Schutz und Schranken des Eigentums in der verfassungsmäßigen Ordnung von China

Der Fall des Luo Baogen


Trabajo Escrito, 2013

16 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition und Rechtsordnung von Besitz und Eigentum in der Volksrepublik China
2.1. Der Sonderfall bei Immobilieneigentum und Grundstückbesitz
2.2. Sind Zwangsenteignungen mit der chinesischen Verfassung vereinbar?

3. Der Fall des Luo Baogen
3.1. War die Zwangsenteignung im Fall Luo verfassungswidrig?
3.2. Warum dennoch Zweifel über die Rechtmäßigkeit bestehen

4. Fazit

5. Anlagen

6. Bibliographie

1. Einleitung

Die Volksrepublik China hat seit ihrer Gründung am ersten Oktober 1949 unterschiedlichste Phasen politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen vollzogen. Ursprünglich getrieben von der Utopie einer Weltrevolution, folgte mit dem großen Sprung dà yuè jìnvon 1958 – 1961 der erste Versuch einer Annäherung an die Internationale Wettbewerbsfähigkeit. Doch erst mit der Machtergreifung Deng Xiaopings kam es in China zu einem rapiden Aufschwung, dem auch eine ganze Reihe an Reformen folgte.

Zu diesen Reformen gehört u.a. das Eigentumsrecht, das seit 1982 erstmals in der chinesischen Verfassung festgehalten wird. In der Neufassung von 2004, heißt es in Artikel 13 der Verfassung:“ Das gesetzmäßige private Eigentum der Bürger ist unverletzlich. Der Staat schützt, in Übereinstimmung mit dem Gesetz, die Rechte der Bürger auf privates Eigentum und Erbschaft.“[1]

Doch auch wenn eine „Liberalisierung“ des chinesischen Rechts feststellbar ist, so berichten unterschiedliche Medien von einem Bruch dieses Rechtes.

Besonderes Aufsehen erlangte der Fall des Hausbesitzers Luo Baogen zwischen November und Dezember 2012. Durch geplante Projekte zur Infrastrukturerweiterungen seitens der chinesischen Regierung, wurde Herr Luo Baogen trotz bitteren Widerstands letztendlich dazu bewegt, sein Haus an die Regierung zu verkaufen und dabei finanziellen Verlust hinzunehmen. Im Rahmen meiner Seminararbeit werde ich noch detaillierter auf den Verlauf der Verhandlungen eingehen.

Das Primärziel dieser Seminararbeit liegt darin, eine Basisübersicht des verfassungsmäßigen chinesischen Eigentumsrechtes zu vermitteln und anhand des Falles Luo Baogen, die weiterhin vorhandenen Mängel an bürgerlichen Rechten innerhalb der chinesischen Wirtschaftsverwaltung hervorzuheben.

Dazu werde ich zunächst auf die Definition von Besitz und Eigentum, die Eigentumsarten in China und die verfassungsmäßige Regelung des Eigentums eingehen. Im weiteren Verlauf erläutere ich den bereits genannten Rechtsfall und analysiere, ob die durchgeführte Zwangsenteignung mit der chinesischen Verfassung vereinbar ist, ob weiterhin Zweifel angebracht sind und ob rechtliche Einsprüche möglich sind.

2. Definition und Rechtsordnung von Besitz und Eigentum in der Volksrepublik China

Es gibt zwei Begriffe, die mit einer sowjetischen/kommunistischen oder sozialistischen Ideologie unvereinbar sind. Zum einen das Privateigentum an Produktionsmitteln, da es als Symbol kapitalistischer Ausbeutung dient, und zum anderen das Recht, weil „ das Recht ( … ) der zum Gesetz erhobene Wille der herrschenden Klasse“[2] ist.

Dennoch wurde dieser Schritt überwunden, und das Eigentum findet sich heute sowohl in der chinesischen Verfassung als auch in Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts ( AGZ ) wieder. Dies belegt das folgende Zitat.

