Konstitutive Entscheidungen durch Nutzwertanalyse. OHG vs. AG


Project Report, 2011

32 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Formelverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Wahl der Rechtsform: Konstitutive Entscheidungen und die Entscheidungskriterien
2.1 Die Leitungsbefugnis
2.2 Die Haftung
2.3 Die Gewinn- und Verlustbeteiligung
2.4 Die Finanzierungsmöglichkeiten
2.5 Die Aufwendungen der Rechtform und die Publizitätspflicht
2.6 Die Art und der Umfang der Mitbestimmung

3 Die Offene Handelsgesellschaft
3.1 Die Gründung
3.2 Die Leitungsbefugnis
3.3 Die Haftung
3.4 Die Gewinn- und Verlustbeteiligung und die Finanzierungsmöglichkeiten
3.5 Die Aufwendungen der Rechtform, die Publizitätspflicht und die Art und der Umfang der Mitbestimmung

4 Die Aktiengesellschaft
4.1 Die Gründung
4.2 Die Organe
4.3 Die Leitungsbefugnis – Aufgabe des Vorstandes
4.4 Die Aufgaben des Aufsichtsrates und der Hauptversammlung
4.5 Die Rechten und Pflichte der Aktionäre
4.6 Die Haftung und Finanzierungsmöglichkeiten
4.7 Die Gewinnverwendung
4.8 Die Aufwendungen der Rechtform, die Publizitätspflicht und die Art und der Umfang der Mitbestimmung

5 Die Nutzwertanalyse
5.1 Die Verfahrensschritte der Nutzwertanalyse an dem Beispiel: Die Wahl der optimalen Rechtsform

6 Ergebnis des Vergleiches und Fazit

Literaturverzeichnis

Anhangverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Diagramm Gewerbean- und abmeldungen, Insolvenzen von 2005 – 2009

Abbildung 2 Die Entstehung der OHG

Abbildung 3 Die Rechten und Pflichten der Gesellschafter im Innenverhältnis

Abbildung 4 Die Gewinnverteilung der OHG

Abbildung 5 Die Organe der AG und deren Aufgaben

Abbildung 6 Die Nutzwertanalyse am Beispiel: Die Wahl der optimalen Rechtsform

Abbildung 7 Vergleich der OHG und AG

Formelverzeichnis

Formel 1 Berechnung des Nutzwertes

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Auf den Märkten in Deutschland herrscht ein Kommen und Gehen. Jährlich werden zahlreiche Unternehmen gegründet, aber auch eine Vielzahl verlässt jedes Jahr den Markt. Im Jahr 2009 gab es insgesamt in Deutschland 864.415 Gewerbe­anmeldungen, 728.318 Gewerbeabmeldungen und 32.687 Insolvenzen.[1] Auch in den vorhergehenden Jahren sah die Lage ähnlich aus, wie in Abbildung 1 deutlich wird. Nur ein kleiner Teil schafft es, an den hart umkämpften Märkten in Deutschland zu überleben. Eine Entscheidung bei der Gründung eines Unternehmens ist die Wahl der Rechtsform. Dabei müssen viele rechtsform­spezifische Einzelheiten beachtet werden, um als Unternehmer, mit seiner Wahl, in Zukunft erfolgreich am Markt agieren zu können. Man unterscheidet zwei Gruppen der Unternehmensform: die Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie die Kapitalgesellschaften. Dabei fungieren die Einzelunternehmen und Personengesellschaften als natürliche Person und die Kapitalgesellschaft als juristische Person. Im Laufe meiner Arbeit werde ich speziell die Offene Handelsgesellschaft als Beispiel der Personengesellschaften und die Aktiengesellschaft der Kapital­gesellschaften betrachten und am Ende die wesentlichen Unterschiede herausarbeiten. Des Weiteren möchte ich im Rahmen einer Nutzwertanalyse feststellen, welche Unternehmensform für das selbstgewählte Beispiel vorteilhafter ist. Die Nutzwertanalyse, auch Scoring-Modell genannt, ist eine quantitativ nicht-monetäre Analysemethode aus der Entscheidungstheorie.[2]

2 Die Wahl der Rechtsform: Konstitutive Entscheidungen und die Entscheidungskriterien

„Konstitutive Entscheidungen sind alle Entscheidungen, die eine grundlegende Festlegung der prinzipiellen Arbeitsweise des Betriebes darstellen.“[3] Bei Gründung eines jeden Betriebes muss die Rechtsform (RF), der Standort und die zu erstellende Leistung definiert werden. Konstitutive Entscheidungen sind langfristig wirksam. Anlässe für solche Festlegungen sind die Gründung eines Unternehmens oder die Änderung wesentlicher persönlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher oder steuerlicher Faktoren.

