Normkonflikte im Kontext von Schwangerschaftsspätabbrüchen: Das Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes


Term Paper, 2010

26 Pages, Grade: 1,0


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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemaufriss
1.2 Fragestellung,Vorgehensweise
1.3 Begr ffl che Abgrenzung Schwangerschaftsspätabbruch

2 Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfiktgesetzes
2.1 Parlamentarische Initiativen
2.2 Ziele, Inhalt der Gesetzesänderung

3 Normvorstellungen im Kontext der Gesetzentwürfe
3.1 Rechtsnormen alsVerhaltensregeln - das Normenquadrat
3.2 Gesetzentwurf der Abgeordneten Griese et al. (BT-Drs. 16/11347)
3.2.1 Ziele, Inhalt, Normvorstellungen
3.2.2 Verhaltensregeln für die Schwangere und die beteiligten Ärzte
3.3 Gesetzentwurf der Abgeordneten Singhammer et al. (BT-Drs. 16/11106)
3.3.1 Ziele, Inhalt, Normvorstellungen
3.3.2 Verhaltensregeln für die Schwangere und die beteiligten Ärzte
3.4 Gesetzentwurf der Abgeordneten Lenke et al. (BT-Drs. 16/11330)
3.4.1 Ziele, Inhalt, Normvorstellungen
3.4.2 Verhaltensregeln für die Schwangere und die beteiligten Ärzte
3.5 Zusammenfassung

4 Fazit

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Der Schwangerschafsabbruch ist ein gesellschaflich kontrovers diskutiertes Tema, ethischmoralische, medizinisch-biologische und juristische Argumente tr f n in teils erbittert geführten Auseinandersetzungen aufeinander, die Grundfragen menschlicher Existenz berühren. Zentrale Konfiktfelder ergeben sich hinsichtlich der Fragen, inwieweit der Schwangerschafsabbruch ein Feld gesellschaflicher Regulierung ist bzw. sein soll, sowie nach der Ausgestaltung dieser Regulierung. Normkonfikte im Kontext von Schwangerschafsabbrüchen spiegeln sich daher insbesondere hinsichtlich der strafgesetzlichen Regelungen zum Schwangerschafsabbruch und deren historischer Entwicklung wider. Die Untersuchung der Debatte um Inhalt und Ausgestaltung dieser Gesetze, d.h. der Rechtsnormen, die verbindliche Verhaltensregeln für die Mitglieder einer Rechtsgemeinschaf bei einem Schwangerschafsabbruch aufstellen, ermöglicht dann eine Analyse dieser Normkonfikte.

1.1 Problemaufriss

Vor dem Hintergrund des zweiten Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zum Schwanger- 1 s nd die strafrechtlichen Regelungen zum Schwangerschafsabbruch zuletzt mit der Verabschiedung des Schwangeren- und Familienhil- feänderungsgesetzes (SFHÄndG) 1995 reformiert worden. Damit wurde die seit 1976 gelten- de Indikationsregelung der Str f eiheit von Schwangerschafsabbrüchen in eine Mischrege- lung aus beratungspfichtiger Fristenregelung und Indikationsregelung2 überführt: Nach § 218a Abs. 1 StGB wird der Schwangerschafsabbruch vom Strafatbestand ausgeschlossen, wenn die betrofene Frau sich mindestens drei Tage vor dem Eingr f hat beraten lassen, der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird und innerhalb der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaf erfolgt. § 218a Abs. 2 und Abs. 3 StGB benennen Indikationen, bei deren Vorliegen der Strafatbestand des Schwangerschafsabbruchs verwirklicht, aber nicht rechts- widrig und damit str f ei ist. Die medizinisch-soziale Indikation liegt vor bei Gefahr für das Leben oder bei Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seeli- sche Gesundheitszustands der Schwangeren, die nicht auf eine andere für sie zumutbare Wei- se abgewendet werden kann(§ 218a Abs. 2). Die Voraussetzungen für die kriminologische In- dikation sind gegeben, wenn die Schwangerschaf Folge eines Sexualdelikts nach den §§ 176 bis 179 StGB ist (§ 218a Abs. 3).

