) S. 4 HGB. In diesem Zusammenhang ist vom Grundsatz der Verlustantizipation die Rede.[7] Bei den Regelungen des HGB spricht man vom „Code Law“, was bedeutet, dass es sich um kodifiziertes Recht handelt.[8] Im Vordergrund steht im kontinental europäischen System[9] der Gläubigerschutz, da hier die Fremdfinanzierungen dominieren.[10]

Die IAS sind in englischer Sprache veröffentlicht und enthalten Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften. Bei den IAS handelt es sich um Einzelsachverhaltsregelungen, dem sogenannten „Case Law“.[11] Im Vordergrund steht der Investorenschutz, da im anglo-amerikanischen System[12] die Eigenkapitalquote im Schnitt über 60 % liegt. Die IAS sind nur auf freiwilliger oder vertraglicher Basis anwendbar, da es keine originäre Vorschrift dafür gibt. Umrahmt werden die IAS durch das Framework, welches die Rahmengrundsätze und Leitlinien enthält und eine Hilfestellung darstellen soll. Im Framework sind ebenfalls grundsätzliche Annahmen, Definitionen und Anforderungen enthalten.

In Deutschland sind die IAS für die steuerliche Gewinnermittlung unrelevant. Die Steuerermittlung ist im anglo-amerikanischen System völlig unabhängig von der Erstellung des Jahresabschlusses, so dass es deswegen keine Verzerrungen im Jahresabschluss gibt. Zudem existiert hier nicht das Imparitätsprinzip, sondern die Bewertung basiert auf dem Grundsatz der „fair presentation“.[13] Die Bewertung der Schulden und des Vermögens erfolgt nach der Idee des fair value accounting zu aktuellen Tages- und Zukunftswerten und somit zu reellen Werten.[14]

2.2 Vermögensgegenstände nach HGB

2.2.1 Der Begriff des Vermögensgegenstandes

Der Begriff des Vermögensgegenstandes ist im HGB nicht näher definiert, so dass er einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. In der Literatur haben sich hierüber allgemeingültige Kriterien herausgebildet.

Ein Vermögensgegenstand im Sinne des Aktivierungsgrundsatzes muss selbständig verwertbar sein und einen Beitrag zur Schuldendeckung leisten können.[15] Dies setzt voraus, dass der Vermögensgegenstand im Eigentum des Unternehmens ist, an Dritte verwertet werden kann, so dass ein wirtschaftlich nutzbares Potential zur Deckung von Schulden vorhanden ist. Des weiteren muss der Vermögensgegenstand einzeln bewertbar und bilanziell greifbar sein.[16] Hieraus lässt sich folgern, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelbar sind. Erfüllt ein Vermögensgegenstand diese Kriterien spricht man von der abstrakten Aktivierungsfähigkeit.[17] Die Zuordnung der Vermögensgegenstände im Anlage- oder Umlaufvermögen ergibt sich aus der wirtschaftlichen Zweckbestimmung am Bilanzstichtag. Bei Vermögensgegenständen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, handelt es sich um Anlagevermögen. Ansonsten sind sie zum Umlaufvermögen zu zählen.[18] Ein Vermögensgegenstand kann sowohl materiell als auch immateriell sein.[19]

2.2. 2 Definition von immateriellen Vermögensgegenstände

Immaterielle Wirtschaftsgüter zeichnen sich dadurch aus, dass sie körperlich nicht greifbar sind. Immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind in der Bilanz unter dem Punkt „Vorräte“ auszuweisen. Gemäß § 266 (2) HGB werden immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens bei großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften in drei Gruppen gegliedert. Die erste Gruppe beinhaltet Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten. In Gruppe 2 folgen Geschäfts- oder Firmenwerte und in der dritten Gruppe die geleisteten Anzahlungen. Selbsterstellte Filmproduktionen fallen unter die erste Gruppe der immateriellen Vermögensgegenstände, da es sich um gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte handelt. Filmproduktionen gelten nicht als materielle Wirtschaftsgüter, da das Wertverhältnis zwischen dem materiellen Anteil des Trägermediums weitaus geringer ist als dem immateriellen Anteil des gesamten Vermögensgegenstandes.[20]

