Auswirkungen der VO (EG) Nr. 1/2003 auf das Kartellverfahren für multinationale Konzerne


Dossier / Travail, 2011

28 Pages, Note: 1,3


Extrait


Gliederung

A. Einführung

B. Entwicklung des Kartellverfahrensrechts
I. Rückblick: Kartellverfahrensverordnung (EWG) Nr. 17/62
II. Die neue Verordnung (EG) Nr. 1/2003
1. Systemwechsel
2. Europäische Wettbewerbsregeln und einzelstaatliches Wettbewerbsrecht
3. Kritik am Systemwechsel

C. Kartellverfahren nach der VO (EG) Nr. 1/2003
I. Zuständigkeit und Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den
Mitgliedstaaten
1. Zuständigkeitsverteilung
2. Zusammenarbeit
a. Zusammenarbeit zwischen Kommission und Wettbewerbsbehörden
b. Aussetzung und Einstellung des Verfahrens
c. Beratender Ausschuss
d. Zusammenarbeit mit den Gerichten
e. Einheitliche Anwendung des Kartellrechts
II. Ermittlungsbefugnisse der Kommission
1. Allgemeines
2. Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von
Vereinbarungen
3. Auskunftsverlangen
4. Befragung
5. Nachprüfungen
a. Nachprüfungen bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen
b. Nachprüfungen in anderen Räumlichkeiten
c. Ermittlung durch die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten
III. Entscheidungen der Kommission
1. Allgemeines
2. Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen
3. Einstweilige Maßnahme
4. Verpflichtungszusage
5. Feststellung der Nichtanwendbarkeit
IV. Geldbußen und Zwangsgelder
1. Allgemeines
2. Geldbußen
3. Zwangsgeld

D. Kommissionsentscheidung gegen Kupferfittings-Branche
I. Vorstellung der Problematik
1. Sachverhalt und betreffendes Produkt
2. Branche
3. Vorwürfe der Kommission
II. Vorgehen der Kommission
III. Entscheidung
IV. Urteil des EuG zur Kommissionsentscheidung
V. Bewertung der Kommissionsentscheidung

E. Schlussbetrachtung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung

Das europäische Kartellrecht erfuhr innerhalb der letzten Jahre tiefgreifende Veränderungen. Insbesondere trug die VO (EG) Nr. 1/2003 (folgend: VO 1/2003) dazu bei, dass es zu elementaren Neuerungen sowohl auf europäischer Ebene als auch in den einzelnen Mitgliedstaaten kam. Sie wurde am 16.12.2002 durch den Rat der Europäischen Kommission verabschiedet und trat gem. Art. 45 der VO 1/2003 am 01.05.2004 in Kraft. Dabei löste sie die bis dahin geltende VO (EWG) Nr. 17/62 ab und gilt nun als neue Durchführungs-verordnung für die in den Art. 101 und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln. Die wichtigste Veränderung, die diese neue VO mit sich bringt, ist der Wechsel vom bis dahin geltenden zentralisierten Anmeldungs- und Genehmigungssystem hin zu einem System der Legalausnahme.[1] Die Folge für die Praxis besteht nun darin, dass die Art. 101 und 102 AEUV in ihrer Gesamtheit unmittelbar von den Wettbewerbsbehörden und den Gerichten der Mitgliedstaaten anzuwenden sind.[2] Für multinationale Konzerne bedeutet dies, dass sie nun die Vereinbarkeit der von ihnen geschlossenen Vereinbarungen mit den Bestimmungen des EG-Kartellrechts selbst zu überprüfen haben. Damit entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, die jeweiligen getroffenen Vereinbarungen durch die Kommission förmlich prüfen und bestätigen zu lassen. Der Systemwechsel ist besonders unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO die Europäische Union um zehn weitere Mitgliedstaaten vergrößert wurde. Folglich begründet die Kommission diese Neuerung damit, dass das bis dato gültige zentralisierte System nicht mehr in der Lage war, eine wirksame Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle zu gewährleisten. Zudem sei die Arbeitsbelastung durch die zahlreichen Anmeldungen und die daraus folgenden komplexen Entscheidungsverfahren enorm hoch.[3] Somit lässt sich festhalten, dass vor allem eine konsequente Durchsetzung der Wettbewerbsregeln, eine effektive Dezentralisierung sowie eine Vereinfachung des Kartellverfahrens im Mittelpunkt der Reform standen.

