Kindeswohlgefährdung. Die Entwicklung des Jugendamtes von 1918 bis heute


Term Paper, 2013

14 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhalt

1. Einleitung

2.Das Jugendamt
2.1 Nach dem ersten Weltkrieg
2.2 Nach dem zweiten Weltkrieg
2.3 Gegenwart

3. Entwicklung des Kindeswohlgefährdungs-Begriffs

4. Auswirkungen auf die Anforderungen an den Sozialarbeiter

5.Fazit

6.Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland wurde am 23.05.1949 verkündet. In Artikel 6 des GG würde das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung in Absatz 1 postuliert und in Absatz 2 wird so wohl der Schutz des Kindeswohl festgesetzt[1]. Die Artikel 1 und 2 GG verpflichten den Staat die freie Entfaltung von jedem einzelnen Menschen zu gewährleisten. Dieses Recht gilt für alle Menschen in Deutschland, da alle Menschen mit der Beendigung der Geburt rechtsfähig sind[2].

Wie oben bereits benannt existieren diese Rechte in Deutschland erst seit 1949. Lange Zeit galten besonders für Kinder nicht dieselben Rechte wie für Erwachsene oder gar volljährige Männer.

Ein erster Einschnitt in diese aus heutiger rechtliche Schieflage stellt sicherlich das Ende der Feudalherrschaft im Jahr 1918 dar[3]. Mit dem Ende der Feudalherrschaft, wurde auch die Weimarer Republik ausgerufen. Die Weimarer Verfassung garantiert den Menschen in Deutschland das erste Mal gleiche Rechte für Männer und Frauen. Dies hatte auch zur Folge, dass sich die Nationalversammlung 1921 nicht mehr gegen das Begehren der Frauen in der Nationalversammlung wehren konnten und so sich mit dem Entwurf für das erste Reichsjugendwohlfahrtsgesetzt auseinander setzen müsste.

Aufgrund der ideologischen Zielsetzung während der nationalsozialistischen Herrschaft zwischen 1933 und 1945 und der fehlenden reformorientierte Weiterentwicklung des Jugendamtes und der rechtlichen Rahmenbedingungen der Kindeswohlgefährdung werde ich diese Phase der Geschichte nicht genauer betrachten.

Zunächst werde ich anhand des Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922, am Jugendwohlfahrtsgesetz 1961 und an der Entwicklung des §8 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII die Entwicklung des Jugendamtes skizzieren, um im Anschluss die Entwicklung des Begriffs der Kindeswohlgefährdung erörtern zu können. Auf dem Kindeswohl bzw. der Kindeswohlgefährdung wird der Schwerpunkt der Betrachtung liegen, ich werde bei den Hilfen zur Erziehung bewusst nur § 42 SGB VIII, die Inobhutnahme, betrachte.

Daraus werde ich anschließend die Anforderungen an die Soziale Arbeit exzerpieren.

2.Das Jugendamt

2.1 Nach dem ersten Weltkrieg

Nach dem ersten Weltkrieg und der Novemberrevolution war die erste gewählte Regierung in der Weimarer Republik zunächst damit beschäftigt, die direkten Folgeschäden des zurückliegenden Kriegs zu bearbeiten[4].

Aufgrund der Massennotstände nach dem ersten Weltkrieg wurde ein umfangreiches Programm öffentlicher Erziehungshilfen in Gang gesetzt. Zunächst wurde das Programm in großen Ballungszentren umgesetzt, später auch im ländlichen Raum. Es wurden „Krippen, Kindergärten, Horte und Krisenplätze mit Übernachtungsmöglichkeiten, Schulhilfen und Hilfen bei der beruflichen Ausbildung[5] “ etabliert. „Damit wurde ein Prozess der Ausdifferenzierung der Hilfeformen bei gleichzeitiger Zentralisierung der Organisationen unter kommunaler Leitung und der Professionalisierung der Tätigkeiten in Gang gesetzt[6] “. Diese Maßnahmen mündeten in den Willen ein einheitliches Gesetz durchzusetzen und gleiche Möglichkeiten für alle in Form des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes[7] zu schaffen. Im Grunde lässt sich das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922 bzw. 1924 als Organisationsgesetz beschreiben und hält somit das erste Mal zentral die Aufgaben des Jugendamtes fest und verschriftlicht das erste Mal das Recht des Kindes in §1 „auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit“[8] und hielt Erziehung als erstmals als öffentliche Aufgabe fest[9].

