Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz-IV Gesetzen

Anspruch auf ein "menschenwürdiges Existenzminimum"


Dossier / Travail, 2011

20 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Bundesverfassungsgericht
2.1 Die Organisation des BVerfG
2.2 Verfahrensarten

3 Die Grundsicherung für Arbeitsuchende
3.1 Die Reform des Sozialhilferechts
3.2 Die Ermittlung des Regelbedarfs – Das Statistikmodell
3.3 Kritische Stellungnahme

4 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
4.1 Das Urteil
4.2 Argumente des BVerfG
4.3 Umsetzung des Urteils durch den Gesetzgeber

5. Das „soziokulturelle Existenzminimum“
5.1 Die Menschenwürde
5.2 Das Sozialstaatsprinzip
5.3 Fazit

Quellen

1 Einleitung

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 9.Februar 2010 folgendes entschieden:

Die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, erfüllen nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG.

(BVerfG – Pressestelle Nr.5/2010)

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dieser Entscheidung des BVerfG. Dabei werden im Einzelnen mehrere Aspekte durchleuchtet. Bevor die Argumente des Gerichts vorgestellt werden, wird zunächst das Bundesverfassungsgericht und seine Aufgaben, sowie die Grundsicherung im Allgemeinen vorgestellt. Nach einer kurzen Einführung in die Entstehung und Zusammensetzung der Grundsicherung, wird vor allem die Berechnungsweise der Regelleistung thematisiert. Hierzu werden verschiedene kritische Stellungnahmen, beispielsweiße vom Paritätischen Wohlfahrtsverband, angeführt. Eine spezielle Thematisierung fordert das Konstrukt „menschenwürdiges Existenzminimum“, dass nach Urteil des BVerfG durch die Grundsicherung nicht erfüllt ist. In Kapitel 5 soll dieses Konstrukt auf seine Bedeutung hin überprüft und der Frage, ob die Grundsicherung auf dieser Grundlage die Chance auf ein menschenwürdiges Dasein bietet, nachgegangen werden. Um sich dieser Fragestellung zu nähern, ist es erforderlich die Strukturprinzipien „Menschenwürde“ und „Sozialstaatsprinzip“, aus denen sich das geforderte soziokulturelle Existenzminimum ergibt, kurz in Bezug auf die vorliegende Thematik zu erläutern. In einem abschließenden Fazit wird auf die Frage, ob die aktuellen Leistungen nach dem SGB II verfassungskonform sind eingegangen.

Diese Arbeit kann lediglich einen Einblick in die komplexe Thematik der Hartz-IV Gesetzgebung geben und daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit erfüllen.

Um die Leserlichkeit dieser Arbeit zu gewährleisten, wird ausschließlich die männliche Form benutzt, was selbstverständlich die weibliche mit einschließt.

2 Das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht stellt seit 1951 ein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland dar und ist als solches den anderen Verfassungsorganen gleichgestellt. Es wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes und verleiht durch seine Entscheidungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Wirkung und Ansehen. Das Gericht stellt zwar kein politisches Organ dar, erlangt jedoch durch seine Urteile über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes politische Wirkung. Als Gericht ist es ein Teil der Judikativen Gewalt, hat aber gegenüber anderen Gerichten eine einzigartige Stellung. Das BVerfG ist das höchste Gericht des Bundes und wird nur auf Antrag tätig. (Plötzsch 2009)

Es hat die Befugnis zur Kontrolle über alle drei staatlichen Gewalten:

- Gerichtsentscheidungen: Das BVerfG prüft auf Antrag eines Bürgers, ob das jeweilige Gericht in seinem Verfahren oder der Anwendung des Rechts Grundrechte verletzt oder außeracht gelassen hat. Diese sog. Urteilsverfassungsbeschwerde setzt i.d.R. in der letzten Instanz, also bei bereits rechtskräftigen Entscheidungen an. (Schlaich/Korioth 2001, 5)
- Exekutive: Die Prüfung erfolgt wieder auf Antrag eines Bürgers. Hier wird ermittelt, ob Verwaltung und Regierung durch ihr Handeln Grundrechte verletzt oder außeracht gelassen haben. (a.a.O.)
- Gesetzgebungsakte: Das BVerfG prüft die Akte der Gesetzgebung an der Verfassung (sog. Normenkontrolle). (a.a.O.)

2.1 Die Organisation des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit jeweils acht Richtern. Diese insgesamt 16 Richter werden vom Bundestag und Bundesrat jeweils mit einer Zweidrittelmehrheit gewählt. Die Mitglieder können nur einmalig für eine Amtszeit von zwölf Jahren gewählt werden. Im zweiten Senat hat den Vorsitz der Präsident und im ersten der Vizepräsident. Bei Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollen werden beide Senate tätig, in allen weiteren Verfahren entscheidet ausschließlich der Zweite Senat. (BVerfG 2012a) Seit Bestehen hat das BVerfG seinen Sitz in Karlsruhe. (BVerfG 2012b)

2.2 Verfahrensarten

In einem Katalog zu den Verfahrensarten wird ersichtlich, wann das Gericht angerufen werden kann. Die drei wichtigsten Verfahren werden nachstehend kurz erläutert:

Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde kann jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt fühlt, erheben. Diese Beschwerde kann sich gegen die Maßnahme einer Behörde, gegen das Urteil eines Gerichts oder gegen ein Gesetz richten. Sie wird erst zulässig, wenn der Betroffene bereits vorher alle Instanzen durchlaufen hat. (BVerfG 2012c)