Die besondere Problematik des Schwangerschafsspätabbruchs ist vor allem auf die mit dem SFHÄndG vorgenommene Streichung der embryopathischen Indikation von Schwanger- schafsabbrüchen und der Erweiterung der medizinischen zu einer medizinisch-sozialen In- dikation als Aufangtatbestand (BT-Drs. 13/1850, 25 f.) zurückzuführen. Indem „die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszu- standes der Schwangeren“ (§ 218b Abs. 2 StGB) aufgrund pathologischer Aufälligkeiten des Fetus den Abbruch einer Schwangerschaf rechtfertigt, wird die embryopathische von der me- dizinisch-sozialen Indikation mit einbezogen. Damit wurde die Diskriminierung behinderten Lebens zwar im Gesetzestext vermieden, „jedoch um den Preis einer Relativierung des Schut- zes ungeborenen - gerade auch behinderten - Lebens“ (Schumann 2008, 3). So stellt auch Duttge (2009, 1) in einer Stellungnahme zur öfentlichen Anhörung des Ausschusses für Fa- milie, Senioren, Frauen und Jugend zum Tema ‚Konfiktsituationen während der Schwan- gerschaf‘ im März 2009 fest, dass sich die Rechtslage behinderten Lebens „entgegen dem äu- ßeren Anschein einer nicht-diskriminierenden Regelung des Schwangerschafskonfikts“ nachhaltig verschlechtert hat (Duttge 2009, 1 f.): Im Unterschied zur Rechtslage bis 1995 sind Schwangerschafsabbrüche ohne Fristbegrenzung bis unmittelbar vor Eintritt der Eröfnungs- wehen erlaubt, zudem ist auch die verpfichtende Beratung durch einen Arzt „über die ärzt- lich bedeutsamen Gesichtspunkte“ (§ 218b Abs. 1 Nr. 2 StGB alte Fassung)3 und durche ne anerkannte Beratungsstelle über „die zur Verfügung stehenden öfentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder […], insbesondere über solche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaf und die Lage von Mutter und Kind erleichtern“ (§ 218b Abs. 1 Nr. 1 StGB alte Fassung), ersatzlos weggefallen4. Des weiteren sind die obligatorische Bedenkzeit von drei Tagen bis zur Durchführung des Schwangerschafsabbruchs (§ 218b Abs. 1 Nr. 1 StGB alte Fassung) sowie die gesonderte Dokumentation der embryopathisch indizierten Schwangerschafsabbrüche entfallen.

Aufgrund dessen, dass die medizinisch-soziale Indikation als Aufangtatbestand auch embry- opathisch motivierte Schwangerschafsabbrüche rechtfertigt, wird überdies „die Konsistenz der §§ 218 f.StGB insgesamt in Frage gestellt“ (Duttge 2009, 2): So kann einer nicht anders abwendbaren Lebensgefahr oder schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Gesund- heitsgefahr der Schwangeren sowohl eine festgestellte pathologischen Aufälligkeit der Leibes- frucht als auch eine rein mütterliche Erkrankung (z.B. Hypertonus oder Diabetes mellitus; aber auch akute lebensbedrohende Wunden und Verletzungen z.B. nach Verkehrsunfällen) zugrunde liegen, die nicht im Zusammenhang mit einer Aufälligkeit der Leibesfrucht steht (BÄK, DGGG 2006, 12; BMFSFJ 2009, 15 f.). Weiterhin verweist die medizinisch-soziale Indi- kation hinsichtlich der formulierten Bedingungen Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Schwangerschaf‘ und ‚Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünfigen Lebensver- hältnisse‘ auf „einen weiten Bereich notlagenindizierter Konstellationen, die sich in nichts von jenen Bedrängungslagen mehr unterscheiden lassen, für die § 218a Abs. 1 StGB trotz ver- pf chtender psycho-sozialen Beratung (§ 219a StGB, §§ 5 f. SchwKG) […] einen Strafver- zicht vorsieht.“ (Duttge 2009, 2)