Inhalt der vorliegenden Arbeit ist einerseits ein kurzer Rückblick über das bisherige Kartellverfahrensrecht, andererseits wird die neue VO 1/2003 mit dem einhergehenden Systemwechsel thematisiert (Punkt B). Punkt C beinhaltet einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften der VO, die die einzelnen multinationalen Konzerne am ehesten betreffen. Weiterhin verdeutlicht Punkt D das Kartellverfahren anhand eines Beispiels und abschließend erfolgt eine kurze Schlussbetrachtung über die gesamte Thematik.

B. Entwicklung des Kartellverfahrensrechts

I. Rückblick: Kartellverfahrensverordnung (EWG) Nr. 17/62

Zum Schutz des Wettbewerbs vor Verfälschungen innerhalb der EU ist es seit jeher notwendig gewesen die Art. 101 und 102 AEUV (ex. Art. 81 und 82 EGV) einheitlich in den Mitgliedstaaten anzuwenden. Um dieses Ziel zu verwirklichen, wurde bereits am 06.02.1962 die erste Durchführungsverordnung zu den betreffenden Vorschriften erlassen, mit der Bezeichnung VO (EWG) Nr. 17/62.

Nach Maßgabe der ersten VO waren die Art. 101 I, II sowie Art. 102 AEUV unmittelbar von der Kommission und den Mitgliedstaaten anwendbar.[4] Dagegen bestand für Unternehmen der Mitgliedstaaten die Pflicht sämtliche wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen, die die Vss. des Art. 101 III AEUV erfüllten, bei der Kommission anzumelden und diese freistellen zu lassen.[5] Da einzig und allein die Kommission nach Art. 9 VO (EWG) Nr. 17/62 die Berechtigung besaß die betreffenden Unternehmen freizustellen, sprach man von einem Freistellungsmonopol der Kommission.[6] Folglich waren die einzelnen Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten durch das stark zentralisierte Anmeldesystem nicht berechtigt Ausnahmen vom Kartellverbot auszusprechen.

II. Die neue Verordnung (EG) Nr. 1/2003

1. Systemwechsel

Das 1962 durch die VO (EWG) Nr. 17/62 geschaffene „zentral gesteuerte Genehmigungssystem“ erwies sich in der Anfangszeit der Gemeinschaft als äußerst nützlich zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Wettbewerbsvorschriften. Jedoch eignete es sich nicht mehr für eine Gemeinschaft, die am 01.04.2004 um zehn weitere Mitgliedstaaten wachsen sollte und dadurch über immer mehr Unternehmen verfügt.[7] Der weitere Bestand des Anmeldesystems hätte die Kommission zum einen gehindert sich auf die Verfolgung der schwerwiegendsten Verstöße zu konzentrieren und zum anderen wäre die in Art. 103 II b AEUV geforderte wirksame Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle nicht mehr gewährleistet.[8]

Deswegen bestand das Erfordernis eine neue VO zu schaffen, die sich den aktuellen Gegebenheiten anpasst. Im Weißbuch der Kommission über die Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV lag der zentrale Reformpunkt in einem Übergang vom Anmelde- und Genehmigungssystem hin zu einem System der Legal-ausnahme.[9] Auf der Basis des angefertigten Weißbuchs erfolgte letztendlich am 16.12.2002 die Verabschiedung der VO 1/2003, welche zum 01.05.2004 in Kraft trat. Der geforderte Systemwechsel ist in Art. 1 II VO 1/2003 verankert, wonach „Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen […], die die Vss. des Art. 101 III AEUV erfüllen, nicht verboten sind, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf“. Daraus folgt, dass einerseits die Kommission keine Freistellungen mehr erlässt und andererseits sind nun auch die Gerichte und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten berechtigt Art. 101 III AEUV unmittelbar anzuwenden.[10] Für Unternehmen innerhalb der EU bedeutet dies, dass sie eigenständig die Vereinbarkeit ihrer jeweiligen unternehmerischen Zusammenschlüsse mit Art. 101 III AUEV zu überprüfen haben. Jedoch sei darauf hingewiesen, dass die Vss. während der kompletten Dauer der Zusammenarbeit vorliegen müssen,[11] somit ist eine kontinuierliche Überprüfung seitens der multinationalen Konzerne unerlässlich.

