Die Verhaltensintention "Schwarzzufahren". Eine empirische Analyse mit dem ALLBUS-Datensatz 2000


Tesis de Máster, 2012

78 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


I Inhaltsverzeichnis

II Bibliographische Beschreibung
1. Einleitung
2. Stand der Forschung
2.1 Diekmann-Opp-Modell
2.2 Spieltheorie und Rational-Choice-Ansatz lO
2.3 Lüdemann und seine Studie am ALLBUS-Datensatz 2000 ll
3. Theorie
3.1 Theoretische Fundierung
3.2 Kritik am Rational-Choice-Ansatz
3.3 Herleitung von Forschungshypothesen
4. Methode
4.1 Daten
4.2 Operationalisierung derVariablen
5. Ergebnisse
5.1 Bivariate Prüfung der Forschungshypothesen
5.2 Multivariate Prüfung der Forschungshypothesen
6. Diskussion und Zukunftsausblick 4O

III Begriffskatalog
111.1 Bereichseinschränkung
111.2 Definitionen

IV Anhang
IV.1 Grafiken
IV.2 Tabellen

V Literaturverzeichnis

VI Autorenverzeichnis

II Bibliographische Beschreibung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Intention ,Schwarzzufahren‘ ist sicherlich nicht das schwerwiegendste Delikt im Bereich des kriminellen Verhaltens. Dennoch lässt es sich mit eben den gleichen Modellen und Herangehensweisen ergründen, die bei anderen abweichenden Verhaltensweisen als Erklärungsansatz dienen. Das heißt, unabhängig davon, ob ein Massendelikt oder gar ein Mord vorliegt, gilt in der aktuellen Forschung kein Unterschied. Dementsprechend liegen dieser Arbeit die gleichen Theorien zugrunde, die nebst Kavaliersdelikten1auch Raub, Mord und Todschlag zu erklären suchen. Eben jenen Aspekt fand ich sehr interessant und habe mir anhand des Themas ,Schwarzfahren‘jene Modelle und Theorien erschlossen, um herauszufinden, wie viel Gültigkeit diese auch heute noch besitzen und ob sie tatsächlich das Verhalten von Menschen prognostizieren können.

So viel zu der Intention meine Arbeit über eben jenes Thema zu verfassen. Ich halte dieses Forschungsthema für äußerst relevant, da Verbrechen bei einem kleineren ,bagatellartigen‘ Vergehen der Menschen anfängt. Dieses gewährt uns wiederum den Blick über den Tellerrand zu den größeren.

Das ,Schwarzfahren‘ lässt sich in dem weiten Flur der Soziologie unter Abweichendem Verhalten‘ verbuchen und kann Bereichen wie ,Kriminalstatistik‘ und ,Rechtssoziologie‘2zugeordnetwerden.

Doch am Wichtigsten erscheint mir, nebst diesen Begrifflichkeiten, das Verständnis von Recht hervorzuheben. Ich beziehe mich dabei vorrangig auf die Definition von Rottleuthner und Rottleuthner-Lutter:

„Es geht nicht um Quantitäten, sondern um die Bereitstelllung eines Raumes geordneter Freiheit durch Recht.[...][Die] Rechtsphilosophie Kants [führen] und seiner Bestimmung des Rechts als einer Ordnung der freien Entfaltung der Persönlichkeit, die nur eine Grenze in den Rechten der anderen findet.“3

Abweichendes Verhalten wiederum kann unter verschiedenen Aspekten definiert werden. Ich stütze mich hierbei auf die ,Sanktionsorientierte Definition4 nach Lamnek. Sie geht davon aus, dass das abweichende Verhalten eine Reaktion der Interaktionspartner hervorruft, die als Sanktion für den Abweichenden zu verstehen ist. Die Interaktionspartner sind in dem Falle die Verkehrsgesellschaften, welche deutschlandweit 40€ als Strafe verhängen, wenn der Delinquent beim Schwarzfahren erwischt wird.

Bei der Begriffsklärung des Schwarzfahrens möchte ich mich der Definition Ochsner’s bedienen:

„Der Schwarzfahrer ist ein Fahrgast, welcher überhaupt keine oder keine gültige Fahrkarte besitzt. Bei der letztgenannten Variante ist dabei etwa denkbar, dass der Schwarzfahrer mit einer fremden Fahrkarte oder zu einem zu niedrigen Tarif fährt.“5

Ochsner lässt dabei die Möglichkeit offen, dass ein Betrug vorliegt oder eine Täuschung ausgehend vom Fahrgast. Ich möchte dabei klarstellen, dass ich bei meiner Begriffsdefinition keine Urkundenfälschung oder andere “Tricksereien“ mit einbeziehen möchte. Es wird lediglich von dieser Definition ausgegangen, dass keine oder keine gültige Fahrkarte vorliegt, um den Tatbestand für meine Analysen weniger kompliziert zu gestalten. Zumal die Probanden nur recht allgemein nach ,Schwarzfahren‘ abgefragt werden. Doch hierzu erst an späterer Stelle.

Nachdem ich nun die klaren Grenzen meiner verwendeten Begriffe dargelegt habe, möchte ich nun meine Forschungsfrage expliziter herausstellen. Die wohl am häufigsten zitierte Definition der ,Soziologie‘ wurde von Max Weber verfasst und lautet:

„Die Soziologie ist eine Wissenschaft, welche soziales Handeln deutend verstehen und dadurch in seinem Ablauf und seinen Wirkungen ursächlich erklären will.“6

Eben diesen Zweck möchte ich mit meiner Masterarbeit erfüllen. Ziel dieser wissenschaftlichen Abhandlung wird es sein, das abweichende Verhalten ,Schwarzfahren‘ nachvollziehen zu können und auf seine einzelnen Faktoren auf zu splitten, sodass eine Prognose gelingt, die zukünftige Verhaltensintentionen begründen kann. Ganz klar formuliert: Warum neigen Menschen zum Schwarzfahren? Was sind ihre Beweggründe und Motivationen? Die Beantwortung meiner Forschungsfragen werde ich vorrangig an Hand der Rational Choice Theorie und am Datensatz des ALLBUS 2000 bearbeiten und analysieren. Doch bevor ich zu meinem theoretischen Hintergrund gelange und auf meine Datenanalyse eingehe, wird im nachfolgenden Kapitel der Stand der Forschung thematisiert.