Die mit dem SFHÄndG gesch f ne rechtliche Regelung erscheint dahingehend inkonse- quent, dass „für dieselbe Konfiktlage (z.B. einen embryopathischen Befund) einmal (in der Frühphase der Schwangerschaf) gesetzlich verankerte verfahrensrechtliche Schutzregelungen aus Gründen der Fürsorge für die Schwangere und zum Schutze des werdenden Lebens für notwendig und zugleich für das Stadium nach der 12. Woche für verzichtbar gehalten wer- den.“ (Duttge 2009, 2). Zugleich führen insbesondere Schwangerschafsspätabbrüche bei zu erwartender Überlebensfähigkeit des Fetus außerhalb des mütterlichen Körpers zu „medizi- nisch, rechtlich und menschlich unerträglichen Situationen“ (Tröndle 1999, 96), wenn „der Wunsch nach Beendigung der Schwangerschaf wegen Schäden des Feten mit dessen ex- trauteriner Lebensfähigkeit zusammentrif und möglicherweise darüber hinaus der ge- wünschte Abbruch mit der Geburt eines lebenden Kindes endet und somit die unbedingte Le- benserhaltungspficht des Arztes eintritt.“ (BÄK, DGGG 2006, 19) Zwar erfolgt der Schwan- gerschafsabbruch „auch in diesen Fällen nicht um der Behinderung, um der Auslöschung be- hinderten Lebens willen, sondern allein, um die Rechtsgüter der Mutter vor unzumutbarer Aufopferung zu schützen“ (Hillenkamp 2009, 442), indessen bezieht sich das Handlungs- merkmal ‚Abbruch der Schwangerschaf‘ trotz einer „verschleiernden Unaufrichtigkeit“ (Mer- kel 2005 zit.n. Schumann 2008, 3) in jedem Fall auf die Tötung der ungeborenen Frucht. Bei angenommener extrauteriner Lebensfähigkeit des Fetus, „in einem Entwicklungsstadium […], bei dem für das Kind außerhalb des Mutterleibes bereits der volle strafrechtliche Schutz des Menschen bestünde“ (Schumann 2008, 5 f.), ist dann auch der Fetozid, d.h. die gezielte Tötung der Leibesfrucht im mütterlichen Körper, nicht rechtswidrig (Hillenkamp 2009, 445; Schumann 2008, 5 f.). Zudem ist „davon auszugehen, dass Mediziner, die sich für Spätabtrei- bungen zur Verfügung stellen, ‚abgetriebene‘ lebende Frühgeburten [in der Erwartung eines früh eintretenden Todes; M.F.] gar nicht so selten ‚liegen lassen, d.h. meist unterversorgt ih- rem Schicksal überantworten“ (Tröndle 1999, 96; vgl. Wirth 2006, 3; Dettmeyer 2006, 187 f.).5