2. Europäische Wettbewerbsregeln und einzelstaatliches Wettbewerbsrecht

Ein weiteres Novum der VO 1/2003 besteht in der erstmalig ausdrücklichen Regelung des Verhältnisses zwischen Art. 101 und 102 AEUV und dem einzelstaatlichen Wettbewerbs-recht. Ein Normenkonflikt zwischen beiden Rechtsbereichen entsteht immer dann, wenn sowohl eine nationale Bestimmung als auch eine Vorschrift des europäischen Kartellrechts für ein und denselben Sachverhalt in Betracht kommt, jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen vorliegen.[12] Deswegen verpflichtet Art. 3 VO 1/2003 die Mitgliedstaaten neben einzelstaatlichen Wettbewerbsvorschriften stets auch die Regelungen des europäischen Wettbewerbsrechts anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Art. 101 oder 102 AEUV vorliegen.[13] Somit sind die Institutionen der Mitgliedstaaten dazu angehalten beide Gesetze parallel zu gebrauchen, wobei ein Vorrang des europäischen Kartellrechts immer dann begründet wird, wenn eine getroffene Vereinbarung die Zwischenstaatlichkeitsklausel erfüllt. Existieren zudem unterschiedliche Rechtsfolgen bei den nationalen und europäischen Bestimmungen, finden grds. die europäischen Anwendung.[14] Eine Ausnahme erfährt dieses Prinzip dadurch, dass Art. 3 II S. 2 VO 1/2003 den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, strengere innerstaatliche Vorschriften zur Unterbindung oder Ahndung einseitiger Handlungen von Unternehmen auszuüben.[15] Letztendlich sei angemerkt, dass die neue VO sowohl eine wirksame Durchsetzung der Wettbewerberegeln auf Gemeinschaftsebene anstrebt als auch einheitliche Wettbewerbsbedingungen fördert.

3. Kritik am Systemwechsel

Der Systemwechsel erntete insbesondere in Deutschland u.a. von Vertretern der Wirtschaft, von der Monopolkommission, vom Bundeskartellamt und der Bundesregierung Kritik. Dabei stand der mit dem Systemwechsel zwangsläufig verbundene Transparenzverlust von Wettbewerbsbeschränkungen im Mittelpunkt.[16] Dabei wurde vordergründig angemerkt, dass die Kommission in vielen Fällen keine Kenntnis mehr von derartigen Beschränkungen erlangt, da sie zukünftig nicht mehr über die bislang in den Freistellungsanträgen übermittelten Informationen verfügt. Ebenso vertrat man die Ansicht, dass die Effektivität der Kartellrechtsdurchsetzung geschwächt wird, weil die Kommission ihre Tätigkeit nunmehr nur aufgrund von Beschwerden oder bei eigenen Ermittlungen aufnimmt.[17]

Ein weiterer immer wiederkehrender Kritikpunkt war die Einbuße an Rechtssicherheit für Unternehmen.[18] Diese besitzen nicht mehr die Möglichkeit durch eine Anmeldung Bußgeld-freiheit zu erhalten, vor allem können sie aber auch keine Gewissheit mehr haben, ob die jeweilige getroffene Vereinbarung im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften steht.[19] Befürworter des Systemwechsels hielten dem jedoch entgegen, dass jedes Jahr nur wenige formelle Freistellungsentscheidungen getroffen wurden.[20] In den meisten Fällen verschickte die Kommission Verwaltungsschreiben, somit liegt eine unwesentliche Veränderung vor.