„Die Rechtsform ist der rechtliche Rahmen, mit dem der Betrieb nach außen auftritt und das die grundsätzlichen inneren Beziehungen regelt.“[4] Die gesetzliche Grundlage für die Wahl der RF ist das Gesellschaftsrecht. Dieses besteht aus einer Vielzahl von Gesetzen: Handelsgesetzbuch (HGB), Bürgerliches Gesetzbuch, Aktiengesetz und GmbH-Gesetz.[5] Für die Wahl der RF besteht prinzipiell Entscheidungs­freiheit, diese kann aber beschränkt werden durch gesetzliche Vorschriften wie beispielsweise Mindestnennkapital oder eine Mindestanzahl von Gründern. Im Weiteren werde ich auf die einzelnen Entscheidungskriterien bzgl. der RF eingehen.[6]

2.1 Die Leitungsbefugnis

Die Leitungsbefugnis kann aus zwei verschiedenen Sichtweisen betrachtet werden: die Geschäftsführungsbefugnis (GF-Befugnis) und die Vertretungsbefugnis (VT-Befugnis). Die GF-Befugnis betrifft die Vertretungsmacht im Innenverhältnis. Sie regelt alle internen Entscheidungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes, wie zum Beispiel Produktions-, Absatz- und Personalentscheidungen. Die VT-Befugnis spiegelt wieder, wer das Unternehmen im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten vertreten darf. Das bedeutet, wer ist berechtigt mit solchen Dritten, wie beispielsweise Kunden, Lieferanten oder Fremdkapitalgebern, im Namen des Unternehmens Verträge rechtswirksam abzuschließen.[7] Die VT-Befugnis und das Ausmaß der Haftung kann auch im Zusammenhang betrachtet werden. Hierbei ist aber zu prüfen inwieweit allgemeine gesetzliche Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen abgewandelt sind. Resultierend daraus entsteht die Frage, ob die Unternehmung durch Einzel- oder Gesamtvertretungsmacht Dritten gegenüber agieren soll.[8]

2.2 Die Haftung

Schuldrechtliche Beziehungen können sowohl zwischen einer Unternehmung und außenstehenden Dritten, sowie der Unternehmung und den hinter ihr stehenden Kapitalgeber bestehen. In diesem Zusammenhang ist zu klären in welchem Maße die Kapitalgeber für die Verbindlichkeiten der Unternehmung haften müssen. Dabei unterscheidet man zwei Arten der Haftung: die beschränkte und die unbeschränkte Haftung. Die unbeschränkte Haftung besagt, dass der Kapitalgeber nicht nur mit der Höhe seiner Kapitaleinlage haftet, sondern mit seinem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen. Bei der beschränkten Haftung hingegen haftet der Kapital­geber nur in Höhe seiner Einlagen.[9]

2.3 Die Gewinn- und Verlustbeteiligung

Die Gewinn- und Verlustbeteiligung ist gesetzlich geregelt und verbindlich, kann aber vertraglich nach den Präferenzen der Kapitalgeber einver­nehmlich geändert werden. Dabei ist zu regeln, wie jeder einzelne Kapitalgeber an dem Gewinn oder auch Verlust beteiligt wird. Festzuhalten ist auch, ob und in welcher Höhe im laufenden Geschäftsjahr bereits Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen durch einen Eigenkapitalgeber gestattet sind.[10]

2.4 Die Finanzierungsmöglichkeiten

Die Möglichkeit der Eigen- und Fremd­kapitalbeschaffung von der Wahl der RF beeinflusst. Von Bedeutung können hierbei vor allem das Ausmaß der Haftung, Vorschriften zur Mindestausstattung vom Eigenkapitel (EK), zum Gläubigerschutz und die Möglichkeiten zur Beendigung des Beteiligungs­verhältnisses sein. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist das EK variabel und bei Kapitalgesellschaften hingegen ist es ein in seiner Höhe fixiertes Nominalkapital. Fremdkapital wird dem Unternehmen von außen zugeführt mittels Krediten oder Anleihen.[11]