2. Stand der Forschung

ln den nachfolgenden Absätzen werde ich auf den aktuellen Forschungsstand eingehen. Dabei handelt es sich sowohl um Forschungen, die das Thema ,Schwarzfahren‘ klar hervor stellen (Rauhut7, Lüdemann8), als auch um allgemeine Modelle, die gesetzeskonformes Verhalten per se erklären wollen. So findet unter den Forschern beispielsweise das Modell von Karl-Dieter Opp9häufig Verwendung und hat einen jahrelangen Wandel von Ergänzungen und Kritiken (Diekmann10, Brauer, Frey und Amelang11) hinter sich.

Es gilt aber auch Studien Beachtung zu schenken, die vorrangig auf das Strafmaß eingehen, da die Androhung von Strafe und die Umsetzung derer wohl zu den größten Motivatoren gezählt werden, eine Straftat zu begehen oder nicht (Paternoster12, Mehlkop und Graeff13).

2.1 Diekmann-Opp-Modell

Zunächst werde ich auf das bereits erwähnte Modell von Opp eingehen. Um an dieser Stelle nicht unnötigerweise die gesamte Entstehungsgeschichte wiederzugeben, werde ich nur einen kurzen historischen Abriss folgen lassen. Der Grundbaustein dieses Modells wurde 197414gelegt. Opp’s Anliegen war dabei stets, eine Antwort auf die Frage zu finden Wann befolgt man Gesetze?‘. Dabei definiert er ,Befolgung‘ so, dass das Gesetz nur rein objektiv - sprich aus Sicht eines Beobachters - eingehalten wird.15Ob dies die bewusste Absicht des Akteurs war, bleibt dementsprechend offen.

Ein Jahr später gingen Diekmann als auch Brauer et al.16mit eigenen Überlegungen und Studien darauf ein. Noch im selben Jahr folgte eine Gegenreaktion durch Opp17. Diekmann18erweiterte fünf Jahre später das vorliegende Modell um drei weitere Variablen. Das sogenannte ,Diekmann-Opp-Modell‘19hat bis heute Gültigkeitscharakter und unterliegt lediglich leichten Variationen und Definitionsabweichungen durch andere Forscher. Schlussendlich ist Opp 2010 erneut auf das bestehende Modell eingegangen und führte als Exempel die von Lüdemann (2002)20und Diekmann(1975)21durchgeführten Studien an.

Aus dieser Entstehungsgeschichte sind folgende Hypothesen in das mehrstufige Kausalmodell von Opp und Diekmann eingegangen:22

I. Je genauer man über ein Gesetz informiert ist, desto eher wird man das Gesetz befolgen.

Zum Thema .Informiertheit“ gab es die wohl größten Diskurse, wie dieser Begriff tatsächlich definiert werden sollte. Letzten Endes konnte man sich auf folgende Definition einigen:

„Wenn der ,Grad der Informiertheit1 hoch ist, dann bedeutet dies, dass eine Person die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen kennt. Wenn die Person Fehlinformationen hat, d.h. irrtümlich glaubt, die Voraussetzungen zu erfüllen, dann ist die Person in geringem Maße informiert und wird entsprechend versuchen, die Leistung zu erhalten.“23

Diekmann setzt dem noch hinzu, dass ein geringer Grad an Informiertheit vorliegt,

„ [...] wenn eine Person irrtümlich Verhaltensweisen als erlaubt betrachtet, die der Gesetzgeber verbietet, nicht aber wenn eine Person umgekehrt Verhaltensweisen als verboten bezeichnet, die der Gesetzgeber erlaubt.“24

II. Je größer die normative Abweichung ist, desto kleiner ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gesetz befolgt wird.

Hierbei soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die informellen Normen von den gesetzlichen Regeln abweichen.25

III. Je stärker das Ausmaß der erwarteten negativen Sanktionen bei der Übertretung von Gesetzen ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gesetz übertreten wird.

Bei dieser Hypothese äußert Opp einige Grundgedanken, die Bezug auf die mögliche Art von Sanktion nehmen. So stellt er heraus, dass die subjektiv erwartete Sanktion ungleich der tatsächlichen sein kann. Auch die Bewertung der Sanktion ist personengebunden. Zudem ist er der Meinung, dass die Wirkung von Wahrscheinlichkeit und Bewertung multiplikativ zueinander stehen und die Wirkung der Wahrscheinlichkeit davon abhängt, für wie schlimm man eine Sanktion einschätzt und umgekehrt. Der letzte Gedankengang Opp’s nimmt darauf Bezug, dass sich die möglichen negativen Sanktionen sowohl auf formelle, als auch auf informelle Sanktionen beziehen.

IV. Je stärker das Ausmaß der erwarteten positiven Sanktionen bei der Befolgung von Gesetzen ist, desto wahrscheinlicher ist die Befolgung eines Gesetzes.

Diekmann hat bei Opp“s Modell vorrangig die Arten der Sanktionsweisen erweitert, indem nicht nur die Übertretung bestraft und die Einhaltung von Gesetzen belohnt wird, sondern eben auch die Übertretung eine Belohnung zur Folge haben kann (beispielsweise unter jugendlichen Gruppen, wo durch normabweichendes Verhalten der Rang innerhalb der Gruppe steigt). Als auch genauso eine Einhaltung von Gesetzen eine negative Sanktionierung nach sich ziehen kann.

Zusätzlich bringt Diekmann die Definition der normrelevanten Situation ein. Diese ist umso größer:

„ [...]je häufiger sich eine Person in Situationen befindet, in denen sie zwischen den Verhaltensalternativen Befolgung oder Übertretung der Norm wählen kann.“26

Dieses Zitat nimmt dementsprechend darauf Bezug, ob derjenige sich überhaupt in einer Situation befindet, in der er normabweichend agieren kann. Frei dem Motto Gelegenheit macht Diebe“. Schließlich wird ein aktiver Autofahrer seltener bis gar nicht in die Verlegenheit kommen, mit der Bahn oder der Straßenbahn schwarzzufahren.