Angesichts einer fortschreitenden medizintechnischen Entwicklung pränataldiagnostischer Verfahren und der einhergehenden Zunahme an Informationen über das ungeborene Leben (BÄK, DGGG 2006, 13 f ) vor dem Hintergrund der Unbestimmtheit, „der schier uferlosen Fassung“ (Büchner 1999, 15) der medizinisch-sozialen Indikation und die sich damit öfnen- den „größere[n] Interpretationsspielräume“ (Hillenkamp 2009, 430) wird vielerseits gesetzge- berischer Handlungsbedarf hinsichtlich der Regelung von Schwangerschafsspätabbrüchen konstatiert: So weist Wirth (2006, 1) darauf hin, dass „nur eine Konkretisierung der Norm […] einer rechtmäßigen Abtreibung im Spätstadium gerecht“ wird. Schumann (2008, 16 f.) hebt hervor, dass „das geltende Recht keine angemessene Grundlage für einen verantwor- tungsbewussten Umgang mit einem embryopathischen Befund“ bietet, Wertungswidersprü- che und scheinbare Beliebigkeit der Normen erfordern dringend eine Neuregelung des § 218 Abs. 2 StGB. Angesichts eines deutlichen Regelungs- und Verbesserungsbedarfs sprechen sich die Bundesärztekammer (BÄK) und Deutsche Gesellschaf für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) für eine Änderung der gesetzlichen Vorschrifen zum medizinisch-sozial indizierten Schwangerschafsabbruch aus (BÄK, DGGG 2006, 4). Hillenkamp (2009, 427) will die Ärzte unterstützen, die sich „um eine Verdeutlichung der zum embryopathisch bedingten Schwan- gerschafsabbruch als unklar empfundenen Gesetzeslage bemühen“ und fordert für „das Feld des Spätabbruchs - und hier generell und für alle Fälle der medizinisch-sozialen Indikation - Klarstellung, Beratung und genauere (statistische) Erfassung“ (Hillenkamp 2009, 446; Hervorhebung im Original).

Zudem hat das BVerfG in seinem zweiten Urteil zum Schwangerschafsabbruch (BVerfGE 88, 203, 309 f.) explizit auf die Pficht des Gesetzgebers zur Beobachtung und Nachbesserung der Gesetze zum Schutz des ungeborenen Lebens hingewiesen, d.h. der Gesetzgeber muss sich „in angemessenen zeitlichen Abständen in geeigneter Weise […] vergewissern, ob das Gesetz die erwarteten Schutzwirkungen tatsächlich entfaltet oder ob sich Mängel des Konzepts oder sei- ner praktischen Durchführung ofenbaren“ und ggf. „durch Änderung oder Ergänzung der bestehenden Vorschrifen auf die Beseitigung der Mängel und die Sicherstellung eines […] ge- nügenden Schutzes“ hinwirken.

1.2 Fragestellung,Vorgehensweise

Nach langjähriger Debatte hat der Bundestag am 13. Mai 2009 das Gesetz zur Änderung des 6 besch ossen, das am 1. Januar 2010 in Kraf getreten ist und in der Hauptsache auf eine Verbesserung der Auflärung, Information und psycho-sozia- len Beratung der Schwangeren zielt, indem die beteiligten Ärzte zu umfangreicher Beratung verpf chtet werden und eine obligatorische Bedenkzeit von drei Tagen zwischen Diagnose bzw. Beratung und der Ausstellung der Indikation normiert wird. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung der statistischen Erfassung von medizinisch-sozial indizierten Schwangerschafsabbrüchen u.a. hinsichtlich der diagnostizierten Aufälligkeiten der Leibesfrucht wurde in einer separaten Abstimmung abgelehnt (BT-Drs. 16/12970, 8 f.).

Im Rahmen des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens sind drei fraktionsübergreifen- de Gesetzentwürfe (BT-Drs. 16/11106; BT-Drs. 16/11347; BT-Drs. 16/11330) zusammenge- führt worden (Büchner 2009, 39; BT-Drs. 16/12970, 6), die im Rahmen dieser Arbeit in das Zentrum der Betrachtungen gestellt werden. Das Erkenntnisinteresse richtet sich dabei auf die den Gesetzentwürfen zugrunde liegenden Normvorstellungen: Welche Verhaltensregeln werden in den Gesetzentwürfen aufgestellt? Welche Normen bilden den orientierenden Maß- stab? Welche Ziele werden mit den Gesetzentwürfen angestrebt? In welcher Weise wird mit dem Normkonfikt hinsichtlich der kollidierenden Rechtsgüter des ungeborenen Lebens und der Schwangeren umgegangen? In der Gegenüberstellung der ursprünglichen Entwürfe und der beschlossenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Schwangerschafskonfiktgesetzes hinsichtlich der Abwägung der Rechtsgüter der Schwangeren und des ungeborenen Lebens kann der damit verbundene Normkonfikt in seiner gegenwärtigen Form analysiert werden.7