„Im Anfangsstadium des Sozialismus hält das Land an einem grundlegenden Wirtschaftssystem fest, in dem das Gemeineigentum dominiert, sich aber verschiedene Eigentumsformen nebeneinander entwickeln, und es hält an einem Verteilungssystem fest, in dem die Verteilung nach Arbeitsleistung dominiert, aber verschiedene Verteilungsmethoden nebeneinander existieren.“[3]

Dabei definiert sich das Eigentumsrecht laut § 71 AGZ als das „Recht des Eigentümers (…) eigenes Vermögensgut zu besitzen ( zhanyou ), zu gebrauchen

( shiyong ),Nutzen daraus zu ziehen ( shou yi ) und darüber zu verfügen (chufen).[4]

Generell unterscheidet man im chinesischen Eigentumsrecht zwischen vier Varianten des Eigentums.

1. Volks/Staatseigentum
2. Kollektiveigentum
3. Persönliches Eigentum
4. Privateigentum

Zu den Volks/Staatseigentum zählen laut Artikel 10 der Verfassung der Boden in den Städten, sowie Bodenschätze, Gewässer, Wälder, Berge, Grassteppen, Ödland und Strände nach Artikel 9 der Verfassung.

Dem Kollektiv gehören nach Artikel 10 alle ländlichen Gebiete und Vororte.

Allerdings versteht sich das Kollektiv in diesem Fall nicht als eine autonome Dorfverwaltung, sondern eine der Regierung untergeordnete Verwaltung.

Daher können die ländlichen Gebiete und Vororte durchaus direkt dem Volks/Staatseigentum zugeordnet werden.

Unter dem Persönlichen Eigentum versteht man entweder den Besitz, die Pachtung oder die Miete eines Objektes. Das bedeutet, man ist kein Eigentümer, sondern nur Besitzer.

Dieses Recht wird zugesichert durch Artikel 10 in der Fassung von 1988.

Darin heißt es: „(…) Das Recht der Benutzung von Grund und Boden kann in Übereinstimmung mit dem Gesetz übertragen werden."[5]

Als letzte Form des Eigentums steht das Privateigentum, das bedeutet den direkten Besitz eines Objektes. Dieses Recht gilt als verfassungsmäßig geschützt durch den Artikel 13 der chinesischen Verfassung, wonach in der Fassung von 2004, das gesetzmäßige private Eigentum der Bürger unverletzlich ist und der Staat, in Übereinstimmung mit dem Gesetz, die Rechte der Bürger auf privates Eigentum und Erbschaft schützt.[6]

Durch diese vier verschiedenen Eigentumsformen, soll eine Balance geschaffen werden zwischen staatlicher Kontrolle und bürgerlichen Interessen.

2.1. Der Sonderfall bei Immobilieneigentum und Grundstückbesitz

Wie bereits genannt, sichert Artikel 10 der Verfassung das Benutzungsrecht für Grundstücke. Dennoch enthält derselbe Artikel eine weitere Klausel, welche den Kauf, den Verkauf oder die gesetzwidrige Nutzung von Grund und Boden sowohl für private als auch für juristische Personen untersagt.[7]

Daher sollte vor dem Erwerb oder dem Bau einer Immobilie immer zunächst geprüft werden, ob seitens der Regierung in naher Zukunft staatliche großflächige Projekte geplant sind, die unter Umständen zu unerwünschten Konflikten führen können. Denn im Falle von privaten und staatlichen Interessenskonflikten, wird grundsätzlich nach dem „General Principle of Civil Law“ gehandelt.[8] Demnach bestehen im Regelfall für staatliche Interessen höhere Prioritäten als für private Interessen.

Auf diese Weise können finanzielle Verluste, sowie unnötige Arbeitsaufwände im Falle einer Zwangsenteignung im Vorfeld begrenzt werden und Ärger auf beiden Seiten vermieden werden.