Das Ergebnis, auf Grund dessen sich diese Hypothesen tatsächlich begründen lassen, stellt Opp in einer Tabelle27dar. Von jenen empirischen Befunden wird nachfolgend nur ein Auszug abgebildet werden, da ausschließlich die Autoren Diekmann und Lüdemann auf die Thematik des Schwarzfahrens eingegangen sind.

Diekmann28führte jene Studie im Sommer 1974 an fast ausschließlich Studenten durch. Von den 280 verteilten Fragebögen konnten 182 der Auswertung zugrunde gelegt werden. Von den Befragten waren 114 männlich, 68 weiblich. Insgesamt waren 171 der Probanden Studenten. Das Durchschnittsalter lag bei 24 Jahren und lediglich 67 Personen verfügten über ein Auto. Das heißt dem Großteil der Stichprobe kann unterstellt werden, dass Sie überhaupt der Situation des Straßenbahnfahrens ausgesetzt sind.

Lüdemann29hingegen verwendete den Datensatz des ALLBUS 2000, indem wiederum Variablen erhoben wurden, die sich auf abweichendes Verhalten beziehen. Da ich den selben Datensatz verwenden möchte, werde ich an späterer Stelle konkreter auf die Herangehensweise von Lüdemann eingehen.

Nachfolgend nun die Tabelle mit den Ergebnissen: (siehe nächste Seite)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten30

Das Pluszeichen lässt sich dabei so interpretieren, dass eine Wirkung auf die Gesetzesbefolgung bestätigt werden konnte, welches beim Minuszeichen nicht der Fall ist.

Es lässt sich somit erkennen, dass die ,lnformiertheit‘ und die Positive Sanktionierung bei Befolgung“ keine Wirkung auf das gesetzeskonforme Verhalten ausüben. Hingegen kann die Normative Abweichung“ als verifiziert und stärkste Komponente betrachtet werden. Danach folgen die Positive Sanktionierung bei Übertretung“ und die ,Normrelevante Situation“, die laut Diekmann als bestätigt betrachtet werden können. Zur ,Negativen Sanktionierung bei Befolgung“ konnte keine Aussage getroffen werden, während sich zur ,Negativen Sanktionierung bei Übertretung“ bei beiden Autoren gegenläufigen Ergebnissen finden lassen.

Dabei kommt Lüdemann31mittels dem ALLBUS 2000 auf das Resultat, dass ,Negative Sanktionen bei Übertretung“ (am Beispiel der Verkehrsgesellschaften entspräche dies dem 40€-Betrag) einen positiven Effekt auf das gesetzeskonforme Verhalten ausüben. Wohingegen die ,Entdeckungswahrscheinlichkeit beim Schwarzfahren“ einen umgekehrt u-förmigen Verlaufseinfluss aufweist. Das heißt, steigt die Entdeckungswahrscheinlichkeit (beispielhaft: erhöhte Kontrollen der Verkehrsgesellschaften durch Mitarbeiter), dann steigt zunächst die Gesetzesübertretung, danach sinken sie hingegen wieder. Lüdemann erklärt dies damit, dass dann, wenn die Sanktionen nicht zu hoch sind, Schwarzfahren einen gewissen ,Kick‘ vermittelt.32

Dennoch möchte Opp dieses Ergebnis nicht so im Raum stehen lassen und führt ein Gegenbeispiel an:

„Dass negative Sanktionen bei Übertretung für die Erklärung von Normabweichungen von Bedeutung sind, kann kaum bezweifelt werden. So legten deutlich mehr Personen Gurte an, als die Gurtanlegepflicht 1976 gesetzlich eingeführt wurde. Nach Einführung eines Verwarnungsgeldes - also einer geringen Strafe - stieg die Anlegequote erneut, und zwar auf über 90%. Pfeiffer und Hautzinger, Auswirkungen der Verkehrsüberwachung auf die Befolgung von Verkehrsvorschriften, S. 11] Hier hat sogar die bloße Einführung einer nicht sanktionsbewehrten gesetzlichen Regel zu einer Verhaltensänderung geführt. Dabei ist wohl nach allgemeiner Einschätzung (und auch faktisch) die Entdeckungswahrscheinlichkeit sehr gering.“33

Brauer et al.34führten bereits 1975, neben Diekmann, eine Untersuchung zum Thema abweichenden Verhaltens durch und bedienten sich dabei des Modells von Opp. Die Autoren befragten hierfür 434 männliche Jugendliche (264 Schüler/ Lehrlinge und 170 Insassen der Jugendstrafanstalt Neuengamme) und splitteten diese in Diebstahl- und Rauschgiftdelikt auf. Unter denen, die der Diebstahlgruppe zugeordnet worden, befanden sich 82 Einsitzende, bei der Gegengruppe 88 Insassen. Bei dieser Studie wurde zwar nicht auf das Thema ,Schwarzfahren‘ eingegangen, dennoch handelt es sich hierbei um einen sehr interessanten Ansatz, um das Modell Opp empirisch zu validieren. Dieser Ansatz lautet wie folgt:

"Gelten die Annahmen von Opp allgemein, so treffen sie auch je einzeln für spezifische Delikte zu.

Insofern kommtbei gleicher Kausalstruktur für beide Delikte - die zweifache Erhebung einer Kreuzvalidierung gleich. Liegen demgegenüber aber für unterschiedliche Arten abweichenden Verhaltens unterschiedliche Ursachen vor, würde sich dieses bei einem Vergleich der beiden Arten der Gesetzesübertretung zeigen müssen."35

Als Fazit formulierten die Autoren, dass es sinnvoller sei, spezielle Modifikationen oder Adaptionen für unterschiedliche Deliktkomplexe zu nutzen36. An dieser Studie kritisiert Opp jedoch, dass der Begriff der ,Erwarteten negativen Sanktion‘ nicht einwandfrei geklärt sei, da die Befragten hierunter explizit die gesetzliche Sanktionierung vermuten könnten und nicht die subjektiv erwartete Wahrscheinlichkeit37.