Ein letzter Streitpunkt bestand in der Meinung, dass der Systemwechsel in der gerichtlichen Praxis nicht umsetzbar ist, weil sich Art. 101 III AEUV nicht für die unmittelbare Anwendung durch Gerichte eigne.[21] Unterstützend führte man an, dass die Vorschrift inhaltlich zu unbestimmt ist und die Gerichte die geforderte Bewertung von komplexen ökonomischen Sachverhalten nicht gewährleisten können.

C. Kartellverfahren nach der VO (EG) Nr. 1/2003

I. Zuständigkeit und Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten

1. Zuständigkeitsverteilung

Die Art. 4 ff. VO 1/2003 beinhalten Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln. Dabei begründet Art. 4 VO 1/2003 die Zuständigkeit der Kommission und ermächtigt sie zugleich zur Anwendung der in der VO vorgesehenen Bestimmungen. Folglich stellt diese Norm die zentrale Ermächtigungsgrundlage für das Tätigwerden der Kommission dar.[22] Daneben sieht Art. 5 VO 1/2003 eine vergleichbare Vorschrift für die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten vor, die deren Zuständigkeit in Einzelfällen deutlich zum Ausdruck bringt. Sie besitzen die Befugnis Entscheidungen zu erlassen, die: (1) die Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen Art 101 und 102 AEUV beinhalten, 2) einstweilige Maßnahmen anordnen, (3) Verpflichtungszusagen annehmen oder (4) Geldbußen und Zwangsgelder oder sonstige im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Sanktionen verhängen. Ebenso können sie entscheiden, dass kein Anlass zum Eingreifen besteht. Letztendlich bestimmen die Mitgliedstaaten gem. Art. 35 VO 1/2003 selbst diejenigen Behörden, die auf nationaler Ebene die entsprechenden Vorschriften anwenden.[23] Schlussendlich sind auch die mitgliedstaatlichen Gerichte gem. Art. 6 VO 1/2003 befugt, die Art. 101 und 102 AEUV in ihrer Gesamtheit zu gebrauchen, wobei die getroffenen Gerichtsentscheidungen nur innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaates Wirkung entfalten.[24]

2. Zusammenarbeit

a. Zusammenarbeit zwischen Kommission und Wettbewerbsbehörden

Artikel 11 VO 1/2003 begründet den Grundsatz, dass sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten die Wettbewerbsregeln anwenden und sich dabei gegenseitig über die bei ihnen anhängigen Verfahren unterrichten. Die Kommission ist gem. Art. 11 II VO 1/2003 verpflichtet vor Einleitung eines Verfahrens oder Erlass einer Entscheidung den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten eine Kopie der jeweils wichtigsten Schriftstücke zu übermitteln. Der Sinn dieser Vorschrift besteht vor allem darin, die nationalen Behörden an den Kommissionsverfahren zu beteiligen.[25] Aber auch die Mitgliedstaaten sind gem. Art.
11 III VO 1/2003 dazu angehalten der Kommission die Einleitung der ersten förmlichen Ermittlungshandlungen sowie gem. Art. 11 IV VO 1/2003 den Erlass einer Entscheidung schriftlich mitzuteilen, wobei die Bekanntgabe auch den anderen nationalen Wettbewerbsbehörden zugänglich ist.[26] Dies dient vor allem der Verhinderung von Doppelarbeit. Nach Art. 11 V VO 1/2003 können die einzelnen Einrichtungen die Kommission zu jedem hoheitsgebietsübergreifenden Fall konsultieren, bspw. um ihre Erfahrung in ähnlichen Verfahren zu nutzen.[27] Letztendlich gibt Art. 11 VI VO 1/2003 der Kommission die Möglichkeit die mitgliedstaatliche Tätigkeit zu beenden und selbst ein Verfahren einzuleiten, dadurch geht jegliche Zuständigkeit auf sie über.