Zunächst wird die Problematik des Schwangerschafsspätabbruchs hinsichtlich der begr ffl - chen Abgrenzung beleuchtet (Abschnitt 1.3), vor diesem Hintergrund werden dann das Ge- setz zur Änderung des Schwangerschafskonfiktgesetzes und die damit im Zusammenhang stehenden parlamentarischen Vorgänge dargestellt (Abschnitt 2), bevor der Fokus auf die vor- ausgegangenen Gesetzentwürfe gerichtet wird. Zum einen werden anhand des Normenquadrats die zentralen Verhaltensregeln der einzelnen Gesetzentwürfe herausgestellt, zum anderen werden die entsprechenden Begründungen in Hinblick auf die zugrunde liegenden Normvorstellungen analysiert (Abschnitt 3). Im abschließenden Fazit werden die Gesetzentwürfe der Beschlussfassung gegenübergestellt, die Bezüge herausgestellt und der Normkonf kt in seiner gegenwärtigen Form skizziert (Abschnitt 4).

1.3 Begr ffl cheAbgrenzungSchwangerschaftsspätabbruch

Die Frage danach, wann ein Schwangerschafsabbruch als ‚spät‘ bezeichnet werden kann, wird unterschiedlich beantwortet, so stellt auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Auf- klärung fest, dass es „keine medizinisch oder juristisch festgelegte D fn tion des Begr fs Spätabbruch“ 8 gibt.9

In Hinblick auf die strafrechtlichen Regelungen zum Schwangerschafsabbruch der §§ 218 f. StGB kann in dem Fall von einem Spätabbruch gesprochen werden, wenn die Schwangerschaf zum Zeitpunkt des Abbruchs bereits länger als 12 Wochen post conceptionem (p.c.) besteht. Dieser Zeitpunkt stellt insoweit eine Zäsur dar, als ein Abbruch der Schwangerschaf bis zur 12. Schwangerschafswoche (SSW) p.c. nach der Fristenregelung entsprechend § 218a Abs. 1 StGB möglich ist, ein späterer Abbruch jedoch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der medizinisch-sozialen Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB.

Einen anderen Anhaltspunkt zur Abgrenzung des Spätabbruchs bildet die bis 1995 gültige rechtliche Reglung zur embryopathischen Indikation, wonach ein Abbruch der Schwanger- schaf aufgrund einer embryopathischen Indikation bis zur 22. SSW p.c. nicht rechtswidrig ist.

Ein weiteres Abgrenzungsmerkmal ist das Gewicht des Fetus, so bestimmt § 29 der Verord-nung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes 10 e n Gewicht von 500 Gramm als Grenze zwischen fehlgeborener Leibesfrucht und totgeborenem oder in der Geburt verstorbenem Kind.

Die im Personenstandsrecht vorgenommene Grenzsetzung steht im engen Zusammenhang mit der (angenommenen) extrauterinen Lebensfähigkeit des Fetus, Fachmediziner gehen da- von aus, dass Frühgeborene vor 20 vollendeten SSW p.c. nur in Ausnahmefällen überleben, die Überlebenschance behandelter Frühgeborener steigt danach kontinuierlich an, ab der vollendeten 23. SSW p.c. liegt sie bei etwa 75%.11 In der einschlägigen medizinischen und ju- ristischen Literatur bezieht sich die Abgrenzung von Schwangerschafsspätabbrüchen im all- gemeinen auf die Lebensfähigkeit des Fetus (Wewetzer 2009, 396), diese Aufassung liegt auch dieser Arbeit zugrunde.

[...]


1 http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv088203.html

2 Gropp (2003, Rn 89) spricht von einer fristgemäßen Freistellung des Schwangerschafsabbruchs mit sukzess- ven indikationsartigen Ausnahmen.