Jedoch kommt es nicht nur zur Anwendung des Diekmann-Opp-Modell, sondern auch zur Kritik. Rottleuthner führt dabei folgende Stellungnahme an:

„Das aus didaktischen Gründen so geschätzte Opp-Diekmann-Modell zur Erklärung der Befolgung von Rechtsnormen ist in dieser Hinsicht etwas zwiespältig. Die abhängige Variable - der Grad der Befolgung einer Norm - soll gemessen werden aus der Perspektive eines externen Beobachters, der also nur ,äußerliche‘ Normkorrespondenz feststellen kann oder nicht. Die ,interne‘, motivationale Seite - also Kants ,Moralität‘ - kommt herein bei der Analyse der unabhängigen, erklärenden Variablen. Das Opp- Diekmann-Modell geht dabei aus von einem rationalen Akteur, der utilitaristisch Kosten und Nutzen der Handlungskonsequenzen kalkuliert und in der Lage ist, sich über die Rechtslage zu informieren. Zentral für die Erklärung von Normkonformität sind die subjektiven Einschätzungen der Wahrscheinlichkeit und der Schwere einer positiven oder negativen Sanktion. Das Modell berücksichtigt aber auch eine .prinzipielle', nicht utilitaristische Orientierung an den Zielen des Gesetzgebers. Das Modell ist auf die Erklärung der (Nicht-)Befolgung einer Norm beschränkt, besagt also nichts über die Wirkungen der (Nicht-)Befolgung, die oftmals vom engeren strafrechtlichen Fall abgesehe erst zur Zielerreichung, d.h. zurWirksamkeit der Norm führen können.“38

Leider werde ich auf diesen Gedankengang bei meiner Analyse nicht eingehen können, dennoch fand ich diesen Gesichtspunkt sehr wichtig und wollte, dass er hier Erwähnung findet.

Opp und die Entwicklung seines Modells ist jedoch nicht der einzige Stand der aktuellen Forschung, der hier benannt werden soll.

2.2 Spieltheorie und Rational-Choice-Ansatz

Auch die Spieltheoretiker und Unterstützer des Rational Choice haben einige Studien durchgeführt.

Mehlkop und Graeff39führten beispielsweise 1990 anhand des ALLBUS-Datensatzes eine Untersuchung durch, um ihre vorangegangenen Thesen des Rational Choice zu ergründen. Den Probanden wurden unterschiedliche Szenarien vorgelegt, unter denen Sie sich für eine Handlung entscheiden sollten. Mehlkop und Graeff fanden interessanterweise heraus, dass rein rechnerisch die gleichen Situationen vorlagen und dennoch unterschiedliche Entscheidungen gefallen sind. Zudem wurde teilweise jene Situation gewählt, die sogar schlechter für die Probanden ausfällt. Das erstaunliche Fazit der Autoren lautet dementsprechend: dass Normen die Übertretung von Gesetzen steigern. Mehlkop und Graeff versuchen dies damit zu erklären, dass der Einfluss von Normen auf die Wahrscheinlichkeit eine Straftat zu begehen ansteigt, sobald der eigene Nutzen auch nur schwach anwächst.

Auch Paternoster40nutzt einen spieltheoretischen Ansatz für seine Studie und legt auf drei Propositionen Wert: die Gewissheit der Strafe, die Stärke der Strafe und wie schnell eine solche verhängt wird. Er muss am Ende seiner Forschung feststellen, dass die Strafe als solches einen nahezu verschwindenden Effekt auf das Ausüben einer Straftat hat41.

Rauhut42kommt in seiner Dissertation ebenfalls zu dem gleichen Ergebnis, dass nicht die Stärke einer Strafe, sondern vielmehr die Gewissheit einer Strafe dazu führen, dass Menschen eine kriminelle Handlung nicht ausüben. Er verwendet dabei ebenfalls einen spieltheoretischen Ansatz - wobei er Tsebelis43anführt - und sieht das Spektrum des abweichenden Verhaltens aus Sicht des Rational Choice. Demnach sei es schlauer, die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung höher zu setzen, anstatt die Strafe als solches. Somit ließe sich abweichendes Verhalten senken, indem die Kontrolleure höher bezahlt werden, um die Gewissheit einer Strafe zu steigern44.

Dieser Ausblick auf die Spieltheorie und dem Rational-Choice-Ansatz soll im dritten Abschnitt dieser Arbeit weiter ausgeführt werden. Ich habe an dieser Stelle lediglich bereits bestehende Ergebnisse niederlegen wollen und möchte als eigenen theoretischen Hintergrund die Spieltheorie und den Rational Choice Ansatz anführen, die unter dem benannten Kapitel folgen werden.

2.3 Lüdemann und seine Studie am ALLBUS-Datensatz 2000

Abschließend möchte ich nun - wie zuvor bereits erwähnt - auf die genaueren Ergebnisse von Lüdemann45eingehen. Das Versetzen dieser Studie an das Ende dieses Kapitels hat den bereits erwähnten Hintergrund, dass Lüdemann den gleichen Datensatz (ALLBUS 2000) wie ich verwendete und ähnliche Hypothesen gewählt hat. Um die Annahme einer Wiederholung seiner Studie zu negieren, werde ich die Vorteile meiner Herangehensweise verdeutlichen. Lüdemann’s Studie zieht mehrere Theorien als Begründung seiner Hypothesen heran. Zumal er auf mehrere Massendelikte Bezug nimmt - Schwarzfahren, Ladendiebstahl, Steuerbetrug und Alkohol am Steuer. Ich hingegen werde mich vorrangig auf den Rational Choice Ansatz stützen und konkret auf das ,Schwarzfahren‘ eingehen. Hierdurch würde sich die Begründung der Wahl der Hypothesen vereinheitlichen und die Erklärungskraft ein wenig vereinfachen. Doch um nicht zu sehr meiner Theorie vorweg zu greifen, hier nun die formulierten Hypothesen durch Lüdemann46:

I. Je positiver die Einstellung einer Person gegenüber einer bestimmten abweichenden Handlung ist,
II. je häufiger diese abweichende Handlung von der Person bereits in der Vergangenheit ausgeführt wurde,
III. je geringer die subjektive Wahrscheinlichkeit ist, mit der die Person erwartet, bei Ausführung dieser abweichenden Handlung entdeckt und sanktioniert zu werden,
IV. je geringer das Ausmaß ist, in dem die Person gesetzliche Normen generell akzeptiert,
V. je eher eine Person in der Vergangenheit selber Opfer eines Diebstahls wurde, desto eher neigt die Person dazu, diese abweichende Handlung in Zukunft auszuüben.

