Gegenstand und die Bedeutung des Medienrechts in seinen Grundzügen

Nationale Rechtsquellen des Medien- und Informationsrechts


Seminar Paper, 2013

22 Pages, Grade: 1.0


Excerpt


Gliederung

A Einleitung

B. Gegenstand und Bedeutung des Medienrechts
I. Verfassungsrechtliche Grundlagen
1. Grundrechtssystematik
2. Medienrelevante Grundrechte
a) Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. GG)
b) Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. GG)
c) Presse-, Rundfunk und Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)
d) Schranken der Kommunikationsgrundrechte
aa) Allgemeine Gesetze und verfassungsimmanente Schranken
bb) Zensur
e) Sonstige medienrelevante Grundrechte
II. Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG)
1. Abwägung von Persönlichkeitsschutz und Meinungs/Medienfreiheit
a) Intimsphäre
b) Privatsphäre
c) Sozialsphäre
2. Besondere Persönlichkeitsrechte im Zivilrecht
a) Schutz der Ehre
b) Recht am eigenen Bild
c) Namensschutz
3. Recht auf informationelle Selbstbestimmung/Datenschutz
a) Schutzobjekt und Schutzzweck
b) Rechtsquellen
c) Datenschutzrechtliche Grundsätze
4. Zivilrechtliche Ansprüche bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts
a) Gegendarstellungsanspruch
b) Unterlassungsanspruch
c) Berichtigung
d) Schadensersatz/Geldentschädigung
e) Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung
III. Urheberrecht
1. Schutzgegenstand
2. Person des Urhebers
3. Rechte des Urhebers
a) Verwertungsrechte (§§ 15 -24 UrhG)
b) Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 – 14 UrhG)
4. Schranken des Urheberrechts
5. Urhebervertragsrecht
IV. Behörden und Einrichtungen im Medienbereich
1. Presse
2. Rundfunk und Fernsehen
3. Filmwirtschaft
4. Telemedien
5. Jugendschutz

C. Schluss

Literaturverzeichnis

- Beater, Axel, Medienrecht als eigenständiges Rechtsgebiet, in: JZ 2005, S. 822-829

- Beater, Axel, Medienrecht, Ein Lehrbruch zur Einführung, Tübingen 2007

- Brahnal, Udo, Medienrecht, Eine Einführung, 4. Auflage, Wiesbaden 2002

- Dreier, Thomas/Schulze, Gernot, Urheberrechtsgesetz, Urheberwahrnehmungsgesetz, Kunsturhebergesetz, Kommentar, München 2004

- Fechner, Frank, Medienrecht, 13. Auflage, Tübingen 2012

- Hesse, Konrad, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Auflage, Heidelberg 1999

- Lettl, Tobias, Urheberrecht, München 2008

- Paschke, Marian/Berlit, Wolfgang/Meyer, Claus (Hrsg.), Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht, 2. Auflage, Baden-Baden 2012

- Paschke, Marian, Medienrecht, 3. Auflage, Heidelberg 2009

- Petersen, Jens, Medienrecht, 5. Auflage, München 2010

- Petersen, Jens/Schoch, Friedrich, Einführung in das Informationsrecht und das Medienrecht, in: Jura 2005, S. 681-687

- Rehbinder, Manfred, Urheberrecht, 16. Auflage, München 2010

- Schmidt-Bleibtreu/Bruno (Begr.)/Hofmann, Hans (Hrsg.)/Hopfauf, Axel (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 12. Auflage 2011

- Seitz, Walter/Schmidt, German, Der Gegendarstellungsanspruch, Presse, Film, Funk, Fernsehen und Internet, 4. Auflage, München 2010

- Simitis, Spiros (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz Kommentar, 6. Auflage, Baden-Baden 2006

- Stapf, Ingrid, Medienselbstkontrolle – Eine Einführung, in: Baum, Achim/Langenbucher, Wolfgang, Pöttker, Horst/Schicha, Christian (Hrsg.), Handbuch Medienselbstkontrolle, Wiesbaden 2005, S. 17 – 36