Zudem sieht Erwägungsgrund 15 der VO die Gründung eines Netzwerkes zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten vor, um die Wettbewerbs-regeln in enger Zusammenarbeit anzuwenden. Demnach wurde eine Netzwerk-bekanntmachung veröffentlicht, die erläutert, dass es sich bei dem Netzwerk um ein Diskussions- und Kooperationsforum handelt, das unter dem Namen Europäisches Wettbewerbsnetz (ECN) agiert.[28]

Weiterhin steht der Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten in Art. 12 VO 1/2003 im Mittelpunkt. Ausgetauschte Informationen können in Verfahren als Beweismittel dienen, jedoch nur, wenn ihre Übermittlung im Zusammenhang mit den Art. 101 und 102 AEUV erfolgt.[29] Dies ist grds. dann erfüllt, wenn es sich bei dem jeweiligen Verfahren um eines zur Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften handelt. Zudem sind die Auskünfte nur für den übermittelten Untersuchungsgegenstand zu verwenden.[30] Es ist noch zu erwähnen, dass keine Pflicht zur Informationsübermittlung existiert.[31]

b. Aussetzung und Einstellung des Verfahrens

Artikel 13 VO 1/2003 stellt ein Instrument dar, welches den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, Verfahren auszusetzen oder Beschwerden zurückzuweisen, wenn eine andere Behörde den jeweiligen Fall bereits bearbeitet. Dies gewährleistet einerseits eine optimale Arbeitsverteilung und vermeidet andererseits Doppelarbeit. Mit dieser Vorschrift soll ebenfalls dem sog. „forum shopping“ entgegen getreten werden, d.h. Beschwerdeführer sollen nicht die Möglichkeit haben sich an Behörden zu wenden, von denen sie denken, dass diese besonders stark durchgreifen, unabhängig davon, ob diese Behörde innerhalb des Netzwerkes am besten für die Sachlage geeignet ist.[32]

c. Beratender Ausschuss

Artikel 14 VO 1/2003 befasst sich mit der Einbindung der Mitgliedstaaten in die Entscheidungsbefugnis der Kommission. Diese hat nach dieser Vorschrift die Verpflichtung vor jeder Entscheidung den Beratenden Ausschuss anzuhören, der sich grds. aus einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat zusammensetzt. Die getroffene Stellungnahme des Ausschusses ist so weit wie möglich zu berücksichtigen, jedoch nicht zu 100 % umzusetzen.[33]

d. Zusammenarbeit mit den Gerichten

Artikel 15 VO 1/2003 gibt einen Rahmen über die Zusammenarbeit sowie den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten vor. Letztere sind befugt, um die Übermittlung von Informationen sowie von Stellungnahmen zu bitten, die die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft betreffen.[34] Wird auf nationaler Ebene ein Urteil erlassen, das im Zusammenhang mit Art. 101 oder 102 AEUV steht, ist der Kommission davon eine Kopie zu übermitteln. Die Vorschrift dient auf der einen Seite dazu einen Überblick über die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln durch nationale Gerichte zu erhalten. Auf der anderen Seite eröffnet sich nunmehr die Perspektive uneinheitliche Anwendung des Wettbewerbsrechts zu erkennen und somit eine größere Transparenz über die Kartellrechtsanwendung der nationalen Gerichte zu schaffen.[35]

e. Einheitliche Anwendung des Kartellrechts

In Artikel 16 VO 1/2003 geht es nicht um den Vorrang des Gemeinschaftsrechts, sondern allein um die Anwendung des desselbigen. Die Vorschrift dient nicht nur der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen sondern gewährleistet auch Rechtssicherheit für die Unternehmen. Grundsätzlich besteht nämlich die Möglichkeit, dass die Kommission und die einzelstaatlichen Gerichte parallele Kartellverfahren bzgl. desselben Untersuchungsgegenstandes führen.[36] Dabei regelt Art 16 I, II VO 1/2003, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte keine Entscheidungen erlassen dürfen, die solchen der Kommission zuwiderlaufen.

[...]


[1] Vgl. Erwägungsgrund Nr. 4, VO (EG) Nr. 1/2003.

[2] Vgl. Koeck/Karollus, 2008, S. 488.

[3] Vgl. ABl. 1999 C 132/1Rn. 24-25; Erwägungsgrund Nr. 2, Nr. 3, VO (EG) Nr. 1/2003.

[4] Vgl. Grabitz/Hilf, 2009, Rn. 2.

[5] Vgl. Deselaers/Obst, EWS 2000, S. 41 f.; Weitbrecht, EuZW 2003, S. 69 f.