Verfassungsstreit

Bei Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen oder zwischen Bund und Länder über gegenseitige verfassungsmäßige Rechte und Pflichten kann das BVerfG angerufen werden (Art. 93 I Nr. 3 GG). Diese Rechte und Pflichten müssen sich aus der Verfassung ergeben. (Schlaich/Korioth 2001, 71)

Normenkontrollverfahren

Nur das BVerfG kann entscheiden, dass ein Gesetz nicht mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Die Zugänge zur Normenkontrolle und der Umfang der Kontrolle können dabei verschieden sein. Unterschieden wird in die abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2 GG) und in die konkrete Normenkontrolle (Art. 100 I GG). Ersteres trifft dann zu, wenn bestimmte Verfassungsorgane, wie bspw. die Bundesregierung oder eine Landesregierung eine Norm zur Kontrolle vorlegen. Der Anlass für diesen Antrag ist demnach „abstrakt“ , weil er nicht aufgrund eines bestimmten Falls gestellt wird. (Schlaich/Korioth, 2001, 85)

Letzteres kommt dann zur Anwendung, wenn ein Gericht ein Gesetz nicht anwenden will, weil es dieses für verfassungswidrig hält. Es kommt also zur Vorlage an das BVerfG durch einen Richter, der je nach Gültigkeit der Norm in einem bestimmten Fall eine Entscheidung zu treffen hat. Das Bundesverfassungsgericht prüft die Norm im Rahmen des konkreten Falls. Die Rechtsfolgen, die durch die jeweilige Entscheidung entstehen, sind aber losgelöst vom Ausgangfall. (ebd.)

Auch die sog. Urteilsverfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4 a GG) führt im Ergebnis zu einer Normenkontrollentscheidung. Hierbei handelt es sich um eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gerichtsurteil, dass sich auf möglicherweise verfassungswidrigen Normen stützt. Eine solche Beschwerde kann jedoch auch unmittelbar gegen ein Gesetz erfolgen (Art. 93 I Nr. 4 a GG).

Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung über die Hartz IV-Gesetze stellt folglich eine konkrete Normenkontrolle dar.

3 Die Grundsicherung für Arbeitsuchende

Seit 01.01.2005 erhalten erwerbsfähige Hilfebedürfte Arbeitslosengeld II und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Sozialgeld. Arbeitslosengeld II setzt sich dabei aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II, den Leistungen zum etwaigen Mehrbedarf nach § 21 SGB II und den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zusammen.

Im § 28 SGB XII ist festgelegt wie die Regelbedarfsstufen zu ermitteln sind. Sie stellen die Grundlage für die Leistungshöhe der Regelsätze dar. (Lutz 2011, 709) Dabei bestimmt die Regelleistung nicht nur die Höhe der Sozialhilfe, des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes, sondern auch die bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Weiter ist der Regelsatz bedeutend für Leistungsempfänger in Einrichtungen, da sich hier das Taschengeld an ihm orientiert. (§ 35 SGB XII) Auch die Grund- und Kinderfreibeträge in der Einkommenssteuer richten sich nach dem Mindestbedarf im Sozialhilferecht. Der Regelsatz berührt den Kinderzugschlag (§ 6a Bundeskindergeldsatz), die Pfändungsfreigrenze in der Zivilprozessordnung (§§ 850, 850a ff. ZPO) und das Asylbewerberleistungsgesetz. (Martens (2006): 5)

Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens, sowie in vertretbaren Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. (§ 20 Abs. 1 SGB II)

Nachfolgend wird die Entstehung der Grundsicherung kurz dargestellt und auf die Berechnungsweise eingegangen.

3.1 Die Reform des Sozialhilferechts

Vor der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Neugeschaffenen SGB II existierten für erwerbsfähige Hilfebedürftige zwei Systeme bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts. Zum einen die Arbeitslosenhilfe nach §§ 109 ff. SGB II und zum anderen die Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). (BVerfG 2010, -1 BvL 4/09- A. 1) Aufgrund von gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen benötigten immer mehr Menschen Leistungen nach dem BSHG. Grund hierfür war auch die steigende Arbeitslosigkeit, die zur Folge hatte, dass immer mehr Personen auf Sozialhilfe angewiesen waren. Diese Tatsache widersprach jedoch der Aufgabe des Sozialrechts, daher wurde vom deutschen Bundestag eine Reform des BSHG gefordert. Ein Ziel dieser Reform war es durch eine individuellere Unterstützung der Einzelnen Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden bzw. zu überwinden. Darüber hinaus forderten die Länder eine pauschalisierte Leistung um eine Vereinfachung der Verwaltung zu gewährleisten. Die Art der Leistung soll dann wiederum zu einer Stärkung der Selbstverantwortung führen, so dass der Betroffene aktiv in den Hilfeprozess miteinbezogen wird. (Lutz 2011, 696)

[...]

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz-IV Gesetzen
Sous-titre
Anspruch auf ein "menschenwürdiges Existenzminimum"
Université
University of Applied Sciences Regensburg
Note
1,3
Auteur
Année
2011
Pages
20
N° de catalogue
V210187
ISBN (ebook)
9783656383314
ISBN (Livre)
9783656385639
Taille d'un fichier
552 KB
Langue
allemand
Mots clés
urteil, bundesverfassungsgerichts, hartz-iv, gesetzen, anspruch, existenzminimum
Citation du texte
Senta Schäffer (Auteur), 2011, Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz-IV Gesetzen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/210187

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