A Einleitung

„Medien spielen in der Geschichte der Menschheit seit jeher eine zentrale Rolle. Der Austausch von Informationen über Distanz gehört zu den Urbedürfnissen des Menschen.“[1] Insbesondere seit dem endgültigen Übergang Deutschlands zur Demokratie kommt den Medien eine öffentliche Aufgabe zu.[2] Folglich bedarf es einer rechtlichen Ausgestaltung der Regeln zum Austausch von Information über Medien, insbesondere über die Massenmedien.[3] Das Medienrecht hat dabei eine „Sonderrechtsstellung“: Medien sind eigenen rechtlichen Maßstäben unterworfen und aufgrund eines öffentlichen Informationsinteresses ist den Medien unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Berichterstattung, die in die Rechte Betroffener eingreift gestattet.[4] Das Medienrecht ist als eigenständiges Rechtsgebiet anzusehen, denn „es beruht auf Prinzipien, Wertungen und Strukturen, die speziell für die rechtliche Behandlung der Tätigkeit von Medien gelten und die es von anderen Rechtsgebieten unterscheiden“.[5] Gleichzeitig handelt es sich bei dem Medienrecht um eine „Querschnittsmaterie“ da es Bezüge zum Zivilrecht, Strafrecht und zum Öffentlichen Recht aufweist.[6]

Diese Arbeit soll einen Überblick über die wichtigsten deutschen Rechtsquellen des Medien- und Informationsrechts geben und den Gegenstand und die Bedeutung des Medienrechts in seinen Grundzügen veranschaulichen. Zunächst sollen daher die verfassungsrechtlichen Grundlagen dargestellt werden (I.). Dann soll die Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als zentrales Mediengrundrecht und für das Medienzivilrecht, d.h. die wichtigsten zivilrechtlichen Ansprüche einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, veranschaulicht werden (II.). Im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts soll auch auf das Datenschutzrecht eingegangen werden, welches in der heutigen Zeit und mit Blick auf die Verbreitung von Informationen im Internet zunehmend an Bedeutung gewinnt. Ferner sollen die Rechtsgrundlagen und die Bedeutung des Urheberrechts als wichtiger Bereich des Medienrechts dargestellt (III.) und schließlich die wichtigsten Behörden und Einrichtungen im Bereich der Medienselbstkontrolle aufgeführt werden (IV.).

B. Gegenstand und Bedeutung des Medienrechts

I. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Das Medienrecht ist weitestgehend aus Art. 5 GG entstanden. Die dort enthaltenen Kommunikationsgrundrechte sind die Grundlage für das gesamte deutsche Medienrecht.[7] Unter dem Begriff der Kommunikationsgrundrechte werden die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG, die Meinungsfreiheit, also das Recht seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten, die Informationsfreiheit, d.h. das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten und die Freiheit der Massenmedien, nämlich Presse- Rundfunk- und Filmfreiheit (Medienfreiheit) zusammengefasst. Diese divergieren in Sinn und Zweck: Während die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit in erster Linie das Individuum schützen sollen, dient die Medienfreiheit der Sicherstellung der freien Meinungsbildung. Art. 5 Abs. 1 GG, welcher zusammenfassend als Meinungsfreiheit bezeichnet wird[8], ist laut dem Bundesverfassungsgericht „schlecherdings konstituierend“[9] für die demokratische Struktur des Grundgesetzes und damit auch von zentraler Bedeutung für das Medienrecht.

Neben den Kommunikationsgrundrechten können weitere Grundrechte, welche den Medien mehr Freiraum gegenüber dem Staat verschaffen oder die Wirkungsspielräume der Medien einschränken, bedeutungsvoll für das Medienrecht sein. Die Wirkungsspielräume der Medien werden dann begrenzt, wenn diese in die Grundrechte Dritter eingreifen. Hier ist v.a. der Schutz der persönlichen Ehre, welcher im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verankert ist, von Bedeutung.[10] Im Folgenden sollen die einzelnen medienrelevanten Grundrechte im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundlagen dargestellt werden.

