In zahlreichen Werbungen werden Prominente eingesetzt, um die Attraktivität von Produkten zu steigern. So ist Werbung zu einer wesentlichen Einnahmequelle von Prominenten geworden. Teilweise nutzen Unternehmen Bildnisse oder Namen von Prominenten zur Werbung von Produkten ohne dass der Prominente damit einverstanden ist und auch ohne dass er dafür eine Gage bekommen hat. In solchen Fällen steht den Prominenten ein Abwehrrecht zu, da jeder die Freiheit hat, über die Vermarktung des eigenen Bildnisses oder Namens frei zu entscheiden.
Es stellt sich die Frage, warum trotzdem immer wieder Bilder oder Namen in der Werbung erscheinen, ohne Wissen und Einverständnis des Abgebildeten oder des Genannten. Unternehmen handeln damit möglicherweise gegen das Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz sowie gegen das Recht am eigenen Namen und riskieren Rechtsfolgen wie Schadensersatz. Die Annahme liegt nahe, dass es auch Fälle gibt, bei denen eine einwilligungsfreie Veröffentlichung zulässig ist und Unternehmen folglich mit keiner belastenden Rechtsfolge zu rechnen haben.
In dieser Ausarbeitung soll herausgestellt werden, in welchen Fällen eine Abbildung oder die Erwähnung eines Namens für den Zweck der Werbung auch ohne Einwilligung des Prominenten zulässig ist
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Rechtsgrundlagen bei der Werbung mit prominenten Personen
I. Das Recht am eigenen Bild
1. Begriffsbestimmung „Bildnis“
2. Einwilligung nach § 22 S. 1 Kunsturhebergesetz
3. Ausnahmen zum Einwilligungserfordernis
4. Abwägung der unterschiedlichen Interessen
a) Rechte des Werbenden
b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
c) Abwägung zwischen den Rechten des Werbenden und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
5. Verletzung berechtigter Interessen nach § 23 Abs. 2 Kunsturhebergesetz
II. Das Recht am eigenen Namen
1. Schutzzweck des § 12 BGB
2. Unberechtigte Nutzung eines Namens in der Werbung
III. Rechtsfolgen
1. Unterlassung
2. Materieller Schadensersatz
3. Immaterieller Schadensersatz
4. Bereicherungsanspruch
5. Darstellung von Rechtsfolgen aus Urteilen
IV. Kritische Betrachtung
C. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit der werblichen Nutzung von Bildnissen und Namen prominenter Personen ohne deren vorherige Einwilligung. Ziel ist es, auf Basis des Kunsturhebergesetzes und des BGB herauszuarbeiten, unter welchen Umständen eine solche Verwendung aufgrund eines überwiegenden Informationsinteresses der Allgemeinheit oder im Rahmen der Meinungsfreiheit gerechtfertigt sein kann.
- Rechtliche Grundlagen: KUG und Namensrecht (§ 12 BGB)
- Abwägungsprozess zwischen Persönlichkeitsrechten und Meinungs-/Pressefreiheit
- Bedeutung des Begriffs der Zeitgeschichte bei der werblichen Nutzung
- Analyse der Rechtsfolgen bei unberechtigter Veröffentlichung
- Kritische Würdigung der Rechtsprechung anhand bekannter Fallbeispiele
Auszug aus dem Buch
4. Abwägung der unterschiedlichen Interessen
Herausgestellt wurde bereits, dass die Abwägung der Interessen nach § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG erfolgen muss. Im Folgenden werden die Interessen des Werbenden auf der einen Seite erläutert und das allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten auf der anderen Seite dargestellt. Daraufhin folgt die Gegenüberstellung der Interessen.
a) Rechte des Werbenden
Ein Informationsinteresse der Allgemeinheit kann durch einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung geschützt sein. Dieser Beitrag zu öffentlichen Meinungsbildung kann auch durch Werbung transportiert werden. Werbung fällt dabei unter den Schutz der Meinungsfreiheit im Rahmen der Pressefreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 1 Alt. GG.