Um nicht zu ausschweifend zu werden, möchte ich an dieser Stelle lediglich die Ansätze seines theoretischen Pluralismus erwähnen, die hinterjeder einzelnen Hypothese stecken.

Annahme 1: Theory of Planned Behavior von Ajzen [...] die u.a. postuliert, dass die Intention einer Person, eine bestimmte Handlung auszuführen, umso größer ist, je positiver die Einstellung der Person dieser Handlung gegenüber ist [...]

Annahme 2: Lerntheorie von Opp [...] postuliert, dass ein Verhalten umso eher ausgeführt wird, je häufiger es in der Vergangenheit mit Belohnungen verknüpft war.

Annahme 3: Theorie zur Befolgung von Gesetzen von Opp[...] dass der Grad der Befolgung von Gesetzen umso geringer ist, je geringer der Grad der erwarteten negativen Sanktion bei einer Gesetzesübertretung ist [...] und je höher der Grad der normativen Abweichung einer Person vom Gesetz ist [...].

Annahme 4: Anomietheorie von Merton durch Opp:

Die Variable allgemeine Gesetzestreue“ hat weiter Ähnlichkeit mit der Variable Jntensität legitimer Normen“ innerhalb der Explikation der Anomietheorie von Merton [...] durch Opp[...]. Da Opp im Rahmen seiner Explikation postuliert, dass die Intensität legitimer Normen einen negativen Effekt auf abweichendes Verhalten ausübt [...] lässt sich die Annahme 4 auch aus dieser Explikation der Anomietheorie ableiten.

Annahme 5: Rational-Choice-Theorie

Annahme 6: Theorie von Sykes und Matza (1957) über Techniken der Neutralisierung Diese Theorie postuliert, dass Personen die kriminelle Handlungen ausführen, ihr Verhalten oft durch eine Reihe von typischen Rationalisierungen oder Argumenten rechtfertigen.[...] Techniken der Neutralisierung sind also zum einen Strategien zur Reduktion kognitiver Dissonanz, die das Ziel haben, psychische Kosten (z.B. schlechtes Gewissen) zu vermeiden, indem die Tat vor sich selbst gerechtfertigt wird. Zum anderen stellen diese Techniken eine offensive Verteidigungsstrategie dar, mit der sich Täter gegen die Zuschreibung des Etiketts ,kriminell“ durch ihre soziale Umwelt oder durch Institutionen sozialer Kontrolle (Polizei, Gericht) wehren.

Bezugnehmend auf die Ergebnisse Lüdemann’s werde ich erneut nur die Thematik ,Schwarzfahren“ aufgreifen. Dementsprechend ist die fünfte Hypothese für mein Forschungsthema irrelevant, da sie lediglich Bezug auf den Tathergang ,Diebstahl“ nimmt. Lüdemann konnte im bivariaten Vorgehen folgende Hypothesen bestätigen: Hypothesen eins bis einschließlich vier. Dies bedeutet, dass sich die Herangehensweise von Lüdemann als gut erwiesen hat. Bei der multivariaten Modellerstellung verschwindet die Signifikanz der ,Gesetzestreue“ (Hypothese IV) und lediglich die Moderatorvariable ,Alter“ zeigt eine leichte Signifikanz an. Das47finale Modell gibt demzufolge auch unter Hinzunahme von zusätzlichen Prädikatoren die Hypothesen eins bis drei als verifiziert an.48

Da es sich hier um den gleichen Datensatz handelt, den ich in meiner Studie aufgreife, wird es von großem Interesse sein, ob Lüdemann‘s Ergebnis mit meinem identisch ist. Dies wird sich noch unter dem fünften Kapitel dieser Arbeit zeigen.

Als Fazit des zweiten Kapitels lässt sich schließen, dass es die verschiedensten Ansätze gibt, um der Komplexität des abweichenden Verhaltens auf den Zahn zu fühlen und die ,kriminellen‘ Handlungsintentionen von Menschen zu erklären. Eine klare Einheitlichkeit der Vorgehensweisen ist nicht zu verzeichnen, wodurch sich die bisher durchgeführten Studien schlecht untereinander vergleichen lassen.

Ich werde mich im anschließenden Kapitel auf meinen theoretischen Ansatz des Rational Choice beziehen und die Spieltheorie unterstützend mit anknüpfen. Somit folge ich den Fußstapfen von Autoren wie Tsebelis und Rauhut, um ein einheitlicheres Vorgehen in den Studien voranzutreiben.

3. Theorie

ln den drei nachfolgenden Unterkapiteln werde ich die theoretische Fundierung meinerArbeit vorstellen und auch die Nachteile des Rational-Choice-Ansatzes aufführen. Daran anknüpfend wird die Herleitung meiner Forschungshypothesen stattfinden.

3.1 Theoretische Fundierung

Der Ansatz des Rational Choice und die Spieltheorie sollen mir unter diesem Kapitel als theoretische Fundierung meiner Hypothesen dienlich sein. Dafür möchte ich in den nachfolgenden Absätzen auf Begrifflichkeiten wie ,homo oeconomicus“ eingehen und die Vor- und Nachteile des Rational Choice darlegen.

Der grundlegende Fakt des Rational Choice ist, dass jedes Individuum durch sein Handeln seinen Nutzen maximieren möchte. Dies gelingt nur, indem die Handlungssituation und die Folgen der Alternativen nach ihrem jeweiligen Nutzen abgeschätzt und den dabei entstehenden Kosten entgegen gesetzt werden. Dies setzt einen rational denkenden Akteur voraus, der seine Handlungen bewerten und in eine Rangordnung bringen kann - den ,homo oeconomicus“. Zudem besitzt er vollständige Informationen über sein Umfeld, um solche Entscheidungen fällen zu können.49

Rational Choice Theorien sind demzufolge akteurszentriert und haben die Erklärung kollektiver Sachverhalte zum Ziel.50Demnach ist abweichendes Verhalten“ ebenso eine Option aus einem Set von Handlungsalternativen, wie das legale Handeln.