1. Grundrechtssystematik

Die Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG steht dabei über allen anderen Grundrechten. Die im Grundgesetz nachfolgend aufgeführten Grundrechte lassen sich unterteilen in Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte, wobei im Medienrecht v.a. die Freiheitsrechte von Bedeutung sind.[11] Grundsätzlich sind Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. In der sog. „Lüth-Entscheidung“ hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Grundrecht auch über eine „mittelbare Drittwirkung“ zwischen einzelnen Bürger wirken können. Auch das Zivilrecht muss die Wertentscheidungen der Grundrechte beachten. Insbesondere über Generalklauseln können die Grundrechte auf das Zivilrecht durchschlagen.[12]

2. Medienrelevante Grundrechte

a) Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. GG)

Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst zum einen die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen und zum anderen als politisches Grundrecht die geistige Auseinandersetzung zwischen Menschen. Folglich verstoßen alle Vorschriften, die eine Meinung verbieten oder beeinflussen wollen, gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. GG. Die Meinungsfreiheit gilt nicht nur für deutsche Staatsbürger, sondern für alle Menschen. Vom Schutzbereich umfasst sind die Meinungsbildung und die Meinungsäußerung, nicht jedoch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Fraglich ist aber, ob Tatsachenbehauptungen generell, sofern sie nicht unwahr sind, geschützt sind oder nur Aussagen, die ein Werturteil, d.h. eine Stellungnahme enthalten. Laut Fechner ist eine Abgrenzung in vielen Fällen nicht möglich und daher eine weite Auslegung erforderlich. Meinungen können in Wort, Schrift und Bild frei geäußert und verbreitet werden, aufgrund der weiten Auslegung der Meinungsfreiheit sind aber auch Meinungsäußerungen in nicht herkömmlicher Form wie z.B. Aufkleber oder Emoticons umfasst. Geschützt sind jeglicher Inhalt und jegliche Form der Meinungsäußerung. So sind beispielsweise auch von anderen für wertlos gehaltene oder verletzende Meinungsäußerungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. GG erfasst.[13] Eine Grenze stellt aber Schmähkritik dar – diese wird nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Schmähkritik liegt dann vor, wenn kein sachlicher Bezug in der Meinungsäußerung enthalten ist, sondern es lediglich um die Herabsetzung einer anderen Person geht.[14] Desweiteren ist die negative Meinungsfreiheit, d.h. eine bestimmte Meinung oder überhaupt eine Meinung nicht äußern zu müssen, Teil der Schutzbereiches von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. GG.[15]

b) Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. GG)

Die Meinungsfreiheit wird ergänzt durch die Informationsfreiheit[16], also „das Recht, sich selbst zu informieren“[17] Sie garantiert dem Einzelnen, sich „aus allgemein zugänglichen Quellen“ ungehindert zu unterrichten.[18] Die Informationsfreiheit ist „Voraussetzung demokratischer Publizität“[19] und damit auch konstituierend für die Demokratie[20]. Die Tatsache, dass sich die Bürger umfassend informieren können ist zentral für die Meinungsbildung und damit für die politische Willensbildung. Eine Quelle ist dann allgemein zugänglich, wenn sie „geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen.“[21] Hiermit sind v.a. die Massenmedien Presse, Rundfunk und Film, aber auch das Internet und Flugblätter, Handzettel, Wirtschaftswerbung etc. umfasst. Ebenso sind öffentliche Gerichtsverhandlungen allgemein zugängliche Quellen.[22] Die Informationsfreiheit ist ein Abwehrrecht gegen den Staat.[23] Ein Gebot für den Staat Informationsquellen einzurichten besteht jedoch nicht.[24]

c) Presse-, Rundfunk und Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)