[6] Vgl. Dauses, Sauter, 2010, Rn. 5, Immenga/Mestmäcker, Schmidt, 2007, Rn. 38.

[7] Vgl. Kommission, Weißbuch über die Modernisierung der Vorschriften der Artikel 81 und 82 (vormals 85 und
86) des EG-Vertrages, Rn. 4.

[8] Vgl. Erwägungsgründe 2, 3 zur VO (EG) Nr. 1/2003.

[9] Vgl. Grabitz/Hilf, 2009, Rn. 2.

[10] Vgl. Münchener Kommentar, 2007, S. 1519, Art. 1 VO 1/2003, Rn. 2

[11] Vgl. Dauses, Sauter, 2010, Rn. 6.

[12] Vgl. Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, 2009, S. 195, Art. 3 VO 1/2003, Rn. 2.

[13] Vgl. Grabitz/Hilf, 2009, Rn. 11 f.

[14] Vgl. Weitbrecht/Mühle, EuZW 2008, S. 551.

[15] Vgl. Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, 2009, S. 199, Art. 3 VO 1/2003, Rn. 13.

[16] Vgl. BKartA, Tätigkeitsbericht 2001/2002, S. 63 f.

[17] Vgl. Monopolkommission, Kartellpolitische Wende in der EU (Sondergutachten Nr. 28) 1999, Rn. 28 ff.

[18] Vgl. Bartosch, WuW 2000, 462 f.

[19] Vgl. Monopolkommission, Folgeprobleme der europäischen Kartellverfahrensreform (Sondergutachten Nr.
32) 2002, Rn. 77 f.

[20] Vgl. Weitbrecht/Mühle, EuZW 2008, S. 551.

[21] Vgl. Mestmäcker, EuZW 1999, S. 523 ff; Emmerich, WRP 2000, S. 858 f.

[22] Vgl. Dauses, Sauter, 2010, Rn. 22.

[23] Vgl. Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, 2009, S. 207, Art. 5 VO 1/2003, Rn. 1.

[24] Vgl. Münchener Kommentar, 2007, S. 1580, Art. 6 VO 1/2003, Rn. 8.

[25] Vgl. Grabitz/Hilf, 2009, Rn. 17.

[26] Vgl. Münchener Kommentar, 2007, S. 1624, Art. 11 VO 1/2003, Rn. 27.

[27] Vgl. Dauses, Sauter, 2010, Rn. 40.

[28] Vgl. Bekanntmachung Zusammenarbeit Wettbewerbsbehörden ABl. 2004 C 101/43, Rn. 1; Gussone/
Michalczyk, EuZW 2011, S. 134.

[29] Vgl. Münchener Kommentar, 2007, S. 1654, Art. 12 VO 1/2003, Rn. 15.

[30] Vgl. Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, 2009, S. 1008, Art. 12 VO 1/2003, Rn. 11.

[31] Vgl. Dauses, Sauter, 2010, Rn. 42.

[32] Vgl. Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, 2009, S. 1008, Art. 13 VO 1/2003, Rn. 3.

[33] Vgl. Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, 2009, S. 269, Art. 14 VO 1/2003, Rn. 4.

[34] Vgl. Art. 15 I VO 1/2003.

[35] Vgl. Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, 2009, S. 1022, Art. 15 VO 1/2003, Rn. 6.

[36] Vgl. Grabitz/Hilf, 2009, Rn. 18.

Fin de l'extrait de 28 pages

Résumé des informations

Titre
Auswirkungen der VO (EG) Nr. 1/2003 auf das Kartellverfahren für multinationale Konzerne
Université
Anhalt University of Applied Sciences
Cours
Internationales Wettbewerbs- und Kartellrecht
Note
1,3
Auteur
Année
2011
Pages
28
N° de catalogue
V211213
ISBN (ebook)
9783656393207
ISBN (Livre)
9783656395089
Taille d'un fichier
533 KB
Langue
allemand
Mots clés
auswirkungen, kartellverfahren, konzerne
Citation du texte
Melanie Klar (Auteur), 2011, Auswirkungen der VO (EG) Nr. 1/2003 auf das Kartellverfahren für multinationale Konzerne, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/211213

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