Die englische 'private company limited by shares'. Geeignet für deutsche Gründer?


Dossier / Travail, 2012

17 Pages, Note: 1,3

Anonyme


Extrait


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die private company limited by shares in Deutschland

3 Grundzüge der private company limited by shares

4 Die Verbreitung der „limited“ in Deutschland

5 Positive und negative Aspekte der „limited“ bei ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland

6 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

2 Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3 Einleitung

„Limited gründen günstig und einfach“ in der „Saison für Sparfüchse“ innerhalb von 24 Stunden zu Paketpreisen zwischen EUR 29,90 und EUR 199,00[1] und schon breitet sich der „Haftungsschutzschild“ über dem Privatvermögen der Gründer aus.[2]

So oder so ähnlich lauten diverse Angebote von sogenannten Gründungsagenturen, deren Webseiten bei der Suche nach dem Begriff „limited“ im Internet zu Hauf unter den ersten Suchergebnissen ausgewiesen werden.

Während der Gründung eines Unternehmens mit deutscher Rechtsform nahezu automatisch die Assoziation von Bürokratie und Langwierigkeit anhaftet, scheint die Gründung einer private company limited by shares (nachfolgend aus Gründen der besseren Lesbarkeit: „limited“) ähnlich problemlos zu sein, wie der Abschluss eines Mobilfunkvertrages.

Sämtliche erforderlichen Tätigkeiten - insbesondere den Kontakt zu englischen Behörden - verspricht die Gründungsagentur zu übernehmen, so dass selbst Defizite in der englischen Sprache nicht als Hindernis erscheinen. Zusammen mit der erzielbaren Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen dürfte gerade diese geschilderte Unkompliziertheit des Gründungsverfahrens starke Anziehungskraft auf Existenzgründer und Unternehmer ausüben.

Allerdings findet sich auf den Webseiten der Gründungsagenturen häufig wenig belastbar wirkendes Material zu eventuellen Risiken sowie der Rechtsform als solcher, sodass deren Auftritt teilweise schon marktschreierische Züge annimmt.

Diese Arbeit beschäftigt sich daher im Folgenden zunächst mit den Grundzügen der „limited“ und schließt nach einer Analyse ihrer positiven und negativen Aspekte für ausschließlich in Deutschland tätige Unternehmen mit einem Ausblick.

4 Die private company limited by shares in Deutschland

Die bis vor einigen Jahren in Deutschland geltende Sitztheorie besagt, dass grundsätzlich die gesellschaftsrechtlichen Regelungen desjenigen Staates auf eine Gesellschaft angewendet werden, in dessen Gebiet sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz unterhält. Eine in England gegründete Gesellschaft (bspw. eine „limited“) ist hiernach nach dem deutschen Gesellschaftsrecht zu beurteilen. Dieses ist jedoch auf einen numerus clausus an Kapitalgesellschaften festgelegt, deren Anforderungen die ausländische Gesellschaft nicht erfüllt. Sofern nicht eine Neugründung der Gesellschaft nach deutschem Recht erfolgte, wurde die ausländische Gesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Offene Handelsgesellschaft behandelt; abhängig von der Ausübung eines Handelsgewerbes.[3] Dies entspricht jedoch bspw. im Falle der „limited“ schon deshalb nicht dem ursprünglichen Gründungsgedanken, da die der private company limited by shares innewohnende Haftungsbeschränkung als GbR bzw. OHG nicht mehr besteht.[4]

Laut EUGH verstößt diese Vorgehensweise gegen die in Art. 43 und 48 EG garantierte Niederlassungsfreiheit. Diese Sichtweise wurde z.B. in den Urteilen „Centros“[5], „Überseering“[6] und „Inspire Art“[7] zum Ausdruck gebracht.

Der daraus resultierende Wechsel zur Gründungstheorie, nach der auf eine Gesellschaft das Recht des Gründungsstaates anzuwenden ist,[8] hat zur Folge, dass europäische ausländische Kapitalgesellschaften in Deutschland auch als solche auftreten und am Rechts- und Wirtschaftsverkehr teilnehmen dürfen.[9]

[...]


[1] vgl. easy & simple Formations Ltd.

[2] vgl. GO AHEAD GmbH

[3] Vgl. Heinz, Seite 13, Rn. 2

[4] Vgl. Heinz, Seite 13, Rn. 3

[5] vgl. EUGH, Urteil v. 09.03.1999 „Centros“, Rechtssache C-212/97

[6] vgl. EUGH, Urteil v. 05.11.2002 „ Überseering“, Rechtssache C-208/00

[7] vgl. EUGH, Urteil v. 30.09.2003 „Inspire-Art“, Rechtssache C-167/01

[8] Vgl. Heinz, Seite 14, Rn. 5

[9] Just, Rn. 2

Fin de l'extrait de 17 pages

Résumé des informations

Titre
Die englische 'private company limited by shares'. Geeignet für deutsche Gründer?
Université
The FOM University of Applied Sciences, Hamburg
Note
1,3
Année
2012
Pages
17
N° de catalogue
V212311
ISBN (ebook)
9783656406785
ISBN (Livre)
9783656407300
Taille d'un fichier
516 KB
Langue
allemand
Mots clés
eignung, gründer
Citation du texte
Anonyme, 2012, Die englische 'private company limited by shares'. Geeignet für deutsche Gründer?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/212311

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