Erst auf Druck der 33 vertretenden Frauen in der Nationalversammlung beschäftigte sich die Nationalversammlung am 15.03.1921, also vor weniger als 100 Jahren, mit dem Entwurf für das Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt. Das Gesetz sollte sowohl die Rahmenbedingungen für die „Jugendfürsorge“ als auch für die „Jugendpflege“ bilden, da eine klare Abgrenzung nicht möglich sei[10]. Bereits in der Nationalversammlung galt die Grundregel der drei Lesungen wie auch heute im Bundestag und es bestand bereits damals für die Abgeordneten die Möglichkeit, Gesetzesentwurfes an einen Ausschuss zu überweisen. Dies geschah auch nach der ersten Lesung, durch intensive Arbeit in diesem Ausschuss wurde ein Kompromiss zwischen Zentrum, Sozialdemokratischer Partei und Deutscher Demokratischer Partei ermöglicht. Dieser Prozesses des Kompromiss, die Kritik vom rechten und linken Rand der Parteienlandschaft und die prekären Umstände der Weimarer Republik mögen Erklärungsansätze sein, warum die zweite und dritte Lesung erst am 13 und 14.06.1922 stattfanden[11]. Nach diesem Gesetz entstanden bis 1928 1251 Jugendämter[12].

2.2 Nach dem zweiten Weltkrieg

Die Alliierten besonders die Amerikaner hatte sich nach dem zweiten Weltkrieg zum Ziel gesetzt, die deutsche Verwaltung zu zerschlagen und neu aufzubauen[13] und sich einerr Personengruppe besonders anzunehmen: den Kindern und Jugendlichen. Diese waren häufig: „obdachlos, familienlos, heimatlos und arbeitslos“[14]. Die ersten Jahre waren allgemein von „Nachkriegsnot“ und im Speziellen von „Jugendnot“ geprägt.

[...]


[1] Vgl.S.11; Pinkvoss, F.;Kindeswohlgefährdung; Lehmanns Media; Berlin; 2009.

[2] Vgl.S.11; Pinkvoss, F.;Kindeswohlgefährdung; Lehmanns Media; Berlin; 2009.

[3] Vgl.S.28; Müller, C; JugendAmt Geschichte und Aufgabe einer reformpädagogischen Einrichtung; Beltz Verlag, Weinheim und Basel; 1994.

[4] Vgl. S.28; Müller, C; JugendAmt Geschichte und Aufgabe einer reformpädagogischen Einrichtung; Beltz Verlag, Weinheim und Basel; 1994.

[5] Vgl. S.12;Völger,M.; Hilfen zu Erziehung im Sozialraum; Lehmanns Media; Berlin; 2008.

[6] S.12;Völger,M.; Hilfen zu Erziehung im Sozialraum; Lehmanns Media; Berlin; 2008.

[7] Vgl. S.12; Völger,M.; Hilfen zu Erziehung im Sozialraum; Lehmanns Media; Berlin; 2008.

[8] S.71f.; Hammerschmid,P./Tennstedt,F.; Der erste Weltkriege als Schrittmacher der Verberuflichung Sozialer Arbeit in Grundriss Soziale Arbeit; VS Verlag; Wiesbaden; 2005.

[9] S.72.; Hammerschmid,P./Tennstedt,F.; Der erste Weltkriege als Schrittmacher der Verberuflichung Sozialer Arbeit in Grundriss Soziale Arbeit; VS Verlag; Wiesbaden; 2005.

[10] Vgl. 28; Müller C; JugendAmt Geschichte und Aufgabe einer reformpädagogischen Einrichtung; Berufsfelder Sozialer Arbeit Band 2; Beltz Verlag, Weinheim und Basel; 1994.

[11] Vgl. 28; Müller C; JugendAmt Geschichte und Aufgabe einer reformpädagogischen Einrichtung; Berufsfelder Sozialer Arbeit Band 2; Beltz Verlag, Weinheim und Basel; 1994.

[12] S.13; Völger,M.; Hilfen zu Erziehung im Sozialraum; Lehmanns Media; Berlin; 2008.

[13] Vgl. 58; Vgl. 28; Müller C; JugendAmt Geschichte und Aufgabe einer reformpädagogischen Einrichtung; Berufsfelder Sozialer Arbeit Band 2; Beltz Verlag, Weinheim und Basel; 1994.

[14] S. 59; Vgl. 28; Müller C; JugendAmt Geschichte und Aufgabe einer reformpädagogischen Einrichtung; Berufsfelder Sozialer Arbeit Band 2; Beltz Verlag, Weinheim und Basel; 1994.

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Details

Title
Kindeswohlgefährdung. Die Entwicklung des Jugendamtes von 1918 bis heute
College
University of Applied Sciences Braunschweig / Wolfenbüttel; Salzgitter  (Soziale Arbeit)
Grade
1,7
Author
Year
2013
Pages
14
Catalog Number
V213061
ISBN (eBook)
9783656411338
ISBN (Book)
9783656412397
File size
512 KB
Language
German
Keywords
kindeswohlgefährdung, entwicklung, jugendamtes
Quote paper
Anja Schüler (Author), 2013, Kindeswohlgefährdung. Die Entwicklung des Jugendamtes von 1918 bis heute, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/213061

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