Der Kampf gegen Kinderarbeit. Die Internationale Arbeitsorganisation als Sonderorganisation der Vereinten Nationen

Eine Analyse der Grenzen und Möglichkeiten


Dossier / Travail, 2013

18 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Vereinten Nationen als normativer Rahmen im Kampf gegen Kinderarbeit

3. Die Arbeit der IAO als Sonderkommission der Vereinten Nationen gegen Kinderarbeit
3.1 Ziele und Aufbau der IAO
3.2 Die Normensetzung und -überwachung der IAO und ihre Wirksamkeit
3.2.1 Die Normensetzung der IAO
3.2.2 Die Kontrollverfahren zur Überwachung der IAO-Konventionen
3.3 Kritische Betrachtung der IAO-Konventionen 138 und 182 gegen Kinderarbeit
3.3.1 Konvention 138 über das Mindestalter in der Beschäftigung
3.3.2 Konvention 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit

4. Abschließende Analyse zum Kampf der IAO gegen Kinderarbeit

5. Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Wir müssen unsere Bemühungen verstärken und einen Gang höher schalten. Die Führungsrolle der IAO ist bei der Aufrechterhaltung der Schwungkraft für die Beseitigung der Kinderarbeit in dieser Zeit wichtiger als je zuvor.

(Juan Somavia, Generaldirektor der IAA, 2010)[1]

Juan Somavia, bis 2012 Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), fordert im Gesamtbericht des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) „Das Vorgehen gegen Kinderarbeit forcieren“, dass die IAO ihre Führungsrolle im Kampf gegen die Kinderarbeit weiter ausbauen muss. Aus dem Bericht geht hervor, dass das selbstgesteckte Ziel von 2006, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit bis 2016 zu beseitigen, nicht erreicht werden kann. Laut der Internationalen Arbeitsorganisation gab es 2008 über 215 Millionen Kinder[2], die arbeiten gehen mussten, um zu überleben. Davon leisteten 115 Millionen Kinder[3] gefährliche Arbeiten. Dazu zählen die Arbeit an gefährlichen Orten sowie unter erschwerten Bedingungen, wie Nachtarbeit oder zu viele Arbeitsstunden. Wie die Entwicklung sich verändert hat, wird im neuen Bericht der IAA, welcher im April 2013 erscheint, dargelegt. Eine wesentliche Verbesserung der Zahlen ist aber kaum zu erwarten.

Seit ihrer Gründung spielt das Thema Kinderarbeit eine zentrale Rolle bei der Arbeit der IAO. Die Ausarbeitung von Konventionen, welche die Kinderarbeit verbieten bzw. einschränken, ist ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung des Problems. Dennoch wird immer wieder kritisiert, dass die Durchsetzung der Normen nicht streng genug befolgt wird und bei Verstößen der Staaten die IAO kaum handelt.

In dieser Hausarbeit soll die Effektivität der Arbeit der IAO als Sonderorganisation der Vereinten Nationen (VN) in ihrem Kampf gegen die Kinderarbeit näher untersucht werden. Neben dem Aufbau der IAO wird ein besonderes Augenmerk auf die Normensetzung und -überwachung gelegt. Zudem werden die beiden IAO-Konventionen 138 und 182, welche im „westlich dominierten Kinderarbeitsdiskus als Meilensteine im Kampf gegen die Kinderarbeit“[4] gelten, kritisch betrachtet. Die Arbeit soll aufzeigen, dass die IAO die normativen Möglichkeiten hat, um die Kinderarbeit weltweit einzudämmen, diese aber nicht im vollen Umfang ausnutzt.

2. Die Vereinten Nationen als normativer Rahmen im Kampf gegen Kinderarbeit

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), welche im Jahr 1948 von den Vereinten Nationen verabschiedet wurde, dient heute als Basis vieler internationaler Pakte und als Grundlage für zahlreiche Staatsverfassungen. Sie umfasst 30 Artikel, in denen die wichtigsten Rechte eines jeden Menschen festgehalten sind.

Artikel 25 der AEMR macht deutlich, dass Kinder einen gesonderten Anspruch auf Fürsorge und Unterstützung in der Gesellschaft haben.[5] Weiter heißt es im Artikel 23, dass „jeder […] das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit [hat…N.M.]“[6]. Dieses Recht schließt Kinder mit ein. Da die AEMR eine Resolution der Generalversammlung der VN ist, hat sie keine völkerrechtlich bindende Wirkung.

Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSK) hingegen wurde 1966 vom Sicherheitsrat in Kraft getreten und ist damit „für die Vertragsstaaten völkerrechtlich bindend“[7]. Artikel 6 und 7 des Sozialpakts verlangen von den Vertragsstaaten, dass sie das Recht auf Arbeit sowie das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen anerkennen.[8]

Ein weiterer wichtiger Schritt zum Schutz von Kinderrechten ist die völkerrechtlich verbindlich festgeschriebene UN-Konvention über die Rechte des Kindes. Die Kinderrechtskonvention der VN, welche 1989 in Kraft getreten ist, hat „zum Ziel, weltweit die Würde, das Überleben und die Entwicklung von Kindern (bis 18 Jahren) und damit von mehr als der Hälfte der Weltbevölkerung, sicherzustellen“[9]. Artikel 32 der Konvention thematisiert die wirtschaftliche Ausbeutung von Kindern. Hier heißt es, dass die Kinder vor „wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen […] werden [dürfen…N.M.], die Gefahren mit sich bringen“[10]. Staaten, die diese Konvention der VN ratifiziert haben verpflichten sich, alle vier bis fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung des Abkommens dem zuständigen Fachausschuss vorzulegen.

Wichtige Organisationen, welche sich für die Kinderrechte weltweit einsetzen, sind zum einen das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) sowie die Sonderorganisation der VN, die IAO.

Die Sonderorganisationen sind durch Artikel 63[11] der UN-Charta mit den Vereinten Nationen verbunden und haben einen eigenen Rechtsstatus. Die IAO, welche seit 1946 eine Sonderorganisation der VN ist, hat im Laufe der Jahre zwei wesentliche Konventionen verfasst, die sich mit dem Kampf gegen Kinderarbeit auseinandersetzen. Dazu zählen die Konventionen 138 (Mindestalter für Beschäftigung) sowie die Konvention 182 (Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit). Inwieweit die beiden Konventionen einen maßgeblichen Anteil zur Verringerung bzw. zur Besserung der Situation von arbeitenden Kindern weltweit haben, wird im folgenden Abschnitt der Arbeit erläutert.

3. Die Arbeit der IAO als Sonderkommission der Vereinten Nationen gegen Kinderarbeit

3.1 Ziele und Aufbau der IAO

Die wesentlichen Ziele der IAO wurden von der Sonderorganisation der VN bereits 1919 in der Verfassung festgehalten. In der Präambel heißt es, dass „der Weltfriede […] auf die Dauer nur auf sozialer Gerechtigkeit aufgebaut werden [kann…N.M.].“[12] Aufgrund der schlechten Arbeits- und Lebensbedingungen sei der Weltfriede gefährdet, was dringende Verbesserungen der Arbeits- und Sozialstandards erforderlich macht.[13] Heute hat sich die IAO vier strategische Ziele gesetzt, um die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Menschen zu verbessern:

1. Promote and realize standards and fundamental principles and rights at work
2. Create greater opportunities for women and men to decent employment and income
3. Enhance the coverage and effectiveness of social protection for all
4. Strengthen tripartism and social dialogue[14]

Die Struktur der Internationalen Arbeitsorganisation ist einzigartig. Als einzige der zahlreichen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ist sie durch eine „tripartistische Struktur“[15] gekennzeichnet, welche „auch auf allen Ebenen der Organisationsstruktur vorzufinden“[16] ist. Neben Regierungsvertretern beteiligen sich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen aus allen Mitgliedsländern an der Entwicklung, Umsetzung und Überwachung von Menschen- und Arbeitsrechten. Die Einbeziehung von gesellschaftlichen Gruppen ist ein Novum im Vergleich zu anderen internationalen Organisationen.[17] Die IAO selbst ist in die Hauptorgane Internationale Arbeitskonferenz, dem Verwaltungsrat und dem Internationalen Arbeitsamt aufgeteilt.