Der rationale Akteur wird sich dann für eine Handlungsoption entscheiden, sobald der persönliche Nutzen für ihn steigt und die persönlichen Kosten für ihn sinken. Hier spielt die subjektive Einschätzung dieser Komponenten eine große Rolle. Schließlich entscheidet jeder für sich selbst, worin konkret die Kosten und der Nutzen für einen bestehen.51

Die Ökonomische Kriminalitätstheorie bringt dies unter folgendem Zitat noch einmal klar zum Ausdruck:

„Je größer die subjektive Wahrscheinlichkeit ist, mit der eine Person angenehme Handlungsfolgen bei Ausführung einer bestimmten Handlungsalternative erwartet und je positiver sie diese Handlungsfolgen bewertet und je geringer die subjektive Wahrscheinlichkeit ist, mit der die Person unangenehme Handlungsfolgen bei Ausführung dieser Handlungsalternative erwartet, desto eher bzw. häufiger wird sie diese Handlungsalternative auch ausführen.“52

Die Ökonomische Kriminalitätstheorie kann als Spezialfall von Theorien rationalen Handelns angesehen werden. Dabei gelten nach Lüdemann und Ohlemacherfolgende drei Grundannahmen:

1. Handlungen werden durch subjektive sowie objektive Restriktionen und Möglichkeiten bedingt (Annahme der Handlungsrestriktionen)
3. Aktdeln wird durch individuelle Präferenzen wie Zielen, Wünschen oder Bedürfnissen bedingt (Präferenz-Annahme)
2. Haneure versuchen ihre Ziele unter Berücksichtigung von Handlungsrestriktionen in höchstmöglichem Ausmaß zu realisieren (Annahme der Nutzenmaximierung)53

Lüdemann und Ohlemacher haben dies konkret an dem Beispiel ,Schwarzfahren‘ zu verdeutlichen gesucht: Dem Homo Oeconomicus liegen zwei Handlungsoptionen zur Auswahl. Möglichkeit A wäre die Entscheidung für das Schwarzfahren. Handlungsalternative B hieße, sich gegen das Schwarzfahren und für das Zahlen des Tickets zu entscheiden. Der Nutzen, deraus dem Schwarzfahren entsteht, könnte darin liegen, sich das Geld der Fahrkarte zu sparen. Aber auch soziale Anerkennung (Statuszuwachs54) in einer Gruppe oder Nervenkitzel werden von Lüdemann und Ohlemacher als mögliche Nutzenfaktoren angeführt. Dem gegengerechnet werden die Kosten, die beim Schwarzfahren entstehen, wie beispielsweise: 40€ Strafe, sofern man ertappt wird, ein schlechtes Gewissen und/oder die Peinlichkeit erwischt zu werden. Demnach legen die Autoren auch großen Wert darauf, dass Kosten nicht als monetäre Leistung per se angesehen werden sollen, sondern eben auch als psychische, intrinsische oder soziale Kosten.55

Die zweite Handlung ,das legale Mitfahren mit der Verkehrsgesellschaft‘ bringt den Nutzen mit sich, dass der rationale Akteur seine innere Ruhe hat und mit einem guten Gewissen an dieser Inanspruchnahme der erbrachten Leistung teilnimmt. Dem entgegen gestellt werden Kosten, wie: der Verlust des Geldes, um das Ticket finanzieren zu können, aber auch der Verlust von sozialem Ansehen in der eigenen Gruppe ist denkbar.56Dies verdeutlicht erneut, wie wichtig es ist, die Umstände einer einzelnen Person zu kennen. Schließlich befindet sich nicht jedes Individuum das schwarz fährt in der gleichen Situation des Gruppendruckes. So werden Rentner sicherlich seltener zu den letztgenannten Kosten gelangen, als eventuell ein Jugendlicher, der seit neuem einer ,Clique‘ angehört.

Dabei sollte dem Sachverhalt Beachtung geschenkt werden, dass die einzelnen Elemente des Kosten­Nutzen-Kalküls unterschiedlich schwer wiegen. Abhängig davon, wie man die Situation in diesem bestimmten Moment auffasst und für wie wahrscheinlich man es hält, erwischt zu werden (Entdeckungs-/ Kontrollwahrscheinlichkeit). Dieser Einbezug von Wahrscheinlichkeiten, die subjektiv für sich einzuschätzen sind, haben Lüdemann und Ohlemacher in nachfolgenden Formeln dargelegt:

Nettonutzen für A (Schwarzfahren)=

(Wahrscheinlichkeit der Folge "Sparen von Fahrgeld" x Bewertung dieser Folge) + (Wahrscheinlichkeit der Folge "Nervenkitzel" x Bewertung dieser Folge) + (Wahrscheinlichkeit der Folge "erwischt werden und 40€ zahlen" x Bewertung dieser Folge)

Nettonutzen für В (Ticket lösen)=

(Wahrscheinlichkeit der Folge "gutes Gewissen" x Bewertung dieser Folge) + (Wahrscheinlichkeit der Folge "Kosten des Fahrscheins" x Bewertung dieser Folge) + (Wahrscheinlichkeit der Folge "Freunde halten einen für feige" x Bewertung dieser Folge)57

Ein solches Kosten-Nutzen-Kalkül, welches jeder für sich festzulegen hat, bevor er eine Handlung ausführt, wurde durch die Wissenschaftler McKenzie und Tullock auf ein klassisches Markt-Modell projiziert. Auch das Modell Becker soll an dieser Stelle kurz Erwähnung finden. Ich möchte diese beiden ähnlichen Modelle hier noch einmal anführen, da sie den Facettenreichtum der Rational-Choice-Theorie wiederspiegeln und aufzeigen sollen, dass dennoch alle zu dem gleichen Ergebnis führen: das jede Tat - ob kriminell oder nicht - einem klaren Kosten-Nutzen-Konstrukt zugrunde liegt.