2.5 Die Aufwendungen der Rechtform und die Publizitätspflicht

Die Entscheidung für eine RF bestimmt die Höhe der Aufwendungen, wobei diese von unterschiedlichen Vorschriften für die RF, aber auch grundsätzlich von den strukturellen Unterschieden abhängig ist. Zu unterscheiden sind einmalige und laufende Aufw.. Dabei sollten den laufenden Aufw. mehr Beachtung geschenkt werden, weil diese ein Kostenfaktor in den Folgejahren darstellen und dadurch den erwirtschafteten Gewinn beeinflussen.[12]

Kapitalgeber, Gläubiger, Arbeitnehmer und der Staat bilden ein Unternehmens­umfeld, welches daran interessiert ist, Informationen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu erhalten. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Publizitäts­pflicht sind abhängig von der Art und Größe der RF.[13]

2.6 Die Art und der Umfang der Mitbestimmung

Ob und in welchem Maße Arbeitnehmer auf unternehmerische Entscheidungs­prozesse Einfluss nehmen können, ist abhängig von den getroffenen Regelungen. Dabei besteht die Möglichkeit der direkten und indirekten Einflussnahme. Die direkte Einflussnahme ist dadurch gekennzeichnet, dass Mitarbeiter der Unternehmung in einigen Organen, die diese Entscheidungsprozesse tragen, vertreten sind. Bei der indirekten hingegen besteht die Möglichkeit zur Einflussnahme dadurch, dass sich Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer auf der betrieblichen Ebene auf unternehmerische Entscheidungen auswirken.[14]

3 Die Offene Handelsgesellschaft

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma[15] gerichtet ist.[16] Die Gesellschaft muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Die Haftung der Gesellschafter ist unbeschränkt. Die Rechtsgeschäfte, welche die OHG unter Ihrer Firma abschließt, müssen die Bezeichnung offene Handelsgeschäft oder eine allgemeinverbindliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Gesetzliche Regelungen bezüglich der OHG sind im HGB §§ 105 – 160 getroffen.[17]

3.1 Die Gründung

Zwei Voraussetzungen sind für die Gründung der OHG erforderlich: der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages und die Eintragung ins Handelsregister (HR), wie in Abbildung 2 dargestellt. Die OHG wird in Abteilung A des HR eingetragen.

Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages bestehen gesetzlich keine Formvorschriften. Er kann sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. Aus Gründen der Beweiskraft sollte er aber schriftlich fixiert werden. Bringt ein Gesellschafter bei der Gründung der OHG Grundstücke mit ein, ist eine notarielle Beurkundung des Vertrages notwendig. Der Gesellschaftsvertrag (Gesell.-vertrag) regelt Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die Art und Höhe der Kapitaleinlage, die Gewinn- und Verlustbeteiligung und die Höhe von Privateinnahmen. Im Innenverhältnis beginnt die Geschäftstätigkeit mit Abschluss des Gesellschafts­vertrages.[18] Im Außenverhältnis, gegenüber Dritten, existiert die OHG erst mit Eintragung in das HR[19].

3.2 Die Leitungsbefugnis

Die GF-Befugnis im Innenverhältnis der Gesellschaft wird durch den Gesell.-vertrag geregelt, aber auch durch zwingende Vorschriften des HGB. Fehlen Regelungen im Gesell.-vertrag greifen die Bestimmungen des HGB. Wie in Abbildung 3 veranschaulicht, haben die Gesellschafter im Innenverhältnis sowohl Rechte als auch Pflichten.

Das bedeutsamste Recht der Gesellschafter ist die Geschäftsführung. Bei der GF-Befugnis muss eine Unterscheidung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften getroffen werden. Unter gewöhnlichen Geschäften[20] versteht man alltägliche Prozesse, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Für diese Art der Geschäfte sieht das HGB das Einzelgeschäftsführungsrecht vor. Dagegen ist bei einem außergewöhnlichen Geschäft[21] die Gesamtgeschäfts­führungs­befugnis notwendig, das heißt alle Gesellschafter der OHG müssen dem Abschluss des Geschäftes zu stimmen. Regelungen im HBG sind dazu in den §§ 114 – 116 zu finden. Weitere Rechte der Gesellschafter sind das Kontrollrecht, die Gewinnbeteiligung, das Recht auf Privatentnahme, der Anspruch auf Aufwandsersatz und das Kündigungsrecht. Die Pflichten der Gesellschafter im Innenverhältnis sind die fristgemäße Leistung der festgesetzten Kapitaleinlage, die persönliche Arbeitsleistung, die Treuepflicht, die Wettbewerbsenthaltung und die Verlustbeteiligung.[22]

Die VT-Befugnis der Gesellschaft im Außenverhältnis wird durch das HGB bestimmt. Abweichungen, soweit diese gesetzlich zulässig sind, müssen in das HR ein­getragen werden. Auch hier bestehen für die Gesellschafter Rechte und Pflichten.

Zu den Rechten gehört das Vertretungsrecht (§§ 125 – 126 HGB). Dabei ist zwischen dem Einzelvertretungs- und Gesamtvertretungsrecht zu unterscheiden. Gibt es im Gesell.-vertrag und im HR keine Eintragung gilt das Einzel­vertretungsrecht. Jeder darf Dritten gegenüber die OHG alleine vertreten und durch Verträge verpflichten sowohl für gewöhnliche als auch außergewöhnliche Rechtsgeschäfte. Das Gesamtvertretungsrecht kann durch den Gesell.-vertrag vereinbart werden und muss, um wirksam zu werden, in das HR eingetragen werden. Rechtsgeschäfte können dann nur durch zwei oder mehrere Vertreter wirksam für die OHG mit Dritten geschlossen werden. Pflichten im Außenverhältnis sind die Haftung und die Rechnungslegung, Prüfungs- und die Offenlegungspflicht der OHG. Auf die Pflichten werde ich dann im weiteren Verlauf meiner Arbeit eingehen.[23]

3.3 Die Haftung

Die Gesellschafter der OHG haften allen Gesellschaftsgläubigern gegenüber ohne Rücksicht auf besondere vertragliche Vereinbarungen, da diese nur im Innen­verhältnis gelten. Die Haftung der OHG ist im HGB §§ 128 – 130 geregelt. Die Haftung der OHG-Gesellschafter ist unbeschränkt, unmittelbar und gesamt­schuldnerisch. Die unbeschränkte Haftung besagt, dass jeder Gesellschafter mit dem gesamten Geschäftsvermögen und seinem Privatvermögen haftet. Unmittelbare Haftung bedeutet, dass sich die Gläubiger nicht zuerst an die OHG wenden müssen, sondern gleich einen Gesellschafter zur Begleichung der offenen Posten auffordern können. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung haben die Gläubiger die Möglichkeit selbst zu wählen, welcher Gesellschafter für die gesamte Verbindlichkeit der Firma einstehen soll. Dieser Gesellschafter kann aber von den Übrigen deren Anteile an der Verbindlichkeit verlangen.[24] Bei Eintritt in eine bestehende OHG haftet der Gesellschafter auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten (§ 130 I HGB). Bei Austritt kann der Gesellschafter noch fünf Jahre für die Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Austrittes bestanden haben, belangt werden (§ 160 I HGB). Beginn der Fünfjahresfrist ist der Tag an dem der Austritt ins HR eingetragen wurde. Bei Auflösung der Gesellschaft beträgt die Haftung der Gesellschafter fünf Jahre (§ 159 I HGB).[25]

3.4 Die Gewinn- und Verlustbeteiligung und die Finanzierungsmöglichkeiten

Jeder Gesellschafter hat laut §§ 120 ff. HGB Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung am Ende des Geschäftsjahres. Die gesetzlichen Regelungen gelten, wenn keine Vereinbarung dazu im Gesell.-vertrag getroffen worden ist. Gemäß HGB hat jeder Gesellschafter einen Anspruch auf 4% in Höhe seiner Kapitalanlage vom Gewinn. Verbleibt noch ein Restgewinn, wird dieser nach Köpfen aufgeteilt, siehe dazu das Beispiel in Abbildung 4. Erwirtschaftet die OHG im Geschäftsjahr einen Verlust ist dieser von allen Gesellschaftern zu gleichen Teilen zwingend zu tragen. Die Beteiligung an der Höhe des Verlustes ist unbegrenzt.[26]

Die Finanzierung der OHG kann sowohl durch Innen- und Außenfinanzierung realisiert werden. Die Innenfinanzierung kann erfolgen durch Gewinn­thesaurierung oder die Erhöhung der Einlagen. Die Außenfinanzierung wird durch die Aufnahme neuer Gesellschafter oder Kredite verwirklicht. Dabei ist die Kredit­würdigkeit abhängig von den Sicherheiten über die die Gesellschafter verfügen.[27]

3.5 Die Aufwendungen der Rechtform, die Publizitätspflicht und die Art und der Umfang der Mitbestimmung

Grundsätzlich fallen bei der OHG nur einmalige Aufw. an. Aufwendungen für die Eintragung ins HR, und wenn es notwendig ist eine notarielle Beurkundungen vorzunehmen.[28]

Für die OHG besteht keine Publizitätspflicht, außer es handelt sich um ein Großunternehmen nach dem Publizitätsgesetz. Ein Großunternehmen liegt vor, wenn mindestens zwei der drei Kriterien erfüllt sind:

- Bilanzsumme > 65 Mio. EUR,
- Jahresumsatz > 130 Min. EUR,
- Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl > 5000.[29]

Die Mitbestimmung in der OHG ist ausgeschlossen, lediglich finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetz 1972 und das Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellte von 1988 Anwendung. Dafür ist die Erfüllung der nachfolgenden Kriterien erforderlich: mindestens 5 ständig beschäftigte Arbeitnehmer bzw. mindestens 10 leitende Angestellte.[30]

[...]


[1] online: Gewerbeanmeldung, Gewerbeabmeldungen – Jahressumme – regionale Tiefe: Deutschland

[2] online: Nutzwertanalyse

[3] vgl. Luger, Adolf E., 2004, S.97

[4] vgl. Luger, Adolf E., 2004, S.126

[5] vgl. Luger, Adolf E., 2004, S.126

[6] vgl. Becker, Fred G. [Hrsg.], 2006, S. 17

[7] vgl. Becker, Fred G. [Hrsg.], 2006, S. 19

[8] vgl. König, Rolf; Sureth, Caren; Kalinowski, Susanne, 2002, S.27

[9] Vgl. König, Rolf; Sureth, Caren; Kalinowski, Susanne, 2002, S.27

[10] Vgl. König, Rolf; Sureth, Caren; Kalinowski, Susanne, 2002, S.28

[11] Vgl. Becker, Fred G. [Hrsg.], 2006, S. 20

[12] vgl. König, Rolf; Sureth, Caren; Kalinowski, Susanne, 2002, S.29

[13] vgl. Becker, Fred G. [Hrsg.], 2006, S. 20

[14] vgl. König, Rolf; Sureth, Caren; Kalinowski, Susanne, 2002, S.29

[15] Firma ist der Name des Kaufmanns unter dem er seine Geschäfte betreibt und Unterschriften

abgibt.

[16] vgl. Becker, Fred G. [Hrsg.], 2006, S. 22

[17] vgl. Speth, Hermann u.a., 2003, S. 202

[18] vgl. Speth, Hermann u.a., 2003, S. 202

[19] Handelsregister ist ein amtliches, öffentliches Register aller Kaufleute und Handelsgesellschaften

und wird beim Amtsgericht geführt.

[20] gewöhnliche Geschäfte = Abschließen von Verträgen mit Lieferanten, Bezahlen von Rechnungen

[21] Außergewöhnliche Geschäfte = Kauf eines Grundstückes, Aufnahme eines neuen Gesellschafters

[22] vgl. Speth, Hermann u.a., 2003, S. 204- 206

[23] vgl. Speth, Hermann u.a., 2003, S. 206 – 208

[24] vgl. Groh, Gisbert; Schröder, Volker, 2009, S. 39 - 40

[25] vgl. Speth, Hermann u.a., 2003, S. 207

[26] vgl. Speth, Hermann u.a., 2003, S. 230

[27] vgl. Gätjens-Reuter, Margit, 2008, S. 108

[28] vgl. König, Rolf; Sureth, Caren; Kalinowski, Susanne, 2002, S.33

[29] vgl. König, Rolf; Sureth, Caren; Kalinowski, Susanne, 2002, S.35

[30] vgl. König, Rolf; Sureth, Caren; Kalinowski, Susanne, 2002, S.32

Excerpt out of 32 pages

Details

Title
Konstitutive Entscheidungen durch Nutzwertanalyse. OHG vs. AG
College
University of Cooperative Education Glauchau
Grade
1,7
Author
Year
2011
Pages
32
Catalog Number
V212433
ISBN (eBook)
9783656405047
ISBN (Book)
9783656407423
File size
637 KB
Language
German
Keywords
OHG, AG, Nutzwertanalyse
Quote paper
Anika Lasseck (Author), 2011, Konstitutive Entscheidungen durch Nutzwertanalyse. OHG vs. AG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/212433

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