2.3 Vermögensgegenstände nach IAS

2.3.1 Der Begriff des assets

Vermögenswerte, im US-amerikanischen „assets“ genannt, sind im § 49 des Frameworks definiert: „An asset is a resource controlled by the enterprise as a result of past events and from which future economic benefits are expected to flow to the enterprise.” Entscheidend für ein asset ist demnach, dass dieses dem Unternehmen einen Nutzen bringt bzw. bringen wird. Der wirtschaftliche Nutzen eines assets kann sehr verschieden sein. Dieser kann sowohl im direkten als auch im indirekten Zufluss von Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten liegen.[21] Beispielsweise ein Einsatz zur Tilgung von Verbindlichkeiten, ein Tausch gegen andere Vermögenswerte oder ein Einsatz als Produktionsfaktor ist denkbar. Ein mögliches Indiz für den wirtschaftlichen Nutzen ist die für die Erlangung des assets getätigte Ausgabe, da davon auszugehen ist, dass man daraus einen Nutzen ziehen möchte. Allerdings führt das Fehlen einer Ausgabe nicht unweigerlich zu der Annahme, dass es sich nicht um ein asset handelt, da Vermögenswerte auch verschenkt werden können.[22]

Für die Definition eines Vermögenswertes ist nach dem Rechnungslegungsgrundsatz „Substance over Form“ entscheidend, ob die Verfügungsmacht darüber besteht. Das heißt, die wirtschaftliche Betrachtungsweise eines assets hat Vorrang vor der rechtlichen. Die rechtliche Betrachtungsweise dient lediglich als ein Indiz. Ein Vermögensgegenstand nach IAS muss nicht zwingend einzeln verwertbar sein und kein Schuldendeckungspotential besitzen.[23]

[...]


[1] Vgl. Heyd (2003) „Grundlagen der internationalen Rechnungslegung“ S. 13 ff.

[2] „Der Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft soll durch alle Strategien, die er in seinem Unternehmen entwickelt und umsetzt, den Unternehmenswert im Sinne des Marktwertes des Eigenkapitals steigern. Der Unternehmenswert ist durch Erhöhung der Eigenkapitalrendite zu maximieren mit der Folge ständig steigender Börsenkurs …“ Gabler Wirtschafts Lexikon (1997) S. 3406.

[3] Vgl. Verordnung (EG) vom 19.07.2002 betreffend der Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards.

[4] Vgl. www.pwcglobal.com (14.12.2003).

[5] Vgl. Inhaltsübersicht HGB (2003).

[6] Vgl. Born (2001) „Rechnungslegung nach IAS, US-GAAP und HGB im Vergleich“, S. 21.

[7] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2001) „Bilanzen“, S. 113 f.

[8] Vgl. Eggloff (1999) „Bilanzierung nach HGB, US-GAAP und IAS im Vergleich“, S. 11.

[9] Unter anderem Deutschland, Frankreich, Schweiz, Schweden.

[10] Vgl. Buchholz (2002) „Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IAS“, S. 4.

[11] Vgl. Eggloff (1999) „Bilanzierung nach HGB, US-GAAP und IAS im Vergleich“, S. 11.

[12] Unter anderem Amerika, Großbritannien, Niederlande, Mexiko, Australien.

[13] Vgl. Buchholz (2002) „Internationale Rechnungslegung“, S. 32 ff.

[14] Vgl. Kümpel (2003) „Fair Value Accounting nach IFRS/IAS“, S. 221.

[15] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2001) „Bilanzen“, S. 126.

[16] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2001) „Bilanzen“, S. 125.

[17] Die Trennung von abstrakter und konkreter Aktivierungsfähigkeit wird im Wortlaut des § 246 (1) S. 1 HGB verdeutlicht, welcher besagt, dass der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände zu enthalten hat „..., soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“.

[18] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2001) „Bilanzen“ S. 126 ff.

[19] Vgl. Buchholz (2002) „Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IAS“, S. 52.

[20] Vgl. Küting/Weber (1990) „Handbuch der Rechnungslegung“, S. 616.

[21] Vgl. Pellens (2001) „Internationale Rechnungslegung“, S. 443.

[22] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2001) „Bilanzen“, S. 150.

[23] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2001) „Bilanzen“, S. 150.

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Ansatz, Ausweis und Bewertung selbsterstellter Filmproduktionen nach HGB und IAS im Vergleich
Université
University of Applied Sciences and Arts Hildesheim, Holzminden, Göttingen  (Wirtschaftsprüfung)
Note
1,7
Auteur
Année
2004
Pages
25
N° de catalogue
V20835
ISBN (ebook)
9783638246095
Taille d'un fichier
566 KB
Langue
allemand
Mots clés
Ansatz, Ausweis, Bewertung, Filmproduktionen, Vergleich
Citation du texte
Diplom-Kaufmann (FH) Andreas Jung (Auteur), 2004, Ansatz, Ausweis und Bewertung selbsterstellter Filmproduktionen nach HGB und IAS im Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/20835

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