Presse-, Rundfunk und Filmfreiheit sind die Grundrechte, die vor allem Bedeutung für die Medien haben und werden daher auch „Mediengrundrechte“ genannt. Auch da Presse, Rundfunk und Film sich immer weniger klar voneinander abgrenzen lassen, können sie zu einem einheitlichen Grundrecht zusammengefasst werden. Zusätzlich schützen die Mediengrundrechte das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Dieses kommt oftmals dann zur Anwendung, wenn ein Interesse der Allgemeinheit an einer Veröffentlichung besteht, dies aber mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kollidiert.[25] Das Grundrecht der Pressefreiheit schützt „die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung“[26] Dabei ist von der Pressefreiheit sowohl das Recht des Einzelnen, Pressetätigkeiten ohne staatlichen Zwang ausüben zu dürfen (Abwehrrecht) als auch der Schutz der „freien Presse“ als Institut umfasst. Aus Letzerem lassen sich staatliche Schutzpflichten für das Pressewesen ableiten.[27] Der Staat hat die Pflicht, die Freiheit der Presse in der gesamten Rechtsordnung zu garantieren. So müssen Pressorgane die Möglichkeit der freien Gründung haben, ein freier Zugang zu Presseberufen bestehen und Meinungsmonopole verhindert werden.[28] Als Individualrecht sichert die Pressefreiheit die publizistische Tätigkeit als solche, den Zugang zum Pressenwesen und die Freiheit der Gründung von Pressenternehmen.[29]

Die Rundfunk- und Filmfreiheit gewährleistet die für den Prozess der umfassenden Meinungsbildung notwendigen und bedeutsamen Medien, Rundfunk und Film von staatlicher Kontrolle freizuhalten. Es soll eine vorherrschende Meinungsmacht ausgeschlossen und ein Programm angeboten werden, welches die Meinungsvielfalt möglichst realitätsgetreu widerspiegelt. Aus diesen Geboten lässt sich die Struktur des Rundfunks, insbesondere die Einführung eines dualen Rundfunksystems ableiten.[30]

[...]


[1] Fechner, Medienrecht 2012, 1.

[2] Beater, in JZ 2005, 822.

[3] Fechner, Medienrecht 2012, 1.

[4] Beater, in JZ 2005, 824.

[5] Beater, in JZ 2005, 822.

[6] Petersen/Schoch, in Jura 2005, 682.

[7] Peters, Medienrecht 2010, 24.

[8] Hesse, Verfassungsrecht, 1999, 169.

[9] BVerfGE 7, 198 (208).

[10] Fechner, Medienrecht 2012, 20.

[11] Fechner, Medienrecht 2012, 20 f-

[12] Fechner, Medienrecht 2012, 38 f., BVerfGE 7, 198 ff. – „Lüth“.

[13] Fechner, Medienrecht 2012, 34 ff.

[14] Fechner, Medienrecht 2012, 41.

[15] Fechner, Medienrecht 2012, 36.

[16] Fechner, Medienrecht 2012, 42.

[17] BVerfGE 27,71 (81).

[18] Fechner, Medienrecht 2012, 42.

[19] Hesse, Verfassungsrecht 1999 170.

[20] Petersen, Medienrecht 2010, 25.

[21] BVerfGE 27, 71 (81 f).

[22] Fechner, Medienrecht 2012, 43.

[23] Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf/ Kannengießer, Rn. 10 zu Art. 5 GG.

[24] Hesse, Verfassungsrecht 1999, 171.

[25] Fechner, Medienrecht 2012, 48 f.

[26] BVerfGE 10, 118 (121).

[27] Fechner, Medienrecht 2012, 226.

[28] Fechner, Medienrecht 2012, 239.

[29] Fechner, Medienrecht 2012, 228.

[30] Hesse, Verfassungsrecht 1999, 172.

Excerpt out of 22 pages

Details

Title
Gegenstand und die Bedeutung des Medienrechts in seinen Grundzügen
Subtitle
Nationale Rechtsquellen des Medien- und Informationsrechts
College
LMU Munich  (Juristisches Seminar)
Course
Profilmodul Medienrecht
Grade
1.0
Author
Year
2013
Pages
22
Catalog Number
V212025
ISBN (eBook)
9783656399889
ISBN (Book)
9783656401490
File size
701 KB
Language
German
Keywords
medienrecht, recht, nationale, rechtsquellen, medien-, informationsrechts, gegenstand, bedeutung, medienrechts, behörden, einrichtungen, medienbereich
Quote paper
Laura Egger (Author), 2013, Gegenstand und die Bedeutung des Medienrechts in seinen Grundzügen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/212025

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