Das Legislativorgan der IAO, die Internationale Arbeitskonferenz (IAK), tagt mindestens einmal jährlich für drei Wochen in Genf und ist das höchste Beschlussorgan der IAO. Im Jahr 2012 setzte sich die Konferenz aus fast 5.000 registrierten Teilnehmern zusammen und „ist damit die größte jährlich stattfindende internationale Konferenz“.[18] Jedes der 185 Mitgliedstaaten (Stand: Januar 2013) entsendet zur IAK zwei Regierungsvertreter und je einen Vertreter einer Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisation. Begleitet wird die Delegation von technischen Beratern, welche der Delegation unterstützend zur Seite stehen. Zu den zentralen Aufgaben der IAK gehören die Annahme und Überwachung von Konventionen und Empfehlungen der Arbeitsnormen und „gegebenenfalls Zwangsmaßnahmen gegen einzelne Mitgliedstaaten“[19] zu verhängen, welche gegen ratifizierte Konventionen verstoßen haben.

[...]


[1] Internationales Arbeitsamt (2010): Das Vorgehen gegen Kinderarbeit forcieren. Gesamtbericht im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (Bericht des Generaldirektors / Internationales Arbeitsamt; 99,1,B). Genf: Internationales Arbeitsamt, S. x.

[2] Ebd., S. 7.

[3] Ebd.

[4] Kleeberg-Niepage, Andrea (2008): Die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation zur Kinderarbeit. Eine Kritische Untersuchung zum Kindheitsbild, in: Liebel, Manfred; Nnaji, Ina [u.a.] [Hrsg.]: Kinder. Arbeit. Menschenwürde. Internationale Beiträge zu den Rechten arbeitender Kinder. Frankfurt am Main [u.a.]: IKO-Verlag für interkulturelle Kommunikation, S. 273.

[5] Vgl. Art. 25 AEMR.

[6] Vgl. Art. 23 AEMR.

[7] Deutsches Institut für Menschenrechte (2013): Menschenrechtspakt. Verfügbar unter: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/de/service/glossar.html?tx_contagged[source]=default&tx_contagged[uid]=562&cHash=52358f9471b2b07bedbd9dfc1e7af14b.

[8] Vgl. Art. 6 und 7 IPWSK.

[9] Maywald, Jörg (2010): UN-Kinderrechtskonvention: Bilanz und Ausblick, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Kinderrechte (aus Politik und Zeitgeschichte 38/2010). Bonn: o. A., S.10.

[10] Vgl. Art. 32 UN-Kinderrechtskonvention.

[11] Vgl. Art. 63 Abs. 1 der UN-Charta: Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit jeder der in Artikel 57 bezeichneten Organisationen Abkommen schließen, in denen die Beziehungen der betreffenden Organisation zu den Vereinten Nationen geregelt werden.

[12] Vgl. Präambel Verfassung der IAO.

[13] Ebd.

[14] International Labour Organization (2013): Mission and objectives. Verfügbar unter: http://www.ilo.org/global/about-the-ilo/mission-and-objectives/lang--en/index.htm.

[15] Liese, Andrea; Schleifer, Philip (2012): ILO, in: Freistein, Katja; Leininger, Julia (Hrsg.): Handbuch Internationale Organisationen - theoretische Grundlagen und Akteure. München: Oldenbourg, S. 138.

[16] Sauer, Daniel (2007): Die Internationale Arbeitsorganisation. München: GRIN Verlag, S.9.

[17] Vgl. Liese; Schleifer 2012, S. 138.

[18] Arbeitsbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (2012): 101. Internationale Arbeitskonferenz. Verfügbar unter: http://www.genf.diplo.de/Vertretung/genf/de/__pr/Aktuelles__dt/2012-06-04_20IAK.html.

[19] Senti, Martin (2002): Internationale Regime und nationale Politik. Die Effektivität der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) im Industrieländervergleich. Berlin [u.a.]: Haupt, S. 13-14.

Fin de l'extrait de 18 pages

Résumé des informations

Titre
Der Kampf gegen Kinderarbeit. Die Internationale Arbeitsorganisation als Sonderorganisation der Vereinten Nationen
Sous-titre
Eine Analyse der Grenzen und Möglichkeiten
Université
University of Potsdam  (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät)
Cours
Einführung in die Internationale Politik – Schwerpunkt Menschenrechte
Note
1,3
Auteur
Année
2013
Pages
18
N° de catalogue
V212241
ISBN (ebook)
9783656403623
ISBN (Livre)
9783656405603
Taille d'un fichier
543 KB
Langue
allemand
Mots clés
ILO, Internationale Arbeitsorganisation, Kinderarbeit
Citation du texte
Nadine Möller (Auteur), 2013, Der Kampf gegen Kinderarbeit. Die Internationale Arbeitsorganisation als Sonderorganisation der Vereinten Nationen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/212241

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