3 Die bis 1995 gültige Fassung der §§ 218f. StGB wurde im Bundesgesetzblatt Teil I 1976 Nr. 56 vom 21.05.1976 verkündet, das über den Bürgerzugang von Bundesgesetzblatt Online (http://www.bgbl.de) abge- rufen werden kann.

4 Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, „dass das Beratungsangebot [nach § 2 SchKG; M.F.] von der Schwangeren freiwillig angenommen wird, da das Kind [in diesem fortgeschrittenen Stadium der Schwan- gerschaf; M.F.] in aller Regel erwünscht ist und die meisten Frauen von sich aus nach Hilfsmöglichkeiten suchen würden.“ (BT-Drs. 16/11330, 4)

5 Dokumentiert z.B. im Fall Tim, der 1997 im Städtischen Klinikum Oldenburg vor dem Hintergrund einer pränatal diagnostizierten Trisomie 21 in der 26. Schwangerschafswoche nach einem ärztlich eingeleiteten Schwangerschafsabbruch lebend geboren und in Erwartung eines früh einsetzendes Todes lediglich in eine Decke gewickelt und beobachtet worden ist. Erst neun Stunden nach der Geburt wurde das am Leben geblie- bene Kind intensivmedizinisch behandelt (Tröndle 1999, 104f.). Gegen den betrofenen Mediziner ist später wegen Körperverletzung Strafefehl erlassen worden (Amtsgericht Oldenburg 2004), Tims Eltern reichten Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ein.

6 Verkündung im Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nr. 58 vom 14.09.2009, abrufar über den Bürgerzugang von Bundesgesetzblatt Online (http://www.bgbl.de)

7 Der in diesem Zusammenhang aufauchenden Frage nach den gesellschaflichen Entwicklungen und Bedin- gungen, die dazu führen bzw. geführt haben, dass „heute […] bereits eine leichte Fehlbildung den Abbruch der Schwangerschaf [rechtfertigt; M.F.], wenn der nicht erfüllte Wunsch nach einem gesunden Kind bei der Schwangeren eine schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustand auslöst“ kann an dieser Stelle in notwendiger Beschränkung nicht nachgegangen werden.

8 http://www.familienplanung.de/service/lexikon/s/lexikon/spaetabbruch/ (Abruf 21.02.2010)

9 Den uneinheitlichen Sprachgebrauch und sprachliche Verschleierungen deutet Schumann (2008, 2f.) als
„Ausdruck eines Tabus, das den Schwangerschafsabbruch heute vielleicht noch stärker als früher umgibt.“

10 http://www.buzer.de/gesetz/1168/a16573.htm (Abruf 01.03.2010)

11 Gemeinsame Empfehlung der Deutschen Gesellschaf für Gynäkologie und Geburtshilfe, der Deutschen Ge- sellschaf für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, der Deutschen Gesellschaf für Perinatale Medizin und der Gesellschaf für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin: Frühgeburt an der Grenze der Lebensfä- higkeit des Kindes (http://www.uni-duesseldorf.de/AWMF/ll/024-019.htm; Abruf 02.03.2010)

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Details

Title
Normkonflikte im Kontext von Schwangerschaftsspätabbrüchen: Das Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
College
University of Marburg  (Institut für Soziologie)
Course
Normkonflikte in vergleichender Perspektive
Grade
1,0
Author
Year
2010
Pages
26
Catalog Number
V211149
ISBN (eBook)
9783656393245
ISBN (Book)
9783656396260
File size
747 KB
Language
German
Notes
Modulabschließende Hausarbeit
Keywords
Normkonflikt, Schwangerschaftsabbruch, Schwangerschaftsspätabbruch, Schwangerschaftskonfliktgesetz
Quote paper
Marco Ferchland (Author), 2010, Normkonflikte im Kontext von Schwangerschaftsspätabbrüchen: Das Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/211149

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