2.2. Sind Zwangsenteignungen mit der chinesischen Verfassung vereinbar?

Um diese Frage kurz und knapp zu beantworten. Ja, Zwangsenteignungen sind ein Bestandteil der chinesischen Verfassung. Dies geht aus dem Artikeln 10.3 hervor.

„Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften erfordert, Grund und Boden für seine Erfordernisse enteignen oder beschlagnahmen und soll für die Grundenteignung oder Beschlagnahme Entschädigung erteilen.“[9] Für den Fall, dass das besagte Grundstück bereits bebaut sein sollte, tritt Artikel 13 der Verfassung in Kraft. Dort heißt es im Verfassungszusatz vom 14. März 2004: „Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften erfordert, privates Eigentum für seine Erfordernisse enteignen oder beschlagnahmen und soll für diese Enteignung oder -Beschlagnahme Entschädigungen erteilen“[10]

[...]


[1] Verfassungen.net: „Verfassung der Volksrepublik China vom 4. Dezember 1982“ Artikel 13,

http://www.verfassungen.net/rc/verf82-i.htm ( Zugriff: 27.02.2013 )

[2] A.Wetter,1962,S.214

[3] Verfassungen.net: „Verfassung der Volksrepublik China vom 4. Dezember 1982“, Artikel 6 ,

14. Verfassungszusatz/ http://www.verfassungen.net/rc/verf82-i.htm ( Zugriff 28.02.2013 )

[4] Heuser,2006, S.61

[5] Verfassungen.net: „Verfassung der Volksrepublik China vom 4. Dezember 1982“, Artikel 10 , Fassung von 1988,http://www.verfassungen.net/rc/verf82-i.htm ( Zugriff 28.02.2013 )

[6] Vgl. Verfassungen.net: „Verfassung der Volksrepublik China vom 4. Dezember 1982“, Artikel 13 , Fassung von 2004,http://www.verfassungen.net/rc/verf82-i.htm ( Zugriff 28.02.2013 )

[7] Vgl. [7] Verfassungen.net: „Verfassung der Volksrepublik China vom 4. Dezember 1982“, Artikel 10 , Fassung von 1988,http://www.verfassungen.net/rc/verf82-i.htm ( Zugriff 28.02.2013 )

[8] Vgl. Handelsblatt.de/ Abschied von Marx und Mao Seite 2, 08.03.2007, http://www.handelsblatt.com/politik/international/neues-eigentumsrecht-in-china-abschied-von-marx-und-mao-seite-2/2779802-2.html ( Zugriff am 03.03.2013 )

[9] Vgl. Verfassungen.net: „Verfassung der Volksrepublik China vom 4. Dezember 1982“, Artikel 13 , Fassung von 2004,http://www.verfassungen.net/rc/verf82-i.htm ( Zugriff 03.03.2013 )

[10] Vgl. Verfassungen.net: „Verfassung der Volksrepublik China vom 4. Dezember 1982“, Artikel 13 , Fassung von 2004,http://www.verfassungen.net/rc/verf82-i.htm ( Zugriff 03.03.2013 )

Final del extracto de 16 páginas

Detalles

Título
Schutz und Schranken des Eigentums in der verfassungsmäßigen Ordnung von China
Subtítulo
Der Fall des Luo Baogen
Universidad
University of Cologne  (China Institut)
Calificación
2,0
Autor
Año
2013
Páginas
16
No. de catálogo
V213373
ISBN (Ebook)
9783656416814
ISBN (Libro)
9783656417057
Tamaño de fichero
694 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
China, Eigentum, Recht, Enteignung, Wirtschaft, chinese, Fall
Citar trabajo
Michael Sting (Autor), 2013, Schutz und Schranken des Eigentums in der verfassungsmäßigen Ordnung von China, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/213373

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Schutz und Schranken des Eigentums in der verfassungsmäßigen Ordnung von China



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona