Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Formelverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Der Jahresabschluss nach dem Handelsgesetzbuch
2.1 Allgemeine Informationen und die Entstehung des Handelsgesetzbuches
2.2 Der Aufbau des Dritten Buches des Handelsgesetzbuch
2.3 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
2.3.1 Der Grundsatz der Richtigkeit und der Willkürlichkeit
2.3.2 Der Grundsatz der Klarheit
2.3.3 Der Grundsatz der Vollständigkeit
2.3.4 Der Grundsatz der Stetigkeit
2.3.5 Der Grundsatz der Vorsicht
2.3.6 Abgrenzungsgrundsätze
2.4 Die Bestandteile des Jahresabschlusses
2.5 Die Bilanzierung von langfristigen Fertigungsaufträgen
3 Der Jahresabschluss nach den International Financial Reporting Standards
3.1 Hintergründe zur Entstehung der IFRS und Ziele
3.2 Der Aufbau der IFRS
3.3 Die Grundprinzipien der IFRS-Rechnungslegung
3.3.1 Die Grundannahmen
3.3.2 Die qualitativen Anforderungen
3.3.3 Die Beschränkungen für die relevanten und zuverlässigen Informationen
3.4 Die Bestandteile des Jahresabschlusses
3.5 Die Bilanzierung von Fertigungsaufträgen
4 Vergleich und Fazit
Literaturverzeichnis
Anhangverzeichnis
Ehrenwörtliche Erklärung
Formelverzeichnis
Formel 1 Periodengewinnanteil
Formel 2 Auftragserfolg in der Abrechnungsperiode
Formel 3 Gesamterlös eines Fertigungsauftrages
Formel 4 Gesamtkosten eines Fertigungsauftrages
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
„Reich ist man erst dann, wenn man sich in seiner Bilanz um einige Millionen Dollar irren kann, ohne daß es auffällt.[1] “
Die Vermeidung von Falschangaben in der Bilanz begründet die Notwendigkeit zur Schaffung einheitlich geltender Rechtsnormen. In Deutschland wurde dafür das Handelsgesetzbuch (HGB) eingeführt, welches Gültigkeit für alle Kaufleute besitzt. Kaufmann ist im Sinne des § 1 Abs. (Absatz) 1 HGB derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist gemäß § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. [2]
Die bestehenden nationalen Gesetze basieren auf dem Vorsichtsprinzip und dem Gläubigerschutz. Der Kaufmann soll sich nach dem HGB lieber ärmer als reicher rechnen, das dient der Vermeidung von ungerechtfertigter Gewinnausschüttung. In den letzten Jahren stand der deutsche Jahresabschluss zunehmend in der Kritik. Hauptproblem des Jahresabschlusses nach dem HGB besteht darin, dass für die Unternehmen die Möglichkeit besteht, stille Reserven zu bilden, welche in schlechten Zeiten aufgelöst werden können. Dadurch entsteht eine nicht der Wirklichkeit entsprechende Darstellung. Aber auch die zunehmende Globalisierung hat die Entwicklung von neuen, über die deutschen Staatsgrenzen hinaus geltenden, Regelungen gefordert. Um dem entgegenzuwirken wurden Vorschriften im Rahmen des internationalen Rechnungswesens festgelegt. Anfangs waren diese unter der Bezeichnung International Accounting Standards bekannt, heute sind das die weiter entwickelten International Financial Reporting Standards (IFRS). Das Hauptziel der IFRS ist die Wiedergabe der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens und die Erfüllung einer Informationsfunktion für die Abschlussadressaten.[3] In meiner Praxisarbeit werde ich mich vorrangig mit den Grundprinzipien des HGB’s und der IFRS auseinandersetzen. Des Weiteren werde ich auf die verschiedenartigen Bilanzansätze für langfristige Fertigungsaufträge eingehen, weil in der Bauwirtschaft die Abwicklung von komplexen Bauvorhaben meist einen Zeitraum über einen oder mehrere Bilanzstichtage beansprucht.
2 Der Jahresabschluss nach dem Handelsgesetzbuch
2.1 Allgemeine Informationen und die Entstehung des Handelsgesetzbuches
Das HGB ist ein Gesetzestext und regelt das Sonderprivatrecht zwischen den Kaufleuten in Deutschland. Existent ist es schon mehr als ein Jahrhundert und hat zahlreiche Änderungen erlebt.[4] Im Jahre 1861 erschien das erste Allgemeine Deutsche HGB. Bereits dieses beinhaltete das Ziel der Gläubigersicherung durch Dokumentation und Selbstinformation.[5] Abgelöst wurde das Allgemeine Deutsche HGB vom heutigen HGB am 01. Januar 1900, welches zeitgleich mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft trat.[6] Im Jahre 1985/86 fand mit der Bilanzrechtsmodernisierung eine erste fundamentale Neuordnung des HGB statt. Die Gesetze des HGB werden über einen parlamentarischen Prozess erlassen, meist ohne die Einbeziehung der Öffentlichkeit.[7]
Das dritte Buch des HGB regelt die relevanten Normen zur handelsrechtlichen Rechnungslegung für alle Unternehmensrechtsformen, unterstützend dazu gibt es noch rechtsformspezifische Nebenvorschriften wie beispielsweise das Aktiengesetz oder das GmbH-Gesetz.[8] Im HGB wird eine Unterscheidung zwischen dem Einzel- und Konzernabschluss getroffen. Das Hauptziel im HGB ist der Gläubigerschutz und das Vorsichtsprinzip. Diese beiden Aspekte überwiegen in allen Bereichen.[9]
2.2 Der Aufbau des Dritten Buches des Handelsgesetzbuch
Das dritte Buch des HGB besteht aus sechs Abschnitten.
Im ersten Abschnitt (§§ 238 - 263 HGB) sind all diejenigen Vorschriften geregelt, die maßgeblich für die Buchführung und zur Erstellung des Jahresabschlusses für alle Kaufleute gelten.[10] Eingeleitet wird der erste Abschnitt durch die Vorschriften über die Buchführungspflicht und die Aufstellung des Inventars, wofür die Dokumentation der Geschäftsvorgänge als Grundlage dient (§§ 238 - 241a HGB). Jeder Kaufmann ist grundsätzlich verpflichtet zur jährlichen Erstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Diese müssen innerhalb einer vorgegebenen Frist aufgestellt (§ 243 Abs. 3 HGB) werden. Der Jahresabschluss muss gemäß §§ 243 Abs. 1 HGB nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) erstellt werden.[11] Das HGB geht in dem § 252 Abs.1 auf einen Teil der GoB ein, aber konkretisiert diese nicht weiter.[12] Die GoB stellen zwingend zu beachtende Rechtssätze dar, die das HGB ergänzen und überall dort anzusetzen sind, wo Gesetzeslücken auftre- ten bzw. an Stellen an denen Gesetzesvorschriften einer Auslegung bedürfen.[13] Der Inhalt der Bilanz, speziell die Pflichtinhalte bzw. nicht anzusetzende Positionen werden in den sich anschließenden Ansatzvorschriften (§§ 246 - 251 HGB) geregelt. Den Ansatzvorschriften schließen sich die Bewertungsvorschriften (§§ 252 - 256a HGB) an.[14]
Der zweite Abschnitt (§§ 264 - 335b) hingegen liefert ergänzende und detaillierte Bestimmungen für Kapitalgesellschaften und definierte Personengesellschaften gemäß § 264a Abs. 1 HGB. Die Gesetze beinhalten Regelungen zum Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss- und Konzernlagebericht, sowie Vorschriften zur Prüfung und der Offenlegung von Abschlüssen.
Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften werden im dritten Abschnitt (§§ 336 - 339 HGB) aufgeführt, welche zusätzlich zu den Normen des ersten und zweiten Abschnittes und zu dem Genossenschaftsgesetzes beachtet werden müssen.
Der vierte Abschnitt enthält spezifische Regelungen für den Jahres- und Konzernabschluss von Kreditinstituten (§§ 340 - 340o HGB) sowie von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341 - 341p HGB).
Vorschriften zu den Rahmenbedingungen der Rechnungslegung in Deutschland sind in dem fünften Abschnitt (§§ 342, 342a HGB) verankert.
Im sechsten Abschnitt (§§342b - 342e) werden Regelungen zur Einrichtung und zur Arbeit einer Deutschen Prüfstelle zur Rechnungslegung, im speziellen die Regelungen zum Verfahren zur Durchsetzung ordnungsmäßiger Rechnungslegung ange- merkt.[15]
2.3 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Bei den GoB handelt sich um allgemein anerkannte Regelungen über die Führung von Handelsbüchern sowie die Erstellung von Jahresabschlüssen von Unternehmen. Die verbindliche Systematisierung der GoB ist bis dato gescheitert, weil innerhalb der Grundsätze zahlreiche Interdependenzen und Überschneidungen auftreten.
Eine Systematisierung wurde von LEFFSON vorgenommen. Dabei hat LEFFSON aus den Aufgaben von Buchführung und Abschluss ein System grundsätzlicher Forderungen entwickelt, die er als obere Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung charakterisiert. Aus den oberen Grundsätzen, die nur allgemeine Formulierungen enthalten, werden detaillierte Grundsätze zur Organisation der Buchhaltung, zur Durchführung der Inventur und zu konkreten Bilanzierungssachverhalten abgeleitet. Die abgeleiteten Vorschriften werden von LEFFSON als untere Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bezeichnet. Zu den oberen Grundsätzen zählen die so- genannten Rahmengrundsätze, die ergänzenden Vorsätze und die Abgrenzungsgrundsätze. Die Rahmengrundsätze beinhalten die Grundsätze der Richtigkeit und Willkürfreiheit, Klarheit und Vollständigkeit. Die Grundsätze der Stetigkeit und Vorsicht sind den ergänzenden Vorsätzen zuzuordnen.[16]
2.3.1 Der Grundsatz der Richtigkeit und der Willkürlichkeit
Der Grundsatz der Richtigkeit und der Willkürlichkeit beinhaltet, dass der Abschluss auf Basis von Aufzeichnungen abgeleitet wird, welcher die betrieblichen Vorgänge im Sinne der Buchführungsvorschriften zutreffend wiedergibt. Dabei müssen die einzelnen Posten dem Tatbestand entsprechend bezeichnet werden und die Werte nach den sonstigen Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung ermittelt worden sein. Bei der Anwendung von Schätzwerten wird von dem Bilanzierenden verlangt, dass diejenigen Annahmen zugrunde gelegt werden, die nach seiner persönlichen Überzeugung am wahrscheinlichsten sind und, dass Bilanzmanipulationen unterbleiben.[17]
2.3.2 Der Grundsatz der Klarheit
Die Qualität der äußeren Gestaltung, also die Form der Aufzeichnungen in der Buchführung sowie im Jahresabschluss ist im Grundsatz der Klarheit verankert. Der Grundsatz verlangt, dass die einzelnen Geschäftsvorfälle, Bilanzpositionen und Erfolgsbestandteile der Art nach eindeutig zu bezeichnen und zu ordnen sind, dass diese verständlich und übersichtlich sind. Verständlichkeit bedeutet, dass die Bücher und Abschlüsse von jemanden Dritten, der mit der Thematik Buchführung und Abschluss vertraut ist, nachgeprüft werden können ohne durch die Darstellung irregeführt zu werden. Betroffen von der Forderung der Klarheit sind vor allem die Bilanz und die GuV.
Das Prinzip der Einzelbewertung ist ein abgeleitetes Prinzip aus dem Grundsatz und bedeutet, dass Vermögensgegenstände und Schulden bei der Bilanzerstellung einzeln zu erfassen und zu bewerten sind.
Ein weiterer abgeleiteter Grundsatz ist das Saldierungsverbot. Dieses besagt, dass Aktiv- und Passivposten sowie Aufwendungen und Erträge grundsätzlich nicht miteinander verrechnet werden dürfen.[18]
2.3.3 Der Grundsatz der Vollständigkeit
Unter dem Grundsatz der Vollständigkeit versteht man, dass alle eingetretenen Vermögensveränderungen erfasst werden. Weiterhin müssen alle vorliegenden Informationen über Sachverhalte, die Grundlage der Buchungen sind, berücksichtigt werden. Etwaige bestehende Risiken und werterhellende Ereignisse, die vor der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden, sind auch zwingend in die Bilanz einzubeziehen.
[...]
[1] online: Getty: Die passenden Zitate
[2] vgl. Handelsgesetzbuch (HGB) i. d. F. des Gesetztes vom 31.07.2009 §1
[3] online: Zingel, Harry: International Financial Reporting Standards, S. 3
[4] online: Zingel, Harry: International Financial Reporting Standards, S. 112
[5] vgl. Coenenberg, 2009, S. 10
[6] online: Einbock, Sebastian: Handelsrecht
[7] online: Zingel, Harry: International Financial Reporting Standards, S. 112
[8] vgl. Coenenberg, 2009, S. 25
[9] online: Zingel, Harry: International Financial Reporting Standards, S. 112
[10] vgl. Coenenberg, 2009, S. 25
[11] vgl. Baetge, 2011, S. 32
[12] vgl. Baetge, 2011, S. 103
[13] vgl. Coenenberg, 2009, S. 36
[14] vgl. Baetge, 2011, S. 32 - 33
[15] vgl. Baetge, 2011, S. 29 - 31
[16] vgl. Coenenberg, 2009, S. 36 - 38
[17] vgl. Coenenberg, 2009, S. 38 - 39
[18] vgl. Coenenberg, 2009, S. 39