Unter den Begriff „Presse“ fallen unter anderem Druckerzeugnisse, die durch Vervielfältigung erstellt werden und sich an einen unbestimmten Personenkreis richten. So stellen beispielsweise Zeitschriften, Zeitungen, Plakate, Bücher und Handzettel derartige Druckerzeugnisse dar. Ein Eingriff in das Recht der Pressefreiheit liegt vor, wenn durch eine Maßnahme eine Unterbindung oder Behinderung der Pressetätigkeit erfolgt. Die Presse kann selber entscheiden, was sie für berichtenswert und informativ für die Öffentlichkeit hält.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in die Problematik der werblichen Nutzung von Prominentenbildern und Namen ohne Einwilligung sowie Darlegung der Zielsetzung der Arbeit.
B. Rechtsgrundlagen bei der Werbung mit prominenten Personen: Detaillierte Analyse des Rechts am eigenen Bild (§ 22 KUG) und des Namensrechts (§ 12 BGB) sowie der verfassungsrechtlichen Abwägungskriterien.
I. Das Recht am eigenen Bild: Erläuterung der Begriffsbestimmung von Bildnissen, der Notwendigkeit einer Einwilligung und der Ausnahmebereiche, insbesondere des Informationsinteresses der Allgemeinheit.
II. Das Recht am eigenen Namen: Darstellung des Schutzzwecks des § 12 BGB und der Kriterien für einen unberechtigten Namensgebrauch in der Werbung.
III. Rechtsfolgen: Übersicht über zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung, Schadensersatz, Bereicherungsanspruch sowie deren Anwendung in der Rechtsprechung.
IV. Kritische Betrachtung: Diskussion der häufig als uneinheitlich wahrgenommenen Rechtsprechung des BGH und Hinterfragung einzelner Urteile zur Interessenabwägung.
C. Fazit: Zusammenfassende Einschätzung der Tendenz, dass keine allgemeingültige Regel existiert, da die Interessenabwägung stets den Einzelfall erfordert.
Schlüsselwörter
Werbung, Prominente, Kunsturhebergesetz, KUG, Persönlichkeitsrecht, Namensrecht, § 12 BGB, Interessenabwägung, Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Schadensersatz, Unterlassung, Lizenzanalogie, Zeitgeschichte, Informationsinteresse.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Hausarbeit befasst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit, wenn Unternehmen das Bild oder den Namen einer berühmten Person für Werbezwecke nutzen, ohne dass die betreffende Person ihre Zustimmung gegeben hat.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder sind das Recht am eigenen Bild gemäß Kunsturhebergesetz (KUG), das Namensrecht nach § 12 BGB sowie die verfassungsrechtliche Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Die Arbeit untersucht, in welchen Fällen eine werbliche Nutzung von Bildnissen oder Namen ohne Einwilligung zulässig ist und wo die Grenze zwischen zulässiger Berichterstattung und rechtswidriger Vermarktung liegt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Methodenlehre, indem sie gesetzliche Bestimmungen analysiert, die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) heranzieht und diese kritisch gegenüberstellt.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Rechtsgrundlagen bei Bildnissen und Namen, die systematische Interessenabwägung zwischen Werbenden und Abgebildeten sowie die Darstellung möglicher Rechtsfolgen wie Unterlassung oder Schadensersatz.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Besonders prägend sind Begriffe wie Persönlichkeitsrecht, Interessenabwägung, KUG, Namensrecht, Zeitgeschichte und Lizenzanalogie.
Was besagt die „Herrenreiter-Entscheidung“ aus dem Jahr 1958?
Dies ist eine wegweisende Entscheidung zum zivilrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, bei der ein Dressurreiter erfolgreich gegen die Nutzung seines Bildes für ein potenzsteigerndes Mittel klagte.
Warum wird die „Chris-Revue-Entscheidung“ im Fazit hinterfragt?
Der Autor kritisiert, dass der BGH den werblichen Charakter von Werbezeitschriften vernachlässigt hat, indem er die Abbildung lediglich als durch das Informationsinteresse gedeckte Berichterstattung einstufte.
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- Julia Kowalewsky (Autor), 2012, Die Werbung mit prominenten Personen ohne deren Einwilligung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/213465