Das Modell von McKenzie und Tullock stellt den Täter als Verbrechensproduzenten auf, der auf einem Verbrechensmarkt agiert, welcher über Nachfrage und Angebot organisiert ist. Bevor der potentielle Täter zur Tat schreiten kann, muss er sich über zwei Dinge im Klaren sein: welche Menge an Verbrechen ist rational und wie sehen hierfür Grenzkosten und -nutzen aus. Dabei sollte nach McKenzie und Tullock beachtet werden, dass die Kosten je Straftat von Tat zu Tat steigen, da die Opportunitätskosten sich erhöhen.58

Das Modell Becker wiederum nimmt erneut59stärkeren Bezug auf die subjektive Bewertung von Situationen durch das rationale Individuum. Der Akteur durchläuft (laut Becker) folgende Phasen der Entscheidungsfindung: zunächst Einholen von Informationen, danach Bewertung der Situation, anschließend die Bestimmung des Nettonutzen und daraufhin ergibt sich die Lösung des Entscheidungsproblems.60

Wie lässt sich nach dieser Erkenntnis kriminelles Verhalten also einschränken? Lüdemann und Ohlemacher kommen dabei auf folgende Lösung: situative Kriminalprävention.

„Eine situative Kriminalprävention hat zum Ziel, Kriminalität und abweichendes Verhalten zu verhindern, indem spezifische Maßnahmen eingeführt und angewendet werden, die die Merkmale solcher Situationen beeinflussen oder verändern, in denen Delikte begangen werden können[...].“61

Jene präventive Maßnahmen streben mindestens eines dieser Ziele an: Möglichkeiten und Gelegenheiten zur Begehung einschränken, Risiken erhöhen und Anreize verringern. Auf einen Nenner gebracht: wird die Situation zu Ungunsten des Täters ausgelegt, indem die Kosten gesteigert und der Nutzen gesenkt werde. Der Normadressat wäre demzufolge der Schwarzfahrer. Der Normsender ist das allgemeingültige Gesetz, welches diese Tat als ,kriminell‘ einstuft. Nach diesem Gesetz handeln die Verkehrsgesellschaften, die als Normhüter auftreten.

Es ist also an den Verkehrsgesellschaften die Kosten der Schwarzfahrer zu steigern und so den Anreiz des Schwarzfahrens zu senken. Die Durchsetzbarkeit einer solchen Norm hängt laut Raiser stark von der Macht des Normsenders ab.62

„Zur Durchsetzung von Normen ist ein Sanktionspotential notwendig. [...] Auch die Verinnerlichung von Normen stellt keine wirksame Kontrolle dar, wenn sie nicht durch scharfe Sanktionen geschützt wird. Es ist zwischen dem absoluten und dem relativen Sanktionspotential zu unterscheiden. Es ist nicht nur wichtig, überhaupt ein Sanktionspotential zu besitzen, um seine Ansprüche durchzusetzen (absolutes Sanktionspotential), sondern dieses muß so groß sein, daß eventuelle Gegenreaktionen von Seiten des Normbrechers abgewehrtwerden können (relatives Sanktionspotential).“63

Auf einen Punkt gebracht, soll dies darlegen, dass allein die Ankündigung von 40€ Strafe, zu denen die Verkehrsgesellschaften deutschlandweit berechtigt sind, nicht ausreicht, um das Schwarzfahren einzudämmen. Auch die Umsetzung dessen, sprich den Täter zu erwischen und ihm diese Strafe zu verhängen, ist erforderlich, um jene Handlungsoption als die schlechtere auszuweisen.

Einen interessanten Aspekt, bezugnehmend auf die Macht der Normsender, warf dabei Becker auf. Er brachte 1973 zu Papier, dass das abweichende Verhalten als Solches durch den Normsetzer definiert wird. Demnach erfolgt, laut Becker, auch die Normanwendung selektiv. Gleiche Verhaltensweisen werden personen- und situationsspezifisch unterschiedlich determiniert. Seiner Meinung nach ergeben sich diese Selektionskriterien aus unterschiedlichen Machtverhältnissen.64Es wird dabei von Etikettierung gesprochen. Dies ist ein gern aufgegriffenes Thema des Marxistischen Ansatz“, welches die Definitionsmacht von der ökonomischen Struktur abhängig macht und diese als gesellschaftlich ungleich verteilt ansieht.65Die Ansicht, dass kriminelles Verhalten nur eine Frage der Definition ist, wird auch von der Labeling-Theorie geteilt. Bereits 1953 wurde der Begriff der ,Stigmatisierung“ geprägt.

„The young delinquent becomes bad, because he is defined as bad.”66

Das Aushandeln der Zuschreibung lässt sich auf das Beispiel des Schwarzfahrens der Gestalt übertragen:

„Ein 'schwarz' fahrender Universitätsprofessor besitzt eine andere Definitionsmacht als ein Student oder gar ein Obdachloser: Der Professor wird auf seine Zerstreutheit verweisen können (weil er schließlich ausreichende materielle Ressourcen hat, um das Beförderungsentgelt zu entrichten), während bei dem Studenten und dem Obdachlosen wohl eher utilitaristische Motive unterstellt werden."67

Das heißt, dass dem Kontrolleur selbst ein angemessener Spielraum an Einschätzung offen bleibt und hierdurch eine Etikettierung kaum verhindert werden kann.

Doch damit komme ich zu dem wohl wichtigsten Einflussfaktor bei der Entscheidung ,Schwarz zu fahren“ - die Entdeckungswahrscheinlichkeit durch einen Kontrolleur.

„Viel bedeutsamer als die angedrohte Sanktionierung ist einmal die faktische Sanktionsbereitschaft und zum Anderen die Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein bestimmtes normabweichendes Verhalten auch tatsächlich sanktioniert wird. [...] Glaubt also ein potenzieller Normbrecher, dass die Sanktionswahrscheinlichkeit für sein Verhalten gleich 0 ist, so nützt die höchste Strafandrohung nicht: Er wird sich gleichwohl abweichend verhalten, weil er damit rechnet, nicht entdeckt und nicht bestraft zu werden.“68

So viel zu den vermeintlichen Kosten für einen Schwarzfahrer. Es wird dem aktiven Leser erneut bewusst, dass die Strafhöhe nicht relevant für die Entscheidung eines potentiellen Schwarzfahrers ist, sondern vielmehr die Höhe der Wahrscheinlichkeit erwischt zu werden.

„Nichts macht den Apparat der Gesetze brüchiger, als die Hoffnung auf Straflosigkeit.“69

Foucault geht zusätzlich auf die Hauptfunktion von Strafen ein: die Vorbeugung. Schließlich wird nicht nur dem Delinquenten bewusst, dass er mit hohen Kosten zu rechnen hat. Sondern auch den umgebenden Mitfahrern wird ins Gedächtnis gerufen, dass sich Schwarzfahren aufgrund der Kontrollwahrscheinlichkeit nicht lohnt. Jemand, der möglichweise noch nie einen Kontrolleur zu Gesicht bekommen hat, wird eher geneigt sein, über ein zukünftiges Schwarzfahren nachzudenken und in seiner Handlung umsetzen. Warum sollte er ein Ticket lösen, wenn er doch kostenlos mitfahren kann, ohne eine Strafe abzufassen? Demnach sollte die ,Dichte der Überwachung“ und die ,Kontrollmöglichkeit‘70von hoher Priorität für die Verkehrsgesellschaften sein.

Auch Tuck und Riley kommen zu dem selben Fazit:

“[...] criminal behaviorvaries more with the certainty than with the severity ofpunishment.”71

Diesen Schluss hatte ich bereits im zweiten Abschnitt zusammengetragen und namentlich Tsebelis und Rauhut angeführt. Dabei hatte ich bereits vorgemerkt, dass ich unter diesem Kapitel noch einmal konkreter auf die Spieltheorie einzugehen beabsichtige, welches ich im Folgenden umsetzen werde.

Rauhut bringt in seiner Dissertation die Problematik auf folgenden Punkt und führt auch sogleich die Lösung an:

„Crime is a dilemma, in which victims suffer more than perpetrators gain. [...] The Hobbesian solution is that a leviathan in form of the state pays control agents to inspect and punish the criminals. Such punishment shall deter criminal behaviorwith raising the costs ofcrime and making it unattractive.”72

Diese Aussage geht mit der obigen konform. Rauhut geht aber noch einen Schritt weiter und fragt konkret nach, wie der optimale Level an Strafe aussieht?

“The answer from economic theory: [...] Set the expected punishment equal to the damage done minus the marginal cost of deterrence.[...] For policy makers, three variables are changeable; certainty and severity of punishment and the kind of punishment with its associated costs.

[...]


1Siehe: III Begriffskatalog unter2. Definitionen.

2Siehe: III Begriffskatalog unter 1. Bereichseinschränkung.

3Rottleuthner und Rottleuthner-Lutter (2010): S.28. [Kraft Gesetz]

4Siehe: III Begriffskatalog unter2. Definitionen.

5 Ochsner (1997): S.3-134.

6MaxWeberzitiertin Eifler (2010): S.91.

7Rauhut (2008).

8Lüdemann (2002).

9Siehe Abbildung 1.

10Diekmann (1980).

11Brauer, Frey und Amelang (1975).

12Paternoster(2012).

13Mehlkop und Graeff (2010).

14Opp (1974): S.130ff.

15Opp (2010): S.35.

16Braueret al. (1975).

17Opp (1975).

18Diekmann (1980).

19Siehe Abbildung 1.

20Lüdemann zitiert in Opp (2010): S.46-47.

21Diekmann zitiert in Opp (2010): S.46-47.

22Opp (2010):S.36f.

23Opp (2010): S.41.

24Diekmann (1980): S.39.

25Opp (2010): S.41.

26Diekmann zitiert in Opp (2010): S.40.

27Opp (2010): S.46f.

28Diekmann (1980): S.73f.

29Lüdemann (2002): S.129.

30Opp (2010): S.46f.

31Lüdemann zitiert in Opp (2010): S.48-50.

32Eigener Einwand: Es ließe sich aber auch vermuten, dass wenn die Entdeckungswahrscheinlichkeit steigt und dementsprechend die Kontrollquote, dass hierdurch wiederum mehr Schwarzfahrer ertappt werden und dies zeitverzögert das Schwarzfahren wiederum eindämmt.

33Opp (2010): S.50.

34Brauer, Frey und Amelang (1975): S.99ff.

35Braueret al. (1975): S.102.

36Braueret al. (1975): S.111.

37Opp (1975): S.214.

38Rottleuthner und Rottleuthner-Lutter (2010): S.21. [Wie wirkt Recht?]

39Mehlkop und Graeff (2010): S.213ff.

40Paternoster (2012): S.7.

41Paternoster(2012): S.37f.

42Rauhut (2008): S.26.

43Tsebelis (1990): S.255ff.

44Rauhut (2008): S.116f.

45Lüdemann (2002).

46Lüdemann (2002): S.136ff.

47Ebd.

48Lüdemann (2002): S.141.

49Lamnek (2008): S.165-185.

50Lamnek (2008):S. 165.

51Lüdemann und Ohlemacher(2002): S.51-57.

52Lüdemann und Ohlemacher(2002): S.52.

53Lüdemann und Ohlemacher (2002): S.51f.

54Vgl. Opp (2010): S.52.

55Lüdemann und Ohlemacher (2002): S.52f.

56Lüdemann und Ohlemacher(2002): S.53f.

57Lüdemann und Ohlemacher(2002): S.55.

58McKenzie und Tullock in Lamnek (2008): S.179.

59Vgl. Lüdemann und Ohlemacher (2002): S.54f.

60Becker in Lamnek(2008): S.181.

61Lüdemann und Ohlemacher(2002): S.135.

62Raiser (1987): S.143ff.

63Raiser (1987): S.245.

64Becker (1973): S.162f.

65Vgl. Lamnek (2008): S.137-145.

66Tannenbaum (1953): S.17.

67Lamnek (2007): S.242f.

68Lamnek (2007): S.23-27.

68 Foucault (1976): S.122.

70Raiser (1987): S.246.

71Tuck und Riley (1986): S.165.

72Rauhut (2008): S.10.

Final del extracto de 78 páginas

Detalles

Título
Die Verhaltensintention "Schwarzzufahren". Eine empirische Analyse mit dem ALLBUS-Datensatz 2000
Universidad
University of Leipzig
Calificación
2,3
Autor
Año
2012
Páginas
78
No. de catálogo
V211076
ISBN (Ebook)
9783656388739
ISBN (Libro)
9783656389347
Tamaño de fichero
4242 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
verhaltensintention, schwarzzufahren, eine, analyse, allbus-datensatz
Citar trabajo
Gabriele Beyer (Autor), 2012, Die Verhaltensintention "Schwarzzufahren". Eine empirische Analyse mit dem ALLBUS-Datensatz 2000, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/211076

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